Beschluss
20 Wlw 3/20
OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2020:1117.20WLW3.20.00
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Leitsätze
Im Anhörungsrügeverfahren nach § 321 a ZPO kann eine Richterablehnung alsdann in zulässiger Weise geltend gemacht werden, wenn das Verfahren nach einem Erfolg der Anhörungsrüge gemäß § 321 a Abs. 5 S. 1 und S. 2 ZPO in die frühere Lage zurückversetzt und das Verfahren fortgeführt wird. Zuvor steht der Zulässigkeit des Ablehnungsgesuchs die formelle Rechtskraft des Ausgangsbeschlusses und der damit verbundene vollständige Abschluss der Instanz entgegen.
Tenor
Das gegen den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht A, die Richterin am Oberlandesgericht B und den Richter am Oberlandesgericht C gerichtete Ablehnungsgesuch des Beklagten vom 08.09.2020 wird als unzulässig verworfen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Anhörungsrügeverfahren nach § 321 a ZPO kann eine Richterablehnung alsdann in zulässiger Weise geltend gemacht werden, wenn das Verfahren nach einem Erfolg der Anhörungsrüge gemäß § 321 a Abs. 5 S. 1 und S. 2 ZPO in die frühere Lage zurückversetzt und das Verfahren fortgeführt wird. Zuvor steht der Zulässigkeit des Ablehnungsgesuchs die formelle Rechtskraft des Ausgangsbeschlusses und der damit verbundene vollständige Abschluss der Instanz entgegen. Das gegen den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht A, die Richterin am Oberlandesgericht B und den Richter am Oberlandesgericht C gerichtete Ablehnungsgesuch des Beklagten vom 08.09.2020 wird als unzulässig verworfen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Mit Klageschrift vom 26.03.2020 (Bl. 1 ff. d. A.) hat die Klägerin gestützt auf § 1 Nr. 1a LwVG beim Amtsgericht Alsfeld - Landwirtschaftsgericht - gegen den Beklagten Klage auf Räumung und Herausgabe mehrerer landwirtschaftlich genutzter Grundstücke erhoben. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Im Laufe des dortigen Verfahrens hat der Beklagte dann mit Schriftsatz vom 08.06.2020 (Bl. 190 ff. d. A.) den Vorsitzenden Richter des Landwirtschaftsgerichts sowie einen der ehrenamtlichen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und die Ablehnung zugleich begründet. Nach dienstlicher Äußerung des abgelehnten Richters hat der Beklagte dann mit Schriftsatz vom 25.06.2020 (Bl. 273 ff. d. A.) sein Ablehnungsgesuch weiter ausgeführt. Mit Beschluss vom 08.07.2020 (Bl. 279 ff. d. A.) hat das Amtsgericht durch eine Richterin am Amtsgericht F das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt. Gegen diesen Beschluss hat der Beklagte form- und fristgemäß mit Schriftsatz vom 23.07.2020 „Beschwerde“ eingelegt; dabei hat er die Unzuständigkeit des Amtsgerichts („durch die Richterin am Amtsgericht F“) gerügt und die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses nebst Verweisung der Sache an das Amtsgericht als Landwirtschaftsgericht begehrt bzw. hilfsweise, sein Ablehnungsgesuch unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses für zulässig und begründet zu erklären. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 27.07.2020 (Bl. 324 d. A.) nicht abgeholfen und hat sie dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Nach Akteneinsicht hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 04.08.2020 (Bl. 335 ff. d. A.) seine „Beschwerde“ ergänzend begründet und beantragt, unter Aufhebung der Beschlüsse des Amtsgerichts Alsfeld vom 08.07.2020 und 27.07.2020 die Entscheidung über sein Ablehnungsgesuch vom 08.06.2020 gegen den abgelehnten Richter an das Amtsgericht Alsfeld - Landwirtschaftsgericht - zu verweisen, hilfsweise unter Aufhebung der Beschlüsse des Amtsgerichts Alsfeld vom 08.07.2020 und 27.07.2020 die Entscheidung über seine „Beschwerde“ vom 23.07.2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Alsfeld vom 08.07.2020 an die zuständige Zivilkammer beim Landgericht Gießen zu verweisen, äußerst hilfsweise die Beschlüsse des Amtsgerichts Alsfeld vom 08.07.2020 und 27.07.2020 aufzuheben und sein Ablehnungsgesuch vom 08.06.2020 gegen den abgelehnten Richter für zulässig und begründet zu erklären. Darüber hinaus hat er ausdrücklich die Unzuständigkeit des Oberlandesgerichts für die Entscheidung über seine Beschwerde vom 23.07.2020 gerügt und beantragt, ihm an Gerichtsstelle Einsichtnahme in die vom Gericht insbesondere bei der ehrenamtlichen Richterin D und dem ehrenamtlichen Richter E geführten Nebenakten der Gerichtsakte zu gewähren und weiter, dass das Gericht diese Nebenakten einziehe und der ausschließlich an Gerichtsstelle zu führenden Gerichtsakte beifüge. Der Senat hat die von ihm als sofortige Beschwerde ausgelegte Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Alsfeld vom 08.07.2020 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht A, den Richter am Oberlandesgericht C und die Richterin am Oberlandesgericht B mit Beschluss vom 27.08.2020 als unbegründet zurückgewiesen. Wegen der Darlegungen des Senats wird auf den vorgenannten Beschluss Bezug genommen (Bl. 366 ff. d. A.). Dieser Beschluss ist dem Beklagten am 03.09.2020 zugestellt worden (Zustellungsurkunde Bl. 377 d. A.). Mit am 08.09.2020 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag hat der Beklagte nunmehr Gehörsrüge erhoben, mit der er beantragt, unter Aufhebung der Beschlüsse des Senats vom 27.08.2020 sowie des Amtsgerichts Alsfeld vom 08.07.2020 und 27.07.2020 die Entscheidung über sein Ablehnungsgesuch vom 08.06.2020 an das Amtsgericht Alsfeld - Landwirtschaftsgericht - zurückzuverweisen, hilfsweise die Beschlüsse des Senats vom 27.08.2020 sowie des Amtsgerichts Alsfeld vom 08.07.2020 und 27.07.2020 aufzuheben und sein Ablehnungsgesuch vom 08.06.2020 gegen den Vorsitzenden Richter für zulässig und begründet zu erklären. Weiterhin hat er den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht A, den Richter am Oberlandesgericht C und die Richterin am Oberlandesgericht B (nachfolgend nur: die abgelehnten Richter) wegen Befangenheit abgelehnt und beantragt, ihm Akteneinsicht in die Gerichtsakte an der Gerichtsstelle zu gewähren. Gehörsrüge und Ablehnungsgesuch hat er in vorgenanntem Schriftsatz zugleich begründet und dabei darauf hingewiesen, dass sich die Ablehnungsgründe gegen die abgelehnten Richter aus deren Beschluss vom 27.08.2020 und dessen Entscheidungsgründen ergäben. Er ist der Ansicht, dass sein Ablehnungsgesuch deshalb begründet sei, weil die von ihm im Einzelnen dargelegten, seiner Ansicht nach bestehenden Rechts- und Verfahrensverstöße des Beschlusses von 27.08.2020 auf einer unsachlichen Entscheidung der abgelehnten Richter und auf deren Willkür beruhen würden. Bei verständiger Würdigung sei die Entscheidung der abgelehnten Richter schlechterdings nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar, mithin auf Willkür beruhend. Wegen der Darlegungen des Beklagten im Einzelnen wird auf dessen Schriftsatz vom 08.09.2020 Bezug genommen (Bl. 385 ff. d. A.). Mit weiterem Schriftsatz an den Senat vom 20.09.2020, auf dessen Darlegungen ebenfalls im Einzelnen Bezug genommen wird (Bl. 474 ff d. A.), hat der Beklagte