Beschluss
20 W 158/21
OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2021:0902.20W158.21.00
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Leitsätze
Zur Frage der Erledigung eines Antrags nach § 122 Abs. 3 AktG (Ergänzung der Tagesordnung), des Rechtsschutzbedürfnisses für diesen Antrag und der gerichtlichen Bestimmung eines Versammlungsvorsitzenden
Tenor
Die Beschwerde wird mit der klarstellenden Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die vom Amtsgericht in seinem angefochtenen Beschluss vom 13.07.2021 ausgesprochene Ermächtigung der Antragstellerin zur Bekanntmachung von Tagesordnungspunkten (Abberufung sämtlicher Aufsichtsratsmitglieder, Neuwahl von Aufsichtsratsmitgliedern, Entzug des Vertrauens in die Vorstandsmitglieder) und die Bestimmung des Notars X zum Vorsitzenden der ordentlichen Hauptversammlung auch auf die nunmehr einberufene ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft am 30.09.2021 und für den Fall deren erneuten Absage durch den Vorstand der Gesellschaft auf die nächste Hauptversammlung bezieht, zu der eine rechtzeitige Bekanntmachung erfolgen kann.
Die Gesellschaft hat die Kosten des Verfahrens der Beschwerde zu tragen.
Der Geschäftswert für das Verfahren der Beschwerde wird auf 360.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage der Erledigung eines Antrags nach § 122 Abs. 3 AktG (Ergänzung der Tagesordnung), des Rechtsschutzbedürfnisses für diesen Antrag und der gerichtlichen Bestimmung eines Versammlungsvorsitzenden Die Beschwerde wird mit der klarstellenden Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die vom Amtsgericht in seinem angefochtenen Beschluss vom 13.07.2021 ausgesprochene Ermächtigung der Antragstellerin zur Bekanntmachung von Tagesordnungspunkten (Abberufung sämtlicher Aufsichtsratsmitglieder, Neuwahl von Aufsichtsratsmitgliedern, Entzug des Vertrauens in die Vorstandsmitglieder) und die Bestimmung des Notars X zum Vorsitzenden der ordentlichen Hauptversammlung auch auf die nunmehr einberufene ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft am 30.09.2021 und für den Fall deren erneuten Absage durch den Vorstand der Gesellschaft auf die nächste Hauptversammlung bezieht, zu der eine rechtzeitige Bekanntmachung erfolgen kann. Die Gesellschaft hat die Kosten des Verfahrens der Beschwerde zu tragen. Der Geschäftswert für das Verfahren der Beschwerde wird auf 360.000,00 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin ist Aktionärin der Gesellschaft - nach Mitteilung der Gesellschaft im Schriftsatz vom 14.05.2021 an das Amtsgericht mit zum Zeitpunkt der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 03.12.2020 578.000 Aktien (Bd. V, Bl. 175 d. A.). Ausweislich der Bestätigung der Bank1 vom 16.06.2021 (Bbd. V, Bl. 222 d. A.) hält sie seit dem 01.08.2020 ohne Unterbrechung mindestens 230.000 Stückaktien der Gesellschaft. Das im Handelsregister eingetragene Grundkapital der börsennotierten Gesellschaft beläuft sich auf 4.028.000 Euro und ist eingeteilt in 4.028.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Dem nach § 6 der Satzung der Gesellschaft aus sechs Personen bestehenden und von der Hauptversammlung der Gesellschaft zu wählenden Aufsichtsrat der Gesellschaft gehören - jedenfalls nach Mitteilung des Vorstands der Gesellschaft im Schreiben an das Amtsgericht vom 15.03.2021 (Bd. V, Bl. 89 ff. d. A.) - noch fünf Personen an (B, C, D, E, F), nachdem der Aufsichtsrat G sein Amt kürzlich niedergelegt habe. Als derzeit alleinige Vorstände der Gesellschaft sind H und I im Handelsregister der Gesellschaft eingetragen. Vorsitzender des Aufsichtsrats der Gesellschaft ist der Aufsichtsrat C. Die Gesellschaft wendet sich mit ihrer am 15.07.2021 bei dem Amtsgericht eingegangenen Beschwerde vom selben Tag, auf die wegen ihrer Begründung Bezug genommen wird (Bd. VII, Bl. 7 ff. d. A.), gegen den ihr am 14.07.2021 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts vom 13.07.2021, auf den wegen seiner Tenorierung und Begründung ebenfalls Bezug genommen wird (Bd. VI, Bl. 209 ff. der Akte). Mit diesem Beschluss hat das Amtsgericht auf Antrag der Antragstellerin vom 06.07.2021, auf den nebst Anlagen Bezug genommen wird (Bd. VI, Bl. 50 ff. d. A., zunächst noch paginiert mit Bl. 17 ff.), diese ermächtigt, zu der vom Vorstand der Gesellschaft am 29.06.2021 auf den 21.07.2021 einberufenen Hauptversammlung der Gesellschaft neben den bekannt gemachten Punkten der Tagesordnung folgende Gegenstände bekanntzumachen: Abberufung der fünf namentlich genannten Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft (B, E, F, C, D), Neuwahl von Aufsichtsratsmitgliedern mit sechs Personenvorschlägen der Antragstellerin (J, K, L, N, M und O) und Entzug des Vertrauens hinsichtlich der beiden derzeit im Handelsregister der Gesellschaft eingetragenen Vorstände (H und I). Zugleich hat es zum Vorsitzenden der benannten Hauptversammlung den Notar X bestimmt. Weiterhin hat es bestimmt, dass die Gesellschaft die Gerichtskosten zu tragen hat und außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden. Den Geschäftswert hat es auf 360.000 Euro festgesetzt. Das Amtsgericht hat dabei festgestellt, dass das für den Antrag der Antragstellerin erforderliche Aktienbesitzquorum und die Aktienvorbesitzzeit nachgewiesen und das Ergänzungsverlangen der Antragstellerin der Gesellschaft spätestens am 05.07.2021 durch Gerichtsvollzieherniederlegung zugestellt worden sei, so dass die Frist des § 120 Abs. 2 S. 3 AktG, verkürzt durch § 1 Abs. 3 S. 4 GesRuaCOVBekG auf 14 Tage, eingehalten worden sei. Weiterhin hat das Amtsgericht auch festgestellt, dass die Antragstellerin keinem Rechtsverlust gemäß § 20 Abs. 7 AktG unterliege, vielmehr habe die Antragstellerin zur Überzeugung des Gerichts belegt, dass die Firma1 AG und Herr P (als mittelbarer Mehrheitsgesellschafter der Antragstellerin) mit Schreiben vom 30.06.2021 die erforderliche Mitteilung im Sinne von §§ 20 Abs. 1 und Abs. 3, 21 Abs. 1 AktG gemacht habe und der Zugang dieses Schreibens spätestens am 06.07.2021 erfolgt sei. Jedenfalls müsse sich die Gesellschaft in diesem Zusammenhang, wie auch im Hinblick auf die Zustellung des Ergänzungsverlangens der Antragstellerin vorhalten lassen, versucht zu haben, die jeweiligen Zugänge rechtswidrig zu vereiteln. Im Hinblick auf die dem Gericht bekannten Vorgänge, sowohl in Bezug auf die zurückliegende Hauptversammlung vom 03.12.2020 als auch auf das Verhalten der Gesellschaft im Vorfeld der für den 21.07.2021 anberaumten Hauptversammlung und die vorgesehenen Tagesordnungspunkte sei ein neutraler