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Beschluss

20 W 18/10

OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2010:0126.20W18.10.0A
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Leitsätze
1. Nach Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG sind auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des FGG-RG eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zu diesem Zeitpunkt beantragt worden sind, weiterhin die vor Inkrafttreten des FGG-RG geltenden Vorschriften anzuwenden. Ein vor dem 01.09.2009 eingeleitetes Verfahren ist somit vollständig unter Geltung des bisherigen Verfahrensrechts abzuwickeln. Für die Anwendung der Übergangsvorschrift ist weder der Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung oder derjenige des Eingangs der Beschwerde, sondern allein der Zeitpunkt der Einleitung bzw. des Antrags auf Einleitung des Verfahrens maßgebend. Die Anwendbarkeit des bisherigen Verfahrensrechts schließt die gerichtsverfassungsrechtlichen Regelungen zur Zuständigkeit des Rechtsmittelgerichts ein. 2. Legt das Amtsgericht in Verkennung dieser Rechtslage eine von dem Landgericht zu bearbeitende Erstbeschwerde gleichwohl mit einer Nichtabhilfeentscheidung dem Oberlandesgericht vor, so gibt dieses die Sache unter Aufhebung dieser Vorlage an das Amtsgericht zurück.
Tenor
Die Vorlageverfügung des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 14.01.2010 wird aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Offenbach am Main zur Weiterleitung an das zuständige Beschwerdegericht zurückgegeben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG sind auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des FGG-RG eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zu diesem Zeitpunkt beantragt worden sind, weiterhin die vor Inkrafttreten des FGG-RG geltenden Vorschriften anzuwenden. Ein vor dem 01.09.2009 eingeleitetes Verfahren ist somit vollständig unter Geltung des bisherigen Verfahrensrechts abzuwickeln. Für die Anwendung der Übergangsvorschrift ist weder der Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung oder derjenige des Eingangs der Beschwerde, sondern allein der Zeitpunkt der Einleitung bzw. des Antrags auf Einleitung des Verfahrens maßgebend. Die Anwendbarkeit des bisherigen Verfahrensrechts schließt die gerichtsverfassungsrechtlichen Regelungen zur Zuständigkeit des Rechtsmittelgerichts ein. 2. Legt das Amtsgericht in Verkennung dieser Rechtslage eine von dem Landgericht zu bearbeitende Erstbeschwerde gleichwohl mit einer Nichtabhilfeentscheidung dem Oberlandesgericht vor, so gibt dieses die Sache unter Aufhebung dieser Vorlage an das Amtsgericht zurück. Die Vorlageverfügung des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 14.01.2010 wird aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Offenbach am Main zur Weiterleitung an das zuständige Beschwerdegericht zurückgegeben. I. Die Anmelderin hat am 10./11.08.2009 unter Bezugnahme auf eine Handelsregisteranmeldung vom 07.08.2009 und eine außerordentliche Gesellschafterversammlung vom 22.07.2009 beim Registergericht zur Wahrung im Handelsregister beantragt, dass der weitere Beteiligte nicht mehr Geschäftsführer der Gesellschaft sei (Bl. 64 ff. d. A.). Auf eine Verfügung des Registergerichts vom 14.08.2009 (Bl. 67 d. A.) hat der weitere Beteiligte am 26.08.2009 (Bl. 68 ff. d. A.) mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, Klage gegen die Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung zu erheben; er bat die Anmeldung nicht weiter zu betreiben und die Entscheidung des Gerichts abzuwarten. Dem ist das Registergericht ausweislich seiner Verfügung vom 14.09.2009 zunächst nachgekommen, hat dann jedoch auf Betreiben der Anmelderin weitere Ermittlungen angestellt und durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 119 ff. d. A.) die Verfügung auf Eintragung der Abberufung des weiteren Beteiligten von