Beschluss
20 VA 5/07
OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2007:0724.20VA5.07.0A
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Tenor
Der Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.
Der Geschäftswert dieses Verfahrens beträgt 3.000,- €.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen. Der Geschäftswert dieses Verfahrens beträgt 3.000,- €. I. Mit Schriftsatz vom 05.07.2006 beantragte der weitere Beteiligte nach § 299 Abs. 2 ZPO Akteneinsicht in die gesamte Verfahrensakte des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, Az.: 5 U 29/06, einschließlich der erstinstanzlichen Akte Landgericht Frankfurt am Main, Az.: 3/9 O 143/04, hilfsweise eine teilweise Akteneinsicht in die eben benannten Akten unter Ausschluss vertraulicher Dokumente. Die Klägerin jenes Gerichtsverfahrens - die hiesige Antragstellerin - ist ein in … ansässiges Kreditinstitut. Ihr Geschäft besteht in der Gewährung von Hypotheken- und kommunalen Darlehen an inländische Kunden und in der Ausgabe von Hypotheken, Pfandbriefen, kommunalen Schuldverschreibungen und der Aufnahme langfristiger Darlehen von anderen Kreditinstituten, öffentlichen und privaten Stellen sowie insbesondere von Kapitalsammelstellen. Sie betreibt das Hypothekengeschäft im Sinne des Hypothekenbankgesetzes und gemäß § 2 ihrer seit dem 01.11.2000 geltenden Fassung ihrer Satzung. In jenem Gerichtsverfahren macht die Antragstellerin gegen ihre früheren Vorstandsmitglieder mit der Begründung, sie hätten als Vorstände gegen § 5 HypothekenbankG und § 2 ihrer Satzung, sowie gegen ihre Berichtspflicht gegenüber dem Aufsichtsrat, gegen ihre Pflicht aus § 91 Abs. 2 AktG, ein funktionierendes Frühwarnsystem zu installieren und gegen ihre Pflicht zur sorgfältigen Vermögensbetreuung verstoßen, Schadensersatzansprüche geltend. Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Klage durch Urteil vom 25.01.2006 (AG 2006, 510 ) abgewiesen. Die Antragstellerin hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Dieses wird derzeit zum oben genannten Az.: 5 U 29/06 vor dem hiesigen Oberlandesgericht geführt. Der weitere Beteiligte hat am 28.07.2005 im Wert von 2.622,91 € Genussscheine erworben, die einem Gemeinschaftskonto mit seiner Ehefrau E gutgebracht worden sind und vorgetragen, insoweit Schadensersatzansprüche gegen die Antragstellerin geltend machen zu wollen. Zwischenzeitlich hat seine Ehefrau E diesbezüglich vor dem Landgericht Frankfurt am Main, Az.: 2- 21 O 513/06, Klage gegen die Antragstellerin erhoben. Auf Grund des genannten Antrags gewährte der Präsident des Oberlandesgerichts ohne Anhörung der Beteiligten des Prozessverfahrens Einsicht in das vollständige Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25.01.2006, Az.: 3/9 O 143/04, die im Urteil erwähnten Schreiben des Bundesaufsichtsamts für Kreditwesen vom 01.10.1990 und 07.12.2000, sowie in die Sonderprüfberichte der X vom 25.03.2002, 10.02.2003 und 24.06.2004. Mit Schriftsatz vom 12.09.2006 stellte der weitere Beteiligte unter Bezugnahme auf das bereits mit Schriftsatz vom 05.07.2006 umfassend gestellte Akteneinsichtsgesuch in die gesamte Verfahrensakte Az.: 5 U 29/06 einschließlich der erstinstanzlichen Akte Az.: 3/9 0 143/04 nochmals einen Antrag auf Akteneinsicht. Hilfsweise beantragte er, wie schon mit Schriftsatz vom 05.07.2006 geschehen, eine teilweise Akteneinsicht in die benannten Akten unter Ausschluss vertraulicher Dokumente. Ausweislich der Antragsbegründung sollte das Akteneinsichtsgesuch insbesondere die Berufungsbegründung der Klägerin im Berufungsverfahren Az.: 5 U 29/06 und die dazugehörigen Anlagen betreffen, soweit sie nicht der Geheimhaltung unterliegen. Nach Anhörung der Klägerin (= der hiesigen Antragstellerin) und der Beklagten des Verfahrens Az.: 5 U 29/06, die der Einsicht nicht zustimmten, lehnte der Präsident des Oberlandesgerichts mit Bescheid vom 13.10.2006 unter Bezugnahme auf den Antrag vom 12.09.2006 eine ergänzende Akteneinsicht „in die Berufungsbegründung nebst Anlagen" ab. Der Präsident des Oberlandesgerichts begründete seine Ablehnung damit, dass ein rechtliches Interesse an der Einsicht in diesen Aktenteil weder dargelegt noch ersichtlich sei. Mit Schriftsatz vom 03.11.2006 stellte der weitere Beteiligte einen nochmaligen Antrag auf Akteneinsicht beim Präsidenten des Oberlandesgerichts und beantragte nunmehr gemäß § 299 Abs. 2 ZPO ausdrücklich Akteneinsicht in sämtliche Schriftsätze der Antragstellerin nebst Anlagen im Verfahren Az.: 5 U 29/06 sowie dem dazugehörigen erstinstanzlichen Verfahren Az.: 3/9 O 143/04, darunter die Klageschrift, Berufungsbegründung, etwaige Repliken und sonstige substanzielle Schriftsätze der Antragstellerin, hilfsweise Akteneinsicht lediglich in die Berufungsbegründung der Antragstellerin nebst Anlagen in dem Verfahren AZ.: 5 U 29/06. Mit weiterem Bescheid vom 22.11.2006 teilte der Präsident des Oberlandesgerichts dem weiteren Beteiligten unter Bezugnahme auf das Akteneinsichtsgesuch vom 03.11.2006 mit, dass er mit Bescheid vom 13.10.2006 seinen Antrag auf ergänzende Akteneinsicht bereits abgelehnt habe, dabei müsse es sein Bewenden haben. Bei dem Bescheid handele es sich um einen Justizverwaltungsakt, der bestandskräftig werde und dessen Rechtmäßigkeit gegebenenfalls nur im Verfahren nach § 23 EGGVG überprüft werden könne. Der Präsident des Oberlandesgerichts führte in diesem Bescheid vom 22.11.2006 weiter aus: „Da Sie in Ihrem neuerlichen Antrag vom 03.11.2006 auch keine neuen Tatsachen anführen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten, muss es bei meinem ablehnenden Bescheid vom 13. Oktober 2006 verbleiben." Der weitere Beteiligte hat am 01.12.2006 wegen beider Bescheide beim Oberlandesgericht Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Im Hinblick auf den Bescheid vom 13.10.2006 hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Durch Beschluss vom 01.02.2007 im Verfahren Az.: 20 VA 13/06 und 20 VA 14/06 (Bl. 165 ff dieser Verfahrensakten) hat der Senat den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13.10.2006 unter Bewilligung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Antragsfrist teilweise aufgehoben und den Antragsgegner angewiesen, den Antrag des weiteren Beteiligten auf Akteneinsicht in sämtliche Schriftsätze der Antragstellerin nebst Anlagen im Verfahren Oberlandesgericht Frankfurt am Main Az.: 5 U 29/06 sowie dem dazugehörigen erstinstanzlichen Verfahren Landgericht Frankfurt am Main Az.: 3/9 O 143/04, darunter die Klageschrift, Berufungsbegründung, etwaige Repliken und sonstige substanzielle Schriftsätze der Antragstellerin, hilfsweise Akteneinsicht lediglich in die Berufungsbegründung der Antragstellerin nebst Anlagen in dem Verfahren AZ.: 5 U 29/06, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden. Im darüber hinausgehenden Umfang hat der Senat im bezeichneten Beschluss den gegen die Bescheide des Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13.10.2006 und vom 22.11.2006 gerichteten Antrag des weiteren Beteiligten auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung der teilweise aufhebenden Entscheidung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt, dass er anders als der Präsident des Oberlandesgerichts davon ausgehe, dass der weitere Beteiligte ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO hinreichend dargelegt und auch glaubhaft gemacht habe. Da der Präsident des Oberlandesgerichts bereits das rechtliche Interesse verneint und deshalb die ihm nach § 299 Abs. 2 ZPO obliegende Ermessensentscheidung noch nicht getroffen habe, sei die Sache nicht spruchreif, § 28 Abs. 2, Abs. 3 EGGVG, da der Senat sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle des Ermessens der Behörde setzen könne, so dass die behördliche Entscheidung aufzuheben und - im oben dargestellten Umfang - die Sache zur erneuten Bescheidung an die Behörde zurückzugeben sei. Einer Beteiligung der Parteien bzw. Beteiligten