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Beschluss

20 W 226/21

OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2023:0310.20W226.21.00
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Leitsätze
Für einen nicht als Rechtsanwalt oder Diplom-Rechtspfleger tätigen Nachlasspfleger besteht bei Geltendmachung seiner gegen den vermögenden Nachlass gerichteten Vergütung keine an dem Doppelten des Höchstvergütungssatzes des § 3 Abs. 1 VBVG zu bemessende Vergütungsobergrenze.
Tenor
Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluss des  Nachlassgerichts vom 28.06.2021 insoweit abgeändert, als unter Aufhebung der dortigen Benennung des Tätigkeitsendzeitpunkts 12.05.2021 der zu erstattende Anspruch des Beteiligten zu 6 aufgrund seines Antrags vom 12.05.2021 auf 6.328,35 Euro festgesetzt wird. Der darüber hinaus gehende Antrag des Beteiligten zu 6 vom 12.05.2021 wird zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Das Verfahren der Beschwerde ist gerichtskostenfrei. Eine Erstattung der den Beteiligten im Verfahren der Beschwerde etwa entstandenen notwendigen Aufwendungen erfolgt nicht. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für einen nicht als Rechtsanwalt oder Diplom-Rechtspfleger tätigen Nachlasspfleger besteht bei Geltendmachung seiner gegen den vermögenden Nachlass gerichteten Vergütung keine an dem Doppelten des Höchstvergütungssatzes des § 3 Abs. 1 VBVG zu bemessende Vergütungsobergrenze. Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluss des Nachlassgerichts vom 28.06.2021 insoweit abgeändert, als unter Aufhebung der dortigen Benennung des Tätigkeitsendzeitpunkts 12.05.2021 der zu erstattende Anspruch des Beteiligten zu 6 aufgrund seines Antrags vom 12.05.2021 auf 6.328,35 Euro festgesetzt wird. Der darüber hinaus gehende Antrag des Beteiligten zu 6 vom 12.05.2021 wird zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Das Verfahren der Beschwerde ist gerichtskostenfrei. Eine Erstattung der den Beteiligten im Verfahren der Beschwerde etwa entstandenen notwendigen Aufwendungen erfolgt nicht. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die Rechtspflegerin des Nachlassgerichts hat mit Beschluss vom 02.03.2020 für die unbekannten Erben des Erblassers gemäß § 1960 BGB Nachlasspflegschaft angeordnet und den Beteiligten zu 6 zum berufsmäßigen Nachlasspfleger mit den Wirkungskreisen Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie Ermittlung der Erben bestellt; seine Verpflichtung durch die Rechtspflegerin des Nachlassgerichts ist am 06.03.2020 erfolgt (Bl. 12, 15, 24 d. A.). Ausweislich des von dem Beteiligten zu 6 am 15.05.2020 erstellten Nachlassverzeichnisses mit Erläuterungen belief sich der Nachlasswert zum Todestag des Erblassers auf 205.458,10 Euro (Bl. 37 d. A.; auf das dem Nachlassverzeichnis vorangestellte Schreiben des Beteiligten zu 6 an das Nachlassgericht vom 15.05.2020, Bl. 36 d. A., wird ebenfalls Bezug genommen). Mit Antrag vom 12.05.2021, auf den nebst Anlagen Bezug genommen wird (Bl. 139 ff. d. A.), hat der Beteiligte zu 6 die Festsetzung seiner Vergütung sowie seiner Auslagen beantragt. Dabei hat er unter Zugrundelegung eines Netto-Stundensatzes in Höhe von 100,00 Euro für insgesamt 53,55 Stunden inklusive Auslagen einen Gesamtbetrag in Höhe von 6.889,55 Euro in Rechnung gestellt (38,85 Stunden á 100,00 Euro = 3.885,00 Euro zzgl. 341,95 Euro Aufwendungen zzgl. 19% USt. und 14,70 Stunden á 100,00 Euro = 1.470,00 Euro zzgl. 133,00 Euro Aufwendungen zzgl. 16% USt.). Die Rechtspflegerin des Nachlassgerichts hat die Beteiligten zu 1 bis 5 zu diesem Vergütungsantrag angehört (Bl. 147 d. A.), hat dann am 28.05.2021 einen Erbschein erteilt, der die Beteiligten zu 1 bis 5 zu verschiedenen Bruchteilen als Erben des Erblassers ausweist (Bl. 152 d. A.) und hat mit Beschluss vom 28.06.2021, nachdem Einwendungen gegen den Vergütungsantrag des Beteiligten zu 6 nicht erhoben worden waren, den dem Beteiligten zu 6 für seine Tätigkeit in der Zeit vom 02.03.2020 bis 12.05.2021 aus dem Nachlass von den Erben zu erstattenden Anspruch aufgrund seines Antrags vom 12.05.2021 auf 6.889,55 Euro festgesetzt (Bl. 165, 167 d. A.). Mit am 14.07.2021 bei dem Nachlassgericht eingegangenen, an dieses gerichteten und (wohl versehentlich) auf den 14.06.2021 datierten Schriftsatz hat der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 2 Beschwerde gegen den