Versammlungsleiter zu bestellen, wobei es auch nicht ausreiche, dessen Tätigkeit auf die auf Antrag der Antragstellerin ergänzten Tagesordnungspunkte zu beschränken. Ihre Beschwerde hat die Gesellschaft zum einen darauf gestützt, dass ihr mangels Übersendung von Anlagen der gegnerischen Schriftsätze nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden sei gerade auch zur Frage des Zugangs des Ergänzungsverlangen. Zum anderen stützt sich die Beschwerde darauf, dass der Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung zwischenzeitlich unzulässig geworden sei, da bis zum Ablauf des 15.07.2021, dem letzten Tag, an dem Anmeldungen von Aktionären möglich gewesen seien, keine Veröffentlichung des Ergänzungsverlangens im Bundesanzeiger erfolgt sei. Der Beschlussfassung ist im Wesentlichen Folgendes vorausgegangen und nachgefolgt: Die Antragstellerin hat bereits am 27.11.2019 beantragt, sie zu ermächtigen, eine außerordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft einzuberufen, mit der Tagesordnung der Abberufung von vier im einzelnen genannten Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft sowie der Neuwahl von vier von ihr vorgeschlagenen neuen Aufsichtsratsmitgliedern. Das Amtsgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Antragstellerin hat der Senat mit Beschluss vom 02.07.2020 zurückgewiesen. Maßgeblich hierfür war zum damaligen Zeitpunkt, dass der Vorstand der Gesellschaft im Beschwerdeverfahren mitgeteilt hatte, dass ihr Vorstand am 28.05.2020 beschlossen habe, die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft am 25.08.2020 als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten, und er hierzu bis spätestens 17.07.2020 einladen werde. Aufgrund der damaligen Gesamtumstände ist der Senat dort davon ausgegangen, dass eine entsprechende Hauptversammlung durchgeführt würde, obwohl der Vorstand der Gesellschaft bereits eine zunächst auf den 04.05.2020 avisierte ordentliche Hauptversammlung abgesagt und die Antragstellerin insoweit eine „Verzögerungstaktik“ vermutet hatte (im Einzelnen wird in diesem Zusammenhang auf den Beschluss des Senats vom 02.07.2020, Az. 20 W 111/20, und dem diesem vorausgegangenen Schriftverkehr Bezug genommen, Bd. III, Bl. 284 ff. d. A.). Eine entsprechende Einladung zur Hauptversammlung der Gesellschaft am 25.08.2020 ist sodann erfolgt. Für diese Versammlung hatte die Antragstellerin bereits ein Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung an die Gesellschaft gerichtet, das von der Gesellschaft am 30.07.2020 auch bekannt gemacht worden ist. Dort ging es um die Abberufung des gesamten Aufsichtsrates, unter anderem auch um die Person des Aufsichtsratsvorsitzenden C, sowie um die Neuwahl der Aufsichtsräte, wobei insoweit als einziger der bisherige Aufsichtsrat C wiederum vorgeschlagen worden war. Hinsichtlich einer damals ebenfalls als Ergänzung zur Tagesordnung verlangten Beschlussfassung über die Durchführung einer Sonderprüfung und Bestellung eines Sonderprüfers zu den Umständen des Rückkaufs eigener Aktien durch den Vorstand der Gesellschaft war das Verlangen insoweit zunächst von der Gesellschaft nicht vollständig veröffentlicht worden. Insoweit hatte die Antragstellerin unter dem 11.08.2020 einen Antrag auf Ermächtigung zur eigenen Bekanntmachung nach § 122 Abs. 3 AktG an das Amtsgericht gestellt. Nach vollständiger Bekanntmachung durch die Gesellschaft auch hinsichtlich dieses Ergänzungsverlangens hat sich dieses gerichtliche Ermächtigungsverfahren erledigt (insoweit wird Bezug genommen auf Bd. III, Bl. 298-349, 351 f und 366 d. A.). Am 19.08.2020 hat der Vorstand der Gesellschaft bekannt gegeben (vgl. Bd. III, Bl. 397 d. A.), unter Zustimmung des Aufsichtsrats den Beschluss gefasst zu haben, unter teilweiser Ausnutzung des genehmigten Kapitals 2016 eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Altaktionäre durchzuführen. Im Zuge der Transaktion solle das Grundkapital der Gesellschaft um nominal 366.000 Euro auf 4.028.000 Euro erhöht werden, wobei die neuen Aktien von einer begrenzten Zahl von qualifizierten Anlegern im Rahmen einer Privatplatzierung übernommen würden. Die Antragstellerin hat sich vorsorglich mit Schreiben an das Registergericht vom 19.08.2020 und 25.08.2020 gegen eine entsprechende Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister gewandt und dabei auch vermutet, dass mit dieser Kapitalerhöhung die Abwahl des amtierenden Aufsichtsrats und Neuwahl von Aufsichtsratsmitgliedern auf der zum 24.08.2020 einberufenen Hauptversammlung beeinflusst werden solle (vgl. Bd. III, Bl. 362 ff d. A.). Nach wechselseitigem, streitigen Schriftverkehr zwischen Antragstellerin und Gesellschaft hat der Rechtspfleger des Registergerichts, nachdem auch eine entsprechende Anmeldung der Gesellschaft eingegangen war, am 29.09.2020 die Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft um 366.000 Euro auf 4.028.000 Euro im Handelsregister der Gesellschaft eingetragen. Am 24.08.2020 hat der Vorstand der Gesellschaft die auf den 25.08.2020 einberufene ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft „…aufgrund eines Ereignisses mit Konsequenzen für die gesetzlichen und behördlichen Auflagen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie…“ abgesagt (vgl. Bd. III, B. 394 d. A.). Mit Bekanntmachung vom 04.09.2020 hat der Vorstand der Gesellschaft sodann die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft auf den 21.10.2020 als virtuelle Hauptversammlung einberufen. Zu dieser hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 10.09.2020 wiederum die Ergänzung der Tagesordnung bei der Gesellschaft verlangt. Diesem Verlangen, das die Beschlussfassung für einen Vertrauensentzug für die beiden Vorstandsmitglieder der Gesellschaft betraf, ist die Gesellschaft nachgekommen (vgl. Bd. V Bl. 130 ff. d. A.). Weiterhin hat die Gesellschaft bekannt gemacht, dass die bisherigen Wahlvorschläge der Antragstellerin für die Neuwahl der Aufsichtsräte im Hinblick auf die Herren D und C zurückgezogen worden seien und die Antragstellerin stattdessen die Herren Q und L vorschlage. Auch diese auf den 21.10.2020 eingeladene Hauptversammlung hat der Vorstand sodann wiederum abgesagt und auf einen Beschluss von Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft zu einer Erweiterung der Tagesordnung um den Vorschlag zur Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals zur Sicherstellung einer langfristigen Finanzierung hingewiesen. Entsprechend der mit der Absage erfolgten Ankündigung hat der Vorstand der Gesellschaft dann unter dem 19.10.2020 die Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung nunmehr auf den 03.12.2020 bekannt gemacht und hat dabei auch das oben genannte Ergänzungsverlangen der Antragstellerin zur abgesagten Hauptversammlung vom 25.08.2020 berücksichtigt (vgl. Bd. IV, Bl. 513 ff. d. A). Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft fand dann am 03.12.2020 statt. Wegen deren Ablaufs im Einzelnen wird auf die Kopie der Versammlungsniederschrift des Notars R Bezug genommen (Bd. IV, Bl. 508 ff d. A. inkl. Anlagen). Den Vorsitz der Hauptversammlung führte der Aufsichtsratsvorsitzende der Gesellschaft C. Er wies darauf hin, dass Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst würden, es jedoch unter anderem zu dem Tagesordnungspunkt 9 (Abberufung der Mitglieder des Aufsichtsrats) einer ¾ Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals bedürfe. Nachdem 68,27 % des Grundkapitals für den Antrag auf Abberufung des Aufsichtsrats gestimmt hatten, hat der Vorsitzende C sodann festgestellt und bekannt gegeben, dass der zur Abstimmung gestellte Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 9 nicht angenommen worden sei. Mit Schriftsatz vom 11.01.2021 an das Amtsgericht hat die Antragstellerin daraufhin beantragt, sie nach § 122 Abs. 3 S. 1 AktG zu ermächtigen, eine außerordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft einzuberufen, auf der als Tagesordnungspunkte verhandelt werden sollen: Abwahl der sechs Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft sowie Neuwahl von sechs namentlich bezeichneten Aufsichtsräten, wobei der Aufsichtsrat C nicht mehr als neu zu bestellender Aufsichtsrat vorgeschlagen wird. Weiterhin hat die Antragstellerin dort beantragt, Rechtsanwältin RA1 zur Vorsitzenden der von ihr einzuberufenden Hauptversammlung zu bestimmen. Wegen des Inhalts dieses Antrags im Einzelnen wird auf den Antrag nebst Anlagen Bezug genommen (Bd. IV, Bl. 496-553 d. A.). Die Gesellschaft hat sich mit Schreiben an das Amtsgericht vom 01.03.2021, auf das Bezug genommen wird (Bd. IV, Bl. 568 ff. d. A.), gegen den Antrag auf Ermächtigung zur Einberufung einer Hauptversammlung gewandt. Auf den weiteren Schriftverkehr im Zusammenhang mit diesem bislang vom Amtsgericht nicht beschiedenen Antrag auf Ermächtigung zur Einberufung einer Hauptversammlung wird ebenfalls Bezug genommen. Die Gesellschaft wiederum hat mit Schreiben vom 15.03.2021 (Bd. V Bl. 89 ff. d. A.) gemäß § 104 Abs. 2 AktG (analog) bei dem Amtsgericht beantragt, drei Personen (B, C und D) zu Mitgliedern des Aufsichtsrates der Gesellschaft für die Dauer bis zum Ende der nächsten Hauptversammlung zu bestellen. Gegen diesen Antrag hat sich die Antragstellerin mit Schreiben an das Amtsgericht vom 13.04.2021, auf das Bezug genommen wird, gewandt (Bd. V Bl. 113 ff. d. A.). Auch auf die Erwiderung der Gesellschaft hierauf vom 18.03.2021 wird Bezug genommen (Bd. V, Bl. 185 ff. d. A.). Das Amtsgericht hat den Antrag auf gerichtliche Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern mit Beschluss vom 07.06.2021 zurückgewiesen (Bd. V Bl. 197 ff d. A.). Ein Rechtsmittel hiergegen ist - soweit ersichtlich - nicht eingelegt worden Mit Bekanntmachung vom 29.06.2021, auf die wegen ihres Inhalts Bezug genommen wird, hat der Vorstand der Gesellschaft dann unter Anwendung der verkürzten Frist des § 1 Abs. 3 S. 1 GesRuaCOVBekG zur ordentlichen (virtuellen) Hauptversammlung der Gesellschaft am 21.07.2021 eingeladen (Bd. V, Bl. 230 ff. d. A.). Die Antragstellerin hat mit Schreiben an das Amtsgericht vom 01.07.2021, auf das nebst Anlagen Bezug genommen wird (Bd. V, Bl. 223 ff. d. A.), gemäß § 122 Abs. 3 S. 2 AktG beantragt, Rechtsanwältin RA1 zur Vorsitzenden der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 21.07.2021 zu bestimmen, hilfsweise zur Vorsitzenden der ordentlichen Hauptversammlung für die Tagesordnungspunkte 1, 2, 3 sowie die von der Antragstellerin ergänzend vorgeschlagenen Tagesordnungspunkte. Mit Schreiben an das Amtsgericht vom 02.07.2021 (Bd. VI, Bl. 1-15 d. A.), vom 05.07.2021 (Bd. VI, Bl. 17-37 d. A.) und vom 06.07.2021 (Bd. VI, Bl. 38-49 d. A.) hat die Antragstellerin zu ihrem Antrag nach § 122 Abs. 3 S. 2 AktG vom 01.07.2021 mitgeteilt, dass sie davon ausgehe, dass Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft versuchten, eine förmliche und rechtssichere Zustellung eines Verlangens der Antragstellerin nach § 122 Abs. 2 AktG vom 01.07.2021 auf Erweiterung der Tagesordnung der Versammlung am 21.07.2021 zu vereiteln. Sie hat die diesbezüglichen Umstände im Einzelnen dargelegt und hierfür u.a. eine Vielzahl von Ausdrucken von Fotografien zur Gerichtsakte übersandt. Mit dem bereits in Bezug genommenen Schreiben an das Amtsgericht vom 06.07.2021, dort eingegangen am selben Tag, hat die Antragstellerin dann einen Antrag auf Ermächtigung zur Bekanntmachung eines Ergänzungsverlangens gemäß § 122 Abs. 3 S. 1 AktG gestellt. Sie beantragt, sie zu ermächtigen, zu der vom Vorstand der Gesellschaft am 29.06.2021 auf den 21.07.2021 einberufenen Hauptversammlung der Gesellschaft neben den bekannt gemachten Punkten der Tagesordnung folgende Gegenstände bekannt zu machen: Abberufung sämtlicher namentlich benannter Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft, Neuwahl der Aufsichtsratsmitglieder mit namentlichem Vorschlag von sechs Personen und Entzug des Vertrauens in die beiden Vorstandsmitglieder H und I. Den Antrag auf Bestimmung eines neutralen Versammlungsleiters hat die Antragstellerin dabei aufrechterhalten. Mit Schreiben vom 07.07.2021 und vom 08.07.2021 an das Amtsgericht, auf die nebst Anlagen Bezug genommen wird (Bd. VI, Bl. 103 ff. und 138 ff. d. A.), hat die Antragstellerin ergänzend zu ihrem Antrag Stellung genommen und unter anderem wiederum Anlagen zum Nachweis auf die Zustellung des Ergänzungsverlangens bzw. den Zugang der Mitteilung gemäß §§ 20 Abs. 1 und 3, 21 Abs. 1 AktG übersandt. Die Gesellschaft hat mit zwei Schreiben an das Amtsgericht vom 12.07.2021, auf die wegen ihrer Begründung nebst Anlagen Bezug genommen wird (Bd. VI, Bl. 152 ff. und Bl. 161 ff. d. A.), zum einen beantragt, den Antrag auf Bestimmung des Vorsitzenden und zum anderen auch den Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung zurückzuweisen, und mit weiterem Faxschreiben vom 14.07.2021 ergänzend Stellung genommen (Bd. VII, Bl. 1 f. d. A.). Nach Fassung des angefochtenen Beschlusses des Amtsgerichts hat die Antragstellerin mit Schreiben an das Amtsgericht vom 19.07.2021 (Bd. VII, Bl. 43 f.,) ergänzend Stellung genommen und u.a. mitgeteilt, dass die Veröffentlichung der Tagesordnungsergänzung