Beschluss
20 VA 18/18
OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2020:0109.20VA18.18.00
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Leitsätze
1. Die das Einsichtnahmegesuch eines nicht verfahrensbeteiligten privaten Dritten zurückweisende Entscheidung nach § 13 Abs. 2, Abs. 7 FamFG betreffend die Akten eines abgeschlossenen Verfahrens stellt nach der vorzunehmenden funktionellen Betrachtung einen Justizverwaltungsakt dar, gegen den der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG statthaft ist (entgegen BayObLG, Beschluss vom 24.10.2019, Az. 1 VA 107/19, zitiert nach juris).
2. Das Offenbarungs- und Ausforschungsverbot des § 1758 BGB gilt auch für die Volljährigenadoption (Anschluss an OLG Hamm, Beschluss vom 26.07.2011, Az. II-2 WF 131/11, zitiert nach juris und OLG Koblenz, FGPrax 2019, 268). Eine einschränkende Auslegung der Vorschrift im Wege der teleologischen Reduktion kommt nicht in Betracht, weil der Gesetzeszweck des Schutzes des informationellen Selbstbestimmungsrechts des Annehmenden und des Angenommenen auch den Fall der Annahme eines Volljährigen umfasst.
3. Stützt der Dritte als entfernter Verwandter des Annehmenden sein Interesse an der Einsichtnahme in die Akten eines Adoptionsverfahrens darauf, als möglicher gesetzlicher Erbe in einem Erbscheinsverfahren die Geschäftsunfähigkeit des Annehmenden zum Zeitpunkt der Annahme und dessen Testierunfähigkeit bei Errichtung eines Testaments zugunsten des Angenommenen geltend zu machen, begründet dies weder ein besonderes öffentliches Interesse im Sinne des § 1758 BGB noch ausnahmsweise ein besonderes privates Interesse, welches eine Ausnahme von dem allgemeinen Offenbarungs- und Ausforschungsverbot begründen würde.
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten zu tragen.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die das Einsichtnahmegesuch eines nicht verfahrensbeteiligten privaten Dritten zurückweisende Entscheidung nach § 13 Abs. 2, Abs. 7 FamFG betreffend die Akten eines abgeschlossenen Verfahrens stellt nach der vorzunehmenden funktionellen Betrachtung einen Justizverwaltungsakt dar, gegen den der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG statthaft ist (entgegen BayObLG, Beschluss vom 24.10.2019, Az. 1 VA 107/19, zitiert nach juris). 2. Das Offenbarungs- und Ausforschungsverbot des § 1758 BGB gilt auch für die Volljährigenadoption (Anschluss an OLG Hamm, Beschluss vom 26.07.2011, Az. II-2 WF 131/11, zitiert nach juris und OLG Koblenz, FGPrax 2019, 268). Eine einschränkende Auslegung der Vorschrift im Wege der teleologischen Reduktion kommt nicht in Betracht, weil der Gesetzeszweck des Schutzes des informationellen Selbstbestimmungsrechts des Annehmenden und des Angenommenen auch den Fall der Annahme eines Volljährigen umfasst. 3. Stützt der Dritte als entfernter Verwandter des Annehmenden sein Interesse an der Einsichtnahme in die Akten eines Adoptionsverfahrens darauf, als möglicher gesetzlicher Erbe in einem Erbscheinsverfahren die Geschäftsunfähigkeit des Annehmenden zum Zeitpunkt der Annahme und dessen Testierunfähigkeit bei Errichtung eines Testaments zugunsten des Angenommenen geltend zu machen, begründet dies weder ein besonderes öffentliches Interesse im Sinne des § 1758 BGB noch ausnahmsweise ein besonderes privates Interesse, welches eine Ausnahme von dem allgemeinen Offenbarungs- und Ausforschungsverbot begründen würde. Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die Antragstellerin beantragte mit Schreiben vom 28.12.2017 bei dem Amtsgericht Königstein im Taunus Einsichtnahme in die Akten des Adoptionsverfahrens betreffend den weiteren Beteiligten. Jenes Verfahren (im Folgenden auch: Ausgangsverfahren) war bei dem Amtsgericht Königstein im Taunus - Familiengericht - unter dem Aktenzeichen …/15 geführt worden. In diesem war durch Beschluss vom 01.12.2015 die Annahme des am XX.XX.1962 geborenen weiteren Beteiligten durch die am XX.XX.1927 geborenen A (im Folgenden: Annehmende) als Kind ausgesprochen worden. Die Annehmende verstarb am XX.XX.2017. Die Antragstellerin führte zu dem Akteneinsichtsgesuch aus, sie und ihre drei namentlich bezeichneten Geschwister seien zu gesetzlichen Erben der Annehmenden berufen. Sie seien Nichten und Neffen der Annehmenden. Ihre im Jahre 1996 vorverstorbene Mutter sei eine Schwester der Annehmenden gewesen. Eine weitere Schwester der Annehmenden sei im Jahre 2008 ebenfalls vorverstorben. Die Annehmende habe keine leiblichen eigenen Kinder gehabt. Im November 2017 habe das Nachlassgericht ein Testament der Annehmenden eröffnet. Der weitere Beteiligte habe einen Erbscheinsantrag gestellt. Die Antragstellerin und ihre Geschwister gingen davon aus, dass die maßgeblichen Erklärungen der Annehmenden zu Gunsten des weiteren Beteiligten nichtig seien. In dem Erbscheinsverfahren solle vorgetragen werden, in welcher Weise unter Ausnutzung der begonnenen Demenzerkrankung und bestehender wahnhafter Vorstellungen auf die Willensbildung der damals 87 Jahre alten Annehmenden in unzulässiger Weise Einfluss genommen worden sei. Mit vorliegend angefochtener in Beschlussform ergangener Entscheidung vom 24.01.2018 (Bl. 42 d. A. d. Ausgangsverfahrens) wies der Richter des Familiengerichts das Akteneinsichtsgesuch der Antragstellerin zurück. Akteneinsicht gemäß § 13 Abs. 2 S. 2 FamFG sei zu versagen, soweit das Ausforschungsverbot des § 1758 BGB gelte. Im Zusammenhang mit der Adoption stehende Tatsachen dürften danach nur mit Zustimmung der Beteiligten oder bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses offenbart werden. Eine Zustimmung der Beteiligten liege nicht vor und könne nach dem Tod der Annehmenden auch nicht mehr erlangt werden. Ein öffentliches Interesse sei nicht dargetan und auch nicht ersichtlich. Die letztgenannte Vorschrift finde aufgrund der