Festsetzungsbeschluss des Nachlassgerichts vom 28.06.2021 eingelegt, auf die wegen ihrer Begründung im einzelnen Bezug genommen wird (Bl. 174 f. d. A.). Mit dem Hinweis auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 08.02.2018 (Az. 6 W 19/18) richtet sich die Beschwerde u. a. gegen den angesetzten Stundensatz, da der Beteiligte zu 6 kein Rechtsanwalt sei. Auch wendet sie sich dagegen, dass der Beteiligte zu 6 Arbeiten unvollständig und unrichtig ausgeführt habe, so im Hinblick auf den von ihm dem Nachlassgericht vorgelegten Stammbaum, in dem mit dem vermeintlichen Bruder des Beteiligten zu 2 Vorname3 I und dessen Abkömmlingen nicht zur Familie gehörende Personen auftauchen würden, so dass eine „Anfechtung der erteilten Erbscheine“ beabsichtigt sei. Auch sei der Beteiligte zu 6 seinen Schutzpflichten hinsichtlich des von ihm zu verwaltenden Erbes nicht vollumfänglich nachgekommen. So sei offenbar der Inhalt des zum Erbe gehörenden Wohnhauses wie Möbel und Porzellan nicht inventarisiert worden, obgleich wahllos ausgesuchten teilweise vermeintlichen Erben die Schlüsselgewalt ohne Einverständnis des Beteiligten zu 2 erteilt worden sei. Dies lasse nicht auf eine ordnungsgemäße Ausführung der Nachlasspflegschaft schließen, sodass entsprechend auch nicht der vom Beteiligten zu 6 angesetzte Grundstundenlohn in voller Höhe akzeptiert werden könne. Für weiteres explizites Vorbringen mit Belegen werde um Fristverlängerung gebeten. Die Rechtspflegerin des Nachlassgerichts hat entsprechende Fristverlängerung gewährt und im Hinblick auf eine vermeintliche Unrichtigkeit des Erbscheins gebeten, entsprechende Belege einzureichen. Gleichzeitig hat sie unter Übersendung einer Kopie der Geburtsurkunde des in der Beschwerde in Bezug genommenen Vorname3 I darauf hingewiesen, dass mit dieser Urkunde der Nachweis der Abstammung erbracht sei. Den anderen Beteiligten, auch dem Beteiligten zu 6, hat sie Gelegenheit zur Stellungnahme zur Beschwerde gegeben. Der Beteiligte zu 6 hat mit Schreiben vom 20.07.2021 an das Nachlassgericht - auf das wegen seines Inhalts im einzelnen Bezug genommen wird (Bl. 180 f. d. A.) - zu den Einwendungen der Beschwerde Stellung genommen. Zwar sei er kein Rechtsanwalt, seine Qualifikation und Erfahrung ergebe sich aber aus den Umständen. Er habe eine Ausbildung zum Bankkaufmann. Außerdem habe er ein berufsbegleitendes Studium an der X-Schule zum Estate Planner (Inhalt: Erbrecht, Stiftungsrecht, Erbschaftsteuerrecht, Mediation), einen Zertifikatskurs Nachlasspflegschaft beim Y-Forum, einen Fachlehrgang A Nachlasspflegschaft der Nachlassakademie mit Ernennung zum geprüften Nachlasspfleger des Bundes Deutscher Rechtspfleger und ein berufsbegleitendes Kompaktstudium an der B-Schule zum Testamentsvollstrecker gemacht sowie diverse Fortbildungen/Tagungen zu Nachlasspflegschaft sowie Testamentsvollstreckung. Außerdem sei er Mitglied beim Bund Deutscher Rechtspfleger und der Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge e.V. mit entsprechendem Netzwerk, habe Erfahrung aus der Führung von mehr als 300 Nachlasspflegschaften und Testamentsvollstreckungen und aus etwa zehnjähriger Tätigkeit bei einer deutschen Großbank mit juristischem Schwerpunkt und Verantwortung für das Beschwerdemanagement im Private Banking der Bank, als Vertreter der Bank für das Ombudsmannverfahren beim Bundesverband Deutscher Banken, sowie der Leitung des Vertragswesens im F-Management mit Umsetzung der MiFiD in 2007. Soweit sich die Beschwerde auf das Oberlandesgericht Celle beziehe, sei nicht berücksichtigt, dass den Nachlasspflegern im Gebiet1 aufgrund des höheren Kostenaufwands in Ballungsräumen regelmäßig höhere Stundensätze zugesprochen würden. Zudem bleibe bei der Betrachtung der Schwierigkeitsgrad der vorliegenden Nachlasspflegschaft unberücksichtigt, der als hoch einzustufen sei. Erschwerend sei hinzugekommen, dass im Rahmen der Nachlasspflegschaft ein weiteres Erbscheinsverfahren des in 1997 verstorbenen Vorname2 G, dessen testamentarischer Erbe der Erblasser sei, zu führen gewesen sei, in dem der Erbschein am 03.08.2020 erteilt worden sei. Außerdem habe sich eine Immobilie im Nachlass befunden und es hätten Bezugsrechte im Hinblick auf Rentenversicherungen zugunsten der ehemaligen gesetzlichen Betreuerin des Erblassers geklärt werden müssen. Weiterhin habe die Erbenermittlung in der dritten Erbordnung und zudem mit