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Beschluss

20 VA 6/20

OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2022:0207.20VA6.20.00
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Leitsätze
1. Im Rahmen der von dem Gerichtsvorstand nach § 299 Abs. 2 ZPO vorzunehmenden Interessenabwägung hat dieser keine Prüfung dahingehend vorzunehmen, ob und gegebenenfalls welche Bestandteile der Akten objektiv zur Gewinnung der von dem Dritten erhofften Informationen tatsächlich geeignet sind, und muss Aktenbestandteile, die solche Informationen nicht enthalten, auch nicht grundsätzlich von der Einsichtnahme auszunehmen. 2. Eine Partei kann die Anfechtung eines Bescheids, der dem Dritten Einsichtnahme in Prozessakten bewilligt, nicht darauf stützen, dass Rechte anderer Personen auf informatiionelle Selbstbestimmung durch die Akteneinsicht verletzt würden.
Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 27.04.2020 gegen den Bescheid des Präsidenten des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30.03.2020 (Az. …) wird zurückgewiesen. Die Vollziehung des vorbezeichneten Bescheids wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung ausgesetzt. Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. Der Geschäftswert wird auf 500.000,00 EUR festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Rahmen der von dem Gerichtsvorstand nach § 299 Abs. 2 ZPO vorzunehmenden Interessenabwägung hat dieser keine Prüfung dahingehend vorzunehmen, ob und gegebenenfalls welche Bestandteile der Akten objektiv zur Gewinnung der von dem Dritten erhofften Informationen tatsächlich geeignet sind, und muss Aktenbestandteile, die solche Informationen nicht enthalten, auch nicht grundsätzlich von der Einsichtnahme auszunehmen. 2. Eine Partei kann die Anfechtung eines Bescheids, der dem Dritten Einsichtnahme in Prozessakten bewilligt, nicht darauf stützen, dass Rechte anderer Personen auf informatiionelle Selbstbestimmung durch die Akteneinsicht verletzt würden. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 27.04.2020 gegen den Bescheid des Präsidenten des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30.03.2020 (Az. …) wird zurückgewiesen. Die Vollziehung des vorbezeichneten Bescheids wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung ausgesetzt. Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. Der Geschäftswert wird auf 500.000,00 EUR festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Bei der Antragstellerin handelt es sich um eine Bank, welche eine der beiden Beklagten des abgeschlossenen Zivilprozesses vor dem Landgericht Frankfurt am Main mit dem Aktenzeichen … (im Folgenden: Ausgangsverfahren bzw. -prozess) war. Die Antragstellerin wendet sich vorliegend gegen einen Bescheid des Präsidenten des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30.03.2020 (Az. ...), mit welchem dieser der an dem Ausgangsverfahren nicht beteiligten A GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (im Folgenden nur: die Dritte) Einsichtnahme in die Akten des Ausgangsverfahrens bewilligte. Eine zwischenzeitlich insolvente Aktiengesellschaft beabsichtigte, eine Anleihe in Form von Inhaberschuldverschreibungen zu begeben. Die Dritte wurde in Zusammenhang mit der Emission dieser Anleihe aufgrund eines mit der Emittentin geschlossenen Treuhandvertrags tätig. Das Ausgangsverfahren hatte die Klage einer Anlegerin, welche die Anleihe gezeichnet hatte, auf Ersatz der ihr dadurch entstandenen Schäden gegen die Antragstellerin und eine weitere Bank zum Gegenstand. Mit Anwaltsschriftsatz vom 06.08.2018 (Bl. 1 ff. d. Verwaltungsvorgangs des Präsidenten des Landgerichts Frankfurt am Main zu …), auf den wegen seiner Einzelheiten Bezug genommen wird, ersuchte die Dritte bei dem Landgericht Frankfurt am Main um Einsichtnahme in die Akten des Ausgangsverfahrens. Zur Begründung führte sie an, sie werde in diversen Rechtsstreitigkeiten von Gläubigern der genannten Anleihe auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Die Klagen würden damit begründet, dass die Dritte ab dem Zeitpunkt, zu dem sie von der Emittentin über die von dieser angenommene Unwirksamkeit der für die Anleihe ausgegeben Globalurkunden in Kenntnis gesetzt worden sei, keine Mittelfreigaben nach Maßgabe des Treuhandvertrages mehr hätte erteilen dürfen. Der Präsident des Landgerichts hörte die Parteien des Ausgangsverfahrens zu dem Gesuch an. Neben der Antragstellerin, die der Akteneinsicht mit Anwaltsschriftsatz vom 28.08.2018 (Bl. 11 ff. d. Verwaltungsvorgangs) widersprach, willigten auch die weiteren Parteien in die Akteneinsicht nicht ein. Der Präsident des Landgerichts übersandte der Dritten die Anwaltsschriftsätze, mit welchen die Parteien des Ausgangsverfahrens jeweils ihre Zustimmung zur Akteneinsicht verweigerten, zur Stellungnahme. Innerhalb der ihr gesetzten Stellungnahmefrist ersuchte die Dritte um Fristverlängerung. Der von dem Präsidenten des Landgerichts mit der Entscheidung über Akteneinsichtsgesuche