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Beschluss

2 U 276/12

OLG Frankfurt 2. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2013:0123.2U276.12.0A
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Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom, Az.: 3 O 237/10, durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, da die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, § 522 Abs. 2 ZPO. 2. Der Beklagten wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen gegeben, auch dazu, ob das Rechtsmittel aufgrund der Bedenken des Senats aus Kostengründen zurückgenommen werden soll.
Entscheidungsgründe
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom, Az.: 3 O 237/10, durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, da die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, § 522 Abs. 2 ZPO. 2. Der Beklagten wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen gegeben, auch dazu, ob das Rechtsmittel aufgrund der Bedenken des Senats aus Kostengründen zurückgenommen werden soll. Die Parteien streiten nach dem Erlass eines Vorbehaltsurteils im Nachverfahren um die vorbehaltene Aufrechnung der Beklagten mit angeblichen Schadenersatzansprüchen wegen einer nach ihrer Auffassung unbegründeten ordentlichen Kündigung der Klägerin. Die Beklagte, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts von Rechtsanwälten, hatte von der Klägerin mit Mietvertrag vom 20.11.2002 von der Klägerin das Grundstück A-Straße in O1 zum Betrieb einer Rechtsanwaltskanzlei befristet bis zum 30.11.2011 angemietet. Die Parteien stritten in dem Rechtsstreit 4 O 391/08 vor dem Landgericht Gießen um eine Rückstausicherung. In einem Vergleich vom 4.6.2009 verpflichtete die Klägerin sich zum Einbau einer Rückstausicherung bis zum 31.10.2009, ersatzweise zur Zahlung von 10.000,- € an die Beklagte als Vorschuss für den dann von der Beklagten zu veranlassenden Einbau. Mit anwaltlichem Schreiben vom 30.9.2009 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis ordentlich und fristgerecht zum nächstmöglichen Termin. Sie fügte hinzu, dass dies nach Erachten ihres Anwalts der 31.3.2010 sei, weil die Befristung des Vertrages wegen Verstoßes gegen § 550 BGB unwirksam sei. Letzteres trifft nach der insoweit übereinstimmenden Auffassung der Parteien nicht zu. Die Klägerin baute die Rückstausicherung nicht ein, zahlte aber den Vorschuss bis zum 30.11.2009, die Beklagte unternahm nichts. Mit Schreiben vom 24.2.2010 kündigte die Beklagte ihrerseits den Mietvertrag fristlos mit der Begründung, die Klägerin entziehe sich der ausdrücklich eingegangenen Verpflichtung zur Mängelbeseitigung durch Kündigung, weshalb der Beklagten die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar sei. Die Beklagte forderte die Klägerin mit Schreiben vom 13.10.2009 auf, zu bestätigen, dass die ausgesprochene Kündigung nicht aufrechterhalten werde und wiederholte die Aufforderung mit Schreiben vom 3.11.2009. Die Klägerin forderte die Beklagte unter dem 9.6.2010 zur Rückzahlung des Vorschusses von 10.000,- € auf und erhob am 8.7.2010 deswegen im vorliegenden Rechtsstreit Klage. Die Beklagte erklärte die Aufrechnung zum einen mit einem Anspruch aus abgetretenem Recht in Höhe von 38.704,71 €, der Gegenstand des Rechtsstreits 3 O 59/09 vor dem Landgericht Gießen war und dort inzwischen rechtskräftig abgewiesen wurde. Zum anderen erklärte sie die Aufrechnung mit Schadenersatzansprüchen in Höhe von 16.798,95 € aufgrund einer angeblich unberechtigten Kündigung der Klägerin. Mit rechtskräftigem Vorbehaltsurteil vom 2.3.2012 verurteilte das Landgericht Gießen die Beklagte zur Zahlung von 10.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.6.2010 sowie zur Zahlung von 949,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.6.2010. Gleichzeitig verurteilte es die Klägerin zur Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde und stellte fest, dass die Klägerin der Beklagten den Verzugsschaden wegen verspäteter Herausgabe der Bürgschaftsurkunde zu ersetzen habe. Die Entscheidung über die Aufrechnungen mit den angeblichen Forderungen über 38.704,71 € und 16.798,95 € blieb vorbehalten. Das Landgericht Gießen hat mit in dem angefochtenen Schlussurteil vom 12.10.2012 das Vorbehaltsurteil für vorbehaltslos erklärt. Es hat ausgeführt, die Klage auf Zahlung des vermeintlichen Ehegatteninnenausgleichs in Höhe von 38.704,71 € sei rechtskräftig abgewiesen. Die Beklagte könne auch nicht wegen Schadenersatzansprüchen wegen der unberechtigten Kündigung aufrechnen. Die Beklagte habe nicht innerhalb einer angemessenen Frist gekündigt. Dass sie bis zum 24.2.2010 zugewartet habe, bis sie selbst die