beantragt, ihm eine Frist zur schriftlichen Äußerung zu gewähren, welche sich auf zwei Wochen nach dem Zeitpunkt bemessen solle, nachdem ihm das Amtsgericht Alsfeld den vollständigen Vorgang des Verfahrens Amtsgericht Alsfeld, Az. 31 Lw 2/20, und die vollständigen zugehörigen Verfahrensschriftsätze zugestellt habe; hilfsweise hat er beantragt, die Gerichtsakte des Verfahrens Amtsgerichts Alsfeld, Az. 31 Lw 2/20, beizuziehen. Zugleich hat er beantragt, ihm daneben die Gewährung der Einsichtnahme in die beigezogene Gerichtsakte des Verfahrens Amtsgericht Alsfeld, Az. 31 Lw 2/20, an Gerichtsstelle zu gewähren. Aus der vorgenannten weiteren Akte des Amtsgerichts Alsfeld - gegenüber dem er mit Schriftsatz vom 14.09.2020 (beigefügt als Anlage B 30) mitgeteilt habe, dass er von dem dortigen kompletten Vorgang zu Az. 31 Lw 2/20 bis zum 09.09.2020 keine Kenntnis gehabt habe, und er um Zustellung des vollständigen zugehörigen Vorganges und der vollständigen zugehörigen Verfahrensschriftsätze gebeten habe, was bislang jedoch unbeantwortet geblieben sei - bestätige sich ergänzend, dass sein Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter des Landwirtschaftsgerichts begründet sei. Aufgrund des Inhalts der vorgenannten Akte - deren Existenz ihm durch den als Anlage in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren beigefügten Schriftsatz der hiesigen Klägerin vom 07.09.2020 (hier: Anlage B 28, Bl. 513 ff. d. A.) sowie eines dort ebenfalls als Anlage (hier: Anlage B 29, Bl. 516 f. d. A.) beigefügten Schreibens des abgelehnten Vorsitzenden Richters des Landwirtschaftsgerichts vom 25.03.2020 bekannt geworden sei - sei ersichtlich, dass die abgelehnten Richter etwas in den Beschluss des Amtsgerichts Alsfeld vom 08.07.2020 hineingelegt hätten, was objektiv nicht in diesem liege, so dass sie eine objektiv-willkürliche gerichtliche Würdigung vorgenommen hätten. Aus diesem weiteren Verfahren ergebe sich, dass entgegen der Ansicht der nunmehr abgelehnten Richter das Amtsgericht Alsfeld nicht als Landwirtschaftsgericht gehandelt habe, sowie, dass sich der abgelehnte Vorsitzende Richter des Landwirtschaftsgerichts tatsächlich in der Frage der Zulässigkeit des von der Klägerin beschrittenen Rechtswegs bzw. der Zuständigkeit des von der Klägerin angerufenen Gerichts schon ohne vorherige Anhörung der Parteien vorfestgelegt gehabt hätte; dass dies schon vorher erkennbar gewesen sei, habe sich nun bestätigt, und hätten die nunmehr abgelehnten Richter objektiv-willkürlich übersehen. Dem Beklagten ist sodann mit Schreiben des nunmehr zuständigen Berichterstatters des Senats vom 08.10.2020 Gelegenheit zur Akteneinsicht in die alleine bei dem Senat befindlichen Akten des Verfahrens Amtsgericht Alsfeld 31 Lw 3/20 und zur weiteren Stellungnahme bis zum 30.10.2020 gewährt worden (Bl. 522 d. A.). Am 29.10.2020 hat er die Akteneinsicht genommen und beantragt, ihm eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme zu gewähren. Die Klägerin hat zwischenzeitlich erklärt, es sei nicht beabsichtigt, zu den Schriftsätzen des Beklagten eine Stellungnahme abzugeben (Schriftsatz an den Senat vom 19.10.2020, Bl. 528 d. A.). Auf die dem Beklagten gewährte Frist bis zum 12.11.2020 hat er dann mit Schriftsatz vom 11.11.2020, auf den wegen seiner Darlegungen Bezug genommen wird (Bl. 535 ff. d. A.), ergänzende Ausführungen zur Gehörsrüge und auch zu dem Befangenheitsantrag gegen die abgelehnten Richter gemacht. Diese Ausführungen beruhen maßgeblich auf einer ihm zwischenzeitlich vom Amtsgericht übersandten beglaubigten Kopie, der