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Beschluss

20 W 98/21

OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2022:0801.20W98.21.00
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Leitsätze
1. Das Personenstandsrecht sieht grundsätzlich ein Feststellungsverfahren, das sich nicht als Berichtigung auswirken kann, nicht vor. 2. Ein Feststellungsantrag im gerichtlichen Personenstandsverfahren dahingehend, dass ein Standesamt zu einer ursprünglich begehrten Registrierung lediglich aufgrund bestimmter Unterlagen verpflichtet gewesen wäre, wird von den §§ 51 Abs. 1 PStG, 62 FamFG nicht umfasst und ist demgemäß unzulässig. Anderweitiges wird weder durch eine Auslegung noch eine analoge Anwendung des § 62 FamFG gerechtfertigt.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Eine Erstattung notwendiger Aufwendungen findet im Beschwerdeverfahren nicht statt. Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 5.000,-- EUR. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Personenstandsrecht sieht grundsätzlich ein Feststellungsverfahren, das sich nicht als Berichtigung auswirken kann, nicht vor. 2. Ein Feststellungsantrag im gerichtlichen Personenstandsverfahren dahingehend, dass ein Standesamt zu einer ursprünglich begehrten Registrierung lediglich aufgrund bestimmter Unterlagen verpflichtet gewesen wäre, wird von den §§ 51 Abs. 1 PStG, 62 FamFG nicht umfasst und ist demgemäß unzulässig. Anderweitiges wird weder durch eine Auslegung noch eine analoge Anwendung des § 62 FamFG gerechtfertigt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Eine Erstattung notwendiger Aufwendungen findet im Beschwerdeverfahren nicht statt. Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 5.000,-- EUR. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die beschwerdeführenden Personen zu 1 und 2 - der Senat verwendet in der Folge, soweit nicht eine anderweitige wörtliche Wiedergabe in Rede steht, in Übereinstimmung mit den Angaben in der Beschwerdeschrift vom 23.03.2021 wie aus dem Beschlusseingang ersichtlich einheitlich diese Bezeichnungen - sind seit XX.XX.2018 verheiratet. Auf die in Fotokopie vorgelegte Eheurkunde des Standesamts Stadt1 vom 26.04.2019 (Bl. 7 d. A.) wird insoweit verwiesen. Die beschwerdeführende Person zu 2 hat eine nicht-binäre Geschlechtsidentität. In Anwendung des § 45b PStG weist ihre Geburtsurkunde als Geschlecht „divers“ aus. Auf die in Fotokopie vorgelegte Geburtsurkunde des Standesamts Stadt2 vom 17.04.2019 (Bl. 8 d. A.) wird verwiesen. Mit an das Amtsgericht Stadt3 gerichtetem Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 06.02.2020 (Bl. 1 ff. d. A.) haben die beschwerdeführenden Personen zu 1 und 2 zunächst beantragt, 1. a) das Standesamt Stadt4 anzuweisen, die Eintragung im Geburtenregister betreffend der auf den XX.XX.2020 prognostizierten Geburt des Kindes der Antragstellerin zu 1 (= der beschwerdeführenden Person zu 1) dahingehend vorzunehmen, dass neben der Antragstellerin zu 1 die antragstellende Person zu 2 (= die beschwerdeführende Person zu 2) als Elternteil beurkundet wird; b) hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag 1. a), der Standesamtsaufsicht im Regierungspräsidium Stadt3 aufzugeben, das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die Eintragung im Geburtenregister betreffend der auf den XX.XX.2020 prognostizierten Geburt des Kindes der Antragstellerin zu 1 fällt, dahingehend anzuweisen, dass neben der Antragstellerin zu 1 die antragstellende Person zu 2 als Elternteil beurkundet wird; 2. hilfsweise für den Fall, dass das Gericht die Abgabe einer öffentlich beurkundeten Erklärung auf Anerkennung der Elternschaft für erforderlich hält, das Standesamt Stadt4 anzuweisen, die Erklärung der antragstellenden Person zu 2, Elternteil des Kindes der Antragstellerin zu 1 zu sein, dessen Geburt auf den XX.XX.2020 prognostiziert wird, entgegenzunehmen, zu beurkunden und entsprechend einzutragen. Zur Begründung haben sie im Wesentlichen vortragen lassen, dass die beschwerdeführende Person zu 1 ein gemeinsames Kind zur Welt bringen werde. Nach der aktuellen Schwangerschaftsbescheinigung sei die Geburt auf den XX.XX.2020 prognostiziert. Die Geburt sei als Hausgeburt in Stadt4 geplant. Auf ein Schreiben der Verfahrensbevollmächtigten vom 02.12.2019 (Bl. 10 ff. d. A.) habe das Standesamt Stadt4 durch Schreiben vom 16.01.2020 (Bl. 13 ff. d. A.) mitgeteilt, dass nach der gültigen Gesetzeslage eine Person mit einer diversen Geschlechtszugehörigkeit nicht direkt in eine Geburtsurkunde eines Kindes als zweites Elternteil eingetragen werden könne. Für die Eheleute bestehe aber die Möglichkeit der Adoption. Die beschwerdeführenden Personen haben vor dem Amtsgericht geltend gemacht, möglichst vor der Geburt Rechtsklarheit zu erhalten. Unter anderem haben sie die Auffassung vertreten und diese im Einzelnen begründet, dass sie die Beurkundung der Geburt ihres Kindes mit ihnen beiden als Elternteile verlangen könnten. Dies ergäbe sich einfachgesetzlich aus einer analogen Anwendung der §§ 1591, 1592 Nr. 1 BGB, sowie aus den Grundrechten der Art. 3 Abs. 1, 3 GG, Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1, 2 GG. Nachdem das Kind, die beschwerdeführende Person zu 3, am XX.XX.2020 in Stadt5 geboren worden war, hat sich das Amtsgericht Stadt3 durch Beschluss vom 28.05.2020 (Bl. 39 d. A.) für unzuständig erklärt und das Verfahren an das Amtsgericht Stadt5 verwiesen. Nachdem jenes Amtsgericht ausweislich seiner Verfügung vom 20.07.2020 (Bl. 46 d. A.) die Akte an das Amtsgericht