des Prozessverfahrens vor dem Oberlandesgericht an den Verfahren auf gerichtliche Entscheidung durch den Senat habe es nicht bedurft, da deren berechtigte Interessen im Rahmen der vom Gesetz zu ihrem Schutz vorgesehenen und von der Justizverwaltung zu treffenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigen seien. Dort seien sie zur Wahrung ihrer Rechte ggf. zu beteiligen. Nach nochmaliger Anhörung der Klägerin und der Beklagten des Verfahrens Az.: 5 U 29/06 hat der Präsident des Oberlandesgerichts mit Bescheid vom 11.04.2007 (Bl. 28 ff d. A.), auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, unter Bezugnahme auf den Antrag vom 03.11.2006 eine Akteneinsicht in sämtliche Schriftsätze der Antragstellerin nebst Anlagen im Verfahren 5 U 29/06 sowie dem dazugehörigen erstinstanzlichen Verfahren 3/9 O 43/04 (gemeint ist wohl Landgericht Frankfurt am Main, Az.: 3/9 O 143 /04) mit Ausnahme der Anlagen K 2 bis K 16 zur Klageschrift gestattet. Im Hinblick auf die gegen die Bewilligung von Akteneinsicht erhobenen Einwendungen der Antragstellerin hat der Präsident des Oberlandesgerichts ausgeführt, dass deren vollständige Verweigerung im Hinblick auf ein nur pauschal geltend gemachtes, nicht auf einzelne Aktenteile bezogenes Geheimhaltungsbedürfnis angesichts des gegebenen rechtlichen Interesses unverhältnismäßig sei. Im Hinblick auf diesen ihr am 13.04.2007 zugestellten Bescheid hat nur die Antragstellerin mit am Montag, dem 14.05.2007 eingegangenem Schriftsatz (Bl. 1 ff d. A.) Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Zur Begründung dieses Antrags wird auf die Ausführungen dieses Schriftsatzes nebst Anlagen sowie diejenigen im Schriftsatz vom 18.06.2007 (Bl. 57 d. A.) verwiesen. Sie beantragt, die Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11.04.2007, Az. 1451 E - I/6 -1880/06, aufzuheben. Der Antragsgegner tritt dem Antrag ausweislich seiner Verfügung vom 05.06.2007 (Bl. 47 ff d. A.) entgegen. Er beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen. Der Senat hat den Antragsteller des Akteneinsichtsgesuchs, den weiteren Beteiligten, am vorliegenden Verfahren beteiligt. Dieser beantragt, den Antrag der Antragstellerin vollumfänglich zurückzuweisen. Auf sein Vorbringen im Schriftsatz vom 04.06.2007 (Bl. 44 ff d. A.) wird insoweit verwiesen. II. Der angegriffene Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11.04.2007 in seiner Funktion als Gerichtsvorstand des derzeit mit dem Rechtsstreit befassten Gerichts, mit dem der auf § 299 Abs. 2 ZPO gestützte Antrag des dortigen Antragstellers - des hiesigen weiteren Beteiligten - auf Akteneinsicht teilweise stattgegeben worden ist, stellt einen Justizverwaltungsakt im Sinne des § 23 Abs. 1 EGGVG dar (vgl. die Nachweise im oben zitierten Beschluss des Senats vom 01.02.2007 im Verfahren Az.: 20 VA 13/06 und 20 VA 14/06). Da die hiesige Antragstellerin geltend macht, hierdurch in ihren Rechten verletzt zu sein, ist ihr gegen diese Maßnahme gerichteter Antrag auf gerichtliche Entscheidung zulässig (vgl. auch OLG Saarbrücken NJW-RR 2001, 931). Die Monatsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG ist dabei gewahrt. Wie der Senat bereits im den Beteiligten bekannten Beschluss vom 01.02.2007 ausgeführt hatte, kann nach § 299 Abs. 2 ZPO der Vorstand des derzeit mit dem Rechtsstreit befassten Gerichts ohne die Einwilligung der Parteien die Einsicht der Akten nur gestatten, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird. Dieses rechtliche Interesse des weiteren Beteiligten hatte der Senat in jenem Beschluss bejaht und die Sache zur sich an diese Feststellung erst anschließende Ermessensausübung des Gerichtsvorstands an diesen zurückgegeben. Soweit nunmehr davon auszugehen ist - allerdings anders als der weitere Beteiligte im Verfahren Az.: 20 VA 13/06 und 20 VA 14/06 mit Schriftsatz vom 23.01.2007 (Bl. 62 ff dieser Verfahrensakten) hatte vortragen lassen dass nicht er selber, sondern seine Ehefrau E insoweit