unter dem 05.06.2020 datierten und von dem abgelehnten Vorsitzenden Richter des Landwirtschaftsgerichts unterschriebenen Anordnung über die ehrenamtlichen Richter im Geschäftsjahr 2020. II. 1. Gegenstand der vorliegenden Entscheidung ist alleine das Ablehnungsgesuch des Beklagten vom 08.09.2020 gegen die abgelehnten Richter, über das der Senat nach § 48 Abs. 1 S. 1 LwVG i.V.m. § 45 Abs. 1 ZPO ohne Mitwirkung der abgelehnten Richter zu entscheiden hat. Dabei hat der Senat hier nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung der grundsätzlich nach § 2 Abs. 2, 2. Alt LwVG zur Senatsbesetzung gehörenden zwei ehrenamtlichen Richter entschieden. Von deren Zuziehung konnte hier schon deswegen abgesehen werden, weil sich für die zu treffende Entscheidung des Senats keine Fragen stellten, die der besonderen Sachkunde der ehrenamtlichen Richter zu spezifischen landwirtschaftlichen Fragen bedurft hätten (vgl. hierzu etwa Huth in von Selle/Huth, 1. Aufl. 2017, LwVG, § 20, Rn. 3, m.w.N., zitiert nach beck-online). Der Einholung einer dienstlichen Äußerung der abgelehnten Richter nach § 48 Abs. 1 S. 1 LwVG i.V.m § 44 Abs. 3 ZPO bedurfte es nicht, weil sich die geltend gemachten Ablehnungsgründe zum einen auf aktenkundige Vorgänge beziehen und zum anderen der Ablehnungsantrag - wie sogleich ausgeführt wird - unzulässig ist. In einem derartigen Fall ist eine dienstliche Äußerung schon deswegen entbehrlich, weil sie zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts, soweit er hier für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch erheblich ist, nichts beitragen würde (vgl. insgesamt etwa Bundesgerichtshof, Beschlüsse vom 14.11.2019, Az. NotSt (Brfg) 4/18, zitiert nach juris, vom 02.11.2016, Az. AnwZ (Brfg) 61/15, AnwZ (B) 2/16, zitiert nach beck-online und vom 24.01.2012, Az. 4 StR 469/11, zitiert nach juris; Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23.10.2007, Az. 9 A 50/07, zitiert nach beck-online). Das Ablehnungsgesuch des Beklagten ist als unzulässig zu verwerfen, da ein solches im Rahmen des Verfahrens der Anhörungsrüge nach Abschluss der Instanz nicht mehr statthaft und damit unzulässig ist. Im Anhörungsrügeverfahren nach § 321a ZPO kann eine Richterablehnung erst dann in zulässiger Weise geltend gemacht werden, wenn das Verfahren nach einem Erfolg der Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 5 S. 1 und S. 2 ZPO in die frühere Lage zurückversetzt und das Verfahren fortgeführt wird. Zuvor steht der Zulässigkeit des Ablehnungsgesuchs die formelle Rechtskraft des Ausgangsbeschlusses - hier also des Beschlusses des Senats vom 27.08.2020 - und der damit verbundene vollständige Abschluss die Instanz entgegen. Der Senat schließt sich insoweit den entsprechenden, zuletzt vom Bayerischen Landessozialgericht in seinem Beschluss vom 23.09.2020 (Az.: L 11 SF 263/20 AB, zitiert nach juris, mit einer Vielzahl weiter Nachweise zum Streitstand) zu einem Anhörungsrügeverfahren nach § 178a SGG und zuvor bereits vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 07.11.2016 (Az. 10 BV 16.962, zitiert nach juris), vom Thüringer Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 02.06.2017 (Az. 3 SO 79/17, zitiert nach juris) sowie grundlegend vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 08.06.2016 (Az. 1 S 783/16, zitiert nach juris) zu Anhörungsrügeverfahren nach § 152a VwGO vertretenen Auffassungen und den dort erfolgten umfassenden Begründungen an. Dabei wird in den zitierten Beschlüssen zu Recht ebenfalls darauf abgestellt, dass auch der Zweck des