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Urteil

2 U 98/15

OLG Frankfurt 2. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2016:1104.2U98.15.00
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Leitsätze
1. Der gewerbsmäßige Ankauf beweglicher Sachen mit Gewährung eines Rücktrittrechts verstößt nicht nur gegenüber Pfandleihern gegen § 34 Abs. 4 GewO. 2. Zu den Voraussetzungen der Sittenwidigkeit eines Kaufvertrages über einen Pkw, mit dem zugleich ein Vertrag über die Rückanmietung des Pkw durch den Verkäufer von dem Käufer geschlossen wird, in welchem Voraussetzungen für das Erlöschen des Rücktrittsrechts des Verkäufers geregelt sind
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15.6.2015, Aktenzeichen 2-14 O 344/14, teilweise abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 25.529,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz, höchstens aber in Höhe von 5 % seit dem 17.2.2015 zu zahlen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert wird auf 25.529,10 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der gewerbsmäßige Ankauf beweglicher Sachen mit Gewährung eines Rücktrittrechts verstößt nicht nur gegenüber Pfandleihern gegen § 34 Abs. 4 GewO. 2. Zu den Voraussetzungen der Sittenwidigkeit eines Kaufvertrages über einen Pkw, mit dem zugleich ein Vertrag über die Rückanmietung des Pkw durch den Verkäufer von dem Käufer geschlossen wird, in welchem Voraussetzungen für das Erlöschen des Rücktrittsrechts des Verkäufers geregelt sind Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15.6.2015, Aktenzeichen 2-14 O 344/14, teilweise abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 25.529,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz, höchstens aber in Höhe von 5 % seit dem 17.2.2015 zu zahlen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert wird auf 25.529,10 € festgesetzt. I. Mit der Klage begehrt der Kläger Wertersatz für die Veräußerung seines PKW sowie Rückzahlung geleisteter Mieten. Der Kläger geriet im September 2012 in eine finanzielle Notlage und benötigte dringend 5.000,00 €. Er wandte sich deshalb an die Beklagte und bot ihr das Fahrzeug Marke1 Typ1a, 170 PS, Stahlschiebedach, Lederausstattung, Sportfahrwerk etc., welches am 25.8.2011 erstmals zum Straßenverkehr zugelassen wurde, als Sicherheit an. Die Beklagte bot dem Kläger daraufhin an, das Fahrzeug zu kaufen und an ihn zurück zu vermieten („sale-and-rent-back"). Bei diesem Vertragsmodell nennt der Kunde als Verkäufer den Kaufpreis, den er für das Fahrzeug erhalten möchte, und die Beklagte als Käuferin prüft die Werthaltigkeit des Fahrzeugs. Die Mutter des Klägers unterzeichnete eine Vollmacht vom 12.10.2012 (Blatt 63 d. A.), nach der sie den Kläger bevollmächtigte, mit der Beklagten jedwede Verfügung und Verträge bezüglich des streitgegenständlichen Fahrzeugs abzuschließen. Mit Kaufvertrag vom 12.10.2012 verkaufte der Kläger sein Fahrzeug, welches zu diesem Zeitpunkt einen Kilometerstand von 20.600 aufwies, inklusive serienmäßigem Zubehör an die Beklagte zu einem Kaufpreis von 5.000,00 €. Die Übereignung erfolgte nach § 2 des Kaufvertrages derart, dass der Kläger der Beklagten die Zulassungsbescheinigung Teil 2 einschließlich Ersatz- und Notschlüssel übergab, wobei sich die Parteien bereits über den Eigentumsübergang einig waren. Die Beklagte gewährte dem Kläger ein bis zum 12.02.2013 befristetes Rücktrittsrecht. Die Dauer des Rücktrittsrechts war längstens an die Dauer des im Weiteren geschlossenen Mietvertrages über das Fahrzeug gekoppelt. Mit Beendigung des Mietvertrages endete automatisch auch das Rücktrittsrecht. Nach den in den Vertrag einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen hatte der Kläger die anteiligen Kfz-Steuern bzw. die anteilige Kfz-Versicherung während der Zeit der Rücktrittsfrist zu tragen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Kaufvertrag nebst Allgemeine Geschäftsbedingungen (Blatt 10 ff. d. A.) Bezug genommen. Ferner schlossen der Kläger und die Beklagte unter dem 12.10.2012 einen Mietvertrag. Danach vermietete die Beklagte dem Kläger das streitgegenständliche Kfz für die Dauer von vier Monaten zu einem monatlichen, im Voraus zu zahlenden Mietzins in Höhe von 495,00 € inklusive Mehrwertsteuer. Im Fall der nicht pünktlichen und nicht vollständigen Zahlung des Mietzinses galt der Mietvertrag als automatisch beendet. Das Fahrzeug sollte im Fall, dass die Miete nicht bezahlt werden würde, öffentlich versteigert werden, wobei der Mehrerlös dem Kläger abzüglich der zusätzlich entstandenen Kosten auf sein Konto gutgeschrieben werden sollte. Des Weiteren endete der Mietvertrag mit der ordnungsgemäßen Ausübung des im Kaufvertrag vom 12.10.2012 vereinbarten Rücktrittsrechts (§ 2 des Mietvertrages). Gem. § 4 des Mietvertrages sollte der Kläger die bei Abschluss des Mietvertrags bestehende Kfz-Vollkaskoversicherung fortführen. Der Kläger trat seine Ansprüche aus der Kfz-Versicherung an die Beklagte ab. Die durchschnittliche monatliche Kilometerleistung war auf 3.000 Kilometer beschränkt, so dass die maximale Laufleistung des Fahrzeugs während der Mietzeit 12.000 km betrug. Jeder mehr gefahrene Kilometer sollte dem Kläger bei Vertragsende mit 0,50 pro gefahrenem Kilometer zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Mietvertrag vom 12.10.2012 Bezug genommen (Blatt 15 ff. d. A.) Dem Kläger wurde von der Beklagten zudem ein Kundeninformationsblatt vom 12.10.2012 (Blatt 18 d. A.) übergeben, in welchem die monatliche Miete jeweils mit Zahlungstermin aufgeführt wurde, wobei nach dem Kundeninformationsblatt die erste Mietzinszahlung, die am 27.10.2012 fällig wurde, 594,00 € inklusive Bearbeitungsgebühr betrug. Für den 10.2.2013 sollte die Rückzahlung gesamt (Auslösung) 5.000,00 € betragen. Die Beklagte zahlte an den Kläger den Kaufpreis von 5.000,00 €, der Kläger nutze das Fahrzeug und zahlte in der Zeit von Oktober 2012 bis September 2013 insgesamt 5.445,00 (11 x 495,00 €). Ende 2012 sowie im Mai 2013 hatte der Kläger mit dem Fahrzeug einen Unfall. Die Unfallschäden wurden mit Gutachten vom 7.12.2012 (Bl.171 ff. d. A.) und vom 28.5.2013 (Blatt 180 ff. d. A.) begutachtet und laut Rechnungen vom 11.1.2013 (Blatt 219 ff. der A.) und vom 14.6.2013 (Blatt 226 ff. d. A.) der Marke1 Automobile Stadt1 GmbH repariert. Als der Kläger das Fahrzeug von der Beklagten zurückforderte, erhielt er eine Endabrechnung vom 19.9.2013 (Blatt 19 d. A.), nach welcher der Rückkaufpreis für das Fahrzeug 5.000,00 € abzüglich eines Restmietanteils für die Zeit vom 19.9.2013 bis 12.10.2013 von 379,50 €, insgesamt 4.620,50 €, betrug. Der Kläger kaufte mit Kaufvertrag vom 19.9.2013 (Blatt 32 d. A.) das streitgegenständliche Kfz zu einem Kaufpreis von 5.000,00 € von der Beklagten, wobei das Fahrzeug bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der Beklagten verblieb. Die Parteien schlossen am 19.9.2013 einen weiteren Kaufvertrag, nach dem der Kläger das streitgegenständliche Kfz zum Preis von 5.135,50 € an die Beklagte veräußerte. Nach § 3 des Kaufvertrages war der Kläger verpflichtet, neben den Versicherungsbeiträgen auch die Kosten der Unterhaltung des Fahrzeugs einschließlich Reparaturen und/oder TÜV-Untersuchungen zu tragen. Dem Kläger wurde in § 4 des Vertrages wiederum ein, diesmal bis zum 19.1.2014 befristetes, Rücktrittsrecht eingeräumt. Die Beklagte sollte berechtigt sein, das Fahrzeug ohne Vorankündigung an sich zu nehmen, sofern der Kläger die finanziellen Ansprüche des Käufers nicht binnen einer Frist von sieben Tagen nach Ausübung des Rücktrittsrechts und/oder Beendigung des Mietvertrages vollständig ausgeglichen habe. Im Falle der Verwertung des Fahrzeugs durch die Beklagte werde der Versteigerungserlös entsprechend den Vorschriften der Pfandleihverordnung verteilt. Ein nach Abzug der Forderungen und Kosten bestehender Überschuss sei an den Kläger auszukehren bzw. von der Beklagten für den Kläger zwölf Monate aufzubewahren. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sollte das Auszahlungsrecht des Klägers erlöschen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Kaufvertrag vom 19.9.2013 (Blatt 20 ff. d. A.) Bezug genommen. Mit Mietvertrag vom selben Tage (Blatt 24 ff. d. A.) vermietete die Beklagte das Fahrzeug an den Kläger für die Dauer von vier Monaten. Der monatliche Mietzins betrug 508,41 € inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Gemäß § 2 des Vertrages stand der Mietvertrag unter der auflösenden Bedingung der nicht pünktlichen und nicht vollständigen Zahlung des monatlichen Mietzinses und endete in diesem Fall automatisch. Falls die geschuldeten monatlichen Mietzinsen nicht bezahlt würden, sollte das Fahrzeug öffentlich versteigert werden. Der Mehrerlös sollte dem Kläger abzüglich der zusätzlich entstandenen Kosten auf seinem Konto gutgeschrieben werden. Der Kläger zahlte in der Zeit von September 2013 bis Juli 2014 jeweils 508,41 € monatlich an die Beklagte, insgesamt 5.084,10 €. Dabei zahlte er die am 19.3.2014 fällige Miete zunächst nicht. Mit Schreiben vom 28.3.2014 (Blatt 34 d. A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er mit der Zahlung der Miete in Höhe von 508,41 € in Verzug sei und dass der Mietvertrag deshalb nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen beendet sei. Zudem erklärte die Beklagte ausdrücklich die Kündigung des Mietvertrages wegen der Mietrückstände und forderte den Kläger auf, das Fahrzeug bis spätestens am 4.4.2014 herauszugeben. Die Beklagte nahm das Fahrzeug am 29.7.2014 an sich. In der Folgezeit teilte sie dem Kläger mit, dass das Fahrzeug am 16.8.2014 versteigert worden sei. Mit Schreiben vom 5.5.2015 (Blatt 76 d. A.) traten die Eltern des Klägers sämtliche Ansprüche betreffend das streitgegenständliche Fahrzeug vorsorglich diesen ab. Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen des Verlusts des Fahrzeugs in Höhe von 20.000,00 € sowie Ersatz der geleisteten Mieten in Höhe von insgesamt 10.529,10 € unter Abzug der beim Verkauf des Fahrzeugs an die Beklagte erhaltenen 5.000,00 €. Erstinstanzlich hatte er darüber hinaus ferner Schadenersatz in Höhe von 500,00 € für im Fahrzeug verbliebene Gegenstände verlangt, welche die Beklagte ihm nachfolgend zurückgab. Er behauptet, er sei Eigentümer des Marke1 Typ1. Lediglich vorsorglich seien ihm sämtliche Ansprüche betreffend das streitgegenständliche Fahrzeug abgetreten worden. Der Neupreis des Fahrzeugs habe ca. 32.000,00 € betragen, seine Eltern hätten das Fahrzeug am 29.3.2012 für 29.980,00 € erworben. Zum Zeitpunkt des Verkaufs an die Beklagte habe das Kfz einen Wert von ca. 28.000,00 € gehabt. Er habe die Verträge mit der Beklagten aufgrund seiner persönlichen Notlage abgeschlossen, um 5.000,00 € zu erhalten. Er habe die Verträge ohne weitere Erläuterungen unterschrieben. Er ist der Auffassung, er sei durch die Verträge unangemessen benachteiligt worden. Insbesondere sei der Sachverhalt nicht geregelt, wenn ein Kunde nach Ablauf der sehr kurz vereinbarten Mietdauer von vier Monaten den Ablösebetrag in Höhe des ursprünglichen Kaufpreises aufzubringen. Zudem sei die Verwertung nicht geregelt. Zum Zeitpunkt der Wegnahme am 29.7.2014 habe der Händlerankaufswert des Fahrzeugs 20.000,00 € betragen. Bei Wegnahme des Fahrzeugs hätten sich verschiedene persönliche Gegenstände im Wert von insgesamt 500,00 € im Fahrzeug befunden. Der Kläger hat zunächst beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 26.029,10 € nebst Zinsen zu verurteilen. Nachdem die Beklagte ihm die im Fahrzeug befindlichen Gegenstände übergeben hat und die Parteien den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend in Höhe von 500,00 € für erledigt erklärt haben, hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 25.529,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2014 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie stellt die Aktivlegitimation des Klägers infrage. Sie behauptet, der Kläger habe als Vertreter seiner Mutter gehandelt. Die Mutter des Klägers sei Eigentümerin des Fahrzeugs gewesen. Die Beklagte behauptet zudem, der Kläger habe um Kredit in Höhe von 5.000,00 € gebeten. Nach Überprüfung der Werthaltigkeit des Fahrzeugs seien der Kaufvertrag und dazu der Mietvertrag geschlossen worden. Die vereinbarte Miete orientiere sich nicht am Kaufpreis des Fahrzeugs, sondern entspreche den üblichen Mietpreisen für vergleichbare Fahrzeuge in der Fahrzeugmietbranche. Nach Ablauf der jeweiligen Mietzeit seien jeweils weitere Mietverträge für die Dauer von vier Monaten geschlossen worden. Erst, als der Kläger die Miete nicht mehr habe bezahlen können, sei der Mietvertrag gekündigt und das Fahrzeug sodann von der Beklagten abgeholt worden. Danach habe der Kläger auch eine ordnungsgemäße Abrechnung erhalten. Da er jedoch nicht auf Anrufe oder Schreiben der Beklagten reagiert habe, sei das Fahrzeug zurückgeführt worden. Die Beklagte ist der Auffassung, die Vertragsgestaltung sei wirksam und entspreche den Vorschriften für das Pfandleihgewerbe. Mit Urteil vom 15.6.2015 (Blatt 80 ff. d. A.) hat das Landgericht Frankfurt am Main die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch habe, da die zwischen den Parteien geschlossenen Verträge nicht nichtig seien. Die Verträge seien nicht gem. § 134 BGB nichtig, da sie nicht gegen § 34 Abs. 4 GewO verstießen. Eine Nichtigkeit ergebe sich auch nicht aus § 138 Abs. 1 BGB. Eine verwerfliche Gesinnung habe der Kläger nicht dargetan. Wegen der weiteren Einzelheiten wird vollumfänglich auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen. 8 Gegen dieses ihm am 19.6.