Urteil
2 U 63/14
OLG Frankfurt 2. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2014:0905.2U63.14.0A
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 27.02.2014, Aktenzeichen: 4 O 433/12, wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.
Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts Gießen vom 27.02.2014, Aktenzeichen: 4 O 433/12, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 27.02.2014, Aktenzeichen: 4 O 433/12, wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts Gießen vom 27.02.2014, Aktenzeichen: 4 O 433/12, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner nach einem Verkehrsunfall auf Ersatz von 75% seines Gesamtschadens und auf Schmerzensgeld in einer Größenordnung von € 15.000,- in Anspruch. An dem Verkehrsunfall am ....2011 gegen 11:05 Uhr in der Gemarkung O1 auf der Landstraße X waren der Kläger als Fahrer des Motorrades vom Typ Modell1 (...) und die Beklagte zu 1) als Fahrerin des PKW Modell2 (...) beteiligt. Der Beklagte zu 2) ist der Halter des PKW, die Beklagte zu 3) ist dessen Haftpflichtversicherung. Der Kläger befuhr die kurvenreiche X von O2 kommend in Richtung O3. Er wurde dabei - ebenso wie der von der Beklagten zu 1) geführte PKW - von anderen Motorrädern überholt. Der Kläger entschloss sich, den von der Beklagten zu 1) geführten PKW ebenfalls links zu überholen und verunfallte in diesem Zusammenhang. Zu einer Kollision des Motorrads des Klägers und des PKW der Beklagten zu 1) kam es dabei nicht. Bei dem Unfall wurde der Kläger nach vorn über das Lenkrad seines Motorrads geschleudert und schwer verletzt. Der Kläger hat behauptet, im Zusammenhang mit dem Überholen durch andere Motorradfahrer habe die Beklagte zu 1) ohne den Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen am äußersten rechten Fahrbahnrand der X auf dem Grünstreifen nahe der Bankette gehalten, um den Motorradfahrern ein Passieren zu ermöglichen. Als der Kläger bereits zur Fahrbahnmitte gezogen und mit dem Überholvorgang begonnen habe, habe die Beklagte zu 1) ihren PKW plötzlich beschleunigt und nach links eingelenkt, um nach links in den Feldweg einzubiegen. Bei Vornahme der vor einer Einleitung des Abbiegens gebotenen Rückschau hätte die Beklagte zu 1) den beginnenden Überholvorgang des Klägers wahrnehmen müssen und den Unfall verhindern können. Die Beklagten haben behauptet, die Beklagte zu 1) habe sich nicht nach rechts in Richtung Bankette eingeordnet, sondern habe den linken Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt, sich nach links zur Fahrbahnmitte eingeordnet und bis zum Stillstand abgebremst. Dennoch sei sie von vier Motorrädern überholt worden. Während des im Anschluss eingeleiteten Abbiegevorgangs habe auch der Kläger, der vor dem Abbiegen in der Rückschau nicht zu erkennen gewesen und mit unangepasster Geschwindigkeit gefahren sei, versucht, den Modell2 zu überholen. Dabei sei er wegen eines Fahrfehlers zu Fall gekommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (Bl. 142-144 der Akte) verwiesen. Nach Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen A und durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. B und dessen mündliche Erläuterung hat das Landgericht die Klage mit Urteil vom 27.02.2014 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht davon auszugehen sei, dass der Verkehrsunfall vom ....2011 darauf beruhe, dass die Beklagte zu 1) ohne die erforderliche Rückschau vorzunehmen und rechtzeitig zu blinken nach links in den Feldweg abgebogen sei, obwohl sich der Kläger bereits in sichtbarer Überholabsicht befunden habe. Vielmehr stehe es zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Unfall auf einem Fahrfehler des Klägers beruhe. Bei Wahrnehmung des Fahrzeuges der Beklagten zu 1) durch den Kläger habe die Beklagte zu 1) bereits mit dem Linksabbiegen begonnen. Anstatt seine Geschwindigkeit zu reduzieren und rechts an dem Linksabbieger vorbeizufahren, habe der Kläger ohne Notwendigkeit eine Vollbremsung eingeleitet und sei dadurch zu Fall gekommen. Dies ergebe sich aus der glaubhaften