Anhörungsrügeverfahrens neben dem formalen Gesichtspunkt der Rechtskraft für die nun auch vom Senat vertretene Rechtsansicht spricht. Danach dient das Anhörungsrügeverfahren der Möglichkeit der Selbstkorrektur bei unanfechtbaren Entscheidung im Falle der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und dadurch der Entlastung des Bundesverfassungsgerichts, wobei nach der gesetzlichen Konzeption gerade das für die Ausgangsentscheidung zuständige Gericht entscheiden soll und zwar nur zu dem Zweck einer möglichen Selbstkorrektur im Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG. Eine fachgerichtliche Entscheidung, eine Anhörungsrüge zurückzuweisen, schafft daher verfassungsrechtlich im Verhältnis zu der mit der Anhörungsrüge angegriffenen Entscheidung keine eigenständige Beschwer. Eine erneute richterliche Streitentscheidung in materieller Hinsicht ist vielmehr erst dann gefordert, und demgemäß das Verfahren noch nicht unanfechtbar in vollem Umfang abgeschlossen, wenn das Verfahren nach einem Erfolg der Anhörungsrüge in seine frühere Lage zurückversetzt wird (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, a.a.O., Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, a.a.O., Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, a.a.O.). Auch der Bundesgerichtshof vertritt in Strafsachen in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass dann, wenn das Gericht etwa außerhalb der Hauptverhandlung im Beschlusswege (etwa § 349 Abs. 2 StPO) entscheidet, ein Ablehnungsgesuch in entsprechender Anwendung des §§ 25 Abs. 2 S. 2 StPO nur solange statthaft vorgebracht werden kann, bis die Entscheidung ergangen ist. Etwas anderes gelte auch dann nicht, wenn die Ablehnung mit einer Anhörungsrüge nach § 356a StPO verbunden werde, die sich deswegen als unbegründet erweise, weil die gerügte Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG nicht vorliege, so dass insoweit nicht mehr in eine erneute Sachprüfung einzutreten sei, da der Rechtsbehelf nicht dazu diene, einem unzulässigen Ablehnungsgesuch durch die unzutreffende Behauptung einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG doch noch Geltung zu verschaffen (vgl. etwa Bundesgerichtshof, Beschlüsse vom 24.04.2014, Az.: 4 ST GR 469/13 und vom 24.01.2012, a.a.O., jeweils zitiert nach juris und m.w.N.). ört. Soweit der Beklagte demgegenüber in seinem Schriftsatz vom 08.09.2020 die Auffassung vertritt, sein Ablehnungsgesuch sei auch zum jetzigen Zeitpunkt noch zulässig, da die Instanz angesichts der (nunmehr) anhängigen Gehörsrüge noch nicht abgeschlossen sei, und er hierfür auf die seine Ansicht stützende Kommentierung bei Vollkommer (in Zöller, ZPO. 33. Aufl. 2020, § 42, Rn. 3 m.w.N.) verweist, ergibt sich selbst dort, dass die von Vollkommer vertretene Auffassung nicht unumstritten ist. Dort wird vielmehr auch auf eine einschränkende Auffassung des Oberlandesgerichts Nürnberg (Beschluss vom 08.10.2006, Az. 2 St OLG Ss 170/06, zitiert nach juris) hingewiesen. Nach dieser soll auch nach Einführung des § 356 a StPO durch das Anhörungsrügengesetz vom 09.12.2004 daran festzuhalten sein, dass Ablehnungsgesuche, die nach Erlass eines Verwerfungsbeschlusses nach § 349 Abs. 2 StPO - auch im Verfahren über eine Gegenvorstellung oder Gehörsrüge nach § 356 a StPO - gestellt werden, als verspätet und damit als gemäß § 26 a Abs. 1 Nr. 1 StPO unzulässig anzusehen seien, wenn ein (behaupteter) Gehörsverstoß nicht festgestellt werden könne. Im Übrigen kann der Senat nicht erkennen, dass eine der hier vertretenen Auffassung entgegenstehende