Auslandsbezug (Ermittlungswohnort über Auswärtiges Amt) erfolgen müssen. Bezüglich der Erbenermittlung seien die ermittelten Erben durch die von ihm beschafften Personenstandsurkunden belegt und es könne die von dem Beteiligten zu 2 im Vorfeld regelmäßig bestrittene Existenz und Verwandtschaft des Vorname3 I (geboren am XX.XX.1940) nicht nachvollzogen werden. Der Beteiligte zu 2 habe auch ihm gegenüber die Existenz dieses Vorname3 I bestritten, habe jedoch nähere Angaben nicht machen wollen, da dies vielmehr seine - des Beteiligten zu 6 - Aufgabe als Nachlasspfleger sei, dies herauszufinden. Sodann folgt eine Stellungnahme des Beteiligten zu 6 zur angeblich mangelhaften Führung der Nachlasspflegschaft. Mit E-Mail vom 24.07.2021 hat der Beteiligte zu 1, der auf eine entsprechende Absprache mit den Beteiligten zu 3 bis 5 Bezug nimmt, erklärt, dass mit Ausnahme des Beteiligten zu 2 alle Mitglieder der Erbengemeinschaft mit der Arbeit des Beteiligten zu 6 und deren Ergebnissen einverstanden seien und nicht der geringste Zweifel an deren juristischer Korrektheit bestehe (Bl. 183 d. A.). Auf erneuten Antrag des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2 (Bl. 185 d.A.) hat die Rechtspflegerin nochmals Fristverlängerung zur weiteren Stellungnahme bis 27.09.2021 gewährt (Bl. 187 d. A.). Der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 2 hat mit Schriftsatz an das Nachlassgericht vom 07.09.2021 (Bl. 189 d.A.) sodann nochmals die Vertretung des Beteiligten zu 2 angezeigt und um Übersendung eines weiteren beglaubigten Exemplars des Erbscheins gebeten, da sein Mandant die ihm zugestellte Ausfertigung trotz gründlicher Suche nicht mehr auffinden könne. Mit Beschluss vom 11.10.2021, auf den wegen seiner Begründung im Einzelnen Bezug genommen wird (Bl. 201 f d. A.), hat die Rechtspflegerin des Nachlassgerichts der Beschwerde des Beteiligten zu 2 nicht abgeholfen. Es sei kein Eingang auf die nochmals gewährte Fristverlängerung zur Begründung der Beschwerde zu verzeichnen. Zur Begründung der Nichtabhilfe hat die Rechtspflegerin unter anderem auf die von dem Beteiligten zu 6 dargelegten Qualifikationen verwiesen. Zwar sei dieser kein Rechtsanwalt, habe aber diverse berufliche Qualifikationen vorzuweisen, woraus sich eine vergleichbare Kompetenz im Rahmen der Führung von Nachlasspflegschaft wie die eines Rechtsanwalts ergebe. Der Beteiligte zu 6 sei langjährig als Nachlasspfleger tätig, führe zahlreiche Nachlasspflegschaften und bilde sich regelmäßig fort. Entsprechend den bereits von dem Beteiligten zu 6 aufgezählten Kriterien sei die vorliegende Nachlasspflegschaft als schwierig einzuordnen. Im Übrigen sei für eine berufsmäßige, mittelschwere anwaltliche Nachlasspflegschaft mittlerweile bereits 100,00 Euro in der Stunde akzeptiert worden (Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, Az. 20 W 183/19). Hier liege jedoch eine schwierige Nachlasspflegschaft vor, die berufsmäßig durch einen nicht anwaltlichen, aber dennoch besonders qualifizierten Nachlasspfleger geführt werde. Der begehrte Stundensatz von 100,00 Euro sei ortsüblich, angemessen und nicht zu beanstanden. Außerdem weise sie darauf hin, dass Gegenansprüche, die darauf gestützt würden, das Amt des Nachlasspflegers sei mangelhaft geführt worden, nicht im Vergütungsfestsetzungsverfahren zu prüfen seien. Mit Schreiben an das Nachlassgericht vom 01.12.2021 (Bl. 216 d. A.) hat der Beteiligte zu 6 mitgeteilt, dass er den Nachlass im Juli 2021 nach Rechnungslegung an die Erben übergeben habe und die Nachlasspflegschaft somit aufgehoben werden könne. Mit Beschluss vom 12.01.2022 (Bl. 222, Bl. 223 d. A.) hat die Rechtspflegerin des Nachlassgerichts die Nachlasspflegschaft aufgehoben. II. 1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 ist nach § 58 FamFG statthaft und im Übrigen zulässig, insbesondere gemäß §§ 63, 64 FamFG frist- und formgemäß eingelegt worden. Der Beteiligte zu 2 sieht sich als durch Erbschein des Nachlassgerichts ausgewiesener (Mit-)Erbe des Erblassers durch den angefochtenen Vergütungsbeschluss mit einer Zahlungsverpflichtung beschwert und somit in seinen Rechten beeinträchtigt und damit beschwerdebefugt (§ 59 Abs. 1 FamFG). Bei der Nachlasspflegervergütung handelt es sich um eine Nachlassverbindlichkeit im Sinne einer Erbfallschuld nach § 1967 Abs. 2 Alt. 2 BGB, für die die Erben als Gesamtschuldner haften (vgl. hierzu