nicht prozessbeteiligter Dritter betraute Richter am Landgericht übersah den Fristverlängerungsantrag und wies mit Bescheid vom 27.09.2018 (Bl. 59 ff. d. Verwaltungsvorgangs) das Einsichtnahmegesuch mit der Begründung zurück, ein rechtliches Interesse der Dritten an der Akteneinsicht sei nicht dargelegt. Gegen jenen Bescheid beantragte die Dritte gerichtliche Entscheidung. Sie ergänzte unter Erwiderung auf die Stellungnahme der Parteien des Ausgangsverfahrens ihr Vorbringen dahingehend, dass nach dem ihr vorliegenden Tatbestand des Urteils im Ausgangsverfahren die der Anleiheemission zugrundeliegende Globalurkunde nach Auffassung des Landgerichts nicht unwirksam gewesen sei. Für die weitere Rechtsverteidigung der Dritten in den gegen sie gerichteten Parallelverfahren sei es - was sie im Einzelnen darlegte - insbesondere von maßgeblicher Bedeutung, dass sie die Behauptung entkräften könne, die Anleiheemission sei objektiv unwirksam gewesen. Für ihre Rechtsverteidigung bedeutsame tatsächliche Umstände zur Wirksamkeit der Globalurkunde könnten demnach den Akten des Ausgangsverfahrens entnommen werden. Der Senat hob mit Beschluss vom 09.01.2020 (Az. …) den Bescheid vom 27.09.2018 auf und wies den Antragsgegner an, das Akteneinsichtsgesuch der Dritten vom 06.08.2018 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden. Der Senat führte zu den Gründen im Wesentlichen aus, dass die Dritte ihr rechtliches Interesse im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO an der begehrten Akteneinsicht spätestens im gerichtlichen Verfahren dargelegt und glaubhaft gemacht habe, wobei auch ihr erstmals im Verfahren vor dem Senat erfolgtes Vorbringen jedenfalls im Hinblick auf den von dem Präsidenten des Landgerichts übersehene Fristverlängerungsantrag zu berücksichtigen gewesen sei. Habe der Dritte sein rechtliches Interesse dargelegt und glaubhaft gemacht, bestehe allerdings kein Anspruch auf Bewilligung der begehrten Akteneinsicht. Vielmehr habe der Gerichtsvorstand eine Ermessensentscheidung zu treffen, bei der das Informationsinteresse der Dritten mit geltend gemachten Geheimhaltungsinteressen der dem Gesuch widersprechenden Parteien des Ausgangsverfahrens abzuwägen sei. Das Gericht dürfe sein eigenes Ermessen auch nicht an die Stelle des Ermessens der Gerichtsverwaltung setzen, so dass unter Aufhebung des angefochtenen Bescheids die Verpflichtung auszusprechen gewesen sei, das Akteneinsichtsgesuch erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu bescheiden. Der Präsident des Landgerichts gab daraufhin den Parteien des Ausgangsverfahrens nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme. Allein die Antragstellerin wandte sich mit Anwaltsschriftsatz vom 16.03.2020 (im Verwaltungsvorgang) noch gegen die Akteneinsicht. Sie führte u. a. aus, das Interesse der Parteien an der Vertraulichkeit des Akteninhalts überwiege das geringe Informationsinteresse der Dritten. Die Mehrzahl der Dokumente betreffe Interna der Antragstellerin und sei nicht für eine Einsichtnahme durch Dritte bestimmt. Die Akte enthalte Geschäftsgeheimnisse bezüglich interner Prozesse. Die Antragstellerin spiele als deutscher Zentralverwahrer für Wertpapierurkunden eine essentielle Rolle für den deutschen und europäischen Wertpapierhandel. Die Bewahrung der Integrität ihrer internen Prozesse sei daher von höchster Bedeutung für die Antragstellerin und die Wertpapiermärkte. Das Informationsinteresse der Dritten sei hingegen gering zu bewerten, weil diese offensichtlich bereits Kenntnis des Urteils im Ausgangsverfahren erlangt habe. Es sei daher davon auszugehen, dass sie bereits ausreichende Kenntnisse der Umstände habe, die das Landgericht als ausschlaggebend für die Wirksamkeit der Globalurkunde angesehen habe. In der Folge bewilligte der Präsident des Landgerichts durch den von ihm mit der Entscheidung über Akteneinsichtsgesuche Dritter betrauten Richter am Landgericht mit vorliegend angefochtenem Bescheid vom 30.03.2020 (Bl. 5 ff. d. A.) der Dritten die Einsichtnahme in die Akten des Ausgangsverfahrens. Er führte mit Bezugnahme auf den Senatsbeschluss vom 09.01.2020 im Einzelnen aus, dass die Dritte ihr rechtliches Interesse an der Einsichtnahme in die Akten des Ausgangsverfahrens dargelegt und glaubhaft gemacht habe. Im Rahmen der dann zu treffenden Ermessensentscheidung sei der Dritten nach Abwägung der jeweiligen Interessen Akteneinsicht zu bewilligen. Deren Interesse an der Gewinnung von Informationen zur Rechtsverteidigung in weiteren Prozessen sei höher zu bewerten als das Interesse der Parteien an der Geheimhaltung der konkreten Inhalte des Rechtsstreits. Die Antragstellerin habe keine andere Möglichkeit, Informationen über tatsächliche Umstände zu enthalten, die für die Frage der Wirksamkeit der Globalurkunde von Bedeutung seien. Überwiegende Parteiinteressen, die der Akteneinsicht von vornherein entgegenstehen könnten, seien weder dargetan noch ersichtlich. Soweit die Antragstellerin ausgeführt