Verweisung in § 1767 Abs. 2 BGB Anwendung. Die Behauptung, die Annehmende sei geschäftsunfähig gewesen, führe zu keiner abweichenden Beurteilung. Insbesondere ergebe sich daraus keine eigene Beteiligtenstellung der Antragstellerin. Die Annahme eines Volljährigen als Kind könne nur nach § 1759, § 1760 BGB aufgehoben werden. Dies setze einen Antrag des Beteiligten voraus, dessen Erklärung gefehlt habe oder unwirksam gewesen sei (§ 1762 BGB). Vorliegend habe daher nur die verstorbene Annehmende dieses Recht geltend machen können, welches aber höchstpersönlich und nicht vererblich sei. Die Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, wonach die Beschwerde stattfinde. Gegen den der Antragstellerin am 16.02.2018 (vgl. Bl. 45 d. A. d. Ausgangsverfahrens) zugestellten Beschluss hat diese mit bei dem Amtsgericht am 23.02.2019 eingegangenem Schreiben vom 21.02.2019 (Bl. 46 d. A. d. Ausgangsverfahrens) erklärt, Beschwerde einzulegen. Sie hat zur Begründung angeführt, die gesetzlichen Erben, welche durch die Adoption von der Erbfolge ausgeschlossen seien, hätten ein berechtigtes Interesse daran zu erfahren, ob der Adoptionsbeschluss wirksam und wann und mit welcher Begründung dieser ergangen sei. Auch liege ein Fall des § 1758 BGB nicht vor. Das Offenbarungs- und Ausforschungsverbot des § 1758 diene allein dem Schutz des adoptierten Kindes, welches aus den Familienbindungen herausgelöst werde und sich ungestört entwickeln solle. Es solle verhindert werden, dass diesen Prozess störende Kontaktversuche der leiblichen Eltern oder sonstiger Verwandter erfolgten. Dieser Regelungszweck gelte aber gerade nicht für die Erwachsenenadoption. Die Begründung in der angefochtenen Entscheidung, wonach § 1767 Abs. 2 BGB auf die Vorschriften zur Annahme Minderjähriger - und damit auch auf § 1758 BGB - verweise, stelle eine formale Betrachtung dar, die den Gesetzeszweck außer Acht lasse. Dem Akteneinsichtsgesuch stehe auch nicht entgegen, dass dessen Antragsteller nicht Beteiligte des Ausgangsverfahrens seien. Sie beabsichtigten auch nicht, ein (unzulässiges) Aufhebungsverfahren einzuleiten. Mit Nichtabhilfebeschluss vom 09.03.2018 (Bl. 48 f. d. A. d. Ausgangsverfahrens) hat der Richter des Familiengerichts dem von ihm als Beschwerde ausgelegten Rechtsbehelf nicht abgeholfen und die Akten des Ausgangsverfahrens dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Er hat zu den Gründen u. a. ausgeführt, die Vorschrift des § 1758 BGB verfolge auch im Falle der Volljährigenadoption einen legitimen Zweck. Bei der Adoption handele es sich um eine höchstpersönliche Angelegenheit. Auch Volljährige könnten ein geschütztes Interesse daran haben, dass die Umstände ihrer Annahme als Kind vertraulich behandelt würden und sie in ihrer familiären Situation ungestört blieben. Demgegenüber sei das lediglich auf mögliche Erbansprüche gegründete Informationsinteresse der mit der Annehmenden im dritten Grade in der Seitenlinie verwandten Antragstellerin nicht höher einzustufen. Die Akten des Ausgangsverfahrens sind nach Eingang bei dem Oberlandesgericht zunächst dem 1. Senat für Familiensachen zugeleitet worden. Dessen Vorsitzender hat die Beschwerdeschrift dem weiteren Beteiligten zur Stellungnahme zugestellt. Dieser hat mit Schreiben vom 29.03.2018 (Bl. 54 d. A. d. Ausgangsverfahrens) u. a. ausgeführt, er sehe keine Notwendigkeit, Dritten Akteneinsicht zu gewähren. Dies gelte insbesondere deshalb, weil u. a. sein Schreiben „Begründung Adoptionswunsch“ sehr Persönliches zu seiner familiären Vorgeschichte enthalte. Die Berichterstatterin des 1. Familiensenats hat der Antragstellerin und der weiteren Beteiligten mit Schreiben vom 26.04.2018 (Bl. 57 d. A. d. Ausgangsverfahrens) mitgeteilt, dass eine Abgabe an den nach dem Geschäftsverteilungsplan des Oberlandesgerichts für Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG zuständigen - vorliegend erkennenden - 20. Zivilsenat beabsichtigt sei. Bei der Entscheidung eines Richters über das Akteneinsichtsgesuch eines Dritten handele es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht um Rechtsprechungstätigkeit, sondern Justizverwaltungshandeln. Dem schließe sich der 1. Familiensenat jedenfalls für Akteneinsichtsgesuche nach Beendigung des Rechtsstreits an. Nachdem sich die Beteiligten innerhalb der gesetzten Frist nicht geäußert hatten, hat der Vorsitzende des 1. Familiensenats die Akten des Ausgangsverfahrens dem erkennenden 20. Zivilsenat mit der Bitte um Übernahme übersandt (Bl. 58 d. A. d. Ausgangsverfahrens) Der erkennende Senat hat die Sache übernommen (Bl. 13 Rs. d. A.) Vor dem erkennenden Senat hat die Antragstellerin klargestellt, dass allein sie das vorliegende Verfahren betreibe und nicht auch ihre weiteren als gesetzliche Miterben der Annehmenden in Betracht kommenden Geschwister. Sie hat weiter u. a. vorgetragen, selbst wenn das Ausforschungsverbot des § 1758 BGB grundsätzlich auch für Erwachsenenadoptionen gelten sollte, könne ein bestehendes privates Interesse zu dessen Einschränkung führen. Da die Wirksamkeit der Adoption in dem Erbscheinsverfahren, das die Antragstellerin eingeleitet habe, geklärt werden solle, bestehe ihr berechtigtes privates Interesse an den Einzelheiten der Adoption. Darüber hinaus bestehe auch ein öffentliches Interesse an einer Ausnahme von dem Ausforschungsverbot. Das Phänomen der Erbschleicherei gewinne in einer alternden Gesellschaft zunehmend an Bedeutung. Die Einbindung eines Notars und eines Gerichts bei der Adoption stelle keinen hinreichenden Schutz dar, da selbst ein an einer fortgeschrittenen Demenz Erkrankter noch geistig klar wirken könne. Auch wenn eine Adoption grundsätzlich nicht mehr aufgehoben werden könne, müsse wenigstens deren grundlegende Voraussetzung, das Vorliegen der Geschäftsfähigkeit des Annehmenden, überprüft werden können, wenn deutliche Anhaltspunkte für die Sittenwidrigkeit einer Annährung des Angenommenen und fehlender Testierfähigkeit bestünden. Vorliegend mache die Antragstellerin im Erbscheinsverfahren die Nichtigkeit der Adoption und eines notariellen Testaments geltend. Der weitere Beteiligte habe sich in kollusivem Zusammenwirken mit seiner Lebenspartnerin, der als Bankbetreuerin die hervorragenden Vermögensverhältnisse der Annehmenden bekannt gewesen seien, Zutritt zu deren persönlichen Lebensbereich verschafft. Er habe die Annehmende unter Ausnutzung deren altersbedingt verminderter Widerstands- und Einsichtsfähigkeit und deren Wahnvorstellungen zu einer Adoption veranlasst. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, ihr durch das Amtsgericht Königstein im Taunus die Einsichtnahme in die Akten des Ausgangsverfahrens zu gewähren, hilfsweise, diesen zu verpflichten, ihr die Akteneinsicht mit Ausnahme der „familiären Vorgeschichte“ des weiteren Beteiligten zu gewähren, höchst hilfsweise, den Antragsgegner zu verpflichten, ihr eine Kopie des Adoptionsbeschlusses zu überlassen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er verteidigt die angefochtene Entscheidung. Er ist der Ansicht, dass es bereits zweifelhaft sei, dass die Antragstellerin ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 13 Abs. 2 FamFG an der Akteneinsicht glaubhaft gemacht habe. Das Vorbringen der Antragstellerin enthalte keinerlei nachvollziehbare Hinweise darauf, wieso Zweifel an der Geschäftsfähigkeit der Annehmenden und der Wirksamkeit der Adoption begründet sein sollten. Zudem sei die Akteneinsicht gemäß § 1758 BGB zu versagen, dessen Voraussetzungen gegeben seien. Ernsthafte Zweifel an der Anwendbarkeit des § 1758 BGB auf die Erwachsenenadoption bestünden nicht. Die Vorschrift des § 1767 Abs. 2 BGB sei eindeutig und eröffne keinen Raum für interpretatorische Einengungen ihres Anwendungsbereichs. Die Ausführungen der Antragstellerin zum Vorliegen eines öffentlichen Interesses seien erkennbar nicht durchgreifend. Die Antragstellerin hat erwidert, in der Kommentarliteratur werde vertreten, dass § 1758 BGB für die Erwachsenenadoption nicht anwendbar sei. Auch sei in anderen Fällen eine „interpretatorische Einengung“ der Vorschrift des § 1758 BGB als zulässig erachtet worden. Daher komme nach ihrer Auffassung der anerkannte, verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Auslegungsgrundsatz der teleologischen Reduktion zur Anwendung, der dazu führe, dass § 1758 BGB für die Erwachsenenadoption nicht gelte. Es komme demnach nur darauf an, ob die Antragstellerin ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht habe. Dieses ergebe sich nicht allein aus einer potentiellen Erbenstellung der Antragstellerin. Zur Glaubhaftmachung ihres tatsächlichen Vorbringens verweist sie insoweit ausdrücklich auf ihr Vorbringen in dem nachlassgerichtlichen Verfahren, dessen Akten beigezogen werden könnten. Es gehe auch darum, den weiteren Beteiligten in die Schranken zu weisen. Insoweit bestehe auch ein öffentliches Interesse. Ein solches sei gegeben, wenn beabsichtigt sei, ein jedenfalls nicht völlig aussichtsloses Aufhebungsverfahren gemäß § 1760 BGB zu betreiben. Sie hat zudem darauf verwiesen, dass das Verhalten des weiteren Beteiligten widersprüchlich sei, weil dieser in dem Verfahren vor dem Nachlassgericht ein zur Adoptionsakte gelangtes Schreiben vorgelegt hat, aber dennoch der Akteneinsicht widerspriche. Der weitere Beteiligte hat erklärt, dem Akteneinsichtsgesuch weiterhin zu widersprechen. Er ist der Ansicht, auch der adoptierte Erwachsene habe ein schutzwürdiges Interesse daran, dass an der Adoption Unbeteiligte nicht nachträglich die Ausforschung einer abgeschlossenen Familienangelegenheit betrieben. Das von der Antragstellerin angeführte öffentliche Interesse sei nur vorgeschoben. Die Antragstellerin und der weitere Beteiligte haben beide zu den Umständen und dem zeitlichen Ablauf der ersten Kontaktaufnahme und der weiteren Entwicklung des Kontaktes und persönlichen Verhältnisses zwischen weiterem Beteiligten und der Annehmenden ausführlich vorgetragen, wobei diese Umstände im Einzelnen streitig sind. Weiterhin ist zwischen der Antragstellerin und dem weiteren Beteiligten u. a. die Entwicklung des Gesundheitszustandes der Erblasserin und ein darauf basierender von der Antragstellerin angenommener Eintritt von Geschäftsunfähigkeit im Streit. Ebenso streitig sind die Gründe, aus denen der weitere Beteiligte von einem zunächst geplanten Einzug in das Haus der Erblasserin abgesehen hat. Wegen des umfassenden Vorbringens der Antragstellerin und des weiteren Beteiligten zu den letztgenannten Punkten sowie ergänzend auch im Weiteren wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Gegen die angefochtene das Akteneinsichtsgesuch der Antragstellerin vom 28.12.2017 zurückweisende Entscheidung des Familienrichters bei dem Amtsgericht Königstein im Taunus vom 24.01.2018 ist der Antrag nach den §§ 23 ff. EGGVG statthaft, als welcher der Rechtsbehelf der Antragstellerin vom 21.02.2018 auszulegen ist. Zwar sieht eine wohl überwiegende Ansicht in der obergerichtlichen Rechtsprechung in der Entscheidung des Gerichts bzw. des Vorsitzenden eines Spruchkörpers (§ 13 Abs. 7 FamFG), mit der das Akteneinsichtsgesuch eines - jedenfalls privaten - nicht verfahrensbeteiligten Dritten nach § 13 Abs. 2 FamFG zurückgewiesen wird, eine Endentscheidung im Sinne des § 38 Abs. 1 S. 1 FamFG, gegen welche die Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft ist (vgl. zuletzt: BayObLG, Beschluss vom 24.10.2019, Az. 1 VA 107/19, zitiert nach juris; vgl. u. a. auch: OLG Koblenz, FGPrax 2019, 268 sowie OLG Frankfurt am Main, 5. Senat für Familiensachen, Beschluss vom 25.06.2019, Az. 5 UF 35/19, Rn. 13; OLG Hamm, Beschluss vom 05.12.2012, Az. I-15 VA 15/12, Rn. 3 ff.; OLG