Stadt3 zurückgesandt und das Amtsgericht Stadt3 durch Beschluss vom 30.07.2020 (Bl. 51 d. A.) die Akte dem Senat zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit vorgelegt hatte, hat der Senat durch Beschluss vom 18.08.2020 im Verfahren 20 SV 8/20 (Bl. 56 ff. d. A.) die Bestimmung des zuständigen Gerichts abgelehnt, in den Beschlussgründen jedoch vorsorglich darauf hingewiesen, dass er das Amtsgericht Stadt5 für örtlich zuständig halte. Erst im Anschluss daran ist ein an das Amtsgericht Stadt3 gerichteter Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten der beschwerdeführenden Personen vom 13.05.2020 (Bl. 80 ff. d. A.) zur Akte gelangt. Ausweislich dieses Schriftsatzes ist unter anderem die Abgabe an das zuständige Amtsgericht Stadt5 beantragt worden. Darüber hinaus hat sich nunmehr die beschwerdeführende Person zu 3 den Anträgen aus eigenem Recht angeschlossen. Die beschwerdeführenden Personen haben nunmehr (nochmals wiederholt im Schriftsatz vom 04.11.2020, Bl. 115 d. A.) beantragt, 1. das Standesamt Stadt5 anzuweisen, die Eintragung der Antragstellerin zu 3 (= die beschwerdeführende Person zu 3) im Geburtenregister unter der Registernummer … dahingehend zu berichtigen, dass die antragstellende Person zu 2 als zweites „Elternteil“ erfasst werde, 2. für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1. das Standesamt Stadt5 anzuweisen, die antragstellende Person zu 2 im Geburtenregister der Antragstellerin zu 3 unter der Registernummer … als zweites „Elternteil“ zu beurkunden, 3. für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. oder 2. das Standesamt anzuweisen, die Beurkundung der antragstellenden Person zu 2 als zweites Elternteil im Geburtenregister der Antragstellerin zu 3 mit der Registernummer … mit der Bezeichnung „Elternteil“ vorzunehmen, 4. hilfsweise für den Fall, dass das Gericht die Abgabe einer öffentlich beurkundeten Erklärung auf Anerkennung der Elternschaft als Voraussetzung für die Anweisung entsprechend des Antrags zu 1 oder 2 für erforderlich halte, das Standesamt Stadt5 anzuweisen, die Erklärung der antragstellenden Person zu 2, Elternteil der Antragstellerin zu 3 zu sein, entgegenzunehmen, zu beurkunden und im Anschluss die Registrierung als zweites Elternteil vorzunehmen. Zur Begründung haben sie ausführen lassen, die Geburt des Kindes - der beschwerdeführenden Person zu 3 - sei am XX.XX.2020 in der Zweigstelle des beteiligten Standesamts durch die beschwerdeführenden Personen zu 1 und 2 zur Anzeige gebracht worden. Auf die Geburtsanzeige (Bl. 93 d. A.) wird verwiesen. Unter der Registernummer … habe sodann das beteiligte Standesamt am XX.XX.2020 die Geburtseintragung vorgenommen, habe als alleiniges Elternteil jedoch die beschwerdeführende Person zu 1 als Mutter eingetragen, während die beschwerdeführende Person zu 2 gänzlich unerwähnt geblieben sei. Auf die Fotokopie der Geburtsurkunde des beteiligten Standesamts vom XX.XX.2020 (Bl. 93R d. A.) wird insoweit verwiesen. Die Schwangerschaft sei unter Zuhilfenahme reproduktionsmedizinischer Behandlungen durch eine anonyme Samenspende zustandegekommen. Der Samenspender sei den beschwerdeführenden Personen nicht bekannt und könne von diesen auch nicht ausfindig gemacht werden. Ebenso verhalte es sich andersherum. Sie haben die Auffassung vertreten, sie könnten die Beurkundung der Geburt der beschwerdeführenden Person zu 3 mit den beschwerdeführenden Personen zu 1 und 2 als Elternteile verlangen. Die Ehefrau der beschwerdeführenden Person zu 2 sei als gebärende Person nach § 1591 BGB als Mutter und damit als Elternteil 1 dem Neugeborenen zugeordnet. Das deutsche Recht kenne auf einfachgesetzlicher Ebene für die Zuordnung einer zweiten Person im Rahmen der Geburtsbeurkundung ausschließlich die drei Varianten des § 1592 Nrn. 1-3 BGB. Vorliegend sei § 1592 Nr. 1 BGB aufgrund der Ehe der beschwerdeführenden Personen zu 1 und 2 einschlägig. Die beschwerdeführende Person zu 2 sei aufgrund der Ehe mit der beschwerdeführenden Person zu 1 nach § 1592 Nr. 1 BGB das zweite Elternteil neben der gebärenden Person. Es sei nach dem BGB nicht ausgeschlossen, dass einem Kind zwei Elternteile zugeordnet seien, die nicht Mann und Frau seien. Die Elternschaft der beschwerdeführenden Person zu 2 sei gemäß § 1592 Nr. 1 BGB analog durch die im Zeitpunkt der Geburt bestehende Ehe mit der beschwerdeführenden Person zu 1 als Mutter begründet. Dies ergäbe sich einfachgesetzlich, zumindest bei verfassungskonformer Auslegung, bereits bei direkter oder analoger Anwendung der §§ 1591, 1592 Nr. 1 BGB, sowie subsidiär aus den Grundrechten Art. 3 Abs. 1, 3 GG, Art. 6 Abs. 1, 2 GG und Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Auch die beschwerdeführende Person zu 3 könne die Eintragung ihres zweiten Elternteils verlangen. Dies ergäbe sich aus § 21 Abs. 1 Nr. 4 PStG und ihren Grundrechten aus Art. 3 Abs. 1, 3 GG, Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1, 2 GG. Die beschwerdeführende Person zu 3 werde schlechter gestellt als das Kind, das in einer Ehe mit einem Mann als zweitem Elternteil geboren wäre, in dem es nicht wie dieses Kind von Beginn an zwei Eltern rechtlich durch ordnungsgemäße Geburtsregistrierung zugeordnet erhalte und somit keine Ansprüche auf elterliche Sorge und Unterhalt gegenüber der beschwerdeführenden Person zu 2 habe. Die Eintragung der beschwerdeführenden Person zu 2 sei daher fehlerhaft unterblieben. Die beschwerdeführenden Personen haben für den Fall, dass das Gericht zu der Überzeugung gelangen sollte, dass sie durch die