habe, die Akte enthalte Geschäftsgeheimnisse ihrer internen Prozesse bei der Zulassung und Verwahrung von Globalurkunden, sei dies nicht konkret vorgetragen. Es sei auch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen deren Verhalten bei der Zulassung und Verwahrung der Globalurkunde besonders geheimhaltungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen durch die Akteneinsicht die Integrität ihrer internen Prozesse verletzt werden könnte. Die Akteneinsicht sei auch nicht zu beschränken. Grundsätzlich bestehe ein Recht auf Sichtung des gesamten Inhalts der Prozessakten. Denn es sei gerade Sinn und Zweck des Einsichtsrechts, dem Berechtigten Gelegenheit zu geben, bei Durchsicht der Akten die seines Erachtens zur Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung relevanten von den insoweit irrelevanten Informationen zu unterscheiden. Bei einem besonderen Parteiinteresse könnten allerdings z. B. Namen geschwärzt oder besonders geheimhaltungsbedürftige Aktenteile vor der Einsichtnahme entnommen werden. Ein derartiges besonderes Parteiinteresse hinsichtlich einzelner Aktenbestandteile sei aber weder konkret vorgetragen noch ersichtlich. Gegen den Bescheid hat die Antragstellerin mit bei dem Oberlandesgericht am 28.04.2020 eingegangenem Anwaltsschriftsatz vom 27.04.2020 (Bl. 3 ff. d. A.) Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Der Senat hat mit Schreiben seines Berichterstatters vom 30.04.2020 (Bl. 14 ff. d. A.) u. a. darauf hingewiesen, dass sich aus der Antragsschrift Antragstellerin und Antragsgegner nicht eindeutig ergäben, wobei davon auszugehen sei, dass sich der Antrag gegen den nunmehr aus dem obigen Rubrum ersichtlichen Gegner richten solle. Die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin haben mit Schriftsatz vom 29.05.2020 (Bl. 32 f. d. A.) daraufhin klargestellt, diese zu vertreten und den Antrag in ihrem Namen zu stellen. Zur Begründung des Antrags hat sie ihr Vorbringen im Verfahren vor der Verwaltung vertieft und wiederholt. Die Dritte habe deshalb auch kein schutzwürdiges Interesse an einer Offenlegung des Akteninhalts. Bloße Neugier am Prozessgeschehen rechtfertige ein rechtliches Interesse im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO aber nicht. Ergänzend hat sie vorgetragen, dass die Akte auch personenbezogene Daten einzelner Mitarbeiter enthalte, welche die Antragstellerin schon aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht ohne Weiteres an Dritte weitergeben dürfe. Eine Offenlegung gegenüber einem an dem Ausgangsverfahren unbeteiligten Dritten würde den vom Gesetzgeber vorgesehenen Schutz personenbezogener Daten konterkarieren und die Antragstellerin potentiell Schadensersatzansprüchen aussetzen. Die Antragstellerin stellt den Antrag, im Wege gerichtlicher Entscheidung gem. § 23 EGGVG festzustellen, dass der Präsident des Landgerichts Frankfurt verpflichtet ist, den Bescheid vom 30.03.2020 aufzuheben und den Antrag auf Akteneinsicht zurückzuweisen, hilfsweise die Akteneinsicht auf Aktenteile zu beschränken, die sich mit der Wirksamkeit der streitgegenständlichen Globalurkunden befassen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er ist dem Antrag mit Schriftsatz vom 22.05.2020 (Bl. 35 ff. d. A.) entgegengetreten. Er hat zunächst Bedenken an der Zulässigkeit des Antrags geäußert, da diesem der Antragsteller nicht zu entnehmen sei. Jedenfalls sei der Antrag unbegründet. Der Antragsgegner hat unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Bescheids ausgeführt, dass die dort getroffene Abwägung zutreffe. Auch in der Antragsschrift sei eine nähere Darlegung des von der Antragstellerin behaupteten Geheimhaltungsinteresses nicht erfolgt. Soweit sich die Antragstellerin gegen die Offenbarung personenbezogener Daten einzelner Mitarbeiter wende, käme eine Schwärzung in Betracht. Auch insoweit müssten aber die jeweiligen Passagen bezeichnet werden, was nicht erfolgt sei. Die Antragstellerin hat mit Anwaltsschriftsatz vom 19.06.2020 (Bl. 40 ff. d. A.), auf den wegen seiner Einzelheiten verwiesen wird, repliziert. Sie hat u. a. ausgeführt, Zweifel an der Zulässigkeit des Antrags seien durch Klarstellung zur Person der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 29.05.2020 ausgeräumt. Zur Begründetheit ihres Antrags hat sie ihr Vorbringen weiter vertieft. U. a. hat sie ausgeführt, das Interesse der Parteien des Ausgangsverfahren daran, dass die in den Gerichtsakten enthaltenen Angaben nicht an außerhalb des Verfahrens stehende Dritte gelangten, wiege insbesondere aufgrund des engen Bezugs zum verfassungsrechtlich verankerten allgemeinen Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 GG I. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG in seiner konkreten Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung schwer. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht erfasse, was näher begründet ist, auch juristische Personen. Die Antragstellerin hat nochmals allgemeine Ausführungen zu ihrer Rolle im deutschen und europäischen Wertpapierhandel und die nach ihrer Auffassung bestehende besondere Sensibilität von Informationen gemacht, die ihre internen Prozesse beträfen. Sie vertritt die Auffassung, § 299 Abs. 2 ZPO sei als Ausnahmevorschrift grundsätzlich eng auszulegen, weshalb eine Interessenabwägung zugunsten von Akteneinsicht ein deutlich überwiegendes Informationsinteresse erfordere. Selbst ein Restinformationsdefizit der Dritten unterstellt diene § 299 Abs. 2 ZPO nicht dazu, dieser die eigene Darlegungs- und Beweislast (in einem Parallelverfahren) abzunehmen, so dass es der Dritten obliege, den Nachweis der Wirksamkeit der Globalurkunde in dem Verfahren, an dem sie beteiligt sei, selbst zu führen. Aufgrund der schwerwiegenden Geheimhaltungsinteressen der Antragstellerin sei die Akteneinsicht jedenfalls im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auf das nötige Minimum zu begrenzen. Sollte also - zu Unrecht - das rechtliche Interesse der Dritten an der Akteneinsicht als das Geheimhaltungsinteresse der Antragstellerin überwiegend erachtet werden, könne diesem durch eine auf die Wirksamkeit der streitgegenständlichen Globalurkunde betreffende Aktenteile beschränkte Einsichtnahme hinreichend Rechnung getragen werden. Eine unbeschränkte Akteneinsicht würde hingegen eine rechtswidrige Datenverarbeitung im Sinne der DSGVO darstellen. Eine solche stellte eine Offenlegung von personenbezogenen Daten von Mitarbeitern der Antragstellerin und damit eine Datenverarbeitung im Sinne von Art. 4 Nr. 2, 5, 6 Abs. 1 S. 1 lit. e DSGVO dar. Eine rechtmäßige Datenverarbeitung setze gemäß Art. 6 Abs. 1 UAbs 1 lit. e DSGVO das Vorliegen einer den Vorgaben von Art. 6 Abs. 2 DSGVO entsprechenden Rechtsgrundlage im Sinne von Art. 6 Abs. 3 UAbs 1 DSGVO voraus. Da sich das rechtliche Interesse der Dritten an der Akteneinsicht auf die Wirksamkeit der streitgegenständlichen Globalurkunde beschränke, komme ein Einsichtsrecht hinsichtlich der übrigen Aktenbestandteile nicht in Betracht. Vor diesem Hintergrund erfordere eine Gewährung von Akteneinsicht die Schwärzung sämtlicher personenbezogener Daten von Mitarbeitern der Antragstellerin. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten im Verfahren vor der Gerichtsverwaltung und vor dem Senat wird auch auf die zu dem Verwaltungsvorgang des Präsidenten des Landgerichts Frankfurt am Main zu …, der dem Senat vorlag, und den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. A. 1. Der Antrag ist nach § 23 Abs. 1 S. 1 EGGVG statthaft. Denn die Entscheidung eines Gerichtsvorstands über ein Akteneinsichtsgesuch eines Dritten betreffend die Akten eines Zivilprozesses stellt einen Justizverwaltungsakt im Sinne der oben genannten Vorschrift dar (vgl. Senat, Beschluss vom 24.07.2007, Az. 20 VA 5/07, zitiert nach juris Tz. 17 m. w. N.). 2. Die Antragstellerin, deren Identität ihre Verfahrensbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 29.05.2020 klargestellt haben, ist gemäß § 24 Abs. 1 EGGVG antragsbefugt. Sie macht nämlich geltend, durch den angefochtenen Bescheid, mit welchem der Dritten Einsichtnahme in die Akten des Ausgangsverfahrens bewilligt worden ist, jedenfalls in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art.1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG beeinträchtigt zu sein. 3. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig, so gemäß § 26 Abs. 1 EGGVG fristwahrend schriftlich bei dem nach § 25 Abs. 1 EGGVG zuständigen Oberlandesgericht gestellt worden. Zwar ist ein Nachweis der Zustellung an die Antragstellerin bzw. deren Verfahrensbevollmächtigte zu dem Verwaltungsvorgang nicht gelangt. Da der Antrag aber bereits am 28.04.2020 bei dem Oberlandesgericht eingegangen ist und damit noch vor Ablauf eines Monats seit Erlass des angefochtenen Bescheids, ist die Monatsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG, deren Lauf mit dessen Zustellung oder schriftlicher Bekanntgabe beginnt, in jedem Falle gewahrt. B. 1. Als Antragsgegner ist nach dem Rechtsträgerprinzip vorliegend nicht die handelnde Justizbehörde, sondern das Land Hessen beteiligt (vgl. mit ausführlicher Begründung: Senatsbeschluss vom 16.07.2020, Az. 20 VA 19/19, zitiert nach juris Tz. 62), das nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz vom 20.03.2012 (StAnz. S. 411), zuletzt geändert durch Anordnung vom 29.10.2019 (StAnz. S. 1163) in Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG durch die Generalstaatsanwaltschaft vertreten wird. 2. Der von der Antragstellerin ausformulierte Antrag, der auf Feststellung gerichtet ist, war dahingehend auszulegen, dass die Antragstellerin im Hauptantrag die Aufhebung des sie nach ihrer Auffassung in ihren Rechten beeinträchtigenden Bescheids vom 30.03.2020 begehrt, also einen Ausspruch nach § 28 Abs. 1 S. 1 EGGVG. Im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG ist nach Auffassung des Senats die ausdrückliche Stellung eines Antrags nicht erforderlich, so dass ein