Beschluss
20 W 53/13
OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2014:0219.20W53.13.00
2mal zitiert
18Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
20 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts Bensheim vom 06.12.2012 wie folgt geändert:
Die Vergütung des Beteiligten zu 1) als Nachlasspfleger für seine Tätigkeit in der Zeit vom 25.06.2012 bis 10.09.2012 wird auf insgesamt 2.769,73 EUR einschließlich Umsatzsteuer festgesetzt.
Der Beteiligte zu 1) ist berechtigt, den genannten Betrag dem Vermögen des Nachlasses zu entnehmen.
Der weitergehende Vergütungsantrag wird zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 1) hat der Beteiligten zu 2) 40 % der dieser im Beschwerdeverfahren gegebenenfalls entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Die Beteiligte zu 2) hat dem Beteiligte zu 1) 60 % der diesem im Beschwerdeverfahren gegebenenfalls entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.941,17 EUR insgesamt sowie hinsichtlich des Teils, mit dem der Beteiligte zu 1) unterliegt, auf 687,22 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts Bensheim vom 06.12.2012 wie folgt geändert: Die Vergütung des Beteiligten zu 1) als Nachlasspfleger für seine Tätigkeit in der Zeit vom 25.06.2012 bis 10.09.2012 wird auf insgesamt 2.769,73 EUR einschließlich Umsatzsteuer festgesetzt. Der Beteiligte zu 1) ist berechtigt, den genannten Betrag dem Vermögen des Nachlasses zu entnehmen. Der weitergehende Vergütungsantrag wird zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Beteiligte zu 1) hat der Beteiligten zu 2) 40 % der dieser im Beschwerdeverfahren gegebenenfalls entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Die Beteiligte zu 2) hat dem Beteiligte zu 1) 60 % der diesem im Beschwerdeverfahren gegebenenfalls entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.941,17 EUR insgesamt sowie hinsichtlich des Teils, mit dem der Beteiligte zu 1) unterliegt, auf 687,22 EUR festgesetzt. I. Der Beteiligte zu 1) ist auf Anregung der Beteiligten zu 2) mit Beschluss des Nachlassgerichts vom 25.06.2012 (Bl. 9 d. A.) zum Nachlasspfleger mit dem Wirkungskreis Ermittlung der Erben sowie Sicherung und Verwaltung des Nachlasses bestellt worden. Er wendet sich mit seiner Beschwerde gegen einen Beschluss des Nachlassgerichts über seinen Antrag auf Vergütungsfestsetzung, soweit die beantragte Vergütung nur mit Kürzungen gewährt worden ist. Die kinderlose Erblasserin verstarb am XX.XX.2012. Die Beteiligte zu 2) ist eine Nichte der Erblasserin. Ausweislich des vom Nachlassgericht am 17.01.2013 erteilten gemeinschaftlichen Erbscheins (Bl. 157 d. A.) ist sie neben den Beteiligten zu 3) bis 5) sowie dem Bruder der Erblasserin, der seinen Erbanteil mit notariellem Vertrag vom 17.09.2012 auf die Beteiligte zu 2) übertragen hat, gesetzliche Erbin der Erblasserin. Der Nachlass ist vermögend. Mit Schreiben vom 03.07.2012 (Bl. 3 d. Testamentsakte zum Az. … des Amtsgerichts Bensheim) hat der Beteiligte zu 1) dem Nachlassgericht ein im Nachlass aufgefundenes eigenhändiges Testament der Erblasserin sowie zwei Hinterlegungsscheine des Amtsgerichts Stadt1 über die Hinterlegung jeweils einer Verfügung von Todes wegen übersandt. Die genannten Erklärungen der Erblasserin enthalten keine Erbeinsetzungen. Sie sind vom Amtsgericht Stadt1 am 13.07.2012 eröffnet worden. Die Rechtspflegerin am Nachlassgericht hat mit Schreiben an den Beteiligten zu 1) vom 02.08.2012 (Bl. 21 d. A.), das ausweislich des Erledigungsvermerks der Geschäftsstelle am 09.08.2012 versandt worden ist, Eröffnungsprotokolle und Kopien der eröffneten Testamente übersandt. Sie hat weiter mitgeteilt, dass eine Nachlasspflegschaft nicht länger zu rechtfertigen und daher aufzuheben sei, da nunmehr feststehe, dass gesetzliche Erbfolge eingetreten sei. Sie hat den Beteiligten zu 1) in dem Schreiben u. a. weiter aufgefordert, ein Verzeichnis über den Nachlass, den Vergütungsantrag sowie eine Liste der gesetzlichen Erben einzureichen. Mit Schriftsatz vom 10.08.2012 (Bl. 24 d. A.) hat der Beteiligte zu 1) neben einem Nachlassverzeichnis (Bl. 25 f. d. A.) einen Versteigerungsauftrag vom 24.07.2012 (Bl. 29 ff. d. A.) über die Einlieferung verschiedener Gegenstände aus der Wohnung der Erblasserin, darunter Gemälde, Schmuck und antikes Spielzeug, die mit insgesamt 1.650 EUR bewertet wurden, zur Verwertung in einer Versteigerung vorgelegt. Mit fehlerhaft datiertem Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 21.08.2012 (Bl. 36 f. d. A) hat die Beteiligte zu 2) angeregt, die Nachlasspflegschaft aufzuheben, hilfsweise einen anderen Nachlasspfleger zu bestellen. Sie hat die Ansicht vertreten, dass die Verwertung von Hausratsgegenständen durch Einbringung in eine Auktion und darüber hinaus die durch den Beteiligten zu 1) vorgenommene Entsorgung weiterer Gegenstände aus dem Nachlass über die Aufgaben eines Nachlasspflegers mit dem Wirkungskreis Sicherung des Nachlasses hinausgingen. Mit Schreiben vom 23.08.2012 hat die Rechtspflegerin am Nachlassgericht auch dem Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) mitgeteilt, dass sie gedenke, die Nachlasspflegschaft zeitnah aufzuheben. Sie ersuchte zugleich um Mitteilung der Namen der Abkömmlinge eines vorverstorbenen Cousins der Erblasserin. Mit Schriftsatz des Beteiligten zu 1) vom 29.08.2012 (Bl. 41 ff. d. A.) hat dieser erklärt, dass die