insgesamt etwa Oberlandesgericht Naumburg, Beschluss vom 22.11.2013, Az. 2 Wx 6413; Senat, Beschlüsse vom 01.12.1992, Az. 20 W 417/92 und vom 25.4.2017, Az. 20 W 379/15, dort zur Vergütung eines Nachlassverwalters; Siegmann/Höger in BeckOK BGB, Stand: 01.05.2022, § 1960, Rn. 30; Leipold in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2022, § 1960, Rn. 104; jeweils zitiert nach beck-online; Mesina in Staudinger, BGB, § 1960, Stand 23.11.2022, Rn. 36, zitiert nach juris). Auch der Beschwerdewert von über 600,00 Euro (§ 61 Abs. 1 FamFG) ist ohne Zweifel erreicht. Mit dem Hinweis des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligtenzu 2 auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 08.02.2018 (Az. 6 W 19/18, zitiert nach beck-online) - mit dem das genannte Oberlandesgericht einen Nichtabhilfebeschluss des dortigen Amtsgerichts aufgehoben und diesem Amtsgericht aufgegeben hat, über den Vergütungsantrag eines Nachlasspflegers unter Berücksichtigung seiner Rechtsauffassung erneut zu entscheiden und dabei erklärt hat, die dortige Nachlasspflegschaft sei jedenfalls nicht als schwierig, sondern eher als einfach einzuschätzen, sodass eine Vergütung von 75 Euro pro Stunde von vornherein ausscheide - hat dieser deutlich gemacht, dass er jedenfalls eine Vergütung von über 75 Euro pro Stunde auch für den Beteiligten zu 6 nicht für zulässig erachte. Schon vor diesem Hintergrund und der hier von dem Beteiligten zu 6 abgerechneten53,55 Stunden ist der Beschwerdewert von über 600,00 Euro erreicht (53,55 x 25,00 Euro = 1.338,75 Euro). 2. Die Beschwerde ist jedoch nur insoweit begründet, als die Rechtspflegerin des Nachlassgerichts in dem von ihr festgesetzten Gesamtbetrag in Höhe von 6.889,55 Euro neben der Vergütung auch einen Erstattungsanspruch für die dem Beteiligten zu 6 im Rahmen der Ausführung der Nachlasspflegschaft entstandenen Aufwendungen festgesetzt hat. a. Aufwendungen Zwar hat der Nachlasspfleger gemäß §§ 1915 Abs. 1 S. 1, 1835 Abs. 1 S. 1 BGB a. F. (seit 01.01.2023: § 1888 Abs. 2 S. 1 BGB n. F. i. V. m. § 4 Abs. 1 VBVG n. F. und § 1877 Abs. 1 BGB n. F.) einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen. Für deren Festsetzung ist das Nachlassgericht gemäß § 168 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, Abs. 5 FamFG i. V. m. § 1962 BGB grundsätzlich zuständig (seit 01.01.2023: § 292 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 FamFG n. F., vgl.Felix in Toussaint/Felix, VBVG 2023 Vorabkommentierung aus Kostenrecht, 1. Auflage 2023, Rn. 2; nach Giers in Sternal, FamFG, 21. Auflage 2023, § 292, Rn. 3, findet § 292 FamFG n. F. insoweit entsprechende Anwendung). Das Nachlassgericht kann eine Festsetzung nach der gesetzlichen Regelung jedoch nur soweit vornehmen, als der Nachlasspfleger die Festsetzung gegen die Staatskasse verlangen kann, also bei Mittellosigkeit des Nachlasses (vgl. § 1835 Abs. 4 BGB a.F., seit 01.01.2023: § 1879 BGB n. F.) oder wenn dem Nachlasspfleger nicht die Vermögenssorge übertragen worden ist. Bei einem wie hier werthaltigen Nachlass, dessen Sicherung und Verwaltung wie hier dem Nachlasspfleger übertragen ist, kommt eine derartige Festsetzung mithin nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht infrage. Der Nachlasspfleger hat in diesem Fall seine Aufwandsentschädigung vielmehr unmittelbar dem Nachlass zu entnehmen bzw. von dem bei Beendigung der Nachlasspflegschaft nach § 1890 BGB (seit 01.01.2023; §§ 1807, 1872 Abs. 1 BGB) herauszugebenden Vermögen abzuziehen. Selbst wenn er dies unterlassen haben sollte, kommt eine Festsetzung seines Aufwendungsersatzanspruches durch das Nachlassgericht nach herrschender Ansicht nicht in Betracht. Der gegen die Erben gerichtete Anspruch muss vielmehr, soweit erforderlich, in jedem Fall vor dem Zivilgericht geltend gemacht werden (vgl. etwa Beschlüsse des Oberlandesgericht München vom 24.04.2018, Az. 31 Wx 366/16, m. w. N., auch zur vereinzelten a. A., Oberlandesgericht Hamm vom 04.06.2020, Az. 15 W 24/20, und vom 23.04.2020, Az. 10 W 4/19, Kammergericht Berlin, Beschluss vom 07.05.2021, Az. 19 W 1168/20, jeweils m. w. N. und jeweils zitiert nach beck-online; Senat, Beschlüsse vom 27.10.2022, Az. 20 W 160/20, und vom 19.02.2014, 20 W 53/13, jeweils n. v.). Mithin sind die von dem Beteiligten zu 6 zur Festsetzung beantragten und von der Rechtspflegerin des Nachlassgerichts in dem von ihr festgesetzten