Beschluss
3 W 1/25
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2025:0903.3W1.25.00
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Leitsätze
1. Die Verpflichtung zur vollständigen Aktenführung im Zivilprozess, wie sie in den jeweiligen Aktenordnungen zum Ausdruck kommt, sichert den Anspruch der Parteien und Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG.
2. Werden wesentliche Teile einer ursprünglich in Papierform geführten Akte nicht bzw. nicht vollständig in die rein elektronisch geführte Akte übernommen, ist die Pflicht zur vollständigen Aktenführung in so schwerwiegendem Maße verletzt, dass eine hierauf beruhende Entscheidung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht mehr hingenommen werden kann.
Tenor
I. Das Beschwerdeverfahren wird dem Senat zur Entscheidung übertragen.
II. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 27.09.2024 - 7HK O 2/22 – aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht Saarbrücken zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Verpflichtung zur vollständigen Aktenführung im Zivilprozess, wie sie in den jeweiligen Aktenordnungen zum Ausdruck kommt, sichert den Anspruch der Parteien und Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG. 2. Werden wesentliche Teile einer ursprünglich in Papierform geführten Akte nicht bzw. nicht vollständig in die rein elektronisch geführte Akte übernommen, ist die Pflicht zur vollständigen Aktenführung in so schwerwiegendem Maße verletzt, dass eine hierauf beruhende Entscheidung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht mehr hingenommen werden kann. I. Das Beschwerdeverfahren wird dem Senat zur Entscheidung übertragen. II. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 27.09.2024 - 7HK O 2/22 – aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht Saarbrücken zurückverwiesen. I. Der Antragsteller ist Insolvenzverwalter in dem am 01.06.2021 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der ... (im Folgenden: Schuldnerin). Die Antragsgegnerin zu 2), eine Gesellschaft chinesischen Rechts mit Sitz in der Volksrepublik China, ist Mehrheitsgesellschafterin der Schuldnerin. Die Antragsgegnerin zu 1), ebenfalls eine Gesellschaft chinesischen Rechts mit Sitz in der Volksrepublik China, ist Alleingesellschafterin der Antragsgegnerin zu 2). Der Antragsgegner zu 3) (auch „...“ genannt) ist Vorstandsvorsitzender der Antragsgegnerin zu 1) und Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 2). Der Antragsgegner zu 4) (auch „...“ genannt) ist Chief Financial Officer (CFO) der Antragsgegnerin zu 1) und Aufsichtsratsvorsitzender der Schuldnerin. Der Antragsgegner zu 5) war Mitglied des Vorstands der Schuldnerin. Die Antragsgegnerin zu 6) ist ein nach irischem Recht gegründetes Versicherungsunternehmen mit Sitz in Irland und einer Niederlassung in Frankfurt, bei der die Schuldnerin einen Organhaftpflichtversicherungsvertrag (D&O) mit einer Deckungssumme von 5 Mio Euro abgeschlossen hatte. Der Antragsteller erstrebt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren, in dem er die Antragsgegner zu 1) bis 4) auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 20.048.918,67 Euro nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 52.663,57 Euro und die Antragsgegnerin zu 6) auf Zahlung von 5 Mio Euro aus der D&O-Versicherung nebst Zinsen in Anspruch nehmen möchte. Für eine Klage gegen den Antragsgegner zu 5), die ebenfalls auf die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 20.048.918,67 Euro nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten von 52.663,57 Euro gerichtet ist, wurde dem Antragsteller durch Beschluss vom 24.03.2022 – 7HK O 2/22 – Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt (Bl. 170 ff. eALG). Für die Verteidigung gegen diese Klage, die am 12.05.2022 zugestellt wurde (Bl. 315/316 eALG), wurde dem Antragsgegner zu 5) durch Beschluss vom 15.07.2022 (Bl. 353 