etwa gestellter Antrag auch nicht eng nach dessen Wortlaut auszulegen ist. Es gelten die Auslegungsgrundsätze in Antragsverfahren nach dem FamFG, wonach der in den abgegebenen Verfahrenserklärungen verkörperte Wille des Antragstellers zu erforschen ist, wobei eine wohlwollende Auslegung dahingehend zu erfolgen hat, welches Ergebnis dieser nach der erkennbaren Interessenlage erreichen will (vgl. Sternal in Keidel, FamFG, 20. Aufl., § 23 FamFG, Rn. 47). Im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG gelten nämlich die Vorschriften für Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach dem FamFG entsprechend. Dies folgt aus § 29 Abs. 3 EGGVG, der zwar ausdrücklich die Anwendbarkeit von Normen des FamFG nur im Verfahren der Rechtsbeschwerde regelt, aber zum Ausdruck bringt, dass auch im erstinstanzlichen Verfahren die für Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften und Grundsätze zu beachten sind (vgl. die Nachweise bei: Lückemann in Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 23 EGGVG, Rn. 30). 3. Der Senat hat der Dritten unter dem 30.04.2020 (an den dem Senat zum damaligen Zeitpunkt bekannten Bevollmächtigten) den Antrag zur Kenntnis gegeben und dieser Gelegenheit gegeben, sich an dem gerichtlichen Verfahren zu beteiligen. Diese hat davon keinen Gebrauch gemacht. C. Dies vorweggeschickt hat der Antrag in der Sache keinen Erfolg. Denn der Präsident des Landgerichts hat der Dritten zu Recht Einsichtnahme in die Akten des Ausgangsverfahrens bewilligt. 1. Für formelle Mängel des angefochtenen Bescheids gibt es keine Anhaltspunkte. Die Entscheidung ist von dem zuständigen Gerichtsvorstand im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO getroffen worden, welcher diese zulässigerweise einem Richter übertragen hat (vgl. zur Übertragungsmöglichkeit sogar auf den in der Rechtssache erkennenden Richter: Huber in Musielak / Voit, ZPO, 18. Aufl., § 299 ZPO, Rn. 5; Greger in Zöller, a. a. O., § 299 ZPO, Rn. 6). 2. Auch materiell-rechtlich ist der Bescheid nicht zu beanstanden. a) Nicht mehr zu prüfen hatte der Gerichtsvorstand, ob die Dritte ihr rechtliches Interesse im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO an der Akteneinsicht, welcher die Antragstellerin erneut widersprochen hatte, dargelegt und glaubhaft gemacht hat. aa) Denn der Senat hat mit rechtskräftigem Beschluss vom 09.01.2020 gemäß § 28 Abs. 2 S. 2 EGGVG die Verpflichtung ausgesprochen, das Akteneinsichtsgesuch der Dritten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden. Die Justizverwaltung war an die in der genannten Entscheidung ausführlich begründete Rechtsauffassung des Senats gebunden, wonach die Dritte ein rechtliches Interesse an der Einsichtnahme in die Akten des Ausgangsverfahrens bereits dargelegt und glaubhaft gemacht hatte und eine Zurückweisung ihres Akteneinsichtsgesuchs mit der Begründung, dass ein solches fehle, rechtswidrig war. bb) Wird eine Behörde durch gerichtliche Entscheidung zur Neubescheidung verpflichtet, ist nämlich zunächst für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten nach der VwGO anerkannt, dass sich aus den Entscheidungsgründen des Bescheidungsurteils ergibt, inwieweit das weitere behördliche Vorgehen festgelegt ist: Der Erlass eines mit der Verpflichtungsklage begehrten Verwaltungsakts darf nicht mehr aus den von dem Gericht missbilligten Gründen abgelehnt werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21.12.1967, Az. VIII C 2.67, Tz. 5 und vom 13.01.2021, Az. 2 B 21/20, Tz. 11; jeweils zitiert nach juris; Clausing / Kimmel in Schoch / Schneider, VerwaltungsR, 41. EL Juli 2021, § 121 VwGO, Rn. 85 m. w. N.). cc) Nichts anderes gilt im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG. § 28 Abs. 2 S. 2 EGGVG, welcher einen Bescheidungsausspruch ermöglicht, stimmt in seinem Wortlaut mit § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO überein. Beide Vorschriften bestimmen demnach übereinstimmend den Umfang der Bindungswirkung einer zur Neubescheidung verpflichtenden gerichtlichen Entscheidung für die Verwaltung. Diese hat sich nach der Rechtsauffassung des Gerichts zu richten, wie sie in den Gründen der zur Neubescheidung verpflichtenden Entscheidung zum Ausdruck kommt. Auch wenn es in den §§ 23 ff. EGGVG an einer § 121 VwGO entsprechenden Vorschrift fehlt, die ausdrücklich die Bindung rechtskräftiger Entscheidungen regelt, erwachsen auch die Endentscheidungen im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG in materieller Rechtskraft. Solches ist nämlich für alle streitigen privat- oder öffentlich-rechtlichen Antragsverfahren - um ein solches handelt es sich bei dem Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG - im Anwendungsbereich des FamFG anerkannt (vgl. z. B. Ulrici in Münchener Kommentar zum FamFG, 3. Aufl., § 48 FamFG, Rn. 32 ff.; Engelhardt in Keidel, FamFG, § 45 FamFG Rn. 25 mit Verweis auf Sternal in Keidel, a. a. O., § 1 Rn. 42). b) War aber die Justizverwaltung an die Feststellungen