Anregung der Beteiligten zu 2) zur Aufhebung der Nachlasspflegschaft nicht gerechtfertigt sei. Er hat ausgeführt, dass er sich nicht pflichtwidrig verhalten habe. Eine Kündigung der Mietwohnung sei bereits unmittelbar nach Aufnahme seiner Tätigkeit erfolgt. Mit dem Vermieter seien Verhandlungen über eine einvernehmliche Beendigung des Mietverhältnisses bereits zum 30.08.2012 geführt worden, die aber im Ergebnis nicht erfolgreich gewesen seien. Da mehrere nicht eröffnete letztwillige Verfügungen vorhanden gewesen seien, sei er nicht sicher gewesen, ob alle Erben hätten zeitnah ermittelt werden können. Daher habe er alsbald nach der Kündigung mit der Auflösung der Wohnung begonnen, was nach seiner Auffassung eine vom Nachlasspfleger vordringlich durchzuführende Tätigkeit darstelle. Nur so habe sichergestellt werden können, dass zum Ende des Mietverhältnisses tatsächlich eine Rückgabe der Wohnung möglich gewesen sei. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass in Frage kommende Erben Interesse an persönlichen Gegenständen haben könnten, weil nach Auskunft der Stiefmutter der Erblasserin keine persönlichen Kontakte der Verstorbenen zu ihren Verwandten bestanden hätten. Wenn dabei Gegenstände von persönlichem Wert vernichtet worden seien, bedauere er dies. Eine Schädigung des Nachlasses sei damit jedoch nicht verbunden. Mit Schriftsatz vom 10.09.2012 (Bl. 45 ff. d. A.) hat der Beteiligte zu 1) Festsetzung einer Vergütung für seine Tätigkeit im Zeitraum vom 25.06.2012 bis 10.09.2012 nach Maßgabe einer ebenfalls eingereichten Tätigkeitsauflistung (Bl.48 ff. d. A.) sowie Festsetzung von Auslagen beantragt. Insgesamt hat er Festsetzung eines Betrages von 3.681,62 EUR einschließlich Umsatzsteuer beantragt. Er hat ausgeführt, dass er die Pflegschaft berufsmäßig führe. Er hat einen Aufwand von 41 h 30 min Arbeitszeit und einen Stundensatz von 70,00 EUR zzgl. Umsatzsteuer zugrunde gelegt. Neben dem sich ergebenden Betrag von 2.905,00 EUR netto hat er für Porto, Kopien, Telefon- und Fahrtkosten einen Betrag von insgesamt 188,80 EUR zzgl. Umsatzsteuer angesetzt, woraus er einen Gesamtbetrag von 3.093,80 EUR ohne und 3.681,62 EUR einschließlich Umsatzsteuer berechnet hat. Er hat ausgeführt, dass seine Fachkenntnisse als Rechtsanwalt im Hinblick auf zwei Lebensversicherungsverträge der Erblasserin, das Wohnungsmietverhältnis und ein Vermächtnis nutzbar gewesen seien. Zum Umfang der Pflegschaft hat er unter Nennung von Beispielen und unter Verweis auf die Tätigkeitsauflistung vorgetragen, dass der Zeitaufwand erheblich gewesen sei. Zum Schwierigkeitsgrad hat er auf die nach seiner Auffassung notwendigen Fachkenntnisse und zudem auf die aus seiner Sicht bestehende Notwendigkeit der Wertfeststellung der in der Wohnung vorhandenen Wertgegenstände verwiesen. Er hat ausgeführt, dass danach ein Stundensatz von 70,00 EUR angemessen sei. Die Beteiligte zu 2) ist dem Vergütungsantrag mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 12.10.2012 (Bl. 69 ff. d. A.) entgegengetreten, soweit der Beteiligte zu 1) Festsetzung eines über 1.154,77 EUR hinausgehenden Betrages verlangt. Sie hat ausgeführt, dass ein Teil der zugrunde gelegten Tätigkeiten im Umfang von insgesamt 15 h 20 min einschließlich der damit verbundenen Auslagen nicht vergütungsfähig seien, weil diese überwiegend bereits nicht zum Aufgabenkreis des Beteiligten zu 1) als Nachlasspfleger gehörten. Dies betreffe insbesondere im einzelnen aufgeführte Tätigkeiten, die die Bewertung und anschließende Einlieferung von Hausratsgegenständen in eine Auktion, die fotografische Dokumentation von im Anschluss vernichteten Hausratsgegenständen, die Vorbereitung und Durchführung der Wohnungsräumung sowie die Vorbereitung und Durchführung des Verkaufs des Pkw zum Gegenstand gehabt hätten. Eine nochmalige Fahrt nach Stadt2 am 11.07.2012 zur Besichtigung von Keller und Kfz sei nicht notwendig gewesen, weil diese bereits bei dem ersten Besuch in der Wohnung am 29.06.2012 hätte erfolgen können. Die Arbeitszeit für ein Schreiben an die GEZ von 20 Minuten sei übersetzt. Ein Stundensatz von 70,00 EUR könne nicht beansprucht werden, da Fachkenntnisse als Rechtsanwalt allenfalls bei den beiden Versicherungsangelegenheiten nützlich gewesen seien. Allerdings habe der Beteiligte zu 1) diese Angelegenheiten selbst keiner abschließenden Klärung zugeführt. Bei den weiteren Tätigkeiten habe es sich um einfache ausführende Aufgaben gehandelt, wobei eine Delegation nicht erfolgt sei. Komplizierte rechtliche Fragen hätten sich nicht gestellt. Angemessen sei daher ein Stundensatz von 33,50 EUR. Mit Schriftsatz vom 19.11.2012 (Bl. 77 d. A.) hat der Beteiligte zu 1) die Ansicht vertreten, dass dem Nachlasspfleger ein Ermessenspielraum bei Beurteilung der Zweckmäßigkeit durchzuführender Maßnahmen zustehe. Gerichtliche Kontrolle erfolge nur hinsichtlich der Rechtmäßigkeit. Mehrere Fahrten zur Wohnung der Erblasserin seien u. a. deshalb erforderlich gewesen, weil beim ersten Besuch die Lage von Stellplatz und Keller nicht bekannt gewesen sei. Seine Amtsführung sei daher nicht zu beanstanden. An der Höhe der Vergütung von 70,00 EUR je Stunde werde festgehalten. Mit dem Beteiligten zu 1) am 17.12.2012 zugestellten Beschluss vom 06.12.2012 (Bl. 117 d. A.) hat die Rechtspflegerin am Nachlassgericht eine Vergütung von 1.740,15 EUR einschließlich Umsatzsteuer