ff. eALG) Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung bewilligt. Der Antragsteller begründet seine Schadensersatzansprüche gegenüber den Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) mit der Verletzung von Pflichten aus entsprechenden Patronatserklärungen („Letter of Comfort“). Darüber hinaus hätten die Antragsgegner zu 1) bis 5) die Schuldnerin gezielt ausgeplündert, indem sie Produktionskapazitäten und Know-how in die Volksrepublik China abgezogen und bestehende Vertriebsnetze und Bestandskunden der Schuldnerin ohne Gegenleistung übernommen hätten. Beides habe letztlich zur Insolvenz der Schuldnerin geführt. Der Antragsteller meint, die Antragsgegnerin zu 6) müsse aus dem abgeschlossenen D&O-Vertrag für die Pflichtverletzungen des Antragsgegners zu 5) einstehen. Die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner zu 1) bis 4), die das Mandat zwischenzeitlich niedergelegt haben, haben die internationale Zuständigkeit gerügt und sind – wie die Antragsgegnerin zu 6) – dem Prozesskostenhilfeantrag in der Sache entgegengetreten. Das Landgericht hat durch den angefochtenen Beschluss die beantragte Prozesskostenhilfe verweigert. Zur Begründung hat der Erstrichter ausgeführt, die beantragte Prozesskostenhilfe hinsichtlich der Antragsgegner zu 1), 3) und 4) scheitere schon daran, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig erscheine, da ein in der Hauptsache zu erstreitender Titel mangels Verbürgung der Gegenseitigkeit in der Volksrepublik China nicht zu vollstrecken wäre. Darüber hinaus habe der Antragsteller nicht dargelegt, dass den wirtschaftlich Beteiligten die Aufbringung der Prozesskosten unzumutbar sei. Den vorrangigen Gläubigern sei die Finanzierung einer voll, zumindest aber einer das Rechtsschutzbedürfnis der Gläubiger befriedigenden Teilklage möglich. Die sieben größten Gläubiger der Schuldnerin könnten in zumutbarer Weise gemäß § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu den Verfahrenskosten herangezogen werden, da ihre Forderungen in Höhe von insgesamt 527.854,- Euro bei einem Erfolg der Klage in voller Höhe berücksichtigt würden und der Koordinierungsaufwand bei sieben Gläubigern vertretbar sei. Dabei seien das Finanzamt und die Gerichtskasse Saarbrücken wie jeder andere der Gläubiger zu behandeln. Ungeachtet dessen, dass auch fraglich sei, ob der Insolvenzverwalter für die Ansprüche der Aktionäre klagebefugt ist, wäre ohnehin allenfalls eine Teilklage als nicht mutwillig anzusehen. Davon ausgehend, dass sich die Forderungen der Insolvenzgläubiger nur auf rund eine Million Euro beliefen, würden von der überschießenden Klageforderung im Erfolgsfall zuvörderst die Nachranggläubiger mit gut 18 Millionen Euro profitieren. Ein Verfahren mit einer reduzierten Klagesumme von etwa 1,5 Millionen Euro einschließlich Kosten könne von den sieben größten Gläubigern ohne weiteres finanziert werden. Mit der sofortigen Beschwerde, der das Landgericht nicht abgeholfen hat, verfolgt der Antragsteller seinen Prozesskostenhilfeantrag weiter. Der Senat hat die Akte 3 W 3/24 (LG Saarbrücken 7HK O 1/22), in der dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für ein Verfahren auf Anordnung eines dinglichen Arrests in das gesamte in- und ausländische, bewegliche und unbewegliche Vermögen der Antragsgegner zu 1) bis 4) verweigert wurde, beigezogen. II. Die Entscheidung, das Beschwerdeverfahren dem Senat zu übertragen, beruht auf § 568 Satz 2 Nr. 1 ZPO. III. Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers hat einen vorläufigen Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht Saarbrücken zur erneuten Behandlung und Entscheidung. 1. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass das Beschwerdegericht bei schweren Verfahrensfehlern die mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache zu erneuter Entscheidung an das Erstgericht zurückverweisen kann (§ 572 Abs. 3 ZPO; vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 24. Februar 2005 – 27 W 58/04, Rn. 18, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. März 2016 – I-18 W 81/15, Rn. 9, juris; OLG Köln, Beschluss vom 14. Februar 2003 – 2 W 17/03, Rn. 3, juris; OLG Celle, Beschluss vom 24. Juli 2003 – 6 W 60/03, Rn. 2, 5, juris; Beschluss vom 9. März 2020 – 11 W 1/20, Rn. 6, juris). § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, der für eine Aufhebung und Zurückverweisung im Berufungsverfahren außer einem wesentlichen Mangel des Verfahrens im ersten Rechtszug auch die Notwendigkeit einer umfangreichen oder aufwändigen Beweisaufnahme aufgrund des Mangels verlangt, gilt für das Beschwerdeverfahren nach §§ 567 ff. ZPO nicht (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. März 2016 – I-18 W 81/15, Rn. 39). Die Zurückverweisung durch das Beschwerdegericht ist insoweit unter erleichterten Voraussetzungen möglich (vgl. BGHZ 160, 176, 185). Die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung sind hier gegeben. Die Akte des erstinstanzlichen Verfahrens ist in einem solchen Maße unvollständig, dass sie nicht mehr als taugliche Grundlage eines rechtsstaatlichen Gerichtsverfahrens und einer darauf beruhenden gerichtlichen Entscheidung angesehen werden kann. Das erstinstanzliche Verfahren ebenso wie die angefochtene Entscheidung verletzen den Beschwerdeführer wie auch die übrigen Verfahrensbeteiligten insoweit in ihrem allgemeinen Anspruch auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren (Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG; vgl. dazu zuletzt BVerfG, Beschluss vom 27. März 2025 – 2 BvR 829/24, Rn. 33 ff., juris), insbesondere in ihrem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (vgl. dazu BVerfGE 107, 395, 406 f.; BVerfG, Beschluss vom 29.09.2010 - 1 BvR 2649/06, Rn. 21 ff., juris; BGH, Beschluss vom 9. April 2025 – XII ZB 163/24, Rn. 6, juris) und dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG; vgl. dazu BVerfGE 9, 89, 95; 63, 332, 337; 67, 208, 211; 138, 64, 83). 2. Die Pflicht zu einer Aktenführung, die den Geboten der Aktenwahrheit, Aktenklarheit und Aktenvollständigkeit genügt, folgt bereits aus der Bindung der Verwaltung und der Justiz an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) und der aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Pflicht zur Objektivität (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 2016 – 2 BvR 2474/14, Rn. 19, juris m.w.N.). In Umsetzung dieser Pflicht regeln die Aktenordnungen für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaften (AktO) der jeweiligen Landesjustizverwaltungen die Bildung und Führung von Papierakten und elektronischen Akten in Rechtssachen sowie die Führung der dazugehörigen Register (§ 1 Abs. 1 AktO, amtliche Fassung der zuständigen Landesjustizverwaltungen; Stand: 01.01.2025). Die Bildung und Führung der Akte obliegt dabei grundsätzlich dem Gericht erster Instanz, wobei funktionell die Geschäftsstelle originär zuständig ist (vgl. § 5 AktO; stellv. für alle Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 28. November 2008 – 5 W 44/08, Rn. 14, juris). Der grundrechtlich verbürgte Grundsatz der Aktenvollständigkeit (und Aktenbeständigkeit), wie er etwa in § 5 Abs. 1 AktO und § 4 Abs. 3 AktO zum Ausdruck kommt, gebietet eine Aktenführung, die jederzeit eine zuverlässige Rekonstruktion des Verfahrensstandes ermöglicht und eine ordnungsgemäße richterliche Überprüfung (Überprüfbarkeit richterlicher Entscheidungen als Teil eines effektiven Rechtsschutzes) gewährleistet (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2020 – 2 BGs 408/20, Rn. 27, 29, juris). Dabei dient die vollständige Aktenführung insbesondere dem Anspruch der Parteien und Verfahrensbeteiligten, mit ihrem Vorbringen Gehör zu finden (Art. 103 Abs. 1 GG). Gerade in dem durch den Beibringungsgrundsatz geprägten Zivilprozess müssen die