Beschluss
20 W 143/10
OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2010:0503.20W143.10.0A
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Leitsätze
Zur Auslegung der von einem Kommanditisten für zukünftige Anmeldungen erteilten Handelsregistervollmacht
Tenor
Die Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Auslegung der von einem Kommanditisten für zukünftige Anmeldungen erteilten Handelsregistervollmacht Die Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen. An der Gesellschaft, die die Vermögensverwaltung innerhalb der Familie zum Gegenstand hat, sind mehr als 200 Kommanditisten beteiligt. Unter dem 18. September 2009, berichtigt am 16. November 2009, meldete der Kommanditist in Vollmacht für sämtliche Gesellschafter unter anderem zum Handelsregister an, dass die Kommanditistin Vorname V Nachname B 18,15% ihrer Beteiligung an der Gesellschaft mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung der Rechtsnachfolge im Handelsregister an Herrn Dr. med. Nachname B übertragen hat und sich hierdurch die Hafteinlage der Kommanditistin Vorname V Nachname B ermäßigt von 100,-- EUR um 18,15 EUR auf 81,85 EUR und die Hafteinlage des Herrn Dr. Nachname B sich im Wege der Sonderrechtsnachfolge von 100,-- EUR um 18,15 EUR auf 118,15 EUR erhöht. Die Anmeldung erfolgte auf der Grundlage einer Untervollmacht und einer von Dr. med. Vorname W Nachname B am 26. Mai 2003 erteilten, notariell beglaubigten Vollmacht mit folgendem Wortlaut: „ Vollmacht Die Nachkommen von Vorname X Nachname C (1805 – 1894) wollen zukünftig Vermögen gemeinsam in drei selbständigen Kommanditgesellschaften verwalten, an denen die Nachkommen als Kommanditisten beteiligt sein sollen. Dies vorausgeschickt, bevollmächtigte ich, (Vor- und Zuname:) ...(...) B, Dr. med. (geboren am:) ... .38 (wohnhaft:) O1 Herrn Vorname Y Nachname C, geboren am ... 1941, wohnhaft in O2, Herrn D, geboren am ... 1944, wohnhaft in O5, Herrn Dr. Vorname Z Nachname C, geboren am ... 1948, wohnhaft in O4 nachfolgend gemeinsam auch „Bevollmächtigte“ genannt -, und zwar jeden für sich allein , mich bei folgenden Handlungen und Maßnahmen zu vertreten: 1. Gründung jeweils einer GmbH & Co. KG - unter der Firma „Familie Vorname X Nachname C Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG“ oder einer anderen, von den Bevollmächtigten gebilligten Firma, zum Zwecke der Verwaltung des o. g. Barvermögens, - unter der Firma „E Anlagenverwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG“ oder einer anderen, von den Bevollmächtigten gebilligten Firma, zum Zwecke der Verwaltung der o. g. Mezzaninfinanzierung sowie - unter der Firma „F Anlagenverwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG“ oder einer anderen, von den Bevollmächtigten gebilligten Firma, zum Zwecke der Verwaltung der o. g. ...-Wandelschuldverschreibung, 2. Übernahme einer Hafteinlage in den drei vorbezeichneten Gesellschaften von jeweils maximal 100,00 EUR (in Worten: Euro einhundert), 3. Anmeldung der drei vorbezeichneten Gesellschaften und der von mir übernommenen Hafteinlage zur Eintragung in das Handelsregister, 4. Vornahme aller sonstigen, gesetzlich vorgesehenen oder sonst erforderlichen Anmeldungen zum Handelsregister hinsichtlich der drei vorbezeichneten Gesellschaften, einschließlich der Anmeldung meines Ausscheidens. Die Bevollmächtigten sind ermächtigt, alle in diesem Zusammenhang erforderlichen oder zweckmäßigen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen. Sie sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit und ermächtigt, Untervollmachten zu erteilen. Die Vollmacht erlischt nicht mit meinem Tod. O5, 26.5.03 (Ort und Datum) B (Unterschrift) Wert: 100.000,00 EUR" Die Rechtspflegerin des Registergerichts beanstandete mit Zwischenverfügung vom 23. September 2009 unter anderem, dass die Vollmacht des Kommanditisten Dr. med. Vorname W Nachname B betragsmäßig auf 100,00 EUR beschränkt sei und deshalb durch die hier angemeldete Anteilsübertragung um 18,15 EUR überschritten werde. Der Verfahrensbevollmächtigte vertrat demgegenüber die Auffassung, die Regelung in Ziffer 2 der Vollmacht beziehe sich nur auf die Gründung der Gesellschaft, während für den hier vorliegenden Fall Ziffer 4 der Vollmacht einschlägig sei und die Anmeldung gestatte. Das Registergericht wies darauf hin die Anmeldung vom 21. August 2009 betreffend die Übertragung der Kommanditbeteiligung der Kommanditistin Vorname V Nachname B auf den Zeitpunkt der Eintragung im Wege der Rechtsnachfolge auf Herrn Dr. Vorname W Nachname B kostenpflichtig zurück. Hiergegen wendet sich die Gesellschaft mit der am 16. April 2010 