Beschluss
20 W 19/23
OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2023:0926.20W19.23.00
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Leitsätze
Jedenfalls eine ausdrückliche Zustimmungsverweigerung der Schuldnerin zum Opt-In steht einem Vorgehen nach § 24 Abs. 2 SchVG i.V.m. § 9 Abs. 2 SchVG entgegen.
Tenor
Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 22.11.2022 wird aufgehoben und der Antrag des Antragstellers vom 01.08.2022 auf Ermächtigung zur Einberufung einer Gläubigerversammlung betreffend die EUR 150.000.000,00 X Teilschuldverschreibungen, …, wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten des Verfahrens erster Instanz vor dem Amtsgericht.
Eine Erstattung der den Beteiligten in den Verfahren erster und zweiter Instanz entstandenen notwendigen Aufwendungen erfolgt nicht.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Jedenfalls eine ausdrückliche Zustimmungsverweigerung der Schuldnerin zum Opt-In steht einem Vorgehen nach § 24 Abs. 2 SchVG i.V.m. § 9 Abs. 2 SchVG entgegen. Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 22.11.2022 wird aufgehoben und der Antrag des Antragstellers vom 01.08.2022 auf Ermächtigung zur Einberufung einer Gläubigerversammlung betreffend die EUR 150.000.000,00 X Teilschuldverschreibungen, …, wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten des Verfahrens erster Instanz vor dem Amtsgericht. Eine Erstattung der den Beteiligten in den Verfahren erster und zweiter Instanz entstandenen notwendigen Aufwendungen erfolgt nicht. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die Beteiligten streiten über die Ermächtigung des Antragstellers zur Einberufung einer Gläubigerversammlung. Die Beschwerdeführerin (nachfolgend bezeichnet als: die Schuldnerin), eine nach dem Recht von Insel1 gegründete Limited Partnership mit dortigem Sitz hat im Jahr 2005 Teilschuldverschreibungen mit einem Gesamtnennbetrag von 150.000.000,00 EUR begeben, die auch zum Börsenhandel zugelassen sind. Die Emission ist eingeteilt in 3.000 untereinander gleichrangige Teilschuldverschreibungen mit einem Nennbetrag von jeweils 50.000,00 EUR (die „Wertpapiere“ gemäß § 2 (1) der Emissionsbedingungen, auf die insgesamt Bezug wird, Bl. 5 ff. d. A.). Die bei dieser Emission eingenommenen 150.000.000,00 EUR hat die Schuldnerin vollständig in kumulative Genussscheine investiert, die von der Bank1 (Bank1) herausgegeben worden sind. Die Schuldnerin verfügt über keine Vermögenswerte außer den Ansprüchen aus den kumulativen Genussscheinen. Die Höhe dieser Ansprüche hängt wiederum maßgeblich davon ab, welche Gewinnausschüttungen sie von der Bank1 erhält. Diese Ansprüche aus den kumulativen Genussscheinen hat die Schuldnerin an einen Sicherheitentreuhänder abgetreten. Die Ansprüche der Anleihegläubiger aus den Wertpapieren gegen die Schuldnerin bestehen aus solchen auf Zinszahlungen (§ 6 der Emissionsbedingungen) und auf Rückzahlung (§ 7 der Emissionsbedingungen). Nach § 16 (1) der Emissionsbedingungen bestimmen sich Form und Inhalt der Wertpapiere sowie die Rechte und Pflichten der Emissionsgläubiger, der Emittentin (also der Schuldnerin) und der Zahlstellen in jeder Hinsicht nach deutschem Recht und werden in Übereinstimmung damit ausgelegt. Regelungen zur Durchführung einer Gläubigerversammlung enthalten die Emissionsbedingungen nicht. Der Antragsteller hält nach unbestrittenem Vortrag mehr als 5 % der ausstehenden Schuldverschreibungen (ausweislich der von ihm vorgelegten Bankbestätigung, Bl. 22 d. A., im Nennwert von 13.900.000,00 EUR). Mit Schreiben vom 02.06.2022, auf das wegen seines Inhalts im Einzelnen Bezug genommen wird (Bl. 23 ff. d. A.), hat der Antragsteller an die Schuldnerin ein Verlangen auf Einberufung einer Gläubigerversammlung gerichtet und dabei u. a. erklärt: „Ich verlange hiermit gemäß §§ 9 Abs. 1 S. 2, 24 Abs. 2 des Gesetzes über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (Schuldverschreibungsgesetz - „SchVG“) die Einberufung einer Gläubigerversammlung mit nachfolgender Tagesordnung. Als Termin schlage ich den 27. Juni 2022 um 14.00 Uhr in Stadt1 vor.“ Die Gegenstände der von ihm begehrten Tagesordnung sind dabei in Kurzform wie folgt angegeben: 1. Beschlussfassung über die Anwendung des Schuldverschreibungsgesetzes auf die begebenen Teilschuldverschreibungen unter Einfügung eines neuen § 11a in die Emissionsbedingungen 2. Beschlussfassung über die Anwendung des SchVG auch auf den Treuhandabtretungsvertrag unter Einfügung eines neuen § 16 (8) in die Emissionsbedingungen 3. Beschlussfassung über das Einfügen eines neuen § 8a in die Emissionsbedingungen mit Einräumung einer vorzeitigen Kündigung durch die Schuldnerin und Rückzahlung zum Ablösebetrag 4. Beschlussfassung über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters gemäß dem neuen § 11a der Emissionsbedingungen i. V. m. § 7 SchVG 5. Aufforderung an den Sicherheitentreuhänder zur Anspruchsgeltendmachung gegenüber der Bank1 6. Aufforderung an die Schuldnerin zur Unterstützung der Anspruchsgeltendmachung und Zustimmung zum Opt-In. Wegen des genauen Inhalts der jeweils zu diesen Tagesordnungspunkten angegebenen einzelnen Beschlussvorschläge wird - wie auch wegen der jeweiligen für die Beschlussvorschläge angegebenen Begründungen - auf das Einberufungsverlangen vom 02.06.2022 Bezug genommen. Die Beschlussfassungen zu den Tagesordnungspunkten 2, 3 und 4 sollen ausweislich des Einberufungsverlangens jeweils erst vollzogen werden, nachdem die zu Tagesordnungspunkt 1 vorgeschlagenen Beschlüsse gemäß den Bestimmungen des SchVG wirksam geworden und vollzogen worden sind. Die Schuldnerin hat das Einberufungsverlangen mit Schreiben ihrer damaligen Rechtsanwälte an den Antragsteller vom 29.07.2022 zurückgewiesen (auf das Schreiben wird Bezug genommen, Bl. 31 d. A.). Sie hat dabei ausdrücklich erklärt, dass sie die nach § 24 Abs. 2 S. 1 SchVG erforderliche Zustimmung zu einer Änderung der Anleihebedingungen oder zum Austausch der Schuldverschreibungen gegen neue Schuldverschreibungen mit geänderten Anleihebedingungen, um dadurch das SchVG zur Anwendung zu bringen, „nicht“ erteilt. Daher sei auch kein Raum für die Einberufung einer Gläubigerversammlung, die als bloße Formalie nur unnötige Kosten verursachen würde. Mit Schreiben an das Amtsgericht vom 01.08.2022, auf das wegen seines Inhalts im Einzelnen Bezug genommen wird, hat der Antragsteller daraufhin „gemäß § 9 Abs. 2 SchVG Antrag auf Ermächtigung zur Einberufung einer Gläubigerversammlung betreffend die EUR 150.000.000,00 X Teilschuldverschreibungen, „…“ gestellt. Er vertritt dabei u. a. die Ansicht, dass seine Berechtigung nicht schon wegen der von der Schuldnerin beabsichtigten Nichtzustimmung zum sogenannten Opt-In gemäß § 24 Abs. 2 SchVG entfalle, denn bevor die Schuldnerin dem Opt-In nach § 24 Abs. 2 SchVG zustimmen oder auch nicht zustimmen könne, müssten die Anleihegläubiger zunächst einen entsprechenden Beschluss auf der Gläubigerversammlung gefasst haben. Die Abhaltung einer Gläubigerversammlung trotz zunächst beabsichtigter Nichtzustimmung zum Opt-In sei auch keine bloße Formalie. Nach Einholung eines Stimmungsbildes bei ihm bekannten Anleihehaltern erwarte er, der Antragsteller, dass Halter der Anleihen im Nennwert von über 120.000.000,00 EUR und damit über 80% des Emissionsvolumens der Anleihe für den vorgeschlagenen Opt-In stimmen würden. Die Schuldnerin werde danach entscheiden müssen, ob sie sich als reine Finanzierungszweckgesellschaft tatsächlich gegen den erklärten Willen der Anleihegläubiger stellen werde. Die vorgeschlagene Tagesordnung der Gläubigerversammlung umfasse zudem unter den Tagesordnungspunkten 5 und 6 weitere Beschlussvorschläge, über die unabhängig von einer Zustimmung oder Nichtzustimmung der Schuldnerin zum Opt-In zu entscheiden sei. Nach seiner Einschätzung sowie der Einschätzung der Rechtsanwaltskanzlei Y mbH stünden der Schuldnerin bzw. der Z Limited als Sicherheitentreuhänder zugunsten der Anleiheinhaber gegen die Bank1 Ansprüche wegen der Gewinnaussteuerung in den Geschäftsjahren 2017/18 und 2018/19 zu. Die Schuldnerin solle deswegen von den Anleihegläubigern angewiesen und aufgefordert werden, die Rechtsdurchsetzung der Anleihegläubiger gegen die Bank1 zu unterstützen und die gemäß § 24 Abs. 2 SchVG erforderliche Zustimmung zum Opt-In der Anleihegläubiger zu erteilen. Die Schuldnerin habe als reine Finanzierungszweckgesellschaft zur Weiterleitung der von den Anleihegläubigern erhaltenen Gelder an die Bank1 kein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Nichtanwendbarkeit der Regelungen des SchVG und müsse stattdessen die Interessen der Anleihegläubiger berücksichtigen. Sie müsse daher dem Opt-In zustimmen, wenn sie hierzu von den Anleihegläubigern aufgefordert werde. Die Einberufung einer Gläubigerversammlung dürfe sie aus gleichem Grund nicht verweigern. Die damaligen Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin haben mit Antragserwiderung vom 22.09.2022, auf die wegen ihrer Darlegungen im Einzelnen Bezug genommen wird (Bl. 39 ff. d. A.), beantragt, den Ermächtigungsantrag des Antragstellers zurückzuweisen. Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Einberufung einer Gläubigerversammlung, um so ggf. zum SchVG optieren, denn das Opt-In hänge zwingend von der Zustimmung der Schuldnerin ab. Ihre Zustimmung, die sie entweder als Einwilligung vor oder aber auch erst nach der Entscheidung der Gläubiger erteilen könne, habe die Schuldnerin nicht erteilt und sie werde diese auch nicht erteilen. Wenn die Zustimmung aber schon, wie hier, vor Einberufung der Gläubigerversammlung verweigert werde, gäbe es keinen Anlass, eine Gläubigerversammlung trotzdem abzuhalten. Die Schuldnerin sei auch in keiner Weise zur Zustimmung verpflichtet. Da bei dieser Sachlage eine Gläubigerversammlung eine reine Förmelei darstelle und überflüssig wäre, sei diese auch nicht einzuberufen. Ob die Schuldnerin dem Opt-In zustimme, stehe in ihrem eigenen Ermessen. Der Antragssteller irre, wenn er meine, dass die Schuldnerin zur Zustimmung nach § 24 Abs. 2 SchVG verpflichtet sein könnte. Er lasse bereits im Dunkeln, woraus sich die etwaige Pflicht zur Zustimmung ergeben solle. Weder der Wortlaut noch der Sinn und Zweck der Vorschrift führten zu einer Pflicht zur Zustimmung. Auch in der Gesetzesbegründung zu § 24 SchVG heiße es nur, dass die Anwendung des neuen Rechts die Zustimmung des Schuldners voraussetze (BT-Drucksache 16/12814, S. 27). Eine Pflicht ergebe sich daraus keineswegs. Insbesondere sei es für das Ermessen der Schuldnerin irrelevant, wie viele Anleihegläubiger für ein Opt-In stimmen würden. Hintergrund des Verlangens des Antragstellers sei offenbar, dass er meine, dass der Schuldnerin Ansprüche zugunsten der Anleihegläubiger gegen die Bank1 wegen der Gewinnaussteuerung in den Geschäftsjahren 2017/2018 und 2018/2019 zustünden. Solche Ansprüche bestünden jedoch nicht. Tatsächlich sei es so, dass der Bundesgerichtshof (Az. II ZR 171/20 und Az. II ZR 174/20) die Revision gegen zwei Entscheidungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Urteil vom 24.09.2020, Az. 6 U 25/19, BeckRS 2020, 47189 und Urteil vom 24.09.2020, Az. 1-6 U 23/19, WM 2020 Heft 45, 2118) zurückgewiesen habe. In diesen Fällen hätten Gläubiger der Bank1 in ähnlich gelagerten Fällen bei nahezu identischen Genussscheinbedingungen solche Ansprüche erfolglos geltend gemacht. Darüber hinaus ist die Schuldnerin etwa im Hinblick auf die Tagesordnungspunkte 2, 5 und 6 der Ansicht, dass der Antragsteller versuche, die Zwecke der Gläubigerversammlung und des Opt-In zu entfremden, um über weitere Tagesordnungspunkte abstimmen zu lassen, die nicht einmal im Entferntesten etwas mit dem neuen Schuldverschreibungsgesetz zu tun hätten, und all das vor dem Hintergrund, dass es ihm tatsächlich nur darum gehe, dass nicht bestehende Ansprüche gegen die Bank1 geltend gemacht würden. Der Antragsteller habe selbst dann keinen Anspruch auf Behandlung dieser weiteren Tagesordnungspunkte, wenn das SchVG anwendbar wäre. Denn die Gläubiger könnten in diesem Fall nur Änderungen der Emissionsbedingungen erreichen und nicht etwa jedweder Rechtsverhältnisse. Ziel des SchVG sei es, den Gläubigern eine Handhabe (nur) zur Änderung der Anleihebedingungen zu geben, nicht aber darüber hinaus. Es bestehe daher kein Anspruch des Antragstellers nach § 9 Abs. 1 SchVG. Das Schuldverschreibungsgesetz in seiner aktuellen Fassung bleibe unanwendbar. Eine sonstige Rechtsgrundlage für die Einberufung einer Gläubigerversammlung existiere nicht. Mit Schreiben an das Amtsgericht vom 12.10.2022, auf das wegen seiner Darlegungen und Anlagen Bezug genommen wird (Bl. 44 ff. d. A.), hat der Antragsteller u. a. erklärt, dass seine bisherigen außergerichtlichen und gerichtlichen Bemühungen, übermäßige Überwälzungen von Bankverlusten auf Anleger und insbesondere Verhinderungen von Wertaufholungen durch Gewinnaussteuerungen zu korrigieren, auch weit überwiegend erfolgreich gewesen seien. Zum Nachweis der Unterstützung durch weitere Anleihehalter hat er Unterstützungsschreiben nebst Bestandsnachweisen von Anleihehaltern übersandt, die neben seinem Bestand von 13.900.000,00 EUR weitere X-Anleihen im Volumen von 40.750.000,00 € halten würden. In der Kürze der Zeit habe er keine weiteren Unterstützungserklärungen bei ihm bekannten Haltern einholen können. Dies gilt auch für den Bestand von 60.000.000,00 EUR Nennwert der Q Group, die als institutioneller Halter ein Unterstützungsschreiben nicht kurzfristig habe ausfertigen können. Sämtliche ihm bekannten Anleihehalter (gehaltener Gesamtnennwert über 120 Mio. EUR) seien wie er der Auffassung, dass die Bank1 zu Unrecht die Wiederauffüllung der Rückzahlungsansprüche verhindert habe und forderten, dass die Schuldnerin als reine Finanzierungszweckgesellschaft der Durchsetzung ihrer bestehenden Ansprüche nicht weiter im Weg stehe. Richtig sei, dass die Gläubiger gemäß § 24 Abs. 2 SchVG mit Zustimmung des Schuldners eine Änderung der Anleihebedingungen beschließen könnten. Hierüber müssten die Gläubiger jedoch zunächst auf einer Gläubigerversammlung beschließen. Ein Wahlrecht der Schuldnerin, die Einberufung einer Gläubigerversammlung zu verweigern, wenn sie beabsichtige, dem Opt-In nicht zuzustimmen, sehe das SchVG schlicht nicht vor. Eine Gläubigerversammlung sei auch keineswegs sinnlos. Entsprechend der Gesetzesbegründung des neuen SchVG solle die „Gläubigerversammlung (...) in die Lage versetzt werden, auf informierter Grundlage möglichst rasch und ohne unnötigen organisatorischen Aufwand Entscheidungen von unter Umständen großer finanzieller Tragweite treffen zu können. (...) Die Gläubiger sollen gestärkt werden, indem ihre Befugnisse, mit Mehrheit über die Anleihebedingungen zu entscheiden, inhaltlich erweitert werden" (Regierungsentwurf BT-Drucks. 16/12814 S. 1). Genau darum gehe es: Vorliegend gehe es um Entscheidungen mit großer finanzieller Tragweite, denn die Bank1 beabsichtige den Totalverlust in Höhe von 150.000.000 EUR für die Anleihehalter, während die Anleihehalter die vollständige Wiederauffüllung des Rückzahlungsanspruches aus den fehlerhaft nicht ausgewiesenen Jahresüberschüssen der Bank1 in den Geschäftsjahren 2017/18 und 2018/19 durchzusetzen beabsichtigten. Auch wenn es darauf für die Einberufung der Gläubigerversammlung nicht ankomme, sei die Antragsgegnerin gemäß § 242 BGB zur Zustimmung zum Opt-In verpflichtet. Es handele sich in diesem besonderen Fall um eine vertragliche Nebenpflicht der Schuldnerin als Emittentin der Teilschuldverschreibungen gegenüber ihren Anleihegläubigern. Die Schuldnerin müsse bei Ihrer Entscheidung über die Zustimmung zum Opt-In gemäß § 24 Abs. 2 SchVG die Interessen der Anleihegläubiger angemessen berücksichtigen. Natürlich dürfe sie auch ihre eigenen Interessen berücksichtigen. Die Anwendbarkeit der Regelungen des SchVG sei zwischenzeitlich aber die absolute Norm (Verkehrssitte) für nach deutschem Recht begebene Schuldverschreibungen geworden. Das Interesse eines Schuldners an der Nicht-Anwendbarkeit der Regelungen des SchVG werde daher die Interessen der Anleihegläubiger schon in der Regel nicht überwiegen. Zu berücksichtigen sei in diesem Fall zunächst, dass das Gesetz betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen vom 04.12.1899 (SchVG von 1899) wegen dem ausländischen Emittenten nicht zur Anwendung komme. D.h. ohne den Opt-In in das neue SchVG wäre den Anleiheinhabern die Möglichkeit kollektiver Entscheidungen effektiv vorenthalten. Schon die unzureichenden Regelungen des alten SchVG von 1899 hätten den Gesetzgeber veranlasst, die Rechte der Gläubiger zu stärken „indem ihre Befugnisse, mit Mehrheit über die Anleihebedingungen zu entscheiden, inhaltlich erweitert werden" (Regierungsentwurf BT-Drucks. 