im Bundesanzeiger im Hinblick auf die dortigen Bearbeitungszeiten am 16.07.2021 erfolgt sei, was unstreitig ist. Das Amtsgericht hat der bereits in Bezug genommenen Beschwerde der Gesellschaft vom 15.07.2021 mit Beschluss vom Beschluss vom 20.07.2021 nicht abgeholfen (Bd. VII, Bl. 45 d. A.). Am 20.07.2021 hat der Vorstand der Gesellschaft die für den 21.07.2021 anberaumte ordentliche Hauptversammlung aufgrund „rechtlicher Unsicherheit“ abgesagt und dann am 23.07.2021 im Bundesanzeiger zur ordentlichen (virtuellen) Hauptversammlung der Gesellschaft am 30.09.2021 eingeladen (wegen des Inhalts der Einladung im Einzelnen wird auf Bd. VII, Bl. 65 ff. d. A. Bezug genommen). Dabei hat der Vorstand auch die hier verfahrensgegenständlichen, im angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts tenorierten Tagesordnungsergänzungen aufgenommen und diese u.a. mit folgendem Hinweis versehen: „Bei den nachfolgenden Tagesordnungspunkten 8 bis 11 handelt es sich um Tagesordnungspunkte, die auf Verlangen einer Aktionärin, der Firma2 AG, Stadt1, gem. § 122 Absatz 2 AktG auf die Tagesordnung gesetzt wurden. Unter den Tagesordnungspunkten 8 bis 11 sind zudem die Beschlussvorschläge der Firma2 AG und von dieser gemachte weitergehenden Angaben, insbesondere zu den Wahlvorschlägen unter Tagesordnungspunkt 9, wiedergegeben. Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen, können gem. § 122 Absatz 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden (so genannte Ergänzungsverlangen). Allerdings bestehen Rechte aus Aktien, die einem nach § 20 AktG mitteilungspflichtigen Unternehmen gehören, für die Zeit, für die das Unternehmen die Mitteilungspflicht nicht erfüllt, weder für das Unternehmen noch für ein von ihm abhängiges Unternehmen. Die Firma2 AG steht, ebenso wie die Firma1 AG, im (mittelbaren) Mehrheitsbesitz von Herrn P. Da die Firma2 AG und die Firma1 AG zusammen mehr als 25 % der Anteile an der Firma3 AG halten, unterliegt Herr P nach Auffassung der Firma3 AG einer Meldepflicht nach § 20 AktG. Bis heute liegt der Firma3 AG aber eine entsprechende Stimmrechtsmeldung von Herrn P nicht vor. Die Firma2 AG hat sich aber in einem gerichtlichen Verfahren auf eine ordnungsgemäße Meldung durch Herrn P berufen, was noch abschließend zu klären ist, so dass die Berechtigung der Firma2 AG zur Stellung des Ergänzungsverlangens unter diesem Vorbehalt steht.“ Nach Eingang der Verfahrensakten auf der Geschäftsstelle des Senats am 02.08.2021 hat der Senat nach Einsichtnahme im Internet die Beteiligten unter dem 05.08.2021 angeschrieben und mitgeteilt, dass er festgestellt habe, dass die für den 21.07.2021 anberaumte ordentliche Hauptversammlung durch die Gesellschaft am 20.07.2021 abgesagt worden ist. Er hat den Beteiligten Gelegenheit gegeben, im Hinblick auf diesen neuen tatsächlichen Umstand ergänzend Stellung zu nehmen (Bd. VII, Bl. 56 d. A.). Am 06.08.2021 hat der Vorstand gemäß § 20 Abs. 6 AktG bekanntgegeben, dass die Gesellschaft von der Firma1 AG und von Herrn P Mitteilungen gemäß § 20 Abs. 1 und Abs. 3 und § 21 Abs. 1 bzw. § 20 Abs. 1 AktG erhalten habe (Bd. VII, Bl. 87 d. A.).In einer parallelen Pressemitteilung hat sie in diesem Zusammenhang unter anderem mitgeteilt, dass die Gesellschaft nunmehr erstmals am 27.07.2021 eine Stimmrechtsmitteilung von Herrn P erhalten habe (Bd. VII, Bl. 88 f. d. A.). Die Antragstellerin hat auf das Schreiben des Senats vom 05.08.2021 mit Schreiben an den Senat vom 13.08.2021, auf das nebst Anlagen Bezug genommen wird (Bd. VII, Bl. 59-177 d. A.), ergänzend Stellung genommen und unter anderem darauf hingewiesen, dass sie zwischenzeitlich mit Schreiben vom 30.07.2021 für die Hauptversammlung am 30.09.2021 bei dem Amtsgericht erneut die Bestimmung eines neutralen Versammlungsleiters beantragt habe. Weiterhin hat sie erklärt, dass sich die Frage der Versammlungsleitung in der für den 21.07.2021 geplanten Hauptversammlung durch deren Absage erledigt haben möge; eine Entscheidung darüber, ob die Antragstellerin einem Rechtsverlust unterliegt und ob es eines neutralen Versammlungsleiters bedürfe, werde unweigerlich getroffen werden müssen. Für den Fall, dass aufgrund der Absage der Hauptversammlung vom 21.07.2021 und der Erledigung des diesbezüglichen Streitgegenstandes eine Entscheidung in der Sache nicht mehr möglich sein sollte, werde beantragt, der Antragsgegnerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 17.08.2021 darauf hingewiesen, dass er nicht vor dem 30.08.2021 entscheiden werde und hat der Gesellschaft neben dem Schreiben der Antragstellerin vom 13.08.2021 nebst Anlagen im Hinblick auf das von ihr mit der Beschwerde gerügte rechtliche Gehör noch die Schriftsätze der Antragstellerin an das Amtsgericht vom 02.07., 05.07., 06.07, 07.07. und 08.07.2021 jeweils in Kopie und mit Anlagen übersandt (Bd. VII, Bl. 178 der Akte). Mit Schriftsatz an den Senat vom 31.08.2021, auf den wegen seiner Begründung im einzelnen Bezug genommen wird (Bd. VIII, Bl. 76 ff. d. A.), hat die Gesellschaft ergänzend Stellung genommen. Sie ist der Auffassung, die Antragstellerin habe in Bezug auf den Antrag gemäß § 122 AktG einem Rechtsverlust nach § 20 Abs. 7 AktG unterlegen, sei also nicht antragsbefugt, jedenfalls nicht bis zum 06.07.2021, dem Ablauf der Frist für die Stellung eines Ergänzungsverlangens. Die Gesellschaft habe erstmals am 27.07.2021 eine Stimmrechtsmitteilung von Herrn P gemäß § 20 AktG erhalten, bis zum 06.07.2021 sei dies nicht der Fall gewesen. Insoweit bestreitet sie unter ausführlicher Darlegung den Vortrag der Antragstellerin zum früheren Eingang dieser Stimmrechtsmitteilung und auch zu einer angeblichen Zugangsvereitelung insbesondere unter Bezugnahme auf das Zeugnis der Assistentin des Vorstands der Gesellschaft. Weiterhin werden die aus ihrer Sicht maßgeblichen Gründe für die Absage der auf den 21.07.2021 abgesagten Hauptversammlung erläutert, nachdem die gerichtliche Ermächtigung vom 13.07.2021 nicht mehr zu ordnungsgemäßen Beschlüssen in dieser Hauptversammlung hätte führen können. Soweit die Antragstellerin der Gesellschaft und ihrem Aufsichtsratsvorsitzenden mehrfach vorwerfe, mit angeblich unlauteren Mitteln einer Abberufung des amtierenden Aufsichtsrats entgegenzuwirken, werde nochmals darauf hingewiesen, dass nach den Feststellungen des Landgerichts Frankfurt am Main die Antragstellerin in der Hauptversammlung am 03.12.2020 nicht stimmberechtigt gewesen sei, gleichwohl aber rechtswidrig Stimmrechte ausgeübt habe. Die Abberufung des Aufsichtsrats sei also am 03.12.2020 unter keinen Umständen erfolgt, genauso