Celle, Beschluss vom 08.12.2011, Az. 10 UF 283/11, Rn. 9 f.; jeweils zitiert nach juris). Die Gegenauffassung (OLG Hamm, Beschluss vom 26.07.2011, Az. II-2 WF 131/11, zitiert nach juris, Rn. 7 ff.; Bahrenfuss in Bahrenfuss, FamFG, 3. Aufl., § 13 FamFG, Rn, 53), welcher der Senat bereits gefolgt ist (Beschluss vom 19.01.2018, Az. 20 VA 15/17, n. v.), geht hingegen davon aus, dass jedenfalls nach Abschluss des Verfahrens gegen die Ablehnung des Akteneinsichtsgesuchs eines Dritten der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach den § 23 ff. EGGVG stattfindet. Für diese Annahme sprechen sowohl die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als auch die Gesetzesbegründung, so dass der Senat anders als von ihm noch unter Geltung des FGG angenommen (vgl. Senat, Beschluss vom 03.02.2011, Az. 20 W 24/11, zitiert nach juris Rn. 17) derzeit weiterhin davon ausgeht, dass jedenfalls nach Beendigung des Verfahrens der Hauptsache die Entscheidung über das Akteneinsichtsgesuch eines Dritten nach § 13 Abs. 2, Abs. 7 FamFG einen Justizverwaltungsakt darstellt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 02.12.2014, Az. 1 BvR 3106/09 sowie auch Beschluss vom 13.03.2017, Az. 1 BvR 563/12, beide zitiert nach juris) kann es sich bei einer Entscheidung über ein Auskunfts- oder Akteneinsichtsgesuch betreffend ein Gerichtsverfahren, auch wenn diese von einem Richter getroffen wird, um einen Justizverwaltungsakt im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 EGGVG handeln, gegen den der Rechtsbehelf des Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG stattfindet. Das Bundesverfassungsgericht verweist insoweit ausdrücklich u. a. beispielhaft auf die Vorschrift des § 299 Abs. 2 ZPO, die vorsieht, dass der Vorstand eines Gerichts, der als solcher stets verwaltend und nicht rechtsprechend tätig wird, privaten Dritten Einsicht in die Akten eines Zivilprozesses gestatten kann (BVerfG, Beschluss vom 02.12.2014, Az. 1 BvR 3106/09, zitiert nach juris Rn. 20). Eine solche Entscheidung des Gerichtsvorstandes ist unstreitig mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG anfechtbar (vgl. Lückemann in Zöller, ZPO, 33. Aufl, § 23 EGGVG, Rn. 12 m. w. N.). Da Justizverwaltungshandeln von der Rechtsprechungstätigkeit der Gerichte anerkanntermaßen nach funktionellen Gesichtspunkten abzugrenzen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19.12.2007, Az. IV AR (VZ) 6/07, Rn. 11 und vom 17. März 2016, Az. IX AR (VZ) 6/15, Rn. 12; beide zitiert nach juris; Lückemann in Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 23 EGGVG, Rn. 1; Kissel / Mayer, GVG, 9. Aufl. § 23 EGGVG, Rn. 9; Köhnlein in Graf, BeckOK GVG, Stand 01.11.2019, § 23 EGGVG, Rn. 4), kommt es bei der Qualifikation einer Maßnahme als Justizverwaltungsakt maßgeblich darauf an, welche Art der Aufgabe wahrgenommen wird und nicht darauf, welche Stelle handelt. Im Anwendungsbereich des § 13 Abs. 2 FamFG kann es für die Einordnung einer Entscheidung über ein Akteneinsichtsgesuch eines Dritten als Maßnahme der Justizverwaltung bzw. als Akt der Rechtsprechung demnach nicht erheblich darauf ankommen, dass § 13 Abs. 7 FamFG - insoweit anders als § 299 Abs. 2 ZPO - auch für die Entscheidung über Akteneinsichtsgesuche Dritter eine richterliche Zuständigkeit vorsieht. Vielmehr ist darauf abzustellen, dass es sich bei einer solchen Entscheidung funktionell um einen Justizverwaltungsakt handelt. Denn läge insoweit eine materiell allein der Rechtsprechung vorbehaltene Aufgabe vor, wäre eine Zuweisung dieser Aufgabe an den Gerichtsvorstand - wie aber in § 299 Abs. 2 ZPO erfolgt - nicht möglich. In der Zuständigkeitsnorm des § 13 Abs. 7 FamFG liegt nach Auffassung des Senats daher auch nicht - wie aber das Bayerische Oberste Landesgericht meint (Beschluss vom 24.10.2019, Az. 1 VA 107/19, zitiert nach juris Rn. 10) - eine vom Gesetzgeber gewählte Ausgestaltung, welche bei funktioneller Betrachtung nur der rechtsprechenden Gewalt zukommen könnte. Um Rechtsprechung in (rein) funktioneller Hinsicht handelt es sich - ungeachtet des jeweiligen sachlichen Gegenstandes - nämlich nur dann, wenn der Gesetzgeber ein gerichtsförmiges Verfahren hoheitlicher Streitbeilegung vorsieht und den dort zu treffenden Entscheidungen eine Rechtswirkung verleiht, die nur unabhängige Gerichte herbeiführen können (BVerfG, Urteil vom 08.02.2001, Az. 2 BvF 1/00, zitiert nach juris Rn. 97). Eine Entscheidung über das Akteneinsichtsgesuch eines Dritten kann aber gerade, wie eben § 299 Abs. 2 ZPO zeigt, nicht ausschließlich ein unabhängiges Gericht, sondern die Gerichtsverwaltung mit ebensolcher Rechtswirkung herbeiführen. Über die Form der zu treffenden Entscheidung und deren Rechtswirkungen enthält § 13 FamFG aber gerade keine Aussage. Wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt (BT-Drs. 16/6308, 181 f.), ist auch der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass im Anwendungsbereich des § 13 FamFG trotz der in dessen Absatz 7 (zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des FamFG noch Absatz 6) geregelten ausschließlich gerichtlichen Zuständigkeit der Rechtsbehelf nach den §§ 23 ff. EGGVG stattfindet. Aus der in der Gesetzesbegründung gewählten Formulierung, wonach „soweit es sich um einen Justizverwaltungsakt handelt, […] hiergegen die Beschwerde nach § 23 EGGVG“ gegeben ist, folgt, dass der Gesetzgeber zwar nicht jegliche Entscheidung über Akteneinsichtsgesuche im Anwendungsbereich des § 13 FamFG als mit dem Antrag (ungenau bezeichnet als „Beschwerde“) nach den §§ 23 ff. EGGVG anfechtbare Justizverwaltungsakte ansieht, ihm eine solche Einordnung in nicht näher bezeichneten Fällen („soweit“) aber als geboten erscheint. Fraglich ist demnach allein, für welche Fälle dies vorgesehen ist. Von den von § 13 FamFG umfassten Fallkonstellationen, nämlich