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Beschluss

20 W 305/20

OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2021:1109.20W305.20.00
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Leitsätze
Ist die Vaterschaftsanerkennung eines deutschen Mannes betreffend das Kind einer ghanaischen Mutter notariell beurkundet worden, kann das Standesamt die Eintragung in das Geburtenregister nicht mit der Begründung verweigern, es bestehe der Verdacht der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft (Festhalten an OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.9.2019 - 20 W 311/18).
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Gerichtskosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Die Beteiligte zu 3.) hat der Beteiligten zu 1.) im Beschwerdeverfahren entstandene notwendige Aufwendungen zu erstatten. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 5.000,-- EUR.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist die Vaterschaftsanerkennung eines deutschen Mannes betreffend das Kind einer ghanaischen Mutter notariell beurkundet worden, kann das Standesamt die Eintragung in das Geburtenregister nicht mit der Begründung verweigern, es bestehe der Verdacht der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft (Festhalten an OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.9.2019 - 20 W 311/18). Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Gerichtskosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Die Beteiligte zu 3.) hat der Beteiligten zu 1.) im Beschwerdeverfahren entstandene notwendige Aufwendungen zu erstatten. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 5.000,-- EUR. I. Die oben aufgeführte Kindesmutter hat das betroffene Kind, die Beteiligte zu 1.) (im Folgenden: Betroffene), am XX.XX.2019 in Stadt1 geboren. Sie ist ghanaische Staatsangehörige. Bereits zuvor, nämlich am 30.08.2019, hatte der Kindesvater zu notarieller Urkunde des Notars A, Stadt1, UR-Nr. …/19 …, die Vaterschaft anerkannt. Die Kindeseltern hatten zu dieser notariellen Urkunde weiter erklärt, die elterliche Sorge für das Kind gemeinsam übernehmen zu wollen. Wegen der Einzelheiten dieser Urkunde wird auf Bl. 75 ff. d. A. Bezug genommen. Der Kindesvater ist deutscher Staatsangehöriger. Am 15.10.2019 gingen bei der Beteiligten zu 2.) (im Folgenden: Standesamt) die Unterlagen zur Anmeldung der Geburt durch die Klinik1 in Stadt1 ein. Vorgelegt wurden neben den Geburtsurkunden der Kindeseltern die Ausfertigung der oben bezeichneten notariellen Urkunde vom 30.08.2019. Mit Schreiben vom 03.12.2019 (Bl. 1 d. A.) hat die Beteiligte zu 3.) (im Folgenden: Standesamtsaufsicht) dem Amtsgericht die Zweifelsvorlage des Standesamts vom 15.11.2019 (Bl. 2 ff. d. A.), auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, zur Entscheidung vorgelegt und erklärt, sich dem Vortrag des Standesamts anzuschließen. Zur Begründung hat das Standesamt ausgeführt, dass gemäß § 1597a BGB die Beurkundung einer Vaterschaftsanerkennung von der beurkundenden Behörde oder der Beurkundungsperson auszusetzen sei, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch vorlägen. Davon sei hier auszugehen. Dazu hat das Standesamt im Wesentlichen vorgetragen, die Kindesmutter habe sich bereits seit längerem ohne Anmeldung und ohne Vorliegen bzw. Beantragung eines Aufenthaltstitels für das Bundesgebiet in Stadt1 aufgehalten und sei ggf. von einer vollziehbaren Ausreisepflicht bedroht. Sie habe angegeben, aus Italien zugezogen zu sein und habe eine italienische Aufenthaltsgestattung aus familiären Gründen vorgelegt. Die Zeugung der Betroffenen müsse demzufolge in Italien stattgefunden haben. Die Kindeseltern hätten laut Meldebescheinigung bis kurz vor der Entbindung nicht in häuslicher Gemeinschaft gelebt; der Aufenthaltsort der Kindesmutter sei bis vor der Entbindung Italien gewesen. Sie sei nachweislich vor Oktober 2019 in die Bundesrepublik eingereist. Vor Entbindung habe sie weder bei der zuständigen