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10.7.2015 Berufung eingelegt und diese am 19.8.2015 begründet. Er bezieht sich auf seinen erstinstanzlichen Vortrag und vertieft diesen. Der Kläger ist der Ansicht, dass der Kaufvertrag vom 12.10.2012 wegen Verstoßes gegen § 34 Abs. 4 GewO gem. § 134 BGB nichtig sei. Mit dem Verbot des § 34 Abs. 4 GewO solle verhindert werden, dass Rückkauf- oder Rücktrittsgeschäfte abgeschlossen würden, die es dem als Käufer auftretendem Darlehensgeber ermöglichten, nach Ablauf der Rücktrittsfrist frei und ohne jede Bindung an die für Pfandleiher geltenden Verwertungsbedingungen über die gekaufte Sache zu verfügen. Genau dies sei aber vorliegend der Fall. Ferner habe vorliegend eine anfängliche Übersicherung in Höhe von 250 % vorgelegen, die gegen § 138 BGB verstoße. Auch stehe das Urteil des Landgerichts nicht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur textlichen Hervorhebung von Rücktrittsrechten. In keinem der abgeschlossenen Verträge sei das Rücktrittsrecht drucktechnisch hervorgehoben. Die Rechtsfolge des nicht ausgeübten Rücktrittsrechts hätte drucktechnisch so hervorgehoben werden müssen, dass dem Kläger als Verbraucher völlig klar gewesen wäre, dass er sein Fahrzeug im Wert von 28.000,00 € zu einer Gegenleistung von 5.000,00 € verliere, wenn er das Rücktrittsrecht nicht rechtzeitig ausübe. Auch seien die Ausführungen des Landgerichts zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts nach § 138 BGB nicht zutreffend, da die Tatsache, dass Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander gestanden hätten, auf der Hand liege. Bezüglich des Unfalles von 2013 sowie eines weiteren Unfalls von Dezember 2012 trägt der Kläger vor, die diesbezüglichen Schäden seien unverschuldet entstanden. Diese seien mit Gutachten vom 7.12.2012 und vom 28.5.2013 kalkuliert und entsprechend den Rechnungen vom 11.1.2013 und 14.6.2013 ordnungsgemäß beseitigt worden. Hierdurch sei lediglich eine Wertminderung in Höhe von 1.000,00 € entstanden. Wegen der Einzelheiten wird auf die beiden Gutachten sowie die beiden Rechnungen (Blatt 171 ff., 180 ff, 219 ff. und 226 ff. d. A.) Bezug genommen Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 15.06.2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main - Aktenzeichen 2-14 0 344/14 - die Beklagte zu verurteilen, an ihn 25.529,10 € nebst 5 % Zinsen über Basiszinssatz über dem 01.12.2014 zu zahlen, sowie hilfsweise, ihm Auskunft zu erteilen, welchen Verwertungserlös die Beklagte aus der Verwertung des Marke1 Typ1 mit dem ehemaligen Kennzeichen XX-XX … Fahrgestellnr. … erzielt hat. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie ist der Auffassung, das Geschäftsmodell der Beklagten sei zulässig und verstoße nicht gegen § 34 GewO. Die Gestaltung entspreche den Vorgaben des Bundesgerichtshofes im Urteil vom 19.9.2009, wonach Rückkaufgeschäfte nur dann dem Verbot unterlägen, wenn sich der Verkäufer sein Eigentum vom gewerblichen Käufer nur zurückverschaffen könne, indem er den Kaufpreis aufwende und zudem eine weitere vertraglich vereinbarte Leistung als Entgelt für Überlassung des Kapitals und des Verwaltungsaufwandes, die über einen Nutzungsersatz hinausgehe. Dies sei hier gerade nicht der Fall, der Kläger habe das Fahrzeug wesentlich günstiger genutzt als bei einer Autovermietung. Die vereinbarten Verwertungsvorschriften entsprächen zudem den Regeln der Pfandleiherverordnung. Ferner habe das Fahrzeug im Hinblick auf die Schäden, deren fachgerechte Reparatur die Beklagte bestreitet, nur noch einen maximalen Wert von 5.000,00 bis 7.000,00 € gehabt. Es sei zu einen Preis von 6.400,00 € verkauft worden, wie sich aus dem Vertrag vom 28.8.2014 ergebe (Blatt 157 d. A.). Hilfsweise rechnet die Beklagte mit einem Wertminderungsanspruch in Höhe von 1.000,00 € und Nutzungsausfall für die Zeit der Reparaturen in Höhe von insgesamt 990,00 € auf. Replizierend bestreitet der Kläger den Vortrag zur Veräußerung. Der Vertrag vom 28.8.2014 sei sehr wahrscheinlich gefälscht. An der in dem Vertrag angegebenen Anschrift sei keine Person mit dem Namen des angeblichen Käufers wohnhaft. Tatsächlich sei das Fahrzeug an die X Automobile veräußert worden. Wegen der Einzelheiten wird vollumfänglich auf den Schriftsatz vom 12.1.2016 (Blatt 166 ff. d. A.) Bezug genommen. Der Senat hat Beweis erhoben aufgrund des Beschlusses vom 11.2.2016 (Blatt 191 f. d. A.) durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens sowie dessen mündlicher Erläuterung. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen SV1 vom 9.5.2016 (Blatt 264 ff. d. A.) sowie das Sitzungsprotokoll vom 7.10.2016 (Blatt 308 ff. d. A.) Bezug genommen. Die Beklagte wendet sich gegen die Ergebnisse des Gutachtens. II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und ebenso begründet worden (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO). Sie ist auch überwiegend begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadenersatz wegen der unberechtigten Veräußerung des in seinem Eigentum stehenden Fahrzeugs Marke1 Typ1a in Höhe von 15.000,00 € sowie ein Anspruch auf Rückzahlung der von ihm im Zeitraum von Oktober 2012 bis einschließlich Juli 2014 für die Nutzung des Fahrzeugs rechtsgrundlos geleisteten Mietzinsen in Höhe von insgesamt 10.529,10 € zu (§ 311 Abs. 2 Nr. 1, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1, § 812 Abs. 1 BGB). Die Aktivlegitimation des Klägers hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche ergibt sich jedenfalls aus der von ihm vorgelegten Abtretungsvereinbarung vom 5.5.2015 (Blatt 76 der Akte), in welcher seine Eltern, die allein außer ihm selbst als Eigentümer des Fahrzeugs in Betracht kommen, sämtliche etwaigen Ansprüche betreffend das Fahrzeug an ihn abgetreten haben (§ 398 BGB). Zwischen den Parteien bestanden vermeintlich ein Kauf- und ein Mietvertrag, welche tatsächlich unwirksam waren, aus deren Abschluss einschließlich der vorangegangenen Vertragsverhandlungen jedoch ein Schuldverhältnis zwischen den Parteien entstanden war (§ 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Diese verpflichtete nach seinem Inhalt die Beklagte zur Rücksicht auf die Rechtsgüter des Klägers, insbesondere seinen Pkw, der Gegenstand der Verträge war, und auf dessen Interessen (§ 241 Abs. 2 BGB). Diese Pflichten hat die Beklagte durch das Ansichnehmen des Fahrzeugs und dessen Veräußerung aus ihrem vermeintlichen Recht aus den genannten Verträgen verletzt. Der Kaufvertrag vom 19.9.2013 (Anlage 5, Blatt 20 ff. der Akte), mit dessen Vollzug der Kläger das Eigentum an dem Fahrzeug - nach vermeintlicher Rückübereignung in Ausführung des zuvor geschlossenen Kaufvertrages vom 19.9.2013 (Anlage 7, Blatt 32 der Akte) - erneut auf die Beklagte übertragen sollte, war unwirksam, da er sowohl gesetzeswidrig (§ 134 BGB) als auch sittenwidrig ist (§ 138 Abs. 1, 2 BGB). Dabei kommt es für die Beurteilung auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses an unabhängig davon, wie die Parteien, insbesondere die Beklagte, den Vertrag nachfolgend gehandhabt haben. Dieser Vertrag war wegen Gesetzeswidrigkeit nichtig, da sein Abschluss gegen die Vorschrift des § 34 Abs. 4 GewO verstößt, nach welcher der gewerbsmäßige Ankauf beweglicher Sachen mit Gewährung des Rückkaufsrechts verboten ist. Die Beklagte kauft gewerblich Fahrzeuge an und hat auch das Fahrzeug im Zuge dieser gewerblichen Tätigkeit angekauft und mit dem Kläger ein Rücktrittsrecht vereinbart. Die Regelung des § 34 Abs. 4 GewO richtet sich trotz ihrer systematischen Stellung in der Vorschrift über das Pfandleihgewerbe nicht ausschließlich an Pfandleiher, was die Beklagte nicht ist. Denn Wortlaut und Schutzzweck der Vorschrift schließen es aus, die Bestimmung des § 34 Abs. 4 GewO nur im Verhältnis zwischen immerhin der staatlichen Aufsicht unterliegenden Pfandleihern und potentiellen Verkäufern anzuwenden, nicht dagegen im Verhältnis zwischen diesen und - grundsätzlich keiner solchen Aufsicht unterliegenden - sonstigen Gewerbetreibenden. Zudem bestünde sonst eine einfache Möglichkeit, die Vorschrift zu umgehen (vgl. BGH, NJW 2009, 3368 ff.). Der