Beschluss
3 B 370/21
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2021:0715.3B370.21.00
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Tenor
Das Ablehnungsgesuch der Beigeladenen gegen die Vorsitzende Richterin am Hessischen Verwaltungsgerichtshof X..., die Richterin am Hessischen Verwaltungsgerichtshof Y... und den Richter am Hessischen Verwaltungsgerichtshof D... wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Ablehnungsgesuch der Beigeladenen gegen die Vorsitzende Richterin am Hessischen Verwaltungsgerichtshof X..., die Richterin am Hessischen Verwaltungsgerichtshof Y... und den Richter am Hessischen Verwaltungsgerichtshof D... wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Ablehnung der Vorsitzenden Richterin am Hessischen Verwaltungsgerichtshof X..., der Richterin am Hessischen Verwaltungsgerichtshof Y... und des Richters am Hessischen Verwaltungsgerichtshof D... wegen Besorgnis der Befangenheit, über den gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 1 ZPO ohne die Mitwirkung der abgelehnten Richter zu entscheiden ist, hat keinen Erfolg. Das Ablehnungsgesuch vom 26. Mai 2021, das darauf gerichtet ist, die abgelehnten Richterinnen und den abgelehnten Richter von der Entscheidung über die zugleich gegen den Beschluss vom 12. Mai 2021 im Verfahren 3 B 370/01 erhobene Anhörungsrüge auszuschließen, ist zulässig (1.) aber nicht begründet (2.). 1. Die Frage der Zulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs im Rahmen einer Anhörungsrüge wird in der Rechtsprechung und Literatur uneinheitlich beantwortet (bejahend: BVerwG, Beschluss vom 14. April 2021 - 9 A 8/19 u.a. -, juris Rdnr. 5; Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 152a Rdnr. 38; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 152a Rdnr. 19; verneinend: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Juni 2016 - 1 S 783/16 -, juris Rdnr. 3 ff.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 7. November 2016 - 10 BV 16.962 -, juris Rdnr. 6 ff; OVG Thüringen, Beschluss vom 2. Juni 2017 - 3 SO 79/17 -; juris Rdnr. 1; OVG Bremen, Beschluss vom 16. März 2021 - 1 B 117/21 -, juris Rdnr. 1; OLG A-Stadt, Beschluss vom 17. November 2020 - 20 Wlw 3/20 -, juris Rdnr. 13 ff.; offengelassen: BVerwG, Beschluss vom 29. November 2018, - 9 B 26/18 -, juris Rdnr. 3 ff. mit Anm. Steinkühler, jurisPR-BVerwG 3/2019 Anm.1; BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 2009 - 5 PKH 6.09 -, juris Rdnr. 3; Bayerischer VGH, Beschluss vom 2. September 2016 - 10 C 16.1214 -, juris Rdnr. 10; OVG Sachsen, Beschluss vom 29. November 2017 - 1 F 30/17 -, juris Rdnr. 3). Der Senat schließt sich der zuletzt vom Bundesverwaltungsgericht vertretenen Auffassung an, wonach überwiegende Gründe für die Zulässigkeit des Ablehnungsgesuchs trotz rechtskräftigen Abschlusses des Verfahrens sprechen (BVerwG, Beschluss vom 14. April 2021, a.a.O.). Die Gegenmeinung, die davon ausgeht, dass der Grundsatz, dass Ablehnungsgesuche in allen Verfahrensschritten gestellt werden könnten, nicht für das Anhörungsrügeverfahren gelte, überzeugt nicht. Begründet wird diese Meinung damit, dass die formelle Rechtskraft des Ausgangsbeschlusses sowie der Zweck des Anhörungsrügeverfahrens, eine Selbstkorrektur des für die Ausgangsentscheidung zuständigen Gerichts zu ermöglichen, der Zulässigkeit des Ablehnungsgesuchs im Anhörungsrügeverfahren entgegenstehe. Wenn die Anhörungsrüge unzulässig oder unbegründet sei, trete die Rechtsfolge des § 152a Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht ein, so dass eine durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Gehörsverletzung unkorrigiert bliebe (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Juni 2016 - 1 S 783/16 -, juris Rdnr. 5 f.). Eine etwaige Befangenheit von Gerichtspersonen, die an der angegriffenen Entscheidung mitgewirkt haben, sei grundsätzlich nicht Gegenstand des Anhörungsrügeverfahrens (OVG Bremen, Beschluss vom 16. März 2021 - 1 B 117/21 -, juris Rdnr. 1 m.w.N.). Dieser Argumentation ist nur insofern zu folgen, als anerkannt ist, dass die Anhörungsrüge nur auf die Verletzung rechtlichen Gehörs, nicht aber auf die Verletzung anderer Verfassungs- und Verfahrensgarantien gestützt werden kann (BVerwG, Beschluss vom 20. März 2013 - 7 C 3.13 -, juris Rdnr. 4), so dass eine mögliche Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG kein tauglicher Gegenstand der Anhörungsrüge ist (BVerwG, Beschluss vom 5. April 2017 - 8 B 6.17 -, juris Rdnr. 8). Daraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass ein ausdrücklich gestelltes Befangenheitsgesuch von vornherein unzulässig ist. Diese Wertung ließe außer Acht, dass die Verfahrensbeteiligten, solange richterliche Streitentscheidung in materieller oder verfahrensrechtlicher Hinsicht gefordert ist, einen verfassungsrechtlich gesicherten Anspruch auf einen unvoreingenommenen gesetzlichen Richter haben. Das Recht auf den gesetzlichen Richter in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet, dass der Rechtssuchende stets vor einem Richter steht, der unabhängig und unparteiisch ist und die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet (BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2021 - 2 BvR 890/20 -, juris Rdnr. 14; BVerwG, Beschluss vom 29. November 2018 - 9 B 26.18 -, juris Rdnr. 4). Diesem Ziel dient das Ablehnungsrecht wegen der Besorgnis der Befangenheit. Die nach § 54 Abs. 1 VwGO auch für den Verwaltungsprozess maßgeblichen Vorschriften der §§ 42 ff. ZPO über die Behandlung von Ablehnungsgesuchen gelten daher grundsätzlich für alle Verfahrensschritte, in denen eine Ausübung des Richteramts in Betracht kommt (BVerfG, Beschluss vom 28. April 2011 - 1 BvR 2411/10 -, juris Rdnr. 23 m.w.N.). Die Anhörungsrüge ist zwar kein Rechtsmittel, gleichwohl ist die Entscheidung über eine Anhörungsrüge originär richterlicher Tätigkeit zuzurechnen und unabhängig von ihrem Ausgang eine gerichtliche Entscheidung (BVerwG, Beschluss vom 29. November 2018 - 9 B 26.18 -, juris Rdnr. 4). Vor diesem Hintergrund spricht auch nach Auffassung des Senats Überwiegendes dafür, dass auch bei der Entscheidung über die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO und damit der gerichtlichen Selbstkontrolle von Richtern oder Richterinnen die notwendige Unparteilichkeit und Neutralität gewährleistet sein muss. Solange nicht über ein Ablehnungsgesuch entschieden ist, bleibt offen, in welcher Besetzung das Gericht über die Anhörungsrüge zu entscheiden hat, weshalb in den Fällen, in denen zugleich mit der Anhörungsrüge ein Ablehnungsgesuch gestellt wird, eine vorherige Entscheidung über das Ablehnungsgesuch zu ergehen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. April 2011 - 1 BvR 2411/10 -, juris Rdnr. 26). 2. Dessen ungeachtet hat das Ablehnungsgesuch in der Sache keinen Erfolg. Nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO setzt die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit voraus, dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen, nicht dagegen, dass der Richter tatsächlich befangen, voreingenommen oder parteiisch ist. Es genügt, wenn vom Standpunkt eines Beteiligten aus gesehen hinreichend objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an seiner Unparteilichkeit zu zweifeln. Die rein subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen nicht aus (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 182/09 -, juris Rdnr. 13; BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1975 - 6 C 129.74 -, juris Rdnr. 11, Beschluss vom 12. September 2012 - 2 AV 11.12 u.a. - juris Rdnr. 4 f. und Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 9 A 16.16 - juris Rdnr. 13). Gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 44 Abs. 2 ZPO muss der Ablehnungsgrund - individuell bezogen auf den oder die an der zu treffenden Entscheidung beteiligten Richter - substantiiert dargelegt werden; die zur Begründung des Ablehnungsgesuchs geltend gemachten Tatsachen sind gemäß § 294 ZPO glaubhaft zu machen. Dabei kann ein Ablehnungsgesuch auch dann hinreichend individualisiert sein, wenn es sich - wie hier - gegen alle Angehörigen eines Spruchkörpers richtet, etwa wenn die Befangenheit aus konkreten, in einer Kollegialentscheidung enthaltenen Anhaltspunkten hergeleitet wird (BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1975, a.a.O., Rdnr. 8). Gemessen hieran rechtfertigen die von der Beigeladenen vorgebrachten Ablehnungsgründe die Richterablehnung nicht. Ein Verfahrensfehler, wie ihn die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt, lässt nicht ohne Weiteres auf die Voreingenommenheit eines Richters oder der Mitglieder des Spruchkörpers