Beschluss
20 W 24/11
OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2011:0203.20W24.11.0A
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Leitsätze
Über die Beschwerde gegen die Versagung einer nach dem Inkrafttreten des FamFG beantragten Akteneinsicht in ein bereits vor dem 1. September 2009 abgeschlossenes Adoptionsverfahren hat das Landgericht als Erstbeschwerdegericht zu entscheiden.
Tenor
Der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts Königstein im Taunus vom 30. Dezember 2010 wird aufgehoben, soweit darin die Vorlage der Sache an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main als Beschwerdegericht verfügt wurde.
Die Sache wird an das Amtsgericht Königstein im Taunus zur Weiterleitung an das zuständige Beschwerdegericht zurückgegeben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Über die Beschwerde gegen die Versagung einer nach dem Inkrafttreten des FamFG beantragten Akteneinsicht in ein bereits vor dem 1. September 2009 abgeschlossenes Adoptionsverfahren hat das Landgericht als Erstbeschwerdegericht zu entscheiden. Der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts Königstein im Taunus vom 30. Dezember 2010 wird aufgehoben, soweit darin die Vorlage der Sache an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main als Beschwerdegericht verfügt wurde. Die Sache wird an das Amtsgericht Königstein im Taunus zur Weiterleitung an das zuständige Beschwerdegericht zurückgegeben. I. Durch Beschluss des Amtsgerichts Königstein im Taunus vom --.--.1981 (Az. 11 XVI 38/80) wurde die Adoption der eingangs bezeichneten Anzunehmenden ausgesprochen. In dem Beschluss ist ausgeführt, die Einwilligung des Antragstellers als Vater des Kindes sei nicht erforderlich, da sein Aufenthalt dauernd unbekannt sei. Mit Beschluss vom --.--.1984 des Amtsgerichts Bad Homburg v. d. Höhe (Az.: 4 XVII 27/83) wurde der Antrag des Antragstellers vom 25. Oktober 1983 auf Aufhebung der Adoption zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 28. Juni 2010 beantragte der Antragsteller bei dem Amtsgericht Königstein im Taunus Akteneinsicht in die Adoptionsakte. Das Amtsgericht Königstein im Taunus wies mit Beschluss vom 24. September 2010 durch den Direktor des Amtsgerichts den Antrag auf Akteneinsicht zurück. Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit einem als „Widerspruch“ bezeichneten und auf den 10. Oktober 2010 datierten Schreiben, welches erst am 16. Dezember 2010 per Fax bei dem Amtsgericht Königstein im Taunus einging. Das Amtsgericht beschloss unter dem 15. Dezember 2010, der Beschwerde des Antragstellers nicht abzuhelfen und die Sache dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main als Beschwerdegericht vorzulegen. II. Die Vorlage an das Oberlandesgericht ist unzulässig, weil nicht das Oberlandesgericht, sondern das Landgericht zur Entscheidung über die hier gegebene Beschwerde nach § 19 Abs. 2 FGG zuständig ist. Der Antragsteller begehrt Einsicht in die Akte eines abgeschlossenen Adoptionsverfahrens. Der Antragsteller zitiert zwar mehrfach das Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Dieses Gesetz bezieht sich nach § 1 IFG jedoch nur auf Behörden des Bundes und sonstige Bundesorgane und Bundeseinrichtungen und ist deshalb hier nicht einschlägig. Vielmehr beurteilt sich die Akteneinsicht vorliegend noch nach der Vorschrift des § 34 FGG. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts in der Vorlageverfügung begründet § 119 Abs. 1 Nr. 1 a und b GVG n. F. hier nicht die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts, sondern es gelten noch die Vorschriften des FGG. Zwar entscheidet nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 a und b GVG in der Fassung des am 01. September 2009 in Kraft getretenen FGG-ReformG (Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, vom 17. Dezember 2008 – BGBl. I S. 2586) das Oberlandes-gericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte in den von den Familiengerichten entschiedenen Sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. § 119 Abs. 1 Nr. 1 a und b GVG n. F. gelangt jedoch infolge der Übergangsregelung in Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-ReformG auf den hier vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Vielmehr sind nach Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-ReformG auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des FGG-ReformG eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zu diesem Zeitpunkt beantragt worden war, weiterhin die vor Inkrafttreten des FGG-ReformG geltenden Vorschriften anzuwenden. Ein vor dem 01. September 2009 eingeleitetes Verfahren ist somit vollständig unter Geltung des bisherigen Verfahrensrechts zu behandeln. Für die Anwendung der Übergangsvorschrift ist weder der Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung noch derjenige des Eingangs der Beschwerde, sondern allein der Zeitpunkt der Einleitung bzw. des Antrags auf Einleitung des Verfahrens maßgebend. Dabei schließt die Anwendbarkeit des bisherigen Verfahrensrechts die gerichtsverfassungsrechtlichen Regelungen zur Zuständigkeit des Rechtsmittelgerichts ein. Mit dieser Beurteilung hat sich der Senat bereits mehrfach der in der Rechtsprechung und Literatur nahezu einhellig