Beschluss
8 W 445/09
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Übernahme des Verfahrens durch das Oberlandesgericht wird abgelehnt, weil das Verfahren nach altem Recht (FGG a. F.) zu behandeln ist.
• Die Sache ist an das zuständige Landgericht zurückzugeben, weil dieses nach § 143 Abs. 1 FGG a. F. bzw. §§ 19 Abs. 2, 30 FGG a. F. zuständig ist.
• Ein Amtslöschungsverfahren nach §§ 159 Abs. 1, 143 Abs. 1, 142 FGG a. F. ist bereits mit der unzulässigen Eintragung bzw. ab dem Zeitpunkt der Anregung gemäß Schriftsatz des Beschwerdeführers zu beurteilen.
Entscheidungsgründe
Keine Übernahme: Löschungsverfahren nach altem FGG beim Landgericht • Die Übernahme des Verfahrens durch das Oberlandesgericht wird abgelehnt, weil das Verfahren nach altem Recht (FGG a. F.) zu behandeln ist. • Die Sache ist an das zuständige Landgericht zurückzugeben, weil dieses nach § 143 Abs. 1 FGG a. F. bzw. §§ 19 Abs. 2, 30 FGG a. F. zuständig ist. • Ein Amtslöschungsverfahren nach §§ 159 Abs. 1, 143 Abs. 1, 142 FGG a. F. ist bereits mit der unzulässigen Eintragung bzw. ab dem Zeitpunkt der Anregung gemäß Schriftsatz des Beschwerdeführers zu beurteilen. Der Beschwerdeführer beantragte die Löschung seiner Eintragung im Vereinsregister. Das Landgericht hatte die Angelegenheit als Untätigkeitsbeschwerde eingeordnet und dem Oberlandesgericht eine Zuständigkeit nach neuem Recht zugeschrieben. Der Beschwerdeführer hatte jedoch bereits am 1. Juli 2009 die Eintragung betroffen und mit Schriftsatz vom 5. Juli 2009 die Löschung angeregt. Streitgegenstand ist, ob das neue GVG/FamFG oder das alte FGG anzuwenden ist und welches Gericht zuständig ist. Relevante Tatsachen sind der Zeitpunkt der Eintragung, die Anregung der Löschung und der Stichtag für die Rechtsanwendung (1. September 2009). Das OLG prüfte deshalb die Anwendbarkeit des alten Rechts und die Folge für die Zuständigkeit. • Zuständigkeitsrecht: Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist nicht das Oberlandesgericht nach § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG n.F. zuständig; maßgeblich sind die Vorschriften des FGG a. F. • Verfahrensart: Der Antrag ist als Anregung zu einem Amtslöschungsverfahren nach §§ 159 Abs. 1, 143 Abs. 1, 142 FGG a. F. zu verstehen; das Landgericht hatte dies umgedeutet in eine Untätigkeitsbeschwerde. • Anwendbares Recht: Für die Frage, ob neues oder altes Recht gilt, ist hier unbeachtlich, da in beiden Regelungen über die Löschung einer unzulässigen Eintragung zu entscheiden ist (§ 142 FGG a. F., § 395 FamFG n.F.). • Beginn des Amtsverfahrens: Nach altem Recht beginnt das Amtsverfahren bereits mit der unzulässigen Eintragung; die Amtspflicht zur Löschung besteht damit unabhängig von einem förmlichen Löschungsantrag. • Sachverhaltsfeststellung: Aus dem Vereinsregisterauszug ergab sich, dass die Löschung betreffend den Beschwerdeführer am 1. Juli 2009 erfolgte und die erste Anregung zur Löschung am 5. Juli 2009 einging; somit kommt nach Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG das FGG a. F. zur Anwendung. • Zuständigkeit des Landgerichts: Folglich ist das Landgericht zuständig nach § 143 Abs. 1 FGG a. F. oder nach §§ 19 Abs. 2, 30 FGG a. F., nicht das Oberlandesgericht. • Verfahrensfolge: Die Übernahme durch das Oberlandesgericht war abzulehnen; die Sache ist an das Landgericht Stuttgart, Az. 2 T 299/09, zurückzugeben. Das Oberlandesgericht hat die Übernahme des Verfahrens abgelehnt und die Sache an das Landgericht Stuttgart zurückgegeben. Begründet wurde dies damit, dass nach den maßgeblichen Umständen und wegen des Datums der Eintragung und der Anregung die Vorschriften des alten FGG anzuwenden sind. Damit handelt es sich um ein Amtslöschungsverfahren, für das das Landgericht nach § 143 Abs. 1 FGG a. F. bzw. §§ 19 Abs. 2, 30 FGG a. F. zuständig ist. Das Oberlandesgericht war deshalb nicht zuständig, sodass die Rückgabe zur selbstständigen Behandlung und Entscheidung durch das Landgericht erforderlich war. Die Rückweisung gewährleistet, dass das zuständige Gericht über die Löschung der unzulässigen Eintragung entscheidet.