vor dem Landgericht Frankfurt am Main, Az.: 2-21 O 513/06, Klage gegen die hiesige Antragstellerin erhoben hat, ändert dies nichts. Unabhängig von der Bindungswirkung des Senatsbeschlusses vom 01.02.2007 für den Senat ist der Gesichtspunkt der Klageerhebung in diesem Zusammenhang nicht alleine maßgeblich (vgl. auch die Seiten 16 ff, 18 des Senatsbeschlusses vom 01.02.2007). Der weitere Beteiligte hat bereits im Anhörungsverfahren vor dem Präsidenten des Oberlandesgerichts nach dem Beschluss des Senats vom 01.02.2007 vorgetragen, dass seine Ehefrau Mitinhaberin der Genussrechte und des dafür eingerichteten Depots sei und die Rechte gleichfalls für ihren Mann - den weiteren Beteiligten – als Gesamtgläubigerin wahrnehme, so dass sich jedenfalls aus diesem Gesichtspunkt das rechtliche Interesse auch des weiteren Beteiligten an der Akteneinsicht ergäbe. Diesem Tatsachenvorbringen ist die Antragstellerin im Anschluss daran nicht mehr konkret entgegen getreten, nachdem sie zunächst entsprechend den im damaligen Verfahren vorgelegten Unterlagen zwar von einem Erwerb der Genussscheine durch die Eheleute ausgegangen, aber die Inhaberschaft daran dennoch bestritten hatte. Im vorliegenden Verfahren beruft sie sich konkret lediglich auf die fehlende Klageerhebung durch den weiteren Beteiligten, auf die es - wie erwähnt - nicht maßgeblich ankommt. Wie der Senat im bezeichneten Beschluss ebenfalls bereits dargelegt hatte, liegt die Entscheidung der Gerichtsverwaltung sodann in deren pflichtgemäßem Ermessen (Kissel/Mayer, GVG, 4. Aufl., § 12 GVG Rz. 110, 114; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 65. Aufl., § 299 Rz. 23; Senat KTS 1997, 672; ZVI 2006, 30) unter Berücksichtigung der informationellen Selbstbestimmung und dem Vorrecht des Spruchrichters (Kissel/Mayer, a.a.O., § 12 GVG Rz. 114). Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung sind die Akten dahingehend zu untersuchen, ob durch die Kenntnisnahme Dritter schutzwürdige Interessen der Parteien verletzt werden können. In diesen Fällen ist bei der Ermessensentscheidung des Gerichtsvorstands das Geheimhaltungsbedürfnis der Parteien mit dem Informationsbedürfnis des Dritten abzuwägen. Bei besonderem Parteiinteresse können etwa Namen geschwärzt oder besonders geheimhaltungsbedürftige Aktenteile vor der Einsichtnahme aus den Akten entnommen werden (vgl. dazu Münchener Kommentar/Prütting, ZPO, 2. Aufl., § 299 Rz. 24). Diese zu treffende Ermessensentscheidung ist aber ausschließlich Sache der Verwaltungsbehörde. Keinesfalls darf das Gericht sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens der Behörde setzen (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., § 28 EG GVG Rz. 8; Zöller/Gummer, ZPO, 26. Aufl., § 28 EGGVG Rz. 15; Katholnigg, Strafgerichtsverfassungsrecht, 3. Aufl., § 28 EGGVG Rz. 7; Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., § 28 EGGVG Rz. 8, je m. w. N.). Der Senat ist gemäß § 28 Abs. 3 EGGVG vielmehr lediglich zur eingeschränkten Überprüfung der Ermessensausübung berechtigt, nämlich ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens eingehalten hat und von dem Ermessen in einer dem gesetzlichen Zweck entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., § 28 EGGVG Rz. 8; Katholnigg, a.a.O., § 28 EGGVG Rz. 7; Löwe/Rosenberg/Böttcher, StPO, 25. Aufl., § 28 EGGVG Rz. 18; Karlsruher Kommentar/Schoreit, StPO, 5. Aufl., § 28 EGGVG Rz. 3, je m. w. N.; vgl, auch OLG München, Beschluss vom 06.09.2005, Az.: 9 VA 08/05). In diesem Zusammenhang ist-worauf die Antragstellerin zu Recht hinweist, auch zu überprüfen, ob die Behörde sich bei ihrer Entscheidung von Gesichtspunkten hat leiten lassen, die nach dem Sinn und Zweck der maßgeblichen Rechtsvorschriften keine Rolle spielen dürfen oder umgekehrt Gesichtspunkte außer acht gelassen hat, auf die es nach der Wertung der Rechtsordnung jedenfalls ankommt oder solche Gesichtspunkte zwar erkannt, aber falsch gewichtet hat (vgl. dazu Kissel/Mayer, a.a.O., § 