Akteneinsichtsgesuche von Verfahrensbeteiligten (Absatz 1) und von nicht am Verfahren Beteiligten Dritten (Absatz 2), die jeweils während eines laufenden Verfahrens oder nach dessen Abschluss gestellt werden können, ist die Entscheidung über ein Akteneinsichtsgesuch eines Dritten nach Abschluss des Verfahrens am „weitesten“ von spruchrichterlicher Tätigkeit entfernt, so dass von den genannten vier denkbaren Konstellationen jedenfalls eine solche Entscheidung nach dem Willen des Gesetzgebers einen Justizverwaltungsakt darstellen muss. Dass der Gesetzgeber in der genannten Begründung in dem fraglichen mit „soweit“ eingeleiteten Satz von der Anfechtbarkeit ausschließlich von Entscheidungen über Akteneinsichtsgesuche öffentlicher Stellen, nicht aber über solche privater Dritter, mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG ausgegangen wäre (so aber: BayObLG, Beschluss vom 24.10.2019, Az. 1 VA 107/19, zitiert nach juris Rn. 11 und Borth / Grandel in Musielak / Borth, FamFG, 6. Aufl., § 13 FamFG, Rn. 7), findet nach Auffassung des Senats weder im Gesetzeswortlaut noch in der Gesetzesbegründung einen tragfähigen Anhalt. In der Begründung zu § 13 Abs. 2 FamFG ist ausgeführt, dass diese Norm andere gesetzliche Vorschriften, nach denen am Verfahren nicht beteiligte Behörden Akteneinsicht verlangen können, unberührt lässt. Behörden sollen demnach die Einsichtnahme in die Akten weiterhin auch auf andere Vorschriften als § 13 Abs. 2 FamFG stützen können; jene Norm soll also insoweit keine abschließende Regelung treffen. Dafür, dass die in der Begründung zum seinerzeitigen Absatz 6 (jetzt Absatz 7) enthaltene Bezugnahme auf § 23 EGGVG diesen - insoweit demnach vorrangig außerhalb des FamFG geregelten - Fall der Einsichtnahme durch Behörden betreffen soll, gibt die Gesetzbegründung keinen Hinweis. Auch § 13 Abs. 2 und Abs. 7 FamFG selbst differenzieren nicht zwischen Privatpersonen und Behörden (so auch: LG Fulda, Beschluss, Beschluss vom 02.11.2011, Az. 5 T 201/11, zitiert nach juris, Rn. 12). Der Senat verkennt nicht, dass Praktikabilitätserwägungen für eine andere Handhabung sprechen könnten. Denn die größere Sachnähe, die durch die mit § 13 Abs. 7 FamFG erfolgte Zuweisung der Entscheidung über Akteneinsichtsgesuche Dritter an den erstinstanzlich in der Sache erkennenden Richter erreicht wird, wird im Rechtsbehelfsverfahren wieder aufgehoben. Denn über den Rechtsbehelf erkennt nicht das für Beschwerden gegen die Sachentscheidungen nach den §§ 58 ff. FamFG jeweils zuständige Beschwerdegericht, sondern nach § 25 Abs. 1 S. 1 EGGVG immer ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts. Dieser rein tatsächliche Gesichtspunkt rechtfertigt es aber nach Auffassung des Senats nicht, sich über die vorgenannten rechtlichen Erwägungen hinwegzusetzen. Nach alldem ist der Rechtsbehelf der Antragstellerin als nicht verfahrensbeteiligte Dritte gegen die Ablehnung ihres nach Verfahrensbeendigung gestellten Akteneinsichtsgesuchs als Antrag nach den §§ 23 ff. EGGVG statthaft. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Er ist schon deshalb als zulässig zu behandeln, weil dieser gemäß der in der angefochtenen Entscheidung erteilten Rechtsbehelfsbelehrung schriftlich bei dem Amtsgericht Königstein im Taunus innerhalb eines Monats eingelegt worden ist. Zudem sind mit Eingang des schriftlichen Antrages bei der zentralen Posteingangsstelle der Frankfurter Justizbehörden am 14.03.2018 nach Weiterleitung durch das Amtsgericht auch sowohl die Form- als auch Fristerfordernisse des § 26 Abs. 1 EGGVG gewahrt. Der Antrag richtet sich gegen das Land Hessen als Träger der handelnden Justizbehörde, welche von der Generalstaatsanwaltschaft Stadt1 vertreten wird. Das Verfahren nach den §§ 23 EGGVG stellt ein Verwaltungsstreitverfahren dar, welches nach § 25 Abs. 1 EGGVG der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugewiesen ist (vgl. auch § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO). Antragsgegner ist der Rechtsträger der Behörde, welche den angefochtenen Justizverwaltungsakt - d. h. vorliegend die das Akteneinsichtsgesuch zurückweisende Entscheidung - erlassen hat. Daran kann sich wegen der aus den vorgenannten Gründen zu erfolgenden Qualifizierung als Justizverwaltungsakt nicht deshalb etwas ändern, weil insoweit ein Richter die angefochtene Maßnahme erlassen hat. Auch der Umstand, dass entsprechend § 8 Nr. 3 FamFG Behörden grundsätzlich beteiligtenfähig sind, ändert nichts daran, dass der übergeordnete Rechtsträger verfahrensführungsbefugt ist. Beteiligt auf Antragsgegnerseite ist demnach das Land Hessen - Justizverwaltung -, das Rechtsträger der Gerichtsverwaltung ist, der die angefochtene Maßnahme zuzurechnen ist und das in den Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Anordnung über die Vertretung des X im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz vom 20.03.2012 (StAnz. S. 411) - zuletzt geändert durch Anordnung vom 29.10.2019 (StAnz, S. 1163) - von der Generalstaatsanwaltschaft vertreten wird. Eine Ziff. I. 2 lit. e der Anordnung über die Vertretung der Freien und Hansestadt Hamburg im Geschäftsbereich der für die Justiz zuständigen Behörde vom 16. Februar 2012 (vgl. dazu auch: BGH, Beschluss vom 17.03.2016, Az. IX AR (VZ) 1/15, zitiert nach juris, Rn. 9) vergleichbare Regelung, wonach die Vertretung unmittelbar durch die Dienststelle erfolgt, zu deren Geschäftsbereich die dem Verfahren zugrundeliegende Angelegenheit gehört und die daher als solche an dem Verfahren zu beteiligen ist, gibt es in Hessen hingegen nicht. Der Antrag hat in der Sache keinen Erfolg. Der - wie bereits ausgeführt - nach § 13 Abs. 7 FamFG für die Entscheidung über Akteneinsichtsgesuche Dritter zuständige Richter des Familiengerichts hat das Akteneinsichtsgesuch zu Recht mit zutreffender Begründung abgelehnt. Nach § 13 Abs. 2 