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Beschluss

20 WLw 7/13

OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2014:0317.20WLW7.13.0A
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Leitsätze
Das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht kann auch ausgeübt werden bei der Veräußerung landwirtschaftlicher Grundstücke an einen Kapitalanleger unter gleichzeitiger Rückverpachtung an den Landwirt, der zum Zweck der Entschuldung seines landwirtschaftlichen Betriebes veräußert. Unter Berücksichtigung der Regelung des § 9 Abs. 7 GrdstVG ist ein Verstoß gegen Art. 14 GG nicht gegeben.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller haben die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Beschwerdewert: 313.638,00 EUR.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht kann auch ausgeübt werden bei der Veräußerung landwirtschaftlicher Grundstücke an einen Kapitalanleger unter gleichzeitiger Rückverpachtung an den Landwirt, der zum Zweck der Entschuldung seines landwirtschaftlichen Betriebes veräußert. Unter Berücksichtigung der Regelung des § 9 Abs. 7 GrdstVG ist ein Verstoß gegen Art. 14 GG nicht gegeben. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller haben die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Beschwerdewert: 313.638,00 EUR. I. Die Antragsteller veräußerten durch notariellen Kaufvertrag vom 27. Dezember 2012 die eingangs genannten zu ihrem landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Grundstücke an den Beteiligten zu 2) zu einem Kaufpreis von 313.638,00 EUR, was einem Preis von 2,60 EUR je qm entspricht. Zum Abschluss des Kaufver-trages kam es, weil die Antragsteller Geld zur Ablösung eines Kredites benötigten, der ihnen wegen rückständiger Zinsen gekündigt worden war. In dem Kaufvertrag wurde zugleich mit dem Beteiligten zu 3), dem Sohn der Antragsteller, an den der landwirtschaftliche Betrieb seit 1998 verpachtet ist, ein Pachtvertrag abge-schlossen, mit welchem der Beteiligte zu 2) ihm die erworbenen Grundstücke befristet auf die Zeit vom 01. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2022 zu einem jährlichen Pachtzins von 4.825,20 EUR, mithin 400,00 EUR pro ha, verpachtete. Der Beteiligte zu 3) ist kein Landwirt, er hat den Vertrag zum Zwecke einer sicheren Kapitalanlage in Grund und Boden abgeschlossen. Der Kaufvertrag wurde vom Notar unter dem 04. Januar 2013 dem …kreis zur Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz (GrdstVG) vorgelegt; die Prüfungsfrist wurde durch Zwischenbescheid vom 30. Januar 2013 - dem Notar zugestellt am 01. Februar 2013 - um zwei Monate verlängert. Im Rahmen der Anhörung teilte die X GbR der unteren Genehmigungsbehörde mit, am Ankauf der verkauften Flächen für ihren Hof A in B zum Zwecke der Weiterentwicklung des Betriebes interessiert zu sein, da diese in unmittelbarer Nachbarschaft zu ihrer Hofstelle liegen. Die Beteiligte zu 5) teilte sodann mit Schreiben vom 21. Februar 2013 - bei der unteren Genehmigungsbehörde eingegangen am 25. Februar 2013 - die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechtes zu dem Kaufvertrag mit. Die untere Genehmigungsbehörde teilte mit Bescheid vom 04. März 2013 - dem Notar zugestellt am 06. März 2013 - mit, dass die Beteiligte zu 5) das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht ausgeübt habe und dem Vertrag deshalb Bedenken aus § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG entgegenstünden, da die X GbR an dem Erwerb der Flächen zur Aufstockung ihres Eigenlandanteiles interessiert sei und das dringende Aufstockungsinteresse auch nicht dadurch beseitigt werde, dass in dem Vertrag die Fläche für 10 Jahre an den Beteiligten zu 3) als Sohn der Verkäufer zurückverpachtet sei. Den hiergegen gerichteten Antrag der Antragsteller auf gerichtliche Entscheidung, der fristgerecht am 18. März 2013 bei der