bewilligt. Sie hat dabei einen Stundensatz von 50,00 EUR netto zugrunde gelegt. In dem Beschluss hat sie u. a. ausgeführt, dass der Beteiligte zu 1), indem er die Wohnung geräumt und Nachlassgegenstände in eine Auktion eingebracht habe, so gehandelt habe, als wären Erben weder bekannt noch zu ermitteln. Er habe damit seine Pflichten verkannt. Diese für die Erben ärgerliche Vorgehensweise könne diesen nicht auch noch in Rechnung gestellt werden. Die Vergütung sei daher herabzusetzen gewesen. Ein Stundensatz von 33,50 EUR sei unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Nachlass werthaltig sei, allerdings zu niedrig, so dass 50,00 EUR je Stunde angemessen seien. Tätigkeiten nach dem 02.08.2012 seien durch die Nachlasspflegschaft nicht gedeckt gewesen; eine weitere Abwicklung nach diesem Zeitpunkt sei allenfalls mit entsprechendem Auftrag der Erben denkbar gewesen. Mit Ausnahme eines Aufwandes von 45 min für eine nochmalige Besichtigung des Kellers und eines Aufwandes von 20 min für ein Schreiben an die GEZ seien daher alle von der Beteiligten zu 2) beanstandeten Positionen nicht vergütungsfähig. Insgesamt seien 27,25 Stunden zu je 50,00 EUR, also insgesamt 1.362,50 EUR zu bewilligen. Hinzu kämen Auslagen in Höhe von 76,20 EUR, Mehrwertsteuer in Höhe von 273,35 EUR sowie Portokosten in Höhe von 28,10 EUR. Mit Schriftsatz vom 05.01.2013 (Bl. 139 d. A.) eingegangen beim Nachlassgericht am 06.01.2013 hat der Beteiligte zu 1) gegen den Beschluss vom 06.12.2012 Beschwerde eingelegt. Er hat beantragt, für den Zeitraum vom 25.06.2012 bis 10.09.2012 eine Pflegervergütung in der ursprünglich begehrten Höhe von 2.905,00 EUR zzgl. gesetzliche MwSt. in Höhe von 551,95 EUR festzusetzen, hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht eine Festsetzung von Aufwendungen für den genannten Zeitraum zulässig und erforderlich halten sollte, Festsetzung von Auslagen für Porto, Kopien, Telefon und Fahrtkosten ebenfalls in der ursprünglich begehrten Höhe von weiteren 224,67 EUR einschließlich Umsatzsteuer. Er hat dazu ausgeführt, dass die Absetzungen im Beschluss des Nachlassgerichts zu Unrecht erfolgt seien. Die Erben seien gerade nicht vollständig namentlich bekannt gewesen. Die Erteilung eines Erbscheins sei auch zum Zeitpunkt des Schriftsatzes vom 05.01.2013 noch nicht erfolgt gewesen. Es sei daher nicht nachzuvollziehen, dass der Grund der Nachlasspflegschaft bereits am 02.08.2012 weggefallen sein sollte. Eine Pflichtüberschreitung liege bei der Räumung der Wohnung und der Verwertung von Nachlassgegenständen nicht vor. Eine Einlagerung des Hausrates hätte erhebliche Kosten verursacht. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass nur die Beteiligte zu 2) sich gegen das gewählte Vorgehen geäußert habe. Es sei damit nicht zutreffend, dass alle Erben verärgert gewesen seien. Der festgesetzte Vergütungssatz von 50,00 EUR pro Stunde entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben des § 1915 Abs. 1 S. 2 BGB. Auslagen habe er nur versehentlich geltend gemacht, da er einen falschen Vordruck für seinen Antrag verwendet habe. Da eine Festsetzung von Auslagen durch das Amtsgericht jedoch zum Teil erfolgt sei, werde vorsorglich dieser Antrag auch weiterverfolgt, falls auch das Beschwerdegericht nicht davon ausgehe, dass der Nachlassverwalter diese ohne Festsetzung unmittelbar aus dem Nachlass entnehmen könne. Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 28.01.2013 (Bl. 165 d. A.) hat die Beteiligte zu 2) die Entscheidung des Nachlassgerichts verteidigt. Es sei zutreffend, dass der Grund der Nachlasspflegschaft am 02.08.2012 weggefallen sei. Die bereits im Juli 2012 vorgenommenen Handlungen zur Räumung der Wohnung und Verwertung der Nachlassgegenstände seien nicht gerechtfertigt gewesen. Mit Beschluss vom 05.02.2013 hat die Rechtspflegerin der Beschwerde nicht abgeholfen, da das Beschwerdevorbringen keine neuen Tatsachen enthalte. Im Übrigen hat sie auf die Stellungnahme des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2) verwiesen, der sie sich weitgehend angeschlossen habe. Sie hat die Beschwerde dem Landgericht Darmstadt zur Entscheidung vorgelegt, dass diese dem Oberlandesgericht zur Verfahrensübernahme weitergeleitet hat. II. Die zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist nur teilweise begründet. Soweit der Antragsteller „hilfsweise“ auch den Antrag aus erster Instanz auf Festsetzung von Auslagen in Höhe von 224,67 EUR einschließlich Umsatzsteuer (USt) weiterverfolgt, stellt er dies unter die Bedingung einer bestimmten Rechtsauffassung des Senats. Insoweit liegt kein Eventualverhältnis zu einem Hauptantrag vor, so dass davon auszugehen ist, dass die Beschwerde sich auch gegen die Nichtfestsetzung erstinstanzlich begehrter Auslagen wendet, soweit das Nachlassgericht diese nur zum Teil festgesetzt und damit den darauf gerichteten Antrag zum Teil zurückgewiesen hat. Die Beschwerde ist gemäß § 58 FamFG statthaft. Der Beteiligte zu 1) ist beschwerdebefugt, weil sein Antrag auf Vergütungsfestsetzung teilweise zurückgewiesen worden ist (§ 59 Abs. 1, Abs. 2 FamFG). Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt worden ist (§§ 63, 64 FamFG). Die Beschwerde hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Grundlage des Vergütungsanspruchs des Beteiligten zu 1) ist §§ 1915 Abs. 1 S. 1, 1836 Abs. 1 S. 2 BGB, weil dem Bestellungsbeschluss zwar nicht ausdrücklich aber im Wege der Auslegung entnommen werden kann, dass der Beteiligte zu 1) die Nachlasspflegschaft berufsmäßig wahrnimmt. Grundsätzlich wird eine Nachlasspflegschaft nach §§ 1915 Abs. 1 S. 1, 1836 Abs. 1 BGB unentgeltlich geführt. Etwas Anderes gilt nach §§ 1915 Abs. 1 S. 1, 1836 Abs. 1 S. 2 BGB nur dann, wenn das Gericht bei Bestellung die berufsmäßige Führung festgestellt hat. Ansonsten kann nach § 1836 Abs. 2 BGB eine Vergütung nur aus besonderen Gründen bewilligt werden. Vorliegend gehen zwar alle Beteiligten von der Berufsmäßigkeit der Führung der Nachlasspflegschaft aus. In dem Bestellungsbeschluss vom 25.06.2012 ist diese aber nicht ausdrücklich festgestellt worden. Eine nachträgliche auf den Abrechnungszeitraum rückwirkende Feststellung durch das Beschwerdegericht z. B. im Rahmen der Beschwerdeentscheidung ist nicht möglich. In der bisherigen noch unter Geltung des FGG entwickelten Rechtsprechung (vgl. z. B. OLG Naumburg Beschluss vom 26.01.2011, Az. 2 Wx 17/10; OLG Schleswig Beschluss vom 18.12.2009, Az. 3 Wx 24/08, Rn. 26; beide zitiert nach juris) ist noch angenommen worden, dass auch eine nachträgliche auf den Bestellungszeitpunkt rückwirkende Feststellung der Berufsmäßigkeit möglich sei. Nach der Entscheidung des BGH vom 08.01.2014 (Az. XII ZB 354/13, zitiert nach juris) ist diese Annahme aber für die aktuelle Rechtslage nicht mehr zutreffend. Die Frage, ob berufsmäßige Führung vorliegt, ist nach § 1836 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB bei der Bestellung zu klären und kann nicht nachträglich mit Wirkung für die Vergangenheit (ggf. aber mit Wirkung für die Zukunft) angeordnet werden. Das Verfahren über die Festsetzung der Vergütung (§ 168 FamFG) soll nicht mit einem Streit über die Berufsmäßigkeit belastet und die Klärung von Zweifelsfragen deshalb in das Bestellungsverfahren vorverlagert werden (BGH a. a. O., Rn. 11). Zugleich soll im Interesse der Rechtssicherheit und Klarheit für alle Beteiligten rechtzeitig feststehen, ob und welche Ansprüche erwachsen und welche Lasten mit der Bestellung der konkreten Person verbunden sind (vgl. BGH, a. a. O. m. w. N.). Der Nachlasspfleger, der sich gegen die unterbliebene Feststellung der Berufsmäßigkeit wenden möchte, kann den Bestellungsbeschluss insoweit mit der befristeten Beschwerde nach § 58 ff. FamFG angreifen, so dass nach Ablauf der Beschwerdefrist für alle Beteiligten Verbindlichkeit eintritt. Nach der alten Rechtslage war hingegen nach § 19 FGG noch die unbefristete Beschwerde als Rechtsmittel statthaft. Eine unterbliebene Feststellung hatte daher auch nach längerer Zeit keinen abschließenden Charakter und konnte über die unbefristete Beschwerde im Bestellungsverfahren jederzeit angegriffen oder vereinfachend auch im Vergütungsverfahren nachgeholt werden. Unabhängig davon ist der Bestellungsbeschluss der Berichtigung oder Auslegung zugänglich (vgl. BGH a. a. O., Rn. 10, OLG Hamm Beschluss vom 11.12.2007, Az. 15 W 290/07, zitiert nach juris, Rn. 11). In diesen Fällen ist die Feststellung i. S. v. § 1836 Abs. 1 S. 2 BGB bereits bei Bestellung erfolgt, so dass die erforderliche Verbindlichkeit gewährleistet ist. Vorliegend ergibt sich die Feststellung der Berufsmäßigkeit durch Auslegung des Bestellungsbeschlusses. Bei der Auslegung sind über den Wortlaut der Entscheidung hinaus auch Umstände zu berücksichtigen, die für alle Verfahrensbeteiligten offensichtlich waren (vgl. OLG Hamm a. a O.). Vorliegend ist der Antragsteller Rechtsanwalt und steht in keinem persönlichen Verhältnis zur Erblasserin oder den Erben, was auch allen Beteiligten bekannt war. Ob diese Voraussetzungen immer genügen, Berufsmäßigkeit der Nachlassverwaltung anzunehmen, kann dahinstehen. Jedenfalls legte der Beteiligte zu 1) in seinem Vergütungsantrag die berufsmäßige Führung zugrunde und die Beteiligte zu 2) und die weiteren Beteiligten zogen dies nicht in Zweifel. Daraus ist zu schließen, dass alle Beteiligten aus den Gesamtumständen den Beschluss so auffassten und auffassen konnten, dass auch ohne ausdrücklichen Ausspruch die Berufsmäßigkeit festgestellt ist. Ein Vergütungsanspruch des Beteiligten zu 1) besteht dabei dem Grunde nach für den gesamten abgerechneten Zeitraum vom 25.06. bis 10.09.2012. Die Rechtspflegerin beim Nachlassgericht geht fehl in der Annahme, dass eine Vergütungsfähigkeit der Tätigkeiten des Beteiligten zu 1) mit dem 02.08.2012 ende. Sie verkennt dabei, dass die Nachlasspflegschaft erst mit deren Aufhebung nach § 1919 BGB beendet wird, die durch Beschluss des Nachlassgerichts erfolgt (vgl. Götz in Palandt 73. Aufl., § 1919, Rn. 1). Zudem ist die Anknüpfung an den 02.08.2012 auch denklogisch nicht nachzuvollziehen, weil das gerichtliche Schreiben unter diesem Datum erst am 09.08. an den Beteiligten zu 1) versandt worden ist und diesem erst danach zur Kenntnis gelangen konnte. Wenn die Rechtspflegerin der Ansicht war, dass die Voraussetzungen der Aufhebung der Nachlasspflegschaft vorlagen, hätte sie einen solchen Beschluss unverzüglich erlassen müssen. Vorliegend kann offen bleiben, ob die Voraussetzungen zur Aufhebung zu diesem oder einem späteren Zeitpunkt tatsächlich gegeben waren, da dem Vergütungsanspruch nicht entgegensteht, dass eine Nachlasspflegschaft zu lange aufrecht erhalten wurde (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 01.12.1992, Az. 20 