S. 1 FamFG kann Personen, die an dem Verfahren nicht beteiligt sind, Einsicht nur gestattet werden, soweit sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen und schutzwürdige Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten nicht entgegenstehen. Nach Satz 2 der genannten Vorschrift ist die Einsicht zu versagen, wenn ein Fall des § 1758 BGB vorliegt. Letzteres ist - wie der Richter des Familiengerichts zutreffend angenommen hat - vorliegend der Fall. Gemäß § 1758 BGB dürfen Tatsachen, die geeignet sind, die Annahme und ihre Umstände aufzudecken, ohne Zustimmung des Annehmenden und des Kindes nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, dass besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern. Liegen die Voraussetzungen des Offenbarungsverbots des § 1758 BGB vor, stehen wegen § 13 Abs. 2 S. 2 FamFG der Bewilligung der Akteneinsicht schutzwürdige Interessen der Beteiligten des Adoptionsverfahrens entgegen, ohne dass noch eine Interessenabwägung im Einzelfall zu erfolgen hätte. § 1758 BGB ist systematisch im Titel 7 (Annahme als Kind) Untertitel 1 (Annahme Minderjähriger) des 4. Buchs des BGB angesiedelt und gilt unmittelbar zunächst für die Minderjährigenadoption. Für die - vorliegend erfolgte - Annahme eines Volljährigen gelten nach § 1767 Abs. 2 S. 1 BGB die Vorschriften über die Annahme Minderjähriger sinngemäß, soweit sich aus den folgenden Vorschriften (des Untertitels 2 - Annahme Volljähriger) nichts anderes ergibt. Eine solche von § 1758 BGB abweichende Vorschrift betreffend die Offenbarung der Umstände der Annahme findet sich in den besonderen Regelungen zur Annahme Volljähriger nicht. Auch ist die Anwendung von § 1758 BGB für die Volljährigenadoption nicht ausdrücklich ausgeschlossen, wie dies in § 1768 Abs. 1 S. 2 BGB für eine Reihe anderer Normen aus dem Untertitel 1 geregelt ist. Dennoch ist umstritten, ob § 1758 BGB für die Volljährigenadoption Anwendung findet. In der Literatur wird - worauf die Antragstellerin insoweit zutreffend hinweist - teilweise vertreten, dass die Vorschrift bei der Annahme Volljähriger grundsätzlich unanwendbar sei. Begründet wird dies damit, dass ein striktes Offenbarungs- und Ausforschungsverbot für die Volljährigenadoption keinen rechten Sinn ergebe (Helms in Staudinger BGB, Neuberbeitung 2019, § 1758 BGB, Rn. 1 und § 1767 BGB, Rn. 49) und zu dieser nicht passe (Saar in Erman, BGB, 15. Aufl., § 1767 BGB, Rn. 13). Teile der Literatur und die - wenigen - einschlägigen obergerichtlichen Entscheidungen gehen hingegen jedenfalls im Grundsatz davon aus, dass das Ausforschungs- und Offenbarungsverbot des § 1758 BGB, wie dies über die Verweisnorm des § 1767 Abs. 2 S. 1 BGB vorgegeben ist, auch im Bereich der Erwachsenenadoption zur Anwendung kommt (so: OLG Hamm, Beschluss vom 26.07.2011, Az. II-2 WF 131/11, zitiert nach juris Rn. 13 f.; OLG Koblenz, FGPrax 2019, 268, 269; Maurer in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl., § 1758 BGB, Rn. 6 und § 1767 BGB, Rn. 74; Löhning in BeckOGK BGB, Stand 01.05.2019, § 1758 BGB, Rn. 5). Neben dem Argument der Gesetzessystematik stellt diese Ansicht darauf ab, dass der Normzweck des Schutzes des informationellen Selbstbestimmungsrechts auch in Fällen der Erwachsenenadoption von Bedeutung sei (Löhning, a. a. O.) und - auch wenn das Geheimhaltungsinteresse bei der Erwachsenenadoption geringer sei als bei der Annahme als Minderjähriger - auch die Volljährigenadoption Dritte nichts angehe (Maurer, a. a. O, § 1758 BGB, Rn. 6). Der Senat folgt der zweiten Ansicht. Für eine Einschränkung des Anwendungsbereichs der - wie ausgeführt - nach Wortlaut und Gesetzsystematik für die Erwachsenenadoption sinngemäß geltenden Vorschrift des § 1758 BGB wegen des Sinns und Zwecks der Vorschrift, also im Wege der teleologischen Reduktion, besteht keine Veranlassung. Eine teleologische Reduktion kommt dann in Betracht, wenn eine nach ihrem eindeutigen Wortsinn zu weit gefasste Regelung auf den ihr nach dem Regelungszweck oder dem Sinnzusammenhang des Gesetzes zukommenden Anwendungsbereich zurückgeführt wird. Die Rechtfertigung für eine solche Vorgehensweise liegt darin, die nach dem Regelungszweck erforderlichen Differenzierungen für unterschiedliche Sachverhalte auch vorzunehmen. Anknüpfungspunkt ist insoweit der Sinn und Zweck der einzuschränkenden Norm (vgl. OLG Celle, Urteil vom 14.09.2016, Az. 3 U 37/16, zitiert nach juris Rn. 40). Vorliegend sind diese Voraussetzungen nach Auffassung des Senats indessen nicht erfüllt. Zwar trifft es zu, dass - worauf die Antragstellerin abstellen will - das Ausforschungs- und Offenbarungsverbot des § 1758 BGB, das im Jahre 1976 eingeführt worden ist und keine entsprechende Vorgängervorschrift kennt, auch dem Zweck dient, dass der Angenommene sich in seiner neuen familiären Umgebung entwickeln können soll, ohne dass Personen aus seinem bisherigen Leben diese Entwicklung stören. In der Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung (BT-Drs. 7/3061, 46) ist ausgeführt, dass Versuche der Kontaktaufnahme eines leiblichen Elternteils oder sonstiger Verwandte Jahre nach Annahme des Kindes zu erheblichen Störungen führen könnten und deshalb verhindert werden sollen. Der Zeitpunkt und die Art der Unterrichtung des Kindes über seine Herkunft soll den Annehmenden überlassen bleiben. Die genannten Aspekte lassen sich auf die Volljährigenadoption zwar tatsächlich nicht übertragen, da ein negativer Einfluss auf die Kindesentwicklung während des Heranwachsens bei der Annahme eines Erwachsenen nicht in Rede stehen kann. Allerdings verkürzte eine solche Betrachtung die Intention des Gesetzgebers, die hinter § 1758 BGB steht. So ist in der Begründung des Gesetzentwurfs weiter ausgeführt, es könnte „ein ungewöhnliches, vom üblichen abweichendes Familienverhältnis leicht zum besonderen Interesse von Nachbarn oder anderen werden, die daraus eine Sensation machen wollten. […]. Die Vorschrift des § 1758 BGB-E soll dazu beitragen, solche Vorfälle zu verhindern.