16/12814 S. 1). D.h. das Interesse der Anleihehalter an der Anwendbarkeit der Regelungen des neuen SchVG wiege im Fall der vorherigen Nichtanwendbarkeit der Regelungen des alten SchVG besonders schwer. Vorliegend wögen die Interessen der Anleihegläubiger allerdings auch deshalb besonders schwer, weil es für sie um die Differenz zwischen Totalverlust und vollständiger Wiederauffüllung der Rückzahlungsansprüche gehe, mithin um 150.000.000 EUR. Mit ebenfalls auf den 12.10.2022 datiertem Schreiben an das Amtsgericht, auf dessen Inhalt im Einzelnen Bezug genommen wird (Bl. 76 ff. d. A.), hat der Antragsteller u. a. dargelegt, dass es sich im Hinblick auf den Tagesordnungspunkt 2 bei dem Sicherheitentreuhänder um einen Mitverpflichteten gemäß § 22 SchVG handele. Auch sei der Beschlussvorschlag unter Tagesordnungspunkt 2 zunächst nur auf eine Änderung der Anleihebedingungen selbst gerichtet und jede nachfolgende Änderung des Treuhandabtretungsvertrages bedürfe u. a. der Zustimmung des Sicherheitentreuhänders. Denkbarer Anwendungsfall wäre bspw. die Abwicklung eines zukünftig mit der Bank1 verhandelten Vergleichs, der Rechtshandlungen u. a. des Sicherheitentreuhänders erfordern würde, die nach aktueller Fassung des Treuhandabtretungsvertrages allerdings unmöglich wären. Der Beschlussvorschlag unter dem Tagesordnungspunkt 3 sei auf eine Änderung der Anleihebedingungen dahingehend gerichtet, eine Möglichkeit zur Kündigung durch die Schuldnerin bei Rückzahlung eines Ablösebetrages vorzusehen. Es handele sich insoweit um eine Ausweitung der Rechte der Schuldnerin, die u.a. der Abwicklung eines zukünftig mit der Bank1 verhandelten Vergleichs diene. Mit Schriftsatz an das Amtsgericht vom 04.11.2022 haben die ehemaligen Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin unter Bezugnahme auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27.03.2012 (Az. 5 AktG 3/11) die Auffassung vertreten, dass § 24 Abs. 2 SchVG in Konstellationen der vorliegenden Art keine Anwendung finde. Wenn Anleihen - wie hier - vor dem 05.08.2009 und von einem ausländischen Emittenten ausgegeben worden seien und deshalb nicht unter das „SchVG 1899“ fielen, könnten sich die Anleihegläubiger nur dann auf § 24 Abs. 2 SchVG berufen, wenn eine Mehrheitsentscheidung bereits ausdrücklich in den ursprünglichen Anleihebedingungen angesprochen sei. Derartiges sähen die hiesigen Anleihebedingungen aber schlichtweg nicht vor. Hiergegen hat der Antragsteller mit Schreiben an das Amtsgericht vom 17.11.2022 auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 01.07.2014 (Az. II ZR 381/13) hingewiesen, mit dem er die gerade zitierte Entscheidung des Oberlandesgericht Frankfurt am Main abgelehnt und festgestellt habe, dass es nicht darauf ankomme, ob in den Anleihebedingungen eine Mehrheitsentscheidung vorgesehen sei. Mit Beschluss vom 22.11.2022, auf den wegen seiner Darlegungen im Einzelnen Bezug genommen wird (Bl. 104 ff. d. A.), hat das Amtsgericht den Antragsteller zur Einberufung einer Gläubigerversammlung der Gesellschaft mit folgenden Gegenständen ermächtigt: 1. Beschlussfassung über die Anwendung des SchVG auf die EUR 150.000.000,00 X Teilschuldverschreibungen und Einfügung einer Ermächtigung nach den §§ 5 ff. SchVG in die Emissionsbedingungen der 150.000.000,00 X Teilschuldverschreibungen 2. Beschlussfassung über die Anwendung des SchVG auf den Treuhandabtretungsvertrag 3. Beschlussfassung über das Einfügen eines neuen § 8a (vorzeitige Kündigung und Rückzahlung zum Ablösebetrag) in die Emissionsbedingungen der Anleihe 4. Beschlussfassung über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters 5. Aufforderung an den Sicherheitentreuhänder zur Anspruchsgeltendmachung 6. Aufforderung an die Emittentin zur Unterstützung der Anspruchsgeltendmachung. Die Kosten des Verfahrens hat das Amtsgericht der Schuldnerin unter Bezugnahme auf § 9 Abs. 4 SchVG auferlegt. Die Opt-In-Regelung in § 24 Abs. 2 SchVG sei auf die hier vorliegenden Schuldverschreibungen anwendbar. Diese seien vor dem 05.08.2009 ausgegeben worden, und auf sie finde nach § 16 Abs. 1 der Emissionsbedingungen deutsches Recht Anwendung. Für sämtliche derartigen Schuldverschreibungen habe der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 01.07.2014 (Az. II ZR 381/13) die Übergangsvorschrift des § 24 Abs. 2 SchVG für anwendbar gehalten, auch wenn sie nicht dem SchVG von 1899 unterfielen, d.h. insbesondere für Schuldverschreibungen von Schuldnern mit Sitz im Ausland. Dem Vorgehen nach § 24 Abs. 2 i. V. m. § 9 Abs. 2 SchVG stehe nicht entgegen, dass die Schuldnerin erklärt habe, die Zustimmung zu verweigern. Dem Antrag fehle hierdurch weder das Rechtsschutzbedürfnis, noch fehle es an der in § 9 Abs. 1 SchVG geforderten Tatbestandsvoraussetzung des besonderen Interesses für die gerichtliche Ermächtigung. Zwar werde, wenn eine Zustimmung des Emittenten/ Schuldners erforderlich sei und diese vorab versagt werde, ein besonderes Interesse nach verbreiteter Ansicht der Literatur nicht angenommen. Ober- oder höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Frage fehle jedoch, soweit ersichtlich. Das Gericht schließe sich der Auffassung an, dass die Gläubigerrechte durch das SchVG gestärkt werden sollten und dies eine pauschale Handhabung verbiete, vielmehr eine Betrachtung im Einzelfall erforderlich sei. Im vorliegenden Fall bestünden nach der Glaubhaftmachung mit der Unterstützung des Einberufungsbegehrens durch Inhaber von mehr als 1/3 des Gesamtvolumens der Schuldverschreibungen und der Tatsache, dass Ansprüche der Schuldnerin in erheblicher Höhe diskutiert würden, deren Einziehung den Gläubigern zugutekäme, Anhaltspunkte dafür, dass ein solches besonderes Interesse auf Gläubigerseite vorliege. Eine Grenze sei dort zu ziehen, wo das Einberufungsrecht zweckentfremdet und zur Schikane eingesetzt werde. Hierfür bestünden im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte. Die Schuldnerin habe keine Tatsachen aufgezeigt, die die Optierung zum Schuldverschreibungsgesetz als rechtsmissbräuchlich erscheinen ließe. Das Interesse der Schuldnerin, keine Kosten für eine Gläubigerversammlung aufwenden zu müssen, trete daher im vorliegenden Einzelfall hinter das Interesse der Gläubiger an der Durchführung der Versammlung mit der sich daraus ergebenden Möglichkeit, die Schuldnerin umzustimmen, zurück. Da das Opt-In nach § 24 Abs. 2 i. V. m. § 9 Abs. 2, Abs. 1 SchVG gerade zur Beschlussfassung über die künftige Anwendung des SchVG und die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters ausgerichtet sei, bestünden gegenüber den vorgesehenen Tagesordnungspunkten 1 und 4 keine rechtlichen Hinderungsgründe. Die weiteren Tagesordnungspunkte 2, 3, 5 und 6 seien ebenfalls als zulässig zu erachten. Gegen die Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte spreche nicht, dass zum Zeitpunkt der Einberufung die Annahme und Durchführung des Opt-In noch nicht beschlossen und wirksam sei; es sei anerkannt, dass Grundlagen- und Ausführungsbeschlüsse gemeinsam gefasst werden könnten, wobei der Ausführungsbeschluss jeweils unter dem Vorbehalt stehe, dass der Grundlagenbeschluss wirksam geworden und vollzogen worden sei. Gegenstand des Beschlussvorschlags zu Tagesordnungspunkt 2 sei die Einbeziehung des Sicherheitentreuhänders in das Regime des SchVG, wozu zunächst die Anleihebedingungen geändert werden müssten. Diese Einbeziehung Dritter sei gemäß § 22 SchVG dann einem Mehrheitsbeschluss der Gläubiger