Anwendung des § 34 Abs. 4 GewO steht auch nicht entgegen, dass in dem Kaufvertrag vom 19.9.2013 kein Rückkaufsrecht vereinbart ist, sondern ein Rücktrittsrecht des Klägers als des Verkäufers. Denn nach der allein maßgeblichen wirtschaftlichen Bedeutung des Geschäfts handelt es sich der Sache nach um die gewerbsmäßige Hingabe durch Pfandrechte an beweglichen Sachen gesicherter Darlehen (vgl. BGH, a.a.O., m.w.N.) und damit um verschleierte Pfandleihgeschäfte. Bei dem Kaufvertrag vom 19.9.2013 und dem zugleich abgeschlossenen Mietvertrag handelt es sich um eine Vertragsgestaltung, bei welcher der Kläger als Verkäufer der Beklagten als gewerblich handelnder Käuferin das Eigentum an seinem Pkw übertragen sollte und sich dieses durch Rückzahlung des Kaufpreises und Erbringen einer weiteren vertraglich vereinbarten Leistung als Entgelt für die Überlassung des Kapitals und den Verwaltungsaufwand der Beklagten wieder verschaffen konnte, die über einen Nutzungsersatz (vgl. § 346 Abs. 1, § 347 Abs. 1 S. 1 BGB) hinausgeht (vgl. hierzu BGH, a.a.O.). Unerheblich ist dabei, dass das dem Kläger in diesem Zusammenhang eingeräumte Gestaltungsrecht nicht als Rückkaufsrecht, sondern als Rücktrittsrecht bezeichnet ist, da es allein auf die wirtschaftliche Betrachtung ankommt. Nach § 4 des Kaufvertrages konnte der Kläger sich mittels des vertraglich eingeräumten Rücktritts vom Kaufvertrag das Eigentum an dem Fahrzeug durch Rückzahlung des Kaufpreises wieder verschaffen, wobei er weitere Leistungen an die Beklagte zu erbringen hatte. Hierbei handelt es sich gemäß § 4 Abs. 5 des Kaufvertrages um die Mieten gemäß dem zugleich mit dem Kaufvertrag abgeschlossenen Mietvertrag, welche gemäß § 4 Abs. 1 des Mietvertrages monatlich 508,41 € inklusive Umsatzsteuer betrugen und die vollständig auszugleichen waren. Erst mit vollständiger Bezahlung „aller Forderungen“ und Ausgleich „aller Ansprüche“ der Beklagten sollten dem Verkäufer Zulassungsbescheinigung Teil 2 und der Ersatzschlüssel wieder ausgehändigt werden. Der Kaufvertrag und der Mietvertrag sind insoweit einheitlich zu betrachten, so dass die im Mietvertrag vereinbarten Leistungen des Klägers bei der Frage, ob für die Rückerlangung des Eigentums über einen Nutzungsersatz hinausgehende Leistungen erbracht werden müssen, gleichfalls zu berücksichtigen sind. Denn aus den Erklärungen der Parteien und unter Berücksichtigung der Interessenlage und der Verkehrssitte ergibt sich der Wille, dass die äußerlich getrennten Rechtsgeschäfte nur einheitlich geschlossen werden und miteinander stehen und fallen sollten. Nach dem Geschäftsmodell der Beklagten, das von ihr selbst als „sale and lease back“ bezeichnet wird, stehen die beiden Verträge in unmittelbarem Zusammenhang. Das eine ist ohne das andere nicht denkbar, insbesondere ist für den Abschluss des Mietvertrages der Kaufvertrag erforderlich, da nur so das Ziel der Parteien erreicht werden konnte, nämlich die durch Übereignung des Fahrzeugs gesicherte Geldhingabe an den Kläger bei gleichzeitiger Weiternutzung des Fahrzeugs durch ihn. Diesem Ziel entsprechend ist die Vertragsdauer in beiden Verträgen gleichlaufend, bei Ausübung des Rücktrittsrechtes aus dem Kaufvertrag sollte auch der Mietvertrag enden. Parallel dazu soll das Rücktrittrecht aus dem Kaufvertrag längstens für die Dauer des Mietvertrages bestehen. Gemäß § 4 Abs. 8 des Kaufvertrages hatte der Kläger als Verkäufer ferner die Kosten einer etwaigen Abholung des Fahrzeugs durch die Beklagte und gemäß § 4 Abs. 9 Kosten, die durch die Aufbewahrung und die Einbringung des Fahrzeugs zur Versteigerung entstehen, zu tragen. Diese Ansprüche seien zudem vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, ferner seien etwaige Rechtsanwaltskosten zu erstatten. Im Falle einer Versteigerung des Fahrzeugs solle gemäß § 4 Abs. 10 der Versteigerungserlös entsprechend den Vorschriften der Pfandleihverordnung verteilt werden. Weitere nach dem Kaufvertrag von dem Verkäufer geschuldete Leistungen waren gemäß § 3 Abs. 2 und 3 des Kaufvertrages die Zahlung der fällig werdenden Beiträge der Teil- bzw. Vollkaskoversicherung sowie die Tragung der Kosten der Unterhaltung des Fahrzeugs einschließlich Reparaturen und/oder TÜV-Untersuchungen, welche grundsätzlich Sache des Eigentümer eines Fahrzeugs sind (vgl. BGH, NJW 2008, 989 ff.). Darüber hinaus trägt der Kläger im Hinblick darauf, dass Verkaufs- und Rückkaufpreis identisch sind, auch den Wertverlust des Fahrzeugs durch die Vertragslaufzeit, so dass die hierdurch eintretende Vermögenseinbuße ebenfalls in die Berechnung einzustellen ist. Diese weiteren vertraglich vereinbarten Leistungen des Klägers, welche wirtschaftlich als Entgelt für die Überlassung des Kapitals und den Verwaltungsaufwand der Beklagten anzusehen sind, gehen über einen Nutzungsersatz hinaus. Als Nutzungsersatz in diesem Sinne ist der Wert anzusehen, welcher dem Kläger durch die Nutzung des Fahrzeugs vor Erklärung des Rücktritts zugeflossen und damit der Beklagten entgangen ist (§ 346 Abs. 1, § 347 Abs. 1 S. 1, § 100 BGB; vgl. BGH, a.a.O.). Dieser bemisst sich nicht nach dem Mietzins, welcher für die Anmietung eines solchen Fahrzeugs üblicherweise zu zahlen ist, da der hierfür aufzuwendende Mietzins auf einer anderen Kalkulation beruht, die üblicherweise gerade auch die Kosten für die Unterhaltung des Fahrzeugs, die allgemeinen Betriebskosten, Kosten für Versicherungen, insbesondere die Haftpflichtversicherung sowie einen Gewinnanteil enthält und damit über einen reinen Ersatz des Nutzungswerts hinausgeht (a.M. LG Frankfurt a.M., Urteil vom 25.6.2014, Az. 3-13 O 45/13; LG Berlin, Urteil vom 23.8.2016, Az. 103 O 57/16). Die Gebrauchsvorteile der Eigennutzung eines Fahrzeugs werden grundsätzlich nach der zeitanteiligen linearen Wertminderung berechnet, also nach einem Vergleich zwischen dem tatsächlichen Gebrauch und der voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer der Sache unter Berücksichtigung des Kaufpreises (vgl. zu anderen Fallgestaltungen auch BGH NJW 1991, 2484 ff.; 2006, 53 f.; 1582 ff.). Der Gebrauchsvorteil errechnet sich nach der Formel: Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer / voraussichtliche Restlaufleistung (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Auflage 2014, Rz. 3564). Maßgebend ist hierbei allerdings nicht der im Kaufvertrag der Parteien angesetzte Preis von 5.000,00 €, da dieser nicht den marktgerechten Substanz- und Nutzungswert widerspiegelt, sondern sich an dem von dem Kläger gewünschten „Kreditbetrag“ orientierte. Vielmehr ist von dem tatsächlichen Marktwert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Ankaufs durch die Beklagte auszugehen. Der Marktwert im Zeitpunkt des Ankaufs am 19.9.2013 wird auf höchstens 28.000,00 €, wie vom Kläger vorgetragen, geschätzt. Die Mutter des Klägers hatte das Fahrzeug am 29.3.2012 zu einem Kaufpreis von 29.980,00 € erworben. Nach den im Zusammenhang mit den Unfällen erstatteten Gutachten betrug der Wiederbeschaffungswert zum Bewertungszeitpunkt Dezember 2012 27.000,00 € und zum Bewertungszeitpunkt Juni 2013 24.500,00 €. Der Sachverständige SV1 hat den Wert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt seines Weiterverkaufs am 16.8.2014, also rund ein Jahr