Verfahrensbeteiligten bei der Sammlung, Sichtung und Aufbereitung der Entscheidungsgrundlagen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht mitwirken (vgl. nur BGH, Urteil vom 24. März 1988 – IX ZR 114/87, Rn. 46, juris). Dies geschieht nicht nur durch Vortrag im Rahmen der mündlichen Verhandlung (§ 128 Abs. 1 ZPO, § 137 Abs. 2 ZPO), sondern vor allem durch die Einreichung von die mündliche Verhandlung vorbereitenden Schriftsätzen (§ 129 Abs. 1, 2 ZPO), die zur Akte gereicht werden und dort dokumentiert sind. Die Verfahrensbeteiligten sollen durch ihre Argumente auf die Entscheidung des Gerichts einwirken und diese beeinflussen können; das Grundgesetz verpflichtet deshalb die Richter, sich dieser Beeinflussung auszusetzen und die Argumente der Verfahrensbeteiligten nicht nur zur Kenntnis zu nehmen, sondern sie bei der Entscheidungsfindung in ihre Erwägungen einzubeziehen (BGH, Urteil vom 24. März 1988 – IX ZR 114/87, Rn. 46, juris). Art. 103 Abs. 1 GG soll als Prozessgrundrecht deshalb u.a. sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben (BGH, Beschluss vom 10. April 2018 – VI ZR 378/17, Rn. 7, juris m.w.N.). Die Vollständigkeit des Akteninhalts ist insoweit notwendige Voraussetzung dafür, dass der Richter im Zivilprozess seiner gesetzlichen Aufgabe nachkommen kann, sich vor einer abschließenden Entscheidung mit dem Streitstoff umfassend auseinanderzusetzen und den Sachverhalt, ggfl. durch die Erhebung der angetretenen Beweise, möglichst vollständig aufzuklären (vgl. zu dieser Aufgabe nur BGH, Urteile vom 29. Januar 1992 – VIII ZR 202/90, Rn. 21, juris; vom 29. Januar 2002 – XI ZR 86/01, Rn. 9, juris, und vom 18. November 2003 – XI ZR 332/02, Rn. 30, juris). 3. Diesen Erfordernissen wird die dem Senat durch das Landgericht vorgelegte Akte, bei der es sich um eine ausschließlich elektronisch geführte Akte handelt (vgl. hierzu die Bekanntmachung des Ministeriums der Justiz über die elektronische Aktenführung bei den Gerichten des Saarlandes (zuletzt geändert am 23.05.2025, ABl. I, S. 480; zur elektronischen Aktenführung vgl. § 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2, § 3 Abs. 1 Verordnung zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften des Saarlandes, eAkten-Verordnung - eAktVO SL - vom 17.11.2022, zuletzt geändert durch VO vom 17.06.2025, ABl. I S. 513), nicht gerecht. Vielmehr ist festzustellen, dass – entgegen der richterlichen Verfügung vom 24.03.2023 (Bl. 718 eALG) – die Digitalisierung der ursprünglichen Papierakte nur unzureichend umgesetzt wurde, sodass die elektronische Akte der 1. Instanz in wesentlichen Teilen unvollständig ist. a) Ausweislich des Prüfvermerks vom 29.12.2021 (Bl. 1 eALG) wurden zum Klageentwurf vom 29.12.2021 22 Anlagen in elektronischer Form übermittelt, die sich an keiner Stelle der übermittelten elektronischen Akte befinden, sodass deren Inhalt nicht nachvollzogen werden kann. b) Der Senat kann auch nicht nachvollziehen, inwieweit den Antragsgegnern zu 1) bis 4), die ihren Wohnsitz bzw. Sitz in China haben, in ausreichender Form rechtliches Gehör gewährt worden ist. Insbesondere kann anhand des Inhalts der elektronischen Akte nicht nachvollzogen werden, ob eine wirksame Zustellung des PKH-Antrags sowie der sich anschließenden Schriftsätze nebst Anlagen bewirkt worden ist. Zwar finden sich Hinweise darauf, dass eine Übersetzung in die chinesische Sprache veranlasst werden sollte (Verfügung des Vorsitzenden vom 11.01.2022, Bl. 133 ff. eALG) bzw. veranlasst worden ist (vgl. einen entsprechenden „Ab“-Vermerk auf einer Verfügung des Vorsitzenden vom 25.01.2022, Bl. 155 eALG; vgl. demgegenüber die undatierte Verfügung Bl. 423 eALG, in der der Vorsitzende um Prüfung bittet, ob die Übersetzung inzwischen erfolgt sei), und dass eine Zustellung über die ausländische Empfangsstelle erfolgen muss (Vermerk Bl. 143 eA). Zustellungsnachweise sind in der Akte indes nicht abgelegt, wobei entsprechende Anfragen nach einer Zustellung auch offenkundig unbeantwortet geblieben sind (vgl. Anfrage der Prozessvertreter des Antragsgegners zu 5) vom 12.04.2022, Bl. 175 eALG; Anfrage der Vertreter des Antragstellers vom 29.12.2022, Bl. 634 eALG). Dass sich am 09.02.2023 die Rechtsanwälte ... zu Bevollmächtigten und Zustellungsbevollmächtigten der Antragsgegner zu 1) bis 4) bestellten und Akteneinsicht beantragt haben (Bl. 646 eALG), ändert hieran nichts. c) Am 01.12.2022 ging ein weiterer PKH-Antrag (Bl. 621 eALG) im Hinblick auf einen Klageentwurf zur Erweiterung der Klage auf die Antragsgegnerin zu 6) ein (Bl. 526 eALG), dem ein Anlagenkonvolut von K1 bis K144 beigefügt war (vgl. Prüfvermerk 01.12.2022, Bl. 521 eALG). Dieses gesamte Anlagenkonvolut ist nicht in die elektronische Akte aufgenommen worden. Vielmehr sind diese Anlagen im Umfang von knapp 900 Seiten – wie der Koordinator für die Einführung der elektronischen Akte im Saarland rekonstruiert hat – in einen (elektronischen) Ablageordner aufgenommen worden, der nicht Teil der elektronischen Akte ist. Dass diese Dokumente noch elektronisch verfügbar sind, genügt insoweit nicht den rechtsstaatlichen Anforderungen ordnungsgemäßer Aktenführung (vgl. dazu VG Freiburg, Urteil vom 19. März 2024 – 3 K 1471/23, juris). d) Der Senat vermag es angesichts dieser belegten gravierenden Unvollständigkeit nicht auszuschließen, dass noch andere Dokumente, obwohl sie zur Akte gereicht wurden, nicht zum Akteninhalt geworden sind und insoweit auch seitens des Erstrichters nicht zur Kenntnis genommen werden konnten. Aber auch ungeachtet dessen sind aufgrund der bereits durch den Senat feststellbaren Unvollständigkeit der Verfahrensakte die Grundsätze ordnungsgemäßer Aktenführung in so schwerwiegendem Maße verletzt, dass die hierauf beruhende Entscheidung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht mehr hingenommen werden kann. Einer grundsätzlichen Entscheidung über die verfahrensrechtlichen Folgen einer unvollständigen Akte bedarf es angesichts dieser besonderen Umstände nicht. 4. Um das Verfahrenskostenhilfeverfahren hiernach wieder in geordnete Bahnen zurückzulenken, ist der angegriffene Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Eine eigene Sachentscheidung des Senats kommt angesichts der offenkundigen Unvollständigkeit der Akte nicht in Betracht. 5. Für das weitere Verfahren nach Wiederherstellung bzw. Vervollständigung der gesamten erstinstanzlichen Verfahrensakte in elektronischer Form weist der Senat auf Folgendes hin: a) Nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO erhält eine Partei kraft Amtes auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zumuten ist, die Kosten aufzubringen. Dabei sind maßgebend die voraussichtlichen Kosten des beabsichtigten Prozesses (vgl. stellv. nur Prütting/Gehrlein/Zempel, ZPO, 16. Aufl., § 116 Rn. 9). Bei den hiernach zu ermittelnden Kosten bleiben zwar die gegnerischen Anwaltskosten unberücksichtigt. Die voraussichtlichen Gerichtskosten sind aber ebenso wie die eigenen Anwaltskosten in Ansatz zu bringen (vgl. KG, Beschluss vom 7. Januar 2005 – 14 W 51/04, Rn. 3, juris; Bork in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 116 Rn. 6 i.V.m. § 114 Rn. 16 m.w.N.). Die beim beabsichtigten Prozess anfallenden Gerichtskosten in Höhe von 243.957,- Euro (vgl. hierzu die versehentlich ergangene Vorschusskostenrechnung vom 06.05.2022, Bl. 313 eALG) hat der Erstrichter bei seiner Berechnung auf Seite 12 des angefochtenen Beschlusses (Bl. 1071 eALG) offensichtlich unberücksichtigt gelassen. b) Von der Frage der Zumutbarkeit im Sinne des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist die Frage zu trennen, inwieweit die beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig ist (vgl. § 116 Satz 2 i.V.m. § 114 Abs. 2 ZPO). Beurteilungsmaßstab für die Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung durch den