Behörde einging, hat das Amtsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - allerdings ohne die gebotene Verfahrensbeteiligung des Beteiligten zu 5) - mit Beschluss vom 23. August 2013 zurückgewiesen. In der ausführlichen Beschlussbegründung, auf deren Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 22 ff d. A.), ist insbesondere ausgeführt, die Regelung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG verstoße trotz der Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffes der „ungesunden Verteilung von Grund und Boden“ nicht gegen die Verfassung und sei mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG und der Berufsfreiheit des Art. 12 GG vereinbar. Die Ausübung des Vorkaufsrechtes sei rechtlich nicht zu beanstanden, da das in anderen Wirtschaftszweigen gebräuchliche Modell des „sale and lease back“ mit den Zielen des Grundstücksverkehrsgesetzes nicht vereinbar sei, weil es zu einer Akkumu-lation landwirtschaftlicher Grundstücke im Eigentum von Unternehmen oder Personen führen könne, die selbst keine Landwirtschaft betrieben, sondern nur aus der Verpachtung an Landwirte Gewinn erwirtschaften wollten. Die Bindung an den zugleich mit dem Kaufvertrag geschlossenen zehnjährigen Pachtvertrag stehe dem Aufstockungsbedarf der erwerbsinteressierten Landwirte nicht entgegen, da insoweit auch Überlegungen bezüglich der Zukunftsorientiertheit zu berück-sichtigen seien. Anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Beteiligte zu 2) in der mündlichen Verhandlung bekundet habe, sich außerhalb des notariellen Vertrags verpflichtet zu haben, das Pachtverhältnis über den vereinbarten Zehnjahreszeitraum hinaus zu verlängern und auch eine Rückkauf-option einzuräumen, weil hierdurch die Wirksamkeit der Ausübung des Vorkaufs-rechtes durch die Beteiligte zu 5) nicht berührt werde. Gegen den ihrem Verfahrensbevollmächtigtem am 28. August 2013 zugestellten amtsgerichtlichen Beschluss wenden sich die Antragsteller mit ihrer am 09. Sep-tember 2013 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde. Zur Begründung wird insbesondere ausgeführt, die amtsgerichtliche Entscheidung sei wegen des Verfahrensfehlers der Verletzung der Öffentlichkeit aufzuheben. Ausweislich des an der Tür zum Verhandlungssaal angebrachten „Terminzettels“ habe es sich um eine nichtöffentliche Sitzung des Landwirtschaftsgerichtes gehandelt. Auf einen entsprechenden Hinweis habe der Vorsitzende zwar erklärt, es handele sich um einen Irrtum, die Sitzung sei öffentlich, der Terminszettel sei jedoch nicht berichtigt worden. Die Genehmigung sei auch in der Sache zu Unrecht verweigert worden. Die Zitierung einer veralteten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1967 im amtsgerichtlichen Beschluss könne nichts daran ändern, dass aus der Sicht der Antragsteller im vorliegenden Falle von einer Verfassungswidrig-keit des § 9 Abs. 1 Ziffer 1 GrdstVG im Hinblick auf den unbestimmten Begriff der ungesunden Verteilung des Grund und Bodens ausgegangen werden müsse. Es müsse insbesondere berücksichtigt werden, dass im vorliegenden Fall der Verkauf der Flächen angesichts der wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Hofes unter gleichzeitiger Rückpacht wirtschaftlich sinnvoll gewesen sei, weil hierdurch bei gleichzeitiger Erledigung der Verbindlichkeiten eine erhebliche Reduzierung der monatlichen Belastung erzielt worden sei. Wenn dieses Wirtschaftsmodell über das Grundstücksverkehrsgesetz versagt werde, liege hierin ein verfassungs-widriger Eingriff in das Eigentumsrecht, zumal die landwirtschaftliche Nutzung durch die Pacht erhalten bleibe und keiner Drittnutzung zugeführt werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages der Antragsteller wird auf die bisher von dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze Bezug genommen. Der Beteiligte zu 4) tritt der sofortigen Beschwerde