nach Ankauf, auf 21.000,00 € (Händlerverkaufswert) bzw. 17.640,00 € (Händlereinkaufswert) geschätzt. Seine Ausführungen sind auch im Hinblick auf die Einwände der Beklagten plausibel und überzeugend. Dabei hat der Sachverständige auch Laufleistung des Fahrzeugs sowie die Folgen der beiden Unfälle, welche das Fahrzeug Ende 2012 und im Mai 2013 erlitten hatte, anhand der betreffenden Gutachten sowie der Reparaturrechnungen berücksichtigt. Damit konnte für die Berechnung als Höchstwert der vom Kläger angegebene Wert von 28.000,00 € zugrunde gelegt werden. Als gefahrene Kilometer sind 3.000 entsprechend der zwischen den Parteien vereinbarten monatlichen Laufleistung anzusetzen, da dies der Gebrauchsvorteil des Klägers war, der insoweit auch bei der Bemessung der monatlichen Miete berücksichtigt wurde. Die Restlaufzeit kann unter Zugrundelegung einer Mindestgesamtlaufzeit von 250.000 km für das Fahrzeug, von der die ausweislich des Kaufvertrages vom 19.9.2013 zu diesem Zeitpunkt bereits gefahrenen 30.467 Kilometer abzuziehen sind, auf 219.533 km geschätzt werden. Die Mindestgesamtlaufzeit entspricht der Fahrleistung, die das Fahrzeug nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge erreichen wird (vgl. Reinking/Eggert, a.a.O., Rz. 3568 ff.). Angesichts der Qualitätsstandards von Fahrzeugen des Herstellers Marke1 und des Umstandes, dass das Fahrzeug des Klägers einen großvolumigen Dieselmotor mit 170 PS hatte, kann eine Gesamtlaufleistung von mindestens 250.000 km angenommen werden (vgl. auch LG Duisburg, Urteil vom 2.5.2006, 6 O 443/06; LG Münster, zfs 1993, 4099). Damit ergibt sich ein monatlicher Gebrauchsvorteil des Klägers für die Fahrzeugnutzung in Höhe von maximal 382,63 € pro Monat (28.000,00 € x 3.000 km ./. 219.533 km). Ferner hat der Kläger für die Überlassung des Kaufpreises von 5.000,00 € entsprechende Schuldzinsen erspart, die unter Anwendung des § 10 der Pfandleiherverordnung (PfandlV) mit monatlich 1 %, mithin 50,00 €, anzusetzen sind, so dass sich ein monatlicher Gebrauchsvorteil in Höhe von maximal 432,63 € ergibt. Hinzu kommt entsprechend § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 PfandlV eine ansonsten zu zahlende Vergütung für die Kosten des Geschäftsbetriebes der Beklagten, die zwar gemäß der Anlage zu § 10 Abs. 1 Nr. 2 PfandlV wegen der Überschreitung der Grenze der Darlehenssumme von 300,00 € der freien Vereinbarung der Parteien unterlegen hätte, aber im Hinblick auf den Umfang des Geschäftsbetriebes die Differenz zu der monatlich zu zahlenden Miete von 508,41 € zuzüglich der genannten weiteren Kosten für das Fahrzeug jedenfalls nicht erreicht hätte. Hinzukommen können gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 PfandlV Kosten der Verwertung. Da der Geschäftsbetrieb seiner Art nach auch die mit der Verwertung zusammenhängenden Tätigkeiten umfasst, sind jedoch regelmäßig Aufwendungen des Pfandleihers für sich oder sein Personal auch dann mit der Vergütung für den Geschäftsbetrieb abgegolten, wenn sie sich auf die Verwertung beziehen. Nur zusätzliche, über den allgemeinen Geschäftsbetrieb hinausgehende Verwertungsmaßnahmen können nach den Umständen des Einzelfalls Forderungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 PfandlV in Höhe tatsächlich entstandener Kosten begründen, deren übliche Höhe aber nicht konkret dargelegt sind. Aus alldem ergibt sich, dass die nach dem Vertrag durch den Kläger zu erbringenden Leistungen einen Nutzungsersatz jedenfalls überstiegen. Der zwischen den Parteien abgeschlossene Kaufvertrag vom 19.9.2013 verstößt ferner aus dem Grunde gegen die Regelung des § 34 Abs. 4 GewO, weil er der Beklagten als Käuferin ermöglicht, nach Ablauf der Rückkaufsfrist frei, also ohne Bindung an die für Pfandleiher geltenden Verwertungsbedingungen, über den gekauften Pkw zu verfügen. Sie kann damit infolge dieser ihrem freien Ermessen überlassenen Verwertung des Fahrzeugs zu erheblichen Gewinnen auf Kosten des Klägers als des Verkäufers gelangen, was aber die Vorschriften über das Pfandleihgewerbe gerade verhindern wollen (vgl. BGH, a.a.O.). In § 4 des Kaufvertrages ist das dem Kläger als Verkäufer eingeräumte Rücktrittsrecht geregelt. Dieses Rücktrittsrecht ist gemäß § 4 Abs. 2 des Vertrages befristet und konnte bis zum 19.1.2014 ausgeübt werden. Gemäß § 4 Abs. 3 konnte das Rücktrittsrecht auch mit dem Ende des zugleich zwischen den Parteien abgeschlossenen Mietvertrages automatisch erlöschen. Insoweit kann dahinstehen, ob die nachfolgenden Regelungen über die Rechtsfolgen des rechtzeitig ausgeübten Rücktrittsrechts wirksam sind, insbesondere die Regelung über die unter bestimmten Voraussetzungen bestehende Berechtigung der Beklagten, das Fahrzeug in Besitz zu nehmen und unter weiteren Voraussetzungen durch öffentliche Versteigerung auch zu verwerten, sowie die Ausgestaltung der Verpflichtung, den Versteigerungserlös zu verteilen. Denn der Kaufvertrag enthält jedenfalls keine Regelung über Rechte des Verkäufers an dem Fahrzeug oder an einem im Falle der Veräußerung des Fahrzeugs erzielten Erlös für den Fall, dass er den Rücktritt nicht erklärt und das Rücktrittsrecht nach Ablauf der auf den 19.1.2014 festgesetzten Rücktrittsfrist oder aus anderen Gründen vorzeitig erlischt. Sämtliche Regelungen hierzu betreffen ausschließlich den Fall der Ausübung des Rücktrittsrechts und stehen in § 4 unter der Überschrift „Rücktrittsrecht“. Es reicht auch nicht aus, dass eine entsprechende Regelung zu Gunsten des Verkäufers des Fahrzeugs in dem gleichfalls am 19.9.2013 geschlossenen Mietvertrag getroffen wurde. Hier ist in § 2 Abs. 3 geregelt, dass in dem Fall, dass die geschuldeten monatlichen Mietzinsen nicht bezahlt werden, das Fahrzeug öffentlich versteigert und der Mehrerlös dem Kunden dann abzüglich der zusätzlich entstandenen Kosten auf seinem Konto gutgeschrieben wird. Diese Regelung ändert nichts daran, dass eine ausreichende Regelung jedenfalls in dem Kaufvertrag fehlt. Aber auch die genannte in § 2 des Mietvertrages getroffene Bestimmung regelt nur den Fall, dass die geschuldeten Mietzinsen nicht gezahlt werden, nicht aber den Fall, dass alle Zahlungen erfolgen, die Laufzeit des Vertrages ebenso wie die des Kaufvertrages mit Ablauf von vier Monaten und somit mit dem 19.1.2014 automatisch endet, ohne dass der Verkäufer und Mieter des Fahrzeugs sein Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag ausgeübt hat. Damit bliebe es in dem Fall, dass der Verkäufer sein Rücktrittsrecht nicht ausübt, nach den vertraglichen Regelungen bei dem Eigentum der Beklagten an dem Fahrzeug ohne jeden Ausgleich für den Kläger. Dass die Beklagte dies möglicherweise anders handhaben wollte und auch anders gehandhabt hat, steht dem nicht entgegen, da sich die Wirksamkeit eines Vertrages nach den getroffenen Vereinbarungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses richtet. Diese Wertung gilt erst recht, weil es bei einer Person, die sich durch ein solches Geschäft kurzfristig Liquidität verschaffen will, nicht fern liegt, dass sie den Kaufpreis, den sie für den Rückkauf des Fahrzeugs benötigt, in der kurzen Zeit nicht aufbringen kann und darum möglicherweise bereits auf die Ausübung des Rücktrittsrechts verzichtet. Der Verstoß gegen § 34 Abs. 