gültige Rechtslage ungerechtfertigterweise in Grundrechten verletzt würden und das Gericht zugleich von einer unmittelbaren Anwendung der Grundrechte keinen Gebrauch mache, angeregt, das Verfahren auszusetzen und die Vereinbarkeit des § 1592 Nr. 1 BGB mit der Verfassung gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Das beteiligte Standesamt hat in dem nach Übernahme (Bl. 101 d. A.) nunmehr vor dem Amtsgericht Stadt5 geführten Verfahren mit Schreiben vom 28.09.2020 (Bl. 109 d. A.) und vom 24.11.2020 (Bl. 121 d. A.) Stellung genommen und darauf hingewiesen, dass es bisher keine Rechtsgrundlage und keine Gerichtsentscheidung zur Abstammung von einem intersexuellen Elternteil gebe. Im Geburtseintrag des Kindes gehe mithin die beschwerdeführende Person zu 2 nicht als Elternteil hervor. Die Standesamtsaufsicht hat ausweislich des Schreibens vom 30.09.2020 (Bl. 108 d. A.) dem nichts hinzugefügt. Nachdem die beschwerdeführenden Personen eine Entscheidung des Amtsgerichts Stadt2 - Familiengericht - vom 03.11.2020 (Bl. 123 d. A.) vorgelegt hatten, ausweislich der die beschwerdeführende Person zu 3 von der beschwerdeführenden Personen zu 2 auf Antrag als Kind angenommen worden war, ist die beschwerdeführende Person zu 2 als zweiter Elternteil im Geburtenregister des beteiligten Standesamts eingetragen worden. Auf den beglaubigten Registerausdruck vom 19.05.2021 (Bl. 184 ff. d. A.) wird insoweit verwiesen. Mit Schriftsätzen der Verfahrensbevollmächtigten vom 14.12.2020 (Bl. 122 ff. d. A.) und vom 19.01.2021 (Bl. 131 d. A.) haben die beschwerdeführenden Personen angesichts der erfolgten Eintragung als Elternteil nach erfolgreicher Adoption sämtliche Anträge zurückgenommen und allein den ursprünglichen Antrag zu 1. in der nun umgestellten Fassung dahingehend weiterverfolgt, dass festgestellt werde, dass das Standesamt Stadt5 verpflichtet gewesen sei, die antragstellende Person zu 2 als Elternteil der Antragstellerin zu 3 im Geburtenregister allein aufgrund der Geburtsanzeige nebst Anlagen zu registrieren. Zur Begründung haben sie ausgeführt, dass sich ein nach § 62 FamFG analog ausreichendes Feststellungsinteresse daraus ergäbe, dass die beteiligten Eheleute weitere Kinder planten, für die die Streitfragen unverändert erneut auftreten würden. Ein Verweis auf den Weg der Adoption stelle eine tiefgreifende Verletzung der Grundrechte dar. Um eine solche Wiederholung zu vermeiden, sei das anhängige Verfahren fortzusetzen. Durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 134 ff. d. A.), auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht den oben aufgeführten Feststellungsantrag der beschwerdeführenden Personen zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antrag bereits unzulässig sei. Ein Feststellungs- bzw. Rechtsschutzinteresse an der begehrten Feststellung sei nicht gegeben. Gegenstand des Personenstandsverfahrens sei die Klärung einer konkreten Streitigkeit. Da die begehrte Eintragung zwischenzeitlich im Sinne der beschwerdeführenden Personen erfolgt sei, sei die konkrete Streitfrage erledigt. Das hiesige Verfahren diene weder der allgemeingültigen, abstrakten Klärung der Rechtslage, noch stelle es ein „Musterverfahren“ für mögliche weitere Kinder der Familie dar. Es sei weder erkennbar, ob und wann weitere Kinder geboren würden, noch welche Rechtslage zu diesem Zeitpunkt ggf. bestehen werde. Für die allgemeine Aufklärung der Rechtslage im Hinblick auf möglicherweise in Zukunft - außerhalb des hiesigen Verfahrens - auftretende Sachverhalte sei das Verfahren nicht angelegt. Die begehrte Feststellung sei hier auch nicht zur Wahrung eines effektiven Grundrechtsschutzes der beteiligten Personen geboten. Gegen diesen am 24.02.2021 zugestellten Beschluss haben die beschwerdeführenden Personen durch am 23.03.2021 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom gleichen Tag (Bl. 151 d. A.) Beschwerde eingelegt. Sie haben diese Beschwerde mit weiterem Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 14.04.2021 (Bl. 160 ff. d. A.), auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, begründet. Mit dieser Beschwerde verfolgen sie den Antrag weiter, festzustellen, dass das Standesamt Stadt5 allein aufgrund der Geburtsanzeige vom XX.XX.2020 verpflichtet gewesen sei, die beschwerdeführende Person zu 2 als Elternteil von X in das Geburtsregister beim Standesamt Stadt5 Nr. … einzutragen. Sie meinen, die Statthaftigkeit des Feststellungsantrags vor dem Amtsgericht ergäbe sich analog § 62 FamFG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG. § 62 Abs. 1 FamFG sei zwar seinem Wortlaut nach nur auf den Fall der Erledigung nach Entscheidung im ersten Rechtszug anzuwenden. Er müsse jedoch analog ebenfalls in Konstellationen gelten, in denen sich „die Klage“ nach Einreichung noch vor der Entscheidung im ersten Rechtszug erledigt habe. Denn die Interessenlage, nach der die Möglichkeit der gerichtlichen Feststellung auch nach Erledigung geboten sein müsse, sei identisch bei einer Erledigung vor oder nach Entscheidung. Es hänge in aller Regel von Zufälligkeiten ab, ob sich „die Klage“ vor oder erst nach der Entscheidung erledige. Unter dem Blickwinkel effektiven Rechtsschutzes sei es unerheblich, in welchem Stadium des Verfahrens sich die angegriffene Entscheidung in der Hauptsache erledige. Die beschwerdeführenden Personen müssten das Feststellungsinteresse zudem im bereits anhängigen Verfahren verfolgen. Sie meinen weiter, das Gebot effektiven Rechtsschutzes gebiete die Annahme eines Feststellungsinteresses bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen nicht nur, aber insbesondere dann, wenn sich die Streitfrage in einem Zeitraum erledige, innerhalb dessen die gegen die Entscheidung eröffneten Instanzen kaum durchlaufen werden könnten. Aus Art. 19 Abs. 4 GG ergäbe sich außerdem, dass ein Feststellungsinteresse auch dann zu bejahen sei, wenn ein Grundrechtseingriff trotz Erledigung fortwirke. Dies sei insbesondere dann zu bejahen, wenn der Eingriff diskriminierenden Charakter habe und damit einen fortwirkenden Schaden verursache. Die Diskriminierung der beschwerdeführenden Personen sei jedoch durch das mittlerweile abgeschlossene Adoptionsverfahren nicht aufgehoben, sondern bestehe fort. Sie vertreten weiter die Auffassung, dass ihnen ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung im Sinne des § 62 Abs. 2 FamFG zustehe. Zum einen bestehe aufgrund konkreten Kinderwunschs der beschwerdeführenden Personen zu 1 und 2 eine Wiederholungsgefahr, weil das Standesamt aller Wahrscheinlichkeit nach erneut rechtswidrig handeln werde. Insoweit verweisen sie darauf, dass sich die beschwerdeführenden Personen zu 1 und 2 konkret wünschten, ihrer Tochter in den kommenden zwei Jahren ein Geschwisterkind zu schenken. Auf anstehende Gesetzgebungsänderungen könnten sie nicht verwiesen werden. Gleiches gelte für die Möglichkeit einer Adoption; die Wahl alternativer Wege führe nicht zum Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses. Zudem bestehe auch deshalb ein geschütztes Interesse an der gerichtlichen Feststellung, weil die fehlende Eintragung der beschwerdeführenden Person zu 2 in die Geburtsurkunde schwerwiegend in Grundrechte aller drei beschwerdeführenden Personen eingegriffen habe. Es läge ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot vor, Art. 3 Abs. 3 GG. Des Weiteren liege auch eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 GG der beschwerdeführenden Person zu 2 vor. Die beschwerdeführende Person zu 3 werde durch die fehlende rechtliche Zuordnung des zweiten Elternteils in ihrem Grundrecht auf staatliche Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt. Die beschwerdeführenden Personen zu 1 und 2 würden zudem auch in ihrem Grundrecht auf Pflege und Erziehung des Kindes aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt. Überdies verletze die fehlende Eltern-Kind-Zuordnung alle beschwerdeführenden Personen in ihrem Familiengrundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG. Schließlich verletze die Verweigerung der Primäreintragung des zweiten Elternteils die Rechte der beschwerdeführenden Personen aus Art. 8 EMRK in Verbindung mit Art. 14 EMRK. Überdies rügen sie einen Verstoß des Amtsgerichts gegen die Grundsätze der Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG. Das Amtsgericht hat der Beschwerde ausweislich seines Beschlusses vom 29.04.2021 (Bl. 171 d. A.) nicht abgeholfen und hat sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass unabhängig von der Frage, ob Raum für eine analoge Anwendung der Vorschrift des § 62 FamFG bestehe, weder ein Feststellungs- bzw. Rechtsschutzinteresse an der begehrten Feststellung noch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 62 FamFG erkennbar sei. Auch wenn nachvollziehbar sei, dass die beschwerdeführenden Personen zu 1 und 2 gerne vorsorglich geklärt hätten, wie sie im Fall eines weiteren Kindes hinsichtlich dessen Geburtsurkunde künftig vorgehen könnten, sei die abstrakte Klärung der Rechtslage nicht Aufgabe des Gerichts und auch weder zur Wahrung eines effektiven Rechts- noch Grundrechtsschutzes der beteiligten Personen erforderlich. Standesamt und Standesamtsaufsicht haben zur Beschwerde mit Schreiben vom 19.05.2021 (Bl. 182 ff. d. A.) und 27.05.2021 (Bl. 181 d. A.) Stellung genommen. Die beschwerdeführenden Personen haben mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 09.06.2021 (Bl. 189 ff. d. A.) und 22.11.2021 (Bl. 203 ff. d. A.) ergänzende Ausführungen gemacht und wiederholt angeregt, hinsichtlich der Beschwerde eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG einzuholen und das Verfahren bis zu dessen Antwort auszusetzen. Zur Begründung haben sie sich auf Beschlüsse des Kammergerichts vom 24.03.2021, 3 UF 1122/20, des Oberlandesgerichts Celle vom 24.03.2021, Az. 21 UF 146/20, des Oberlandesgerichts München vom 29.04.2021, Az. 31 WX 122/21 (Bl. 192 ff. d. A.), und des Amtsgerichts München vom 11.11.2021, Az. 542 F 6701/21 (Bl. 205 ff. d. A.), berufen. Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Beschwerdeverfahren im Übrigen und dessen Einzelheiten wird auf die bezeichneten Schreiben und Schriftsätze Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist gemäß den §§ 59 Abs. 1 Satz 1 PStG, 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch form- und fristgerecht eingelegt worden. Es fehlt auch nicht an der Beschwerdeberechtigung, §§ 59 Abs. 1 Satz 1 PStG, 59 Abs. 1 FamFG. Daran ändert sich nichts dadurch, dass das Amtsgericht ausweislich der Beschlussgründe den erstinstanzlichen Antrag als unzulässig zurückgewiesen hat. Wird ein Antrag vom erstinstanzlichen Gericht allein aus verfahrensrechtlichen Gründen zurückgewiesen, so eröffnet bereits die darin begründete formelle Beschwer das Rechtsmittel (vgl. BGHNJW 2015, 2888, zitiert nach juris;Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 20. Aufl., § 59 Rz. 40). Die beschwerdeführenden Personen wollen im Rahmen der Beschwerde die Auffassung des Amtsgerichts, dass sie kein Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung der Rechtswidrigkeit haben, vom Beschwerdegericht überprüfen lassen. Ihr Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich damit aus der Beschwer durch die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts (so BGH NJW-RR 2012, 1350, zitiert nach juris). Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht den zuletzt von den beschwerdeführenden Personen ausschließlich gestellten Feststellungsantrag, den die Beschwerde der Sache nach weiterverfolgt, als unzulässig erachtet. Als allgemeiner Feststellungsantrag ist er im gegebenen Verfahren unzulässig. Das Personenstandsrecht sieht grundsätzlich ein Feststellungsverfahren, dass sich nicht als Berichtigung auswirken kann, nicht vor (vgl. auch OLG Karlsruhe StAZ 2014, 110, zitiert nach juris); der Sache nach dürfte es sich hier ursprünglich um ein Berichtigungsverfahren im Sinne der §§ 49 Abs. 1, 48 PStG gehandelt haben (vgl. hierzu BGH BGHZ 220, 58, zitiert nach juris). Über diese Berichtigung ist aber nicht (mehr) in der Sache zu entscheiden. Die Beschwerde stützt sich denn hierauf auch gar nicht. Anderweitiges kann aber auch § 59 Abs. 1 Satz 1 PStG in Verbindung mit den dort in Bezug genommenen Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) nicht entnommen werden. Die beschwerdeführenden Personen stützen ihren Antrag auf eine analoge Anwendung des § 62 FamFG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG. Dies vermag der Beschwerde jedoch nicht zum Erfolg zu verhelfen. Tatsächlich liegen die Voraussetzungen des § 62 FamFG - wie die Beschwerde auch erkennt - hier nicht vor. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift spricht dann, wenn sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt hat, das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den jeweiligen Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat. Wie sich aus dem Gesetzeswortlaut mithin eindeutig ergibt, setzt die Vorschrift eine Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs voraus, die sich erledigt haben muss. Ein solcher Sachverhalt ist - wie gesagt - hier nicht gegeben. Die beschwerdeführenden Personen haben vielmehr vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung aufgrund des als erledigenden Ereignisses angesehenen Umstands der - zuvor angestrebten - Eintragung der beschwerdeführenden Person zu 2 im Geburtenregister der beschwerdeführenden Person zu 3 die bislang gestellten Sachanträge insgesamt zurückgenommen und den Antrag auf die oben dargestellte Feststellung umgestellt. Eine gerichtliche (Sach-)Entscheidung der ersten Instanz, die sich erledigt haben und die beschwerdeführenden Personen in ihren Rechten verletzt haben könnte, so dass die begehrte Feststellung durch das Beschwerdegericht ausgesprochen werden könnte, fehlt also. Es kann deshalb offenbleiben, ob der alleine noch maßgebliche auf Feststellung der Verpflichtung des beteiligten Standesamts gerichtete Antrag der beschwerdeführenden Personen, die begehrte Eintragung alleine aufgrund der Geburtsanzeige vorzunehmen, in diesem Sinne auszulegen wäre. Ausgehend von diesem eindeutigen Gesetzeswortlaut entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass aus der Regelung des § 62 FamFG folgt, dass die Frage der Rechtswidrigkeit einer erledigten Maßnahme nicht unabhängig von einem Beschwerdeverfahren zu klären ist und ein isoliertes Feststellungsverfahren vor einem erstinstanzlichen Gericht insoweit nicht zur Verfügung steht(vgl. etwa BGH FGPrax 2011, 143; NJW-RR 2012, 1350 und InfAuslR 2016, 56 - jeweils von der Beschwerde in Bezug genommen -; InfAuslR 2016, 240; NJW-RR 2019, 450; NVwZ 2019, 1694; Beschluss vom 22.08.2019, V ZB 179/17; Beschluss vom 26.01.2021, XIII ZB 68/19; OLG Düsseldorf NZG 2018, 755; OLG Frankfurt, Beschluss vom 09.05.2019, 2 UF 124/19, alle zitiert nach juris; vgl. auch Prütting/Helms/Abramenko, FamFG, 5. Aufl., § 62 Rz. 11; BeckOK FamFG/Obermann, Stand: 01.04.2022, § 62 Rz. 7; Zöller/Feskorn, ZPO, 34. Aufl., § 62 FamFG Rz. 5; Schulte-Bunert/Weinreich/Roßmann, FamFG, 6. Aufl., § 62 Rz. 3;Keidel/Göbel, a.a.O., § 62 Rz. 5; Münchener Kommentar/Fischer, FamFG, 3. Aufl., § 62 Rz. 11;Musielak/Borth/Grandel, FamFG, 6. Aufl., § 62 Rz. 6; Jox/Fröschle/Bartels, Praxiskommentar Betreuungs- und Unterbringungsverfahren, 4. Aufl., § 62 FamFG Rz. 4; Heilmann/Dürbeck, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 2. Aufl., § 62 FamFG Rz. 3; Dodegge/Roth, Systematischer Praxiskommentar Betreuungsrecht, 5. Aufl. 2018, Kap. 14 Rz. 215). Dies sieht die Beschwerde ausweislich der Beschwerdebegründung, Seite 5, offenkundig nicht anders. Dem steht auch die von der Beschwerde zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, ausweislich der es unter dem Blickwinkel effektiven Rechtsschutzes unerheblich ist, in welchem Stadium des Verfahrens sich die angegriffene Entscheidung in der Hauptsache erledigt (BGH FGPrax 2011, 200; InfAuslR 2016, 56; vgl. etwa auch BGHFGPrax 2010, 210 zur Anwendbarkeit des § 62 FamFG auch in der Rechtsbeschwerdeinstanz, sämtlich zitiert nach juris), nicht entgegen. Diesen Entscheidungen ist - wie naturgemäß auch den oben zitierten Entscheidungen - gemein, dass jeweils die Feststellung der Rechtswidrigkeit gerichtlicher Entscheidungen verfahrensgegenständlich war, wie es von § 62 FamFG ausdrücklich vorgesehen ist. Gleiches gilt im Übrigen für die von der Beschwerde weiter in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 02.07.2010 (= NJW 2011, 988; vgl. zuletzt auch BVerfG FamRZ 2021, 1725, je zitiert nach juris) und des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 