OffeneUrteileSuche
Schlussurteil

8 U 1/17

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2022:0221.8U1.17.00
20Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

20 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Berufung des Klägers zu 2) gegen das am 24.11.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerin zu 1) zu 50 % und der Kläger zu 2) zu 50 % mit Ausnahme der Kosten des Streithelfers, die der Klägerin zu 1) auferlegt werden.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollsteckbar. Der Kläger zu 2) kann die Zwangsvollstreckung aus beiden Urteilen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers zu 2) gegen das am 24.11.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerin zu 1) zu 50 % und der Kläger zu 2) zu 50 % mit Ausnahme der Kosten des Streithelfers, die der Klägerin zu 1) auferlegt werden. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollsteckbar. Der Kläger zu 2) kann die Zwangsvollstreckung aus beiden Urteilen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe: A. Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft, die durch formwechselnde Umwandlung aus der A GmbH hervorgegangen ist und die sich mittlerweile in Liquidation befindet. Die A GmbH wurde im Jahr 1997 durch Herrn C B, ihren späteren Vorstand und heutigen Liquidator, gemeinsam mit einer weiteren Gesellschafterin gegründet. Nach Vornahme diverser Kapitalerhöhungen betrug das Grundkapital 300.000,00 EUR, an dem Herr B und die weitere Gründungsgesellschafterin jeweils die Hälfte hielten. Die mit insg. 50 % beteiligte Gesellschafterin übertrug ihre Geschäftsanteile durch notariell beurkundeten Vertrag an die D Vermögensverwaltung und Anlagenvertriebs GmbH (D GmbH), hinter der wirtschaftlich die ursprüngliche Mitgesellschafterin bzw. ihr Sohn, Herr E, standen. Anschließend erfolgten im Jahr 2000 eine formwechselnde Umwandlung der A GmbH in die jetzige Rechtsform der Beklagten sowie zwei weitere Kapitalerhöhungen i.H.v. 150.000,00 EUR und i.H.v. 225.000 EUR, so dass das Grundkapital inzwischen 675.000,00 EUR beträgt. Es ist in 675.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt. Die Aktien sind nicht verbrieft und nicht zur Girosammelverwahrung zugelassen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob Zwischenscheine ausgegeben wurden. Nach Vornahme der letzten Kapitalerhöhung im Jahr 2000 hielten Herr B sowie die D GmbH unstreitig jeweils die Hälfte der Aktien. Nach diversen weiteren Übertragungsakten, deren Wirksamkeit streitig ist, wurde die Klägerin zu 1) von der Beklagten zunächst vorläufig als Aktionärin behandelt. So wurde sie zur Hauptversammlung am 23.05.2013 zugelassen. Sie gewann eine von ihr erhobene Anfechtungsklage (Landgericht Dortmund 20 O 24/13, Anlage K 34), wobei ihre Aktionärseigenschaft unstreitig war. Auch in einem handelsregisterlichen Verfahren vor dem Amtsgericht Paderborn wegen der Abberufung gerichtlich bestellter Aufsichtsratsmitglieder war die Klägerin zu 1) unwidersprochen Verfahrensbeteiligte (Anlage K 35). Mit Urteil vom 15.10.2014 verurteilte das Oberlandesgericht Nürnberg (Az. 2 U 276/12) die F GmbH, an den dortigen Kläger und hiesigen Streithelfer 118.124 Inhaberaktien im Nennbetrag von jeweils 1,00 EUR an der hiesigen Beklagten zu übertragen (Anlage K 24). Noch vor Erlass dieses Urteils hatte die F GmbH mit einer auf den 20.01.2012 datierten Abtretungsvereinbarung (Anlage K 6) das Eigentum an 18.125 dieser Aktien auf die Klägerin zu 1) übertragen und diese Urkunde mit Schriftsatz vom 10.10.2012 (Eingang 11.10.2012) bei dem Amtsgericht Paderborn zu der Akte HRB01 Amtsgericht Paderborn eingereicht (Bl. 544 bis 550 d.A.). Im Jahr 2015 ging der Liquidator der Beklagten „vorbehaltlich einer abschließenden rechtlichen Prüfung“ davon aus, Aktionäre seien er selbst mit 337.500 Aktien (50 %)der Kläger zu 2) mit 219.375 Aktien (32,5 %)die G AG mit 100.000 Aktien (14,815 %),die Klägerin zu 1) mit 18.125 Aktien (2,685 %). Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der E-Mails vom 09.02.2015 (Anlage K 29) und vom 12.03.2015 (Anlage K 32) Bezug genommen. Die Kläger wurden auf der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten am 21.04.2015 (Anlagen K 3 und K 25) nach Erörterung ihrer Aktionärseigenschaft zugelassen und konnten ihr Stimmrecht durch ihre Vertreter ausüben lassen. Die Beklagte lud ihre Aktionäre im Bundesanzeiger zu einer ordentlichen Hauptversammlung am 04.11.2015 in H ein (Anlage K 1). Der von den Klägern bevollmächtigte Vertreter wurde unter Berufung darauf, dass diese ihre Aktionärseigenschaft nicht nachgewiesen hätten, nicht zur Hauptversammlung zugelassen. Da die Hauptversammlung nicht beschlussfähig war, lud die Beklagte zu einer weiteren Hauptversammlung auf den 13.01.2016 ein (Anlage K 2), auf welcher der Vertreter der Kläger wiederum mit der Begründung nicht zugelassen wurde, die von ihm vertretenen Kläger hätten ihre Aktionärseigenschaft nicht nachgewiesen. In der Hauptversammlung wurden im Rahmen der Beschlussfassung unter anderem die Jahresabschlüsse der Beklagten jeweils zum 31.12. der Jahre 2005 bis 2014 festgestellt. Weiterhin wurde ein Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns für die Geschäftsjahre 2006 bis 2014 in der Weise getroffen, dass Verluste und Gewinne jeweils vorgetragen werden sollten. Zu dem angekündigten Tagesordnungspunkt 4 (Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes für die Geschäftsjahre 2005 bis 2014) erfolgte keine Abstimmung. Den Mitgliedern des Aufsichtsrates wurde für die Jahre 2005 bis 2014 Entlastung erteilt. Rechtsanwalt I aus J wurde zum Mitglied des Aufsichtsrats gewählt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der Hauptversammlung vom 13.01.2016 (Anlage K 15, Bl. 36 ff. d.A.) verwiesen. Mit ihrer als aktienrechtliche Anfechtungs- und Feststellungsklage bezeichneten Klage vom 11.02.2016, bei dem Landgericht Dortmund per Telefax eingegangen am 15.02.2016, wenden sich die Kläger gegen die in der Hauptversammlung vom 13.01.2016 gefassten Beschlüsse. Sie haben behauptet, Aktionäre der Beklagten zu sein, und zwar die Klägerin zu 1) als unbeschränkte Inhaberin von 18.125 Stückaktien und der Kläger zu 2) als unbeschränkter Inhaber von 219.375 Stückaktien, wobei sie die Aktien durch die nachfolgend dargestellten Übertragungen erworben haben wollen: Die Kläger haben mit näherem Vortrag bestritten, dass Zwischenscheine ausgestellt worden seien. Soweit in schriftlichen Aktienkaufverträgen nicht ausgegebene Zwischenscheine erwähnt seien, sei die Übertragung einzig nach §§ 398, 413 BGB erfolgt. Die Kläger haben die Nichtanerkennung ihrer Aktionärsstellung als treuwidrig angesehen und hierzu die Auffassung vertreten, die Beklagte müsse die vorgelegten Fotokopien der Veräußerungs- bzw. Übertragungsurkunden als Nachweis der Aktionärsstellung genügen lassen. Dies gelte insbesondere deshalb, da auf dieser Basis bereits eine Teilnahme an Hauptversammlungen erfolgt sei. Sie haben behauptet, die Beklagte beharre allein deshalb auf Originalbelegen, um unliebsame Aktionäre loszuwerden. Die Kläger haben mit näherem Vortrag die Auffassung vertreten, die Jahresabschlüsse seien nichtig. In der Bilanz 2005 seien 9,1 Mio. EUR eingebucht worden als Kapitalrücklage für die Kompensation aufgelaufener Verluste. Hierzu seien Darlehen umgebucht worden, ohne dass es eine wirksame Vereinbarung mit den jeweiligen Darlehensgebern (K, F GmbH und G AG) über die Einstellung in die Kapitalrücklage und den Verzicht auf die Darlehensforderung gegeben habe. Diese zu Unrecht erfolgte Buchung schlage sich dann auch in den nachfolgenden Jahresabschlüssen nieder. Weiterhin seien im Jahr 2012 zu Unrecht „Ausleihungen gegen Gesellschafter“ gebucht gewesen. Betroffen sei insoweit aus der Bilanz 2008 ein Verrechnungskonto C B i.H.v. 270.640,31 EUR. Tatsächlich fehle zu den angeblichen Ausleihungen ein Aufsichtsratsbeschluss. Es gebe auch keine Vereinbarung über Rückzahlung und Verzinsung. Daher liege ein Verstoß gegen § 89 AktG vor. Bezüglich der Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder habe der Aufsichtsrat gemäß angekündigter Tagesordnung eine andere Beschlussempfehlung abgegeben als der Vorstand. Zudem fehle es für die Hauptversammlung vom 13.01.2016 an einem Beschlussvorschlag des Aufsichtsrates, da es seit der Amtsniederlegung des Herrn I ab dem 04.11.2015 keinen beschlussfähigen Aufsichtsrat mehr gegeben habe. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, gemäß § 67 Abs. 2 AktG habe sie die Kläger nicht zur Hauptversammlung zulassen müssen. Hierzu hat sie behauptet, für C B seien Zwischenscheine tatsächlich entsprechend den vorgelegten Fotokopien ausgegeben worden. Darüber hinaus seien weitere Zwischenscheine ausgestellt worden, und zwar für die D GmbH einerseits über 187.500 Stück, andererseits über 150.000 Stück, letzteres ggf. in der Stückelung zu 118.125 Stück und 31.875 Stück. Ein Zwischenregister sei bis zum Jahr 2005 von der L AG in M, einer Gesellschaft von Herrn E, geführt worden. Die Unterlagen seien nicht greifbar, da sie im Zuge eines Wirtschaftsstrafverfahrens gegen Herrn E beschlagnahmt worden seien. Unabhängig davon sei die Aktionärsstellung der Kläger weder zum Zeitpunkt der Hauptversammlung noch gegenwärtig belegt. Es fehle an Originalurkunden, so dass die Authentizität der vorgelegten Fotokopien offen sei. Darüber hinaus gebe es auch inhaltliche Lücken. Teilweise fehlten Annahmeerklärungen, teilweise sei nicht belegt, dass nach – unterstelltem – Kaufvertragsabschluss die Aktien wirksam übertragen worden seien. Teilweise sähen die Übertragungsverträge Bedingungen vor, deren Eintritt nicht belegt sei. Die Klägerin hat weiter die Ansicht vertreten, ihr Beharren auf einem rechtssicheren Nachweis sei nicht rechtsmissbräuchlich. Insbesondere habe sie auch in der Vergangenheit, in der sie die Kläger zum Teil als ihre Aktionäre behandelt habe, stets den vorläufigen Charakter dieser Handhabung deutlich gemacht. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien erster Instanz sowie ihrer Anträge wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klage sei mit den Haupt- und Hilfsanträgen unbegründet und unzulässig, soweit es um die weiteren Hilfsanträge auf Feststellung der Unwirksamkeit der Beschlüsse bzw. den in der mündlichen Verhandlung vom 08.09.2016 gestellten Hilfsantrag auf Feststellung der Aktionärseigenschaft der Kläger gehe. Den Klägern fehle bereits die Befugnis für eine Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage, da nicht angenommen werden könne, dass sie Aktionäre der Beklagten seien. Die Beklagte habe jedenfalls an den Vorstand der Beklagten C B wirksam Zwischenscheine gegeben mit der Folge, dass gemäß §§ 67 Abs. 7 und Abs. 2 AktG nur solche Personen als Aktionäre der Beklagten anzusehen seien, die in das zu führende bzw. anzulegende Zwischenscheinregister eingetragen seien. In diesem Zusammenhang sei unerheblich, ob für die D GmbH, von der die Kläger ihre Aktionärsstellung im Ausgangspunkt herleiteten, ebenfalls Zwischenscheine erteilt worden seien. Der Sinn des § 67 Abs. 2 AktG, Beteiligungstransparenz herzustellen, würde leerlaufen, wenn Aktien bestehen würden, bei denen der Nachweis der Aktionärsstellung gegenüber der Gesellschaft außerhalb des § 67 Abs. 2 AktG geführt werden könne. Ggf. hätte die andere Aktionärin, die D GmbH, ebenfalls die Erteilung von Zwischenscheinen verlangen können und auch müssen. Da die Kläger nicht in ein Zwischenscheinregister eingetragen seien, könnten sie gegenüber der Gesellschaft nicht die Stellung als Aktionäre beanspruchen. Ob die Kläger materiell-rechtlich Aktieninhaber durch Übertragung geworden seien, sei für § 67 Abs. 2 AktG ohne Bedeutung, denn die Vorschrift betreffe lediglich die Frage der Rechtsausübung gegenüber der Gesellschaft. Um ihre Antragsbefugnis herzustellen, müssten die Kläger also ihre Eintragung in das Zwischenscheinregister bewirken bzw., soweit ein solches nicht geführt werde bzw. nicht mehr greifbar sei, einen Anspruch auf Anlage eines solchen Registers nebst Eintragung geltend machen. Den Klägern sei auch nicht unter den Gesichtspunkten der Treuwidrigkeit oder der Verwirkung die Antragsbefugnis zuzuerkennen, auch wenn sie in der Vergangenheit zu Hauptversammlungen zugelassen worden seien. Denn der Zweck des § 67 Abs. 2 AktG, Beteiligungstransparenz herzustellen, stehe einer ausnahmsweisen Zuerkennung einer Aktionärsstellung für nicht Eingetragene entgegen. Soweit äußerst hilfsweise jeweils auch beantragt worden sei, die Unwirksamkeit der Beschlüsse festzustellen, handele es sich um eine allgemeine Feststellungsklage, für die kein besonderes Feststellungsinteresse der Kläger als außenstehende Dritte erkennbar sei. Aufgrund einer etwaigen Stellung der Kläger als Aktionäre fehle ein Feststellungsinteresse deshalb, weil die aktienrechtliche Nichtigkeitsklage vorrangig sei; im Übrigen seien die Kläger im Hinblick auf § 67 Abs. 2 AktG im Verhältnis zur Beklagten nicht als Aktionäre anzusehen. Auch für den in der Verhandlung vom 08.09.2016 gestellten weiteren Hilfsantrag auf Feststellung der Aktionärseigenschaft fehle das notwendige Feststellungsinteresse i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO. Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung haben zunächst beide Kläger ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt, jeweils mit Ausnahme des ursprünglichen Klageantrags zu 3) betreffend Tagesordnungspunkt 4 der Hauptversammlung (Entlastung des Vorstandes für die Geschäftsjahre 2005 bis 2014) und des in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärten weiteren Hilfsantrags auf Feststellung ihrer Aktionärseigenschaft. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 05.10.2020 (Bl. 996 d.A.) hat der Insolvenzverwalter über das Vermögen der G AG erklärt, dass er dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten als Streithelfer beitrete. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 08.12.2021 ist für die Klägerin zu 1) niemand erschienen. Der Senat hat daraufhin auf Antrag der Beklagten und ihres Streithelfers ein Teil-Versäumnisurteil erlassen, durch das die Berufung der Klägerin zu 1) zurückgewiesen und die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten worden ist. Die Klägerin zu 1) hat gegen dieses Urteil, das ihrem Prozessbevollmächtigten am 23.12.2021 zugestellt worden ist, keinen Einspruch eingelegt. Der Kläger zu 2) vertritt mit seiner Berufung die Auffassung, das Landgericht habe übersehen, dass er die Feststellung der Nichtigkeit die Bilanzen (auch) im Rahmen einer allgemeinen Feststellungsklage geltend mache. Das dafür erforderliche Feststellungsinteresse setze in der Sache nur seine materielle Aktionärsstellung voraus. Diese hätte das Landgericht prüfen und sich bejahendenfalls mit den inhaltlichen Einwänden gegen die Beschlussfassung auseinandersetzen müssen. In diesem Zusammenhang ergänzt und vertieft der Kläger zu 2) sein erstinstanzliches Vorbringen zu den Übertragungen der Aktien von der D GmbH auf seine Rechtsvorgänger. Er behauptet, soweit in den jeweiligen Anteilskaufverträgen die Übergabe der indossierten Interimsscheine vereinbart worden sei, hätten Zwischenscheine nicht existiert und eine solche Übergabe habe tatsächlich nicht stattgefunden. Die vertragsschließenden Parteien hätten die Übergabe von Zwischenscheinen nicht als Wirksamkeitsvoraussetzung für die Übertragung der Aktien der Beklagten angesehen, vielmehr sei eine Abtretung der mit den Aktien verbundenen Mitgliedschaftsrechte als ausreichend angesehen worden. Es bestehe in Bezug auf die hier streitige Aktionärsstellung auch kein Vorrang der Leistungsklage auf Einrichtung eines Aktienregisters und Eintragung in dasselbe; der vom Landgericht aufgezeigte Weg sei unzumutbar. Es sei davon auszugehen, dass die Beklagte diese Handlungen bereits aufgrund einer gerichtlichen Feststellung der Aktionärseigenschaft vornehmen werde. Auf die Existenz bzw. die Vorlage von Zwischenscheinen komme es nicht an. Nach der Neuregelung von § 67 Abs. 1 AktG seien Namensaktien, mithin auch Zwischenscheine, unabhängig von einer Verbriefung in das Register einzutragen. Diese Regelung gelte, da nicht in § 26h EGAktG genannt, auch für Altfälle. Unabhängig davon sei eine uneingeschränkte Anwendbarkeit von § 67 Abs. 2 AktG in einer personalistisch organisierten Aktiengesellschaft mit lediglich vier Aktionären nach Sinn und Zweck der Vorschrift zu verneinen. Zu Unrecht habe das Landgericht die Ausstellung von Zwischenscheinen an Herrn B als unstreitig behandelt. Das Landgericht habe zudem nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Beklagte seine Aktionärsstellung und die der Klägerin zu 1) durch verschiedene Handlungen bereits anerkannt gehabt habe. Die Voraussetzungen für den Widerruf einer einmal eingeräumten Zulassung als Aktionär – etwa aufgrund neu aufgetretener Gesichtspunkte – lägen nicht vor. Auch liege ein Verstoß gegen § 53a AktG vor, da Herr B ohne weitere Nachweise und ohne dass ein Zwischenscheinregister vorgelegen hätte, als Aktionär akzeptiert worden sei und an der Hauptversammlung habe teilnehmen können. Der Kläger zu 2) hat die Auffassung vertreten, der Aufsichtsrat der Beklagten sei nach Amtsniederlegungen von Oktober/November 2017 mittlerweile nicht mehr ordnungsgemäß besetzt, und hat den Mangel der Vollmacht gerügt. Der Kläger zu 2) beantragt, 1) festzustellen, dass die Jahresabschlüsse der Beklagten zum 31.12.2005, zum 31.12.2006, zum 31.12.2007, zum 31.12.2008, zum 31.12.2009, zum 31.12.2010, zum 31.12.2011, zum 31.12.2012, zum 31.12.2013 und zum 31.12.2014, wie sie der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 13.01.2016 zur Feststellung vorlagen, nichtig sind, hilfsweise, die Beschlüsse der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 13.01.2016 zu TOP 2 über die Feststellung der Jahresabschlüsse zum 31.12.2005, zum 31.12.2006, zum 31.12.2007, zum 31.12.2008, zum 31.12.2009, zum 31.12.2010, zum 31.12.2011, zum 31.12.2012, zum 31.12.2013 und zum 31.12.2014 für nichtig zu erklären; 2) den Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 13.01.2016 zu TOP 3 über die Verwendung des Bilanzgewinns für die Geschäftsjahre 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011, 2012, 2013, 2014 mit nachfolgendem Inhalt „3.1 Der Verlust für das Geschäftsjahr 2005 in Höhe von € 1.441,312,42 wird auf neue Rechnung vorgetragen. 3.2 Der Jahresüberschuss für das Geschäftsjahr 2006 in Höhe von € 46.818,14 wird auf neue Rechnung vorgetragen. 3.3 Der Jahresüberschuss für das Geschäftsjahr 2007 in Höhe von € 237.947,93 wird auf neue Rechnung vorgetragen. 3.4 Der Jahresüberschuss für das Geschäftsjahr 2008 in Höhe von € 443.996,13 wird auf neue Rechnung vorgetragen. 3.5 Der Jahresüberschuss für das Geschäftsjahr 2009 in Höhe von € 567.459,23 wird auf neue Rechnung vorgetragen. 3.6 Der Jahresüberschuss für das Geschäftsjahr 20010 in Höhe von € 722.028,58 wird auf neue Rechnung vorgetragen. 3.7 Der Jahresüberschuss für das Geschäftsjahr 2011 in Höhe von € 554.184,66 wird auf neue Rechnung vorgetragen. 3.8 Der Jahresüberschuss für das Geschäftsjahr 2012 in Höhe von € 1.534.994,03 wird auf neue Rechnung vorgetragen. 3.9 Der Jahresüberschuss für das Geschäftsjahr 2013 in Höhe von € 680.711,72 wird auf neue Rechnung vorgetragen. 3.10 Der Jahresüberschuss für das Geschäftsjahr 2014 in Höhe von € 274.461,77 wird auf neue Rechnung vorgetragen.“ für nichtig zu erklären, hilfsweise, festzustellen, dass der in der Hauptversammlung der Beklagten vom 13.01.2016 zu TOP 3 über die Verwendung des Bilanzgewinns für die Jahre 2005 bis 2014 gefasste Beschluss mit dem im Hauptantrag wiedergegeben Inhalt nichtig ist, äußerst hilfsweise, festzustellen, dass der in der Hauptversammlung der Beklagten vom 13.01.2016 zu TOP 3 über die Verwendung des Bilanzgewinns für die Jahre 2005 bis 2014 gefasste Beschluss mit dem im Hauptantrag wiedergegebenen Inhalt unwirksam ist; 3) den Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 13.01.2016 zu TOP 5 über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für die Geschäftsjahre 2005 bis 2014: „5.1 Dem Aufsichtsratsmitglied Herrn N wird für das Geschäftsjahr 2005 Entlastung erteilt. 5.2 Dem Aufsichtsratsmitglied Herrn O wird für das Geschäftsjahr 2005 Entlastung erteilt. 5.3 Dem Aufsichtsratsmitglied Herrn P wird für das Geschäftsjahr 2005 Entlastung erteilt. 5.4 Dem Aufsichtsratsmitglied Herrn N wird für das Geschäftsjahr 2006 Entlastung erteilt. 5.5 Dem Aufsichtsratsmitglied Herrn O wird für das Geschäftsjahr 2006 Entlastung erteilt. 5.6 Dem Aufsichtsratsmitglied Herrn P wird für das Geschäftsjahr 2006 Entlastung erteilt. 5. 7 Dem Aufsichtsratsmitglied Herrn P wird für das Geschäftsjahr 2007 Entlastung erteilt. 5.8 Dem Aufsichtsratsmitglied Herrn P wird für das Geschäftsjahr 2008 Entlastung erteilt. 5.9 Dem Aufsichtsratsmitglied Herrn Q wird für das Geschäftsjahr 2008 Entlastung erteilt. 5.10 Dem Aufsichtsratsmitglied Frau R wird für das Geschäftsjahr 2008 Entlastung erteilt. 5.11 Dem Aufsichtsratsmitglied Herrn P wird für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung erteilt. 5.12 Dem Aufsichtsratsmitglied Herrn Q wird für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung erteilt. 5.13 Dem Aufsichtsratsmitglied Frau R wird für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung erteilt. 5.14 Dem Aufsichtsratsmitglied Herrn P wird für das Geschäftsjahr 2010 Entlastung erteilt. 5.15 Dem Aufsichtsratsmitglied Herrn Q wird für das Geschäftsjahr 2010 Entlastung erteilt. 5.16 Dem Aufsichtsratsmitglied Frau R wird für das Geschäftsjahr 2010 Entlastung erteilt. 5.17 Dem Aufsichtsratsmitglied Herrn P wird für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung erteilt. 5.18 Dem Aufsichtsratsmitglied Herrn Q wird für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung erteilt. 5.19 Dem Aufsichtsratsmitglied Frau R wird für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung erteilt. 5.20 Dem Aufsichtsratsmitglied Herrn P wird für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung erteilt. 5.21 Dem Aufsichtsratsmitglied Herrn Q wird für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung erteilt. 5.22 Dem Aufsichtsratsmitglied Frau R wird für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung erteilt. 5.23 Dem Aufsichtsratsmitglied Frau S wird für das Geschäftsjahr 2013 (vom 15.01.2013 - 31.05.2013) Entlastung erteilt. 5.24 Dem Aufsichtsratsmitglied Frau R wird für das Geschäftsjahr 2013 (bis 31.05.2013) Entlastung erteilt. 5.25 Dem Aufsichtsratsmitglied Herrn P wird für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung erteilt. 5.26 Dem Aufsichtsratsmitglied Herrn T B wird für das Geschäftsjahr 2013 (ab 01.06.2013) Entlastung erteilt. 5.27 Dem Aufsichtsratsmitglied Herrn U (ab 01.06.2013) wird für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung erteilt. 5.28 Dem Aufsichtsratsmitglied Herrn P wird für das Geschäftsjahr 2014 (bis zum 31.05.2914) Entlastung erteilt. 5.29 Dem Aufsichtsratsmitglied Herrn T B wird für das Geschäftsjahr 2014 (bis zum 31.05.2014) Entlastung erteilt. 5.30 Dem Aufsichtsratsmitglied Herrn U wird für das Geschäftsjahr 2014 (bis zum 31.05.2914) Entlastung erteilt. 5.31 Dem Aufsichtsratsmitglied Herrn V I wird für das Geschäftsjahr 2014 (ab 01.08.2014) Entlastung erteilt. 5.32 Dem Aufsichtsratsmitglied Herrn W wird für das Geschäftsjahr 2014 (ab dem 01.08.2014) Entlastung erteilt. 5.33 Dem Aufsichtsratsmitglied Herrn X wird für das Geschäftsjahr 2014 (ab dem 01.08.2014) Entlastung erteilt.“ für nichtig zu erklären, hilfsweise, festzustellen, dass der in der Hauptversammlung der Beklagten vom 13.01.2016 zu TOP 5 über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für die Geschäftsjahre 2005 bis 2014 gefasste Beschluss mit dem im Hauptantrag wiedergegeben Inhalt nichtig ist, äußerst hilfsweise, festzustellen, dass der in der Hauptversammlung der Beklagten vom 13.01.2016 zu TOP 5 über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für die Geschäftsjahre 2005 bis 2014 gefasste Beschluss mit dem im Hauptantrag wiedergebenen Inhalt unwirksam ist; 4) den Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 13.01.2016 zu TOP 6 über die Wahl eines neuen Aufsichtsratsmitglied mit nachfolgendem Inhalt: „Herr Rechtsanwalt I, J, wird zum Mitglied des Aufsichtsrats gewählt." für nichtig zu erklären, hilfsweise, festzustellen, dass der in der Hauptversammlung der Beklagten vom 13.01.2016 zu TOP 6 über die Wahlen zum Aufsichtsrat gefasste Beschluss mit dem im Hauptantrag wiedergegeben Inhalt nichtig ist, äußerst hilfsweise, festzustellen, dass der in der Hauptversammlung der Beklagten vom 13.01.2016 zu TOP 6 über die Wahlen zum Aufsichtsrat gefasste Beschluss mit dem im Hauptantrag wiedergebenen Inhalt unwirksam ist. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie meint, einer Einordnung einzelner Anträge als allgemeine Feststellungsklage stehe schon die ausdrückliche Erhebung einer aktienrechtlichen Anfechtungs- und Feststellungsklage laut Klageschrift entgegen. Folgerichtig sei auch ein Feststellungsinteresse nicht dargetan. Im Rahmen der Nichtigkeitsfeststellungsklage nach § 256 Abs. 7 AktG sei gemäß § 249 AktG die Aktionärsstellung zu belegen. Diese habe das Landgericht zutreffend verneint. Denn auch insoweit sei § 67 Abs. 2 AktG zu beachten, da auch mit der Nichtigkeitsklage eine Rechtsausübung gegen die Gesellschaft erfolge. Diese Bestimmung nötige zu einer formalisierten Betrachtungsweise, und zwar unabhängig von der Anzahl der Aktionäre einer Gesellschaft. Gerade der vorliegende Fall zeige, dass auch bei Gesellschaften mit sehr wenigen Aktionären gravierende Unklarheiten über deren Aktionärsstellung eintreten könnten. Unabhängig davon sei auch in materieller Hinsicht die Aktionärsstellung beider Kläger nicht belegt. Weder lägen Originaldokumente vor, noch sei der Inhalt der Fotokopien hinreichend bestimmt. Auch sprächen die teils irrealen Veräußerungspreise für das Vorliegen bloßer Scheingeschäfte. Der vom Landgericht aufgezeigte Weg einer Leistungsklage auf Eintragung in das Register sei weder unzumutbar, noch überflüssig. Allein aufgrund einer möglicherweise inzidenten Bejahung der Aktionärseigenschaft werde sie – die Beklagte – die Kläger in kein Register eintragen. Der Vorwurf der unzulässigen Rechtsausübung sei unberechtigt. Vielmehr habe sie – die Beklagte – ein legitimes Interesse an einem rechtssicheren Nachweis der Aktionärseigenschaft. Bezeichnenderweise hätten die Kläger insoweit vorgerichtlich die nötige Mitwirkung vermissen lassen. Soweit die Beklagte die Kläger früher als Aktionäre akzeptiert habe, habe dieses Vorgehen ersichtlich vorläufigen Charakter gehabt. Es liege auch keine Ungleichbehandlung von Aktionären vor, da die Aktionärsstellung von Herrn B im Gegensatz zu derjenigen der Kläger offenkundig sei und Herr B auch im Zwischenregister eingetragen sei. Dieses existiere, sei lediglich beschlagnahmt. Die Notwendigkeit, darauf zwischenzeitlich zuzugreifen, habe bislang nicht bestanden, nachdem jenseits der Streitigkeit der Parteien keine Übertragungen angemeldet worden seien. Der Senat hat, soweit es die Übertragungskette auf den Kläger zu 2) betrifft, Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen O, Y, Z und Rechtsanwalt A1. Die Zeugen O und A1 haben die an sie gerichteten Beweisfragen ausschließlich schriftlich beantwortet. Die Zeugen Y und Z wurden nach Vorlage ihrer schriftlichen Zeugenaussagen zusätzlich persönlich vernommen, die Zeugin Z im Senatstermin vom 03.12.2018 und der Zeuge Y im Wege eines an die C1 gerichteten Rechtshilfeersuchens am 01.07.2019 vor dem Bezirksgericht D1 durch den Bezirksrichter B1. Wegen des Ergebnisses der schriftlichen Zeugenbefragungen wird Bezug genommen auf das Schreiben des Zeugen O vom 20.03.2018 (Bl. 568 f. d.A.), die Schreiben des Zeugen A1 vom 03.04.2018 (Bl. 580 f.), vom 31.05.2018 (Bl. 602 ff. d.A.) und vom 09.11.2018 (Bl. 760 ff. d.A.), die Schreiben der Zeugin Z vom 29.03.2018 (Bl. 585 f. d.A.) und vom 11.11.2018 (Bl. 756 d.A.) und das Schreiben des Zeugen Y vom 11.04.2018 (Bl. 588 ff. d.A.). Im Übrigen wird wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf den Berichterstattervermerk über die Vernehmung der Zeugin Z vom 03.12.2018 (Bl. 846 f. d.A.) und das Einvernahmeprotokoll des Bezirksgerichts Zürich vom 01.07.2019 (Bl. 887a ff. d.A.) verwiesen. B. Die zulässige Berufung des Klägers zu 2), über die der Senat nach der Rechtskraft des Teil-Versäumnisurteils gegen die Klägerin zu 1) noch zu entscheiden hatte, ist unbegründet. I. Soweit der Kläger zu 2) mit den Berufungsanträgen zu 1) bis 4) jeweils die Nichtigkeits- und Anfechtungsklage [(Berufungsantrag zu 1)] bzw. die Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage [Berufungsanträge zu 2), 3), 4)] als Haupt- und erster Hilfsantrag staffelt, ist die Klage zulässig, aber unbegründet. 1. Die Klage ist mit den Hauptanträgen zu 1) bis 4) und den jeweiligen ersten Hilfsanträgen zulässig. a) Die Klage ist insoweit als aktienrechtliche Nichtigkeits- bzw. Anfechtungsklage statthaft. aa) Bei dem Berufungsantrag zu 1), gerichtet auf die Feststellung der Nichtigkeit der Jahresabschlüsse für die Geschäftsjahre 2005 bis 2014, handelt es sich um eine statthafte Nichtigkeitsklage nach § 256 Abs. 7 AktG. Die hierzu hilfsweise erhobene Anfechtungsklage, mit der der Kläger zu 2) die in der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse über die die Feststellung der Jahresabschlüsse angreift, ist gem. § 257 Abs. 1 Satz 1 AktG ebenfalls statthaft. bb) Im Übrigen ist die Klage mit den Haupt- und ersten Hilfsanträgen zu 2) bis 4) als aktienrechtliche Anfechtungsklage- bzw. Nichtigkeitsklage statthaft, denn der Kläger zu 2) wendet sich mit der Behauptung, er sei Aktionär der Beklagten, gegen einzelne Beschlüsse, die in der Hauptversammlung der Beklagten vom 13.01.2016 gefasst wurden. Die auf Rechtsgestaltung gerichtete Anfechtungsklage nach § 246 AktG und die auf Feststellung gerichtete Nichtigkeitsklage nach § 249 AktG betreffen, da sie sich mit identischer Begründung gegen dieselben Hauptversammlungsbeschlüsse richten, denselben Streitgegenstand (BGH, Urteil vom 17.02.1997, II ZR 41/96, juris, Rn. 12; Urteil vom 21.04.1997, II ZR 317/95, juris, Rn. 5; Urteil vom 26.01.2021, II ZR 391/18, juris, Rn. 21). Sie stehen daher – ungeachtet der konkreten Antragstellung im vorliegenden Rechtsstreit – nicht in einem Eventualverhältnis zueinander (BGH, Urteil vom 20.09.2004, II ZR 288/02, juris, Rn. 13). b) Das Rechtsschutzbedürfnis folgt aus der – behaupteten – Stellung des Klägers zu 2) als Aktionär der Beklagten. aa) Abgesehen von (hier nicht einschlägigen) Ausnahmen ist das Rechtsschutzbedürfnis im Regelfall zu bejahen, weil der Aktionär nur an gesetz- und satzungsmäßige Beschlüsse gebunden sein soll, die Vernichtung von rechtswidrigen Beschlüssen aber nur durch Klage und Urteil erreichen kann. Eine persönliche Betroffenheit von der Gesetz- oder Satzungswidrigkeit ist nicht erforderlich ( Schäfer in: Münchener Kommentar zum AktG, 5. Aufl., § 246 Rn. 17). bb) Dem Rechtsschutzbedürfnis des Klägers zu 2) steht nicht entgegen, dass seine Aktionärseigenschaft in Streit steht, denn insoweit handelt es sich um eine sog. doppelrelevante Tatsache. Von der Klagepartei behauptete doppelrelevante Tatsachen werden im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung als gegeben unterstellt. Ob sie tatsächlich vorliegen, ist eine Frage der Begründetheit der Klage (BGH, Urteil vom 29.06.2010, VI ZR 122/09, juris, Rn. 8 für Zuständigkeit; OLG Köln, Urteil vom 30.10.2019, 16 U 59/19, juris, Rn. 125; BeckOK ZPO/Bacher, 43. Ed. 01.12.2021, § 253 Rn. 24). c) Die Beklagte ist im Rechtsstreit ordnungsgemäß vertreten, §§ 246 Abs. 2 Satz 2, 249 Abs. 1 Satz 1, 256 Abs. 7 Satz 1, 257 Abs. 2 Satz 1 AktG. Die Klageschrift vom 11.02.2016, in der die Vertretungsverhältnisse zutreffend bezeichnet sind, wurde dem damaligen Vorstand und jetzigen Liquidator sowie den damaligen Mitgliedern des Aufsichtsrats zugestellt. Daraufhin meldeten sich die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten, die die Beklagte seither vertreten. Spätere Vorgänge wie ein Wechsel im Aufsichtsrat oder eine etwaige Beendigung der Vorstandstätigkeit des jetzigen Liquidators berühren im Anwaltsprozess die Zulässigkeit der Klage nicht, denn ein späterer Wechsel der gesetzlichen Vertretung hat keinen Einfluss auf den Fortbestand einer wirksam erteilten Prozessvollmacht, § 86 ZPO. Abgesehen davon wurde im Senatstermin vom 03.12.2018 mitgeteilt, der neue Aufsichtsrat der Beklagten habe der Prozessführung in einer Sitzung vom 04.06.2018 zugestimmt und habe diese genehmigt; dies hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten anwaltlich versichert. Die Genehmigung durch den Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft genügt, um im Fall eines Mangels der Vollmacht die bisherige Prozessführung zu genehmigen, § 89 Abs. 2 ZPO (BGH, Beschluss vom 14.05.2013, II ZB 1/11, juris, Rn. 23; Althammer in: Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 89 Rn. 9). Die mit Schriftsatz vom 07.03.2018 erhobene Rüge des Mangels der Vollmacht (§ 88 ZPO) geht daher ins Leere. 2. Die Klage ist hinsichtlich der Haupt- und ersten Hilfsanträge unbegründet. a) Soweit es sich um eine Anfechtungsklage handelt, ist die Anfechtungsfrist von einem Monat (§§ 246 Abs. 1, 257 Abs. 2 AktG) gewahrt. Es handelt sich um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist (Präklusionsfrist); eine Fristüberschreitung lässt die Anfechtungsbefugnis entfallen und führt zur Unbegründetheit der Anfechtungsklage ( Heidel in: Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 5. Aufl., § 246 Rn. 23). Die Hauptversammlung, in der die streitgegenständlichen Beschlüsse gefasst wurden, fand am 13.01.2016 statt, so dass die maßgebliche Frist von einem Monat nach der Beschlussfassung bei entsprechender Anwendung der §§ 193 BGB, 222 ZPO am Montag, dem 15.02.2016 ablief, an welchem die Klageschrift bei Gericht einging. Die Zustellung der Klage erfolgte am 16.03.2016 an die Beklagte, vertreten durch den Vorstand, bzw. am 16.03.2016 und 17.03.2016 an die Mitglieder des Aufsichtsrats. Diese Zustellungen erfolgten „demnächst“ und entfalten daher die in § 167 ZPO angeordnete Rückwirkung, denn es liegt keine vom Zustellungsbetreiber verursachte Zustellungsverzögerung vor. Der Klageschrift war ein Verrechnungsscheck über Gerichtskosten nach einem von den Klägern angenommenen Streitwert in Höhe von 50.000,00 EUR beigefügt. Nachdem das Landgericht den Streitwert vorläufig auf 127.500,00 EUR festgesetzt hatte, wurde unter dem 23.02.2016 eine Vorschussrechnung ausgestellt und an den Prozessbevollmächtigten der Kläger übersandt. Der weitere Vorschuss wurde am 25.02.2016 eingezahlt und die Akte am 10.03.2016 dem Vorsitzenden der Zivilkammer vorgelegt, der mit einer prozessleitenden Verfügung vom selben Tag die Zustellung der Klage anordnete. b) Es kann jedoch nicht festgestellt werden ann, dass der Kläger zu 2) Aktionär der Beklagten ist. Damit gehört der Kläger zu 2) nicht zum klagebefugten Personenkreis für eine Nichtigkeitsklage (§§ 249 Abs. 1 Satz 1, 256 Abs. 7 Satz 1 AktG) oder für eine Anfechtungsklage, denn er ist kein Aktionär, der zu der fraglichen Hauptversammlung zu Unrecht nicht zugelassen wurde (§§ 245 Nr. 2, Var. 1, 257 Abs. 2 Satz 1 AktG). aa) Für die Ausübung von Aktionärsrechten gegenüber der Beklagten ist allerdings die (Nicht-)Eintragung des Klägers zu 2) in ein Zwischenscheinregister nicht relevant. Die Regelung des § 67 Abs. 2 Satz 1 AktG, die nach § 67 Abs. 7 AktG auch bei der Ausgabe von Zwischenscheinen gilt, ist mangels intakten Zwischenscheinregisters nicht anwendbar. (1) Als Aktionär gilt gegenüber der Gesellschaft gemäß § 67 Abs. 2 S. 1 AktG nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist. Dies gilt gemäß § 67 Abs. 7 AktG entsprechend für Zwischenscheine. Eine Eintragung oder Nichteintragung in das entsprechende Register wirkt sich zwar nicht auf die materielle Rechtslage, d.h. die Aktionärseigenschaft als solche aus, ist also von dieser entkoppelt; von der Legitimation, der formellen Berechtigung, ist die materielle Berechtigung zu unterscheiden ( Bezzenberger in: K. Schmidt/Lutter, AktG, 4. Aufl., § 67 Rn. 1a). Jedoch begründet der Inhalt des Registers im Verhältnis zur Gesellschaft eine unwiderlegbare Vermutung, die für die Befugnis der Ausübung von Aktionärsrechten relevant ist ( Bayer in: Münchener Kommentar zum AktG, 5. Aufl., § 67 Rn. 49). Die Anwendbarkeit von § 67 Abs. 2 Satz 1 AktG vorausgesetzt, hängen auch die Feststellungs- und Anfechtungsbefugnis im Rahmen von aktienrechtlichen Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen von der Eintragung des jeweiligen Klägers in das Register ab ( Bezzenberger in: K. Schmidt/Lutter, AktG, 4. Aufl., § 67 Rn. 29; OLG Celle, Urteil vom 07.09.1983, 9 U 34/83, ZIP 1984, 603, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.02.1998, 5 W 32/97, juris, Rn. 13). (2) Sofern von der Beklagten tatsächlich Zwischenscheine ausgegeben wurden – diese Frage ist streitig und war Gegenstand der Beweisaufnahme durch den Senat – wäre sie nach § 67 Abs. 1 Satz 1, Abs. 7 AktG grundsätzlich verpflichtet gewesen, ein Zwischenscheinregister zu führen, zuständig für das Aktienregister ist auf Seiten der Gesellschaft der Vorstand ( Bezzenberger in: K. Schmidt/Lutter, AktG, 4. Aufl., § 67 Rn. 10). Die Auffassung des Landgerichts, die Bestimmungen des § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 7 AktG über die formelle Legitimation von Aktionären schon dann anzuwenden, wenn eine Verpflichtung zur Führung eines Registers besteht, ist jedoch zu weitreichend. Voraussetzung für eine Anwendung der genannten Vorschriften ist vielmehr, dass ein Zwischenscheinregister tatsächlich geführt wird. Denn die Regelung in § 67 Abs. 2 AktG geht von einem intakten Aktienregister aus. Das Register dient dazu, Rechtsklarheit hinsichtlich des Personenkreises zu schaffen, der im Verhältnis zur Gesellschaft mitgliedschaftlich berechtigt und verpflichtet ist ( Paul in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 5. Aufl., § 67 Rn. 1), und zwar vor allem im Interesse der Gesellschaft ( Bezzenberger in: K. Schmidt/Lutter, AktG, 4. Aufl., § 67 Rn. 1). Der Zweck, Rechtsklarheit zu schaffen, kann jedoch von vornherein nicht erreicht werden, wenn ein Aktienregister nicht geführt wird. Der einzelne Aktionär muss sich in dieser Situation nicht darauf verweisen lassen, zunächst gegenüber der Gesellschaft die Erstellung eines Aktienregisters und seine Eintragung – ggf. mit gerichtlicher Hilfe – zu erzwingen, bevor er seine mitgliedschaftlichen Rechte ausüben kann. Die Durchsetzung seiner Rechte würde aufgrund der einzuhaltenden Formalien und Fristen unzumutbar beschränkt werden, da die Zulassung zur Hauptversammlung (§ 241 Nr. 2 AktG) und die Einhaltung der Anfechtungsfrist (§ 246 Abs. 1 AktG) Voraussetzungen für die gerichtliche Überprüfung von Hauptversammlungsbeschlüssen sind. Zudem hätte es die Gesellschaft in der Hand, durch die Nichtführung eines Registers Einfluss auf den berechtigten Personenkreis zu nehmen. Daher ist es nicht gerechtfertigt, in den vom Gesetz nicht geregelten Fällen, in denen aus welchen Gründen auch immer ein Register nicht erstellt ist, Aktionäre von ihrem Teilnahme- und Stimmrecht auszuschließen (OLG Frankfurt, Urteil vom 17. Juni 2008, 5 U 27/07, juris, Rn. 30, s. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.02.1998, 5 W 32/97, juris, Rn. 14, 15, wo eine treuwidrige Verzögerung der Eintragung einen Prüfungspunkt darstellt). (3) Gleiches muss für Fälle gelten, in denen das Register mit den von § 67 Abs. 2 AktG vorausgesetzten Eigenschaften (die eine schnelle und rechtssichere Klärung der Aktionärsstellung ermöglichen sollen) nicht mehr existiert oder zugänglich ist. Nach dem Vortrag der Beklagten sei ein Register zwar zunächst von einem externen Dienstleister geführt worden, jedoch habe wegen einer staatsanwaltschaftlichen Beschlagnahme seit 2005 kein Zugriff mehr darauf bestanden. Falls tatsächlich Zwischenscheine existierten, wäre die Beklagte bei dieser Sachlage gehalten gewesen, für eine Neuerstellung und ordnungsgemäße Fortführung des Registers Sorge zu tragen. Der von ihr zu vertretende Mangel lässt sich auch nicht mit dem Einwand ausräumen, einzutragende Vorgänge seien in der Zwischenzeit ohnehin nicht an die Beklagte herangetragen worden. Denn die Bestimmungen des § 67 Abs. 2 und Abs. 7 AktG knüpfen an die tatsächliche Existenz eines intakten Registers an und nicht an ein Bedürfnis oder fehlendes Bedürfnis für die Führung eines Registers. Die Anfechtungsbefugnis des Klägers zu 2) kann mithin nicht mit der Begründung verneint werden, er sei nicht in das Zwischenscheinregister eingetragen. bb) Mithin ist für die Beurteilung der Aktionärsstellung des Klägers zu 2) die materielle Rechtslage maßgeblich. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat jedoch nicht davon überzeugt (§ 286 Abs. 1 ZPO), dass der Kläger zu 2) im Jahr 2013 von der E1 GmbH 219.375 Aktien der Beklagten übertragen erhielt. Es liegt keine lückenlose Übertragungskette von der D GmbH, die im Jahr 2000 unstreitig 50 % der Aktien an der Beklagten hielt, auf den Kläger zu 2) vor. (1) Für die Übertragung der Aktien sind aus rechtlicher Sicht verschiedene Wege denkbar. Zum einen können Aktien, soweit die Inhaberschaft durch Zwischenscheine verbrieft ist, gemäß § 68 Abs. 1 und Abs. 4 AktG durch Indossament und Übereignung der Urkunde übertragen werden. Eine solche Übertragungsart ist allerdings nicht zwingend, und zwar auch dann nicht, wenn Zwischenscheine ausgegeben worden sein sollten. Auch in diesem Fall können die Aktien durch formlose Abtretungsvereinbarung gem. §§ 398, 413 BGB übertragen werden (vgl. zur Namensaktie BGH, Urteil vom 20.09.2004, II ZR 288/02, juris, Rn. 15). Das Eigentum an der Aktienurkunde (soweit vorhanden) folgt in diesem Fall analog § 952 BGB dem Mitgliedschaftsrecht. Die Übergabe der Aktienurkunde (hier eines etwa vorhandenen Zwischenscheins) ist dabei nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit der Abtretung (vgl. Bayer in: Münchener Kommentar zum AktG, 5. Aufl. § 68 Rn. 30-33). Allerdings ist – wie bei jedem Verfügungsgeschäft – Voraussetzung des Forderungserwerbs, dass etwaige, im Grundgeschäft vereinbarte Bedingungen für den dinglichen Vollzug des Übertragungsvertrages tatsächlich erfüllt werden ( Grüneberg in: Grüneberg, BGB, 81. Aufl., § 398 Rn. 4). (2) Der Kläger zu 2) hat zu dem Erwerb der Aktien, aus der er seine Aktionärsstellung herleitet, behauptet, 219.375 Aktien der D GmbH seien mit Vertrag vom 14.08./31.12.2002 (Anlagen K 7 und K 8) von der K AG übernommen worden. Der Verwaltungsrat Y der K habe sodann unter dem 10.04.2007 diese 219.375 Aktien von der K übernommen (Anlage K 9). Unter dem 08.12.2009 habe die E1 GmbH die Aktien treuhänderisch für den Kläger zu 2) von Herrn Y erworben (Anlage K 10). Mit Vertrag vom 20.12.2013 (Anlage K 11) hätten die E1 GmbH und der Kläger zu 2) den Treuhandvertrag für beendet erklärt und die E1 GmbH habe die Aktien an den Kläger zu 2) übertragen. (2.1) Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger zu 2) hat mit den von ihm angebotenen Beweismitteln nicht bewiesen, dass die E1 GmbH, von der er die Aktien im Jahr 2013 erworben haben will, aufgrund des Vertrages vom 08.12.2009 tatsächlich Aktionärin der Beklagten geworden war. Nach der in Fotokopie vorliegenden Vertragsurkunde (Anlage K 10) verkaufte der Verkäufer Y Aktien im Nominalwert von 253.125,00 EUR an den Käufer, die E1 GmbH. Bei der genannten Anzahl von 253.125 Aktien soll es sich nach der Behauptung des Klägers zu 2) um einen Schreibfehler handeln; tatsächlich seien 219.375 Aktien gemeint gewesen. Ob dieser Umstand allein durchgreifende Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der in der Vertragsurkunde vom 08.12.2009 niedergelegten Vorgänge begründet, kann dahinstehen. Denn jedenfalls ist nicht bewiesen, dass der Vertrag über den Aktienerwerb durch die E1 GmbH, der nach § 5 des Vertrages deutschem Recht unterliegt, tatsächlich vollzogen wurde. In § 1 des Vertrages wurde der Rechtsübergang unter die Bedingung der Kaufpreiszahlung gestellt, indem es dort wörtlich heißt „Die dingliche Übertragung der Aktien erfolgt mit der Kaufpreiszahlung.“ Den Eintritt dieser Bedingung kann der Senat nicht feststellen. Die Höhe des Kaufpreises (§ 2) ist in der vorgelegten Fotokopie geschwärzt, eine Zahlung hat der Kläger zu 2) schriftsätzlich nicht konkret dargelegt. In dem Schriftsatz vom 28.10.2016 (S. 9) heißt es hierzu lediglich, nachdem der Kaufpreis E1 GmbH eingegangen sei, habe Herr Y das Eigentum an den Aktien der E1 GmbH übertragen. Ein schriftlicher Zahlungsbeleg in Form einer Quittung oder eines Kontoauszugs liegt nicht vor. Die Aussage der hierzu vernommenen Zeugin Z, die die E1 GmbH bei den Aktiengeschäften vom 08.12.2009 und vom 20.12.2013 vertrat, war zu diesem Punkt unergiebig. Sie hat ausgesagt, die Zahlungen – es sei um einen Betrag von 30.000,00 EUR gegangen – hätten unmittelbar zwischen den wirtschaftlich Beteiligten erfolgen sollen, mithin zwischen Herrn Y und dem Kläger zu 2), für den die E1 GmbH die Aktien treuhänderisch erworben hatte. Sie habe den Zahlungsfluss nicht anhand von Kontoauszügen überprüft, sondern sei davon ausgegangen, dass die Direktzahlung so erfolgt sei wie vereinbart. Zwar hat der Zeuge Y in seiner schriftlichen Aussage vom 11.04.2018 (Bl. 589 d.A.) bestätigt, dass der Kaufpreis in Höhe von 30.000,00 EUR in voller Höhe bezahlt worden sei. Auch hat er in seiner persönlichen Vernehmung vor dem Bezirksgericht Zürich am 01.07.2019 die Eingabe vom 11.04.2018 als „vollumfänglich richtig“ bezeichnet. Jedoch folgt der Senat der Aussage des Zeugen nicht, da Zweifel an ihrer Glaubhaftigkeit bestehen. Die Transaktion war Gegenstand intensiver Befragung im Rahmen der persönlichen Vernehmung des Zeugen. Der Zeuge konnte auf Nachfrage aus der Erinnerung keine Angaben zur Anzahl der verkauften Aktien machen, sondern verwies hierzu auf seine schriftliche Eingabe. Auch die Frage, wann und wie der Kaufpreis gezahlt worden sei, hat der Zeuge nicht beantwortet, sondern gemeint, er wisse einfach, dass bezahlt worden sei. Soweit er sich erinnern könne, sei „cash“ bezahlt worden, durch welche Person bzw. ob diese für die Käuferin E1 GmbH (die als Treuhänderin fungierte) gehandelt habe, konnte der Zeuge nicht angeben. Zur Begründung für seine Erinnerungslücken teilte er mit, „die Geschichte“ sei über zehn Jahre her. Vor dem Hintergrund, dass der Zeuge nach seinen Angaben zum Zeitpunkt seiner Aussage im Jahr 2019 sehr viele Geschäfte abwickelte (in den letzten 20 Jahren pro Jahr mit einem Volumen von mehreren hundert