höchstrichterliche Rechtsprechung besteht: Soweit der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 11.07.2007 (Az.: IV ZB 38/06, zitiert nach juris) für ein Ablehnungsgesuch, das sich im Tatbestandsberichtigungsverfahren gegen sämtliche Richter des Spruchkörpers richtete, ein Rechtsschutzinteresse verneint hat und dort allerdings allgemein ausgeführt hat, dass die Vorschriften der §§ 42 ff. ZPO grundsätzlich für alle Verfahrensabschnitte gelten würden, in denen eine Ausübung des Richteramts in Betracht komme, mithin auch für das Tatbestandsberichtigungsverfahren, kann der Senat nicht erkennen, dass insoweit bereits von einer verfestigten, dezidierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch im Hinblick auf die hier vertretene Ansicht zur Unzulässigkeit eines nach Abschluss der Instanz mit einer Anhörungsrüge gegen die die Instanz beendende Entscheidung verknüpften Ablehnungsgesuchs besteht. Soweit der Bundesgerichtshof mit seinem von dem Bayerischen Landessozialgericht (a.a.O.) ebenfalls in Bezug genommenen Beschluss vom 17.05.2018 (Az.: I ZR 195/15, zitiert nach juris) unter Hinweis auf den vorgenannten Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11.07.2007 (a.a.O.) dargelegt hat, dass nach vollständigem Abschluss einer Instanz ein Ablehnungsgesuch grundsätzlich nicht mehr zulässig sei, weil die beteiligten Richter ihre richterliche Tätigkeit im konkreten Verfahren damit beendet hätten, und die getroffene Entscheidung von dem Gericht, dem die im Anschluss daran abgelehnten Richter angehören, nicht mehr geändert werden könne, spricht dies im Ansatz zunächst für die hier nun auch vom Senat vertretene Ansicht. Wenn der Bundesgerichtshof dort dann weiter ausgeführt hat, dass aus diesen Gründen eine von vornherein unzulässige Anhörungsrüge (§ 321 a ZPO) nicht dazu führe, dass das durch eine abschließende Entscheidung untergegangene Ablehnungsrecht wieder auflebe, bei einem unzulässigen Rechtsbehelf vielmehr der Eintritt in eine erneute Sachprüfung ausscheide, kann auch dem nach Ansicht des Senats keine abschließende ablehnende Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu dem hier bejahten Ergebnis entnommen werden, dass ein Befangenheitsgesuch erst dann statthaft ist, wenn bei einer erfolgreichen, d.h. zulässigen und begründeten Anhörungsrüge, das Gericht wieder in die Sachprüfung einsteigt. Der Bundesgerichtshof hatte dort konkret über einen Fall zu entscheiden, bei dem die dort erhobene Anhörungsrüge schon mangels Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt ganz offensichtlich unzulässig war. Das Bundesverfassungsgericht hat die Frage, ab welchem Verfahrensstadium ein Ablehnungsgesuch nicht mehr in zulässiger Weise erhoben werden und ob und unter welchen Voraussetzungen dann eine förmliche Bescheidung durch den zuständigen Spruchkörper sogar verzichtbar sein kann, in seinem Beschluss vom 28.04.2011 (Az. 1 BvR 2411/10, zitiert nach juris, Rn. 22) ausdrücklich offengelassen. Dort ging es konkret um einen Fall, in dem ein abgelehnter Richter am Verwaltungsgericht nach Rücknahme der Klage trotz vorliegendem Ablehnungsgesuch des dortigen Beschwerdeführers, und ohne dass über dieses entschieden worden ist, das Verfahren eingestellt und dem dortigen Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens auferlegt hat. In einem weiteren Beschluss vom 22.08.2018 (Az. 2 BvC 1/18, zitiert nach juris, Rn. 3) hat das Bundesverfassungsgericht darauf hingewiesen, dass sich aus dem Sinn des Instituts - der Gewährleistung eines fairen Verfahrens - ergebe, dass ein Antrag auf Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit jedenfalls vor der Entscheidung in der Sache gestellt werden müsse. Aber auch dies beantwortet noch nicht die Frage, ob insoweit zur „Sache“ auch noch die Bearbeitung einer gegen eine rechtskräftige Entscheidung gerichteten Anhörungsrüge gehört. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass es für die vorliegende Entscheidung des Senats über den Befangenheitsantrag des Beklagten vom 08.09.2020 zur Wahrung dessen rechtlichen Gehörs weder der Gewährung einer Frist zur schriftlichen Äußerung für diesen bedurfte, welche sich auf zwei Wochen nach dem Zeitpunkt bemessen sollte, nachdem ihm das Amtsgericht Alsfeld den vollständigen Vorgang des dortigen Verfahrens zu Az. 31 Lw 2/20 und die vollständigen zugehörigen Verfahrensschriftsätze zugestellt habe, noch der hilfsweise von ihm beantragten Beiziehung der dortigen Gerichtsakte durch den Senat und der Einsichtnahme durch den Beklagten in diese. Die hier alleine entscheidungserhebliche Rechtsfrage der Zulässigkeit seines Ablehnungsgesuchs ist nicht von etwaigen Erkenntnissen aus diesem weiteren Verfahren des Amtsgericht Alsfeld betroffen. 2. Im Hinblick darauf, dass die vorliegende Ablehnungsentscheidung lediglich Teil der bereits durch die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 08.07.2020 eröffneten Instanz vor dem Senat ist, entsteht für das vorliegende Ablehnungsverfahren mangels entsprechenden Kostentatbestandes keine (weitere) Gerichtsgebühr. Nachdem auch die Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 RVG nicht gesondert zu vergüten ist, bedarf es somit weder einer Kostenentscheidung noch der Festsetzung eines Gebührenstreitwerts. 3. Eine sofortige Beschwerde gegen diese Zurückweisung des sich gegen Richter eines Oberlandesgerichts richtenden Ablehnungsgesuchs ist nicht nach § 48 Abs. 1 S. 1 LwVG i.V.m. § 46 Abs. 2, 2. Alt. ZPO eröffnet, da die sofortige Beschwerde nach § 567 Abs. 1 ZPO nur gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amts- und Landgerichte unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen statthaft ist. Allerdings erachtet der Senat die Voraussetzungen für die Zulassung der somit alleine in Frage kommenden Rechtsbeschwerde nach § 48 Abs. 1 S. 1 LwVG i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 2, 2. Alt., Abs. 3 und 2 Nr. 1 ZPO für gegeben (vgl. zur Rechtslage etwa Stackmann in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl., § 46 Rn. 5 und Vossler in BeckOK ZPO, Stand 01.09.2020, § 46, Rn. 68, jeweils m.w.N. auch zu einhelligen Rechtsprechung; Bundesgerichtshof, Beschl. v. 15. 3. 2012, Az. V ZB 102/11, zitiert nach beck-online; vgl. auch Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.06.2012, Az. III ZB 45/12, zitiert nach juris, zur vergleichbaren Lage im Prozesskostenhilfeverfahren und Bundesgerichtshof, Beschluss v. 15.02.2012, Az. XII ZB 451/11, zitiert nach juris zur vergleichbaren Lage im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach dem FamFG). Die folgt daraus, dass die hier entscheidungserhebliche Rechtsfrage, wonach im Anhörungsrügeverfahren nach § 321a ZPO eine Richterablehnung erst dann in zulässiger Weise geltend gemacht werden kann, wenn das Verfahren nach einem Erfolg der Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 5 S. 1 und S. 2 ZPO in die frühere Lage zurückversetzt und das Verfahren fortgeführt wird, grundsätzliche Bedeutung hat und auch unter Beachtung der hier herangezogenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen einer weiteren Klärung bedarf.