entgegen und führt insbesondere aus, § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG enthalte eine Eigentumsbindung und eine Einschränkung der Handlungsfreiheit, der durch den angestrebten Schutz und die Förderung der Agrarstruktur legitimiert werde. Im Interesse der Allgemeinheit an einer leistungsfähigen, gesund strukturierten Landwirtschaft werde der landwirtschaftliche Grundstücksverkehr bewusst nicht dem freien, von Angebot und Nachfrage bestimmten Kräftespiel des Marktes überlassen, wobei die privaten Beziehungen und Verhaltensweisen von Vertragsschließenden und Dritt-interessenten untereinander nicht entscheidend seien. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 29. Oktober 2013, auf deren Inhalt Bezug genommen wird, nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Der Senat hat die bisher unterbliebene verfahrensrechtliche Beteiligung der Beteiligten zu 5) veranlasst. In der mündlichen Verhandlung des Senates vom 17. März 2014 wurde der Beteiligte zu 3) angehört und der Zeuge Z vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokollniederschrift vom 17. März 2014 Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist zulässig, sie wurde insbesondere form- und fristgerecht gemäß §§ 58, 63, 64 FamFG eingelegt. Außerdem hat das Amtsgericht ordnungsgemäß nach §§ 9 LwVG, 68 Abs. 1 Satz 1 FamFG durch Beschluss und unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter über die Abhilfe entschieden. Die zulässige Beschwerde führt jedoch in der Sache nicht zum Erfolg. Es kann dahinstehen, ob bei den hier geschilderten tatsächlichen Umständen eine Verletzung der Öffentlichkeit im erstinstanzlichen Verfahren gegeben war, da ein derartiger Verfahrensfehler jedenfalls auf Grund der Durchführung einer münd-lichen Verhandlung vor dem Senat als Beschwerdeinstanz geheilt wurde. Zwar stellt eine etwaige Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit gemäß § 72 Abs. 3 FamFG i.V.m. 574 Nr. 5 ZPO einen absoluten Rechtsbeschwerdegrund dar, der die Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdegerichtes durch das Rechts-beschwerdegericht rechtfertigt. Gleiches gilt jedoch nicht im Verhältnis des erstinstanzlichen Gerichtes zum Beschwerdegericht. Denn gemäß §§ 68 Abs. 3, 69 Abs. 1 Satz 1 FamFG tritt das Beschwerdegericht als zweite Tatsacheninstanz vollständig an die Stelle des erstinstanzlichen Gerichts. Es hat dessen Entschei-dung nicht nur auf Rechtsfehler zu überprüfen, sondern in der Sache selbst zu entscheiden. Dabei darf es nach § 69 Abs. 1 Satz 2 und 3 FamFG die Sache nur dann an das erstinstanzliche Gericht unter Aufhebung von dessen Entscheidung zurückverweisen, wenn das erstinstanzliche Gericht in der Sache noch nicht entschieden hat oder das erstinstanzliche Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und zusätzlich zur Entscheidung eine umfangreiche oder aufwen-dige Beweiserhebung notwendig wäre und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt hat. Hiernach vermag ein etwaiger Verfahrensfehler der Verletzung der Öffentlichkeit im erstinstanzlichen Verfahren allein die Zurückverweisung nicht zu rechtfertigen, zumal dieser Verfahrensfehler durch das Beschwerdegericht geheilt werden kann und geheilt wurde. Auch in materieller Hinsicht führt die Beschwerde nicht zum Erfolg, weil der Kaufvertrag genehmigungspflichtig ist und die Einwendungen gegen das Vorkaufsrecht nicht begründet sind, da die Genehmigung wegen einer ungesunden Verteilung von Grund und Boden zu versagen wäre. Da die betroffenen Grundstücke die jeweiligen Mindestgrößen weit überschreiten, unterfällt der Kaufvertrag eindeutig der Genehmigungspflicht des § 9 GrdstVG und erfüllt auch die Voraussetzungen für die Ausübung des Vorkaufsrechtes durch die Beteiligte zu 5) als Siedlungsbehörde nach § 4 RSG. Des Weiteren liegen in materieller Hinsicht die Voraussetzungen für