bei Gericht eingegangenen Beschwerde, mit welcher sie an ihrer Rechtsauffassung festhält, dass es im vorliegenden Falle nicht um die Übernahme einer Hafteinlage gemäß Ziffer 2 der Vollmacht gehe, die sich auf das Innenverhältnis beziehe, sondern hier die unbeschränkte Vollmacht der Ziffer 4 für das Außenverhältnis gegenüber dem Handelsregister einschlägig sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung im Schriftsatz vom 16. April 2010 Bezug genommen. Die Rechtspflegerin hat der Beschwerde mit Beschluss vom 22.04.2010 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Beschwerde ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und erweist sich auch im Übrigen als zulässig, da sie form- und fristgerecht gemäß §§ 63, 64 FamFG eingelegt wurde. In der Sache führt die Beschwerde nicht zum Erfolg, da das Registergericht den Eintragungsantrag bezüglich der hier streitgegenständlichen Anmeldung zu Recht zurückgewiesen hat, da er von der zugrunde liegenden Handelsregistervollmacht nicht gedeckt ist. Wie sich aus der Vorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 2 HGB ergibt, kann die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister als Verfahrenshandlung der freiwilligen Gerichtsbarkeit durch einen hierzu bevollmächtigten Vertreter vorgenommen werden. Hieran hat sich auch mit Inkrafttreten des FamFG nichts geändert, da durch die Vorschrift des § 378 Abs. 1 Satz 1 FamFG ausdrücklich klargestellt wurde, dass die Beteiligten sich für Erklärungen gegenüber dem Registergericht, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, auch durch Personen vertreten lassen können, die nicht nach der allgemeinen Vorschrift des § 10 Abs. 2 FamFG vertretungsberechtigt sind. An die Auslegung einer solchen Handelsregistervollmacht sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere muss die Vollmacht zur Anmeldung zum Handelsregister aus sich selbst heraus verständlich sein, so dass eine Auslegung, die über den Wortlaut hinaus geht, unzulässig ist (vgl. Krafka/Willer/Kühn, Registerrecht, 8. Aufl., Rn. 114). Da die Vollmacht sich an das Handelsregister richtet, kann es darauf, was die Beteiligten tatsächlich gewollt haben, nicht ankommen. Ergeben sich Unklarheiten, so ist von dem geringeren Umfang der Vollmacht auszugehen, wenn sich der größere Umfang nicht zweifelsfrei nachweisen lässt. Diese Einschränkung beruht auf der Erwägung, dass mit der Pflicht zur Anmeldung durch alle Gesellschafter eine Gewähr für die Richtigkeit der angemeldeten Tatsache erreicht werden soll. Außerdem wird durch das Erfordernis der notariellen Beglaubigung der Anmeldung zugleich eine Über-prüfung dahingehend ermöglicht, dass die beteiligten Personen an der Anmeldung, die die Grundlage für die Eintragung darstellt, auch tatsächlich mitgewirkt haben. Deshalb und weil die Vollmacht durch den zuständigen Richter oder Rechtspfleger des Registergerichts als Verfahrenshandlung ausgelegt werden muss, bedarf es einer hinreichend klaren Erklärung des Vollmachtgebers darüber, für welche Fälle die Vollmacht erteilt wird und wer von ihr Gebrauch machen darf (vgl. KG FGPrax 2005, 173 = NZG 2005, 626 ). Die Anwendung dieser Auslegungsgrundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt, dass die vorgelegte und in Bezug genommene Vollmacht, die der Kommanditist Dr. med. Vorname W Nachname B unter dem 26. Mai 2003 in öffentlich beglaubigter Form erteilt hat, die hier streitgegenständliche Anmeldung der Eintragung der Übertragung eines Teiles der Kommanditbeteiligung, die in der Person des Vollmachtgebers zu einer Erhöhung der Hafteinlage auf einen Betrag von über 100,00 EUR führt, nicht gedeckt ist. Ziffer 2 beschränkt den Umfang der Vollmacht ausdrücklich auf die Übernahme einer Hafteinlage in den eingangs bezeichneten drei Gesellschaften von jeweils maximal 100,00 EUR. Der Argumentation der Beschwerde, diese betragsmäßige Beschränkung beziehe sich nur auf den Gründungsvorgang, während für alle nach der Gründung und erstmaligen Eintragung der Gesellschaft erforderlichen Handelsregisteranmeldungen Ziffer 4 der Vollmacht einschlägig sei, vermag der Senat sich nicht anzuschließen. Einer derartigen Auslegung steht bereits der Umstand entgegen, dass die Gründung der drei Gesellschaften unter Ziffer 1 der Vollmacht angeführt wird, während die Übernahme der Hafteinlage und deren betragsmäßige ausdrückliche Beschränkung in einer gesonderten Ziffer 2 enthalten ist. Auch dem Wortlaut nach vermag der Senat der Formulierung der Ziffer 2 der Vollmacht die Einschränkung der Anwendbarkeit der betragsmäßigen Beschränkung auf die erstmalige Übernahme einer Hafteinlage