28 EGGVG Rz. 3). Eine nicht begründete Ermessensentscheidung ist aufzuheben, weil ansonsten die gerichtliche Nachprüfung, welche Überlegungen die Justizbehörde bei der Ausübung des Ermessens angestellt hat, gar nicht möglich ist (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., § 28 EGGVG Rz. 10; Zöller/Gummer, a.a.O., § 28 EGGVG Rz. 22; Katholnigg, a.a.O., § 28 EGGVG Rz. 7; Löwe/Rosenberg/Böttcher, a.a.O., § 28 EGGVG Rz. 20; Karlsruher Kommentar/Schoreit, a.a.O., § 28 EGGVG Rz. 5, je m. w. N.). Jedenfalls wenn angestellte Ermessensüberlegungen in der Begründung des Verwaltungsaktes hinreichend zum Ausdruck gekommen sind, darf der Senat dabei auch die im vorliegenden Verfahren noch ergänzend begründeten bzw. verdeutlichten Ermessenserwägungen bei seiner Entscheidung berücksichtigen (vgl. dazu auch Kissel/Mayer, a.a.O., § 28 EGGVG Rz. 8; Zöller/Gummer, a.a.O., § 28 EGGVG Rz. 22; Löwe/Rosenberg/Böttcher, a.a.O., § 28 EGGVG Rz. 21; Karlsruher Kommentar/Schoreit, a.a.O., § 28 EGGVG Rz. 8; Meyer-Goßner, a.a.O., § 28 EGGVG Rz. 8, je m. w. N.). Vor dem Hintergrund dieser lediglich eingeschränkten Überprüfungsbefugnis des Senats werden die getroffene Ermessensentscheidung und auch deren Begründung im angefochtenen Bescheid den zu stellenden Anforderungen gerecht. Die dagegen gerichteten Angriffe der Antragstellerin greifen zur Überzeugung des Senats insgesamt nicht durch. Soweit die Antragstellerin bemängelt, die Justizbehörde habe bei der Ausübung des Ermessens nicht berücksichtigt, dass die Prozessführung der Antragstellerin in dem Klageverfahren gegen ihre ehemaligen Vorstandsmitglieder erheblich beeinträchtigt würde und ihr Justizgewährungsanspruch der Antragstellerin (Art. 20 III GG) empfindlich verletzt wäre, wenn sie der Prozessgegenseite in den Genussrechtsklageverfahren durch Akteneinsicht "automatisch" sämtlichen Sachvortrag zur Verfügung stellen müsste, den die Genussrechtskläger nach ihrer Rechtsauffassung für ein Obsiegen benötigen, hat der Antragsgegner zu Recht daraufhingewiesen, dass künftig zu den Akten gelangender Vortrag nicht Gegenstand der bewilligten Akteneinsichtsgewährung ist. Die Erwägung, dass die Bewilligung von Akteneinsicht sich nur auf den derzeitigen Aktenbestand beziehe, schon weil neuer Prozessvortrag im Hinblick auf ein etwaiges Geheimhaltungsinteresse der Klägerin des Ausgangsverfahrens (= der Antragstellerin) erst noch konkret gewürdigt werden müsste, weist Ermessensfehler nicht auf. In diesem Zusammenhang ist es auch einleuchtend, dass künftiger - derzeit noch unbekannter - Prozessvortrag und künftige Aktenbestandteile bei der derzeit vorzunehmenden Interessenabwägung nicht berücksichtigt werden konnten, so dass die Bewilligung der Akteneinsicht auch nicht pauschal für künftigen Vortrag gelten kann. Die Antragstellerin verweist zu Recht darauf, dass der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 01.02.2007, Seiten 17 ff, daraufhingewiesen hatte, dass bei einer Akteneinsicht die Parteien des Ausgangsverfahrens in gewissem Maße in ihrer eigenen Rechtsverfolgung bzw. -Verteidigung betroffen werden könnten und dieser Umstand nach den obigen Ausführungen bei der vorzunehmenden Interessenabwägung im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung von Bedeutung sein könne. Bis zu einem gewissen Grad ist dies aber hinzunehmen, weil anderenfalls dem schutzwürdigen rechtlichen Interesse des weiteren Beteiligten im Verhältnis zur Antragstellerin nicht entsprochen und ersterer dadurch im Verhältnis zu dieser in seinem Recht auf Akteneinsicht verletzt würde (vgl. dazu auch BGH MDR 2006, 947 ). In diesem Zusammenhang kommt dem Geheimhaltungsinteresse der Prozessparteien, auf das die Antragstellerin sich hier beruft, im Hinblick auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse wie auch dem ansonsten bestehenden und zu schützenden informationellen Selbstbestimmungsrecht im Rahmen der Ermessensentscheidung durchaus erhebliche Bedeutung bei. Daran