Amts wegen ausgesetzt, da diese Eintragung von der Beurteilung eines streitigen Rechtsverhältnisses abhängig sei. Gegen diesen Beschluss hat die Anmelderin mit am 15.12.2009 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz (Bl. 122 ff. d. A.) entsprechend der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Beschluss sofortige Beschwerde nach §§ 21 Abs. 2 FamFG, 567 ff. ZPO eingelegt. Die Rechtspflegerin beim Amtsgericht hat dem Rechtsmittel ausweislich ihrer Verfügung vom 14.01.2010 (Bl. 123 R d. A.) nicht abgeholfen und es dem Oberlandesgericht zur weiteren Entscheidung vorgelegt. II. Die Vorlage ist unzulässig, weil nicht das Oberlandesgericht, sondern das Landgericht für die (sofortige) Beschwerde gemäß den §§ 19 Abs. 2, 127 FGG a. F. zuständig ist. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts begründet § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG n. F. vorliegend nicht die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts, sondern es gelten die Vorschriften des FGG a. F.. Zwar entscheidet nach der zuletzt genannten Vorschrift das Oberlandesgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Fassung des am 01.09.2009 in Kraft getretenen FGG-RG (Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit). Diese Vorschrift gelangt indessen infolge der Übergangsregelung in Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG auf den vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Nach dieser Vorschrift sind auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des FGG-RG eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zu diesem Zeitpunkt beantragt worden sind, weiterhin die vor Inkrafttreten des FGG-RG geltenden Vorschriften anzuwenden. Ein vor dem 01.09.2009 eingeleitetes Verfahren ist somit vollständig unter Geltung des bisherigen Verfahrensrechts abzuwickeln. Für die Anwendung der Übergangsvorschrift ist weder der Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung oder derjenige des Eingangs der Beschwerde, sondern allein der Zeitpunkt der Einleitung bzw. des Antrags auf Einleitung des Verfahrens maßgebend. Die Anwendbarkeit des bisherigen Verfahrensrechts schließt die gerichtsverfassungsrechtlichen Regelungen zur Zuständigkeit des Rechtsmittelgerichts ein. Mit dieser Beurteilung schließt sich der Senat der in Rechtsprechung und Literatur nahezu einheitlich vertretenen Auslegung der Übergangsvorschrift an (vgl. OLG Schleswig OLGR 2009, 933; OLG Düsseldorf OLGR 2009, 812; OLG Köln FGPrax 2009, 240; OLG Hamm FGPrax 2009, 283; OLG Stuttgart, Beschluss vom 13.11.2009, 8 W 445/09, zum Registerverfahren; Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 03.12.2009, 3 W 38/09; OLG Dresden, Beschluss vom 20.10.2009, 3 W 1077/09, je zitiert nach juris und m. w. N.). Eingeleitet wurde das Verfahren vorliegend durch die bereits am 10./11.08.2009 – also vor dem oben genannten Stichtag - beim Amtsgericht eingereichte Anmeldung; die erste Verfügung des Amtsgerichts stammt vom 14.08.2009. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht das diesbezügliche Verfahren auf Eintragung der Abberufung des weiteren Beteiligten von Amts wegen ausgesetzt. Ist das erstinstanzliche Verfahren also noch unter der Geltung des bisherigen Rechts eingeleitet bzw. dessen Einleitung beantragt worden, sind mithin auch für Rechtsmittel die Bestimmungen des bisherigen Rechts anzuwenden. Dass das Verfahren zwischen dem 14.09.2009 und 08.10.2009 ohne förmliche Entscheidung durch das Registergericht nicht weiter gefördert worden ist, ändert daran nichts; so liegt insbesondere kein Ausnahmefall des Art. 111 Abs. 3 FGG-RG vor. Legt das Amtsgericht eine danach von dem Landgericht zu bearbeitende Erstbeschwerde gleichwohl mit einer Nichtabhilfeentscheidung dem Oberlandesgericht vor, so gibt dieses die Sache unter Aufhebung dieser Vorlage an das Amtsgericht zurück (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 03.12.2009, 3 W 38/09).