Ausländerbehörde vorgesprochen noch habe sie versucht, einen gültigen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet zu beantragen. Dies lege die Vermutung nahe, dass sie zu jenem Zeitpunkt noch keinen Anspruch auf rechtmäßigen Aufenthalt in der Bundesrepublik habe erwerben können. Der tatsächliche Aufenthalt der Kindesmutter sei ungeklärt. Bei unterschiedlichen Behörden habe sie dazu jeweils abweichende Angaben gemacht. Es seien keine persönlichen Bindungen bzw. Beziehungen zwischen den Kindeseltern zu erkennen. Der Kindesvater habe bereits acht weitere Kinder ausländischer Frauen anerkannt. Sechs der acht Kinder des anerkennenden Vaters würden in unterschiedlichen Meldeadressen leben. Keines lebe beim Kindesvater. Alle diese Kinder hätten durch ihn die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Es sei davon auszugehen, dass die verschiedenen Mütter dieser Kinder jeweils nur durch die Vaterschaftsanerkennungen ein Aufenthaltsrecht im Inland erlangt hätten. Teilweise habe der Kindesvater auch Kinder anerkannt, deren Kindesmutter verheiratet gewesen sei. Die Betroffene solle überdies den Familiennamen der Kindesmutter erhalten, was für den Kulturkreis der Eltern eher unüblich sei. Überdies betrage der Altersunterschied der Kindeseltern mehr als 20 Jahre. Durch das Vorliegen dieser Anzeichen seien - so meinen Standesamt und Standesamtsaufsicht - konkrete Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Anerkennung gegeben. Diese konkreten Anhaltspunkte seien nicht entkräftet worden. So sei die Kindesmutter zum ersten Termin am 30.10.2019 bei der Ausländerbehörde unentschuldigt nicht erschienen. Beim nachfolgenden Termin habe die Befragung eklatante Abweichungen und Ungereimtheiten hinsichtlich ihres konkreten und tatsächlichen Aufenthalts vor der Entbindung und zum jetzigen Zeitpunkt gegeben. Die Kindesmutter habe bezüglich ihres Wohnorts im Rahmen der Vaterschaftsanerkennung falsche Angaben gemacht. Sie beabsichtige, aufgrund der nicht bestehenden familiären Beziehungen zwischen ihr und dem Kindesvater die Betroffene alleine großzuziehen. Der beurkundende Notar habe in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 31.10.2019 auf Anforderung des Standesamts angegeben (Bl. 10 ff. d. A.), dass die Kindeseltern mit einer unvereidigten Dolmetscherin gemeinsam während des Termins erschienen und gemeinsam die Räumlichkeiten verlassen hätten. Er habe aber weiter vorgebracht, als Notar zu einer über die Identitätsfeststellung hinausgehenden Prüfung gemäß § 10 BeurkG nicht verpflichtet zu sein, woraus sich ergäbe, dass er keine Anhörung im Sinne des § 1597a BGB vorgenommen habe. Er habe vielmehr erklärt, dass er nicht beurteilen könne, ob in diesem Fall eine rechtsmissbräuchliche Vaterschaftsanerkennung vorliege. Genau diese Zweifel habe jedoch die Urkundsperson nach der Gesetzeslage im Vorfeld auszuräumen. Angesichts der vorliegenden Anhaltspunkte hätte hier die Anerkennung der Vaterschaft ausgesetzt werden müssen. Es bestehe seitens des Standesamts Unsicherheit, inwieweit eine solche Anerkennung der Vaterschaft ungeprüft in das Geburtenregister einzutragen sei oder ob eine weitere Prüfung erforderlich sein sollte und ggf. eine Aussetzung der zuständigen Ausländerbehörde zur weiteren Ermittlung vorzulegen sei. Die Standesamtsaufsicht hat erklärt, dass angesichts dieser vom Standesamt belegten Sachlage auch aus ihrer Sicht hinreichende Gründe für eine Aussetzung der Beurkundung der Vaterschaft vorlägen. Die Betroffene hat im erstinstanzlichen Verfahren vortragen lassen, die Kindesmutter habe sich im Zeitpunkt der notariellen Beurkundung rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Aufgrund der Tatsache, dass sie im Besitz eines Aufenthaltstitels eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (Bl. 79 d. A.) gewesen sei, hätte der beurkundende Notar die Voraussetzungen des § 1597a BGB nicht prüfen müssen. Die Betroffene verweist insoweit auf Informationen des Deutschen Notarvereins (Bl. 34 ff. d. A.). Im Zeitpunkt der Beurkundung hätten überdies - so meint sie - die Tatbestandsmerkmale des § 1597a Abs. 2 BGB nicht vorgelegen. Im Übrigen hat die Betroffene sich ergänzend auf einen Beschluss des erkennenden Senats vom 19.09.2019, 20 W 311/18, berufen, der einen vergleichbaren Sachverhalt betroffen habe. Durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 97, 97R d. A.) hat das Amtsgericht das Standesamt angewiesen, die Geburt der Betroffenen zu beurkunden. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass eine wirksame Vaterschaftsanerkennung vorliege. Sie sei am 30.08.2019 vor dem beurkundenden Notar vorgenommen worden. Eine Aussetzung gemäß § 1597a BGB sei nicht erforderlich. Dabei könne dahinstehen, ob konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch vorlägen. Der Notar habe die Beteiligten vor der Beurkundung angehört. § 1597a BGB sehe keine nachträgliche Prüfung und Anhörung durch das Standesamt vor. Insoweit schließe sich das Amtsgericht der Rechtsprechung des Senats im oben zitierten Beschluss vom 19.09.2019 an. Gegen diesen am 01.10.2020 zugestellten Beschluss hat die Standesamtsaufsicht mit am 21.10.2020 eingegangenem Schreiben vom gleichen Tag (Bl. 115 d. A.) Beschwerde eingelegt und eine Begründung angekündigt. Nachdem der Senat durch Beschluss vom 12.11.2020 (Bl. 118 ff. d. A.) im Verfahren … eine Vorlageverfügung des Amtsgerichts aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Abhilfeverfahrens zurückgeben hatte, hat das Amtsgericht in der Folge, nachdem die Standesamtsaufsicht zunächst keine Beschwerdebegründung vorgelegt hatte, durch Beschluss vom 23.12.2020 (Bl. 122R, 123 d. A.) der Beschwerde nicht abgeholfen und hat sie dem Senat wiederholt zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben an das Amtsgericht vom 28.12.2020 (Bl. 127 ff. d. A.), dort eingegangen am 06.01.2021, hat die Standesamtsaufsicht ihre Beschwerde begründet. Sie rügt die Rechtsanwendung durch das Amtsgericht und beantragt die Aufhebung des beschwerten Beschlusses. Sie meint nach wie vor, dass eine Aussetzung der Beurkundung gemäß § 1597a BGB erforderlich sei, da konkrete Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft vorlägen. Der beurkundende Notar habe Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Anerkennung nicht überprüft. § 1597a BGB stelle kein Hindernis für eine nachträgliche Prüfung dar. Die Betroffene tritt der Beschwerde ausweislich des Schriftsatzes ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 28.01.2021 (Bl. 132 ff. d. A.) entgegen und beantragt, sie zurückzuweisen sowie anzuordnen, dass der Betroffenen die außergerichtlichen Kosten zu erstatten seien. Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss und verweist darauf, dass sich die Standesamtsaufsicht in ihrer Beschwerdebegründung mit der einschlägigen Entscheidung des Senats vom 19.09.2019 in keiner Weise auseinandergesetzt habe. Wegen des wechselseitigen Vorbingens der Beteiligten in erster und zweiter Instanz im Übrigen und dessen Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die Beschwerde ist gemäß den §§ 51 Abs. 1 Satz 1 PStG, 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch ansonsten zulässig, so insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Standesamtsaufsicht ist als Verfahrensbeteiligte beschwerdeberechtigt, vgl. § 53 Abs. 2 PStG. Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts ist nicht zu beanstanden. Der Kindesvater der Betroffenen ist aufgrund des vorgelegten notariell beurkundeten Vaterschaftsanerkenntnisses vom 30.08.2019 nach § 1592 Nr. 2 BGB als deren Vater anzusehen und deshalb als solcher - hierauf bezogen sich ausweislich des Vorlageschreibens des Standesamts vom 15.11.2019, Seite 4 (Bl. 5 d. A.) dessen Zweifel - in das Geburtenregister einzutragen, woraus sich die Anordnung im angefochtenen Beschluss rechtfertigt. Das Amtsgericht durfte sich insoweit zur Begründung auf den zitierten Beschluss des Senats vom 19.09.2019, 20 W 311/18 (veröffentlicht