Beschluss
20 W 480/08
OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2010:0928.20W480.08.0A
3mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Betroffenen wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die sofortige weitere Beschwerde der Betroffenen wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Die Betroffene, die gemeinsam mit ihrem Ehemann am 30.12.200x am Flughafen O1 eintraf und dort einen Asylantrag stellte, der am 14.01.200y als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, befand sich - nach Ablehnung ihres Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht O1 - im Zeitraum zwischen dem 24.01.200y und dem 28.01.200y im Flughafen O1 im dortigen Transitbereich. Mit Datum vom 28.01.200y ordnete das Amtsgericht O1 gegen sie Haft zur Sicherung ihrer Zurückweisung an. Die Betroffene begehrt nunmehr die Feststellung, dass ihre Unterbringung am Flughafen O1 vom 24.01.200y bis zum 28.01.200y ohne richterliche Anordnung rechtswidrig war. Sie ist der Auffassung, dass eine Unterbringung am Flughafen gemäß § 15 Abs. 6 AufenthG nur dann in Betracht komme, wenn ihr die Abreise vom Flughafen O1 tatsächlich möglich gewesen sei. Da sie jedoch nicht im Besitz eines Passes war und somit ihre Abreise unmöglich war, sei es notwendig gewesen, dass die Bundespolizei für die Unterbringung im Transit sofort, d. h. am 24.01.200y einen Antrag auf Haftanordnung gestellt hätte. Darüber hinaus ist sie der Auffassung, dass es entsprechend den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Strafvollzug (BVerfGE 33, 1 ) und zum Jugendstrafvollzug (BVerfGE 116, 69) notwendig sei, den Vollzug der Unterbringung gesetzlich zu regeln. Amts- und Landgericht haben den Antrag der Betroffenen auf Feststellung der Rechtswidrigkeit zurückgewiesen. Mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde macht die Betroffene wiederum geltend, dass ihre Unterbringung auf dem Flughafengelände des Flughafens O1 gegen § 15 Abs. 6 AufenthG verstoßen habe und sie bereits am 24.01.200y dem Haftrichter hätte vorgeführt werden müssen. Auch habe das Landgericht nicht hinreichend gewürdigt, dass keine gesetzliche Regelung für den Vollzug der Unterbringung am Flughafen vorhanden sei. Die sofortige weitere Beschwerde der Betroffenen ist zwar zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts hält der dem Senat allein möglichen Überprüfung auf Rechtsfehler (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO) stand. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst verwiesen werden soll, hat das Landgericht die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Unterbringung am Flughafen zurückgewiesen. Gemäß §15 Abs. 6 AufenthG ist ein Ausländer, der auf dem Flugweg in das Bundesgebiet gelangt und zurückgewiesen worden ist, in den Transitbereich eines Flughafens oder in eine Unterkunft zu verbringen, von wo aus seine Abreise aus dem Bundesgebiet möglich ist. Die Unterbringung bedarf 30 Tage nach Ankunft am Flughafen der richterlichen Anordnung. Entgegen der Auffassung der Betroffenen beinhaltet die Regelung des § 15 Abs. 6 AufenthG nicht, dass die Unterbringung im Transitbereich des Flughafens nur dann in Betracht kommt, wenn dem betroffenen Ausländer die Abreise in ein anderes Land insbesondere dadurch möglich ist, dass er im Besitz von Dokumenten für die Abreise ist. Bereits aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich, dass es hinsichtlich der Abreise für eine Unterbringung nach § 15 Abs. 6 AufenthG nur darauf ankommt, dass er an einem Ort untergebracht wird, von dem aus ihm seine Abreise aus dem Bundesgebiet möglich ist. Eine Beschränkung dahingehend, dass nur Personen im Transitbereich eines Flughafens oder in einer entsprechenden Unterkunft untergebracht werden dürfen, die über ihnen die Abreise ermöglichende Dokumente verfügen, ist weder aus dem Gesetzestext noch dem Sinn und Zweck der Regelung zu entnehmen. Gerade fehlende Reisedokumente sind die Ursache für die Notwendigkeit einer Unterbringung im Transitbereich. Auch kann der Betroffenen nicht gefolgt werden, soweit sie der Auffassung ist, dass eine Unterbringung gemäß § 15 Abs. 6 AufenthG nur möglich ist, wenn sie richterlich angeordnet ist. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht dargelegt, dass kurzfristige Unterbringungen gemäß § 15 Abs. 6 AufenthG am Flughafen keine dem Richtervorbehalt gemäß Art. 104 Abs. 2 GG unterliegenden Freiheitsentziehungen darstellen, denn hierbei handelt es sich wie sich auch der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Flughafenasylverfahren (BVerfGE 94, 166 ff ) entnehmen lässt, nur um Freiheitsbeschränkungen, die dem Richtervorbehalt gerade nicht unterliegen (Hess VGH, AuAS 2009, 250 f, zit. nach juris). Soweit die Betroffene sich für die Notwendigkeit der richterlichen Anordnung auf die frühere Rechtsprechung des Senats sowie auf die Entscheidung des OLG München vom 02.12.2005 (FGPrax 2006, 44 ff ) bezieht, sind diese Entscheidungen nicht mehr einschlägig, da es sich hierbei jeweils um Entscheidungen handelt, die vor der Regelung des § 15 Abs. 6 AufenthG ergangen sind. Soweit die Betroffene die Auffassung vertritt, die Unterbringung am Flughafen sei rechtswidrig, weil eine gesetzliche Regelung zum Vollzug der Unterbringung nicht gegeben sei, kann dem bereits deswegen nicht gefolgt werden, weil - wie oben dargelegt - die Unterbringung für die Dauer von 30 Tagen zur Ermöglichung der Abreise des Ausländers keine Freiheitsentziehung darstellt. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung des Vollzugs von Strafhaft und Jugendstrafe kann daher bereits aus diesem Grunde auf den vorliegenden Fall keine entsprechende Anwendung finden. Nach alledem kann die sofortige weitere Beschwerde der Betroffenen keinen Erfolg haben und war somit - wie auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe - zurückzuweisen.