die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechtes vor. § 9 Abs. 1 Ziffer 1 GrdStVG und das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht nach § 4 RSG dienen dem Zweck, Veräußerungen landwirtschaftlichen Grundbesitzes zu verhindern, die zu einer ungesunden Verteilung von Grund und Boden führen. Dies ist nach § 9 Abs. 2 GrdstVG in der Regel dann der Fall, wenn die Veräußerung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht. Dieser Versagungsgrund liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und der Oberlandesgerichte einschließlich des erkennenden Senats dann vor, wenn landwirtschaftliche Grundstücke an einen Nichtlandwirt veräußert werden, obwohl ein Voll- oder Nebenerwerbslandwirt die Fläche zur Aufstockung seines Betriebes benötigt und bereit und in der Lage ist, die Grundstücke zu den Bedingungen des Kaufver-trages zu erwerben (vgl. BGH NJW 1992, 1458 und 1998, 616; AgrarR 2002, 320 sowie NJW-RR 2006, 1245 und Beschluss vom 26. November 2010 – BLw 14/09- dok. bei Juris; OLG Schleswig OLG-Report 2009, 342; OLG Frankfurt RdL 2000, 188). Diese Voraussetzungen für die Ausübung des Vorkaufsrechtes im oben genannten Sinne sind im vorliegenden Fall gegeben. Der Beteiligte zu 2) als Erwerber ist kein Landwirt und beabsichtigt die landwirtschaftlichen Flächen zum Zwecke der Kapitalanlage zu erwerben. Demgegenüber handelt es sich bei den Gesellschaftern der X GbR um einen Zusammenschluss von Personen, die einen leistungsfähigen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften und beabsichtigen, durch den Hinzuerwerb den Eigenanteil ihrer landwirtschaftlichen Flächen aufzustocken. Nach den Angaben des Zeugen Z verfügt der bereits langjährig bestehende Betrieb über 128 ha Betriebsfläche, von denen 30 ha Eigenland sind, wobei die hier betroffenen Flächen sich in unmittelbarer Nähe zur Hofstelle befinden und deshalb trotz der bestehenden Verpachtung für die Weiterentwicklung des Betriebes von besonderem Interesse sind. Hierzu hat das Amtsgericht zutreffend ausgeführt, dass der Annahme eines anerkennungswürdigen Aufstockungsbedarfs nicht entgegensteht, dass die Kaufinteressenten, für die das Vorkaufsrecht ausgeübt wurde, auf die Dauer von 10 Jahren an die mit dem Kaufvertrag gekoppelte Verpachtung gebunden sind und die Flächen deshalb erst nach Ablauf dieser Zeitspanne in ihre eigenen Bewirt-schaftung übernehmen können. Denn insoweit ist eine Beurteilung nach wirt-schaftlichen Gesichtspunkten geboten, bei welchen auch eine längerfristige Betrachtung sowie Aspekte der Planungssicherheit und Steigerung der Leistungs-fähigkeit des Betriebes und der Vorratshaltung von Eigenflächen für Tausch-zwecke und eine spätere Nutzung anzuerkennen sind (vgl. OLG Schleswig, OLG-Report 2006, 562 m. w. N.). Des Weiteren wird der Umstand der ungesunden Verteilung von Grund und Boden nicht durch die Erwägung ausgeräumt, dass aufgrund der an den Kaufvertrag gekoppelten Verpachtung eine landwirtschaftliche Nutzung der Flächen für die nächsten 10 Jahre sichergestellt ist. Denn jedenfalls führt der Vollzug des Kauf-vertrages mit dem Beteiligten zu 2) unmittelbar dazu, dass die Flächen erstmals aus dem Bestand des landwirtschaftlichen Eigenlandes ausscheiden und primär der landwirtschaftsfremden Kapitalanlage dienen. Des Weiteren muss berück-sichtigt werden, dass nach Ablauf der im Vertrag vereinbarten Pachtzeit zumindest unter rechtlichen Gesichtspunkten eine Sicherstellung der weiteren sinnvollen landwirtschaftlichen Nutzung dieser Flächen nicht gewährleistet wäre. Hieran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass der Käufer seine Bereitschaft bekundet hat, dem Beteiligten zu 3) gegebenenfalls bei Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation eine Rückkaufoption einzuräumen, denn diese hätte zu ihrer Verbindlichkeit ohnehin der notariellen Beurkundung bedurft. Zudem hätte die nunmehr in Aussicht gestellte weitere Verlängerung der Pachtzeit, die in den notariellen Vertrag ebenfalls keinen Eingang gefunden hat, als Änderung nach § 14 Ziffer 2 des Vertrages der Schriftform bedurft und war nach Ausübung des Vorkaufsrechtes durch Mitteilung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 RSG mit Bescheid der Genehmigungsbehörde vom 4. März 2013 ohnehin nicht mehr möglich (vgl. OLG Hamm AgrarR 1981, 81). Allerdings soll nach § 9 Abs. 7 GrdstVG die Genehmigung, auch wenn ihr Bedenken aus den in Abs. 1 aufgeführten Gründen entgegen stehen, nicht versagt werden, wenn dies für den Veräußerer eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Mit dieser Härteklausel hatten sich die Beteiligten und das erstinstanzliche Gericht zunächst nicht befasst, sie wurde jedoch auf entsprechenden Hinweis des Senates in der mündlichen Verhandlung erörtert und von den Beteiligten auch aufgegriffen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine Ausnahme-vorschrift handelt, die insbesondere bei einem Erwerb durch einen Nichtlandwirt eng auszulegen ist, so dass wirtschaftliche Nachteile nicht ausreichen, sondern außergewöhnliche Umstände vorliegen müssen, aus denen sich ergibt, dass bei Versagung der Genehmigung die Existenz des Veräußerers ernsthaft gefährdet wäre (vgl. OLG Celle, RdL 1978, 100; OLG Hamm AgrarR 1998, 399 sowie die weiteren Nachweise bei Netz, GrdstVG, 5. Aufl., S. 572 f). Ein solcher Härtefall liegt hier nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und insbesondere der ergänzenden Anhörung des Beteiligten zu 3) nicht vor. Zwar wäre es für die Antragsteller als Eigentümer und den Beteiligten zu 3) als Pächter des Betriebes wirtschaftlich günstiger, wenn der Kaufvertrag mit dem Beteiligten zu 2) zustande käme, da ihnen dies die – allerdings rechtlich nicht abgesicherte - Möglichkeit eines späteren Rückerwerbes oder einer Verlängerung der Pacht über 10 Jahre hinaus erhalten würde. Dieser Umstand reicht für die Annahme einer unbilligen Härte jedoch nicht aus. Wie die Anhörung des Beteiligten zu 3) ergeben hat, betreibt dieser den Betrieb, der derzeit über 56 ha Fläche - davon 26 ha Eigenland- verfügt, im Nebenerwerb neben seiner Tätigkeit bei der … und hält aktuell 32 Milchkühe und 30 Rinder zur Nachzucht. Die Fortführung des Betriebes ist nunmehr durch den Verkauf, durch den die sonst drohende Zwangsver-steigerung abgewendet und zugleich im Wesentlichen eine Entschuldung der bereits im Rentenalter befindlichen beiden Antragsteller erreicht werden kann, gesichert. Zugleich bleibt auf Grund der in den Kaufvertrag aufgenommenen Verpachtung die bisherige Betriebsfläche über den Zeitraum von 10 Jahren erhalten. Wie sich die Situation des Betriebes danach im Einzelnen darstellen wird, hängt von verschiedenen Faktoren ab und kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht zuverlässig vorausgesagt werden. Jedenfalls geht der Senat unter Einbeziehung der Sachkunde seiner ehrenamtlichen landwirtschaftlichen Beisitzer davon aus, dass bei ordnungsgemäßer und vorausschauender Bewirtschaftung der land-wirtschaftliche Betrieb des Beteiligten zu 3) im Nebenerwerb auch im Falle einer Verkleinerung der Flächen nach 10 Jahren durch den Ablauf der Pacht fortgeführt werden kann, so dass sich eine konkrete und ernsthafte Existenzgefährdung nicht feststellen lässt. Deshalb überwiegt das durchaus nachvollziehbare persönliche Interesse der Antragsteller und des Beteiligten zu 3) an der Vertragsdurchführung mit dem Beteiligten zu 2) das für die Umsetzung des Vorkaufsrechtes sprechende öffentliche Interesse an der Vermeidung des endgültigen Überganges von land-wirtschaftlichen Flächen in das Eigentum eines Nichtlandwirtes nicht so erheblich, dass letzteres ausnahmsweise nach § 9 Abs. 7 GrdstVG zurücktreten müsste. Der Senat teilt des Weiteren die rechtliche Würdigung