zugänglich, wenn den Gläubigern durch diesen Dritten Anleihesicherheiten gewährt würden, was nach dem unbestrittenen Vortrag des Antragstellers vorliegend der Fall sei. Der Beschlussgegenstand von Tagesordnungspunkt 3 stelle, wie sich aus den nachvollziehbaren Erläuterungen des Antragstellers ergebe, einen den Bereich der Änderung der Hauptforderung bzw. u. U. einer Verringerung der Hauptforderung nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3 SchVG betreffenden Regelungsgegenstand dar, der der Emittentin zusätzliche Rechte einräumen würde; ein solcher Gegenstand sei nach § 5 einem Mehrheitsbeschluss der Gläubigerversammlung zugänglich. Bei den Tagesordnungspunkten zu 5 und 6 sei zu berücksichtigen, dass es sich lediglich um Vorschläge für deklaratorische Beschlüsse handele, die einer Ausführung bzw. Durchsetzung nicht zugänglich seien. Die in diesen Beschlussvorschlägen ausgesprochenen Handlungsanweisungen könnten jedoch aufgrund ihrer finanziellen Reichweite von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung für die Gläubiger sein. Entsprechend den für die Hauptversammlung im Aktienrecht anerkannten Fälle ungeschriebener Hauptversammlungszuständigkeiten bei Fragen von grundlegender Bedeutung sei daher auch im vorliegenden Fall aufgrund der Orientierung der Rechte der Gläubigerversammlung an denen der aktienrechtlichen Hauptversammlung eine zulässige Befassung der Gläubigerversammlung anzunehmen. Gegen den ihren ehemaligen Verfahrensbevollmächtigten am 28.11.2022 zugestellten Beschluss hat die Schuldnerin mit am 16.12.2022 bei dem Amtsgericht elektronisch eingegangenem (vgl. die vom Amtsgericht nachgereichte Kopie des Prüfprotokolls vom selben Tag, Bl. 224 d. A.), an das Amtsgericht gerichtetem Schriftsatz vom selben Tag Beschwerde eingelegt (Bl. 130 d. A.), die ihre Verfahrensbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 10.01.2023, auf den wegen der Begründung im Einzelnen Bezug genommen wird (Bl. 144 ff. d. A.), begründet haben. Sie haben u. a. darauf hingewiesen, dass der Antragsteller auf der Grundlage des angefochtenen Beschlusses und ohne den Ablauf der Beschwerdefrist abzuwarten, die übrigen Gläubiger zur Abstimmung ohne Versammlung im Sinne des § 18 SchVG aufgefordert habe und die entsprechende Aufforderung im Bundesanzeiger habe veröffentlichen lassen. Die Abstimmung sei im Zeitraum vom 20.12.2022 um 0:00 Uhr bis 22.12.2022 um 24 Uhr und damit ebenfalls vor Ablauf der Beschwerdefrist durchgeführt worden. Mit E-Mail vom 29.12 2022 habe der Antragsteller die Schuldnerin darüber unterrichtet, dass Beschlüsse nicht zustande gekommen seien, weil - statt der angeblich zu erwartenden Beteiligung von „über 80 % des Emissionsvolumens" - tatsächlich nur 44,37 % der gesamten ausstehenden Schuldverschreibungen an der Abstimmung teilgenommen hätten. Damit sei das erforderliche Quorum gemäß § 18 Abs. 4 S. 2 i. V. m. § 15 Abs. 3 SchVG nicht erreicht worden. Mit Durchführung der Abstimmung habe der Antragsteller von der streitgegenständlichen Ermächtigung bereits Gebrauch gemacht. Ein darauf gerichteter Anspruch sei somit bereits erfüllt; damit dürfte sich die Angelegenheit jedenfalls erledigt haben. Es sei aber offen, ob der Antragsteller den Rechtsstreit für erledigt erklären werde. Unabhängig davon, stünden unter anderem noch Kostenfragen im Raum, die im Rahmen dieser Beschwerde zu klären seien. Unabhängig davon habe von vorneherein festgestanden, dass die Gläubigerversammlung zu nichts führen würde. Denn ein Opt-In zum Schuldverschreibungsgesetz SchvG 2009 finde nur statt, wenn (auch) die Schuldnerin zustimme. Dasselbe gelte auch für jede einzelne Änderung der Emissionsbedingungen. Dies habe die Schuldnerin bereits verweigert und werde ihre diesbezügliche Entscheidung auch nicht mehr ändern. Der Antrag sei aus diesem Grund abzuweisen, weil es an einem besonderen Interesse gemäß § 9 Abs. 1 SchVG fehle. Selbst wenn man dem vom Amtsgericht im Hinblick auf die erforderliche Zustimmung der Schuldnerin angelegten Maßstab grundsätzlich zustimmen wollte, lägen dessen Voraussetzungen hier nicht vor. Denn hier bestünden gerade keine objektiven Anhaltspunkte dafür, die Schuldnerin vom Gegenteil zu überzeugen. So habe sie sich mit der materiellen Rechtslage im Detail auseinandergesetzt und die vom Antragsteller behaupteten Ansprüche gegen die Bank1 von unabhängigen Rechtsberatern prüfen lassen. Dabei sei sie - im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - zu der Überzeugung gelangt, dass derartige Ansprüche nicht bestünden. Weiterhin wird erneut und vertiefend ausgeführt, dass die Anträge in Bezug auf die Tagesordnungspunkte 2, 5 und 6 auch aus anderen Gründen unberechtigt seien, da sie mit dem neuen Schuldverschreibungsgesetz nicht im Entferntesten etwas zu tun hätten. Auch § 22 SchVG führe insoweit im Hinblick auf den Tagesordnungspunkt 2 zu keinem anderen Ergebnis, da der Sicherheitentreuhänder gerade keine Sicherheiten gewährt oder gestellt habe. Soweit das Amtsgericht bezüglich der Tagesordnungspunkte 5 und 6 zutreffend festgestellt habe, dass es sich bei diesen „lediglich um Vorschläge für deklaratorische Beschlüsse handelt, die einer Ausführung bzw. Durchsetzung nicht zugänglich sind", könnten diese gerade deshalb nicht Gegenstand von Beschlüssen der Gläubigerversammlung sein. Die Gläubigerversammlung könne (allenfalls) qua Mehrheitsentscheidung auf eine Änderung der Emissionsbedingungen im Namen aller Gläubiger hinwirken. Zu der Erteilung irgendwelcher Handlungsanweisungen an die Schuldnerin ermächtige das SchVG aber gerade nicht - unabhängig davon, ob diese bindend oder bloß deklaratorisch sein mögen. Mit Beschluss vom 17.01.2023 (Bl. 150 d. A.) hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen, im Wesentlichen mit der Begründung, dass alle vorgebrachten, nur noch vertieften Ausführungen bereits im angefochtenen Beschluss berücksichtigt worden seien. Mit Schreiben an den Senat vom 19.02.2023, auf das im Einzelnen Bezug genommen wird (Bl. 219 ff. d. A.), hat der Antragsteller den Vortrag der Schuldnerin über die Durchführung der Abstimmung ohne Versammlung bestätigt und erklärt, dass die 44,37 % des teilnehmenden Emissionsvolumens ohne Gegenstimme für seine Beschlussvorschläge gestimmt hätten. Hierfür beruft er sich auf ein Begleitschreiben eines Notars P zur Übersendung der Niederschrift über die Gläubigerversammlung (Bl. 222 d. A.; die Niederschrift selbst, die in der Beschwerdebegründung vom 10.01.2023 als Anlage BF 1 bezeichnet worden ist, befindet sich nicht in der Akte). Der Antragsteller frage sich, ob die Beschwerdeführerin die Hauptsache für erledigt erklärt habe. Sofern diese nunmehr nur noch die Festsetzung beantragen sollte, dass die Entscheidung des Amtsgerichts sie in ihren Rechten verletzt habe, mangele es ihr allerdings an dem hierfür erforderlichen berechtigten Interesse (§ 62 Abs. 1 und 2 FamFG). Die ernstzunehmende Möglichkeit, dass die Schuldnerin ihre Meinung zur Zustimmung gemäß § 24 Abs. 2 SchVG ändere, bestehe selbst nach der von der Schuldnerin zitierten Kommentarstelle. Das dort beispielhaft genannte Kündigungsrecht finde sich in den vorgeschlagenen Beschlüssen (Einfügen eines neuen "§ 8a“). Die von der Schuldnerin angesprochene Rechtsprechung in nur vordergründig ähnlich gelagerten Fällen zur Frage der Ansprüche gegen Bank1 seien hier nicht einschlägig. Er gehe unverändert davon aus, dass in dieser besonderen Konstellation eine bloße Finanzierungszweckgesellschaft zum Erwerb von gewinnabhängigen Eigenkapitalinstrumenten kein eigenes schutzwürdiges Interesse an einer Nichtanwendung des SchVG habe und deswegen zur Zustimmung verpflichtet sei. Ihm wäre allerdings die Möglichkeit, das Bestehen einer solchen Verpflichtung feststellen zu lassen, effektiv genommen, wenn er schon keine Gläubigerversammlung einberufen könnte. Die nunmehrigen Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin haben mit Schriftsatz an den Senat vom 31.03.2023, auf den ebenfalls im Einzelnen Bezug genommen wird (Bl. 230 ff. d. A.), weiter vorgetragen. Sie sind u. a. der Auffassung, dass, solange sich der Antragsteller nicht eindeutig zu seinem weiteren Begehr äußere, die Frage der tatsächlichen Erledigung offenbleibe, was im Einzelnen ausgeführt wird. Es sei an dem Antragsteller klarzustellen, ob er die Angelegenheit für erledigt erachte und eine Sachentscheidung des Beschwerdegerichts nicht mehr begehre. Ein solche klare Aussage umschiffe er aber. Tatsächlich ergebe sich aus seinem Vorbringen, dass er nach wie vor an seinem Begehr festhalte und es sei etwa nicht auszuschließen, dass er sein Glück mit einer erneuten oder einer sogenannten zweiten Gläubigerversammlung im Sinne des § 15 Abs. 3 S. 2 SchVG versuchen werde. Solange diese Unklarheit verbleibe, könne sich die Schuldnerin zur Frage der Erledigung nicht weiter erklären. Sie behalte sich aber einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit vor, wenn der Senat die Angelegenheit trotz der hiesigen Einwände für erledigt erachte, wozu ggf. ein Hinweis erbeten werde. In diesem Fall habe sie ein berechtigtes Interesse an einer solchen Feststellung. In der Sache bleibe es dabei: Der Antragsteller habe kein besonderes Interesse an der Einberufung der Gläubigerversammlung, was im Einzelnen nochmals ausgeführt wird, etwa im Hinblick auf das fehlende Einverständnis der Schuldnerin zum Opt-In. Soweit der Antragsteller sein angeblich besonderes Interesse an der Einberufung der Gläubigerversammlung damit begründe, er müsse zunächst eine solche Versammlung abhalten, um anschließend die Frage klären zu können, ob die Beteiligte (materiell) verpflichtet sei, einem Opt-In zuzustimmen, sei dies schlicht falsch. Richtig sei nicht nur, dass er eine gerichtliche Entscheidung über die (vermeintliche) Zustimmungsverpflichtung der Schuldnerin völlig unabhängig von der Einberufung der Gläubigerversammlung herbeiführen könnte. Hätte der Antragsteller eine solche Klärung zuvor herbeigeführt, hätte er verhindert, dass diese Frage inzidenter zum Gegenstand des hiesigen Rechtsstreits geworden wäre. Unter anderem hätte er dem Amtsgericht dann Mutmaßungen darüber erspart, dass die Schuldnerin ihre bereits geäußerte Auffassung theoretisch später noch hätte ändern können. Davon abgesehen, genüge eine solche theoretische Möglichkeit nicht. Sie wäre auch lebensfremd. Die Schuldnerin handele nach rein rationalen Kriterien und sei zu ihrer Entscheidung nach Einholung von Rechtsrat und auf Grundlage der Sach- und Rechtslage gelangt. Eine ernstzunehmende Möglichkeit, dass sie ihre Entscheidung bei unveränderter Sach- und Rechtslage ändere, habe nicht bestanden und bestehe nicht. Richtig sei außerdem, dass die Schuldnerin auch als „Finanzierungszweckgesellschaft" gerade nicht verpflichtet sei, einem Opt-In zuzustimmen. Einen solchen Kontrahierungszwang kenne (auch) das SchVG nicht. Mit Schriftsatz vom 05.05.2023 an den Senat, auf den nebst Anlage Bezug genommen wird (Bl. 242 ff d. A.), hat der Antragsteller u. a. erklärt, es bleibe weiterhin unverständlich, warum die Schuldnerin als reine Finanzierungszweckgesellschaft die Rechtsdurchsetzung der Anleihegläubiger erschwere. Wegen der Fehlerhaftigkeit der Bilanzierung der Bank1, für die die von der Schuldnerin in Bezug genommene Rechtsprechung nicht einschlägig sei, verweise er auf das in Anlage vorgelegte Gutachten. Von einer Unmöglichkeit der Zielerreichung könne deswegen keine Rede sein. Er gehe unverändert davon aus, dass in dieser besonderen Konstellation einer bloßen Finanzierungszweckgesellschaft zum Erwerb von gewinnabhängigen Eigenkapitalinstrumenten die Schuldnerin kein eigenes schutzwürdiges Interesse an einer Nicht-Anwendung des SchVG habe und deswegen zur Zustimmung verpflichtet ist. Ihm wäre allerdings die Möglichkeit, das Bestehen einer solchen Verpflichtung feststellen zu lassen, effektiv genommen, wenn er schon keine Gläubigerversammlung einberufen könnte. II. Die Beschwerde ist gemäß den §§ 24 Abs. 2 S. 2, 9 Abs. 3 Satz 2 SchVG, 58 ff. FamFG statthaft und auch ansonsten zulässig. Insbesondere ist die Schuldnerin durch die angegriffene Entscheidung des Amtsgerichts gemäß § 59 Abs. 1 FamFG schon deswegen in ihren Rechten beeinträchtigt und damit beschwerdebefugt, weil ihr die Kosten des Verfahrens auferlegt worden sind und sie nach §§ 24 Abs. 2 S. 2, 9 Abs. 4 SchVG die Kosten einer Gläubigerversammlung zu tragen hat (so etwa auch Wasmann/Steber in Veranneman, Schuldverschreibungsgesetz, 2. Aufl. 2016, § 9 Rn. 25; wohl auch Bliesener/Schneider in Langenbucher/Bliesener/Spindler, Bankrechts-Kommentar, 3. Auflage 2020, § 9 Rn. 24; Martin Müller in Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 5. Auflage 2020, § 9 Rn. 7, jeweils zitiert nach beck-online). 1. Die Beschwerde ist auch nicht nachträglich unzulässig geworden, da ein Erledigungstatbestand nicht eingetreten ist. Grundsätzlich entfällt mit der Erledigung der Hauptsache das Rechtsschutzbedürfnis für das Rechtsmittel. Im - auch hier vorliegenden -Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit tritt eine Erledigung der Hauptsache grundsätzlich dann ein, wenn der Verfahrensgegenstand durch ein Ereignis, das eine Veränderung der Sach- und Rechtslage bewirkt, weggefallen ist, so dass die Weiterführung des Verfahrens keinen Sinn mehr hätte, da eine Sachentscheidung nicht mehr ergehen kann (st. Rspr. des Bundesgerichtshofs, vgl. etwa Beschluss vom 07.08.2019, Az. XII ZB 29/19, m. w. N. zitiert nach juris). Folge einer solchen Erledigung ist, dass eine Beschwerde unzulässig wird, solange kein Fall des § 62 Abs.1 FamFG vorliegt oder der Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel nicht in zulässiger Weise auf den Kostenpunkt beschränkt (vgl. dazu etwa die vielfältigen Rechtsprechungsnachweise bei Sternal in Sternal, FamFG, 21. Aufl. 2023, § 22 Rn. 35). Im Falle eines Antragsverfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit - wie auch hier vorliegend - kann die Erledigung der Hauptsache auch dann eintreten, wenn alle Beteiligte der Erledigungserklärung des jeweiligen Antragstellers zustimmen (vgl. etwa Sternal, a. a. O., Rn. 29, 30). Keiner dieser beiden Alternativen liegt hier vor. So hat der Antragsteller mit seinen zur Akte gereichten Stellungnahmen weder ausdrücklich eine Erledigung des Hauptsachverfahrens erklärt, noch auch nur in sonstiger Weise zu erkennen gegeben, dass er eine Entscheidung über die Hauptsache in Folge der von ihm vom 20.12.2022 bis 22.12.2022 durchgeführten Abstimmung der Gläubiger ohne Versammlung im Sinne von § 18 SchVG nicht mehr erstrebt. Davon abgesehen, läge auch eine entsprechende Zustimmungserklärung der Schuldnerin nicht vor; diese hat vielmehr ausdrücklich erklärt, sie könne sich zur Frage der Erledigung nicht weiter erklären, solange unklar bleibe, ob der Antragsteller sich insoweit deutlich erkläre. Die Durchführung der Abstimmung der Gläubiger ohne Versammlung stellt aber auch kein Ereignis dar, dass ohne Weiteres zur Erledigung der Hauptsache geführt hätte. So tritt nach der herrschenden Rechtsprechung im Verfahren auf Ermächtigung einer Aktionärsminderheit zur Einberufung einer Hauptversammlung gemäß § 122 Abs. 1 bis 3 AktG eine Hauptsacheerledigung zwar dann ein, wenn die Hauptversammlung entsprechend dem Verlangen gesetzes- und satzungsgemäß einberufen und durchgeführt worden ist, sie sich also ohne formale Mängel mit den Beschlussgegenständen befasst hat (vgl. etwa Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.10.2017, Az. II ZR 375/15, und Beschluss vom 08.05.2012, Az. II ZB 17/11, Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 11.04.2013, Az. I-3 Wx 36/13, Senat, Beschluss vom 02.09.2021, Az. 20 W 158/21, jeweils m. w. N und zitiert nach juris). Zum SchVG ist diese Frage - soweit ersichtlich - in der sonstigen Rechtsprechung bislang nicht thematisiert worden. Der Senat hat aber bereits festgestellt, dass die dort vorliegende Sach- und Rechtslage zur Einberufung einer Gläubigerversammlung der Rechtslage im entsprechenden aktienrechtlichen Ermächtigungsverfahren insoweit vergleichbar ist, so dass in diesem Zusammenhang keine andere Beurteilung geboten ist (Beschluss vom 07.06.2017, Az. 20 W 159/17, zitiert nach juris, m. w. N.). Eine diesen Anforderungen genügende Gläubigerversammlung ist vorliegend bislang nicht abgehalten worden. Dabei kann die von der Rechtsprechung - soweit ersichtlich - bislang nicht gesondert thematisierte Frage offen bleiben, ob eine Erledigung dann nicht eintritt, wenn - was hier tatsächlich unklar ist, aber auch nicht weiter aufgeklärt werden muss - aufgrund der Ermächtigung zwar eine Abstimmung erfolgt ist, aber erst bei Auszählung der Stimmen festgestellt wird, dass eine Beschlussfähigkeit der Versammlung (hier gemäß §§ 24 Abs. 2 S. 2, 15 Abs. 3 S.1 SchVG wertmäßig mindestens die Hälfte der ausstehenden Schuldverschreibungen) nicht bestand. Genauso wenig kommt es hier darauf an, ob einer Erledigung der Hauptsache der Umstand entgegenstehen könnte, dass nach Durchführung der Abstimmung ohne Versammlung gemäß § 18 SchVG nach dessen Abs. 4 S. 2 der Abstimmungsleiter eine Gläubigerversammlung einberufen könnte, die als zweite Versammlung im Sinne des § 15 Abs. 3 S. 3 SchVG gelten würde und auch nicht darauf, ob im Falle einer wie hier möglicherweise von einem Notar als Abstimmungsleiter geleiteten Abstimmung das entsprechende Einberufungsrecht ohne Weiteres bei dem Antragsteller liegen könnte (der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 02.12.2014, Az. II ZB 2/14, zitiert nach juris, befasst sich mit dieser Frage nicht). Dass vorliegend eine Hauptsacherledigung noch nicht eingetreten ist, ergibt sich hier bereits daraus, dass der Antragsteller von der ihm von dem Amtsgericht erteilten Ermächtigung bislang keinen Gebrauch gemacht hat. Der Antragsteller hat ausweislich seines unter I. dieses Beschlusses auszugsweise wiedergegebenen Einberufungsverlangens vom 02.06.2022 an die Schuldnerin schon dieser gegenüber ausdrücklich ein solches auf Durchführung einer „Gläubigerversammlung“ gemäß „§§ 9 Abs. 1 S. 2, 24 Abs. 2“ SchVG gestellt und gerade nicht ein solches auf Durchführung einer Abstimmung ohne Versammlung gemäß § 18 SchVG. Dies ergibt sich neben der gerade zitierten Wortwahl und der Bezugnahme auf § 9 Abs. 1 S. 2 SchVG, in dem die Einberufung der Gläubigersammlung geregelt ist, auch aus dem Umstand, dass er als „Termin … den 27. Juni 2022 um 14.00 Uhr in Stadt1“ vorgeschlagen hat. Letzteres macht im Falle einer Abstimmung ohne Versammlung gemäß § 18 SchVG keinen Sinn. Entsprechend hat er dann auch seinen Ermächtigungsantrag an das Amtsgericht ausdrücklich auf die Ermächtigung zur Einberufung einer „Gläubigerversammlung“ „gemäß § 9 Abs. 2 SChVG“ gerichtet. Nach der in Bezug genommenen Vorschrift können Gläubiger, deren berechtigtem Verlangen nicht entsprochen worden ist, bei Gericht beantragen, sie zu ermächtigen, die „Gläubigerversammlung“ einzuberufen. Auch in der Begründung seines Antrags hat er ausschließlich auf eine „Gläubigersammlung“ abgestellt, beispielsweise mit seinen Darlegungen, er habe mit Schreiben vom 02.06.2022 die „Einberufung einer Gläubigerversammlung gemäß §§ 9 Abs. 1 S. 2, 24 Abs. 2 SchVG“ verlangt, und die Anleihegläubiger müssten vor Zustimmung der Schuldner zum Opt-In zunächst einen entsprechenden „Beschluss auf der Gläubigerversammlung“ gefasst haben. Ein Hinweis darauf, dass der Antragsteller etwa zur Durchführung einer Abstimmung ohne Versammlung nach §§ 24 Abs. 2 S. 2, 18 SchVG ermächtigt werden wollte, findet sich weder im Ermächtigungsverlangen an die Schuldnerin noch im Ermächtigungsantrag an das Amtsgericht. Das Amtsgericht hat den Antragsteller dann auch entsprechend seines Antrags im Tenor seines Beschlusses wörtlich zur Einberufung „einer Gläubigerversammlung der Gesellschaft“ ermächtigt. Eine Ermächtigung zur Durchführung einer Abstimmung ohne Versammlung nach §§ 24 Abs. 2 S. 2, 18 SchVG wird im Tenor seines Beschlusses nicht erwähnt. Aber auch in den Gründen seines Beschlusses spricht das Amtsgericht lediglich von der „Gläubigersammlung“ und nimmt auf § 9 Abs. 2 SchVG Bezug. Auch für die Kostenentscheidung verweist das Amtsgericht ausschließlich auf § 9 Abs. 4 SchVG und nicht etwa auf die entsprechende Regelung in § 18 Abs. 6 SchVG. Aus all dem ergibt sich, dass das Amtsgericht den Antragsteller zur Durchführung einer Gläubigersammlung gemäß §§ 24 Abs. 2 S. 2, 9 Abs. 2 SchVG ermächtigt hat und nicht zu einer Abstimmung ohne Versammlung gemäß §§ 24 Abs. 2 S. 2, 18 Abs. 1, 9 Abs. 2 SchVG. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass nach § 5 Abs. 6 S. 1 SchVG die Gläubigerbeschlüsse zwar entweder in einer Gläubigerversammlung nach §§ 9-17 SchVG oder in dem Verfahren der Abstimmung ohne Versammlung nach § 18 SchVG fassen können, wobei dann, wenn in den Anleihebedingungen - wie auch vorliegend - keine Wahl getroffen ist, ein Wahlrecht bestehen soll zwischen der Gläubigerversammlung nach § 9 SchVG und der Abstimmung ohne Versammlung nach § 18 SchVG (vgl. etwa Röh in beck-online.GROSSKOMMENTAR, SchVG, Stand: 01.09.2022, § 5 Rn. 107; Hofmeister in Veranneman, a. a. O., § 18 Rn. 7 m. w. N. und Veranneman in Veranneman, a. a. O, § 24, Rn. 9). Auch ein Opt-In Beschluss soll entsprechend in einer Gläubigerversammlung nach § 9 SchVG oder in einer Abstimmung ohne Versammlung gefasst werden können (vgl. etwa Jacob/Friedl in FraKommSchVG, 2013, § 24 Rn. 18 m. w. N.). Auch wenn man hiervon ausgehen will, besteht ein solches Wahlrecht des Antragstellers - dass er faktisch mit seiner Antragsstellung auf Ermächtigung zur Einberufung einer Gläubigerversammlung zunächst ja auch ausgeübt hat - hier nach der ihm ausdrücklich lediglich zur Einberufung einer „Gläubigerversammlung“ erteilten gerichtlichen Ermächtigung aber nicht (mehr). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die beiden Verfahrensarten ihre eigenen Besonderheiten aufweisen. So ist etwa das Verfahren auf Abstimmung ohne Versammlung im Unterschied zur Gläubigerversammlung nicht auf Diskussion und Informationsaustausch angelegt, sondern hält lediglich einen Mechanismus für die Abstimmung bereit (so ausdrücklich Hofmeister, a. a. O., Rn. 3). Entsprechend soll das Auskunftsrecht der Gläubiger dort gemäß § 16 Abs. 1 SchVG nicht gelten (vgl. etwa Müller, a. a. O., § 18 Rn. 5; Bliesener/Schneider, a. a. O., § 18. Rn. 25). Die klare gesetzliche Unterscheidung der Verfahren nach § 9 und § 18 SchVG wird etwa auch an der Regelung in § 18 Abs. 4 S. 2 SchVG deutlich, wonach dann, wenn er bei einer Abstimmung ohne Versammlung nach § 18 SchVG die Beschlussfähigkeit nicht feststellen kann, der Abstimmungsleiter nur zu einer Gläubigerversammlung einberufen kann und nicht zu einer weiteren Abstimmung ohne Versammlung. Dies hat zur Folge, dass der Antragsteller von der ihm erteilten Ermächtigung zur Durchführung einer Gläubigerversammlung noch keinen Gebrauch gemacht hat, so dass eine Erledigung der Hauptsache nicht vorliegt. Soweit der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 08.05.2012, a. a. O.) zu § 122 Abs. 3 AktG einen Fall der Erledigung auch dann annehmen will, wenn über den mit dem gerichtlichen Ermächtigungsantrag begehrten Gegenstand unabhängig von der erteilten gerichtlichen Ermächtigung Beschluss gefasst worden ist, setzt auch dies ersichtlich voraus, dass diese anderweitige Beschlussfassung gesetzesmäßig durchgeführt worden ist. Dies ist hier jedoch nicht der Fall, da die von dem Antragsteller durchgeführte Abstimmung ohne Versammlung nach §§ 24 Abs. 2 S. 2, 18 SchVG mangels gerichtlicher Ermächtigung des Antragstellers einer entsprechenden Rechtsgrundlage entbehrte, mit der Folge, dass auch deren Durchführung nicht zur Erledigung der Hauptsache geführt hat. 2. Die Beschwerde ist begründet, mit der Folge, dass der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts vom 22.11.2022 aufzuheben und der Ermächtigungsantrag des Antragstellers vom 01.08.2022 zurückzuweisen ist. § 24 SchVG regelt mit seinen Übergangsbestimmungen in seinem Absatz 1, dass dieses Gesetz nicht anzuwenden ist auf Schuldverschreibungen, die vor dem 05.08.2009 ausgegeben wurden; auf diese Schuldverschreibungen ist das Gesetz betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4134‐1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 53 des Gesetzes vom 05.10.1994 (BGBl. I S. 2911) geändert worden ist, weiter anzuwenden, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt. Nach § 24 Abs. 2 S. 1 SchVG können Gläubiger von Schuldverschreibungen, die vor dem 05.08.2009 ausgegeben wurden, mit Zustimmung des Schuldners eine Änderung der Anleihebedingungen oder den Austausch der Schuldverschreibungen gegen neue Schuldverschreibungen mit geänderten Anleihebedingungen beschließen, um von den in diesem Gesetz gewährten Wahlmöglichkeiten Gebrauch machen zu können. Für diese Beschlussfassung gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend; der Beschluss bedarf der qualifizierten Mehrheit. Das Amtsgericht geht zunächst zutreffend davon aus, dass die in § 24 Abs. 2 SchVG geregelte Möglichkeit des Opt-In auch auf die hier verfahrensgegenständlichen Schuldverschreibungen Anwendung findet. Hierüber streiten die Beteiligten letztlich auch nicht mehr. Dass die Schuldnerin noch an ihrer zunächst unter Bezugnahme auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27.03.2012 (Az. 5 AktG 3/11, zitiert nach juris) vertretenen Auffassung, dass § 24 Abs. 2 SchVG in Konstellationen der vorliegenden Art keine Anwendung finde, da die Emissionsbedingungen vorliegend keine Grundlage für eine Mehrheitsentscheidung der Gläubiger biete, festhalten würde, ist nicht ersichtlich. Auch dieser Ansicht zur Frage der Mehrheitsentscheidung hat der Bundesgerichtshof mit seinem vom Antragsteller und vom Amtsgericht in Bezug genommenen Beschluss vom 01.07.2014 (Az. II ZR 381/13, zitiert nach juris, Rn. 11) jedenfalls eine Absage erteilt. a. Der Senat teilt jedoch die Ansicht des Amtsgerichts nicht, wonach es dem Vorgehen nach § 24 Abs. 2 i. V. m. § 9 Abs. 2 SchVG nicht entgegenstehe, dass die Schuldnerin erklärt habe, die Zustimmung zum Opt-In zu verweigern. Diese gesetzlich für erforderlich erklärte Zustimmung - vgl. hierzu auch BT-Drs. 16/12814, S. 27, wo dieses Zustimmungserfordernis allerdings lediglich konstatiert wird - kann nach allgemeiner Auffassung als Einwilligung im Voraus oder als Genehmigung im Nachhinein erteilt werden (vgl. etwa Vogel in beck-online.GROSSKOMMENTAR, a. a. O., § 24, Rn. 17; Veranneman, a. a. O., Rn. 11). Jedenfalls unter Zugrundelegung der hier vorliegenden tatsächlichen Umstände, wie sie sich zum maßgeblichen Zeitpunkt dieser Entscheidung des Senats als letzter Tatsacheninstanz darstellen (vgl. hierzu zu vergleichbaren Lage im Falle der aktienrechtlichen Ermächtigung, § 122 AktG, etwa Senat, Beschluss vom 07.07.2023, Az. 20 W 93/23, m. w. N., zitiert nach juris), steht diese Verweigerung der Schuldnerin der beantragten Ermächtigung im Hinblick auf die vom Antragsteller zur Abstimmung begehrten Tagesordnungspunkte 1 bis 4 entgegen. Zu der konkreten Frage, inwieweit eine bereits verweigerte Zustimmung der Schuldnerin zum Opt-In einem Ermächtigungsantrag eines Gläubigers das Rechtsschutzbedürfnis nimmt, kann der Senat - wie auch das Amtsgericht - keine bislang veröffentlichte Rechtsprechung erkennen. Im allgemeinen Anwendungsbereich eines Einberufungsverlangens nach § 9 SchVG wird wegen der in § 9 Abs. 1 S. 2 SchVG genannten dritten Alternative, also des besonderen Einberufungsinteresses eines Gläubigers, in der Literatur meist darauf hingewiesen, ein solches bestehe jedenfalls dann, wenn die Gläubigerrechte in einem den ersten beiden Alternativen von § 9 Abs. 1 S. 2 SchVG genannten Einberufungsgründen ähnlichem Umfang betroffen seien, bzw. sie für das rechtliche Verhältnis zwischen Gläubigern und Schuldner von vergleichbarer Bedeutung seien (vgl. etwa Müller, a. a. O., § 9 Rn. 2 m. w. N.; Bliesener/Schneider a. a. O., § 9 Rn. 11 m. w. N.; Wasmann /Steber, a. a. O., § 9 Rn. 13; Schindele in Preuße, SchVG, 1. Aufl. 2011, § 9. Rn. 7). Vor diesem Hintergrund bestehe ein besonderes Interesse an der Einberufung einer Gläubigerversammlung jedenfalls nicht, wenn diese nur der Erörterung oder der Unterrichtung dienen solle, in ihr also gar keine Beschlüsse gefasst werden sollten (Wasmann/Steber, a. a. O.; Schindele, a. a. O.). Schmidtbleicher etwa (in FraKommSchVG, a. a. O., § 9 Rn. 33) will die Grenze zu einem dann fehlenden berechtigten Interesse insoweit (erst) im Falle eines Rechtsmissbrauchs mit Schädigungsabsicht bzw. bei der offensichtlichen Verfolgung von Sonderinteressen der einberufungswilligen Gläubiger setzen, was positiv festgestellt werden müsse. Für den Fall, dass ein Beschluss der Gläubigerversammlung allerdings der Zustimmung des Schuldners bedarf - also z.B. zur Änderung der Anleihebedingungen oder aber eben, wie ausdrücklich gesetzlich normiert, zum hier maßgeblichen Opt-In nach § 24 Abs. 2 Satz 1 SchVG -, und der Schuldner diese bereits verweigert hat, wird in der Literatur wohl überwiegend die Auffassung vertreten, dass es in einem solchen Fall an einem besonderen Interesse der Gläubigerminderheit an der Einberufung im Sinne von §§ 24 Abs. 2 S. 2, 9 Abs. 1 S. 2 SchVG fehle bzw. das Verlangen rechtsmissbräuchlich sei (so etwa Wasmann/Steber, a. a. O., § 9, Rn. 13; Kessler/Rühe, BB 2014, 907, 910 f.; Moser, BB 2015, 723). Anderseits wird in der auch vom Amtsgericht und den Beteiligten in Bezug genommenen Kommentierung von Borowski (SchVG, 1. Online-Aufl. 2019, § 9 Rn. 17, zitiert nach beck-online) für die generelle Bedeutung eines Zustimmungserfordernisses nach dem SchVG demgegenüber auch die Auffassung vertreten, dass eine derartige Betrachtungsweise weder im Gesetz noch in der Begründung zu diesem einen Rückhalt finde. Vielmehr sei eine solch pauschale Betrachtung zu vermeiden und stattdessen auf den Einzelfall abzustellen. Bestehe bspw. die ernstzunehmende Möglichkeit, dass der Emittent - aufgrund eines Kündigungsrechts o. Ä. - von einer Zustimmung zu der Maßnahme überzeugt werden könne, lasse die fehlende Zustimmung das in § 9 Abs. 1 S. 2 SchVG geforderte besondere Interesse an der Durchführung einer Gläubigerversammlung nicht entfallen. Selbst wenn man im Ansatz die Auffassung von Borowski gerade vor dem Umstand, dass die Gläubigerrechte durch das SchVG verstärkt werden sollten, für zutreffend erachten wollte und für die Entscheidung der vorliegende Frage auf den hier vorliegenden Einzelfall abstellen will, kann hier jedenfalls keine ernstzunehmende Möglichkeit erkannt werden, dass die Schuldnerin - selbst bei einem mehrheitlichen Opt-In Beschluss der Gläubigerversammlung - davon überzeugt werden könnte, die gesetzlich erforderliche Zustimmung zu dem von dem Antragsteller begehrten Opt-In doch noch zu erteilen. Die Schuldnerin hat bereits im Ablehnungsschreiben an den Antragsteller in Kenntnis des von dem Antragsteller in seinem Einberufungsverlangen für dieses gegebenen Begründung ausdrücklich erklärt, ihre Zustimmung nicht zu erteilen. An dieser Verweigerung hat sie dann auch während des gesamten Verfahrens vor dem Amtsgericht und bis zuletzt auch vor dem Senat festgehalten, u.a. mit den Hinweisen, sie handele nach rein rationalen Kriterien und sei zu ihrer Entscheidung nach Einholung von Rechtsrat - etwa über das Bestehen der behaupteten Ansprüche gegen die Bank1 - und auf Grundlage der Sach- und Rechtslage gelangt. Eine ernstzunehmende Möglichkeit, dass sie ihre Entscheidung bei unveränderter Sach- und Rechtslage ändere, habe nicht bestanden und bestehe nicht. Für die vom Amtsgericht angeführte Mutmaßung einer Möglichkeit, dass sie bei Durchführung der Gläubigerversammlung noch umgestimmt werden könne, bestünden keine objektiven Anhaltspunkte. An dieser strikten Zustimmungsverweigerung hält die Schuldnerin etwa auch vor dem Hintergrund der von Borowski (a. a. O.) als Beispiel für eine ernstzunehmende Möglichkeit, dass der Emittent sich etwa aufgrund eines Kündigungsrechts noch umzustimmen lassen könnte, trotz der ihre Rechte ggf. erweiternden, zu Abstimmung vorgesehenen Einführung ihres eigenen Kündigungsrechts in § 8a der Emissionsbedingungen, beharrlich fest. Für eine Änderung dieser Verweigerungshaltung bietet auch das nunmehr noch von dem Antragsteller vorgelegte, im Auftrag der „O GmbHG“ erstellte Privatgutachten zur Frage etwaiger Bilanzierungsfehler der Bank1, vor dem Hintergrund der deutlichen Darlegungen der Schuldnerin im vorliegenden Verfahren, die klar die Ansicht vertritt, dass Ansprüche gegen die Bank1 unter keinem Gesichtspunkt bestehen, keinen ausreichenden Anhaltspunkt. Diese beharrliche Zustimmungsverweigerung nimmt hier dem Antrag des Antragstellers das Rechtschutzbedürfnis für die von ihm beantragte Ermächtigung auf Einberufung der Gläubigerversammlung mit den zur Abstimmung begehrten Tagesordnungspunkten 1 bis 4. Denn selbst wenn sich die Gläubiger bei der Gläubigerversammlung sogar mit qualifizierter Mehrheit für den von dem Antragsteller als Minderheit angeregten Opt-In entscheiden würden - sich also etwa aufgrund einer in der Gläubigerversammlung noch geführten Unterredung von der Auffassung des Antragstellers überzeugen lassen würden -, ersetzt dies nicht die auch für diesen Fall schon (mehrfach) abgelehnte Zustimmung der Schuldnerin, die erforderlich ist für die Wirksamkeit der Beschlussfassungen über die Tagesordnungspunkte 1 bis 4, die gemäß § 24 Abs. 2 S. 1 SchVG zur Änderung der von ihr mit den Anleihegläubigerin vertraglich vereinbarten Emissionsbedingungen führen soll. Eine solche Zustimmung kann auch im vorliegenden unternehmensrechtlichen Verfahren nach § 9 Abs. 2 SchVG nicht etwa ersetzt werden. Es kann hier mithin nicht darauf ankommen, ob - wie der Antragsteller meint - die Schuldnerin zu einer derartigen Zustimmung zum Opt-In wegen eines fehlenden eigenen schutzwürdigen Interesses an der Nicht-Anwendung des SchVG zur Zustimmung verpflichtet sein könnte. Eine entsprechende Verpflichtung kann im vorliegenden unternehmensrechtlichen Verfahren nicht festgestellt oder ausgesprochen werden und hätte mithin keinerlei Bindungswirkung für die Schuldnerin (vgl. in diesem Zusammenhang auch Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.12.2014, a. a. O., Rn. 52, für den vergleichbaren Fall einer „Neubescheidung“ bzw. Einberufung einer zweiten Versammlung durch den Versammlungsvorsitzenden). Demgegenüber ist es nicht zu erkennen, dass der Antragsteller gehindert wäre, seine Überzeugung von der nach seiner Ansicht in diesem besonderen Fall gemäß § 242 BGB bestehenden Verpflichtung der Schuldnerin zur Zustimmung zum Opt-In als eine vertragliche Nebenpflicht der Schuldnerin als Emittentin der Teilschuldverschreibungen gegenüber ihren Anleihegläubigern innerhalb des Vertragsverhältnisses im Klageweg durchzusetzen (so soll nach herrschender Auffassung in der Literatur etwa dann, wenn ein die Anleihebedingungen gestaltendes Urteil nur inter partes wirkt, der Schuldner aufgrund des Gleichbehandlungsgebots verpflichtet sein, eine aufgrund einer vorteilhaften Entscheidung gebotene Auslegung oder Behandlung eines Anleihegläubigers auch auf alle anderen Anleihegläubiger zu erstrecken, vgl. etwa Bliesener/Schneider, a. a. O., § 4 Rn. 24 m. w. N.). Vor dem Hintergrund, dass diese Zustimmung - wie bereits dargelegt - auch durch (vorherige) Einwilligung erteilt werden kann, erschließt sich auch nicht, wieso der Antragsteller meint, ihm sei bei Zurückweisung seines Antrags effektiv die Möglichkeit genommen, das Bestehen einer solchen Zustimmungspflicht der Schuldnerin feststellen lassen zu können, wenn er schon keine Gläubigerversammlung einberufen könne. Auch seine Ansicht, bevor die Schuldnerin dem Opt-In nach § 24 Abs. 2 SchVG zustimmen oder auch nicht zustimmen könne, müssten die Anleihegläubiger zunächst einen entsprechenden Beschluss auf der Gläubigerversammlung gefasst haben, entspricht nicht der Rechtslage. Berücksichtigt man darüber hinaus einerseits, dass hier in der vom Antragsteller durchgeführten Abstimmung ohne Versammlung nicht einmal die erforderliche Beteiligung zur Abstimmung über das vom Antragsteller begehrte Opt-In zustande gekommen ist und anderseits die mit der Abhaltung einer Gläubigerversammlung von der Schuldnerin zu tragenden Kosten, ist ein Rechtschutzbedürfnis, den Antragsteller jetzt zur Einberufung einer Gläubigerversammlung nach §§ 24 Abs. 2 S. 2, 9 Abs. 2 SchVG gerichtlich zu ermächtigten, zu verneinen, selbst vor dem Hintergrund, dass grundsätzlich auch eine nachträgliche Klage auf Zustimmung der Schuldnerin zu einem bereits beschlossenen Opt-In vor dem Prozessgericht erfolgen könnte. Auch ein berechtigtes Interesse nach § 9 Abs. 1 S. 3, 3. Alt. SchVG ausschließlich erst dann zu verneinen und damit einen Rechtmissbrauch erst dann bejahen zu wollen, wenn entweder positiv eine Schädigungsabsicht oder aber die offensichtliche Verfolgung von Sonderinteressen der einberufungswilligen Gläubiger festgestellt werden kann, hält der Senat jedenfalls in der vorliegenden Fallkonstellation nicht für zutreffend; davon abgesehen, dass Derartiges im unternehmensrechtlichen Verfahren in der Regel, wie auch hier, nicht feststellbar ist. b. Der Antragsteller kann auch nicht zur Einberufung einer Gläubigerversammlung über die Tagesordnungspunkte 5 und 6 ermächtigt werden. Eine im vorliegenden unternehmensrechtlichen Verfahren alleine denkbare gerichtliche Ermächtigung nach §§ 24 Abs. 2 S. 2, 9 Abs. 2 SchVG kann nach der gesetzlichen Regelung nur zu den in § 24 Abs. 2 S. 1 SchVG - bereits dargelegten - gesetzlich begrenzten Zwecken erteilt werden. Unter diese Zwecke fallen die Beschlussfassungen über die mit den genannten Tagesordnungspunkten begehrten Abstimmungen zu den Aufforderungen an den Sicherheitentreuhänder zur Anspruchsgeltendmachung gegen die Bank1, an die Schuldnerin zur Unterstützung dieser Anspruchsgeltendmachung und darüber, die Schuldnerin anzuweisen und aufzufordern, die Zustimmung zum Opt-In zu erteilen, nicht. Das Gesetz bietet vielmehr lediglich einen Weg zur Durchführung eines Opt-In in das SchVG durch qualifizierten Mehrheitsbeschluss bei Zustimmung des Schuldners, verbunden mit der Möglichkeit das zwischen dem Schuldner und den Gläubigern bestehende Vertragsverhältnis auch inhaltlich zu ändern. Vor diesem Hintergrund hält der Senat die vom Amtsgericht gezogene Parallele zur Befassung einer aktienrechtlichen Hauptversammlung bei Fragen von grundlegender Bedeutung nicht für zutreffend (zur Darstellung der entsprechenden dortigen - zurückhaltenden - Rechtsprechungsentwicklung vgl. etwa Hoffmann in beck-online.GROSSKOMMENTAR, AktG, Stand: 01.07.2023, § 119 Rn. 26). 3. Aufgrund der erfolgreichen Beschwerde ist die nach § 22 Abs. 1 GNotKG zunächst begründete Kostenhaftung der Gesellschaft für die Gerichtskosten der Beschwerde nach § 25 Abs. 1 GNotKG erloschen, da das Gericht auch keine Veranlassung hatte, anderweitig über die Gerichtskosten des Verfahrens der Beschwerde zu Lasten der Gesellschaft zu entscheiden. Das Verfahren vor dem Senat ist mithin gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die Tragung der Gerichtskosten im Verfahren vor dem Amtsgericht alleine durch den Antragsteller und über die Nichterstattung der den Beteiligten in den Verfahren erster und zweiter Instanz entstandenen notwendigen Aufwendungen beruht auf § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG. Bei einer Gesamtbetrachtung einerseits des letztlichen Unterliegens des Antragstellers und anderseits der divergierenden Entscheidungen von Amtsgericht und Senat vor dem Hintergrund bislang ober- oder höchstrichterlich nicht geklärter Rechtsfragen, hält der Senat die getroffene Kostenentscheidung für angemessen. Die erstmalige Festsetzung eines Geschäftswerts für das Verfahren vor dem Amtsgericht bleibt diesem überlassen. 4. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen im Hinblick auf die entscheidungserhebliche und für eine Vielzahl von Fällen relevante und von ihm bejahte Frage - bei deren Verneinung die vorliegende Entscheidung für den Antragsteller möglicherweise günstiger ausgefallen wäre -, ob bei fehlender Zustimmung nach § 24 Abs. 2 S. 1 SchVG aufgrund ausdrücklicher Verweigerung einer Einwilligung des Schuldners das Rechtsschutzbedürfnis für ein gerichtliches Ermächtigungsverfahren nach §§ 24 Abs. 2 S. 2, 9 Abs. 2 SchVG entfallen kann.