W 417/92, m. w .N.; Beschluss des BayObLG vom 09.10.1997, Az. 3Z BR 225/97 zur Betreuung; Beschluss des BayObLG vom 03.11.1980, Az. 1 Z 46/80; jeweils zitiert nach juris). Allerdings sind in der vorgelegten Tätigkeitsübersicht aufgeführte Handlungen im Umfang von 8 h 15 min nicht vergütungsfähig. Das Entstehen eines Anspruch auf Vergütung aus § 1836 Abs. 1 S. 2 BGB dem Grunde nach setzt grundsätzlich voraus, dass die fragliche Tätigkeit in den Aufgabenkreis fiel, der dem Nachlasspfleger übertragen war, und er die Tätigkeit aus seiner Sicht nach den Umständen des Einzelfalles für erforderlich halten durfte (vgl. BayObLG, Beschluss vom 31.10.2001, Az. 3Z BR 198/01, Rn 16, zitiert nach juris). Bereits nicht zum Aufgabenkreis des Pflegers gehört zunächst der dessen eigene Stellung und Vergütung betreffende Aufwand, da der Pfleger insoweit in eigenem Interesse und nicht im Interesse der Erben tätig wird. Nicht vergütungsfähig sind daher die folgenden Positionen der Abrechnung des Antragstellers: 29.08.2012 - Schreiben an AG – S tellungnahme zum Entlassungsantrag - 1:15 10.09.2012 - Tel. mit Nachlassgericht - wegen Vergütung und Aufhebung - 0:20 im Umfang von zusammen einer 1 h 35 min. Im Übrigen fallen alle weiteren abgerechneten Tätigkeiten entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 2) in den Aufgabenkreis des Antragstellers. Dem Beteiligten zu 1) war ausweislich des Bestellungsbeschlusses als Wirkungskreis die Ermittlung der Erben und die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses übertragen worden. Dieser Aufgabenkreis umfasst vollständig alle im Rahmen einer Nachlasspflegschaft gemäß § 1960 BGB überhaupt möglichen Aufgaben (vgl. Zimmermann, Die Nachlasspflegschaft 3. Aufl., Rn. 153). Zum Aufgabenkreis der Sicherung des Nachlasses gehört im Sinne der Vermögensverwaltung grundsätzlich auch die Befugnis, Nachlassgegenstände zu veräußern und Nachlassgegenstände ohne materiellen Wert zu entsorgen (vgl. Schulz, Handbuch Nachlasspflegschaft, § 2 Rn. 140). Der Antragsteller durfte aber nicht alle der von der Antragsgegnerin beanstandeten Handlungen auch für erforderlich halten. Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit ist einerseits zu berücksichtigen, dass es grundsätzlich Sache des Nachlasspflegers ist, zu entscheiden, wie er seine Pflichten erfüllt. Ihm steht, wie der Beteiligte zu 1) zutreffend annimmt, insoweit Ermessen zu. Erforderlichkeit ist daher nicht schon deshalb zu verneinen, weil es einen anderen zweckmäßigeren oder wirtschaftlicheren Weg zur Erreichung der in den Aufgabenkreis fallenden Handlung gegeben hätte. Von einem beruflich tätigen Nachlasspfleger ist aber zu erwarten, dass er im Sinne eines möglichst wirtschaftlichen Vorgehens im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens nicht offensichtlich unwirtschaftliche Alternativen wählt, weil er diese gerade nicht als erforderlich annehmen darf. Die Vergütungsfähigkeit entfällt damit dann, wenn der Pfleger bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass die von ihm durchgeführten Maßnahmen zur Erfüllung seiner Aufgaben objektiv nicht erforderlich waren, insbesondere deshalb, weil sie ungeeignet waren oder außer Verhältnis zum Anlass standen (vgl. für die Betreuung BayObLG, Beschluss vom 31.10.2001, Az. 3Z BR 198/01, Rn 16, zitiert nach juris). Es ist es unter diesem Gesichtspunkt zunächst nicht grundsätzlich zu beanstanden, dass der Beteiligte zu 1) Tätigkeiten vorgenommen hat, die auf die Auflösung der Wohnung und die Veräußerung des Kfz der Erblasserin zielten. Er konnte es als objektiv erforderlich ansehen, die durch Anmietung der Wohnung der Erblasserin anfallenden Kosten möglichst zeitnah zum Wegfall zu bringen. Dazu gehörte es auch, sich einen Überblick über die in der Wohnung und in zur Wohnung gehörenden Räumen befindlichen Nachlassgegenstände grundsätzlich auch mit Hilfe Dritter zu verschaffen, um die Möglichkeiten für deren weiteren Verbleib abzuklären. Insoweit ist eine zum Zwecke der Wertermittlung erfolgte Beiziehung eines Sachverständigen und die fotografische Dokumentation der Nachlassgegenstände auch im Hinblick auf die Verpflichtung zur Aufstellung eines Nachlassverzeichnisses (§ 1802 BGB) unabhängig von dem weiteren Vorgehen zur Sicherung oder Verwertung dieser Gegenstände ebenfalls nicht als ermessenfehlerhaft zu beanstanden. Weiterhin konnte er im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens auch als erforderlich ansehen, den Verkauf des Kfz vorzubereiten und zu betreiben, da mit einem Zuwarten wirtschaftliche Nachteile durch Wertverlust und laufende Kosten eintreten konnten. Dies gilt auch für Tätigkeiten nach dem 02.08.2012 und jedenfalls bis zum Ende des Abrechnungszeitraums. Diese sind auch unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit nicht grundsätzlich zu beanstanden. Da er mit dem Schreiben der Rechtspflegerin unter diesem Datum aufgefordert worden ist, eine Liste mit den gesetzlichen Erben einzureichen, bestand für ihn kein Anlass zu der Annahme, dass die Erbfolge unmittelbar abschließend geklärt sei. Dies ist auch bei gesetzlicher Erbfolge regelmäßig erst dann der Fall, wenn diese durch Erbschein festgestellt ist (vgl. Firsching / Graf, Nachlassrecht 9. Aufl., Rn 4.663) oder in anderer Weise offensichtlich ist. Nur wenn die Erbfolge festgestanden hätte, wären weitere Maßnahmen im Hinblick auf die