Millionen), ist es unglaubhaft, dass der Zeuge sich an eine einzelne Transaktion mit einem Kaufpreis von 30.000,00 EUR, gezahlt in bar, ohne Heranziehung von aussagekräftigen Unterlagen (z.B. einer Quittung) noch erinnern kann. An anderer Stelle hat der Zeuge nämlich darauf verwiesen, dass die Aktenaufbewahrungspflicht von zehn Jahren abgelaufen sei (S. 12 des Protokolls). Der Zeuge hat zwar offensichtlich einzelne Unterlagen zum Vernehmungstermin mitgebracht; hier ist aber einschränkend zu berücksichtigen, dass der Senat ihm mit der Anforderung der schriftlichen Zeugenaussage (Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 12.03.2018, Bl. 565 d.A.) Ablichtungen der Anlagen K 7, K 8, K 9 und K 10 übersandt hatte. Darüber hinaus konnte der Zeuge über weitere Einzelheiten der Transaktionen oder über die Beklagte bzw. deren Wert aus der Erinnerung heraus überhaupt keine Angaben machen. Hinzu tritt, dass auch der entsprechende Sachvortrag des Klägers zu 2) zur Zahlung des Kaufpreises nach dem oben Gesagten wenig substantiiert war. (2.2) Mangels eigener Aktionärsstellung konnte die E1 GmbH die 219.375 Aktien im Jahr 2013 nicht an den Kläger zu 2) übertragen. (2.3) Auf die Frage, ob Zwischenscheine ausgegeben wurden, ob ihre Übergabe Bedingung für die Übertragung der Aktien war und ob die Beklagte rechtsmissbräuchlich handelt, indem sie sich auf eine Bedingung beruft, deren Eintritt sie selbst bis heute vereitelt (Schriftsatz vom 30.10.2020, S. 3), kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Denn anders als bei anderen Übertragungen, insbesondere denen, die zu dem Aktienerwerb der Klägerin zu 1) geführt haben sollen, wurde in dem für die Entscheidung des Senats maßgeblichen Vertrag vom 08.12.2009 nicht vereinbart, dass die Übereignung durch Übergabe des Interimsscheins erfolgen soll. Soweit die Kläger erstmals mit Schriftsatz vom 30.10.2020 zwei weitere Zeugen zum Beweis der Tatsache benannt haben, dass die vertragsschließenden Parteien die Übergabe von Interimsscheinen nicht als Wirksamkeitsvoraussetzung für die Übertragung der Aktien der Beklagten angesehen und vielmehr eine Abtretung der mit den Aktien verbundenen Mitgliedschaftsrechte als ausreichend angesehen hätten, bezieht sich dieses Beweisangebot mithin nicht auf den Übertragungsvorgang gemäß Vertrag vom 08.12.2009, zu dem allein die Zeugen Y und Z benannt waren. Es kann mithin offenbleiben, ob diese neuen Angriffsmittel in der Berufungsinstanz hätten zugelassen werden können (§§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auch die Vernehmung des Zeugen E1 war nach der rechtskräftigen Zurückweisung der Berufung der Klägerin zu 1) entbehrlich, da der Zeuge lediglich in die Vorgänge involviert war, die nach der Behauptung der Kläger zu dem Aktienerwerb der Klägerin zu 1) geführt haben sollen. (2.4) Die Tatsache, dass sich in der Zwischenzeit niemand außer den Klägern (bzw. dem Streithelfer) gegenüber der Beklagten auf eine Aktionärsstellung berufen hat, steht dem gefundenen Beweisergebnis nicht entgegen. Denn es ist denkbar, dass der Zeuge Y ungeachtet eines Zahlungseingangs davon ausging, sein Engagement bei der Beklagten sei beendet, zumal der vereinbarte Kaufpreis von 30.000,00 EUR ein Indiz dafür darstellt, welche Vorstellungen der Zeuge im Jahr 2009 hinsichtlich des Unternehmenswertes der Beklagten hatte. Gemessen an den Angaben des Zeugen zu seinen sonstigen Transaktionen ist plausibel, dass er an der Ausübung etwaiger Aktionärsrechte kein besonders Interesse gehabt hätte. cc) Der Beklagten ist es nicht unter dem Gesichtspunkt der Treuwidrigkeit verwehrt, die Aktionärsstellung des Klägers zu 2) zu bestreiten. (1) Es liegt keine unzulässige Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) der Beklagten vor. Die Rechtsordnung lässt widersprüchliches Verhalten grundsätzlich zu, eine Partei darf z.B. ihre Rechtsansicht ändern. Missbräuchlich ist widersprüchliches Verhalten, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand entstanden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen ( Grüneberg in: Grüneberg, BGB, 81. Aufl., § 242 Rn. 55). Dies ist hier nicht der Fall, weil die Beklagte im Verhältnis zum Kläger zu 2) bereits keinen entsprechenden Vertrauenstatbestand geschaffen hat. Als Anknüpfungspunkt hierfür könnte in Bezug auf den Kläger zu 2) allein die Zulassung zu der außerordentlichen Hauptversammlung vom 21.04.2015 dienen. Zu der Hauptversammlung vom 23.05.2013 wurde allein die Klägerin zu 1) zugelassen, die anschließend als Klägerin den Rechtsstreit 20 O 24/13 Landgericht Dortmund führte (Anlage K 34), in dem ihre Aktionärsstellung unstreitig war. Hieraus kann der Kläger zu 2) aber nichts für sich herleiten. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Berechtigung an den ursprünglich von der (insolventen) D GmbH gehaltenen Aktien schon zuvor Gegenstand von Erörterungen und Verhandlungen zwischen den Parteien und dem Insolvenzverwalter war, wie die Aussage ihres Insolvenzverwalters, des Zeugen A1, aber auch verschiedene von den Klägern vorgelegte Unterlagen zeigen. Bei der Anlage K 37 handelt es sich um ein von dem damaligen Vorstand und jetzigen Liquidator der Beklagten zur Handelsregisterakte HRB01 gereichtes „Aktionärsbuch der A AG“, in dem Herr B aber Zweifel an der Aktionärsstellung einzelner Aktionäre äußerte. Ziff. 6 dieser Anlage befasst sich mit der Übertragung der Anteile des Y auf einen „derzeitigen vermeintlichen Aktionär“, der dem Vorstand zwar bekannt sei, derzeit jedoch nicht in Erscheinung zu treten wünsche. Damit ist ersichtlich der Kläger zu 2) gemeint, der die Aktien von der E1 GmbH treuhänderisch halten lassen wollte. Es heißt dort weiter, dass die vorgelegten Unterlagen nicht hätten überprüft werden können; Herr Y habe bisher nicht bestätigen können oder wollen, ob die Übertragung tatsächlich rechtskräftig erfolgt sei. Die Ausführungen in diesem „Aktionärsbuch“ wecken, auch wenn sie nach der Einleitung lediglich den damaligen Wissensstand des Vorstandes B wiedergeben, zusätzliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen Y. Ferner nimmt der Senat Bezug auf das Schreiben des Rechtsanwalts Q an Rechtsanwälte A1 vom 21.11.2007, Anlage K 40 und die E-Mails des ehemaligen Vorstandes der Beklagten an den jetzigen Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 09.02.2015 (Anlage K 29) und vom 12.03.2015 (Anlage K 32). In beiden E-Mails verweist Herr B auf die Notwendigkeit weiterer Überprüfungen, was die Aktionärsstellung des Klägers zu 2) angeht. Die geäußerten Vorbehalte und Zweifel im Vorfeld der außerordentlichen Hauptverhandlung vom 21.04.2015 (Anlage K 3) schließen es aus, aus der Zulassung des Klägers zu 2) zu dieser Hauptversammlung eine Bindungswirkung der Beklagten für die Zukunft herzuleiten. Zudem ergibt sich aus dem Protokoll der Hauptsammlung vom 21.04.2015, dass die Aktionärsstellung des Klägers zu 2) Gegenstand von Erörterungen war; der Vertreter des Klägers zu 2) wurde explizit zur „Nachbesserung im Nachweis der Übertragungskette seiner vertretenen Aktien“ aufgefordert. (2) Für die von dem Kläger zu 2) geforderte Gleichbehandlung mit dem Aktionär C B bietet die Regelung des § 53a AktG keinen geeigneten Anknüpfungspunkt. Nach § 53a AktG sind Aktionäre unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln. Hier liegen bereits keine gleichen Voraussetzungen vor, denn die Aktionärsstellung des ehemaligen Vorstandes der Beklagten steht außer Streit, da er seit der Umwandlung der früheren A GmbH in eine Aktiengesellschaft 50 % des Grundkapitals hält und keine Übertragungen stattfanden. dd) Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers zu 2) vom 14.02.2022, eingegangen am 16.02.2022, lag dem Senat vor. Sein Inhalt veranlasst den Senat jedoch nicht zu einer Wiedereröffnung der Verhandlung (§ 