des Amtsgerichtes, wonach die Regelung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 GrdstVG mit dem Grundgesetz, insbesondere der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG und der Berufsfreiheit des Art. 12 GG vereinbar ist. Der unbestimmte Rechtsbegriff der ungesunden Verteilung von Grund und Boden wurde durch die langjährige Rechtsprechung des BGH und der Oberlandesgerichte bezüglich des Vorranges des Erwerbsinteresses vorhandener Landwirte in dem vorerwähnten Sinne ausgefüllt und konkretisiert. Dabei entspricht es einhelliger höchstrichterlicher und auch neuerer Recht-sprechung, dass der Genehmigungsversagungsgrund der ungesunden Verteilung von Grund und Boden nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG, der dem öffentlichen wirtschafts- und agrarpolitischen Interesse der Allgemeinheit dient, durch eine sachgerechte Regelung des Verkehrs mit land- und forstwirtschaftlichen Grund-stücken die Agrarstruktur in der Bundesrepublik Deutschland zu verbessern (vgl. BGH, Beschluss vom 09. März 2006 - BLw 23/05 dok. bei juris), mit dem Grund-gesetz vereinbar ist. Der Senat erachtet in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des Amts-gerichts unter Berücksichtigung der rechtsgrundsätzlichen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 12. Januar 1967 - 1 BwR 169/63 = BVerfGE 21, 73 ) die Regelung des § 9 GrdstVG für verfassungsgemäß. Die grundsätzlichen Erwägungen des BVerfG aus seiner von dem Amtsgericht ausführlich zitierten Entscheidung stützen zur Überzeugung des Senats auch für den gegenwärtigen Zeitpunkt die Verfassungsgemäßheit der gesetzlichen Regelung. Gerade angesichts des seitdem erfolgten Strukturwandels in der Landwirtschaft ist es auch heute noch gerechtfertigt, die Veräußerung landwirt-schaftlicher Flächen aus Gründen des Gemeinwohls in dem erfolgten Umfang der staatlichen Kontrolle zu unterwerfen, um eine ungesunde Bodenverteilung zu vermeiden und so die für die Ernährung der Bevölkerung wichtige Landwirtschaft langfristig zu stärken und zu schützen, wobei unbilligen Härtefällen mit der Regelung des § 9 Abs. 7 GrdstVG Rechnung getragen werden kann. Dies gilt aktuell besonders vor dem Hintergrund, dass nach der Finanz- und Wirtschafts-krise der zurückliegenden Jahre bei den Kapitalanlegern eine steigende Tendenz zu beobachten ist, nicht nur verstärkt in Immobilien zu investieren, sondern gerade auch landwirtschaftliche Grundstücke zum Zwecke der Kapitalanlage zu erwerben, wie dies auch in der Person des Beteiligten zu 2) der Fall ist (vgl. hierzu auch Goetz NL-BzAR 2012, 132). Vor diesem Hintergrund gewinnen die Ausführungen des BVerfG in seiner Entscheidung aus dem Jahre 1967, wonach der unvermehrbare und unentbehrliche Boden aus volkswirtschaftlichen Gründen und wegen seiner sozialen Bedeutung im Unterschied zu anderen Vermögens-werten nicht dem freien Spiel der Kräfte und dem Belieben des Einzelnen vollständig überlassen werden kann, nach Auffassung des Senates derzeit eine neue Aktualität. Letztlich vermag der Senat auch eine Unvereinbarkeit der Regelung des § 9 GrdstVG mit der Berufsfreiheit des Art. 12 GG und der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG nicht zu erkennen. Da somit die Voraussetzungen für die Ausübung des Vorkaufsrechtes gemäß § 4 RSG gegeben sind und deshalb der landwirtschaftsgerichtlichen Genehmigung des Vertrages Bedenken nach § 9 Abs. 1 Ziffer 1 GrdStVG entgegenstehen, war der Beschwerde der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 34 Abs. 1, 44 Abs. 1 LwVG. Die Festsetzung des Beschwerdewertes ergibt sich aus §§ 36 Abs. 1, 37 LwVG. Der Senat hat keinen Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 9 LwVG, 70 FamFG gesehen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht gegeben (Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 18. Aufl., § 70 Rn. 4 und 41 m.w.N.).