zum rechtlichen Interesse der Dritte gebunden, hatte der Präsident des Landgerichts ausschließlich die ihm dann von § 299 Abs. 2 ZPO eröffnete Ermessensentscheidung zu treffen, ob er die begehrte Akteneinsicht bewilligt. aa) Diese behördliche Entscheidung kann der Senat allein auf Ermessensfehler überprüfen, also gemäß § 28 Abs. 3 EGGVG dahingehend, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. (a) Für eine Ermessensüberschreitung im Sinne von § 28 Abs. 3 Alt. 1 EGGVG, die dann vorliegt, wenn sich die Verwaltung nicht an die vom Gesetz gegebene Ermächtigung hält, so dass es im Ergebnis an einer Rechtsgrundlage fehlt (vgl. Kissel / Mayer, GVG, 10. Aufl. § 28 EGGVG, Rn. 3), gibt es vorliegend keinen Anhaltspunkt. (b) Auch ein Ermessensfehlgebrauch im Sinne der zweiten Alternative der genannten Vorschrift lässt sich nicht feststellen. Ein solcher setzt voraus, dass die Behörde sich von Gesichtspunkten hat leiten lassen, die nach dem Sinn und Zweck der anzuwendenden Rechtsvorschriften keine Rolle spielen dürfen bzw. Gesichtspunkte außer Acht gelassen hat, auf die es nach der Wertung der Rechtsordnung ankommt, oder wenn sie die Gesichtspunkte zwar erkannt, aber außer Verhältnis zu ihrem tatsächlichen Gewicht berücksichtigt hat (Kissel / Mayer, a. a. O., § 28 EGGVG, Rn. 3; Köhnlein in BeckOK, GVG, 13. Ed. Stand: 15.11.2021, § 28 EGGVG, Rn. 9). (aa) Der Präsident des Landgerichts hat sich bei seiner Ermessensentscheidung von den zutreffenden Gesichtspunkten leiten lassen. Nach - soweit ersichtlich - überwiegend in Rechtsprechung und Literatur vertretener Ansicht, der auch der Senat in ständiger Rechtsprechung folgt (vgl. Beschluss vom 16.07.2020, Az. 20 VA 19/19, zitiert nach juris Tz. 97 m. w. N.), hat der Gerichtsvorstand bei der im Rahmen des § 299 Abs. 2 ZPO zu treffenden Ermessensentscheidung nämlich das Informationsinteresse des Dritten einerseits gegen etwaige Geheimhaltungsinteressen der Parteien des Ausgangsverfahrens abzuwägen (vgl. aus der jüngsten Rechtsprechung z. B. Saarländisches Oberlandesgericht: Beschluss vom 16.09.2021, Az. 1 VA 5/21, Tz. 10; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 05.05.2020, Az. 2 VA 2/20, Tz. 17; OLG Hamm, Beschluss vom 21.01.2020, Az. 15 VA 35/19, Tz. 9; OLG Köln, Beschluss vom 06.08.2019, Az. 7 VA 12/19, Tz. 11; jeweils zitiert nach juris; Prütting in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl., § 299 ZPO, Rn. 25; Bacher in BeckOK ZPO, 43. Ed Stand: 01.12.2021, § 299 ZPO, Rn. 32; Saenger, ZPO, 9. Aufl., § 299 ZPO, Rn. 13; Schild in BeckOK, DatenschutzR, 38. Ed. Stand: 01.11.2021, Syst. E., Rn. 34). Zu berücksichtigen hat er dabei grundsätzlich die Geheimhaltungsinteressen, welche die der Akteneinsicht widersprechenden Parteien geltend machen. Deren Anhörung vor der Entscheidung des Gerichtsvorstands dient insbesondere auch dazu, dass sie solche darlegen können (vgl. Greger in Zöller, a. a. O., § 299 ZPO, Rn. 6b). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin haben innerhalb der Abwägungsentscheidung allerdings etwaige Geheimhaltungsinteressen der Parteien keinen grundsätzlichen Vorrang vor dem Informationsinteresse des Dritten, wie allerdings auch kein grundsätzlicher Vorrang des Einsichtsinteresses besteht (vgl. BayObLG, Beschluss vom 02.09.2021. Az. 101 VA 100/21, Tz. 26; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.01.2017, Az. 4 A 1606/16, Tz. 63; OLG Hamm, Beschluss vom 18.09.2003, Az. 15 VA 8/03, Tz. 9, jeweils zitiert nach juris). (cc) Der Präsident des Landgerichts hat die im Hinblick auf die vorgebrachten gegenläufigen Interessen des Dritten und der Antragstellerin maßgeblichen Umstände vollständig in seine Abwägung einbezogen und auch entsprechend ihrem tatsächlichen Gewicht berücksichtigt. Dass er im Ergebnis das Informationsinteresse der Dritten höher gewichtet hat als die von der Antragstellerin vorgebrachten Geheimhaltungsinteressen, ist nicht als ermessensfehlerhaft zu beanstanden. (aaa) Will der Dritte mit der Akteneinsicht Informationen gewinnen, die seinem Rechtsschutz oder seiner Rechtsverteidigung dienen, hat der Gerichtsvorstand bei seiner Entscheidung zugunsten des Dritten dessen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz in jenem Verfahren unter dessen Beteiligung berücksichtigen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.01.2021, Az. 14 VA 15/20, zitiert nach juris Tz. 25). Der Präsident des Landgerichts hat vor diesem Hintergrund im Hinblick auf das Informationsinteresse der Dritten zutreffend darauf abgestellt, dass für deren Rechtsverteidigung in gegen sie gerichteten Zivilprozessen Kenntnisse zur Wirksamkeit der Globalurkunden von Bedeutung sind, da die gegen sie geltend gemachten Ansprüche maßgeblich auf die Unwirksamkeit der Anleihe wegen der Unwirksamkeit der Urkunden gestützt seien. Er hat bei der Bewertung des Informationsinteresses der Dritten fehlerfrei darauf abgestellt, dass diese keine andere Möglichkeit hat, Informationen zu den tatsächlichen Umständen