Wohnungsauflösung und Hausratverwertung möglicherweise zu unterlassen gewesen (vgl. Zimmermann, die Nachlasspflegschaft 3. Auflage, Rn. 257). Da die Aufhebung der Nachlasspflegschaft vom Gericht aber nur angekündigt worden war, die Ankündigung mit Schreiben vom 23.08.2012 an die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2) unter Aufforderung zur namentlichen Mitteilung von als Erbe in Frage kommenden Personen wiederholt worden ist und bis Ende des Abrechnungszeitraums auch keine anderweitige Klärung eingetreten war, durfte der Beteiligte zu 1) davon ausgehen, dass er die bereits begonnenen Maßnahmen auch weiterführen konnte. Allerdings hat der Beteiligte zu 1) Einzelmaßnahmen durchgeführt, die unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten außer Verhältnis zum erreichten Zweck stehen, die er damit nicht als objektiv erforderlich ansehen durfte und die folglich auch nicht vergütungsfähig sind. Der Beteiligte kann unter diesem Gesichtspunkt keine Vergütung für die Position: 22.07.2012 - Fahrt nach Stadt2 - fotografische Erfassung des Hausrats - 1:30 beanspruchen. Dreimalige Fahrten in die Wohnung der Erblasserin am 29.06., 22.07. und 30.07.2012 stehen wie von der Beteiligten zu 2) beanstandet vom verursachten Zeitaufwand außer Verhältnis zu dem damit erzielten Erfolg für den Nachlass. Wenn der Beteiligte zu 1) vorträgt, er habe am 29.06.2012 die Lage des Kellerraums und der Garage nicht gekannt, so hätte er dies im Vorfeld mit dem Vermieter abklären können. Wenn dann schon eine zweite Fahrt notwendig geworden ist, hätte er dieses erneute Aufsuchen der Wohnung jedenfalls zur fotografischen Dokumentation des Hausrats nutzen können, so dass sich im Ergebnis die für die letzte Fahrt aufgewendete Zeit als objektiv und für den Beteiligten zu 1) erkennbar als unverhältnismäßig darstellt. Auch kann der Beteiligte zu 1) keine Vergütung für die Position: 15.08.2012 - Fahrt nach Stadt3 - Durchführung Innenreinigung Kfz - 1:50 beanspruchen. Der in der Person des Beteiligten zu 1) für die Reinigung des Kfz angefallene Aufwand steht unter Berücksichtigung des Fahrzeugwertes von ausweislich des Nachlassverzeichnisses geschätzt 1.000,00 EUR erkennbar außer Verhältnis. Unter Zugrundelegung des vom Beteiligten zu 1) beanspruchten Stundensatzes hat er für diese Maßnahme fast 20 % des Fahrzeugwertes aufgewendet. Nicht für erforderlich halten durfte der Antragsteller weiterhin alle Handlungen, die allein auf die Verwertung von Nachlassgegenständen im Wege der Versteigerung zielten. Der Antragsteller musste davon ausgehen, dass Erben zu ermitteln sein würden und damit auch Personen vorhanden sein könnten, die auch ein nicht ausschließlich materielles Interesse am Erhalt von Gegenständen aus dem Nachlass haben würden. Mindestens die Beteiligte zu 2) als potenzielle gesetzliche Erbin war ihm namentlich bekannt. Der Beteiligte zu 1) durfte insoweit auch nicht auf die Auskunft der Stiefmutter vertrauen, sondern hätte sich bei der ihm bekannten möglichen Erbin rückversichern müssen (vgl. Schulz, Handbuch Nachlasspflegschaft, § 2 Rn. 133 ff.). Die Veräußerung der zur Versteigerung eingelieferten Gegenstände, bei denen es sich ausweislich der Aufstellung auf Bl. 33 d. A. um vier Gemälde, antikes Spielzeug und Schmuck handelt, hatten wie auch vernichtete Fotos neben dem materiellen Wert ein für den Beteiligten zu 1) objektiv erkennbares mögliches ideelles Interesse. Die kurzfristige Verwertung steht außer Verhältnis zu dem damit erreichten Zweck und war nicht erforderlich, weil auch eine längerfristige Aufbewahrung dieser relativ kleinen Gegenstände mit keinen erheblichen Kosten verbunden wäre und einer Wohnungsübergabe nicht entgegengestanden hätte. Von einem beruflich tätigen Nachlasspfleger ist zu erwarten, dass ihm für die zeitlich befristete Einlagerung von kleineren Nachlassgegenständen entsprechende Räumlichkeiten zur Verfügung stehen. Demnach nicht vergütungsfähig sind die Positionen: 24.07.2012 - Fahrt nach Stadt4 - Taxierung Schmuck, Erstellung Auktionsliste - 3:00 22.08.2012 - Schreiben an A - Übersendung Auktionsvertrag - 0:20 im Umfang von zusammen 3 h 20 min. Die weiteren von der Antragsgegnerin beanstandeten Positionen der Abrechnung sind hingegen nach den genannten Maßstäben vergütungsfähig, da sie der Beteiligte zu 1) nach dem ihm zustehenden Ermessen für erforderlich halten durfte. Dies gilt auch für das beanstandete Schreiben an die GEZ, da hier der Aufwand von 20 min nicht völlig außer Verhältnis zum erreichten Zweck steht. Soweit die Beteiligte zu 2) hinsichtlich weiterer Tätigkeiten die Zweckmäßigkeit und den angefallenen Aufwand in Frage stellt und angebliche Pflichtwidrigkeiten des Beteiligten zu 1) rügt, ist der Einwand einer außerhalb des vorgenannten das Entstehen des Vergütungsanspruchs betreffenden Rahmens unbeachtlich (vgl. BGH, Beschluss vom 11.04.2012, Az. XII ZB 459/10 Rz. 16; Beschluss vom 19.09.1997, Az. 20 W 374/95, beide zitiert nach juris). Für das Verfahren auf Festsetzung der Nachlasspflegervergütung ist gemäß § 3 Nr. 2 c RPflG i.V.m. § 342 Abs. 1 Nr. 2, § 168 Abs. 5, Abs. 1 FamFG der Rechtspfleger funktionell zuständig. Seine Kompetenz umfasst die Entscheidung über Grund und Höhe des Vergütungsanspruchs, nicht jedoch die Entscheidung über Gegenansprüche wegen mangelhafter Amtsführung; er ist deshalb grundsätzlich nur zur Entscheidung