ändert zur Überzeugung des Senats - auch insoweit ist der Antragstellerin zu folgen - der Umstand noch nichts, dass gerade im Zivilprozess eine wirkliche Geheimhaltung im Bereich der gewöhnlichen Prozesse so gut wie ausgeschlossen ist, weil die hier grundsätzlich gesetzlich garantierte Öffentlichkeit des Verfahrens (siehe § 169 Satz 1 GVG) jedermann in die Lage versetzt, sich von den wesentlichen Bestandteilen eines Prozesses Kenntnis zu verschaffen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der vorliegend betroffene Zivilprozess erhebliches öffentliches und nicht lediglich (Fach-)lnteresse hervorgerufen hat, wie die vielfachen Presseveröffentlichungen und das in mehreren einschlägigen Fachpublikationen veröffentlichte erstinstanzliche Urteil des Landgerichts zeigen. Diesem Gesichtspunkt mag im Hinblick auf das Urteil eines Prozesses von durchgreifender Bedeutung sein, hinsichtlich dessen der Gesetzgeber durch die Möglichkeit der Verlesung (siehe § 311 Abs. 3 ZPO) dem Interesse der Öffentlichkeit an Information den Vorzug gegenüber dem Interesse der Parteien an der Geheimhaltung gegeben hat (vgl. dazu OLG München OLGZ 1984, 477). Der Antragsgegner hat dargelegt, dass die Justizbehörde bei ihrer Ermessensentscheidung auf Seiten des Akteneinsicht begehrenden weiteren Beteiligten dessen rechtliches Interesse ebenso berücksichtigt habe, wie mögliche Nachteile der Parteien des Ausgangsverfahrens bei der von ihnen beabsichtigten Rechtsverfolgung bzw. -Verteidigung, ein Vorrang des Interesses des Akteneinsicht begehrenden weiteren Beteiligten, Unterlagen für die Begründung möglicher Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin des Ausgangsverfahrens (= der Antragstellerin) zu erhalten, aber zunächst ebenso wenig ersichtlich gewesen sei wie umgekehrt. In diesem Zusammenhang durfte der Antragsgegner dann darauf abstellen, dass die weiteren Beteiligten des Ausgangsverfahrens, die dortigen Beklagten, im Anhörungsverfahren auf entsprechenden Hinweis im Einzelnen Stellung genommen und insbesondere ihrer Ansicht nach geheimhaltungsbedürftige Aktenbestandteile und Unterlagen benannt hatten, die denn auch vom Präsidenten des Oberlandesgerichts von der Akteneinsicht ausgenommen worden sind, die Antragstellerin jedoch lediglich der Gewährung von Akteneinsicht insgesamt unter allgemeinem Hinweis auf Geheimhaltungsinteressen widersprochen hatte. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, dass die Justizbehörde die zur Begründung vorgetragenen in der Tat lediglich allgemeinen Erwägungen als nicht hinreichend erachtet hat, um vor dem Hintergrund des vom Senat bejahten rechtlichen Interesses im Rahmen der anzustellenden Ermessenserwägungen zu einer völligen Ablehnung der Akteneinsicht zu gelangen; für eine lediglich teilweise Ablehnung fehlt es an hinreichend konkreten und plausibel begründeten Anknüpfungspunkten. Darauf hat der Antragsgegner in seiner Stellungnahme vom 05.06.2007 nochmals ausdrücklich hingewiesen. Diesbezügliche Ermessensfehler werden denn auch von der Antragstellerin nicht konkret gerügt. Derartige Geheimhaltungsinteressen und die davon betroffenen Aktenbestandteile werden vielmehr von der Antragstellerin auch im vorliegenden Verfahren nicht konkret benannt. Auch in der Antragsschrift und den dort in Bezug genommenen Anlagen hat sie lediglich allgemein auf ihre Darlegungen zu Zinsrisikosteuerungsmechanismen, ihre diesbezügliche Gremienstruktur, die unternehmensinternen Entscheidungsabläufe und die geschäftspolitische Einschätzung der Zinsentwicklung verwiesen, ohne diese auch nur ansatzweise inhaltlich zu bezeichnen, zu verorten bzw. etwa besonders geheimhaltungsbedürftige Aktenteile zu benennen, die vor der Einsichtnahme aus den Akten hätten entnommen werden können bzw. aus zu benennenden Gründen hätten entnommen werden müssen. Dementsprechend wendet sich die Antragstellerin auch hier wieder insgesamt gegen die Akteneinsicht in den gesamten Klagevortrag und alle