aus Anlass der Gründung der Gesellschaften nicht mit der gebotenen Klarheit zu entnehmen. Die Beschränkung der Vollmacht auf die Übernahme einer Hafteinlage vom maximal 100,-- EURO lässt nach dem insoweit für die Auslegung maßgeblichen Wortsinn gerade keine Differenzierung danach zu, dass sie nur für die erstmalige Übernahme einer Hafteinlage bei der Gesellschaftsgründung gelten soll, nicht jedoch für deren späteren Übernahme im Wege der Erhöhung, zumal im Gesetz diesbezüglich ebenfalls eine Differen-zierung für die Rechtsfolgen in §§ 171 ff HGB gerade nicht getroffen wird. Auch die systematische Auslegung der Vollmacht deutet nach deren Untergliederung und Aufbau darauf hin, dass deren Ziffer 4 sich nur auf die Vornahme aller sonstigen Anmeldungen beziehen soll, die nicht bereits von den vorrangigen und vorgenannten Ziffern 1 bis 3 umfasst sind. Damit ist ein Anwendungsfall der Ziffer 4 ausgeschlossen, wenn die Anmeldung die Übernahme einer Hafteinlage umfasst und somit die vorrangige Ziffer 2 einschlägig ist. Soweit die Beschwerde argumentiert, Ziffer 2 der Vollmacht betreffe nur das Innenverhältnis der Gesellschafter, während sich die Ziffer 4 auf das Außenverhältnis beziehe, findet diese Interpretation in Inhalt und Wortlaut der Vollmacht keine Stütze. Gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 HGB ist bei der Kommanditgesellschaft in den jeweiligen Handelsregisteranmeldungen die Bezeichnung der Kommanditisten und der Betrag der Einlage eines jeden von ihnen aufzunehmen. Dabei besteht Einigkeit darüber, dass es sich bei der im Handelsregister und damit im Außenverhältnis zu verlautbarenden Einlage um die jeweilige Haftsumme, nicht aber die im Innenverhältnis gegenüber den übrigen Gesellschaftern geschuldete Pflichteinlage handelt (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl., § 162 Rn. 2 m.w.N.). Hieraus folgt, dass die Handelsregisteranmeldung sich stets nur auf das Außenverhältnis beziehen kann, da nur die diesbezüglichen Angaben im Handelsregister zu verlautbaren sind. Die hier vorgenommene teilweise rechtsgeschäftliche Übertragung eines Kommanditanteils von einer Kommanditistin auf den Kommanditisten Dr. Vorname W Nachname B hat in dessen Person die Erhöhung der im Außenverhältnis maßgeblichen Hafteinlage zur Folge. Sie führt damit erstmals zur Übernahme einer Hafteinlage, die über den in der Vollmacht in Ziffer 2 ausdrücklich genannten Maximalbetrag von 100,-- EURO, der bei der Gründung bereits ausgeschöpft worden war, hinausgeht. Die Registerrechtspflegerin ist deshalb zutreffend davon ausgegangen, dass die vorgelegte Registervollmacht die hiesige Anmeldung nicht abdeckt. Hieran vermag auch der Hinweis der Beschwerde nichts zu ändern, wonach in Bezug auf andere Familiengesellschaften oder andere Kommanditisten der hier betroffenen Gesellschaft inhaltlich vergleichbare Anmeldungen, die ebenfalls zu einer Überschreitung des Maximalbetrags von 100,00 EUR bei der Hafteinlage führten, vorgenommen worden sein sollen, da hieraus kein Rechtsanspruch auf die erstrebte, aber vom Wortlaut nicht gedeckte Auslegung der Handelsregister-vollmacht abgeleitet werden kann. Die Überprüfung anderer und früher vollzogener Handelsregistereintragungen ist dem Senat mit der hier vorliegenden Beschwerde nicht angefallen. Die Zurückweisung des Eintragungsantrages, die erst erfolgt ist, nachdem eine Ergänzung der Anmeldung entsprechend der zuvor erteilten Zwischenverfügung abgelehnt wurde, ist rechtlich nicht zu beanstanden und die Beschwerde deshalb zurückzuweisen. Die Rechtsbeschwerde hat der Senat nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür gemäß § 70 Abs. 2 FamFG nicht erfüllt sind. Da es um die Auslegung einer konkreten einzelnen Handelsregistervollmacht geht, kann von einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache oder der Notwendigkeit der Fortbildung des Rechts nicht ausgegangen werden. Der Hinweis auf möglicher-weise abweichende frühere Handhabungen anderer Rechtspfleger des Register-gerichts in Bezug auf zwei Schwestergesellschaften vermag eine Zulassung der Rechtsbeschwerde auch unter dem Aspekt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen, da der Senat als Beschwerdegericht erstmals mit dieser die Auslegung einer Einzelurkunde betreffenden Rechtsfrage befasst ist und abweichende Entscheidungen eines anderen Beschwerdegerichts nicht ersichtlich sind (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 16. Aufl., § 70 Rn. 28 – 31). Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Einer Geschäftswertfestsetzung bedarf es nicht (Festgebühr nach § 131 c KostO i.V.m. § 4 HRegGebVO).