etwa bei juris; vgl. hierzu auch Stockmann, jurisPR-FamR 14/2020 Anm. 5; Staudinger/Seibl/Fischinger/ Hengstberger, BGB, 2021, § 134 Rz. 298c; Hessischer Verwaltungsgerichtshof InfAuslR 2021, 278, Tz. 27 bei juris) beziehen, der sich auf einen vergleichbaren Sachverhalt bezieht und der von der Betroffenen in der ersten Instanz vorgelegt worden war. Standesamt und Standesamtsaufsicht ist dieser Beschluss bekannt, wie sich aus dem Schreiben des Standesamts vom 12.06.2020 (Bl. 91 d. A.) ergibt. Beide Behörden waren im Übrigen an jenem Verfahren beteiligt. Der Senat hält an der in jenem Beschluss dargelegten Rechtsauffassung fest. Der Senat hat dort ausgeführt, dass gemäß § 1598 Abs. 1 BGB die Anerkennung der Vaterschaft nur dann unwirksam ist, wenn sie den Erfordernissen nach § 1594 Abs. 2 bis 4 und der §§ 1595 bis 1597 BGB nicht genügt oder entgegen § 1597a Abs. 3 BGB während der Aussetzung der Beurkundung vor einer anderen beurkundenden Behörde gemäß § 1597a Abs. 2 S. 1 BGB erfolgt ist. Bei § 1598 Abs. 1 BGB handelt es sich um eine Spezialregelung, durch welche die Gründe, die zu einer Unwirksamkeit einer Vaterschaftsanerkennung führen können, abschließend auf die dort ausdrücklich genannten Gründe bzw. Rechtsverletzungen beschränkt werden. Mit dieser Regelung soll im Interesse der rechtspolitisch erwünschten baldigen und endgültigen Klarstellung des Status des Kindes und einer diesbezüglichen Rechtssicherheit die Anwendbarkeit aller anderen allgemeinen Unwirksamkeitsgründe ausgeschlossen werden. Damit sind insbesondere die Regelungen des Allgemeinen Teils des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit wegen Willensmängeln nach §§ 116 bis 119 und 123 BGB sowie wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB oder einer Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB nicht anwendbar (vgl. dazu die Nachweise im zitierten Beschluss, Tz. 17 bei juris). Unwirksamkeitsgründe nach den in § 1598 Abs. 1 BGB ausdrücklich aufgeführten Vorschriften waren jedoch dort und sind auch im vorliegenden Fall nicht gegeben. Zwar ist in § 1597a Abs. 1 BGB bestimmt, dass die Vaterschaft nicht gezielt gerade zu dem Zweck anerkannt werden darf, die rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes, des Anerkennenden oder der Mutter zu schaffen, auch nicht, um die rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes durch den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 3 S. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes zu schaffen (missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft). Ob - wie in jenem Fall - auch vorliegend konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer derartigen missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft vorliegen, ist im gegebenen Zusammenhang aus Rechtsgründen jedoch unerheblich. Der Senat hat in jenem Beschluss zur Begründung ausgeführt (Tz. 21 bei juris), dass der Gesetzgeber mit der durch das Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2780) eingeführten Neuregelung des § 1597a BGB auf die vorausgegangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17.12.2013 reagiert hat, mit welcher die durch das Gesetz zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft vom 13.03.2008 (BGBl. I S. 313) mit Wirkung zum 01.06.2008 neu eingeführte Regelung eines behördlichen Rechts zur Anfechtung eines Vaterschaftsanerkenntnisses in § 1600 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 BGB a.F. für verfassungswidrig und nichtig erklärt worden war. Dabei hat der Gesetzgeber bei der Neuregelung des § 1597a BGB bewusst einen präventiven Ansatz gewählt, um missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen bereits im Vorfeld mithilfe einer Missbrauchskontrolle durch die Ausländerbehörde zu verhindern; damit soll erreicht werden, dass die daran anknüpfenden statusrechtlichen Folgen erst gar nicht zur Entstehung gelangen (vgl. BT-Drucks. 