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Beschluss

20 W 248/12

OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2013:0502.20W248.12.0A
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Leitsätze
Zur Wirksamkeit einer Eheschließung zwischen einem Deutschen mit weiterer afghanischer Staatsangehörigkeit und einer afghanischen Staatsangehörigen in einem afghanischen Generalkonsulat in einem Drittstaat
Tenor
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Standesamt1- angewiesen wird, den eingangs genannten Geburtseintrag für das Kind X Y dahingehend zu berichtigen, dass der Antragsteller zu 1) als Vater einzutragen und im Geburtseintrag auf die Eheschließung der Antragsteller zu 1) und 2) hinzuweisen ist. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Der Beschwerdeführer hat den Antragstellern deren im Beschwerdeverfahren entstandene außergerichtliche Kosten zu erstatten. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Beschwerdewert: 3.000,-- EUR.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Wirksamkeit einer Eheschließung zwischen einem Deutschen mit weiterer afghanischer Staatsangehörigkeit und einer afghanischen Staatsangehörigen in einem afghanischen Generalkonsulat in einem Drittstaat Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Standesamt1- angewiesen wird, den eingangs genannten Geburtseintrag für das Kind X Y dahingehend zu berichtigen, dass der Antragsteller zu 1) als Vater einzutragen und im Geburtseintrag auf die Eheschließung der Antragsteller zu 1) und 2) hinzuweisen ist. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Der Beschwerdeführer hat den Antragstellern deren im Beschwerdeverfahren entstandene außergerichtliche Kosten zu erstatten. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Beschwerdewert: 3.000,-- EUR. I. Der Antragsteller zu 1), der die deutsche und afghanische Staatsangehörigkeit besitzt und die Antragstellerin zu 2), eine afghanische Staatsangehörige, haben am … 2006 im afghanischen Generalkonsulat in Stadt1/ Pakistan, die Ehe geschlossen, worüber durch das Generalkonsulat der islamischen Republik Afghanistan in Stadt1 eine Heiratsurkunde unter der Registrierungsnummer ... ausgestellt wurde. Nach der Geburt der Tochter X am … 2009 legten sie diese Heiratsurkunde nebst beglaubigter Übersetzung dem Beteiligten zu 3) als zuständigem Standesamt zur Registrierung der Geburt vor. Das Standesamt teilte mit Schreiben vom 10. November 2009 mit, nach dortiger Auffassung entfalte die in Pakistan geschlossene Ehe für den deutschen Rechtsbereich keine Gültigkeit. Zwar sehe das pakistanische Ortsrecht vor, dass ausländische Staatsangehörige vor ihrer zuständigen Auslandsvertretung die Ehe schließen dürften. Eine wirksame Eheschließung wäre danach nur dann an zunehmen, wenn beide Verlobten ausschließlich im Besitz der afghanischen Staatsangehörigkeit gewesen wären. Es wurde deshalb für die Beurkundung der Geburt die Abgabe einer Vaterschaftsanerkennung durch den Antragsteller zu 1) mit Zustimmung der Antragstellerin zu 2) gefordert. Nachdem die Antragsteller dieser Aufforderung nicht nachgekommen waren, wurde die Geburt des Kindes X schließlich am 17. Dezember 2010 im Geburtenregister des Standesamts1 unter Nr. …/2010 beurkundet, wobei lediglich die Personalien der Antragstellerin zu 2) als Mutter, nicht jedoch die Personalien des Antragstellers zu 1) als Vater und ein Hinweis auf die Eheschließung aufgenommen wurden. Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 02. März 2011 beantragten die Antragsteller bei dem Amtsgericht Frankfurt am Main, das Standesamt anzuweisen, die Geburt des ehelich geborenen Kindes X Y, geboren am … 2009 zu beurkunden. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Antragstellerin zu 2) sei im Rahmen des Ehegattennachzuges zu dem Antragsteller zu 1) als deutschem Staatsangehörigen in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Im Rahmen der Visumserteilung sei von der zuständigen deutschen Botschaft in Kabul die Rechtswirksamkeit der in Pakistan geschlossenen Ehe geprüft worden. Dabei sei zunächst mitgeteilt worden, die Heiratsurkunde vom … 2006 der afghanischen Auslandsvertretung in Stadt1/Pakistan gelte nicht als ausreichender Nachweis des geschlossenen Ehevertrages; vielmehr müsse die Urkunde gerichtlich registriert und hierüber durch ein Gericht eine entsprechende Urkunde ausgestellt werden. Aufforderungsgemäß habe die Antragstellerin zu 2) daraufhin beim Obersten Gericht eine sogenannte „Ikrar Nama“ eingeholt und diese bei der Botschaft als Nachweis für die Registrierung der Ehe in Afghanistan vorgelegt. Nach der Einreise sei ihnen auf Anfrage durch das zuständige Standesamt2 mitgeteilt worden, dass eine Wiederholung der Eheschließung nicht notwendig sei, weil eine rechtswirksam geschlossene Ehe vorliege. Des Weiteren sei nach der polizeilichen Anmeldung in Stadt2 der Antragstellerin zu 1) unter dem 08. Mai 2008 eine Meldebescheinigung ausgestellt worden, in welcher ihr Familienstand mit „verheiratet“ angegeben ist. Werde die Rechtswirksamkeit der Eheschließung allein deshalb in Frage gestellt, weil der Antragsteller zu 1) neben der afghanischen Staatsangehörigkeit auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, so läge eine unzulässige Inländerdiskriminierung nach Art. 3 Abs. 1 GG vor. Das Standesamt (Beteiligter zu 3) ist dem Antrag entgegengetreten. Zur Begründung wurde ausgeführt, zwar seien für beide Antragsteller die Ehevoraussetzungen sowohl nach deutschem als auch nach afghanischem Recht als erfüllt anzusehen. Nach Art. 11 Abs. 1 EGBGB sei die Eheschließung gültig zustande gekommen, wenn entweder die Formerfordernisse des Ortsrechtes (hier Pakistan) oder des Geschäftsrechts beider Ehegatten erfüllt seien. Nach pakistanischem Ortsrecht könnten Ausländer die Ehe auch vor dem dazu ermächtigten diplomatischen oder konsularischen Vertreter ihres Staates schließen, wobei die afghanische Auslandsvertretung in Pakistan ermächtigt sei, Eheschließung von afghanischen Staatsangehörigen vorzunehmen. Zwar möge es aus der Sicht des afghanischen Konsulates zutreffen, dass beide Antragsteller die afghanische Staatsangehörigkeit besitzen. Hier sei jedoch problematisch, dass die Situation durch die deutsche Standesamtsbehörde nach den in Deutschland geltenden Vorschriften beurteilt werden müsse und der Antragsteller zu 1) gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB für die Beurteilung der Wirksamkeit der Eheschließung als deutscher Staatsangehöriger zu betrachten sei. Als deutscher Staatsangehöriger habe der Antragsteller zu 1) aber nicht wirksam vor der afghanischen Auslandsvertretung in Pakistan die Ehe schließen können, da die afghanische Auslandsvertretung nicht ermächtigt sei, Eheschließungen von deutschen Staatsangehörigen vorzunehmen. Bezüglich des Geschäftsrechtes könne zwar für die Antragstellerin zu 2) nach afghanischem Recht von einer wirksamen Eheschließung ausgegangen werden, nachdem die hiernach erforderliche Registrierung bei einem dortigen Gericht (Ikra Nama) vorgenommen worden sei. Nachdem für den Antragsteller zu 1) maßgeblichen deutschen Geschäftsrecht fehle es jedoch an einer wirksamen Eheschließung, die gemäß § 1310 Abs. 1 BGB vor einem Standesbeamten hätte geschlossen werden müssen. Weder die Visumserteilung für eine Familienzusammenführung noch die Meldebescheinigung seien in der Lage, eine wirksame Eheschließung nachzuweisen. Eine Inlandsdiskriminierung könne nicht nachvollzogen werden, da die diesbezüglichen Vorschriften über die Unwirksamkeit der Eheschließung gleichsam für alle deutschen Staatsangehörigen gelten. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 09. Juni 2011 das Standesamt angewiesen, die Geburt des ehelich geborenen Kindes X Y zu beurkunden. Zur Begründung wurde in dem Beschluss, auf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, ausgeführt, da beide Ehegatten afghanische Staatsangehörige seien, könne die Wirksamkeit der Eheschließung nach Art. 11 Abs. 1 EGBGB nicht versagt werden, da den Formanforderungen des afghanischen Ortsrechtes entsprochen sei. In diesem Zusammenhang sei es unschädlich, dass der Antragsteller zu 1) gleichzeitig die deutsche Staatsangehörigkeit besitze. Gegen den ihm am 29. Juni 2011 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte zu 3) mit am 08. Juli 2011 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz, auf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, Beschwerde eingelegt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB müsse für den Antragsteller zu 1) das Geschäftsrecht ausschließlich nach deutschem Recht geprüft werden. Der Amtsrichter hat der Beschwerde mit Beschluss vom 29. August 2011 nicht abgeholfen und die Akten mit Verfügung vom selben Tage dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Landgericht hat mit Vermerk vom 03. August 2012 vermerkt, dass es für das Beschwerdeverfahren nicht zuständig sei und die Akten am 7. August 2012 dem Oberlandesgericht zugeleitet. Die Antragsteller haben gegenüber dem Senat die amtsgerichtliche Entscheidung verteidigt und hilfsweise beantragt, die Sache vorab dem Bundesverfassungsgericht zur Klärung der Rechtsfrage vorzulegen, ob die Verweigerung der Anerkennung der Ehe wegen der gleichzeitigen deutschen Staatsangehörigkeit des Ehemannes zu einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG führe. Das Standesamt vertritt mit Schriftsatz vom 06. September 2012, auf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, weiterhin die Rechtsauffassung, der Antragsteller zu 1) als deutscher Staatsangehöriger habe nicht wirksam vor der afghanischen Auslandsvertretung in Pakistan die Ehe schließen können. Dem hat sich der Beteiligte zu 4) angeschlossen. II. Die Beschwerde des Standesamtes ist gemäß §§ 51 Abs. 1 PStG, 58 FamFG statthaft, da sie insbesondere formgerecht und innerhalb der Monatsfrist eingelegt wurde. In der Sache führt die Beschwerde jedoch nicht zum Erfolg. Die amtsgerichtliche Entscheidung war lediglich zur Klarstellung dahingehend abzuändern, dass das Standesamt nicht zur Beurkundung der Geburt des Kindes anzuweisen war, sondern zu dessen Berichtigung. Denn die zunächst durch das Standesamt zurückgestellte Beurkundung der Geburt wurde im Geburtenregister ausweislich des vorgelegten beglaubigten Registerausdruckes am 17. Dezember 2010 dergestalt vorgenommen, dass bezüglich der Angaben gemäß § 21 Abs. 1 Ziffer 4 PStG lediglich die Mutter, nicht aber der Vater aufgenommen wurde und somit auch der Hinweis gemäß § 21 Abs. 3 Ziffer 2 PStG auf die Eheschließung der Eltern unterblieben war. Da es sich um einen abgeschlossenen Geburtseintrag handelt, war das Rechtsschutzbegehren der Antragsteller dahingehend auszulegen, dass es auf eine Anordnung der Berichtigung gemäß § 48 Abs. 1 PStG des Registereintrages im Geburtenregister gerichtet war. Das Amtsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die im Afghanischen Generalkonsulat