vertretenen Auslegung der Übergangsvorschrift des Art 111 FGG-ReformG angeschlossen (vgl. OLG Schleswig OLGR 2009, 933; OLG Düsseldorf OLGR 2009, 812; OLG Köln FGPrax 2009, 240 und FGPrax 2010, 56; OLG Hamm FGPrax 2009, 283; OLG Stuttgart FGPrax 2010, 61; OLG Dresden FGPrax 2010, 53). Dabei ist nach Art. 111 Abs. 2 FGG-ReformG jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ein selbständiges Verfahren im Sinne des Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift. Endentscheidungen sind nach der Legaldefinition des § 38 Abs. 1 Satz 1 FamFG solche Entscheidungen, durch die der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (vgl. Keidel/Engelhardt, FamFG, Art. 111 FG-ReformG Rn. 3). Eine Endentscheidung liegt somit nur dann vor, wenn durch eine Entscheidung der Rechtsstreit ganz oder hinsichtlich eines abtrennbaren Teils erledigt wird. Hiervon zu unterscheiden sind Zwischen- und Nebenentscheidungen, die sich auf ein Hauptsacheverfahren beziehen. Für diese unselbständigen Verfahren ist bezüglich des Stichtages auf die Antragstellung oder Einleitung des Hauptsacheverfahrens abzustellen (ebenso OLG Stuttgart, FGPrax 2009, 292 für das Ablehnungsverfahren als Zwischenverfahren und Senatsbeschlüsse vom 17. Juni 2010 – 20 W 197/10 für das Kostenverfahren und vom 6. Juli 2010 - 20 W 251/10 für die Verfahrenskostenhilfe). Um ein derartiges Nebenverfahren handelt es sich auch bei dem hier vorliegenden Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht in ein in der Hauptsache bereits abgeschlossenes Adoptionsverfahren. Da somit maßgeblich für die Frage der Anwendung alten oder neuen Rechts der Eingang des Antrags in der Hauptsache und nicht der hier konkret gestellte Antrag auf Bewilligung von Akteneinsicht selbst im Nebenverfahren ist, verbleibt es bei dem bis zum 01. September 2009 geltenden Instanzenzug. Da die Zuständigkeit für die Adoptionsverfahren erstinstanzlich erst mit dem zum 01. September 2009 in Kraft getretenen FamFG von den Vormundschaftsgerichten auf die Familien-gerichte beim Amtsgericht übertragen wurde, ist für das hier vorliegende Altver-fahren noch das dem Vormundschaftsgericht im Instanzenzug übergeordnete Landgericht nach § 19 Abs. 2 FGG als Beschwerdegericht zuständig, gegen dessen Entscheidung sodann nach §§ 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 FGG die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht eröffnet ist. Hieran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das Adoptionsverfahren in der Hauptsache selbst bereits im Jahre 1981 abgeschlossen wurde. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats zu § 34 FGG, dass zuständig zur Entscheidung über die Akteneinsicht auch an Dritte und in abgeschlossenen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit jeweils der für das Ursprungsverfahren zuständige Richter und nicht der Gerichtsvorstand ist (vgl. Beschlüsse vom 22. Dezember 2008 - 20 VA 12/08 und vom 28. Oktober 2009, 20 W 151/09). Zwar wird in § 299 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO eine Unterscheidung dahin gehend getroffen, dass über die Akteneinsicht an die Parteien während des laufenden Verfahrens das Prozess-gericht entscheidet, während die Entscheidung über die Akteneinsicht an dritte Personen oder nach Abschluss des Verfahrens dem Vorstand des Gerichts zugewiesen ist (vgl. hierzu Greger/Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 299 Rn. 6 c m.w.N.). Eine solche Differenzierung ist in § 34 FGG aber gerade nicht enthalten (vgl. Jansen/von König, FGG, 3. Aufl., § 34 Rn. 10; Keidel/Kahl, FGG, 15. Aufl., § 34 Rn. 10; OLG Hamm FGPrax 2004, 141). Hieran hat auch die - hier allerdings noch nicht anwendbare - Nachfolgeregelung des § 13 FamFG nichts geändert, die in ihrem Abs. 7 nunmehr ausdrücklich bestimmt, dass über die Akteneinsicht das Gericht, bei Kollegialorganen der Vorsitzende, entscheidet (vgl. Bassenge/Roth, FamFG/RpflG, § 13 FamFG Rn. 10; Keidel/Sternal, FamFG, § 13 Rn. 64; Prütting/Helm, Jenissen, FamFG, § 13 Rn. 48 ff; Musielak/Borth,, FamFG, § 13 Rn. 4). Dementsprechend hat im vorliegenden Fall auch der Direktor des Amtsgerichts nicht in seiner Eigenschaft als Gerichtsvorstand entschieden, gegen dessen Entscheidung als Justizverwaltungsakt das Verfahren nach § 23 EGGVG eröffnet wäre, sondern als für die Adoptionssachen nach der Geschäftsverteilung zuständiger Richter, was insbesondere in der Verwendung des Aktenzeichens des ursprünglichen Adoptionsverfahrens und in der durch Beschluss getroffenen Nichtabhilfeentscheidung Ausdruck gefunden hat. Wegen der hier noch gegebenen Anwendbarkeit der Vorschriften des FGG auch über die Rechtsmittel war der Nichtabhilfebeschluss des Amtsrichters deshalb aufzuheben, soweit dort die Vorlage zur Entscheidung über die Beschwerde an das Oberlandesgericht verfügt wurde. Zugleich ist die Sache an das Amtsgericht zurückzugeben (vgl. HansOLG, 03.12.2009 – 3 W 38/09). Das Amtsgericht wird die Sache sodann dem im Instanzenzug nach altem Recht als Erstbeschwerde-gericht zuständigen Landgericht vorzulegen haben, welches über die Beschwerde unter Beachtung der §§ 34 Abs. 2 FGG, 1758 BGB zu befinden und in diesem Zusammenhang auch zu entscheiden hat, ob es insbesondere die Angenommene vor einer Entscheidung anzuhören hat.