“ Die Vorschrift soll weiterhin ausdrücklich dazu dienen, „den Schutz der Beteiligten davor, dass das Annahmeverhältnis grundlos aufgedeckt wird, allgemein zu verstärken.“ Auch wenn das in der Begründung genannte Beispiel so nicht mehr der heutigen Lebenswirklichkeit entsprechen dürfte, wird erkennbar, dass § 1758 BGB nach dem Willen des Gesetzgebers auch und wesentlich dem Zweck dient, allein Annehmenden und Angenommenen die Dispositionsbefugnis über den Umgang mit den Informationen zu den Umständen der Annahme zu geben; die Vorschrift schützt also spezialgesetzlich das - zum Zeitpunkt der Entstehung der Vorschrift so noch nicht bezeichnete - Recht auf informationelle Selbstbestimmung (aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Löhning in BeckOGK BGB, Stand 01.05.2019, § 1758 BGB, Rn. 3). Dieser Schutzzweck der Norm gilt aber in gleicher Weise für die Adoption eines Minderjährigen wie auch für die eines Volljährigen. Auch wenn die Volljährigenadoption in ihren rechtlichen Wirkungen gegenüber der Annahme eines Minderjährigen eingeschränkt ist (vgl. § 1770 BGB), betrifft auch diese den höchstpersönlichen Lebensbereich der an dem Adoptionsverfahren Beteiligten. Der Normzweck des Schutzes des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung ist demnach auch für die Erwachsenenadoption stets von erheblicher Bedeutung (vgl. Löhning, a. a. O., Rn. 5). Dadurch, dass § 1767 Abs. 2 BGB ohne Einschränkung auch auf § 1758 BGB verweist, ist demnach die gesetzliche Regelung gerade nicht (unbewusst) weiter gefasst als der Anwendungsbereich, der ihr nach dem Regelungszweck oder dem Sinnzusammenhang des Gesetzes zukommen soll. Vielmehr umfasst - wie dargelegt - der Regelungszweck gerade den Schutz des informationellen Selbststimmungsrechts im Hinblick auf Informationen aus dem höchstpersönlichen Lebenskreis der Verfahrensbeteiligten, was auch im Falle der Volljährigenadoption uneingeschränkt gilt. Eine einschränkende Auslegung der genannten Vorschriften im Wege der teleologischen Reduktion kommt demnach nicht in Betracht. Davon ging offensichtlich im Gesetzgebungsverfahren auch schon der Rechtsausschuss des Bundestages aus, der in seiner Stellungnahme zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung ausführte, dass § 1758 BGB nach der Gesetzessystematik „wohl auch“ für die Volljährigenadoption gelten solle. § 1758 BGB ist also auch vorliegend anwendbar. Auch liegt hier keine Ausnahme vor, bei der eine Offenbarung von Informationen zur Annahme als Kind auch im Anwendungsbereich des § 1758 BGB ohne Zustimmung der Betroffenen zulässig wäre. Nach § 1758 BGB gilt das Offenbarungs- und Ausforschungsverbot nicht, soweit dies besondere Gründe des öffentlichen Interesses erfordern. Zu besonderen Gründen des öffentlichen Interesses werden insbesondere solche gezählt, die sich aus dem Fortwirken der natürlichen Verwandtschaft ergeben, z. B. zur Wahrung des Eheverbotes (§ 1307 BGB), wegen der teils priviligierenden, teils strafbegründenden Wirkung der leiblichen Verwandtschaft im Strafrecht (§§ 173 Abs 1, 174 Abs 1 Nr 3 StGB) und dort, wo die leibliche Verwandtschaft zum Ausschluss von der Mitwirkung in gerichtlichen oder behördlichen Verfahren führt (vgl. Helms in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2019, § 1758 BGB, Rn. 20). Die Offenbarung muss im öffentlichen Interesse zur Erreichung des öffentlichen Zwecks erforderlich sein, andere Rechtsschutzmöglichkeiten dürfen also nicht bestehen (vgl. Maurer in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. § 1758 BGB, Rn. 38). Ein solches besonderes öffentliches Interesse an der Offenbarung des Inhaltes der Adoptionsakte an die Antragstellerin ist vorliegend nicht gegeben. Die Antragstellerin erwartet von der Einsichtnahme Informationen zu erhalten, die ihre in dem Erbscheinsverfahren betreffend den Nachlass der Annehmenden vorgebrachte Annahme stützen können, die Annehmende sei bei Annahme des weiteren Beteiligten aufgrund einer beginnenden Demenzerkrankung geschäftsunfähig bzw. bei Errichtung eines Testaments zu dessen Gunsten testierunfähig gewesen. Die Antragstellerin verweist insoweit darauf, dass generalpräventive Gesichtspunkte im öffentlichen Interesse dafür sprächen, etwaige mit dem Ziel der Erbschleicherei erfolgte unwirksame Annahmen von Volljährigen als Kind aufzudecken. Zutreffend ist, dass ein öffentliches Interesse daran besteht, dass ein von dem Nachlassgericht erteilter Erbschein die Erbfolge zutreffend wiedergibt. Bei dem Verfahren der Erbscheinserteilung handelt es sich um ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 23a Abs. 2 Nr. 2 GVG, § 342 Abs. 1 Nr. 6 FamFG), in welchem gemäß § 26 FamFG das Nachlassgericht von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen hat. Die Wahrnehmung des öffentlichen Interesses an der Richtigkeit eines Erbscheins obliegt demnach dem Nachlassgericht. Die gemäß § 345 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, S. 3 FamFG fakultativ mögliche Hinzuziehung der gesetzlichen Erben zu dem Erbscheinsverfahren stellt ein Mittel dieser von Amts wegen durchzuführenden Sachaufklärung dar und dient zudem der Rechtsfürsorge für die hinzugezogenen Personen im Einzelfall (vgl. Zimmermann in Keidel, FamFG, 20. Aufl. § 345 FamFG, Rn. 7). Sie kann damit zwar mittelbar der im öffentlichen Interesse stehenden Richtigkeitsgewähr des zu erteilenden Erbscheins dienen. Durch Hinzuziehung eines gesetzlichen Erben wird aber nicht die dem Nachlassgericht obliegende Verantwortung zur Durchführung der gebotenen Ermittlungen und die damit verbundene Aufgabe der Wahrung des öffentlichen Interesses an der Richtigkeit eines Erbscheins auf den hinzugezogenen