zu erhalten, die für die Wirksamkeit der Globalurkunde von Bedeutung sind. Dass anderweitige Informationsmöglichkeiten bestünden, ist nicht nämlich nicht ersichtlich und wurde von der Antragstellerin auch nicht eingewandt. Soweit die Antragstellerin insoweit rügt, die Dritte habe die für sie wesentliche Information, dass das Landgericht die Globalurkunde für wirksam gehalten habe, bereits dem ihr offensichtlich vorliegenden landgerichtlichen Urteil entnehmen können, musste der Präsident des Landgerichts dies nicht als einen gegen die Bewilligung der Akteneinsicht sprechenden Gesichtspunkt in seine Ermessensentscheidung einstellen. Denn mit der Akteneinsicht soll - wie in dem angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt ist - dem Dritten die Möglichkeit gegeben werden, im Rahmen einer vollständigen Durchsicht der Akten die seines Erachtens zur Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung relevanten von irrelevanten Informationen zu unterscheiden. Selbst wenn über die in den Entscheidungsgründen des landgerichtlichen Urteils enthaltenen Informationen den Akten tatsächlich keine weiteren Umstände zu entnehmen sein sollten, aus denen sich die Unwirksamkeit der Globalurkunde ergeben könnte, kann auch diese Erkenntnis für das prozessuale Vorgehen in den gegen die Dritte geführten Zivilprozessen offensichtlich von Bedeutung sein. (bbb) Der Präsident des Landgerichts war deshalb auch nicht gehalten, die Akten des Ausgangsverfahrens dahingehend zu sichten, ob und gegebenenfalls welche Dokumente tatsächlich die Wirksamkeit der Globalurkunden bestätigen können. Er hatte daher auch nicht schon von vornherein solche Aktenbestandteile von der Akteneinsicht auszunehmen, welche die gesuchten Informationen objektiv nicht enthalten (so aber im Ergebnis: BayObLG, Beschluss vom 02.09.2021, Az. 101 VA 100/21, zitiert nach juris Tz. 32 f. und 40, das von einer Begrenzung eines im Grundsatz bestehenden rechtlichen Interesses des Dritten an der Einsichtnahme durch den Gegenstand des Zivilprozesses ausgeht, an dem dieser beteiligt ist). (ccc) Der Präsident des Landgerichts hat im Hinblick auf Geheimhaltungsinteressen der Antragstellerin - betroffen sind deren Rechte auf informationelle Selbststimmung aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG und auf Wahrung von Geschäftsgeheimnissen (Art. 12 Abs. 1 GG) - in seine Ermessensentscheidung ebenfalls zutreffend eingestellt, dass diese sich darauf berufen habe, aus den Akten ergäben sich Betriebsinterna und Geschäftsgeheimnisse bezüglich interner Abläufe, so dass die Gewährung von Akteneinsicht die Integrität ihrer internen Prozesse verletze. Dabei ist es im Hinblick auf die Gewichtung dieser Geheimhaltungsinteressen nicht zu beanstanden, dass er diese als letztlich nicht hinreichend konkretisiert vorgetragen angesehen hat, um gegenüber dem Informationsinteresse der Dritten als überwiegend angesehen zu werden. Der Senat übersieht dabei nicht die Schwierigkeit, die für die Prozessparteien besteht, wenn diese gehalten sind, geheimhaltungsbedürftige Informationen so zu bezeichnen, dass diese dem Dritten gegenüber nicht schon dadurch offenbart werden. Solches gilt nämlich jedenfalls nicht im Hinblick auf eine nähere Darlegung der ihr im Falle einer Offenbarung der als geheimhaltungsbedürftig angesehenen Informationen an die Dritte drohenden Einbußen. Auch insoweit bleibt ihr Vorbringen - auch im gerichtlichen Verfahren - nur allgemein gehalten, indem sie auf die höchste Bedeutung der Integrität ihrer internen Prozesse für sich selbst und die Wertpapiermärkte verweist. Inwiefern und auf welche Weise eine Offenbarung des Akteninhalts an die hier konkret die Akteneinsicht begehrende Dritte, die in die Emission der Anleihe als Treuhänderin eingebunden war, die Integrität dieser Prozesse beeinträchtigen könnte, bleibt offen. (ddd) Im Hinblick darauf, dass demnach die Verletzung bedeutsamer Geheimhaltungsinteressen der Antragstellerin durch eine Einsichtnahme der Dritten in die Akten des Ausgangsverfahrens von dieser nicht konkret dargelegt worden ist, die Dritte aber für ihre Rechtsverteidigung die Akteneinsicht benötigt, ist es nicht zu beanstanden, dass der Gerichtsvorstand deren Informationsinteresse als überwiegend angesehen hat. (cc) Schließlich hat der Präsident des Landgerichts auch zutreffend erkannt, dass das ihm eingeräumte Ermessen nicht nur dahingehend besteht, dass er die Einsichtnahme bewilligen oder versagen kann, sondern er auch die Möglichkeit hat, die widerstreitenden Interessen durch Bewilligung von Akteneinsicht mit Ausnahme besonders geheimhaltungsbedürftiger Teile der Akten zum Ausgleich zu bringen. Insoweit hat er im Hinblick auf die genannten von der Antragstellerin vorgebrachten Geheimhaltungsinteressen in ebenfalls nicht zu beanstandender Weise keinen Anlass zu einer Beschränkung der Einsichtnahme nur auf Teile der Akten oder Schwärzung einzelner Inhalte gesehen. Er hat zutreffend darauf verwiesen, dass auch insoweit