27.08.2012 (= FamRZ 2013, 802). Ausgehend davon ist die Feststellung, dass die dem ursprünglichen erstinstanzlichen Sachantrag zugrunde liegende Maßnahme bzw. Unterlassen rechtswidrig war, ersichtlich von § 62 FamFG nicht gedeckt. Nichts anderes gilt für die hier ausweislich der Antragsformulierung begehrte Feststellung, dass das beteiligte Standesamt zur begehrten Registrierung lediglich aufgrund der Geburtsanzeige nebst Anlagen verpflichtet gewesen wäre, für die es - wie gesagt - außerhalb des Anwendungsbereichs des § 62 FamFG, auf den die Beschwerde sich stützt, keine Rechtsgrundlage gibt. Nach einhelliger Auffassung werden die Fälle der Erledigung vor der erstinstanzlichen Endentscheidung durch § 62 FamFG nicht geregelt. Eine Erledigung bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens kann deshalb kein Gegenstand eines Verfahrens nach § 62 FamFG sein, weil dieses - wie gesagt - an eine Verletzung des jeweiligen Beschwerdeführers in seinen Rechten durch die erstinstanzliche Entscheidung anknüpft (vgl. Dutta/Jacoby/Schwab/Müther, FamFG, 4. Aufl., § 62 Rz. 1; BeckOK FamFG/Obermann, a.a.O.§ 62 Rz. 13; Schulte-Bunert/Weinreich/Roßmann, a.a.O., § 62 Rz. 3; Prütting/Helms/Abramenko, a.a.O., § 62 Rz. 5). Insoweit unterscheidet sich § 62 FamFG ausdrücklich von den Verfahrensordnungen der Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. §§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, 131 Abs. 1 SGG, 100 Abs. 1 Satz 4 FGO), soweit diese die isolierte Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung der Rechtmäßigkeit eines bereits erledigten Verwaltungsakts ermöglichen (vgl. Schulte-Bunert/Weinreich/Roßmann, a.a.O., § 62 Rz. 3). Eine anderweitige - auch verfassungskonforme - Auslegung dieser Verfahrensnorm scheidet aus. Zwar ist dann, wenn der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen und deren Sinn und Zweck mehrere Deutungen zulassen, von denen eine zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führt, diese geboten (BGHZ 200, 145, zitiert nach juris und unter Hinweis auf BVerfG NJW 2001, 2160 und BGHZ 157, 282). Die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung endet allerdings dort, wo sie mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch träte (vgl. BVerfGE 138, 64 mit vielfältigen weiteren Nachweisen; BGH StAZ 2019, 47, je zitiert nach juris). Anderenfalls könnten die Gerichte der rechtspolitischen Entscheidung des demokratisch legitimierten Gesetzgebers vorgreifen oder diese unterlaufen (BVerfGE 138, 64 m. w. N.). Die genannten Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die bezeichnete Gesetzesnorm ist nach den obigen Ausführungen auf die genannten Fälle beschränkt, dass sich die angefochtene gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache erledigt hat; dies ergibt sich eindeutig aus der dort geregelten Rechtsfolge, dass das Beschwerdegericht auf Antrag ausspricht, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den jeweiligen Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat. Konsequenterweise ist § 62 FamFG denn auch Teil der Vorschriften des Rechtsmittelrechts; er gehört zu Buch 1 Abschnitt 5 des FamFG. Auch dieser systematische Zusammenhang spricht gegen eine anderweitige Deutung der Norm. Der Gesetzgeber (vgl. dazu BT-Drs. 16/6308, Seite 205) hat die Vorschrift des § 62 Abs. 1 FamFG auch lediglich in Umsetzung der Vorgaben des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 05.12.2001 (= BVerfGE 104, 220) geschaffen (vgl. zur Gesetzgebungsgeschichte etwa Münchener Kommentar/Fischer, a.a.O., § 62 Rz. 2; Keidel/Göbel, a.a.O., § 62 Rz. 2 ff.; Dutta/Jacoby/Schwab/Müther, a.a.O., § 62 Rz. 1). Danach sollte die sachliche Überprüfbarkeit einer gerichtlichen Entscheidung durch das Beschwerdegericht trotz Erledigung des Hauptverfahrensgegenstandes verlangt werden können, wenn aufgrund des typischen Verfahrensablaufs das ansonsten statthafte Rechtsmittel ins Leere laufen würde. Gedacht war dabei namentlich an sofort vollzogene Gerichtsentscheidungen, etwa Unterbringungs- und Freiheitsentziehungsmaßnahmen, Wohnungsdurchsuchungen und polizeirechtlichen Unterbringungsgewahrsam, die sich regelmäßig vor Abschluss eines Beschwerdeverfahrens erledigen (vgl. auch dazu BT-Drs. 16/6308, Seite 205, rechte Spalte, unter Hinweis auf die Rspr. des BVerfG). Die Beschwerde stellt denn auch selbst auf das Durchlaufen des Instanzenzugs ab. Um einen dieserart beschriebenen wirkungsvollen Rechtsschutz gegen eine gerichtliche Entscheidung bei prozessualer Überholung (vgl. BGH FGPrax 2011,143 unter Hinweis auf BVerfGE 104, 220 und m. w. N.) geht es hier aber gerade nicht. Der Gesetzgeber hat sich vielmehr in Kenntnis der oben dargelegten anderweitigen Regelungen in anderen Verfahrensordnungen die Rechtsschutzmöglichkeiten für das Verfahren nach dem FamFG in der genannten Weise beschränkt. Ein anderweitiger Sinn und Zweck kann der Norm mithin nicht beigemessen werden. Entgegen der Rechtsauffassung der Beschwerde kann § 62 FamFG in Widerspruch zu seinem ausdrücklichen Wortlaut auf den hier vorliegenden Fall einer Erledigung der Hauptsache vor Entscheidung des Gerichts in erster Instanz nicht analog angewendet werden, auch wenn eine solche Analogie in der Literatur teilweise für bestimmte Fälle befürwortet wird (vgl. dazu Schulte-Bunert/Weinreich/ Roßmann, a.a.O., § 62 Rz. 3; Prütting/Helms/Abramenko, a.a.O., § 62 Rz. 6, dort auch unter Hinweis auf die Gegenauffassung). Eine Analogie ist grundsätzlich nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält. Die Lücke muss sich also aus dem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem dem konkreten Gesetzgebungsverfahren zugrunde liegenden Regelungsplan ergeben. Darüber hinaus muss der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem vom Gesetzgeber geregelten Tatbestand vergleichbar sein, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie beim Erlass der herangezogenen Norm, zum gleichen Abwägungsergebnis gekommen (vgl. die Nachweise bei BGH NJW 2015, 1176, zitiert nach juris). Nach den obigen Ausführungen zum (eingeschränkten) Inhalt der Vorschrift des Rechtsmittelrechts und zum Willen des Gesetzgebers bei Schaffung des § 62 FamFG lässt sich hier bereits nicht feststellen, dass eine planwidrige Regelungslücke vorliegt. Es kann darüber hinaus auch nicht davon ausgegangen werden, dass der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem vom Gesetzgeber geregelten Tatbestand vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie beim Erlass der herangezogenen Norm, zum gleichen Abwägungsergebnis gekommen. Es besteht ein nicht unerheblicher Unterschied darin, ob es zu Beeinträchtigungen der Verfahrensbeteiligten durch ein behördliches Unterlassen oder durch eine Gerichtsentscheidung kommt. Letztendlich ist der Fall auch nicht mit einem solchen vergleichbar, in dem aufgrund des typischen Verfahrensablaufs das ansonsten statthafte Rechtsmittel (gegen eine gerichtliche Entscheidung) ins Leere laufen würde. Der vorliegende Fall ist vielmehr dadurch geprägt, dass die beschwerdeführende Person zu 2 außerhalb des und losgelöst vom vorliegenden gerichtlichen Personenstandsverfahren die beschwerdeführende Person zu 3 adoptiert hat. Die Erledigung trat mithin aufgrund selbstbestimmter Entscheidung der beschwerdeführenden Personen zu 1 und 2 als Verfahrensbeteiligten ein. Dass die beschwerdeführende Person zu 2 hierbei - wie der Senat durchaus erkennt - im wohlverstandenen Interesse der beschwerdeführenden Person zu 3 handelte, weil sie aus diesem Grund die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts nicht länger abwarten wollte, ändert an der Unterschiedlichkeit dieses Sachverhalts und den der gesetzlichen Regelung zugrundeliegenden Fällen nichts. Die von der Beschwerde in diesem Zusammenhang in Bezug genommenen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 11.01.2011 (= BVerfGE 128, 109, Tz. 53 ff. bei juris) stehen dem nicht entgegen. Zum einen beziehen sich die dortigen Ausführungen auf das Verfahren der Verfassungsbeschwerde; die dortigen Erwägungen zum diesbezüglichen Rechtsschutzbedürfnis in jenem Verfahren sind auf die vorliegende Konstellation, die durch eine gesetzliche Regelung geprägt ist, nicht ohne weiteres zu übertragen. Zum anderen lagen auch jenem Verfahren gerichtliche - und nicht behördliche - Sachentscheidungen zugrunde und die Frage, ob jene die dortige Beschwerdeführerin in ihren verfassungsmäßigen Rechten verletzten. Anderweitiges ist über diese Ausführungen hinaus auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Das von den beschwerdeführenden Personen insoweit in Bezug genommene Grundrecht des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantiert jedem den Rechtsweg, der geltend macht, durch die öffentliche Gewalt in eigenen Rechten verletzt zu sein. Damit wird sowohl der Zugang zu den Gerichten als auch die Wirksamkeit des Rechtsschutzes gewährleistet. Die Bürgerinnen und Bürger haben einen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle in allen von der Prozessordnung zur Verfügung gestellten Instanzen. Der Rechtsweg, den Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG den Rechtsuchenden gewährleistet, bedarf aber der gesetzlichen Ausgestaltung. Rechtsschutz ist eine staatliche Leistung, deren Voraussetzungen erst geschaffen, deren Art näher bestimmt und deren Umfang im Einzelnen festgelegt werden müssen. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gibt dem Gesetzgeber dabei nur die Zielrichtung und die Grundzüge der Regelung vor, lässt ihm im Übrigen aber einen beträchtlichen Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 143, 216, zitiert nach juris). Neben den verfassungsmäßigen Rechten bestimmt mithin das einfache Recht, welche Rechte der Einzelne geltend machen kann. Der Gesetzgeber befindet unter Beachtung der Grundrechte darüber, unter welchen Voraussetzungen dem Bürger ein Recht zustehen und welchen Inhalt es haben soll (vgl. BVerfGE 129, 1, zitiert nach juris und m. w. N.). Das Bundesverfassungsgericht hat in der zitierten und von der Beschwerde auch in Bezug genommenen Entscheidung vom 05.12.2001 (= BVerfGE 104, 220), die § 62 FamFG zugrunde liegt, bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen den beschriebenen Rechtsschutz in Anwendung des Art. 19 Abs. 4 GG für erforderlich erachtet. Dass dies auch außerhalb der Fälle zwingend wäre, in denen die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt (bzw. dessen Unterlassen) sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz nicht erlangen kann, kann der Entscheidung nicht entnommen werden. Bereits oben wurde darauf hingewiesen, dass sich die Äußerungen des Bundesgerichtshofs, dass es unter dem Blickwinkel effektiven Rechtsschutzes unerheblich sei, in welchem Stadium des Verfahrens sich die angegriffene Entscheidung in der Hauptsache erledigt, auf den Anwendungsbereich des § 62 Abs. 1 FamFG bezogen, der hier gerade nicht eröffnet ist. Für die von der Beschwerde geltend gemachte Fortwirkung des Eingriffs gilt jedenfalls der Sache nach nichts anderes. Dass das rechtliche Interesse der beschwerdeführenden Personen die Stellung eines Feststellungsantrags losgelöst von dem bestehenden Rechtsschutzsystem erlauben müsste, vermag der Senat für die hier gegebene Konstellation also nicht zu erkennen. Wenn es hierauf auch nicht mehr entscheidend ankommen dürfte, wird dabei letztendlich weiter der Umstand nicht ganz außeracht gelassen werden dürfen, dass vor dem Hintergrund des Interesses an einer effektiven Rechtspflege nicht zwingend ein sachlicher Grund besteht, Ressourcen der Gerichte über das verfassungsrechtlich zwingend gebotene Maß zu binden (vgl. zu derartigen Erwägungen auch Münchener Kommentar/Fischer, a.a.O., § 62 Rz. 3). Gerade dazu würde jedoch die - nach Auffassung des Senats - vom Gesetzgeber nicht geregelte Überprüfungsmöglichkeit behördlichen Handelns bzw. Unterlassens bei etwaigen (Grund-)Rechtsverstößen unabhängig von deren Relevanz für eine gerichtliche Sachentscheidung führen. Es kann deshalb hier offenbleiben, ob die fehlende Eintragung/Berichtigung im Geburtenregister durch das beteiligte Standesamt einen derart tiefgreifenden bzw. schwerwiegenden Grundrechtseingriff bedeuten würde, der mit den in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 05.12.2001 niedergelegten Eingriffen vergleichbar wäre (vgl. zur Wertung diesbezüglicher Grundrechtseingriffe bzw. Verstöße gegen die Europäische Menschenrechtskonvention bereits BVerfG NJW 2011, 988/Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte NJW 2014, 2561, und BGHZ 220, 58, je zitiert nach juris; die jeweils in Familienverfahren ergangenen Vorlagebeschlüsse vom 24.03.2021 und 11.11.2021 stellen naturgemäß hierauf jedenfalls nicht direkt ab). Ebenfalls dahinstehen kann die von der Beschwerde geltend gemachte Wiederholungsgefahr, die sie darin sieht, dass das nunmehr beteiligte Standesamt, gegen den der Antrag sich richtet, aller Wahrscheinlichkeit nach erneut rechtswidrig handeln werde. Noch in der Antragsschrift vom 06.02.2020 war der Sache nach ein anderer als der seinerzeit anvisierte Geburtsort Stadt4 - nach Aktenlage nach wie vor der Wohnsitz der beschwerdeführenden Personen -, an den aber die Zuständigkeit des Standesamts nach § 18 PStG anknüpft, als unwahrscheinlich angesehen worden. Der von der Beschwerde zuletzt noch gerügte Verstoß des Amtsgerichts gegen die Grundsätze zur Gewährung rechtlichen Gehörs vermag ihr nicht zum Erfolg zu verhelfen. Ungeachtet der Frage, ob ein solcher Verstoß im erstinstanzlichen Verfahren hier vorlag, wäre ein solcher jedenfalls im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geheilt worden. Darauf würde die amtsgerichtliche Entscheidung nicht beruhen. Die beschwerdeführenden Personen hatten jedenfalls im Beschwerdeverfahren hinreichend Gelegenheit, ihren Rechtsstandpunkt darzulegen, der - wie ausgeführt - jedoch nicht zu einer von derjenigen des Amtsgerichts abweichenden Beurteilung führt. Eine Aussetzung des Beschwerdeverfahrens und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG, die die beschwerdeführenden Personen mehrfach angeregt haben, kommt damit nicht in Betracht. Ein konkretes Normenkontrollverfahren ist nur zulässig, wenn das vorlegende Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält.Eine Aussetzung des Beschwerdeverfahrens und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht allein zur Klärung offener verfassungsrechtlicher Fragegestellungen ist nicht möglich (vgl. dazu auch die Nachweise bei BGH, Beschluss vom 17.12.2020, 3 ZB 8/19, zitiert nach juris). Wie aufgezeigt kommt es aber für die Entscheidung des Senats im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens auf die Anwendung des § 1592 BGB nicht an, mithin auch nicht darauf, ob jene Norm als verfassungswidrig anzusehen wäre. Eine Gerichtskostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren ist nicht veranlasst, da sich die Verpflichtung der mit ihrem Rechtsmittel unterlegenen beschwerdeführenden Personen zur Tragung der Gerichtskosten bereits aus der gesetzlichen Regelung der §§ 22, 25 GNotKG ergibt. Für eine von dieser gesetzlichen Regelung abweichende Entscheidung hat der Senat keine Veranlassung gesehen. Der Senat hat gemäß den §§ 51 Abs. 1 Satz 1 PStG, 81 FamFG und abweichend vom Regelfall der §§ 51 Abs. 1 Satz 1 PStG, 84 FamFG trotz des Unterliegens der beschwerdeführenden Personen mit ihrem Rechtsmittel keine Veranlassung gesehen, die Erstattungsfähigkeit notwendiger Aufwendungen für das Beschwerdeverfahren anzuordnen. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass - wie noch auszuführen sein wird - die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung zuzulassen ist und dass auch nicht ersichtlich ist, dass Standesamt und Standesamtsaufsicht solche aufgrund ihrer Stellungnahmen im Beschwerdeverfahren überhaupt entstanden sind. Die Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 61 Abs. 1, 36 Abs. 2 und 3 GNotKG. Der Senat lässt gemäß den §§ 51 Abs. 1 Satz 1 PStG, 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FamFG die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss zu, weil die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Der vorliegende Einzelfall gibt im Hinblick auf hier vom Senat für entscheidungserheblich erachtete Rechtsfragen, zu denen - soweit hier ersichtlich - eine ausdrückliche höchstrichterliche Rechtsprechung nicht existiert und die in der Literatur teilweise anderweitig beurteilt wird, Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des Verfahrensrechts aufzustellen oder auch etwaige Gesetzeslücken auszufüllen.