Gesamtbetrag in Höhe von 6.889,55 Euro enthaltenen Aufwendungen (bezeichnet als „Auslagen“) für Porti, Kopien und Fahrtkosten in Höhe von 341,95 Euro zzgl. 19% USt. = 406,92 Euro und in Höhe von 133,00 Euro zzgl. 16% USt. = 154,28 Euro, also in Höhe von insgesamt 561,20 Euro von dem festgesetzten Gesamtbetrag in Abzug zu bringen. Dies ergibt den nunmehr von dem Senat festgesetzten Erstattungsanspruch des Beteiligten zu 6 in Höhe von auf 6.328,35 Euro. b. Vergütung Ein weiterer Abzug von dem nunmehr festgesetzten Erstattungsanspruch in Höhe von 6.328,35 Euro hat jedoch nicht zu erfolgen, denn in dieser Höhe besteht der Vergütungsanspruch des Beteiligten zu 6, den er mit seinem Vergütungsantrag vom 12.05.2021 unter Zugrundelegung eines Stundesatzes in Höhe von 100,00 Euro netto geltend gemacht hat. Dabei weist der Senat bereits an dieser Stelle darauf hin, dass er den angefochtenen Beschluss des Nachlassgerichts vom 28.06.2021 klarstellend insoweit aufgehoben hat, als der im Tenor des amtsgerichtlichen Beschlusses genannte Tätigkeitsendzeitpunkt 12.05.2021 betroffen ist, weil die Rechtspflegerin tatsächlich nicht nur eine Festsetzung bis zu diesem Datum vorgenommen hat, sondern auch für die nach diesem Datum liegenden drei weiteren Abrechnungspositionen (21.05.2021, 120 min; sowie jeweils bezeichnet als „folgt nach Erbscheinerteilung“ über 63 und 75 Minuten). Dies ergibt sich daraus, dass sich nur bei Einbeziehung dieser drei Abrechnungspositionen der von der Rechtspflegerin festgesetzte Gesamtbetrag in Höhe von 6.889,55 Euro ergibt. Dafür, dass die Leistungen für diese drei vom Festsetzungsantrag des Beteiligten zu 6 umfassten Abrechnungspositionen, die zwar zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht erbracht waren, dann nicht aber bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Rechtspflegerin des Nachlassgerichts am 28.06.2021, jedenfalls aber bis zur Aufhebung der Nachlasspflegschaft von dem Beteiligten zu 6 erbracht worden sind, hat der Senat keinen Anhalt. Darauf beruft sich insbesondere auch die Beschwerde nicht. Der Vergütungsanspruch des Beteiligten zu 6 ergibt sich dem Grunde nach aus § 1915 Abs. 1 S. 1 BGB a. F. i. V. m. § 1836 Abs. 1 S. 2 BGB a. F., weil er zum berufsmäßig tätigen Nachlasspfleger bestellt worden ist. Somit gilt für seine Vergütung nach § 1836 Abs. 1 S. 3 BGB a. F. grundsätzlich das Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz a. F. (VBVG). Die Höhe der festzusetzenden Vergütung bestimmt sich gemäß § 1915 Abs. 1 S. 2 BGB a. F. allerdings abweichend von § 3 Abs. 1 bis 3 VBVG a. F. nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach Umfang und Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte, sofern der Pflegling - hier also der Nachlass - nicht mittellos ist (entsprechende Gesetzlage seit 01.01.2023 geregelt in § 1888 Abs. 2 S. 1 BGB i. V. m. §§ 1 bis 6 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes n. F. und § 1888 Abs. 2 S. 2 BGB n. F.). Von Letzterem ist vorliegend im Hinblick auf den von dem Beteiligten zu 6 mitgeteilten Nachlasswert auszugehen. Soweit es die Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte betrifft, orientiert sich die obergerichtliche Rechtsprechung überwiegend an einer Einteilung in einfache, mittelschwere und schwierige (vgl. hierzu und zu möglichen Abgrenzungskriterien im Einzelnen etwa Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 01.07.2021, Az. 15 W 214/21, Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 10.02.2021, Az. 2 Wx 294/20, Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 25.08.2020, Az. 21 W 105/20, jeweils zitiert nach juris). Der Senat teilt die Ansicht der Rechtspflegerin des Nachlassgerichts, dass es sich vorliegend um eine schwierige Pflegschaft handelte. Die Pflegschaft war mit den Wirkungskreisen Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie Ermittlung der Erben umfassend erteilt. Die Erbenermittlung, die ausweislich der von dem Beteiligten zu 6 vorgelegten Zeitaufstellung einen erheblichen Umfang der Pflegschaftsgeschäfte bestimmte, ist als schwierig einzuordnen, da sie umfangreiche Ermittlungen jeweils in der dritten Ordnung der Großeltern des Erblassers väterlicherseits und mütterlicherseits erforderte und nach Mitteilung des Beteiligten zu 6 auch ein gewisser Auslandsbezug bestand. Diese schwierige Erbenermittlung stellte einen erheblichen Teil der