schließen, dem er unterlaufen ist und begründet auch nicht per se die Besorgnis der Befangenheit. Vielmehr können Verfahrensfehler ebenso wie sonstige Rechtsfehler grundsätzlich nicht zur Ablehnung eines Richters führen. Die Richterablehnung dient nicht der Fehlerkontrolle und ist deshalb kein Rechtsbehelf gegen unrichtige oder für unrichtig gehaltene Rechtsauffassungen eines Richters (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2002 - XI ZR 388/01 -, juris Rdnr. 7; Bayerischer VGH, Beschluss vom 3. November 2019 - 22 CS 14.2157 - juris Rdnr. 16). Dafür spricht auch die Konzeption des § 152a VwGO, nach der über die Anhörungsrüge das für die Ausgangsentscheidung zuständige Gericht entscheidet und zwar ausschließlich im Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG. Zweck des Anhörungsrügeverfahrens ist es gerade, die Möglichkeit zur Selbstkorrektur unanfechtbarer Entscheidungen im Falle der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör eröffnen (vgl. Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 152a Rdnr. 4 m.w.N.). Die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen Rechts- und Verfahrensfehler lediglich ausnahmsweise dann, wenn der Anschein besteht, dass die mögliche Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung oder auf Willkür beruht oder ein Verstoß gegen fundamentale Grundsätze des Verfahrensrechts vorliegt (Bayerischer VGH, Beschluss vom 5. Februar 2019 - 13 S 19.15 -, juris Rdnr. 10 m.w.N.). Für derartige Verfahrensfehler bestehen nach dem Vortrag der Beigeladenen und den dienstlichen Äußerungen der an der Entscheidung beteiligten Senatsmitglieder keine Anhaltspunkte. Nach Auffassung der Beigeladenen dränge sich aufgrund des „leichtfertigen Umgangs“ des Senats mit grundrechtlich geschützten Positionen und einer „schwerwiegenden Vernachlässigung verfassungsrechtlich geschützter Grundrechte“ der Eindruck einer sachwidrigen Benachteiligung auf. Bezugnehmend auf ihr Vorbringen im Rahmen der gleichzeitig erhobenen Anhörungsrüge macht die Beigeladene geltend, die Senatsmitglieder hätten ihre zahlreichen Argumente schlicht übergangen und eine Vielzahl von Gehörsverstößen begangen, die sämtlich zu ihren und zu Lasten des Antragsgegners gingen. Dies spreche für eine einseitige, sie - die Beigeladene - benachteiligende Auswertung der entscheidungserheblichen Tatsachen. Bezugnehmend auf die Stellungnahme des Antragsgegners vom 9. Juni 2021 wird diese Vermutung ergänzend auf den Umstand gestützt, dass die Nichtgewährung rechtlichen Gehörs durch den Senat in Rechtsstreitigkeiten des Antragstellers gegen Logistikprojekte „offenbar kein Einzelfall“ sei. Dieses Vorbringen lässt weder einen Verstoß gegen fundamentale Verfahrensgrundsätze erkennen, noch gibt es Hinweise darauf, dass die mögliche Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung der Beigeladenen gegenüber oder auf Willkür beruht (a.). Auch aus den dienstlichen Stellungnahmen der abgelehnten Senatsmitglieder ergibt sich nichts anderes (b). a. Soweit die Beigeladene moniert, der Senat habe nur fünf Tage nach Einreichen der FFH-Verträglichkeitsstudie mit Schriftsatz vom 7. Mai 2021 entschieden, und hieraus den Schluss zieht, die Entscheidung habe bereits festgestanden und der Senat sei nicht mehr gewillt gewesen, den umfangreichen Vortrag der Beigeladenen hierzu zur Kenntnis zu nehmen, ist dies schon angesichts der Ausführungen in den Beschlussgründen nicht nachvollziehbar. In diesen wird das Vorbringen der Beigeladenen im Schriftsatz vom 7. Mai 2021 und die vorgelegte FFH-Verträglichkeitsstudie expliziert erwähnt und ausführlich tatsächlich wie rechtlich gewürdigt (vgl. insb. S 8-14 des Beschlussumdrucks). Im Übrigen kann dahinstehen, ob eine Gehörsverletzung dadurch eingetreten ist, dass der Beigeladenen keine Gelegenheit mehr zur Stellungnahme zu der kurzfristigen Stellungnahme des Antragstellers zu der FFH-Verträglichkeitsprüfung gegeben wurde, denn angesichts des Umstandes, dass der Beigeladenen der Inhalt der Studie bekannt war, ist jedenfalls kein willkürliches Verhalten erkennbar. Selbst ein etwaiger Gehörsverstoß würde auch im Zusammenhang mit einer für die Beigeladene - ihrem Vorbringen zufolge - überraschend zügigen Verfahrensführung und Entscheidungsfindung nicht auf eine unsachliche Einstellung der Senatsmitglieder gegenüber der Beigeladenen