ein besonderes Parteiinteresse nicht vorgetragen worden sei. (dd) Soweit die Antragstellerin nunmehr im gerichtlichen Verfahren einwendet, dass mit einer Akteneinsicht der Dritten auch personenbezogene Daten von Mitarbeitern der Antragstellerin offenbart würden, folgt daraus kein eigenes Geheimhaltungsinteresse der Antragstellerin, welches der Gerichtsvorstand in seine Abwägungsentscheidung hätte einbeziehen müssen. (aaa) Das Vorbringen der Antragstellerin, sie sehe sich in einem solchen Fall selbst potentiellen Schadensersatzforderungen ausgesetzt, ist nicht näher begründet. Dafür, dass die Antragstellerin als Beklagte des Ausgangsverfahrens rechtswidrig gehandelt hätte, als sie die entsprechenden personenbezogenen Daten in dem Ausgangsverfahren aktenkundig machte, ergibt sich kein Anhaltspunkt. Da sie der Akteneinsicht widersprochen hat, ist auch nicht ersichtlich, inwieweit ihr eine solche Offenbarung an einen Dritten - deren Rechtswidrigkeit unterstellt - im Rahmen einer Akteneinsicht zuzurechnen sein sollte. (bbb) Zudem kann ein Antragsteller in einem Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG - wie sich aus § 28 Abs. 1 S. 1 und § 24 Abs. 1 EGGVG ergibt - ausschließlich die Verletzung eigener Rechte und nicht solcher dritter Personen geltend machen. (ccc) Soweit die Antragstellerin in einer möglichen Offenlegung personenbezogener Daten ihrer Mitarbeiter einen Verstoß gegen Vorschriften der DSGVO sieht, gilt auch insoweit das Vorgesagte. Auch steht das sich auf den Datenschutz natürlicher Personen beziehende Datenschutzrecht der Bewilligung von Akteneinsicht an einen Dritten nicht entgegen. Mit der Entscheidung über ein Einsichtsgesuch erfüllt die Justizbehörde nämlich eine ihr nach § 299 Abs. 2 ZPO obliegende Aufgabe in Ausübung hoheitlicher Befugnisse, Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. e, Abs. 3 UAbs. 1 lit. b DSGVO (BayObLG, Beschluss vom 02.09.2021, Az. 101 VA 100/21, zitiert nach juris Tz. 35 m. w. N.). Nach alledem ist die angefochtene Entscheidung des Gerichtsvorstands nicht als ermessensfehlerhaft zu beanstanden. Er hat demnach zu Recht mit dem angefochtenen Bescheid der Dritten die Einsichtnahme in die Akten des Ausgangsverfahrens bewilligt. Der gegen den angefochtenen Bescheid gerichtete Antrag - auch soweit sich dieser hilfsweise auf eine Beschränkung der Einsichtnahme auf Teile der Akten richtete - war zurückzuweisen. III. A. Da der Senat gegen die Hauptsacheentscheidung die Rechtsbeschwerde zulässt - dazu sogleich unten - hat er im Wege der einstweiligen Anordnung entsprechend § 64 Abs. 3 FamFG die Vollziehung des angefochtenen Bescheids des Präsidenten des Landgerichts ausgesetzt. Ein Vollzug des Bescheids vor Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung im gerichtlichen Verfahren und ein damit drohender endgültiger Verlust der von der Antragstellerin angeführten Rechte erscheint nicht gerechtfertigt. Überwiegende Interessen der Dritten, die sich an dem vorliegenden gerichtlichen Verfahren nicht beteiligt hat, sind durch den Aufschub des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung derzeit nicht erkennbar. B. Die Verpflichtung der Antragstellerin zur Tragung der Gerichtskosten ergibt sich bereits aus dem Gesetz, § 22 Abs. 1, § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG. Der Senat hat keine Gründe für die Anordnung der Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten der unterliegenden Antragstellerin gesehen, § 30 S. 1 EGGVG. Die sich aus den vorgenannten gesetzlichen Regelungen ergebenden Kostenfolgen hat der Senat lediglich zur Klarstellung ausgesprochen. C. Die Festsetzung des Geschäftswertes richtet sich nach § 36 Abs. 1 GNotKG. Nach billigem Ermessen erscheint dem Senat angesichts der im Raum stehenden Ansprüche, der sich einerseits die Dritte ausgesetzt sieht, und der von der Antragstellerin vorgebrachten Bedeutung des Akteninhalts für ihre Geschäftstätigkeit, der festgesetzte Wert angemessen. D. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung in der Hauptsache zugelassen, § 29 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EGGVG. Die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Zur Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit die Gerichtsverwaltung eine Erforderlichkeitsprüfung dahingehend vorzunehmen hat, ob und gegebenenfalls welche Bestandteile der Akten objektiv zur Gewinnung der von dem Dritten erhofften Informationen geeignet sind, vertritt das Bayerische Oberste Landesgericht - wie mit Bezugnahme auf dessen Beschluss vom 02.09.2021 (Az. 101 VA 100/21, zitiert nach juris) ausgeführt - eine von der Auffassung des Senats abweichende Ansicht. Auch erscheint dem Senat zur Fortbildung des Rechts eine Klärung erforderlich, ob - wie von ihm abgelehnt - Rechte nicht prozessbeteiligter Dritter von den Parteien des Rechtsstreits, auf dessen Akten sich das Einsichtnahmegesuch bezieht, im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG geltend gemacht werden können.