18/12415 S. 1/16). Zu diesem Zweck wurde deshalb eine Verpflichtung der mit der Beurkundung von Vaterschaftsanerkenntnissen befassten Behörden und Notare zur Aussetzung des Beurkundungsverfahrens eingeführt, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft im Sinne des § 1597a Abs. 1 BGB bestehen, für deren Vorliegen zugleich - allerdings nicht abschließend - enumerativ in § 1597 Abs. 2 S. 2 Nr. 1-5 BGB typische Anzeichen aufgelistet werden. Zugleich ist das Bestehen konkreter Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft nach Anhörung des Anerkennenden und der Mutter der nach § 85a AufenthaltsG zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, welche sodann nach § 1597a Abs. 3 S. 4 BGB festzustellen hat, ob eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft in diesem Sinne vorliegt und eine Beurkundung deshalb zu unterbleiben hat. Ist diese Entscheidung der Ausländerbehörde unanfechtbar, so ist die Beurkundung abzulehnen. Über das präventive Aussetzungsverfahren hinausgehende Rechtsfolgen hat der Gesetzgeber aber gerade nicht vorgesehen. Insbesondere wird in der Spezialregelung des § 1598 Abs. 1 BGB bei der Aufzählung der Unwirksamkeitsgründe nur auf die Absätze 3 und 4 des § 1597a BGB verwiesen, nicht jedoch auf dessen Absatz 1. Zudem wurde ein zusätzliches Verfahren zur Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen einer missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung im Sinne des § 1597a Abs. 1 BGB durch das Standesamt bei der Eintragung des Vaters in das Geburtenregister nicht vorgesehen. Dabei ist der Gesetzesbegründung eindeutig zu entnehmen, dass es sich hierbei nicht um ein bloßes Versehen des Gesetzgebers gehandelt haben kann. Denn in der Begründung zur entsprechenden Änderung des § 1598 BGB im Entwurf des Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht ist ausdrücklich erläutert, dass die Unwirksamkeit in diesem Zusammenhang auf die Fälle der Verletzung der Verfahrensvorschriften der Abs. 3 und 4 des § 1597a BGB beschränkt sein soll. Wörtlich ist dort weiter ausgeführt: „Hat dagegen die Ausländerbehörde oder die Auslandsvertretung festgestellt, dass eine missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung oder Zustimmung nicht vorliegt oder hat die beurkundende Behörde oder die Urkundsperson keine konkreten Anhaltspunkte für einen Missbrauch festgestellt und ist deshalb die Beurkundung vorgenommen worden, so bleiben die Anerkennung und die Zustimmung auch dann wirksam, wenn später konkrete Anhaltspunkte dafür bekannt werden, dass sie entgegen Abs. 1 missbräuchlich gewesen sein könnten.“ Nach der derzeit bestehenden Gesetzeslage bleiben die Vaterschaftsanerkennung und die hierzu erteilte Zustimmung somit auch dann wirksam, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft gemäß § 1597a Abs. 1 BGB erst nach Vornahme der Beurkundung zu Tage treten oder der diesbezügliche Sachverhalt vom Standesamt anders als durch die Urkundsperson beurteilt wird (vgl. dazu die Nachweise bei Senat, a.a.O., Tz. 22 bei juris). Das zweistufige Verfahren vor der Urkundsperson und der Ausländerbehörde betrifft ausschließlich den Zeitraum vor der Eintragung im Geburtenregister (vgl. auch Grziwotz DNotZ 2019, 692, 694). Allerdings ist auf die mangelnde Effektivität der derzeit bestehenden gesetzlichen Regelung zur Verhinderung von Vaterschaftsanerkenntnissen zum Zwecke der Erreichung aufenthaltsrechtlich motivierter Ziele bereits in Literatur und Rechtsprechung mehrfach mit überzeugenden Argumenten hingewiesen worden (vgl. auch insoweit die Nachweise bei Senat, a.a.O., Tz. 23 bei juris; weitere Nachweise bei Stockmann, a.a.O.; Grziwotz DNotZ 2019, 692). Gleichwohl ist nach der bestehenden Gesetzeslage die im vorliegenden Fall bereits erfolgte, formell ordnungsgemäß beurkundete und nach § 1598 Abs. 1 BGB nicht unwirksame Anerkennung der Vaterschaft vom Standesamt in das Geburtenregister einzutragen, so dass auf die vorliegende Zweifelsvorlage eine entsprechende Anweisung zu erfolgen hatte. Der Senat hält auch für die vorliegende Sachverhaltsgestaltung