in Stadt1/Pakistan erfolgte Eheschließung wirksam ist. Nach Art. 13 Abs. 1 EGBGB unterliegen die Voraussetzungen der Eheschließung für jeden Verlobten dem Recht des Staates, welchem er angehört. Insoweit ist für die Antragstellerin zu 2) als afghanische Staatsangehörige deren Personalstatut, also das afghanische Recht maßgeblich, während für den Antragsteller zu 1) wegen dessen doppelter Staatsangehörigkeit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB die Rechtstellung als Deutscher vorgeht, so dass für ihn insoweit deutsches Recht als Personalstatut maßgeblich ist. Im vorliegenden Fall bestehen insoweit keine Probleme, da auch das Standesamt davon ausgeht, dass sowohl nach afghanischem als auch nach deutschem Recht alle Ehevoraussetzungen durch die Antragsteller zu 1) und 2) als erfüllt zu betrachten sind und dem Akteninhalt nichts entnommen werden kann, was dem entgegenstehen würde. Die hier allein entscheidungserhebliche Frage der Formgültigkeit der Eheschließung beurteilt sich im vorliegenden Falle nicht nach Art. 13 Abs. 3 EGBGB, da diese Vorschrift nur für im Inland, also in Deutschland geschlossene Ehen Anwendung findet. Vielmehr ist für die hier im Ausland (Pakistan) geschlossene Ehe an das Formstatut gemäß Art. 11 EGBGB anzuknüpfen. Die Vorschrift des Art. 11 EGBGB, die die Formgültigkeit von Rechtsgeschäften regelt, findet unzweifelhaft auch auf die Ehe Anwendung (vgl. Palandt/Thorn, BGB, 72. Aufl., Art. 11 EGBGB Rn. 13; Staudinger/Winkler von Mohrenfels, BGB, Bearb. 2007, Art. 11 EGBGB Rn. 82). Nach Art. 11 Abs. 1 EGBGB stehen für die Beurteilung der Wirksamkeit der Eheschließung zwei alternative Anknüpfungen zur Verfügung, nämlich das Geschäftsstatut oder das Ortsrecht. Damit ist eine Eheschließung im Ausland rechtswirksam, wenn entweder kumulativ die Formerfordernisse des für beide Verlobte inhaltlich maßgeblichen Geschäftsrechtes oder aber die Formerfordernisse des Rechtes am Ort der Vornahme der Eheschließung erfüllt sind (vgl. Hepting, Deutsches und internationales Familienrecht im Personenstandsrecht, III Rn. 405; OLG München StAZ 2010, 208; Palandt/Thorn, BGB, a.a.O., Art. 11 EGBGB Rn. 6). Hier ist die Eheschließung wirksam, da sie den Anforderungen des Ortsrechts genügt. Als Ortsrecht ist für die Formwirksamkeit der im Jahre 2006 in Stadt1/Pakistan geschlossenen Ehe allein pakistanisches Recht maßgeblich. Nach pakistanischem Recht ist für die Eheschließung grundsätzlich die Religionszugehörigkeit maßgebend, wobei bei Beteiligung eines Muslims die Ehe vor dem islamischen Standesbeamten (Nikah-Registrar) stattfindet; außerdem kann eine Ehe auch vor dem zuständigen staatlichen Standesbeamten geschlossen werden. Ausländer können die Ehe in Pakistan auch vor dem dazu ermächtigten diplomatischen oder konsularischen Vertreter ihres Staates schließen (vgl. Brandhuber/ Zeyringer, Standesamt und Ausländer, Afghanistan, S. 4; Bergmann/Ferid/ Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Pakistan, S. 34). Diese Rechtslage wird auch von dem Beteiligten zu 3) im Ausgangspunkt nicht in Frage gestellt und findet zusätzlich ihre Bestätigung darin, dass in Pakistan auch den deutschen Konsularbeamten die Befugnis eingeräumt wird, Trauungen zwischen Deutschen und Ausländern vorzunehmen, soweit diese keine Angehörige des Empfangsstaates Pakistan sind (vgl. Staudinger/Mankowsky, BGB, Bearb. 