wenig wie ein Entzug des Vertrauens für die amtierenden Vorstandsmitglieder. II. Die Beschwerde der Gesellschaft ist statthaft (§ 122 Abs. 3 S. 4 AktG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere formgemäß und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerde führt jedoch nicht zum Erfolg. Das Verfahren hat sich in der Hauptsache nicht erledigt und es fehlt der Antragstellerin auch nicht an einem Rechtschutzbedürfnis dadurch, dass die Gesellschaft die auf den 21.07.2021 einberufene Hauptversammlung abgesagt und für den 30.09.2021 erneut unter Bekanntmachung der von der Antragstellerin begehrten Tagesordnungspunkte einberufen hat. Die Antragstellerin hat mit ihren unter I. dieses Senatsbeschlusses wiedergegebenen Erklärungen in ihrem Schriftsatz an den Senat vom 13.08.2021 schon nicht die Erledigung ihres Begehrens auf Tagesordnungsergänzung und gerichtliche Bestimmung eines Vorsitzenden für die Hauptversammlung der Gesellschaft erklärt; eine derartige Verfahrenserklärung kann diesen Erklärungen nicht entnommen werden. Es wird - auch in Ansehung des Umstandes, dass die Antragstellerin nunmehr erneut mit Antrag an das Amtsgericht vom 30.07.2021 die Bestimmung eines neutralen Vorsitzenden für die auf den 30.09.2021 eingeladene Hauptversammlung beantragt hat - vielmehr deutlich, dass die Antragstellerin nur dann von einer Erledigung ausgehen will, wenn eine Entscheidung über den vorliegenden Verfahrensgegenstand - also Tagesordnungsergänzung und Hauptversammlungsvorsitz - nicht mehr möglich sein sollte. Damit hat sie ausreichend deutlich gemacht, dass es ihr letztlich trotz der Bezugnahme im Antrag vom 06.07.2021 auf die Hauptversammlung am 21.07.2021 von Anfang darum gegangen ist, im vorliegenden Verfahren eine abschließende Entscheidung über den vorliegenden Verfahrensgegenstand zu erlangen, also nicht nur für die zunächst auf den 21.07.2021 eingeladene Hauptversammlung, sondern etwa auch für den dann im Laufe des anhängigen Verfahrens eingetretenen Fall, dass im Hinblick auf die Beschlussfassung des Amtsgerichts am 13.07.2021 die erst am 16.07.2021 mögliche Veröffentlichung der Tagesordnungsergänzung im Bundesanzeiger nicht mehr vor Ablauf der gemäß § 13 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft bestehenden Frist zur Anmeldung zur Teilnahme an der Hauptversammlung würde erfolgen können, oder aber auch für den Fall der erneuten Absage der Hauptversammlung durch den Vorstand der Gesellschaft. In diesem Zusammenhang hat bereits das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 03.12.2002, Az.: 1 W 363/02, zitiert nach beck-online) zu Recht darauf hingewiesen, dass ein Ergänzungsverlangen im Zweifel auch für die nächste Hauptversammlung gestellt ist, für die eine rechtzeitige Bekanntmachung erfolgen kann, jedenfalls dann, wenn das Verlangen seinem Inhalt nach - wie auch vorliegend - nicht derart mit einer bereits einberufenen Hauptversammlung in Zusammenhang steht, dass eine Aufrechterhaltung für eine spätere Hauptversammlung nicht mehr sinnvoll wäre. Eine derartige Auslegung des Bekanntmachungsverlangens sei auch schon deshalb geboten, weil bei Ablehnung des Verlangens durch den Vorstand das gerichtliche Verfahren gemäß § 122 Abs. 3 AktG durchzuführen sei, dessen Dauer regelmäßig nicht vorhersehbar sei, und eine andernfalls erzwungene erneute Antragstellung innerhalb kurzer Zeit wegen während des Durchlaufens des Instanzenzugs eingetretener Hauptsacheerledigung nicht verfahrensökonomisch wäre. Entsprechend hat das Kammergericht dann auch entschieden, dass sich das Verfahren der dortigen sofortigen weiteren Beschwerde weder dadurch erledigt hatte, dass nach Antragstellung zwischenzeitlich eine einberufene Hauptversammlung stattgefunden hatte, noch dadurch, dass die mit der Einberufung der weiteren Hauptversammlung gesetzte Frist zur Bekanntmachung der Gegenstände der Beschlussfassung zum Zeitpunkt der letztinstanzlichen Entscheidung ebenfalls inzwischen verstrichen war. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass auch der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, dass im Verfahren auf Ermächtigung einer Aktionärsminderheit zur Einberufung einer Hauptversammlung und Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 1 bis 3 AktG eine Erledigung der Hauptsache erst dann eintritt, wenn die Hauptversammlung entsprechend dem Verlangen gesetzes- und satzungsgemäß einberufen und durchgeführt worden ist (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.05.2012, Az.: II ZB 17/11, Rn. 8, zitiert nach juris; vgl. in diesem Zusammenhang auch Bundesgerichtshof Urteil vom 30.06.2015, Az.: II ZR 42/14, Rn. 27, jeweils zitiert nach juris; so etwa auch Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 11.04.2013, Az. I-3 Wx 36/13, zitiert nach beck-online). Für das so zu verstehende Begehren der Antragstellerin besteht auch nach wie vor ein Rechtsschutzbedürfnis. Dies folgt vorliegend schon daraus, dass die Gesellschaft zwar in der erneuten Einladung zur Hauptversammlung am 30.09.2021 die im vorliegenden Verfahren von der Antragstellerin begehrten Tagesordnungspunkte unter Nr. 8 bis 11 bekannt gemacht hat, diese Bekanntmachung jedoch mit dem unter I. dieses Senatsbeschlusses zitierten Vorbehalt versehen hat. Zwar hat die Gesellschaft zwischenzeitlich erklärt, die Stimmrechtsmitteilung auch des Herrn P jedenfalls am 27.07.2021 erhalten zu haben. Auch hat sie diese Stimmrechtsmitteilung dann am 06.08.2021 auch bekannt gemacht - wobei die Frage, ob dies unverzüglich im Sinne von § 20 Abs. 6 S. 1 AktG erfolgt ist, für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung ist (vgl. zu den Anforderungen etwa Petersen in beck-online.GROSSKOMMENTAR, AktG, Stand 01.06.2021, § 20 Rn. 62 m.w.N.). Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Gesellschaft den in der Einladung enthaltenen diesbezüglichen Vorbehalt zwischenzeitlich ausdrücklich aufgehoben und entsprechend bekanntgemacht hat. Im Hinblick auf die unstreitig erheblichen Auseinandersetzungen zwischen der Antragstellerin und weiterer Gesellschafter auf der einen Seite sowie der vom Vorstand vertretenen Gesellschaft auf der anderen Seite, sowie der unter I. dieses Senatsbeschlusses dargelegten Historie, besteht darüber hinaus auch die konkrete Möglichkeit, dass der Vorstand der Gesellschaft vor der Versammlung am 30.09.2021 einzelne Tagesordnungspunkte - also auch die Tagesordnungspunkte 8 bis 11 - wieder zurücknimmt (zu dieser rechtlichen Möglichkeit auch im Falle des § 122 Abs. 2 AktG vgl. etwa Kubis in Münchener Kommentar zum AktG, 4. Aufl. 2018, § 121 Rn. 102 m.w.N. zur Gegenansicht; Rieckers in beck-online.GROSSKOMMENTAR, AktG, Stand 01.06.2021, § 121 Rn. 100 m.w.N. zum Streitstand) oder auch diese Hauptversammlung wieder absagt. Auf dieses Risiko muss sich die Antragstellerin hier nicht mehr verweisen lassen, und es ist ihr die Möglichkeit zu einer eigenen, erneuten und vorbehaltlosen Bekanntmachung der im vorliegenden Verfahren beantragten Tagesordnungspunkte zu gewähren, nachdem nur eine solche sicherstellen kann, dass zumindest diese Tageordnungspunkte nicht mehr - wie derzeit noch - durch den Vorstand zurückgenommen werden können; dies gilt ebenso für den Fall der erneuten Absage und Einladung auch für diesen weiteren Hauptversammlungstermin (zur alleinigen Absagebefugnis der ermächtigten Aktionäre einer qua gerichtlicher Entscheidung einberufenen Hauptversammlung - was dann entsprechend für eine Rücknahmebefugnis einer qua gerichtlicher Entscheidung erfolgten Ermächtigung zur Tagesordnungsergänzung zu gelten hat - vgl. etwa Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.06.2015, a.a.O.; Kubis, a.a.O., § 122, Rn.67 m.w.N.). Weiterhin liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der gerichtlichen Ermächtigung der Antragstellerin nach § 122 Abs. 2 und 3 AktG im nunmehr durch den Senat mit diesem Beschluss klargestellten Umfang vor. So bestehen keine Zweifel - und werden von der Beschwerde auch nicht angemeldet -, dass die Antragstellerin Anteile von über 5 % des Grundkapitals der Gesellschaft seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Ergänzungsverlangens hält. Hinsichtlich der Einhaltung der Frist des § 122 Abs. 2 S. 3 AktG, die durch § 1 Abs. 3 S. 4 GesRuaCOVBek auf 14 Tage verkürzt ist, bestehen schon für die abgesagte Hauptversammlung vom 21.07.2021 - und mithin auch für die Hauptversammlung vom 30.09.2021 bzw. eine etwaige spätere - keine Bedenken, da das Ergänzungsverlangen der Antragstellerin der Gesellschaft jedenfalls am 05.07.2021 durch die Obergerichtsvollzieherin S wirksam durch Niederlegung zugestellt worden ist, wie auch das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat. Die Tatsache dieser Zustellung hat die Gesellschaft in ihrer Beschwerde und in ihrem letzten Schriftsatz an den Senat vom 31.08.2021 nicht mehr in Frage gestellt. Davon abgesehen ist der Antrag der Antragstellerin, wie dargelegt, nicht auf die abgesagte Hauptversammlung vom 21.07.2021 beschränkt, so dass im Hinblick auf die einzuhaltenden Fristen letztlich nunmehr auch nicht mehr auf diese Hauptversammlung abgestellt werden muss, sondern zunächst auf die auf den 30.09.2021 einberufene Hauptversammlung bzw. für den Fall deren erneuter Absage auf eine nachfolgend erneut einberufene Hauptversammlung. Somit kommt es entgegen der Ansicht der Gesellschaft auch nicht darauf an, ob die Antragstellerin jedenfalls bis zum 06.07.2021, dem Zeitpunkt des Fristablaufs für die Stellung des Ergänzungsverlangens im Hinblick auf die Hauptversammlung am 21.07.2021, einem Rechtsverlust nach § 20 Abs. 7 AktG unterlag. Unabhängig davon, dass - soweit ersichtlich - bislang nicht rechtskräftig entschieden ist, ob Herr P überhaupt mitteilungspflichtig im Sinne von § 20 Abs. 1 AktG ist, hat die Gesellschaft auch nach eigener Erklärung jedenfalls am 27.07.2021 die entsprechende Stimmrechtsmitteilung des Herrn P erhalten, so dass das fortgeltende Ergänzungsverlangen der Antragstellerin - über das nunmehr der Senat anstelle des Vorstands der Gesellschaft zu entscheiden hat - keinem Rechtsverlust unterliegt. Letztlich bestehen keine Bedenken, gegen die Entscheidung des Amtsgerichts im Hinblick auf die Bestimmung des Notars X zum Vorsitzenden (Versammlungsleiter) der Hauptversammlung der Gesellschaft, wobei sich diese Bestimmung entsprechend den vorausgehenden klarstellenden Ausführungen des Senats ebenfalls auf die zum 30.09.2021 einberufene Hauptversammlung der Gesellschaft und für den Fall deren erneuten Absage durch den Vorstand der Gesellschaft auf die nächste Hauptversammlung bezieht, zu der eine rechtzeige Bekanntmachung erfolgen kann. Dabei greift der von der Gesellschaft zunächst im Hinblick auf den von ihr behaupteten Rechtsverlust der Antragstellerin nach § 20 Abs. 7 AktG erhobene Einwand, mangels wirksamen Ergänzungsverlangens der Antragstellerin käme allenfalls eine isolierte Bestimmung des Vorsitzenden in Frage, die durch das Gesetz aber nicht vorgesehen sei, schon deswegen nicht, weil dieser etwaige Rechtsverlust entsprechend den obigen Ausführungen des Senats jedenfalls nicht mehr besteht, und der Senat hier über das noch verfahrensgegenständliche gerichtliche Ergänzungsverlangen der Antragstellerin und somit nicht isoliert über die Bestimmung des Vorsitzenden zu entscheiden hat (zur Frage einer etwaigen analogen Anwendung von § 122 Abs. 3 S. 2 AktG zur isolierten Bestimmung eines Vorsitzenden vgl. etwa Rieckers, a.a.O., § 122 Rn. 72 m.w.N; Ziemons in Schmidt/Lutter, AktG, 4. Aufl. 2020, § 122, Rn. 63 m.w.N.; Butzke in Hirte/Mülbert/Roth, AktG Großkommentar, 5. Aufl. 2017, § 122, Rn. 90, 91 m.w.N.). Nach § 122 Abs. 3 S.1 i.V.m. S. 2 AktG kann das Gericht die verlangenden Aktionäre ermächtigen, eine Hautversammlung einzuberufen „oder“ den Gegenstand bekanntzumachen und es kann „zugleich… den Vorsitzenden der Versammlung“ bestimmen. Nach dem Gesetzeswortlaut steht die gerichtliche Bestimmung des Versammlungsleiters somit in dem Ermessen des Gerichts. Dieses Ermessen hat das Amtsgericht in zutreffender Weise ausgeübt. Auch der Senat hält die Bestimmung eines neutralen Vorsitzenden zur Leitung der gesamten Hauptversammlung - also nicht beschränkt auf die Abstimmungen zu den aufgrund der gerichtlichen Ermächtigung der Antragstellerin zur Tagesordnung aufgenommen Tagesordnungspunkte - unter Abwägung der Umstände und der Interessen der Beteiligten für geboten. Somit ist es letztlich unerheblich, ob sich das Ermessen des Gerichts zur Bestimmung des Vorsitzenden sogar auf eine Bestimmungspflicht verengt, wenn zu befürchten ist, dass der satzungsgemäß vorgesehene Vorsitzende dem Anliegen der Minderheit nicht in gebührender Weise gerecht werden kann (so etwa Oberlandesgericht Düsseldorf, a.a.O.; Kubis, a.a.O., § 122 Rn. 60 m.w.N.). Da die Selbstorganisationshoheit der Hauptversammlung zu beachten ist, und die gerichtliche Ersetzung eines satzungsmäßig berufenen Hauptversammlungsvorsitzenden - wie im Falle der Satzung der Gesellschaft gemäß § 12 Abs. 1 des Vorsitzenden des Aufsichtsrates - einen erheblichen Eingriff in die Satzungsautonomie darstellt, bedarf es für einen derartigen Eingriff konkreter Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass eine unparteiische Leitung durch den satzungsmäßig berufenen Vorsitzenden nicht gewährleistet ist (soweit ersichtlich entspricht dies der einhelligen Auffassung der veröffentlichten Entscheidungen der Oberlandesgerichte, vgl. Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 16.06.2015, Az.: 18 Wx 1/15, Rn. 10, wobei dann ausweislich Rn. 11 jenes Beschlusses konkret als ausreichend angesehen wurde, dass die dortigen Antragsteller den Verdacht von zum Schadensersatz verpflichtenden Verfehlungen auch des dortigen Aufsichtsratsvorsitzenden und satzungsmäßig berufenen Vorsitzenden hegten; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 16.12.2011, Az. 11 W 89/11, Rn. 19, jeweils zitiert nach juris; Oberlandesgericht Düsseldorf, a.a.O; Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 03.12.1996, Az. 3 W 171/96, zitiert nach juris). Abgesehen davon, dass gerichtsbekannt und von den Beteiligten auch nicht in Frage gestellt, nunmehr schon über mehrere Jahre ganz erhebliche Interessengegensätze und Streitigkeiten (z.B. auch hinsichtlich maßgeblicher Kapitalmaßnahmen der Gesellschaft) zwischen auf der einen Seite der Antragstellerin und jedenfalls der mit ihr verbundenen Firma1 AG - die gemeinsam nach unbestrittenem Vortrag über 35 % des Grundkapitals bzw. der Aktien der Gesellschaft halten und somit deren Hauptaktionäre sind - und auf der anderen Seite der Unternehmensleitung der Gesellschaft bestehen, und die Gesellschaft offenbar eine größere Einflussnahme der Antragstellerin sowie der Firma1 AG auch innerhalb ihrer Organe in jedem Fall verhindern will, besteht hier jedenfalls auch ein ausreichender konkreter Anhaltspunkt dafür, dass der amtierende Aufsichtsratsvorsitzende der Gesellschaft C keine Gewähr für eine unparteiische Leitung der Hauptversammlung bietet und daher ein neutraler Vorsitzender für die Hauptversammlung der Gesellschaft zu bestimmen ist. Dieser Anhaltspunkt besteht - entgegen der Ansicht der Gesellschaft - in dem Verhalten des Aufsichtsratsvorsitzenden C auf der letzten Hauptversammlung der Gesellschaft am 03.12.2020. Die von ihm unter I. dieses Beschlusses des Senats darlegte Feststellung und Bekanntgabe, wonach der Antrag auf Abberufung des Aufsichtsrats - also auch seiner eigenen Person - nicht angenommen worden sei, da nur 68,27 % des Grundkapitals für diesen Antrag gestimmt hätten, der Antrag jedoch einer ¾ Mehrheit des bei Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals bedurft hätte, entbehrt jeglicher rechtlichen Grundlage und kann bei objektiver Betrachtung nur als mutwillig zu Lasten der Antragstellerin angesehen werden, unbeschadet der entsprechenden Protokollierung durch den Notar. Nach § 103 Abs. 1 S. 2 AktG bedarf der Beschluss über die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern, die von der Hauptverhandlung ohne Bindung an einen Wahlvorschlag gewählt worden sind, vor Ablauf ihrer Amtszeit zwar einer Mehrheit von mindestens ¾ der abgegebenen Stimmen. Nach § 103 Abs. 1 S. 3 kann die Satzung jedoch eine andere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. Hiervon ist in der Satzung der Gesellschaft, deren Kenntnis bei dem Aufsichtsratsvorsitzenden C ohne Weiteres unterstellt werden muss, Gebrauch gemacht worden, indem dort in § 12 Abs. 2 geregelt ist, dass die Beschlüsse der Hauptversammlung, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen und, sofern das Gesetz außer der Stimmenmehrheit eine Kapitalmehrheit vorschreibt mit der einfachen Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals gefasst werden. Über diese Satzungsregelung, die ihrem Inhalt nach als abändernde Regelung im Sinne von § 103 Abs. 1 S. 3 AktG entsprechend der einhelligen insoweit vertretenen Ansichten in Rechtsprechung und Literatur genügt (vgl. statt vieler etwa Habersack in Münchener Kommentar zum AktG, 5. Aufl. 2019, §103 Rn. 15 m.w.N.; Koch in Hüffer/Koch, AktG, 15. Aufl. 2021, § 103, Rn. 4 m.w.N.), hat sich der Aufsichtsratsvorsitzende C ohne nachvollziehbaren Grund auch zu Lasten der Antragstellerin hinweggesetzt. Insoweit hat auch nicht einmal die Gesellschaft eingewandt, dass diese von dem Aufsichtsratsvorsitzenden C in der Hauptversammlung am 03.12.2020 vertretene Rechtsansicht eine rechtliche Grundlage hätte. Vielmehr hat sich die Gesellschaft darauf berufen, dass die diesbezügliche Ergebnisfeststellung durch den Aufsichtsratsvorsitzenden C letztlich im Ergebnis richtig gewesen sei, da die Antragstellerin und die mit ihr stimmende Firma1 AG einem Stimmrechtsausschluss nach § 20 Abs. 7 AktG unterlegen hätten. Dies greift jedoch für die hier maßgebliche Frage einer etwaigen Unparteilichkeit des Aufsichtsratsvorsitzenden C zu kurz, da sich der Aufsichtsratsvorsitzende C ausweislich des Versammlungsprotokolls auf den von der Gesellschaft angeführten Grund für seine Feststellung zu Tageordnungspunkt 9 gerade nicht berufen hat, sondern seine Feststellung ausschließlich mit der nicht haltbaren Rechtsansicht der erforderlichen ¾ Mehrheit begründet hat. Der Senat teilt darüber hinaus auch die Ansicht des Amtsgerichts, dass es der Bestimmung eines neutralen Vorsitzenden für die gesamte Hauptversammlung der Gesellschaft bedarf und nicht lediglich bezogen auf die Tagesordnungspunkte 8 bis 11. Im Hinblick auf das oben geschilderte Verhalten des Aufsichtsratsvorsitzenden C bietet dieser insgesamt nicht die Gewähr für eine neutrale Durchführung der Hauversammlung, zumal wenn man die vielfältigen Zuständigkeiten des Vorsitzenden einer Hauptversammlung bedenkt, so etwa zur Zulassung von Aktionären zur Hauptversammlung, seine Berechtigung, die Hauptversammlung zu unterbrechen, bzw. seine Entscheidungsbefugnis über die Reihenfolge sowie grds. auch die Art der Behandlung der Tagesordnungspunkte (vgl. etwa Herrler in Grigoleit, AktG, 2. Aufl. 2020, § 129, Rn. 46, 48, 50). Hinzu kommt, dass auf der Hauptversammlung auch weitere Tagesordnungspunkte wie die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsratsrats für das Geschäftsjahr 2020 und verschiedene Gegenanträge der Antragstellerin zur Entscheidung anstehen (etwa zu beabsichtigten Kapitalmaßnahmen der Gesellschaft), deren Befassung durch den Aufsichtsratsvorsitzenden C jedenfalls im Lichte dessen geschilderten Verhaltens ebenfalls nicht mit einer ausreichenden Gewähr zur Neutralität erwartet werden kann. Insofern geht es hier auch nicht um die Frage, ob eine bloße persönliche Betroffenheit eines Aufsichtsratsvorsitzenden bei einem Tagesordnungspunkt zu dessen Ersetzung durch das Gericht führen