über Einwendungen berufen, die im Vergütungsrecht ihren Grund haben, nicht aber über solche, die auf mangelhafte Amtsführung gestützt werden (BGH a. a. O., Rn. 18 m. w. N.). Letztere sind im Zivilprozess geltend zu machen. Danach sind Tätigkeiten des Antragstellers im Umfang von insgesamt 8 h 15 min nicht vergütungsfähig. Diese sind von dem rechnerisch vom Beteiligten zu 1) schlüssig dargestellten Gesamtaufwand von 41 h 30 min in Abzug zu bringen, so dass ein vergütungsfähiger Aufwand von 33 h 15 min verbleibt. Die Vergütung des berufsmäßigen Nachlasspflegers richtet sich bei vermögendem Nachlass, der vorliegend gegeben ist, gem. §§ 1915 Abs. 1 S. 2, 1836 Abs. 1 BGB abweichend von § 3 VBVG nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach Umfang und Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte. Der Umfang fließt über die aufgewendeten zu vergütenden Stunden in den Gesamtbetrag der Vergütung ein. Der Stundensatz bestimmt sich nach den beiden weiteren Kriterien der nutzbaren Fachkenntnisse und der Schwierigkeit der Geschäfte und ist nach Ermessen des Gerichts festzusetzen. Es kann dahinstehen, ob das Beschwerdegericht dabei in jedem Falle eine eigene Ermessenentscheidung vornehmen kann oder eine solche nur dann in Betracht kommt, wenn die Ermessenausübung des Gerichts erster Instanz wegen Ermessensnichtgebrauchs, -fehlgebrauchs oder -überschreitung fehlerhaft war (zu letzterer Ansicht bei Kostenentscheidungen nach FamFG vgl. OLG Düsseldorf Beschluss vom 23.07.2013, Az. 3 Wx 97/12, Rn. 13, zitiert nach juris). Vorliegend ist in jedem Falle eine eigene Ermessensentscheidung des Senats möglich und geboten, da die Rechtspflegerin am Nachlassgericht ihre Entscheidung auf sachfremde Erwägungen gestützt hat, so dass ihre Ermessensausübung wegen Ermessensfehlgebrauchs fehlerhaft war. Die Festsetzung eines Vergütungssatzes von 50,00 EUR pro Stunde ohne Umsatzsteuer hat die Rechtspflegerin am Nachlassgericht damit begründet, dass eine Reduzierung des beantragten und offensichtlich als grundsätzlich angemessen betrachteten Satzes von 70,00 EUR vorzunehmen sei, weil der Antragsteller eigenmächtig und weder im Auftrage noch im Interesse der Erben gehandelt habe. Die nach Ansicht der Rechtspflegerin nicht von den Befugnissen des Antragstellers gedeckten Handlungen hat sie zudem als nicht vergütungsfähig angesehen und den dafür angefallenen Zeitaufwand bei der Berechnung der Vergütung gänzlich unberücksichtigt gelassen. Sie hat damit die Höhe des Stundensatzes auch für nach ihrer Auffassung vergütungsfähige Tätigkeiten ohne Berücksichtigung der von § 1915 Abs. 1 S. 2 BGB vorgegebenen Kriterien für ihre Ermessensentscheidung, nämlich der nutzbaren Fachkenntnisse und der Schwierigkeit der Geschäfte, als eine Art Sanktion für ihrer Auffassung nach pflichtwidriges Verhalten reduziert. Gegenansprüche wegen pflichtwidrigen Verhaltens sind aber bei der Festsetzung der Vergütung wie oben ausgeführt gerade nicht berücksichtigungsfähig. Weiterhin hat sie ihre Entscheidung über den Stundensatz noch damit begründet, dass der Nachlass werthaltig sei. Dieser Aspekt ist aber bereits Tatbestandsmerkmal für die zur Anwendung kommenden Vorschriften der Vergütungsberechnung und kein Ermessenskriterium der bei werthaltigem Nachlass immer anzuwendenden Vorschrift des § 1915 Abs. 1 S. 2 BGB. Damit ist der Stundensatz nach eigenem Ermessen durch den Senat festzulegen, der einen Satz von 70,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer als angemessen ansieht. Der Schwierigkeitsgrad der Nachlasspflegschaft bewegte sich im mittleren Bereich. Neben den bei einfachem Schwierigkeitsgrad regelmäßig vorhandenen Aufgaben der Auflösung einer Wohnung und Sicherung von inländischen Konten bei einer Bank kamen als den Schwierigkeitsgrad geringfügig erhöhende Umstände hinzu, dass das Wohnungsinventar jedenfalls möglicherweise werthaltige Gegenstände enthielt, zwei Lebensversicherungen vorhanden und neben einem Giro- und Sparkonto als weiteres inländisches Konto noch ein Geldmarktkonto vorhanden war (vgl. zu den Kriterien Schulz, Handbuch der Nachlasspflegschaft, § 6, Rn. 43). Weiterhin waren von der Erblasserin Vermächtnisse verfügt. Für die Erbenermittlung hatte der Antragsteller keine schwierigen Nachforschungen anzustellen. Weitere Gesichtspunkte, die einen höheren Schwierigkeitsgrad begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Zwar waren die Fachkenntnisse des Beteiligten zu 1) nur für einen Teil der von ihm durchgeführten Tätigkeiten jedenfalls potenziell nützlich, dazu gehören insbesondere die Abwicklung des Mietverhältnisses, die Korrespondenz mit den Lebensversicherern sowie Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Vermächtnis. Diese Tätigkeiten machten dabei wie von der Beteiligten zu 2) in der Sache zutreffend eingewandt nur einen relativ kleinen Teil des gesamten Zeitaufwandes aus. Die fachliche Qualifikation des Nachlasspflegers ist aber auch dann einheitlich zu berücksichtigen, wenn sie nur für einen Teil der Tätigkeiten nützlich war. Dies gilt auch, wenn ein Rechtsanwalt atypisch auch ausführende Tätigkeiten in Person wahrnimmt; der Stundensatz ist dann allerdings vergleichsweise niedrig anzusetzen (vgl OLG Schleswig, Beschluss vom 27.06.2013, Az. 3 Wx 5/13, zitiert nach juris). Unter diesen Gesichtspunkten erscheint dem Senat der vom Beteiligten zu 1) beanspruchte Stundensatz von 70,00 EUR angemessen, der im unteren Bereich der Vergütungsspannen für als Berufsnachlasspfleger tätige Rechtsanwälte liegt (vgl. Schulz, Handbuch Nachlasspflegschaft, § 6 Rn. 42). Der von der Beteiligten zu 2) herangezogene Satz des § 3 Abs. 1 Nr. 2 VBVG findet für die Festsetzung einer Vergütung gegen den vermögenden Nachlass gem. § 1915 Abs. 1 S. 2 BGB gerade keine Anwendung und kann wegen der abweichenden Kriterien auch nicht entsprechend angewendet werden. Es ergibt sich damit die festzusetzende Vergütung wie folgt. 