Kündigung erklärt habe, zeige, dass die Fortsetzung des Mietverhältnisses ihr nicht unzumutbar gewesen sei. Auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts im angefochtenen Schlussurteil vom 12.10.2012 wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO Bezug genommen. Das Berufungsgericht ist einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung unbegründet und das Schlussurteil des Landgerichts Gießen zutreffend ist. Die inhaltlich auf den vermeintlichen Schadenersatzanspruch wegen unberechtigter Kündigung gestützte Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Die zur Aufrechnung gestellte Forderung ist bereits dem Grunde nach nicht schlüssig dargelegt. Die Umzugskosten beruhen nicht auf der Kündigung der Klägerin. Die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses für die Beklagte wegen der angeblich unwirksamen ordentlichen Kündigung ist durch die rein formale Argumentation der Beklagten, die sich an unberechtigte fristlose Kündigungen anlehnt, nicht dargetan. Ferner fehlt es an einer Darlegung der Kausalität zwischen der angeblich unberechtigten Kündigung der Klägerin und dem Auszug der Beklagten. Zunächst ist festzustellen, dass eine ordentliche Kündigung nach § 2 des Mietvertrages der Parteien nicht ausgeschlossen, sondern nach Absatz 2 und 3 für eine Beendigung zum Ablauf der zehnjährigen Mietzeit zum 30.11.2011 sogar erforderlich war. Die ordentliche Kündigung als solche war also wirksam, lediglich der errechnete Beendigungszeitpunkt zum 31.3.2010 unzutreffend. Die falsche Angabe des Beendigungszeitpunktes aufgrund einer unzutreffenden Rechtsauffassung ist alleine noch kein schwerwiegender Vertragsverstoß, der den anderen Mietvertragspartner berechtigen würde, das Mietverhältnis seinerseits fristlos zu kündigen. Dies gilt in besonderem Maße für eine Gesellschaft von Rechtsanwälten, welche durchaus in der Lage ist, die Rechtslage zutreffend einzuschätzen und sich im gegebenen Fall gerichtlich zu verteidigen. Die Beklagte selbst hat die Unzumutbarkeit ausweislich ihres Kündigungsschreibens darin gesehen, dass die Klägerin ihre Verpflichtung zum Einbau einer Rückstausicherung nicht nachgekommen sei und dabei übersehen, dass nach Zahlung des Vorschusses die Verpflichtung nunmehr bei ihr selbst lag. Auf die Kündigungserklärung der Klägerin selbst wurde die Unzumutbarkeit dagegen nicht gestützt. Im Gegenteil ergibt sich aus den Schreiben vom 13.10.2009 und 3.11.2009, dass die Beklagte zunächst hoffte, das Mietverhältnis fortzusetzen. Das Kündigungsschreiben enthält auch keine Angriffe oder Vorwürfe, von denen die Beklagte sich hätte getroffen fühlen können. Warum die falsche Berechnung des Zeitpunkts der Beendigung des Mietverhältnisses aufgrund einer unzutreffenden Rechtsauffassung für den Vertragspartner unzumutbar sein soll, erschließt sich nicht. Es ist zum anderen auch nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die Beklagte aufgrund der Kündigung der Klägerin ausgezogen ist, was die Klägerin ausdrücklich bestreitet. Der Auszug der Beklagten ist angesichts der Streitigkeiten der Parteien um die Rückstausicherung und vor dem Hintergrund der ehelichen Auseinandersetzung zwischen der Klägerin und einem Gesellschafter der Beklagten nicht erkennbar auf die Kündigung der Klägerin zurückzuführen. Wann die Beklagte neue Mieträume gesucht und einen anderen Mietvertrag abgeschlossen hat, lässt sich ihrem Vortrag nicht entnehmen. Der Umzugsvertrag datiert laut Rechnung der von der Beklagten eingereichten Spedition B bereits vom 30.11.2009, wurde also bereits zu einem Zeitpunkt abgeschlossen als die Beklagte nach ihrem Berufungsvorbringen angeblich noch darauf hoffte, die Klägerin umzustimmen. Dem Verfahren kommt auch keine über den Streit der Parteien hinausgehende rechtliche Bedeutung zu, da die Parteien ausschließlich um die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls streiten. Hierüber ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Rechtsfortbildung oder als Maßstab der Rechtsvereinheitlichung nicht erforderlich. Bei dieser Sachlage ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten, weil sie die Entscheidung lediglich verzögern würde. Zur Vermeidung weiterer Kosten wird die Rücknahme der Berufung angeraten. Etwaigem neuen Vortrag setzen §§ 529 Abs. 1 Ziffer 2, 531 Abs. 2 ZPO enge Grenzen. Ein zurückweisender Beschluss wäre nicht anfechtbar, da die nach § 26 Ziffer 8 EGZPO erforderliche Beschwer von über 20.000,- € nicht erreicht wird, würde jedoch nach KV 1220 GKG die vierfachen Gerichtsgebühren nach sich ziehen, wogegen im Falle einer Berufungsrücknahme lediglich zwei Gerichtsgebühren nach KV 1222 anfallen würden.