an diesen begründenden Ausführungen des Beschlusses vom 19.09.2019 fest. Die Beschwerde setzt sich - wie die Betroffene im Beschwerdeverfahren zu Recht rügt - mit dieser Begründung denn auch in keiner Weise auseinander, so dass es insoweit einer weitergehenden Begründung des Senats hier nicht bedarf. Soweit Standesamt und Standesamtsaufsicht in erster Instanz einen wesentlichen Unterschied zur Sachverhaltsgestaltung des Beschlusses vom 19.09.2019 darin gesehen haben, dass vorliegend der Notar gegen seine Verpflichtung zur Prüfung gemäß § 1597a BGB verstoßen habe - seinerzeit hatte die Notarin im Wesentlichen erklärt, sich an den Vorgang nicht erinnern zu können (Tz. 4 bei juris) -, rechtfertigt dies zur Überzeugung des Senats keine andere Beurteilung. Zum einen hat der Notar ausweislich seines Schreibens vom 31.10.2019 die ihm vorliegenden Unterlagen (Reisepass, Seite 1) und ihm gegenüber gemachten Angaben (Seite 2) durchaus insoweit einer Prüfung unterzogen, als daraus der Schluss auf einen Verdacht einer rechtsmissbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft nicht erhärtet oder bestätigt wurden. Zum anderen ist in Kommentierung des zitierten Senatsbeschlusses zu Recht darauf hingewiesen worden, dass seitens des Deutschen Notarinstituts (vgl. DNotI-Report 2017,153) zwar vorgeschlagen werde, die Beteiligten zu Erklärungen betreffend die in § 1597a Abs. 2 Satz 2 BGB aufgelisteten Fallgestaltungen zu veranlassen, das Gesetz der Urkundsperson aber keine Verpflichtung auferlegt, den Sachverhalt zu ermitteln oder entsprechende Nachfragen zu stellen (vgl. Stockmann, a.a.O.). Die auch hieraus zu entnehmende mangelnde Effektivität der derzeit bestehenden gesetzlichen Regelung zur Verhinderung von Vaterschaftsanerkenntnissen zum Zwecke der Erreichung aufenthaltsrechtlich motivierter Ziele ändert aus den oben genannten Gründen an der rechtlichen Würdigung mithin nichts. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren beruht darauf, dass die Standesamtsaufsicht als Beschwerdeführerin kraft Gesetzes von der Tragung von Gerichtskosten befreit ist, § 51 Abs. 1 Satz 2 PStG, und eine Auferlegung von Gerichtskosten auf die obsiegende Betroffene in keiner Weise angemessen erscheint. Der Senat hat in Anwendung des gesetzlichen Regelfalls der §§ 51 Abs. 1 Satz 1 PStG, 84 FamFG die Erstattungsfähigkeit notwendiger Aufwendungen der Betroffenen im Beschwerdeverfahren durch die beteiligte Standsamtsaufsicht (vgl. § 51 Abs. 2 PStG) angeordnet. Zwar dürfte davon auszugehen sein, dass Letztere mit ihrer Beschwerdeeinlegung wie auch das Standesamt mit seiner Zweifelsvorlage ausschließlich im öffentlichen Interesse tätig geworden sind, was ggf. Veranlassung geben kann, von dem oben angesprochenen gesetzlichen Regelfall abzuweichen (vgl. etwa Beschluss vom 11.02.2021, 20 W 165/20, zitiert nach juris). Dies ist jedoch nicht zwingend (vgl. dazu etwa Senat, Beschluss vom 02.05.2013, 20 W 248/12, zitiert nach juris). Es erscheint hier auch nicht angemessen, da der Senat die sich auch hier stellende Rechtsfrage in der der Standesamtsaufsicht bekannten Entscheidung bereits entschieden hat, diese jedoch mit ihrer Beschwerde konkrete Einwendungen hiergegen nicht erhoben hat und offenkundig gegen die bezeichnete Entscheidung das zugelassene Rechtsmittel nicht eingelegt hat. Die Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den § 61 Abs. 1, 36 Abs. 2 und 3 GNotKG. Der Senat lässt - wie im Verfahren 20 W 311/18 - gemäß den §§ 51 Abs. 1 Satz 1 PStG, 70 FamFG die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss zu. An der seinerzeitigen Beurteilung des Senats, dass die Sache grundsätzliche Bedeutung hat, hat sich nichts geändert. Sie gilt auch für den vorliegenden vergleichbaren Fall. Der bloße Umstand, dass Standesamt und Standesamtsaufsicht, die auch seinerzeit beteiligt waren, von der Möglichkeit der Einlegung einer Rechtsbeschwerde offenkundig keinen Gebrauch gemacht haben, rechtfertigt insoweit keine andere Einschätzung.