Unterlagen. Es ist aus diesen Gründen nicht ermessensfehlerhaft, dass der Präsident des Oberlandesgerichts - wie im Beschluss vom 01.02.2007 aufgeführt - ein besonderes Parteiinteresse mit der Folge, dass Namen geschwärzt oder besonders geheimhaltungsbedürftige Aktenteile vor der Einsichtnahme aus den Akten entnommen werden, nicht festgestellt und angenommen, aber auch die Akteneinsicht nicht vollumfassend abgelehnt hat. Damit kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob ansonsten an diesbezüglichen im Klageverfahren vorgetragenen Tatsachen angesichts des auch von ihr erhobenen Vorwurfs von Pflichtverletzungen Dritter überhaupt ein eigenes schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse der Antragstellerin bestehen könnte, was vom Antragsgegner und dem weiteren Beteiligten in Zweifel gezogen wird. Gleiches gilt für den vom weiteren Beteiligten vorgebrachten Gesichtspunkt, er bzw. seine Ehefrau hätten dem Prozess auch als Nebenintervenient beitreten können und vollständige Akteneinsicht verlangen können. Soweit sich die Antragstellerin auf ein Geheimhaltungsinteresse der (im Ausgangsverfahren beklagten) Vorstandsmitglieder und deren allgemeines Persönlichkeitsrecht beruft, kann es darauf im vorliegenden Antragsverfahren auf gerichtliche Entscheidung nicht ankommen, da die Antragstellerin sich hier lediglich auf die Verletzung eigener Rechte und nicht solcher Dritter stützen kann, vgl. auch § 24 Abs. 1, 28 Abs. 1 EGGVG. Den Rechten dieser Dritten ist überdies bereits dadurch Rechnung getragen worden, dass diese im Verfahren ebenfalls angehört worden waren und entsprechend deren Stellungnahmen auch einzelne Aktenbestandteile von der Akteneinsicht ausgenommen worden sind. Sie haben denn auch im Hinblick auf den auch ihnen zugestellten Bescheid der Justizbehörde vom 11.04.2007 eigene Anträge auf gerichtliche Entscheidung nicht gestellt und waren demgemäß auch am vorliegenden Verfahren nicht mehr zu beteiligen. Der weitere Einwand der Antragstellerin, der weitere Beteiligte habe bereits Kenntnis von allen nach seiner Rechtsansicht zu den Genussscheinansprüchen maßgeblichen Umständen bzw. er habe sich nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen Sachverhaltsinformationen zu den anspruchsbegründenden Tatsachen selber zu verschaffen, bezieht sich im Wesentlichen auf die Frage des erforderlichen rechtlichen Interesses des weiteren Beteiligten an der Akteneinsicht, das der Senat bereits bejaht hatte. Auf die Seiten 15 ff des Beschlusses vom 01.02.2007 wird insoweit verwiesen. Die nunmehrigen Ausführungen der Antragstellerin hierzu rechtfertigen insoweit keine abweichende Beurteilung, auch nicht unter dem Gesichtspunkt der sich an die Feststellung des berechtigten Interesses anschließenden Interessenabwägung. Gleiches gilt für die von der Antragstellerin in Zweifel gezogene Frage, ob dem weiteren Beteiligten der behauptete Anspruch zusteht. Der Senat hat auf Seite 17 des Beschlusses vom 01.02.2007 bereits ausgeführt, dass es nicht Aufgabe des Senats sein kann, die Berechtigung dieser Ansprüche im Einzelnen zu überprüfen. Gleiches gilt für die Justizbehörde im Rahmen der von ihr im vorliegenden Verfahren zu treffenden Ermessensentscheidung. Von daher kann auch nicht festgestellt werden, dass in diesem Zusammenhang ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vorliege, wenn der weitere Beteiligte Akteneinsicht erhält. Weiterhin nicht ermessensfehlerhaft ist es, dass die Justizbehörde die Wertrelation zwischen dem Anspruch, dessen der weitere Beteiligte sich berühmt, und den Schadensersatzansprüchen, die Gegenstand des Klageverfahrens sind, bei der Abwägung nicht entscheidend hat durchgreifen lassen. Diesen Gesichtspunkt hat der Senat zwar - in anderem rechtlichen Zusammenhang - im Beschluss vom 01.02.2007 auf Seite 18 als durchaus abwägungsrelevant bezeichnet. Damit hat der Senat der Justizverwaltung für die Gewichtung dieses Gesichtspunktes im Rahmen der Abwägung jedoch