4 GewO führt zur Nichtigkeit des abgeschlossenen Kaufvertrages sowie des Mietvertrages wegen Gesetzeswidrigkeit (§ 134 BGB). Denn die Vorschrift ist ihrem Wortlaut entsprechend als Verbotsgesetz ausgestaltet, ein Verstoß gegen diese Norm wird mit der Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts sanktioniert. Zudem richtet sich § 34 GewO zwar einseitig an den Händler, allerdings ergibt die Auslegung nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift, dass zum Schutz des nichtgewerblichen Verkäufers bei Verstoß gegen diese Norm das Rechtsgeschäft selbst nichtig sein muss. Denn die Norm regelt nicht lediglich die Art und Weise der Gewerbeausübung, die regelmäßig für den Vertragspartner keine direkten Auswirkungen hat, sondern bewertet das Geschäft inhaltlich und zielt darauf ab, die betreffende Vertragsgestaltung zu untersagen, um den Verkäufer vor den negativen Folgen und drohenden Gefahren aus derartigen Rechtsgeschäften zu schützen. Dieser Zweck kann nur dann erfüllt werden, wenn das entgegen diesen Regeln gestaltete Rechtsgeschäft auch gemäß § 134 BGB nichtig ist und dementsprechend keine nachteiligen Rechtsfolgen für den Verkäufer entfalten kann. Der Kaufvertrag ist auch nicht infolge der salvatorischen Klausel in § 6 des Vertrages dennoch wirksam. Eine „Wirksamkeit des Vertrages im übrigen“ trotz der unzureichenden Regelungen einer Berechtigung des Verkäufers an dem Fahrzeug oder dem Erlös für das Fahrzeug ist nicht denkbar. Eine Fiktion der an sich erforderlichen dahingehenden Regelungen zu Gunsten des Verkäufers etwa im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung kommt nicht in Betracht. Auch der Verzicht auf Anfechtungsrechte nach den §§ 119 und 120 BGB in § 5 des Kaufvertrages hindert - unabhängig von einer etwaigen Unwirksamkeit auch dieser Vertragsklausel - die Annahme der Unwirksamkeit des Vertrages wegen Gesetzesverstoßes nicht. Der Kaufvertrag vom 19.9.2013 ist darüber hinaus wegen Sittenwidrigkeit nichtig (§ 138 Abs. 1, 2 BGB). Diese Regelung ist neben der Regelung der Nichtigkeit infolge von Gesetzeswidrigkeit (§ 134 BGB) anwendbar. Zwar stellt die Vorschrift des § 134 BGB gegenüber § 138 BGB grundsätzlich die speziellere Norm dar. Die Vorschrift des § 138 BGB ist aber dann anwendbar, wenn das Rechtsgeschäft gegen rechtliche Prinzipien oder Wertentscheidungen verstößt, die keine Verbotsnormen im Sinne des § 134 BGB sind. Da Ansatzpunkt bei der Prüfung, ob der Kaufvertrag wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist, das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ist, nicht die Frage, ob ein Rückkaufhandel vorliegt, ist keine Spezialität der Regelung des § 134 BGB anzunehmen. Die Annahme der Nichtigkeit des Vertrages wegen Verstoßes gegen die guten Sitten beruht auf einer Gesamtwürdigung aller Umstände, die zum Abschluss des Vertrages geführt haben. Hierzu zählen in objektiver Hinsicht die Verhältnisse, unter denen der Vertrag geschlossen worden ist, insbesondere das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. In subjektiver Hinsicht sind die Absichten und Beweggründe zu berücksichtigen, welche die Parteien verfolgt haben, und aus denen sich eine verwerfliche Gesinnung der Beklagten ergibt, welche zu der Vertragsgestaltung geführt hat. Der Kaufvertrag und der Mietvertrag vom selben Tage entsprechen wirtschaftlich betrachtet einer Darlehensgewährung mit entsprechender Sicherungsübereignung entsprechend einem besitzlosen Pfandrecht. Die hierfür erforderliche Sicherungsabrede ist in der als Rücktrittsrecht bezeichneten Vereinbarung enthalten. Die konkrete Ausgestaltung der Verträge verstößt aber gegen die guten Sitten. Der Abschluss des Kaufvertrages und des Mietvertrages vom 19.9.2013 beruhte darauf, dass der Kläger bereits den Kaufpreis für das Fahrzeug, welchen er nach dem Verkauf gemäß Vertrag vom 12.10.2012 für den Rückerwerb des Fahrzeugs zu zahlen hatte, neben den zu leistenden Mietzinszahlungen nicht aufbringen konnte. Hierdurch entstand für ihn eine gewisse Zwangssituation, weitere vergleichbare Verträge mit der Beklagten abzuschließen, um sich die Chance zu erhalten, das Eigentum an dem Fahrzeug wie geplant zurückzuerhalten. Bereits nach dem Inhalt des Kaufvertrages vom 12.10.2012 hat der Kläger der Beklagten sein Fahrzeug, welches einen Wert von rund 28.000,00 € hatte, zu einem völlig außer Verhältnis hierzu stehenden Preis von 5.000,00 € veräußert, weil es sich bei diesem Betrag um den von dem Kläger angestrebten „Kreditbetrag“ handelte. Dem Kläger wurde zwar in § 3 Abs. 1 des Kaufvertrages ein vertragliches Rücktrittsrecht eingeräumt, dieses war aber auf lediglich vier Monate befristet, wobei es bei der Ausübung des Rücktrittsrechts auf den Zugang der Erklärung bei der Beklagten ankommen sollte, und sollte mit Ablauf dieser Frist erlöschen. Gemäß § 3 Abs. 2 des Kaufvertrages sollte das Rücktrittsrecht ferner automatisch enden, wenn der gleichzeitig abgeschlossene Mietvertrag über das Fahrzeug aus welchem Grund auch immer enden sollte. Der Mietvertrag stand gemäß dessen § 2 Abs. 2 unter der auflösenden Bedingung der nicht pünktlichen und nicht vollständigen Zahlung des monatlichen Mietzinses. Dieser Mietzins von 495,00 € monatlich sollte gemäß § 3 des Vertrages jeweils im Voraus mit dem Tag des Vertragsschlusses und sodann „tag-genau mit dem Tag des Abschlusses des Mietvertrages dem Monatstag entsprechenden Folgemonat fällig“ werden, mithin „im 4 Wochen-Takt“. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit sei wiederum der Zahlungseingang auf dem Konto der Beklagten. Diese Regelung ist allerdings widersprüchlich, da monatliche Zahlungen grundsätzlich - mit Ausnahme der Folge Februar - März in Nicht-Schaltjahren - nicht im Vier-Wochen-Takt erfolgen. Unabhängig davon würde der Mietvertrag mithin automatisch beendet sein, wenn auch nur ein sehr geringer Teil der monatlichen Miete nicht gezahlt wird oder wenn eine Zahlung um einen Tag verspätet eingeht, auf welchen Gründen auch immer dies beruht, insbesondere unabhängig von den Voraussetzungen des § 543 BGB und grundsätzlich auch bei höherer Gewalt. Die Beendigung des Mietvertrages hätte unmittelbar auch das Erlöschen des kaufvertraglichen Rücktrittsrechts zur Folge, so dass der Kläger sein Fahrzeug endgültig verlieren würde. Als Rechtsfolge würde in diesem Fall das Fahrzeug gemäß§ 2 Abs. 3 des Mietvertrages öffentlich versteigert und der „Mehrerlös“ dem Kunden „abzüglich den zusätzlichen entstandenen Kosten“ auf sein Konto gutgeschrieben. Diese Regelung enthält keinerlei Einzelheiten der näheren Durchführung dieses Verfahrens, so dass der Kunde das weitere Vorgehen nicht abschätzen kann. Der Kaufvertrag selbst enthält keinerlei derartige Regelung über einen Wertausgleich im Falle des vorzeitigen Entfallens des Rücktrittsrechts. Im Übrigen ermöglicht dieser Kaufvertrag der Beklagten als Käuferin ebenso wie der nachfolgende Kaufvertrag vom 19.9.2013 wie bereits oben dargestellt, nach Ablauf der Frist für die Ausübung des Rücktrittsrechts völlig frei über das gekaufte Fahrzeug zu verfügen. Sie erhielte mithin das Eigentum an diesem Fahrzeug auf Kosten des Klägers endgültig zu einem völlig außer Verhältnis zu seinem Verkehrswert stehenden geringen Preis. Selbst nach dem Vortrag der Beklagten hatte das ca. ein Jahr alte Fahrzeug zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses einen Verkehrswert von ca. 20.000,00 €, nach den Feststellungen des Sachverständigen SV1 hatte es einen Verkehrswert von ca. 28.000,00 €. Auch dieser Kaufvertrag enthält keine Regelung über Rechte des Verkäufers an dem Fahrzeug oder an einem im Falle der Veräußerung des Fahrzeugs erzielten Erlös für den Fall, dass er den Rücktritt nicht erklärt und das Rücktrittsrecht nach Ablauf der auf den 12.2.2013 festgesetzten Rücktrittsfrist oder aus anderen Gründen vorzeitig erlischt. Auf diese einschneidende Rechtsfolge ist zudem in dem Vertrag nicht hingewiesen. Sie ist für einen unbefangenen Leser des Vertragstextes auch nicht ohne weiteres erkennbar, da in den Regelungen das Rücktrittsrecht im Vordergrund steht und die genannte Regelung in § 2 Abs. 3 des Mietvertrages bei oberflächlichem Lesen den - unrichtigen - Eindruck vermittelt, der Mieter und Verkäufer erhalte jedenfalls den im Falle einer öffentlichen Versteigerung verbleibenden Mehrerlös. Im Hinblick auf diese Umstände kann auf eine verwerfliche Gesinnung der Beklagten geschlossen werden. Die äußerst einseitig erfolgte Vertragsgestaltung belegt eine Rücksichtslosigkeit der Beklagten gegenüber den berechtigten Belangen des Kunden; sie ist aus eigensüchtigen Gründen erfolgt und erscheint nach sittlichen Maßstäben als unerträglich (vgl. auch BGH, WM 1966, 13 ff.). Diese Wertung wird bestätigt durch die Rechtsprechung zur Frage der Wirksamkeit von Sicherungsabreden. Aufgrund der oben dargelegten wirtschaftlichen Einordnung der Vertragsgestaltung als durch eine Sicherungsübereignung gesicherte Darlehensgewährung, auf die es unabhängig von der Bezeichnung der Verträge durch die Parteien allein ankommt, sind für die Beurteilung der Wirksamkeit die hierzu entwickelten Grundsätze entsprechend heranzuziehen. Diese zum Schutz des Sicherungsgebers entwickelten Grundsätze dürfen nicht allein durch die von den Parteien gewählte Bezeichnung des Geschäftes ausgehöhlt werden. Eine anfängliche Übersicherung liegt danach vor, wenn bereits bei Vertragsschluss gewiss ist, dass im noch ungewissen Verwertungsfall ein auffälliges Missverhältnis zwischen dem realisierbaren Wert der Sicherheit und der gesicherten Forderung bestehen wird (vgl. BGH, NJW 1998, 2047 f. betr. Sicherungsübereignung und Globalzession; OLG Hamm WM 2002, 451, 454; zu den Voraussetzungen einer ursprünglichen Übersicherung ferner BGH, NJW 1991, 353, 354 f. zur Sicherungsübereignung). Im Hinblick auf die anfängliche Übersicherung ist keine Deckungsgrenze festgelegt, bei deren Überschreitung die Annahme eines auffälligen Missverhältnisses indiziert ist; die Vermutung, dass dem Sicherungsinteresse des Gläubigers durch einen Abschlag von einem Drittel vom Schätzwert des Sicherungsgutes ausreichend Rechnung getragen wird, erleichtert lediglich die Bestimmung einer nachträglichen Übersicherung (vgl. auch BGH, NJW 1998, 2047 f.). Demgegenüber kann bei einer anfänglichen Deckung auch von 200 % und darüber nicht ohne weiteres vom Vorliegen eines auffälligen Missverhältnisses ausgegangen werden (vgl. Oechsler in Münchner Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, Anhang zu §§ 929-936 Rz. 33; ferner Wiegand in Staudinger, Kommentar zum BGB, Neubearbeitung 2011, Anhang zu §§ 929 ff. Rz. 157). Eine Übersicherung von 500 % ist von der Rechtsprechung allerdings als sittenwidrig angesehen worden (OLG Rostock, OLGR 2004, 341 betr. Sicherungsübereignung). Die von der Beklagten vorgegebene Vertragsgestaltung sieht wie oben dargelegt für den Fall, dass der Verkäufer sein Rücktrittsrecht nicht ausübt, keinen Wertausgleich für den Verkäufer vor. Damit stünden sich bei bloßem Zeitablauf ohne Erklärung des Rücktritts im Ergebnis auf der einen Seite die Zahlung von 5.000,00 € und auf der anderen Seite der Verlust des Eigentums an dem Fahrzeug gegenüber, das auch nach dem eigenen Vortrag der Beklagten einen ganz erheblich höheren Wert hatte. Hieran ändert auch die Einbeziehung von Leistungen und Gegenleistungen des Mietvertrages in die Betrachtung nichts. Unabhängig davon, ob die Zahlungen des Klägers dem Nutzungswert entsprechen oder über diesen hinausgehen, ist doch auch in diesem Fall ein Wertausgleich für den Fall, dass der Verkäufer keinen Rücktritt erklärt, nicht vorgesehen. Ein Wertausgleich ist wie dargelegt nur dann geregelt, wenn der Mietvertrag vorzeitig beendet wird und damit zugleich das Rücktrittsrecht des Verkäufers erlischt. Für diesen Fall ist im Mietvertrag vom 12.10.2012 eine öffentliche Versteigerung und die Gutschrift des Mehrerlöses abzüglich der entstandenen Kosten vorgesehen. Da folglich durch die Vertragsgestaltung bereits bei Vertragsabschluss gewiss ist, dass im noch ungewissen Verwertungsfall ein auffälliges Missverhältnis zwischen dem realisierbaren Wert der Sicherheit und der gesicherten Forderung bestehen wird - der Wert des Fahrzeugs übersteigt den Kaufpreis mindestens um das Vierfache - liegt ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung und damit eine ursprüngliche Übersicherung vor. Die ursprüngliche Übersicherung lässt das Geschäft als sittenwidrig erscheinen, da es zum Zeitpunkt seines Abschlusses nach seinem - aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden - Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht vereinbar ist (vgl. allgemein BGH NJW 1983, 1851; BGH NJW 1993, 322; BGH NJW 1994, 278). Die Übersicherung beruht auch auf einer verwerflichen Gesinnung der Beklagten als Sicherungsnehmerin, da sie aus eigensüchtigen Gründen eine Rücksichtslosigkeit gegenüber den berechtigten Belangen des Sicherungsgebers an den Tag legt, die nach sittlichen Maßstäben unerträglich ist. Die Sittenwidrigkeit dieser Vertragsgestaltung vom 12.10.2012 setzte sich aus den genannten Gründen in den in den wesentlichen Punkten vergleichbaren Verträgen vom 19.9.2013 fort. Aus den genannten Gründen folgt ferner, dass die Nichtigkeit der Verträge vom 19.9.2013 wegen Gesetzwidrigkeit (§ 134 BGB) sowie auch wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) auch das dingliche Rechtsgeschäft erfasst, so dass der Kläger Eigentümer des Fahrzeugs geblieben ist. Aus Sinn und Zweck der Verbotsnorm des § 34 GewO folgt die Nichtigkeit auch des Erfüllungsgeschäftes aus dem Kaufvertrag. Denn der Gefahr der freien Verfügung des Händlers über den Gegenstand kann nur dann wirksam begegnet werden, wenn das gesamte Rückkaufgeschäft einschließlich der Übereignung erfasst ist und der Händler auch kein Eigentum an dem veräußerten Gegenstand erwirbt. Im Übrigen hätte die Beklagte jedenfalls das Eigentum auf den Kläger zurückzuübertragen gehabt, da sie es wegen der Nichtigkeit des Kaufvertrages rechtgrundlos erlangt hat. Aus diesem Grunde durfte sie das Fahrzeug auch nicht ihrerseits an einen Dritten veräußern. Das Eigentum an dem Fahrzeug war aus den gleichen Gründen auch nicht in Erfüllung des ersten Kaufvertrages vom 12.10.2012 auf die Beklagte übergegangen. Denn der Kaufvertrag und der Mietvertrag vom 12.10.2012 waren aus den entsprechenden Gründen wegen Verstoßes gegen die Vorschrift des § 34 Abs. 4 GewO gesetzeswidrig sowie sittenwidrig und daher nichtig (§§ 134, 138 BGB). Diese Nichtigkeit erfasste gleichfalls das dingliche Erfüllungsgeschäft. Die unbefugte Veräußerung des Fahrzeugs des Klägers erfolgte auch schuldhaft, da die Beklagte die Voraussetzungen der Gesetzeswidrigkeit wegen des Verstoßes gegen § 34 Abs. 4 GewO und der Sittenwidrigkeit wegen der ganz erheblichen ungerechtfertigten Benachteiligung des Klägers kannte und mithin die Unwirksamkeit der Verträge hätte erkennen müssen. Dabei reicht als Voraussetzung des Verschuldens der Beklagten einfache Fahrlässigkeit aus. Die Beklagte hat trotz Hinweises des Senats auf die Möglichkeit der Haftung nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen keine Gründe vorgetragen, die gegen ihr Verschulden sprechen könnten. Hierfür ist aber sie darlegungs- und beweispflichtig (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB). Zwar gilt diese Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Bereich der Haftung für Verschulden bei Vertragsverhandlungen nicht generell. Da die Beklagte die nichtigen Verträge verwendet hat, unterliegen aber die Gründe für die Unwirksamkeit ihrem Organisations- und Gefahrenbereich, was diese Verteilung der Darlegungs- und Beweislast rechtfertigt. (vgl. auch BGH, NJW 1976, 712 ff.; 1977, 501 f.; 1962, 31). Die Beklagte ist danach verpflichtet, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, den er durch den Verlust seines Eigentums an dem Fahrzeug infolge der Veräußerung verloren hat. Der Erwerber hat durch Übereignung von der Beklagten das Eigentum an dem Fahrzeug gutgläubig erworben (§ 932 Abs. 1 BGB). Das Fahrzeug war dem Kläger nicht abhandengekommen im Sinne des § 935 BGB, da der Kläger davon ausging, die Beklagte sei zur Ansichnahme des Fahrzeugs berechtigt. Der Höhe nach besteht dieser Schaden im verlorenen Wert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Veräußerung abzüglich der im Rahmen des Verkaufs des Fahrzeugs von der Beklagten an den Kläger gezahlten 5.000,- €, so dass für die Entscheidung die zwischen den Parteien streitige Frage, zu welchem Preis das Fahrzeug tatsächlich von der Beklagten veräußert wurde, nicht geklärt werden muss. Der Schaden besteht in Höhe des Händlerverkaufswerts, da der Kläger diesen Betrag aufwenden müsste, um ein vergleichbares Fahrzeug zu erwerben. Der Sachverhalt ist nicht mit Fallgestaltungen vergleichbar, in denen, beispielsweise bei Leasingverträgen, eine Verwertung des Fahrzeugs am Ende der Vertragslaufzeit kraft Vereinbarung erfolgt und das Fahrzeug regelmäßig unter Berücksichtigung von eigenen Verwertungsbemühungen des Leasingunternehmens an einen Händler veräußert wird. Der Verkehrswert des Fahrzeugs wird für den Zeitpunkt von dessen Veräußerung am 16.8.2014 auf mindestens 20.000,00 € geschätzt (§ 287 Abs. 1 ZPO). Der Sachverständige SV1 hat in seinem Gutachten den Händlerverkaufswert eines vergleichbaren Fahrzeugs mit ca. 22.000,00 € ermittelt und sodann im Hinblick auf die unstreitigen unfallbedingten reparierten Schäden an dem Fahrzeug des Klägers eine merkantile Wertminderung von 1.000,00 € in Abzug gebracht, so dass der Wert 21.000,00 € betrage. Die Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten sind insgesamt plausibel und werden von der Beklagten auch nicht grundsätzlich infrage gestellt. Die Richtigkeit des Abzugs einer merkantilen Wertminderung von lediglich 1.000,00 € hat er in seiner mündlichen Anhörung vor dem Senat gleichfalls plausibel erläutert. Für die Bemessung hat er auch die Plausibilität der jeweiligen Reparaturrechnungen überprüft. Die Laufleistung des Fahrzeugs hatte er bereits in seinem schriftlichen Gutachten mitberücksichtigt. Die Klageforderung ist damit jedenfalls berechtigt. Weitere Abzüge sind dagegen nicht vorzunehmen, insbesondere muss sich der Kläger die gezogenen Nutzungen nicht schadensmindernd entgegenhalten lassen. Abgesehen davon, dass er im Hinblick auf die Nichtigkeit der Verträge so zu stellen ist, als habe er diese nicht unterzeichnet, ist er wie dargelegt auch Eigentümer des Fahrzeugs geblieben, so dass der Beklagten keine Ansprüche auf Ersatz gezogener Nutzungen zustehen. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ferner ein Anspruch auf Rückzahlung der rechtsgrundlos geleisteten Mietzinsen für das Fahrzeug in Höhe von insgesamt 10.529,10 € zu (§ 812 Abs. 1 BGB). Der Kläger schuldete die Zahlung des Mietzinses nicht, da der zugrundeliegende Vertrag wie oben dargelegt nichtig war. Einem Anspruch des Klägers steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte ihrerseits eine Nutzungsvergütung wegen der Überlassung des Fahrzeugs verlangen könnte, da die Beklagte infolge des Verbleibs des Eigentums an dem Fahrzeug beim Kläger an diesen keine Leistungen zum Erfüllung ihrer - vermeintlichen - mietvertraglichen Pflichten erbracht und der Kläger dementsprechend das Fahrzeug nicht unberechtigt genutzt hat. Die Ansprüche des Klägers sind auch nicht teilweise infolge der seitens der Beklagten erklärten Aufrechnung mit Gegenforderungen erloschen (§ 389 BGB). Denn der Beklagten stehen aufrechenbare Gegenansprüche nicht zu (§ 387 BGB). Ein isolierter Anspruch auf Zahlung einer Wertminderung das Fahrzeug betreffend besteht bereits deshalb nicht, weil sich diese jedenfalls im geringeren Verkehrswert niederschlägt und somit bereits Eingang in den Schadensbetrag gefunden hat. Ansprüche auf Ersatz für Nutzungsausfall stehen der Beklagten gegenüber dem Kläger wie dargelegt nicht zu. Sie sind im Übrigen bereits Gegenstand des Anspruchs des Klägers auf Rückzahlung der geleisteten Mieten, da sie im Hinblick auf mögliche entreichernde Umstände ohne die Voraussetzung einer Aufrechnung bereits lediglich als Saldo geschuldet sind. Der Zinsanspruch steht dem Kläger in dem zuerkannten Umfang aus dem Gesichtspunkt des Verzuges zu (§ 280 Abs. 1, § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB). Verzug ist erst mit Zustellung der Klageschrift am 17.2.2015 eingetreten. Der Kläger zwar Zinsen in Höhe von 5 % beantragt, einen Schaden in entsprechender Höhe aber nicht dargelegt. Daher waren ihm nur der gesetzliche Zinssatz von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zuzusprechend und die Klage im Übrigen abzuweisen. Für den Fall eines künftigen Anstiegs des Basiszinssatzes war die Höhe auf die beantragten 5 % zu begrenzen (§ 308 ZPO). Die Kosten des Rechtsstreits waren der Beklagten als im Wesentlichen unterliegende Partei aufzuerlegen (§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Zuvielforderung des Klägers betraf nur einen Teil der Nebenforderung, die keine besonderen Kosten verursacht hat. Die Kosten waren der Beklagten auch hinsichtlich des in erster Instanz übereinstimmend für erledigt erklärten Teils der Klageforderung aufzuerlegen, da sie ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses, der Herausgabe der in dem Fahrzeug verbliebenen Sachen des Klägers, auch insoweit unterlegen wäre (§ 91 a Abs. 1 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision wurde zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nrn. 1, 2 ZPO). Der Streitwert der bezifferten Klageforderung erhöht sich nicht wegen der beiden Hilfsaufrechnungen, da ihr Gegenstand wirtschaftlich bereits in der Klageforderung enthalten ist (§ 45 Abs. 3 GKG).