156 ZPO) und er rechtfertigt auch keine andere Entscheidung. (1) Soweit der Kläger zu 2) erstmals bestreitet, dass die Auflösung der Beklagten beschlossen worden sei, kann dieser Vortrag nach § 296a ZPO nicht berücksichtigt werden. Er betrifft lediglich die Frage der ordnungsgemäßen Bezeichnung und Vertretung der Beklagten im Rechtsstreit. Auch wenn etwaige Mängel von Amts wegen zu prüfen sind (§ 56 Abs. 1 ZPO), gilt für die in diesem Zusammenhang maßgeblichen Tatsachen der Beibringungsgrundsatz und es besteht keine Amtsermittlungspflicht ( Rauscher in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl., Einleitung Rn. 376). Die Eintragung der Auflösung in das Handelsregister (§ 263 AktG) hat nur deklaratorische Bedeutung ( Koch in: Hüffer/Koch, AktG, 15. Aufl. § 263 Rn. 3). Die Frage der Auflösung der Beklagten ist auch in der Sache ohne Relevanz: Denn angesichts der Personenidentität ist es gleichgültig, ob Herr C B die Beklagte als Vorstand oder als Liquidator vertritt, die Vertretungsmacht des Abwicklers ist unbeschränkt und unbeschränkbar (§ 269 Abs. 5 AktG). (2) Soweit der Kläger zu 2) zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung nimmt, verweist der Senat auf die obigen Ausführungen. Ob die Klägerin zu 1) Aktionärin der Beklagten ist, kann dahinstehen. Die Auffassung, die Verbuchung der von der K Liegenschaften und Beteiligungen AG, der F AG und der G AG zur Verfügung gestellten Finanzmittel als Gesellschafterdarlehen erbringe den vollen Beweis für deren Aktionärseigenschaft, ist rechtlich falsch und für die Frage, ob der Kläger zu 2) Aktionär der Beklagten ist, überdies unerheblich. II. Soweit der Kläger zu 2) mit den weiteren Anträgen zu 2) bis 4) äußerst hilfsweise die Unwirksamkeit der Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 13.01.2016 zu TOP 3, Top 5 und Top 6 festgestellt wissen will, handelt es sich um eine einfache Feststellungsklage (§ 256 Abs. 1 ZPO), die jedoch unzulässig ist. In diesem Zusammenhang kann die Frage der Aktionärsstellung des Klägers zu 2) offenbleiben. 1. Wenn die Voraussetzungen einer Nichtigkeitsklage vorliegen, weil der Kläger zu 2) Aktionär der Beklagten ist, untersteht die Klage notwendig den einschlägigen Sonderregeln, kann also nicht als einfache Feststellungsklage i.S.d. § 256 ZPO behandelt werden. Eine solche kann von den in § 249 Abs. 1 AktG genannten Personen nicht zulässigerweise erhoben werden. Denn die Nichtigkeitsklage ist eine besonderen Regeln unterworfene Feststellungsklage. Weil diese Regeln zwingend sind, können sich die Beteiligten ihnen nicht entziehen ( Schäfer in: Münchener Kommentar zum AktG, 5. Aufl., § 249 Rn. 3, 6-7). Eine allgemeine Feststellungsklage steht somit nur außenstehenden Dritten offen, d. h. denjenigen, die nicht zu dem in § 249 Abs. 1 AktG genannten Personenkreis gehören. 2. Falls der Kläger zu 2) kein Aktionär ist – was der Senat nach den obigen Ausführungen zu I. seiner Entscheidung zugrunde legt – müsste er ein Feststellungsinteresse gesondert begründen können. Ein Feststellungsinteresse Dritter, die Nichtigkeit verbandsinterner Willensakte feststellen zu lassen, liegt nur ausnahmsweise vor ( Schäfer in: Münchener Kommentar zum AktG, 5. Aufl., § 249 Rn. 6). Es ist etwa für Personen bejaht worden, welche als Erben zwar in die vermögensrechtliche Stellung, nicht aber in das Mitgliedschaftsrecht eines Feststellungsberechtigten eingetreten waren, da dort die Nichtigkeit von Beschlüssen Auswirkungen auf die vermögensrechtlichen Beziehungen der Parteien hatten (vgl. BGH, Urteil vom 23.10.1998, LwZR 1/98, juris). Ein auf die Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen mit Wirkung inter partes bezogenes Feststellungsinteresse hat der Kläger zu 2) hier nicht dargelegt. III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs.1, 100 Abs. 1 und Abs. 2, 101 Abs. 2 ZPO. a) Die Kostenentscheidung im Verhältnis der Hauptparteien beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Die Kläger haften nach Kopfteilen, eine erhebliche Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit liegt ungeachtet der Beteiligungsverhältnisse nicht vor, denn das Rechtsschutzziel der Kläger – die richterliche Klärung der Nichtigkeit der Jahresabschlüsse und der Hauptversammlungsbeschlüsse der Beklagten mit Wirkung für und gegen jedermann – war identisch. § 100 Abs. 4 ZPO ist auf mehrere unterliegende Kläger nicht anwendbar, und zwar auch dann nicht, wenn das streitige Rechtsverhältnis gegenüber allen Klägern zwingend nur einheitlich festgestellt werden kann ( Herget in: Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 100 Rn. 13). Der Senat hat die Kostenentscheidung des Landgerichts, das die Kosten des Rechtsstreits beiden Klägern auferlegt und keine Aufteilung vorgenommen hat, von Amts wegen abgeändert. Die entsprechende Befugnis folgt aus § 308 Abs. 2 ZPO ( Heßler in: Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 528 Rn. 35). b) Die Entscheidung über die Kosten der Nebenintervention beruht auf § 101 Abs. 2 ZPO. aa) Da die G AG aufgrund der Wirkungen des Urteils des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 15.10.2014 (Az. 2 U 276/12) ebenfalls Aktionärin der Beklagten ist (§ 894 ZPO), handelt es sich um eine streitgenössische Nebenintervention, die allerdings nur das Prozessrechtsverhältnis der Beklagten zur Klägerin zu 1) betrifft. Der als Aktionär dem von den Klägern als (behaupteten) Aktionären gegen die beklagte Gesellschaft geführten Nichtigkeits- und Anfechtungsstreit beigetretene Nebenintervenient ist im Hinblick auf die sich aus §§ 248 Abs. 1 Satz 1, 249 Abs. 1 Satz 1 AktG ergebende Rechtskrafterstreckung und Gestaltungswirkung eines stattgebenden Urteils als streitgenössischer Nebenintervenient i.S. der §§ 66, 69 ZPO anzusehen (BGH, Beschluss vom 14.06.2010, II ZB 15/09, juris, Rn. 9). Eine etwaige Versäumung der Ausschlussfrist des § 246 Abs. 4 Satz 2 AktG durch den Streithelfer führt nicht zur Unzulässigkeit seiner Nebenintervention, denn die genannte Vorschrift gilt nicht zu Lasten des auf Seiten der beklagten Gesellschaft beitretenden Nebenintervenienten (BGH, Beschluss vom 15.06.2009, II ZB 8/08, juris, Rn. 8 ff.). bb) Für die streitgenössische Nebenintervention gilt der Grundsatz der Kostenparallelität (§ 101 Abs. 1 ZPO) nicht, vielmehr sind ausschließlich §§ 101 Abs. 2, 100 ZPO anzuwenden, die den streitgenössischen Nebenintervenienten kostenrechtlich uneingeschränkt einem Streitgenossen der Hauptpartei gleichstellen. Der Kostenerstattungsanspruch des Streitgenossen bestimmt sich entsprechend den aus § 100 ZPO hergeleiteten Kostengrundsätzen nach seinem persönlichen Obsiegen und Unterliegen im Verhältnis zum Gegner. Daran anknüpfend ist über die Kosten des streitgenössischen Nebenintervenienten eigenständig und unabhängig von der für die unterstützte Hauptpartei getroffenen Kostenentscheidung auf der Grundlage der für ihn maßgebenden Umstände zu befinden (BGH, Beschluss vom 14.06.2010, II ZB 15/09, juris, Rn. 9; Beschluss vom 08.10.2019, II ZR 94/17, juris, Rn. 12). In Anwendung dieser Grundsätze waren die Kosten des Streithelfers der Klägerin zu 1) aufzuerlegen, denn ihre Berufung wurde auf Antrag des Streithelfers durch das Teil-Versäumnisurteil des Senats vom 08.12.2021 zurückgewiesen. 2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nrn. 2 und 11, 711 ZPO. 3. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. C. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 127.500,00 EUR festgesetzt. Der Streitwert setzt sich wie folgt zusammen: Berufungsantrag zu 1): 67.500,00 EUR Berufungsantrag zu 2): 30.000,00 EUR Berufungsantrag zu 3): 15.000,00 EUR Berufungsantrag zu 4): 15.000,00 EUR. Dieser Streitwert gilt auch für das Prozessrechtsverhältnis zwischen der Klägerin zu 1) und der Beklagten bzw. ihrem Streithelfer.