keine Vorgaben gemacht, was aus den im dortigen Beschluss genannten Gründen auch nicht angezeigt gewesen wäre. Die diesbezügliche Erwägung der Justizverwaltung, die diesen Umstand deshalb nicht hat durchgreifen lassen, weil es vor dem Hintergrund des Gesamtumfangs möglicher Ersatzansprüche unverhältnismäßig erschiene, die Akteneinsicht im Einzelfall wegen der Streitwertrelation abzulehnen, zumal dann möglicherweise eine Differenzierung zwischen Schadensersatzklagen von Anlegern mit niedrigerem und höherem Streitwert erforderlich werden könnte, was schon im Hinblick auf die gebotene Gleichbehandlung aller Antragsteller, die ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht haben, problematisch sei, erscheint dem Senat weder als Ermessensfehler noch als Ermessensfehlgebrauch. Mit der Berücksichtigung von Gleichbehandlungsgesichtspunkten in diesem Zusammenhang werden weder die Grenzen des Ermessens überschritten, noch die Grenzen oder die Voraussetzungen des Ermessens fehlerhaft beurteilt. Es handelt sich hier auch nicht um eine von vorneherein als bloßen Bagatellbetrag zu bezeichnende Forderung, was ggf. eine andere Beurteilung hätte rechtfertigen können. Soweit die Antragstellerin im Anhörungsverfahren vor der Justizbehörde noch eingewandt hatte, es sei angesichts der bisherigen werblichen Äußerungen der Verfahrensbevollmächtigten des weiteren Beteiligten zu befürchten, dass nach einer weiteren Einsichtnahme in die Prozessakten die Informationen daraus verwertet und dabei in der Öffentlichkeit verkürzt, verfälscht oder aus dem Zusammenhang gerissen dargestellt würden und der Antragstellerin dadurch erhebliche Nachteile in ihrer wirtschaftlichen Betätigung entstünden, kann dahinstehen, ob hierfür überhaupt ausreichende Gesichtspunkte vorgetragen wären, was der weitere Beteiligte in Abrede stellt. Jedenfalls grundsätzlich könnte von einem Missbrauch der Kenntnis des Akteninhalts durch Rechtsanwälte auch nicht ohne weiteres ausgegangen werden (vgl. dazu BVerfG AnwBI. 1998, 410, zitiert nach juris). Die anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten haben auch vor dem Präsidenten des Oberlandesgerichts versichert, schützenswerte Belange der Antragstellerin in ihren werblichen Äußerungen nicht zu berühren. Tatsächlich wird durch die angefochtene Verfügung (vgl. den in Bezug genommenen Schriftsatz vom 03.11.2006) Akteneinsicht dem Dritten im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO - dem weiteren Beteiligten - als Inhaber des rechtlichen Interesses gewährt und nicht dessen Rechtsanwälten etwa zu deren beliebiger Verwendung; diese werden insoweit lediglich zweckgebunden in ihrer Eigenschaft als Vertreter des weiteren Beteiligten tätig. Unabhängig davon, dass offensichtlich auch noch weitere, die hiesige Verfahrensakte betreffende Einsichtsgesuche vorliegen, könnte ein derartiges denkbares (Fehl-)Verhalten noch nicht dazu führen, eine vom Antragsteller berechtigterweise beantragte Akteneinsicht abzulehnen. Die Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht fallen der Antragstellerin zur Last, §§ 30 Abs. 1 Satz 1 EGGVG, 130 Abs. 1 KostO (vgl. dazu Kissel/Mayer, a.a.O., § 30 EGGVG Rz. 2, 3). Die Anordnung einer Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten gemäß § 30 Abs. 2 EGGVG ist nicht angezeigt. Diese Vorschrift regelt lediglich die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers durch die Staatskasse, wofür bereits wegen des Unterliegens der Antragstellerin hier keine Veranlassung besteht. Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten eines am Verfahren beteiligten Dritten, hier etwa des weiteren Beteiligten, kommt wegen der abschließenden Regelung des § 30 Abs. 2 EGGVG nicht in Betracht (vgl. OLG Hamm OLGZ 1974, 325; Kissel/Mayer, a.a.O., § 30 EGGVG Rz. 5, m. w. N.). Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf den §§ 30 Abs. 3 EGGVG, 30 Abs. 2 KostO. Für eine Abweichung vom Regelwert hat der Senat keinen Anlass gesehen.