Pflegschaftsgeschäfte dar, was durch die mit dem Vergütungsantrag vorgelegte Zeiterfassung des Beteiligten zu 6 und die von ihm beschaffte Vielzahl von Personenstandsurkunden bestätigt wird (vgl. Schriftsatz des Beteiligten zu 6 an das Nachlassgericht vom 19.04.2021 mit Anlage Stammbaum und Personenstandsurkunden, Bl. 68 bis 130 d. A.) und hebt die Gesamteinordnung der Nachlasspflegschaft über eine mittelschwere übliche Nachlasspflegschaft, die keine besonderen Abwicklungsschwierigkeiten ausweist, hinaus. Hinzu kommt, dass der Beteiligte zu 6 noch das Erbscheinsverfahren nach Vorname2 G für den Nachlass führen musste und er Bezugsrechte im Hinblick auf Rentenversicherungen zu Gunsten der ehemaligen gesetzlichen Betreuerin des Erblassers klären musste. Darüber hinaus musste er das im Nachlass befindliche unbewohnte Wohnhaus in Gemeinde1, das zu ¼ im Eigentum des Erblassers stand und das zu 3/4 aufgrund des von dem Beteiligten zu 6 erwirkten Erbscheins nach Vorname2 G in den Nachlass fiel, sichern und verwalten. Diese Gesamtumstände machen die vorliegende Pflegschaft - die auch immerhin länger als ein Jahr andauerte - insgesamt zu einer schwierigen, auch wenn der Erblasser ausweislich der Berichterstattung des Beteiligten zu 6 an das Nachlassgericht zuletzt im Pflegeheim lebte, für ihn eine gesetzliche Betreuerin eingesetzt war und auch nur ein Girokonto und ein Tagesgeldkonto vorhanden waren. Neben dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaft kommt es - wie bereits dargelegt - für die Höhe der festzusetzenden Vergütung alleine auf die für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers an. Eine starre Einteilung des zu gewährenden Stundensatzes nach den nutzbaren Fachkenntnissen, wie sie in § 3 Abs. 1 VBVG (a. F. und n. F) vorgesehen und dann im Falle eines mittellosen Nachlasses für die Vergütung auch eines Nachlasspflegers zur Anwendung gelangt, hat der Gesetzgeber ersichtlich ausschließen wollen. Aus diesem Grund sieht der Senat auch keine Veranlassung dafür, dass bei der Bestimmung des einem Berufsnachlasspfleger bei einem nicht mittellosen Nachlass zu gewährenden Stundensatzes dann im Ergebnis doch wieder die in § 3 Abs. 1 VBVG getroffenen Unterscheidungen zum Maßstab gemacht werden, etwa dann, wenn in der obergerichtlichen Rechtsprechung die Auffassung vertreten wird, dass im Regelfall das Doppelte der Obersätze nach § 3 VBVG die Obergrenze der Vergütung für einen nicht als Rechtsanwalt zugelassenen Nachlasspfleger bilden müsse und eine Vergütung zu einem Stundensatz oberhalb dieser Schwelle daher - wenn überhaupt - für einen nicht als Rechtsanwalt zugelassenen Nachlasspfleger nur ganz ausnahmsweise bei Zusammentreffen einer ungewöhnlich herausragenden Qualifikation des Nachlasspflegers mit einem besonders schwierig abzuwickelnden Nachlass in Betracht komme, so dass man es etwa für einen Nachlasspfleger mit Abschluss als Diplom-Rechtspfleger als angemessen ansehen könne, wenn diesem bei einem schwierig abzuwickelnden Nachlass eine Vergütung von 100 Euro pro Stunde zugesprochen werde (so Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 22.06.2018, Az. 21 W 40/18, was dort zu der Bestimmung eines Höchststundensatzes auch für eine schwierige Nachlasspflegschaft im Ballungsraum Stadt2 von 70,00 Euro für einen Handwerksmeister führte, der einen Lehrgang des Bundes Deutscher Rechtspfleger mit einer Gesamtzeitdauer von 33 Zeitstunden absolviert hatte; im Ansatz wohl auch Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 19.01.2018, Az. 6 W 211/17, jeweils zitiert nach juris). Der Senat sieht keinen durchgreifenden Grund dafür, etwa einem Diplom-Rechtspfleger bei einem schwierig abzuwickelnden Nachlass eine Vergütung von 100,00 Euro netto zubilligen zu wollen, jedoch einem Nachlasspfleger nicht, der wie hier der Beteiligte zu 6 zwar lediglich eine Ausbildung zum Bankkaufmann, daneben aber mehrere - wenn auch nicht den Umfang eines Fachhochschulstudiums erreichende - auf die Führung einer Nachlasspflegschaft fachbezogene Fortbildungslehrgänge und insbesondere eine erhebliche Erfahrung in der Führung von Nachlasspflegschaften und Testamentsvollstreckungen vorzuweisen hat. Gerade die Erfahrung eines Nachlasspflegers vermittelt in erheblichem Maße die Fachkenntnisse, die dann in späteren Nachlasspflegschaften nutzbar gemacht werden können. So liegt es etwa auf der Hand, dass ein