Aussage des neutralen Zeugen A, der von Beruf Fahrlehrer sei und einen Fahrfehler des Klägers geschildert habe. Darüber hinaus habe der Sachverständige die Behauptungen des Klägers in keiner Weise bestätigt. Vielmehr habe die Weg-Zeit-Berechnung des Sachverständigen nur die von den Beklagten vorgetragene Unfallversion erhärtet. Der Sachverständige habe auch nicht bestätigt, dass die Beklagte zu 1) den beginnenden Überholvorgang des Klägers bei Vornahme einer Rückschau hätte wahrnehmen und den Unfall dadurch hätte verhindern können. Vielmehr habe auch der Sachverständige einen Fahrfehler des Klägers für denkbar gehalten und ausgeführt, dass die Beklagte zu 1) den Kläger bei einer Rückschau nur dann hätte wahrnehmen können, wenn er sich auf der rechten Fahrspur der X befunden hätte. Dies sei nach den Angaben des Klägers gerade nicht der Fall gewesen. Schließlich habe der Sachverständige erklärt, der Kläger hätte nur die Hand vom Gas nehmen müssen und dann unschwer rechts an dem schon fast im Feldweg befindlichen PKW vorbeifahren können. Diese Feststellungen rechtfertigten die Annahme einer Alleinhaftung des Klägers. Dieser habe seinen Sturz durch einen Fehler verschuldet, während zu Lasten der Beklagten nur die von dem PKW ausgehende Betriebsgefahr zu berücksichtigen sei. Diese falle neben dem groben Fehlverhalten des Klägers nicht ins Gewicht. Hätte der Kläger angemessen reagiert und das Gas weggenommen, hätte er den PKW gemäß § 5 Abs. 7 S. 1 StVO gefahrlos rechts passieren können. Gegen das ihm am 13.03.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11.04.2014 Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung bis 13.06.2014 am 11.06.2014 begründet. Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Anträge in vollem Umfang weiter. Der Kläger meint, das Sachverständigengutachten, auf dessen Inhalt und Ergebnis das erstinstanzliche Gericht sein Urteil gestützt habe, sei grob falsch. Der Sachverständige gehe davon aus, dass der Kläger aufgrund der Lage der Unfallstelle unmittelbar hinter einer Rechtskurve einen nicht typischen Fahrstreifenwechsel vollzogen habe. Eine solche rechtliche Bewertung sei durch das Ergebnis der Feststellungen im Rahmen des Sachverständigengutachtens in keiner Weise begründet. Überdies sei dem Sachverständigen eine solche rechtliche Bewertung entzogen. Der Sachverständige habe die gebotene Alternativanalyse der beiden Unfallversionen nicht vorgenommen. Nicht nachvollziehbar und auch nicht haltbar sei die Hypothese des Sachverständigen, die Sichtmöglichkeit reduziere sich für das Beklagtenfahrzeug deutlich, wenn man einen Einordnungsvorgang mit nur geringer Winkeldifferenz des PKW zur Fahrbahn vornehme. Diese Aussage ergebe sich weder aus Fakten noch aus Feststellungen des Sachvortrages beider Parteien und grenze an einen Ausforschungsbeweis. Der Sachverständige habe eine durch nichts gesicherte Feststellung dahingehend getroffen, dass die Beklagte zu 1) bei beginnendem Abbiegevorgang durch Vornahme einer Rückschau den Kläger nicht habe wahrnehmen können. Unfallspuren, die eine eindeutige Endzuordnung der Fahrzeuge auf diese Punkte erlaubt hätten, hätten nicht vorgelegen. Das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Beklagte zu 1) nach der beigezogenen Ermittlungsakte des Regierungspräsidiums O4 unmittelbar nach dem Verkehrsunfall den aufnehmenden Polizeibeamten erläutert habe, dass sie vorsichtig geworden am Feldweg stehengeblieben sei. Es sei bekannt, dass die betroffenen Personen unmittelbar nach dem Verkehrsunfall die Wahrheit sagten. Dem Kläger könne kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass er gebremst habe anstelle rechts am Beklagtenfahrzeug vorbeizufahren. In einer derartigen Gefahrensituation, die ausschließlich durch das Beklagtenfahrzeug geschaffen worden sei, dürften keine zu hohen Anforderungen an einen Motorradfahrer gestellt werden. Gemäß § 9 Abs. 5 StVO stelle ein Fahrzeug, welches abbiegen will, eine besondere Gefahr dar und habe sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung und Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer völlig ausgeschlossen sei. Es sei nicht überzeugend, dass das Fahrmanöver des Klägers einen groben Verstoß gegen die Verkehrssicherheit darstellen solle und dafür sorgen solle, dass die Betriebsgefahr des Linksabbiegers gänzlich zurücktrete. Unter § 9 Abs. 5 StVO falle auch die doppelte Rückschau. Die Beklagte zu 1) habe nicht nachweisen können, dass sie der doppelten Rückschau genüge getan habe. Der Zeuge A könne nicht unmittelbar hinter dem Motorrad gewesen sein, was vom Zeugen A und vom Kläger auch nicht behauptet werde. Wenn der Kläger nach der Skizze des Sachverständigen auf Seite 16 des Gutachtens erst bei t=-4s Sicht auf das Fahrzeug der Beklagten bekommen habe, sei das Beklagtenfahrzeug für den Zeugen noch nicht erkennbar gewesen. Damit sei die Aussage des Zeugen falsch und müsse unter anderen Gesichtspunkten neu gewürdigt werden. Hinzu komme, dass die Beklagte zu 1) und der Zeuge aus der gleichen Gemeinde stammten und ungefähr gleich alt seien. Damit könne das Landgericht ohne weitere Nachforschungen nicht einfach von dem Umstand "frei von Belastungstendenzen" sprechen. Nach allem bleibe die Haftung der Beklagten aufgrund der Betriebsgefahr bestehen. Der Kläger und Berufungskläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Gießen vom 27.02.2014 aufzuheben; die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger € 4.145,42 sowie vorprozessual entstandene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von € 1.196,43 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab Rechtshängigkeit zu zahlen; die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes, in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab Rechtshängigkeit zu zahlen; festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger 75% sämtlicher zukünftigen weiteren Schäden, die ihm anlässlich des Unfalls vom ....2011 auf der X O2 Richtung O3 entstanden sind, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind. Der Beklagten und Berufungsbeklagten beantragen, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 27.02.2014, Az.: 4 O 433/12 zurückzuweisen. Sie meinen, die Feststellungen des Landgerichts Gießen im Rahmen der Beweisaufnahme seien vollumfänglich in das Urteil eingeflossen und zutreffend. Die Beweiswürdigung der Aussage des Zeugen A könne nur zu Klagabweisung führen. Der Zeuge habe aus eigener Kenntnis und aus eigener Wahrnehmung erklären können, wie es zu dem Unfallgeschehen gekommen sei. Dabei habe der Zeuge, der als Fahrlehrer tätig sei, das Verhalten des Klägers als Fahrfehler beschrieben. Der Kläger sei mit seinem Motorrad hingefallen, als das Beklagtenfahrzeug schon abgebogen sei. Die Ausführungen des Sachverständigen, dass die Beklagte zu 1) bei beginnendem Abbiegevorgang durch Vornahme einer Rückschau den Kläger nicht habe wahrnehmen können, seien nicht zu beanstanden und entsprächen dem Sachverhalt. Ein Verschulden der Beklagten zu 1) sei nicht ersichtlich. Die Fahrzeuge seien nicht kollidiert. Die Betriebsgefahr des klägerischen Motorrades habe sich in vollem Umfang verwirklicht, da der Bremsvorgang über das Vorderrad zum Sturz und Überschlag des Klägers geführt habe. Die Beklagte zu 1) habe alles ihr Notwendige getan, um ein ordnungsgemäßes und gefahrloses Abbiegen zu ermöglichen. Die Akten des Regierungspräsidiums O4 zum Aktenzeichen ... waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung. II. Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 517, 519, 520 ZPO). Sie ist aber unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld. Dabei sind die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts zugrunde zu legen. Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 ZPO ist das Berufungsgericht an die vom erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit entscheidungserheblichen Feststellungen gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, welche hiernach die Bindung des Berufungsgerichtes an die vorinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhaltes unterlaufen sind (vgl. nur BGH, Urteil vom 12.03.2004 (V ZR 257/03), NJW 2004, 1876 juris-Rdn. 8 f. m.w.N.). Ein solcher Verfahrensfehler liegt namentlich vor, wenn die Beweiswürdigung in dem erstinstanzlichen Urteil den Anforderungen nicht genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind. Im Rahmen dieser Vorschrift hat der Richter nach seiner freien Überzeugung zu entscheiden. Dabei ist der Vorgang der Überzeugungsbildung nicht von objektiven Kriterien abhängig, sondern beruht auf Erfahrungswissen und Judiz des erkennenden Richters (Greger in: Zöller, ZPO, 30. Auflage 2014, § 286 Rdn. 13). Fehler bei der Beweiswürdigung liegen nur dann vor, wenn die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich ist oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt. Ein Verstoß gegen Denkgesetze liegt unter anderem dann vor, wenn Umständen Indizwirkungen zuerkannt werden, die sich nicht haben können, oder wenn die Ambivalenz von Indiztatsachen nicht erkannt wird (BGH a.a.O.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil die Beweiswürdigung durch das Landgericht keinen der genannten Fehler aufweist. Das Landgericht hat sowohl die Aussage des Zeugen A als auch das Gutachten des Sachverständigen B und dessen mündliche Erläuterung vollständig und ohne Widersprüche gewürdigt. Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze liegen nicht vor. Wenn der Kläger im Rahmen der Berufung einwendet, der Zeuge A habe das Beklagtenfahrzeug vor dem Unfall nicht erkennen können, findet sich hierfür keine Grundlage. Vielmehr hat der Zeuge A bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht ausdrücklich angegeben, er sei hinter dem Fahrzeug des Klägers gefahren (Seite 3 des Protokolls des Landgerichts vom 16.05.2013, Bl. 86 der Akte). Damit muss er unmittelbar nach dem Kläger das Beklagtenfahrzeug - wie auch geschildert - gesehen haben. Der in der Berufung neue Einwand, dass der Zeuge A schon deswegen nicht glaubwürdig sein soll, weil er im gleichen Ort wie die Beklagten zu 1) und zu 2) wohnt und in etwa das gleiche Alter wie die Beklagte zu 1) hat, ist nicht nachvollziehbar. Soweit der Kläger das Gutachten des Sachverständigen A für grob falsch hält, überzeugt dies nicht. Dass der Sachverständige eine unzulässige rechtliche Bewertung vorgenommen haben soll, ist nicht zu erkennen. Ob der Kläger einen nichttypischen Fahrstreifenwechsel zu vollziehen hatte oder vollzogen hat, ist keine Rechtsfrage. Den vom Kläger geschilderten Unfallhergang hat der Sachverständige im Rahmen seines Gutachtens ausführlich berücksichtigt, womit die vom Kläger gewünschte Alternativanalyse der beiden Unfallversionen abgedeckt ist. Warum nicht nachzuweisen sein soll, dass die Beklagte zu 1) bei beginnendem Abbiegevorgang durch Vornahme einer Rückschau den Kläger wahrnehmen und den Unfall hätte verhindern können, hat der Sachverständige nachvollziehbar erklärt. Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten auf Grundlage von §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 VVG, § 1 PflVG bestehen nicht. Die Tatbestandvoraussetzungen dieser Vorschriften sind erfüllt. Weder für die Beklagte zu 1) noch für den Kläger handelte es sich bei dem Unfall um ein unabwendbares Ereignis im Sinne von §§ 17 Abs. 3, 18 Abs. 3 StVG. Liegen die Voraussetzungen der §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 3 StVG vor, richtet sich die Haftungsverteilung nach den Umständen, insbesondere danach, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Bei der Abwägung der Verursachungsanteile können allerdings nur solche Umstände berücksichtigt werden, die entweder unstreitig oder beweisen sind. Auf ein Verschulden kommt es nur nachrangig an, da zunächst die objektiven Umstände der Unfallverursachung maßgeblich sind. Dabei hat jede Seite die Umstände zu beweisen, die für sie günstig, für die Gegenseite also ungünstig sind. Im vorliegenden Fall führt die Abwägung der Verursachungsbeiträge zu einer vollen Haftung des Klägers. Das Verhalten der Beklagten zu 1) ist an § 9 Abs. 1 StVO und nicht etwa an § 9 