Insolvenzverwalter ist das fiktive Vorgehen eines nicht auf Prozesskostenhilfe angewiesenen, verständigen, sich an den wohlverstandenen Interessen der Gläubigergemeinschaft orientierenden Verwalters (BGH, st. Rspr.; vgl. Beschluss vom 26. April 2018 - IX ZB 29/17, Rn. 21). Die Auffassung des Erstrichters, die Möglichkeit der Rechtsverfolgung durch eine Teilklage sei geeignet, die Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung zu begründen (vgl. hierzu auch Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 17. Mai 2022 – 5 W 24/22, Rn. 8, juris), hält diesem Beurteilungsmaßstab nicht stand. Dies folgt schon daraus, dass den geltend gemachten Ansprüchen u.a. die Einrede der Verjährung entgegengehalten wird. Eine Teilklage hemmt aber die Verjährung nach § 204 BGB nur im beantragten Umfang, auch für den Fall, dass eine Klage ausdrücklich als „Teilklage“ bezeichnet wird und der Kläger sich die Geltendmachung eines weitergehenden Anspruchs vorbehält (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 1997 – VI ZR 142/95, Rn. 14, juris; Urteil vom 9. Januar 2008 – XII ZR 33/06, Rn. 15, juris; Staudinger/Jacoby, BGB, Neubearbeitung 2024, § 204 Rn. 17). c) Soweit der Erstrichter die Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung mit der fehlenden Anerkennung und Vollstreckung einer möglichen Entscheidung in China begründet, begegnet auch dies Bedenken. Der Senat hat die Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung zwar für die Durchführung eines Verfahrens auf Anordnung eines dinglichen Arrests in das gesamte in- und ausländische, bewegliche und unbewegliche Vermögen der Antragsgegner zu 1) bis 4) bejaht. Er hat in dieser Entscheidung aber bereits angemerkt, dass für das Hauptsacheverfahren anderes gelten könnte. Bei der Entscheidung dieser Frage wird der Erstrichter im Hinblick auf die Frage der Verbürgung der Gegenseitigkeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China insoweit neuere Rechtsentwicklungen in China (vgl. etwa Malanczuk, Cross-border Judicial Cooperation between China and Germany in the Recognition and Enforcement of Foreign Judgments, abrufbar über Internetseite des China International Commercial Court, https://cicc.court.gov.cn/html/1/219/208/203/12546.html) ebenso zu berücksichtigen haben wie bereits ergangene Entscheidungen chinesischer Gerichte zur Anerkennung von Entscheidungen deutscher Gerichte (vgl. hierzu etwa die Berichte im Internet über die Entscheidung des Mittleren Volksgerichts Peking Nr. 1 vom 16.01.2023 zur Anerkennung eines Beschlusses des Amtsgerichts Aachen zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Deutschland, etwa bei https://www.clydeco.com/en/insights/2025/01/recognition-and-enforcement-of-foreign-court; zur Problematik der Verbürgung der Gegenseitigkeit im Verhältnis Deutschland-China vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. März 2007 – I-10 W 117/06, Rn. 3, juris; KG, Beschluss vom 18. Mai 2006 – 20 SCH 13/04, Rn. 17, juris; Brödermann/Etgen/Zong in: Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, Stand: März 2025, Länderbericht „China“; Schütze, ZChinR 2008, 244 ff.). d) Schließlich wird der Erstrichter zu berücksichtigen haben, dass es sich bei der Prüfung der Erfolgsaussichten im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe um eine lediglich summarische Prüfung handelt, bei der die Entscheidung über schwierige Rechtsfragen dem Hauptsacheverfahren vorbehalten ist (vgl. stellv. BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2022 – VIII ZR 290/21, Rn. 2, juris m.w.N.). Dies gilt nicht nur für die Begründetheit, sondern auch für die Zulässigkeit der beabsichtigten Klage (vgl. BGH, Beschluss vom 18. April 1991 – I ARZ 748/90, Rn. 20, juris; Bork in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2016, § 114 Rn. 24; Prütting/Gehrlein/Zempel aaO § 114 Rn. 25). IV. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.