erfolgreiches Vorgehen bei der Erbenermittlung - die wie dargelegt hier einen Schwerpunkt der Nachlasspflegschaft bildete - nicht im Rahmen einer Fachhochschulausbildung eines Rechtspflegers oder in einem Jura-Studium vermittelt wird, sondern letztlich auf der Erfahrung des einzelnen Nachlasspflegers beruht oder aber durch eine konkrete diesbezügliche Zusatzqualifikation vermittelt wird. Eine an den Sätzen des § 3 Abs. 1 VBVG orientierte Vergütungshöchstgrenze erscheint letztlich auch als unverhältnismäßig, wenn dies dazu führt, dass einem Rechtsanwalt im Ballungsraum Stadt2 für die Abwicklung einer schwierigen Nachlasspflegschaft bei nicht mittellosem Nachlass ein Stundensatz in Höhe von 130,00 Euro netto zuzubilligen sein soll (so Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 25.08.2020, Az. 21 W 105/20, zitiert nach juris), einem in derselben Region tätigen Nachlasspfleger, der weder Rechtspfleger noch Rechtsanwalt ist, jedoch letztlich unabhängig von seinen tatsächlich für die konkrete Nachlasspflegschaft nutzbaren fachlichen Kenntnisse gerade etwas mehr als 50% dieses Stundensatzes. Soweit sich die Beschwerde wegen des Stundesatzes auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 08.02.2018 (a. a. O.) beruft, erfordert dies schon im Hinblick auf die vorliegend als schwierig einzuordnende Nachlasspflegschaft und den vom Senat hier konkret für angemessen erachteten Stundensatz in Höhe von 100,00 Euro netto keine abweichende Entscheidung. Auch im Übrigen bestehen keine durchgreifenden Einwände gegen die Vergütungsabrechnung des Beteiligten zu 6: Generell gilt, dass über die Zweckmäßigkeit der einzelnen von einem Nachlasspfleger vorgenommenen Verwaltungshandlungen grundsätzlich dieser selbst zu entscheiden hat und nicht das Nachlassgericht (vgl. schon Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.10.1967, Az. VII ZR 86/65, zitiert nach juris). Das Nachlassgericht darf daher die geltend gemachte Vergütung nicht alleine deshalb kürzen, weil es die Tätigkeit als solche für unangebracht hält; anders stellt sich dies nur bei offensichtlich unzweckmäßigen Verfahrensweisen dar, so insbesondere bei offensichtlich nicht erforderlichen Maßnahmen. Somit ist im Rahmen der Vergütungsfestsetzung auch nicht jede Maßnahme im Einzelnen auf ihre Zweckmäßigkeit hin zu prüfen. Vielmehr hat sich die Prüfung des Vergütungsantrags im Wesentlichen auf eine Plausibilitäts- und Missbrauchskontrolle zu beschränken, mit der Folge, dass der Vergütungsantrag nur unter Heranziehung eines gewissen Schätzungsermessens (vgl. § 287 ZPO) hinsichtlich seiner Angemessenheit zu überprüfen ist. Es reicht also aus, dass der Zeitaufwand seinem Umfang nach insgesamt plausibel erscheint und ein angemessenes Verhältnis zwischen dem wahrgenommenen Geschäft und der dafür von dem Nachlasspfleger benötigten Zeit gewahrt worden ist, wobei festsetzungsfähig grundsätzlich auch nur die innerhalb des Aufgabenkreises des Nachlasspflegers liegenden Tätigkeiten sind (vgl. insgesamt u.a. Senat, Beschlüsse vom 25.04.2017, 20 W 379/15, zur parallelen Rechtslage bei dem Nachlassverwalter, zitiert nach juris, und vom 21.02.2013, Az. 20 W 501/11, n.v; Oberlandesgericht München, Beschluss vom 16.03.2015, Az. 31 Wx 81/14, Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 28.08.2014, Az. 2 U 2/14, Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 21.11.2007, Az. 3 W 201/07, jeweils zitiert nach juris; vgl. auch BT-Drucksache 15/2494, S. 19 zur vergleichbaren Situation bei der Betreuervergütung). Dementsprechend hat auch der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 14.03.2018 (Az. IV ZB 16/17, zitiert nach juris) mittlerweile entschieden, dass der im Rahmen der Vergütung zu berücksichtigende Zeitaufwand nicht minutengenau belegt werden muss (a. A. zuvor etwa Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 24.03.2016, Az. 6 W 14/16, zitiert nach juris); ausreichend ist danach vielmehr, dass die Angaben die Feststellung der ungefähren Größenordnung ermöglichen und Grundlage einer gegebenenfalls durchzuführenden Schätzung entsprechend § 287 ZPO sein können. Die sogar minutengenau von dem Beteiligten zu 6 erfassten Tätigkeiten, die er in seiner Zeitabrechnung im Einzelnen konkret aufgelistet hat, lassen hier den abgerechneten Zeitaufwand seinem Umfang nach insgesamt plausibel erscheinen und lassen nicht erkennen, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen dem wahrgenommenen Geschäft und der dafür von dem Beteiligten zu 6 benötigten Zeit nicht gewahrt worden ist. Auch ist nicht zu erkennen, dass der Beteiligte zu 6 hier Tätigkeiten abgerechnet hat, die nicht innerhalb seiner Aufgabenkreise lagen oder offensichtlich unzweckmäßig waren; dies gilt auch für die regelmäßigen Kontroll- und Arbeitsbesuche des im Nachlass befindlichen Wohnhauses. Weiterhin ist die Rechtsprechung mittlerweile zu Recht der einhelligen Auffassung, dass im Vergütungsverfahren des Nachlasspflegers (so wie auch bei dem gesetzlichen Betreuer) Gegenansprüche/Einwendungen, die darauf gestützt werden, das jeweilige Amt sei mangelhaft geführt worden, grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind, sondern entweder in einem Verfahren vor dem Prozessgericht geltend gemacht werden müssen oder als Einwendungen mit der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO (vgl. u.a. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.04.2012, Az. XII ZB 459/10, Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschlüsse vom 21.04.2010, Az. 3 Wx 7/10, und vom 08.07.2013, Az. 25 Wx 29/13, Kammergericht Berlin, Beschluss vom 10.07.2007, Az. 1 W 454/03, jeweils zitiert nach juris; so auch bereits Senat, Beschlüsse vom 12.09.1997, Az. 20 W 374/95, zitiert nach juris, vom 25.04.2017, a. a. O., und vom 22.01.2019, Az. 20 W 316/16, zitiert nach juris). Das Nachlassgericht ist im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nämlich lediglich befugt, die Vergütung des Pflegers festzusetzen und hat nicht die Entscheidungskompetenz, über streitige Gegenansprüche zu befinden. Die Vergütung des Pflegers stellt gerade keine vertragsmäßige Gegenleistung, sondern nur die Entschädigung für die im fremden Interesse aufgewandte Mühe und Zeitversäumnis unter Berücksichtigung auch der Haftungsrisiken dar. Mithin rechtfertigen Mängel der Amtsführung, Pflichtwidrigkeiten oder Versehen des Nachlasspflegers grundsätzlich keinen Abzug von der angemessenen Vergütung im Rahmen des nachlassgerichtlichen Festsetzungsverfahrens, sondern begründen gegebenenfalls nicht im Vergütungsfestsetzungsverfahren zu berücksichtigende Schadensersatzansprüche gegen den Nachlasspfleger (zu einem hier ersichtlich nicht vorliegenden Ausnahmefall einer Verwirkung des Vergütungsanspruchs vgl. Senat, Beschluss vom 22.10.2019, a. a. O.). Mithin kann der Beteiligte zu 2 im vorliegenden Vergütungsfestsetzungsverfahren mit seinen Einwendungen der angeblich unsorgfältigen Erbenermittlung durch den Beteiligten zu 6 - was im Übrigen aber soweit erkennbar bislang noch nicht zu der angekündigten „Anfechtung der erteilten Erbscheine“ geführt hat - und der angeblich nicht vollständigen Einhaltung von Schutzpflichten durch den Beteiligten zu 6 hinsichtlich des zu verwaltenden Erbes nicht gehört werden. Diese Einwände, die ihren Grund nicht im Vergütungsrecht haben, rechtfertigen mithin auch keine etwaige Herabsetzung des auch von dem Senat für angemessen erachteten Stundensatzes i. H. v. 100,00 Euro netto. 3. Da die Beschwerde teilweise mit Erfolg eingelegt worden ist, sind Gerichtskosten für das Verfahren der Beschwerde kraft Gesetzes nicht zu erheben, nachdem der Senat nicht anderweitig über die Gerichtskosten entschieden hat und diese auch nicht von einem anderen Beteiligten übernommen worden sind (§§ 22 Abs. 1, 25 Abs. 1 GNotKG). Der Senat hat dies im Tenor dieses Beschlusses lediglich deklaratorisch ausgesprochen. Die Anordnung der Erstattung notwendiger Aufwendungen für das Beschwerdeverfahren hat der Senat in Anwendung von § 81 FamFG auch vor dem Hintergrund, dass lediglich der Beteiligte zu 2 im Verfahren der Beschwerde rechtsanwaltlich vertreten ist und er mit seiner Beschwerde nur zu einem geringen Teil erfolgreich war, nicht für billigem Ermessen entsprechend erachtet. 4. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG wegen grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf die entscheidungserhebliche und für eine Vielzahl von Fällen relevante Frage - bei deren abweichender Beantwortung die vorliegende Entscheidung für den Beteiligten zu 2 möglicherweise günstiger ausgefallen wäre - zugelassen, ob für einen nicht als Rechtsanwalt oder Diplom- Rechtspfleger tätigen Nachlasspfleger eine an dem Doppelten des Höchstvergütungssatzes des § 3 Abs. 1 VBVG zu bemessende Vergütungsobergrenze besteht.