33 h 15 min zu 70,00 EUR je h 2.327,50 EUR (exkl. USt) zzgl. 19 % USt aus 2.327,50 EUR 442,23 EUR ___________ Vergütung inkl. USt 2.769,73 EUR Soweit der Beteiligte zu 1) sich darüber hinaus mit seinem als „Hilfsantrag“ bezeichneten Vorbringen auch gegen die unterbliebene Festsetzung weiterer Auslagen gewandt hat, war die Beschwerde insoweit unbegründet. Denn der Vergütungsantrag war unzulässig, da bei vermögendem Nachlass eine Festsetzung von Aufwendungsersatz durch das Nachlassgericht nicht möglich ist (§ 168 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 FamFG). Der Pfleger kann, soweit ihm ein Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen zusteht (§ 1835 Abs. 1 BGB), den entsprechenden Betrag grundsätzlich unmittelbar dem Nachlass entnehmen. Im Streitfall entscheidet über den Ersatz von Aufwendungen sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach das Prozessgericht. Soweit in dem vom Nachlassgericht ausweislich des Tenors des Beschlusses vom 06.12.2012 als Vergütung festgesetzten Gesamtbetrag in Höhe von 1.740,15 EUR gemäß der Gründe auch darin enthaltene Auslagen in Höhe 76,20 EUR netto (entspricht 90,68 EUR inkl. USt) festgesetzt worden sind, war diese Festsetzung von Anfang an unwirksam (vgl. für die Betreuung BayObLG, Beschluss vom 22.06.1995, Az. 3Z BR 66/95, Rn. 8, zitiert nach juris) und konnte in der Beschwerdeentscheidung, obwohl der Beteiligte zu 1) diese nicht angegriffen hat, nicht aufrechterhalten werden. Der Beschluss des Nachlassgerichts war daher abzuändern und die Vergütung nach § 168 Abs. 5, Abs. 1 FamFG in der genannten Höhe festzusetzen. Ein Ausspruch zu den Gerichtskosten war nicht erforderlich, da sich die diesbezügliche Verpflichtung bereits aus dem Gesetz ergeben (§ 131 Abs. 1 und Abs. 3 KostO, § 136 Abs. 1 Nr. 2 GNotKG). Danach hat der Beteiligte zu 1) die Gerichtskosten aus dem Teil der Beschwerde zu tragen, mit der er unterliegt. Im Übrigen sind keine weiteren Gerichtskosten zu erheben. Über die außergerichtlichen Kosten war nach § 81 FamFG zu entscheiden, da der Beteiligte zu 1) zu einem nicht unerheblichen Teil Erfolg hat und damit kein Fall des § 84 FamFG vorliegt. Es entspricht dabei der Billigkeit, dass der Beteiligte zu 1) und die Beteiligte zu 2) sich wechselweise die gegebenenfalls zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens entstandenen notwendigen Aufwendungen mit einem ihrem jeweiligen Unterliegen entsprechenden Anteil zu erstatten haben. Da die Festsetzung von Auslagen in dem ursprünglichen Beschluss unwirksam ist und von dem Beteiligten zu 1) nur wegen der zu Unrecht erfolgten Festsetzung im Beschluss des Nachlassgerichts auch mit der Beschwerde weiter verfolgt worden ist, entspricht es weiter der Billigkeit, dass bei Berechnung der Quoten diese betragsmäßig unberücksichtigt bleiben. Von dem über den vom Nachlassgericht bereits festgesetzten Vergütungsbetrag von 1.649,17 EUR (1.740,15 EUR festgesetzter Gesamtbetrag ./. 90,98 EUR Auslagen jeweils inkl. USt) hinaus hat der Beteiligte zu 2) entsprechend seines ursprünglichen Vergütungsantrages in der Beschwerde Festsetzung eines Mehrbetrages von 1.807,78 EUR begehrt. Erfolgreich war er mit einem über die Festsetzung des Nachlassgerichts hinausgehenden die Vergütung betreffenden Betrag von 1.120,56 EUR, d. h. mit etwa 60 %. Danach entspricht es billigem Ermessen, dass die Beteiligte zu 2) dem Beteiligten zu 1) 60 % seiner gegebenenfalls zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens entstandenen notwendigen Aufwendungen zu erstatten hat und der Beteiligte zu 1) der Beteiligten zu 2) 40 % der dieser entstandenen genannten Aufwendungen. Die Festsetzung des Geschäftswertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 131 Abs. 4, § 30 KostO i. V. m. § 134 Abs. 1 S. 1 GNotKG. Dabei war maßgeblich der Differenzbetrag zwischen der vom Beteiligten zu 1) erstinstanzlich insgesamt zur Festsetzung begehrten Vergütung einschließlich Auslagen und des vom Amtsgericht festgesetzten Gesamtbetrages, da diese wie ausgeführt unbedingt Verfahrensgegenstand geworden sind und dem wirtschaftlichen Interesse des Beteiligten zu 1) an der Beschwerdeentscheidung entsprechen. Für die Festsetzung des Geschäftswertes für den Teil, mit dem der Beteiligte zu 1) unterliegt und der für die Berechnung der Gerichtsgebühren maßgeblich ist, waren aus den oben genannten Gründen die Auslagen hingegen nicht zu berücksichtigen. Dieser beträgt 687,22 EUR und berechnet sich aus dem mit der Beschwerde noch begehrten Vergütungsmehrbetrag 1.807,78 EUR abzüglich des Mehrbetrages, mit dem der Beteiligte zu 1) erfolgreich ist, von 1.120,56 EUR Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind (§ 70 FamFG). Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht gegeben (Meyer-Holz in Keidel, FamFG 18. Aufl., § 70, Rn. 4 und 41).