schließen lassen. Vielmehr ergibt sich aus den Gesamtumständen des Verfahrens und den entsprechenden dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richterinnen und des Richters, dass diese davon ausgingen, eine zügige Entscheidung liege im Interesse aller Beteiligten, so dass sie die Verfahrensabläufe höchstmöglich beschleunigten. Insbesondere hatte die Beigeladene selbst im Schriftsatz vom 15. April 2021 die Erwartung geäußert, dass der Senat bis zum 15. Mai 2021 eine Entscheidung treffen werde und bis dahin die weitgehende Einstellung der Bauarbeiten zugesagt. Selbst wenn die Beigeladene auf eine Entscheidung zu ihren Gunsten gehofft haben sollte, durfte der Senat davon ausgehen, dass auch eine negative Entscheidung im Interesse der Beigeladenen lag, um - im Falle des Weiterbaus - Aufwendungen zu vermeiden, die womöglich nur mit größerem Aufwand hätten wieder rückgängig gemacht werden können. Die Mutmaßung der Beigeladenen, die Nichtgewährung rechtlichen Gehörs durch den Senat in Rechtsstreitigkeiten des Antragstellers gegen Logistikprojekte sei „offenbar kein Einzelfall“, beruht schließlich auf den Spekulationen des Antragsgegners im Schriftsatz vom 9. Juni 2021 und ist schon nicht substantiiert vorgetragen. In einem ähnlich gelagerten Verfahren habe der Senat - dem Antragsgegner zufolge - in gleicher Besetzung die Beteiligten monatelang über den Fund eines toten Feldhamsters auf dem Baugelände diskutieren lassen, um dann dem Eilantrag überraschend aus dem Grund stattzugeben, dass der Erlass einer Teilbaugenehmigung nicht zulässig gewesen sei. Selbst wenn es sich hierbei um eine Überraschungsentscheidung gehandelt haben sollte, ließe auch dieser Verfahrensablauf keinen Schluss auf eine negative Einstellung des Senats gegenüber Großbauprojekten zu. Bei der Frage, ob eine Baugenehmigung teilbar ist, handelt es sich um eine reine Rechtsfrage. Dass diese vom Senat abweichend beurteilt worden wäre, wenn die Beteiligten vorab auf die Rechtsauffassung des Senats hingewiesen worden wären und sich hierzu hätten äußern können, hat der Antragsgegner selbst nicht behauptet. Aus diesem von der Beigeladenen aufgegriffenen Vortrag des Antragsgegners zu schließen, der Senat sei generell ablehnend gegenüber Großprojekten eingestellt, ist daher rein spekulativ und entbehrt einer sachlichen Grundlage. b. Dass sich die Senatsmitglieder in ihren dienstlichen Stellungnahmen - nach Ansicht der Beigeladenen - nicht inhaltlich mit der erlassenen Entscheidung auseinandergesetzt haben, begründet ebenfalls keine Besorgnis der Befangenheit. Nach § 54 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 44 Abs. 3 ZPO hat sich der abgelehnte Richter über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern; hierzu soll er sich zu den für das Ablehnungsgesuch entscheidungserheblichen Tatsachen erklären. Inhalt und Umfang der dienstlichen Äußerung stehen grundsätzlich im Ermessen des abgelehnten Richters. Er muss nicht zu Tatsachen Stellung nehmen, die unstreitig oder offenkundig sind oder sich aus den Akten ergeben. Wird die Besorgnis der Befangenheit aus für fehlerhaft gehaltenen richterlichen Entscheidungen oder aus Verfahrensverstößen des Richters hergeleitet, so darf der Richter sich grundsätzlich auf allgemein gehaltene Aussagen beschränken. Denn eine dienstliche Äußerung hat nicht den Zweck, den Richter zu veranlassen, von ihm getroffene Entscheidungen oder seine Verfahrenshandlungen nachträglich zu rechtfertigen (BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2007 - 9 A 50.07 -, juris Rdnr. 2; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. März 2008 - 20 B 2062/07.AK -, juris Rdnr. 140 f.). Vor diesem Hintergrund war eine vertiefte inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beigeladenen im Rahmen der Anhörungsrüge nicht geboten. Die dienstlichen Stellungnahmen haben sich detailliert mit der Begründung der Beigeladenen zu den Befangenheitsanträgen auseinandergesetzt und u.a. die Gründe für die zügige Bearbeitung des Verfahrens dargelegt. Eine unsachliche oder unangemessene Reaktion auf das Ablehnungsgesuch, die ihrerseits Zweifel an der Unbefangenheit begründen könnte (vgl. Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 54 Rdnr. 17 m.w.N.), ist nicht zu erkennen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 146 Abs. 2 VwGO).