Abs. 5 StVO zu messen. § 9 Abs. 5 StVO ist beim Abbiegen in einen Feldweg, wie es hier vorlag, nicht einschlägig, auch wenn in einem solchen Fall, abhängig von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, grundsätzlich ähnlich verschärfte Pflichten gelten (vgl. nur OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.04.2011 (13 U 2/11), BeckRS 2011, 14283). Nach überwiegender Auffassung der Oberlandesgerichte soll bei einem Unfall zwischen einem nach links abbiegenden Kraftfahrer und einem überholenden Fahrzeug der Beweis des ersten Anscheins dafür sprechen, dass der nach links abbiegende Kraftfahrzeugführer die ihm nach § 9 Abs. 1 StVO obliegende Sorgfalt verletzt hat. In einem solchen Fall soll die Betriebsgefahr des Überholenden hinter dem Verschulden desjenigen, der verkehrswidrig nach links abbiegt, vollständig zurücktreten (vgl. nur OLG Naumburg, Urteil vom 12.12.2008 (6 U 106/08), NZV 2009, 227, juris-Rdn. 19; KG, Urteil vom 15.08.2005 (12 U 41/05), NZV 2006, 309, juris-Rdn. 3). Ob dieser Auffassung zu folgen ist, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Denn die Beklagte zu 1) hat nach den vom Landgericht aufgrund der Beweisaufnahme getroffenen Feststellungen die Vorgaben von § 9 Abs. 1 StVO erfüllt, und zwar auch unter Berücksichtigung der verschärften Anforderungen, die beim Abbiegen in einen Feldweg kurz hinter einer Kurve zu erfüllen sind. So hat die Beklagte zu 1) nach den Angaben des Zeugen A (Seite 3 f. des Protokolls des Landgerichts vom 16.05.2013, Bl. 86 f. der Akte) ihre Geschwindigkeit verlangsamt und nach links geblinkt (§ 9 Abs. 1 S. 1 StVO). Eine Einordnung zur Mitte gemäß § 9 Abs. 2 S. 2 StVO war nach den Angaben des Zeugen A wegen der Fahrbahnbreite nicht möglich. Nach den Feststellungen des Sachverständigen (Seite 18 des Gutachtens vom 06.11.2013) lässt sich nicht nachweisen, dass die Beklagte zu 1) bei beginnendem Abbiegevorgang durch Vornahme einer Rückschau gemäß § 9 Abs. 1 S. 4 StVO den Kläger wahrnehmen und den Unfall hätte verhindern können. Damit ist der Anscheinsbeweis insoweit erschüttert (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.04.2011 (13 U 2/11), BeckRS 2011, 14283). Eine Verletzung der ersten Rückschaupflicht aus § 9 Abs. 1 S. 4 StVO könnte auf den Unfallhergang offensichtlich keine Auswirkungen haben. Ob das Fahrzeug der Beklagten zu 1) vor dem Abbiegen stand oder nicht, ist für die Einhaltung der Vorgaben von § 9 Abs. 1 StVO durch die Beklagte und für den Unfallhergang ohne Bedeutung. Demgegenüber hat der Kläger nach dem vom Landgericht festgestellten Sachverhalt zum einen gegen § 5 Abs. 7 S. 1 StVO verstoßen, indem er das Fahrzeug der Beklagten zu 1) links überholen wollte, obwohl die Beklagte zu 1) ihre Absicht, nach links abzubiegen, bereits angekündigt und sich - soweit aufgrund der konkreten Straßenverhältnisse möglich - nach links eingeordnet hatte. Zum anderen hat der Kläger einen Fahrfehler begangen, weil er nach den Angaben des Zeugen A (Seite 4 des Protokolls des Landgerichts vom 16.05.2013, Bl. 87 der Akte) zu stark mit der Vorderradbremse gebremst hatte. Nach den Angaben des Sachverständigen bei seiner mündlichen Anhörung hätte der Kläger den Unfall einfach dadurch vermeiden können, dass er beim Zeitpunkt t=-3 die Hand vom Gas genommen hätte und rechts am PKW der Beklagten vorbeigefahren wäre (Seite 3 des Protokolls des Landgerichts vom 27.02.2014, Bl. 137 der Akte). In einem solchen, besonders gelagerten Fall tritt die Betriebsgefahr des nach links abbiegenden Beklagtenfahrzeugs vollständig hinter dem Verursachungsanteil des Klägers mit der Folge dessen voller Einstandspflicht zurück (ebenso OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.04.2011 (13 U 2/11), BeckRS 2011, 14283). Sonstige Anspruchsgrundlagen bestehen nicht. Deliktische Ansprüche des Klägers scheitern schon daran, dass nach dem festgestellten Unfallhergang ein Verschulden der Beklagten nicht vorliegt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichtes erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO).