Beschluss
20 W 494/11
OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2013:0416.20W494.11.0A
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Leitsätze
Zur Frage des Inhalts einer Vollmacht zur Vertretung eines persönlich haftenden Gesellschafters bei einer Handelsregisteranmeldung (Generalvollmacht)
Tenor
Auf die Beschwerde werden die Verfügung des Registergerichts vom 12.05.2011 und zur Klarstellung auch die Verfügungen des Registergerichts vom 04.04.2011 und 07.04.2011 aufgehoben und das Registergericht angewiesen, die Anmeldung vom 23.03.2011 über den Eintritt des Beteiligten zu 3) als neuem persönlich haftenden Gesellschafter zu vollziehen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage des Inhalts einer Vollmacht zur Vertretung eines persönlich haftenden Gesellschafters bei einer Handelsregisteranmeldung (Generalvollmacht) Auf die Beschwerde werden die Verfügung des Registergerichts vom 12.05.2011 und zur Klarstellung auch die Verfügungen des Registergerichts vom 04.04.2011 und 07.04.2011 aufgehoben und das Registergericht angewiesen, die Anmeldung vom 23.03.2011 über den Eintritt des Beteiligten zu 3) als neuem persönlich haftenden Gesellschafter zu vollziehen. I. Die Beteiligten zu 1) und 2) sind derzeit als alleinige persönlich haftende Gesellschafterinnen der Gesellschaft im Handelsregister eingetragen. Mit Anmeldung vom 23.03.2011 – vom verfahrensbevollmächtigten Notar am 30.03.2011 elektronisch an das Registergericht übersandt, verbunden mit einem Eintragungsantrag - haben die Beteiligte zu 2) – zum einen im eigenen Namen und zum anderen als Bevollmächtigte für ihre Mutter, die Beteiligte zu 1) – und der Beteiligte zu 3) dessen Eintritt als weiterer Gesellschafter zur Eintragung in das Handelsregister der Gesellschaft angemeldet (auf die Anmeldung nebst Unterschriftenbeglaubigung des verfahrensbevollmächtigten Notars Nr. A/2011 wird Bezug genommen). Der Anmeldung war die Urkunde des verfahrensbevollmächtigten Notars Nr. B/2006 in beglaubigter Abschrift beigefügt, auf die vollumfänglich Bezug genommen wird. Darin hat die Beteiligte zu 1) der Beteiligten zu 2) eine „Vorsorgevollmacht“ erteilt, in der einleitend formuliert ist: „Hiermit bevollmächtige ich meine Tochter…soweit gesetzlich möglich, mich in allen persönlichen Angelegenheiten sowie in allen Vermögens-, Steuer- und sonstigen Rechtsangelegenheiten in jeder denkbaren Richtung zu vertreten“. Nachfolgend werden einige Bereiche ausdrücklich aufgeführt, die von der Vollmacht auch umfasst sein sollen (u.a. „… mich in allen gerichtlichen ... Verfahren … in jeder sonstwie in Frage kommenden Eigenschaft ohne jede Einschränkung zu vertreten…“) und besondere Bestimmungen für den Bereich der Gesundheitssorge getroffen. Bei diesen ausdrücklich aufgeführten Bereichen ist eine Vertretung in Angelegenheiten der Gesellschaft oder bei Handelsregisteranmeldungen nicht ausdrücklich aufgeführt. Weiterhin ist bestimmt, dass die Vollmacht mit der Unterzeichnung durch die Beteiligte zu 1) wirksam wird und nach außen unbeschränkt gilt, während im Innenverhältnis die Beteiligte zu 2) angewiesen wird, die Vollmacht nur nach vorheriger Weisung der Beteiligten zu 1) zu gebrauchen. Weiterhin ist die Beteiligte zu 1) von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Mit Schreiben vom 04.04.2011 (Bl. 56 der Registerakte) hat das Registergericht den verfahrensbevollmächtigten Notar darauf hingewiesen, dass die eingereichte Vorsorgevollmacht die Beteiligte zu 2) nicht ermächtige, die Beteiligte zu 1) in Registerangelegenheiten zu vertreten. Aus dem Wortlaut der Vollmacht müsse sich eine derartige Befugnis eindeutig ergeben. Die Beteiligte zu 1) müsse die Anmeldung selbst vornehmen oder die Anmeldung genehmigen. Um zeitnahe Erledigung werde gebeten. Mit Schriftsatz vom 05.04.2011 hat der verfahrensbevollmächtigte Notar darauf hingewiesen, bei der Vorsorgevollmacht handele es sich um eine Generalvollmacht, die selbstverständlich auch sämtliche Erklärungen gegenüber dem Registergericht umfasse. Die Notwendigkeit einer gesonderten Bevollmächtigung in Registerangelegenheiten - über den Wortlaut der Vollmacht hinaus - sei nicht erkennbar (Bl. 57 der Registerakte). Mit Schreiben vom 07.04.2011 hat das Registergericht an seiner Rechtsansicht festgehalten (Bl. 58 der Registerakte), wogegen der verfahrensbevollmächtigte Notar mit Schriftsatz vom 02.05.2011 Beschwerde eingelegt und auf eine Entscheidung des OLG München zum Grundbuchrecht Bezug genommen hat (Bl. 59 der Registerakte) Das Registergericht hat sodann mit Schreiben vom 12.05.2011 an den verfahrensbevollmächtigten Notar die Auffassung vertreten, die in Bezug genommene Entscheidung könne nicht auf das Registerverfahren übertragen werden, es bleibe bei der bislang geäußerten Rechtsansicht des Registergerichts und daher bei dem Schreiben vom 04.04.2011 (Bl. 64 der Registerakte). Nachdem dieses Schreiben wohl nicht bei dem verfahrensbevollmächtigten Notar angekommen war, hat dieser mit Schriftsatz vom 18.07.2011 (Bl.65 der Registerakte) darauf hingewiesen, dass bislang nicht über seine Beschwerde entschieden worden sei, woraufhin das Schreiben des Registergerichts vom 12.05.2011 nochmals an ihn gesandt wurde, woraufhin er dann mit Schriftsatz vom 29.07.2011 „Erinnerung“ gegen die „Entscheidung vom 12.05.2011, eingegangen am 28.07.2011, den Eintragungsantrag vom 30.03.2011 zurückzuweisen“ eingelegt hat und zur Begründung wiederum auf die vorgelegte Generalvollmacht Bezug genommen hat (Bl. 66 f. der Registerakte). Mit Beschluss vom 13.10.2011 (Bl. 70 der Registerakte) hat das Registergericht der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur Entscheidung übersandt; die Vorsorgevollmacht gelte für den Fall einer Notsituation, daher sei sie nicht mit einer Generalvollmacht vergleichbar. Des Weiteren müsse sich aus der Vollmacht eindeutig ergeben, dass auch Handelsregisteranmeldungen von ihr umfasst seien. Vorliegend sei weder eine Notsituation nachgewiesen, noch erstrecke sich die Vollmacht auf Handelsregisteranmeldungen. II. Die als alleine zulässige Beschwerde auszulegende „Erinnerung“ der Beschwerdeführer ist gemäß § 382 Absatz 4, 58 Absatz 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, da sie insbesondere form- und fristgerecht eingelegt wurde (§§ 63, 64 FamFG) und die Beschwerdeführer – die vorliegend auch Antragsteller sind - durch die Zurückweisung der Anmeldung in eigenen Rechten beeinträchtigt sind (§ 59 Absatz 1 und 2 FamFG). Da der verfahrensbevollmächtigte Notar in seiner Rechtsmittelschrift nicht ausdrücklich erklärt hat, in wessen Namen er die Beschwerde eingelegt hat, gilt die Beschwerde im Zweifel im Namen aller beschwerdebefugten Anmeldeberechtigten eingelegt, für die der Notar tätig geworden ist, mithin für die Beteiligten zu 1) bis 3), die als Gesellschafter gemäß §§ 108, 107 HGB den Eintritt des neuen Gesellschafters gemeinsam zu bewirken haben (vgl. hierzu OLG Nürnberg, Beschluss vom 18.04.2011, Az. 13 W 631/11, zitiert nach juris). Weiterhin kann offenbleiben, ob die Verfügung des Registergerichts vom 12.05.2011, mit der es seine Verfügung vom 04.04.2011 aufrechterhalten hat, aus der deutlich hervorgeht, dass das Registergericht mit der Aufforderung an die Beschwerdeführer, ein behebbares Hindernis zu beseitigen, inhaltlich eine Zwischenverfügung erlassen wollte, mangels ausdrücklicher Fristsetzung, Rechtsbehelfsbelehrung und ausdrücklicher Bezeichnung als Beschluss den formalen Anforderungen an eine Zwischenverfügung genügt, da die Beschwerde begründet ist. Die von der Beteiligten zu 1) ihrer Tochter, der Beteiligten zu 2), erteilte „Vorsorgevollmacht“ berechtigt diese zur Anmeldung des Eintritts des Beteiligten zu 3) als weiterer persönlich haftender Gesellschafter in die Gesellschaft im Namen der Beteiligten zu 1). Zunächst folgt aus der Bezeichnung der Vollmacht als „Vorsorgevollmacht“ nicht, dass diese im Gegensatz zu einer Generalvollmacht nur für den Fall einer Notsituation gelten sollte und somit vorliegend mangels dargelegter Notsituation deren Anwendungsvoraussetzungen nicht gegeben sind. Entscheidend für den Umfang der Vollmacht ist nicht die einleitende Überschrift „Vorsorgevollmacht“, sondern ihr weiterer Inhalt. Aus diesem ergibt sich eine einschränkende Anwendung nur in einer Notsituation gerade nicht. Die Beteiligte zu 2) ist vielmehr ohne weitere Bedingungen unmittelbar bevollmächtigt worden, was letztlich auf Seite 6 der Vollmacht ausdrücklich dadurch nochmals klargestellt worden ist, dass die Vollmacht mit der Unterzeichnung durch die Beteiligte zu 1) wirksam werden und nach außen unbeschränkt gelten sollte. Dass eine Vertretung im Rahmen der Anmeldung nach § 108 HGB durch einen mit öffentlich beglaubigter Vollmacht ausgestatteten Bevollmächtigten grundsätzlich zulässig ist, ist – soweit ersichtlich – einhellige Meinung. Diese Zulässigkeit ergibt sich bereits aus § 12 Absatz 1 Satz 2 HGB, der zwar nur die Form einer Vollmacht zur Anmeldung zum Handelsregister zum Gegenstand hat, aber deren Zulässigkeit denknotwendig voraussetzt, und im Übrigen auch aus § 10 Absatz 2 Satz 1 FamFG (vgl. u.a. Beschluss des erkennenden Senats vom 07.11.2011, 20 W 459/11 vom 07.11.2011, zitiert nach juris, OLG Köln, Beschluss vom 01.10.1986, NJW 1987, 135 f., jeweils zur vergleichbaren Frage bei der GmbH; als zulässige Möglichkeit in einem Fall der Publikums-KG vorausgesetzt von dem BGH, Urteil vom 17.07.2006, Az. II ZR 242/04, zitiert nach juris; BGH, Beschluss vom 02.12.1991, Az. II ZB 13/91; Koch in Großkommentar zum HGB, 5. Aufl. 2009, § 12, Rn. 36; von Gerkan/Haas in Röhricht/v. Westphalen, 3. Aufl. 2008, § 108, Rn.11; Weitemeyer in Oetker, HGB, 2.Aufl. 2011, § 108, Rn. 11). Bei der Beteiligten zu 2) als Tochter der Beteiligten zu 1) handelt es sich um eine volljährige Familienangehörige der Beteiligten zu 1, damit um eine vertretungsberechtigte Person im Sinne von § 10 Absatz 2 Satz 2 Nr. 2, 1. Alternative FamFG, und die „Vorsorgevollmacht“ ist dem Registergericht elektronisch in öffentlich beglaubigter Form übersandt worden. Weiterhin ist die vorliegende Handelsregisteranmeldung auch ohne Weiteres vom Umfang der Vollmacht gedeckt. Egal, ob man den Schwerpunkt der Betätigung der Beteiligten zu 1) im Rahmen der Gesellschaft auf den Betrieb eines Handelsgewerbes oder aber auf eine damit möglicherweise verbundene Vermögensanlage legt, gehört die Anmeldung eines weiteren persönlich haftenden Gesellschafters entweder zu den in der „Vorsorgevollmacht“ aufgeführten persönlichen Angelegenheiten oder Vermögensangelegenheiten „in jeder denkbaren Richtung“, zumindest aber zur Vertretung in gerichtlichen Verfahren „in jeder sonstwie in Frage kommenden Eigenschaft“ der Beteiligten zu 1), also auch in ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin der Gesellschaft. Dass in der „Vorsorgevollmacht“ darüber hinaus – wie das Registergericht fordert - nicht auch abstrakt ausdrücklich die Vertretung in Handelsregisterangelegenheiten aufgeführt ist, ist insoweit unschädlich; die vorliegend inhaltlich eine Generalvollmacht darstellende Vollmacht ist vielmehr auch für die Anmeldung nach § 108 HGB ausreichend (so im Ergebnis wohl auch Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 16.03.1972 in BB 1972, 512; Langhein in Münchner Kommentar zum HGB, 3. Aufl. 2011, § 108, Rn. 15; Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., 2012, § 12, Rn. 3; Koch in Großkommentar zum HGB, 5. Aufl. 2009, § 12, Rn. 37, ebenda Schäfer, § 108, Rn. 12; Brüggemann/Würdinger, Großkommentar zum HGB, 1967, § 12, Rn. 5; Müther, Das Handelsregister in der Praxis, 2. Aufl. 2007, § 2, Rn. 42; Krafka/Willert/Kühn, Registerrecht, 8. Aufl., Rn. 114 wonach es keine Rolle spiele, ob es sich um eine General- oder Spezialvollmacht handele und sich lediglich aus dem Wortlaut eindeutig – aber keineswegs ausdrücklich – ergeben müsse, dass Handelsregisteranmeldungen vom Umfang der Vertretungsmacht umfasst sind – letzteres ist bei der hier vorliegenden umfassenden Generalvollmacht ohne Zweifel; a.A. wohl u.a. Weitemeyer, in Oetker, HGB, a.a.O., § 108, Rn. 11; Bandehzadeh, DB 2003, 1663, die eine Zulässigkeit von Anmeldevollmachten vor dem Hintergrund eines mit dem Anmeldeprinzips verfolgten Zwecks einer Richtigkeitsgewähr für den Anmeldeinhalt bei Personengesellschaften nur ausnahmsweise bei Publikumsgesellschaften für zulässig erachtet; ebenso Märtens in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2008, § 108, Rn. 13; Schlegelberger, HGB, 5. Aufl., § 12, Rn. 13; Rudolph/Melchior, NotBZ 2007, 350 ff, 354, die zwar Generalvollmachten oder auch sogenannte Vorsorgevollmachten ausreichen lassen wollen, die aber die Formulierung enthalten solle, dass sie auch Handelsregisteranmeldungen umfassen). Soweit der BGH bereits in seinem Beschluss vom 02.12.1991 (Az. II ZB 13/91; so auch OLG Schleswig, Beschluss vom 20.01.2010, Az. 2 W 182/09) darauf hingewiesen hat, dass nach § 12 Absatz 2 HGB Anmeldungen zum Handelsregister auch durch rechtgeschäftliche Vertreter erfolgen können, die dazu keiner Spezialvollmacht (- für die konkrete Anmeldung-) benötigen, sondern lediglich einer Vollmacht, aus der sich allgemein ergibt, dass sie auch Anmeldungen der in Frage stehenden Art einschließt, steht dies der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen. Die erteilte „Vorsorgevollmacht“ beinhaltet – selbst wenn man im Hinblick auf eine durch die Registerführung bezweckte Verkehrssicherheit strengere Anforderungen an deren Auslegung stellen will, als bei der Auslegung von sonstigen Willenserklärungen (vgl. OLG Schleswig, a.a.O.) und außerdem die Vollmacht aus sich heraus verständlich sein muss, womit eine Auslegung über den Wortlaut hinaus unzulässig sein soll (vgl. Koch in Großkommentar zum HGB, a.a.O., § 12, Rn. 37 m.w.N. auch zur Rspr.) – gerade bereits ohne ernsthaften Zweifel aufgrund ihres ausdrücklich weit gefassten Umfangs auch Handelsregiseranmeldungen, selbst wenn diese nicht ausdrücklich als solche aufgeführt worden sind. Eine derartige ausdrückliche generelle Aufführung von Handelsregisteranmeldungen in der Vollmacht – damit auch als nicht ausdrücklich gesetzlich geregelte Einschränkung von § 167 BGB, der den Umfang der Vollmacht gerade nur dem Willen des Vollmachtgebers unterwirft - ist alleine unter dem oben bereits aufgezeigten Gesichtspunkt der vom Gesetz allen Gesellschaftern auferlegten Anmeldepflicht bei Personengesellschaften als Richtigkeitsnachweis für den tatsächlichen Eintritt der angemeldeten Tatsache im Sinne einer „Garantieerklärung“ (vgl. hierzu u.a. auch BayObLG, Beschluss vom 14.04.1982, BayOblGZ 1982, 198 ff, 202; LG Berlin, Beschluss vom 09.10.1974, BB1975, 250 f.) nicht zwingend erforderlich. So weist Langhein (in Münchner Kommentar zum HGB. a.a.O.) zu Recht bereits darauf hin, dass die Richtigkeitsgewähr mittelbar über § 12 Absatz 2 HGB dadurch – zumindest mitgewährleistet – wird, dass die betreffende Vollmacht selbst mindestens der elektronischen notariellen Beglaubigung bedarf. Damit steht zumindest mit ausreichender Sicherheit für das Registergericht fest, dass eine derartige umfassende Vollmacht durch einen Gesellschafter erteilt worden ist und dem Notar zum Zeitpunkt der Anmeldung auch vorgelegen hat. Wenn das Registergericht dann aus anderen Gründen möglicherweise Zweifel an dem Umfang auch einer Generalvollmacht hat – der im Einzelfall insbesondere bei nach den persönlichen Verhältnissen des Vollmachtgebers außergewöhnlichen Geschäften, wegen einer bestehenden Missbrauchsgefahr einschränkend ausgelegt werden kann (vgl. Ellenberger in Palandt, BGB, 72. Aufl., § 167, Rn. 7; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.04.1990, Az. 3 W 9/90, m.w.N., zitiert nach juris) – kann es diese Zweifel durch eine weitere Amtsermittlung (§ 26 FamFG) aufklären. Derartige Zweifel hat das Registergericht vorliegend jedoch nicht angeführt und diese ergeben sich auch für den Senat aufgrund des vorliegenden Akteninhalts – trotz des Alters der Beteiligten zu 1) bei Vollmachtserteilung von fast 81 Jahren – nicht. Im Übrigen ist es schon fraglich, ob man der Anmeldung eine solche Bedeutung einer Richtigkeitsgewähr überhaupt beimessen will, da Eintragungen im Handelsregister nicht die Richtigkeit der eingetragenen und bekanntgemachten Tatsache als solcher verlautbaren, sondern lediglich den Tatbestand, dass die betreffende Tatsache in gesetzmäßiger Weise angemeldet worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 02.12.1991, a.a.O.; BayOblG, Beschluss vom 20.06.1974, DB 1974, 1521, 1522). Weiterhin ist auch nicht ersichtlich, dass - soweit für erforderlich erachtet – eine vorab ausdrücklich erklärte allgemeine Vollmacht für alle zukünftigen Handelsregisteranmeldungen, die gerade auch nicht auf den konkret angemeldeten Tatbestand Bezug nimmt, eine höhere Richtigkeitsgewähr bieten könnte, als die einer Anmeldung aufgrund einer allgemein formulierten Generalvollmacht. Letztlich bestehen vorliegend auch keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt von § 181 BGB, da zum einen die Handelsregisteranmeldung kein Rechtsgeschäft sondern eine Verfahrenshandlung ist (vgl. nur Weitemeyer in Oetker, a.a.O., Rn. 10, m.w.N.; Rudoph/Melchior, a.a.O. S. 351) und zum anderen – somit auch hinsichtlich der der Anmeldung zu Grunde liegenden sachlichen Gestaltung, soweit diese auch Insichgeschäfte beinhaltet haben sollte - in der „Vorsorgevollmacht“ ausdrücklich Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt worden ist.