könnte, was jedenfalls in der Literatur überwiegend abgelehnt wird (vgl. etwa Riekers, a.a.O. § 122, Rn. 71 m.w.N. zum Streitstand). Allerdings wird in der Literatur teilweise die Auffassung vertreten, dass im Falle der Ermächtigung zur Ergänzung der Tagesordnung sich die gerichtliche Bestellung des Vorsitzenden auf die Gegenstände des Ergänzungsverlangens beschränke (so etwa Rieckers, a.a.O.; Butzke a.a.O., Rn. 93; Ziemons, a.a.O., Rn. 62), was dann zu einer gespaltenen Versammlungsleitung führen könne. Diese wird wiederum von anderen Stimmen in der Literatur zur Vermeidung sitzungsleitender Friktionen abgelehnt, mit der Folge, dass insoweit die Bestimmung eines alleinigen Vorsitzenden nach § 122 Abs. 3 S. 2 AktG im Zusammenhang mit einem bloßen Ergänzungsverlangen nur sehr zurückhaltend erfolgen solle, mithin aber nicht ausgeschlossen ist (so etwa Kubis, a.a.O. Rn. 60), bzw. eine gespaltene Versammlungsleitung jedenfalls als nicht zweckmäßig angesehen wird (so Herrler, a.a.O., §122, Rn. 16 ff., der es als naheliegend ansieht, das Spannungsverhältnis zwischen Selbstorganisationsrecht der Hauptversammlung und einheitlicher Versammlungsleitung dergestalt aufzulösen, dass das Gericht den Versammlungsleiter nicht nur für die Gegenstände im Sinne von § 122 Abs. 2 AktG, sondern für die gesamte Hauptversammlung bestellt; zum Streitstand insgesamt vgl. etwa die Übersicht bei Theusinger/Schilha, NZG 2016, 56 ff. zitiert nach beck-online). Unabhängig davon, ob man nun eine gespaltene Versammlungsleitung generell ablehnt, ergibt sich aus dem Gesetz jedenfalls keine Beschränkung darauf, dass im Falle des bloßen Tagesordnungsergänzungsverlangens sich die gerichtliche Bestimmung des Vorsitzenden nur auf die ergänzten Tagesordnungspunkte beziehen dürfte. Im Gegenteil differenziert der Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung in § 122 Abs. 3 S. 1 und S. 2 AktG für die Bestimmung des Vorsitzenden nicht zwischen den beiden Alternativen der Ermächtigung zur Einberufung einer Hauptversammlung und der Ermächtigung zur Ergänzung der Tagesordnung; für beide Fälle lässt § 122 abs. 3 S. 2 AktG vielmehr zu, dass das Gericht „…den Vorsitzenden…“. bestimmt (im Hinblick darauf ist auch die vereinzelte Auffassung von Mertens, AG 1997,481 ff., 490, zitiert nach juris, wonach die gerichtliche Bestellung eines Versammlungsleiters auf Einberufungsverlangen zu beschränken sei, nicht nachzuvollziehen). Eine derartige Beschränkung der Versammlungsleitung auf die ergänzten Tagesordnungspunkte wird - soweit ersichtlich - auch nicht in der veröffentlichten obergerichtlichen Rechtsprechung vertreten. Soweit das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (a.a.O.) und das Oberlandesgericht Köln (a.a.O.) im Ergebnis Vorsitzende für die Hauptversammlung insoweit bestimmt bzw. bestätigt haben, deren Zuständigkeiten sich jeweils nur auf die dort ergänzten Tagesordnungspunkte bezogen, lagen den dortigen Fällen Sachverhalte zugrunde, in denen auch die entsprechenden Anträge/Anregungen der Aktionärsminderheiten zu Leitung der Hauptversammlungen auf diese ergänzten Tagesordnungspunkte beschränkt waren. Wie den Entscheidungsbegründungen zu entnehmen, haben sich die beiden Oberlandesgerichte denn auch nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob sich im Fall der bloßen Tagesordnungsergänzung die Bestellung des Vorsitzenden der Hauptversammlung dann auch zwingend nur auf die ergänzten Tagesordnungspunkte beziehen darf. Auch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (a.a.O.) befasst sich nicht mit dieser Frage, nachdem dort die gerichtliche Ermächtigung zur Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung mit bestimmten Tagesordnungspunkten beantragt und angeregt worden war, eine bestimmte Person zum Vorsitzenden der Hauptversammlung zu bestellen. Der Senat kann letztlich auch nicht feststellen, dass etwa mit einem Beschluss dergestalt, dass lediglich der Aufsichtsratsvorsitzende C als Vorsitzender der nächsten Hauptversammlung durch gerichtlichen Beschluss ausgeschlossen wird - unbeschadet der Frage, ob man eine derartige rein negative Beschlussfassung überhaupt noch unter Wortlaut und Zweck von § 122 Abs. 3 S. 2 AktG subsumieren könnte - oder aber mit der Bestellung einer anderen Person des derzeitigen Aufsichtsrats der Gesellschaft zum Vorsitzenden der nächsten Hauptversammlung eine ausreichende Gewähr zur unparteiischen Leitung dieser Hauptversammlung verbunden sein könnte. Derartiges liegt schon im Hinblick auf die erwähnten gerichtsbekannten unterschiedlichen Interessenlagen/Streitigkeiten von/zwischen Antragstellerin und Vorstand sowie Aufsichtsrat der Gesellschaft und in Anbetracht der bisherigen unter I. dieses Senatsbeschlusses dargestellten Geschehensabläufe fern (wegen der unterschiedlichen Interessenlagen wird etwa auch auf die Hinweise und Stellungnahmen von Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft in der bekanntgemachten Einladung zur Hauptversammlung am 30.09.2021 zu den Tagesordnungspunkten 8 bis 11, auf die bekanntgemachte Stellungnahme des Vorstands zu den Gegenanträgen der Antragstellerin vom 26.07.2021 zur Tagesordnung der Hauptversammlung am 30.09.2021 und die Mitteilung der Gesellschaft in deren corporate news vom 06.08.2021 im Zusammenhang mit der Bekanntmachung der Stimmrechtsmitteilung des Herrn P hingewiesen). Soweit es die Person des vom Amtsgericht zum Vorsitzenden der Hauptversammlung bestellten Notars betrifft, haben die Beteiligten keinerlei Einwendungen gegen dessen grundsätzliche Qualifikation und Eignung erhoben. Dem Senat sind auch sonst keine Umstände bekannt, die gegen die entsprechende, ausreichend begründete Auswahlentscheidung des Amtsgerichts, auf die Bezug genommen wird, sprechen könnten. Die Entscheidung über die Kostentragung beruht auf § 84 FamFG. Danach sollen die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels - also Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten (vgl. § 80 FamFG) - dem Beteiligten auferlegt werden, der das Rechtsmittel eingelegt hat. Der Senat sieht vorliegend keine Veranlassung, von diesem gesetzlich angeordneten Regelfall abzuweichen. Hinsichtlich der nach billigem Ermessen zu bestimmenden Geschäftswertfestsetzung für das Verfahren der Beschwerde (§ 61 Abs. 1 und 2, 36 Abs. 1 GNotKG) folgt der Senat der unwidersprochen gebliebenen Wertfestsetzung durch das Amtsgericht. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind (§ 70 FamFG). Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht gegeben (Keidel/ Meyer-Holz, FamFG, 20. Aufl., 2020, § 70 Rn. 4 und 41).