2011, Art. 13 EGBGB Rn. 737). Da das pakistanische Ortsrecht die Eheschließung von Ausländern vor dem dazu ermächtigten konsularischen Vertreter ihres Heimatstaates zulässt, ist im vorliegenden Falle von einer wirksamen Eheschließung zwischen dem Antragsteller zu 1) und der Antragstellerin zu 2) deshalb auszugehen, weil diese zum Zeitpunkt der Eheschließung beide die afghanische Staatsangehörigkeit hatten und die Eheschließung vor dem Generalkonsulat dieses Staates erfolgte. Dabei ist unerheblich, dass nach dem Geschäftsrecht (Heimatrecht) der Antragstellerin zu 2) die Ortsform nach pakistanischem Recht allein nicht als ausreichend erachtet wird und deshalb nach dem Vorbringen der Antragsteller später die Registrierung der Eheschließung vor einem Gericht in Afghanistan zum Zwecke der wirksamen Eheschließung nach afghanischem Recht nachgeholt wurde (vgl. OLG München StAZ 2010, 208; Palandt/Thorn, BGB, a.a.O., Art. 13 EGBGB Rn. 19). Entgegen der Rechtsauffassung der Beteiligten zu 3) und 4) steht der Rechtswirksamkeit der Eheschließung, die sich allein nach pakistanischem Ortsrecht beurteilt, auch nicht der Umstand entgegen, dass der Antragsteller zu 1) bereits zum Zeitpunkt der Eheschließung neben der afghanischen Staatsangehörigkeit zusätzlich auch die deutsche Staatsangehörigkeit hatte. Denn die insoweit von den Beteiligten zu 3) und 4) herangezogene Vorschrift des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB findet auf den hier vorliegenden Fall der Beurteilung der Formwirksamkeit einer Eheschließung nach ausländischem Recht bereits nach seinem Wortlaut keine Anwendung. Art. 5 Abs. 1 EGBGB setzt voraus, dass auf das Recht eines Staates verwiesen wird, dem eine Person angehört. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, da die Formwirksamkeit der Eheschließung hier nicht nach dem Geschäftsrecht, sondern ausschließlich nach der in Art. 11 Abs. 1 EGBGB alternativ eröffneten Möglichkeit des Ortsrechtes beurteilt wird. Das insoweit allein maßgebliche pakistanische Recht stellt jedoch für die Formwirksamkeit der Eheschließung vor einer konsularischen Vertretung nur darauf ab, dass es sich um Ausländer, also nicht um pakistanische Staatsangehörige, handeln muss und die Eheschließung in dem Konsulat des Staates stattzufinden hat, dessen Staatsangehörigkeit die Verlobten besitzen. Dies war im vorliegenden Falle sowohl für den Antragsteller zu 1) als auch für die Antragstellerin zu 2) der Fall, da diese zum Zeitpunkt der Eheschließung in Stadt1/Pakistan beide afghanische Staatsangehörige waren. Die deutsche Rechtsnorm des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB, die bei doppelter Staatsangehörigkeit einen Vorrang des deutschen Rechts begründet, findet im Rahmen des hier allein maßgeblichen pakistanischen Rechts keine Anwendung. Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen. Die Entscheidung bezüglich der Gerichtskosten ergibt sich aus § 51 Abs. 1 Satz 2 PStG. Die Anordnung über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten beruht auf §§ 51 Abs. 1 Satz 1 PStG, 84 FamFG. Nachdem die Antragsteller in erster Instanz obsiegt hatten, entspricht es der Billigkeit, dem Standesamt als Beschwerdeführer die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. § 51 Abs. 1 Satz 2 PStG enthält insoweit nur eine Befreiung von den Gerichtskosten; bereits zum FGG war anerkannt, dass einer formell am Verfahren beteiligten Behörde im gerichtlichen Personenstandsverfahren trotz einer Tätigkeit im öffentlichen Interesse außergerichtliche Kosten eines anderen beteiligten auferlegt werden können (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 1997 – StAZ 1998, 45 m.w.N.). Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, weil die vorerörterte Rechtsfrage der Anwendung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB grundsätzliche Bedeutung hat und - soweit ersichtlich – obergerichtliche Rechtsprechung hierzu nicht vorliegt.