Verfahrensbeteiligten übertragen. Aus diesem Grunde kann nach Auffassung des Senats, selbst wenn Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der ein gesetzliches Erbrecht begründenden Annahme als Kind bestehen sollten, an einer Einsichtnahme in die Akten des Adoptionsverfahrens durch den Beteiligten an einem Erbscheinsverfahren zum Zwecke der Aufdeckung einer möglichen Unwirksamkeit der Adoption kein besonderes öffentliches Interesse bestehen. Insoweit trifft die Erwägung des Richters des Familiengerichts zu, dass das Vorbringen der Antragstellerin in dem Erbscheinsverfahren lediglich der Wahrung ihrer privaten Interessen als Erbprätendentin dienen kann. Auch stellen die Interessen der Antragstellerin keine solchen privaten Interessen dar, die ausnahmsweise eine Durchbrechung des Offenbarungs- und Ausforschungsverbotes rechtfertigen könnten. Eine Offenbarung wegen besonderer privater Interessen kann - auch wenn § 1758 BGB solche nicht erwähnt - ausnahmsweise dann in Betracht kommen, wenn diese zur Wahrung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Dritten, z. B. in Form seines Rechts auf Kenntnis der eigenen Abstammung, erforderlich ist (vgl. Löhning in BeckOGK BGB, Stand 01.05.2019, § 1758 BGB, Rn. 23). Ob auch die Durchführung eines nicht gänzlich aussichtslosen Aufhebungsverfahrens nach § 1760 BGB ein berechtigtes privates Interesse begründet (so Löhning, a. a. O.), kann dahinstehen, da der Kreis der Antragsberechtigten nach § 1762 Abs. 1, § 1760 Abs. 1 BGB eines solchen Verfahrens eng begrenzt ist und Erben des Annehmenden nicht antragsberechtigt sind. Jedenfalls ergibt sich - in Übereinstimmung mit der angefochtenen Entscheidung - auch für den Senat aus der Stellung der Antragstellerin als Verwandte im dritten Grade in der Seitenlinie, welche Rechte als Erbprätendentin geltend macht, keine Rechtsposition, welche den Eintritt in eine Rechtsgüterabwägung im Einzelfall gebieten würde. Auch ergibt sich aus dem Umstand, dass der weitere Beteiligte ein Dokument in das Erbscheinsverfahren eingeführt hat, das auch in den Akten des Adoptionsverfahrens enthalten ist, nichts anderes. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die Antragstellerin ohne Kenntnis des übrigen Inhaltes der Akten des Adoptionsverfahrens in dem Verfahren vor dem Nachlassgericht in ihrem Recht auf effektive Rechtsverfolgung aus Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1 GG in dem nachlassgerichtlichen Verfahren, in dem wie gesagt der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, beeinträchtigt wäre. Auch ist mit der Einführung dieses Schriftstücks ein vollständiger Verzicht des weiteren Beteiligten auf seine Geheimhaltungsinteressen im Hinblick auf den weiteren Inhalt der Akten des Adoptionsverfahrens erkennbar nicht verbunden. Nach alledem hat der Richter des Familiengerichts das Akteneinsichtsgesuch der Antragstellerin zu Recht zurückgewiesen. Der dagegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung war gleichfalls insgesamt zurückzuweisen, weil die angefochtene Maßnahme schon nicht rechtswidrig ist (vgl. § 28 Abs. 1 S. 1 FamFG). Auch ein Ausspruch zur Verpflichtung des Antragsgegners, Einsicht in Teile der Akte zu gewähren, z. B. nur in die Adoptionsentscheidung - wie hilfsweise beantragt -, oder jedenfalls ein Bescheidungsausspruch (§ 28 Abs. 2 S. 2 EGGVG) kam nicht in Betracht. Denn eine auf Teile der Akte beschränkte Akteneinsicht käme nur als Ergebnis einer Abwägung des Informationsinteresses des Dritten gegen die rechtlich geschützten Geheimhaltungsinteressen der Verfahrensbeteiligten im Einzelfall als milderes Mittel gegenüber einer gänzlichen Versagung der Akteneinsicht in Betracht (vgl. Sternal in Keidel, FamFG, 20. Aufl., § 13 FamFG, Rn. 34 - 38). Eine solche Interessenabwägung im Einzelfall ist aber vorliegend - wie ausgeführt - wegen der umfassenden Sperrwirkung des § 1758 BGB gerade nicht eröffnet. Die Verpflichtung der Antragstellerin zur Tragung der Gerichtskosten für ihren erfolglosen Antrag ergibt sich bereits aus dem Gesetz, § 22 Abs. 1, § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG. Für eine davon abweichende Entscheidung über die Tragung der Gerichtskosten hat der Senat keine Veranlassung gesehen. Der Senat hat auch keine Gründe für die Anordnung der Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten der unterliegenden Antragstellerin gesehen, § 30 S. 1 EGGVG. Wegen des abschließenden Charakters der Kostennorm des § 30 S. 1 EGGVG gibt es für eine Anordnung einer Erstattung von außergerichtlichen Kosten des weiteren Beteiligten keine gesetzliche Grundlage, so dass auch insoweit keine Kostenerstattung stattfindet. Die vorgenannten gesetzlichen Kostenfolgen hat der Senat zur Klarstellung lediglich deklaratorisch ausgesprochen. Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG. Zwar hängt das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an der Bewilligung der begehrten Akteneinsicht auch mit dem Anteil an dem Nachlass zusammen, den sie als gesetzliche Erbin erhalten würde, wenn sowohl das Testament der Erblasserin als auch die Annahme des weiteren Beteiligten als Kind unwirksam wären. Dies würde aber allenfalls die Festsetzung eines - geringen - Bruchteils dieses fiktiven Erbteils rechtfertigen, für dessen genaue Bemessung der Senat aber keinen ausreichenden Anhaltspunkt sieht, so dass er als Geschäftswert den Regelwert festgesetzt hat. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung zugelassen, § 29 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Nr. 2 Alt. 1 EGGVG. Die in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilte Frage, ob § 1758 BGB für die Volljährigenadoption anwendbar ist, ist von grundsätzlicher Bedeutung. Dem Senat erscheint zur Fortbildung des Rechts daher eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich.