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Beschluss

20 UH 1/23

OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2023:0217.20UH1.23.00
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Leitsätze
1. Bei einer Abgabe aus wichtigem Grund in Betreuungsverfahren hat eine Bestimmung des zuständigen Gerichts durch dasjenige Oberlandesgericht zu erfolgen, zu dessen Bezirk das Gericht gehört, bei dem das Bedürfnis für die nun maßgebliche Abgabe im Sinne des § 4 FamFG entstanden ist. Dagegen ist nicht auf die vormalige (Erst-)Befassung eines Gerichts abzustellen, das seine Zuständigkeit nach unstreitiger Abgabe des Verfahrens vor etlichen Jahren verloren hat. 2. Der Umstand, dass die Richterin des vorlegenden Amtsgerichts wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt ist, steht einer Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 FamFG durch das Oberlandesgericht nicht entgegen.
Tenor
Das Amtsgericht Dresden - Betreuungsgericht - ist verpflichtet, das Betreuungsverfahren als zuständiges Gericht zu übernehmen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einer Abgabe aus wichtigem Grund in Betreuungsverfahren hat eine Bestimmung des zuständigen Gerichts durch dasjenige Oberlandesgericht zu erfolgen, zu dessen Bezirk das Gericht gehört, bei dem das Bedürfnis für die nun maßgebliche Abgabe im Sinne des § 4 FamFG entstanden ist. Dagegen ist nicht auf die vormalige (Erst-)Befassung eines Gerichts abzustellen, das seine Zuständigkeit nach unstreitiger Abgabe des Verfahrens vor etlichen Jahren verloren hat. 2. Der Umstand, dass die Richterin des vorlegenden Amtsgerichts wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt ist, steht einer Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 FamFG durch das Oberlandesgericht nicht entgegen. Das Amtsgericht Dresden - Betreuungsgericht - ist verpflichtet, das Betreuungsverfahren als zuständiges Gericht zu übernehmen. I. Durch Verfügung vom 25.11.2022 (Bl. 3156 ff. d. A.) hat das Amtsgericht Fulda -Betreuungsgericht - eine Duplo-Akte des vorliegenden Betreuungsverfahrens an das Amtsgericht Dresden - Betreuungsgericht - übersandt mit dem Zusatz, dass beabsichtigt sei, das Verfahren nach dem Umzug des Betroffenen nach Dresden an das dortige für den Aufenthalt zuständige Amtsgericht abzugeben. Unter anderem hat es dabei auf eine Verfügung des Landgerichts Fulda vom 10.11.2022 (Bl. 3135 d. A.) in den das hiesige Betreuungsverfahren betreffenden Beschwerdeverfahren ... und ... verwiesen, ausweislich der die Akte wegen des Umzugs des Betroffenen in eine Einrichtung nach Dresden an das Amtsgericht Fulda zurückgegeben worden war mit der Anweisung, die Sache nach Herstellung der Abgabereife an das Amtsgericht Dresden abzugeben. Nach einem vorangegangenen Schreiben des Amtsgerichts Dresden vom 22./23.12.2022 (Bl. 3243, 3294 d. A.) hat das Amtsgericht Fulda durch Verfügung vom 11.01.2023 (Bl. 3246, 3249 d. A.) dem Amtsgericht Dresden weitere Aktenbestandteile übersandt. Durch Verfügung vom 02.02.2023 (Bl. 3302 ff. d. A.) hat das Amtsgericht Dresden sodann die Übernahme des Verfahrens abgelehnt, die Akten zurückgereicht und unter anderem ausgeführt, dass dann, wenn weiter an dem Abgabeersuchen festgehalten werde, gebeten werde, die Sache gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 FamFG dem zuständigen Oberlandesgericht zur Zuständigkeitsbestimmung vorzulegen. Durch Beschluss vom 09.02.2023 (Bl. 3313 ff. d. A.) hat das Amtsgericht Fulda das Verfahren dem Senat zur Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß §§ 273, 4, 5 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 FamFG vorgelegt. II. Der Senat ist als nächsthöheres gemeinsames Gericht zur Entscheidung des vorliegenden Abgabestreits nach den §§ 4, 5 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 FamFG berufen. Nach der zuletzt zitierten Vorschrift wird dann, wenn - wie hier - das nächsthöhere gemeinsame Gericht der Bundesgerichtshof ist, das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört. Das zuerst mit der Sache befasste Gericht in diesem Sinne ist hier das Amtsgericht Fulda. Nach einhelliger Auffassung ist allerdings für die Zuständigkeit des Bestimmungsgerichts das Prioritätsprinzip maßgebend. Dies soll auch dann gelten, wenn das zuerst mit der Sache befasste Gericht nicht mehr am Streit beteiligt ist (vgl. Sternal, FamFG, 21. Aufl., § 5 Rz. 32; BeckOK FamFG/Burschel/Perleberg-Kölbel, Stand: 01.01.2023, § 5 Rz. 17; Haußleiter/Gomille, FamFG, 2. Aufl., § 5 Rz. 15; KG FGPrax 2016, 288 m. w. N.). Wollte man auch für Zuständigkeitsbestimmungen in Betreuungsverfahren ausnahmslos darauf abstellen, bei welchem Gericht dieses Verfahren zuerst anhängig war, wäre dies hier das Amtsgericht Rosenheim, bei dem das vorliegende Betreuungsverfahren ehemals eingeleitet worden war. Jedenfalls bei einer Abgabe aus wichtigem Grund bei einheitlichen Verfahren, die auf eine längere Dauer ausgelegt sind, ist aber eine Bestimmung durch dasjenige Oberlandesgericht angezeigt, zu dessen Bezirk das Gericht gehört, bei dem das Bedürfnis für die nun maßgebliche Abgabe aus wichtigen Grund im Sinne des § 4 FamFG entstanden ist. Der erkennende Senat teilt insoweit die Auffassung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (vgl. FGPrax 2021, 24, zitiert nach juris; so auch Sternal, a.a.O., § 5 Rz. 35). Danach ist es auch dann, wenn man die Führung einer Betreuung als Ganzes als eine Angelegenheit in dem Sinne begreift, dass die verschiedenen gerichtlichen Verrichtungen dazu stets dieselbe Sache betreffen, fernliegend, bei der Frage des zur Bestimmung der Zuständigkeit berufenen Oberlandesgerichts auf die vormalige (Erst-)Befassung eines Gerichts abzustellen, das seine Zuständigkeit nach unstreitiger Abgabe des Verfahrens vor etlichen Jahren verloren hat. Auch aus Sicht des erkennenden Senats ist es - wie gesagt - vielmehr zutreffend, in Amtsverfahren, die wie das vorliegende Betreuungsverfahren mitunter etliche Jahre dauern, auf den Eintritt der Umstände bzw. die Kenntniserlangung von Tatsachen und die Befassung mit diesen konkreten Tatsachen abzustellen, die nunmehr in dem Verfahren Anlass für ein gerichtliches Tätigwerden und eine Entscheidung geben. Ein Fall des § 5 Abs. 1 Nr. 5 FamFG liegt vor, nachdem das Amtsgericht Fulda das Betreuungsverfahren aus wichtigem Grund an das Amtsgericht Dresden abgeben möchte, die Gerichte sich jedoch nicht einigen können. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die den Vorlagebeschluss vom 09.02.2023 an den Senat erlassende Richterin beim Amtsgericht Fulda, die in der Folge auch die Vorlage an den Senat verfügt hat, nach dessen Inhalt wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war. Dieser Umstand steht einer Bestimmungsentscheidung nach § 5 FamFG durch den Senat nicht entgegen. Zwar wird das Bestimmungsverfahren grundsätzlich auf Anrufen (Aktenvorlage) eines der am Zuständigkeitsstreit beteiligten Gerichte eingeleitet (Sternal, a.a.O., § 5 Rz. 41). Ungeachtet der in dem Vorlagebeschluss erörterten Fragen, ob sich die gestellten Ablehnungsgesuche auch auf das (eigenständige) Abgabeverfahren beziehen und/oder ob die Richterin beim Amtsgericht Fulda angesichts der vielfältigen anhängigen Anträge im Betreuungsverfahren, die teilweise auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet und als solche behandelt worden sind, davon ausgehen durfte, dass insoweit jedenfalls die Voraussetzungen des §§ 6 Abs. 1 Satz 1 FamFG, 47 Abs. 1 ZPO vorlagen, ist hier zu berücksichtigen, dass auch der Richter beim Amtsgericht Dresden, der ebenfalls zur Vorlage an das Bestimmungsgericht berechtigt gewesen wäre (vgl. dazu Sternal, a.a.O., § 5 Rz. 41), ausweislich seiner Verfügung vom 02.02.2023 das Amtsgericht Fulda gebeten hatte, die Sache gemäß den §§ 5 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 FamFG dem zuständigen Oberlandesgericht zur Zuständigkeitsbestimmung vorzulegen. Letztendlich ist maßgeblich, dass der Senat auch von Amts wegen - selbst ohne wirksame Vorlage - zur Bestimmungsentscheidung berechtigt ist, wenn er als zuständiges Bestimmungsgericht von dem Streit über die örtliche Zuständigkeit Kenntnis erhält (vgl. die Nachweise bei Sternal, a.a.O., § 5 Rz. 43; Prütting/Helms, FamFG, 6. Aufl., § 5 Rz. 31, 33; vgl. auch SenatNJW 2006, 3443, zitiert nach juris). Ein solcher Fall liegt hier jedenfalls vor. Das Amtsgericht Dresden ist zur Übernahme des Betreuungsverfahrens verpflichtet. Nach § 273 Satz 1 FamFG ist es als wichtiger Grund für eine Abgabe im Sinne des § 4 Satz 1 FamFG in der Regel anzusehen, wenn sich der gewöhnliche Aufenthalt des Betroffenen geändert hat und die Aufgaben des Betreuers im Wesentlichen am neuen Aufenthaltsort des Betroffenen zu erfüllen sind. Hier ist mit dem Amtsgericht Fulda davon auszugehen, dass sich der gewöhnliche Aufenthalt des Betroffenen geändert hat und dieser sich nunmehr in Dresden befindet. Unter dem gewöhnlichen Aufenthalt wird überwiegend der Ort verstanden, in dem der Schwerpunkt der Bindungen der betreffenden Person, ihr Daseinsmittelpunkt liegt. Vom Wohnsitz unterscheidet sich der gewöhnliche Aufenthalt dadurch, dass der Wille, den Aufenthaltsort zum Mittelpunkt oder Schwerpunkt der Lebensverhältnisse zu machen, nicht erforderlich ist. Der gewöhnliche Aufenthalt an einem Ort wird grundsätzlich schon dann begründet, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der Aufenthalt an diesem Ort auf eine längere Zeitdauer angelegt ist und der neue Aufenthaltsort künftig der Daseinsmittelpunkt anstelle des bisherigen sein soll (vgl. OLG Köln FGPrax 2018, 81; FGPrax 2014, 283, je zitiert nach juris; Münchener Kommentar/Schmidt-Recla, FamFG, 3. Aufl., § 272 Rz. 9, 11; Sternal/Giers, a.a.O., § 272 Rz. 3). Zu fordern ist damit in der Regel nicht nur ein Aufenthalt von einer Dauer, die zum Unterschied von dem einfachen oder schlichten Aufenthalt nicht nur gering sein darf, sondern auch das Vorhandensein weiterer Beziehungen, insbesondere in familiärer oder beruflicher Hinsicht, in denen - im Vergleich zu einem sonst in Betracht kommenden Aufenthaltsort - der Schwerpunkt der Bindungen der betreffenden Person zu sehen ist (vgl. OLG Hamburg RPfleger 2019, 454, zitiert nach juris). Dabei bedeutet das Merkmal der nicht nur geringen Dauer des Aufenthalts nicht, dass im Falle eines Wechsels des Aufenthaltsorts ein neuer gewöhnlicher Aufenthalt immer erst nach Ablauf einer entsprechenden Zeitspanne begründet werden könnte und bis dahin der frühere gewöhnliche Aufenthalt fortbestehen würde (vgl. Sternal/Giers, a.a.O., § 272 Rz. 3). Ausgehend davon kann etwa bei einem Aufenthalt in einer Übergangseinrichtung bzw. einer Klinik von etwa drei bis vier Monaten nicht ohne weiteres ein neuer gewöhnlicher Aufenthaltsort angenommen werden, zumal wenn der Betroffene erklärt hat, einen anderen gewöhnlichen Aufenthaltsort anzustreben (vgl. auch dazu OLG Hamburg RPfleger 2019, 454; Sternal/Giers, a.a.O., § 273 Rz. 7). Andererseits kann sich selbst bei einer zwangsweisen Unterbringung der gewöhnliche Aufenthaltsort nach dorthin verlagern (vgl. OLG Oldenburg FGPrax 2014, 212; OLG Köln NJW-RR 2007, 517). Dies kann etwa auch der Fall sein, wenn kein anderer Ort existiert, an dem für den Betroffenen noch soziale Beziehungen bestehen würden, oder dem Betroffenen auf Dauer oder zumindest für eine sehr lange Zeit die tatsächliche Möglichkeit fehlt, an einen anderen Ort zurückzukehren (vgl. BayObLG BtPrax 2003, 132; OLG Stuttgart FamRZ 1997, 438; Jox/Fröschle, Praxiskommentar Betreuungs- und Unterbringungsverfahren, 4. Aufl., § 272 FamFG Rz. 13 m. w. N.). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist hier festzuhalten, dass der Betroffene nach Aktenlage am 03.11.2022, also vor nunmehr etwa drei Monaten, in die oben angegebene Seniorenresidenz in Dresden gezogen ist. Das Amtsgericht Dresden, das die Änderung des „ständigen“ gewöhnlichen Aufenthalts des Betroffenen für fraglich erachtet, stellt dies ausweislich der Verfügung vom 02.02.2023 nicht in Abrede. Die bisherige Betreuungsbehörde des Landkreises Fulda geht ausweislich ihres Schreibens vom 14.11.2022 (Bl. 3298 d. A.) von einem diesbezüglichen Wohnsitzwechsel aus. Die Betreuungsbehörde der Landeshauptstadt Dresden stellt ausweislich ihres Schreibens vom 19.12.2022 (Bl. 3194 d. A.) fest, dass der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt nun dauerhaft nach Dresden verlegt hat. Dafür, dass der Betroffene etwa wieder nach Gersfeld oder einen anderen Ort im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Fulda zurückziehen könnte, spricht nach Aktenlage derzeit tatsächlich nichts. Auch das Amtsgericht Dresden vermag hierzu nichts Tragfähiges einzuwenden. Daran ändert sich etwa nichts dadurch, dass der Umzug nach Dresden auch deshalb erfolgt ist, weil im Bereich Nürnberg kein passendes Heim gefunden wurde, worauf das Amtsgericht Dresden ausweislich seiner Verfügung vom 02.02.2023 abstellt. Dieser Gesichtspunkt wäre nach den obigen Ausführungen selbst bei einer zwangsweisen Unterbringung, die hier jedoch nicht vorliegt, für die Frage des nunmehrigen gewöhnlichen Aufenthalts nicht allein entscheidend. Der Umzug nach Dresden erfolgte hier aber auch nach einem vom Betroffenen gegenüber dem Amtsgericht Fulda im Rahmen seiner persönlichen Anhörung am 25.10.2022 (Bl. 2949 ff. d. A.) mehrfach geäußerten Wunsch. Zutreffend hat das Amtsgericht Dresden zwar aufgeführt, dass der Betroffene zuvor, noch während seines Aufenthalts in Gersfeld, aber auch zuvor, abweichende Wünsche betreffend seinen künftigen Aufenthalt geäußert hatte. So hatte er etwa in seiner persönlichen Anhörung im Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht Fulda am 13.02.2022 (Bl. 2260 ff. d. A.) angegeben, zurück auf den Bauernhof in Oberputting - sein „Wunschtraum“ - (so Bl. 2263, 2266, 2267 d. A.) oder übergangsweise in ein Heim nach Nürnberg (so Bl. 2264, 2266 d. A.) oder dort aufs Land, aber nicht nach Rosenheim (so Bl. 2266 d. A.) ziehen zu wollen. Diese unterschiedlichen Wünsche korrespondieren weitgehend mit den Angaben in den vom Amtsgericht Dresden zitierten Schreiben der Ehefrau und des Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen aus der Zeit vor dem Umzug nach Dresden. Aus diesen vor dem Umzug geäußerten - zu den konkreten Örtlichkeiten durchaus unterschiedlichen - Wünschen lässt sich aber nicht herleiten, dass der nunmehrige Aufenthalt in Dresden nicht auf längere Zeitdauer angelegt ist und dieser neue Aufenthaltsort nicht künftig der Daseinsmittelpunkt anstelle des bisherigen in Gersfeld sein soll. Zu Recht hat das Amtsgericht Fulda im Beschluss vom 09.02.2023 darauf hingewiesen, dass auch die bisherige Betreuerin seinerzeit - also während des Aufenthalts in Gersfeld - einen Heimplatz in der Umgebung von Rosenheim (und auch Nürnberg) nicht gefunden hatte (vgl. etwa die Schreiben vom 22.09.2022 und 19.10.2022, Bl. 2905, 2958 d. A.). Sie hat auch dem Umzug nach Dresden zugestimmt, mag dieser auch - wie sich aus der Akte ergibt - von dem Verfahrensbevollmächtigten und der Ehefrau des Betroffenen initiiert worden sein (vgl. etwa die Schreiben vom 31.10.2022, 01.11.2022 und 07.11.2022, Bl. 2973, 2976, 2988 d. A.). Anhaltspunkte für einen nochmaligen Aufenthaltswechsel des Betroffenen in absehbarer Zeit liegen damit nicht vor. Zutreffend hat das Amtsgericht Fulda ergänzend darauf hingewiesen, dass der Betroffene sich nicht nur „probehalber“ in der Einrichtung in Dresden befindet (vgl. auch das Schreiben der bisherigen Betreuerin vom 01.11.2022, Bl. 2976. A.). Dass der Betroffene einen anderen Daseinsmittelpunkt als den derzeitigen Aufenthaltsort in Dresden hätte, lässt sich mithin nicht erkennen. Auf die Anhörung zur Abgabe des Betreuungsverfahrens nach Dresden durch das Amtsgericht Fulda sind denn auch diesbezügliche Einwendungen gegen die Abgabe von keinem der Beteiligten erhoben worden. Der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen hat vielmehr auf eine umgehende Abgabe des Verfahrens gedrungen (vgl. etwa dessen Schreiben vom 16.01.2023, Bl. 3250 d. A., und den Aktenvermerk des Amtsgerichts Fulda vom 17.01.2023, Bl. 3255 d. A.). Hat der Betroffene somit derzeit und offenkundig auch zukünftig seinen Lebensmittelpunkt in Dresden, sind auch die Aufgaben des (vorläufigen) Betreuers im Wesentlichen am neuen Aufenthaltsort des Betroffenen zu erfüllen. Davon ist schon in der Regel auszugehen, wenn dem Betreuer - wie hier - Aufgabenkreise auch aus dem Bereich der Personensorge übertragen sind (vgl. dazu Sternal/Giers, a.a.O., § 273 Rz. 7). Hier kommt hinzu, dass vorläufiger Betreuer und vorläufiger Ersatzbetreuer derzeit aus Dresden stammen, mag deren Bestellung auch angegriffen sein; das Amtsgericht Fulda ist nach Aktenlage unter Einschaltung der Betreuungsbehörde der Landeshauptstadt Dresden auf der Suche nach anderweitigen Betreuern in Dresden (vgl. die Schreiben vom 12.12.2022, 11.01.2023 und 09.02.2023, Bl. 3217, 3246, 3316 d. A.). Zu Recht hat das Amtsgericht Fulda darüber hinaus in diesem Zusammenhang auf die nach dem neuen Betreuungsrecht erweiterte bzw. gesetzlich konkretisierte Kontakthaltepflicht des Betreuers nach § 1821 Abs. 5 BGB hingewiesen (vgl. dazu auch BeckOK BGB/Müller-Engels, Stand: 01.01.2023, § 1821 Rz. 29). Weiter ist konkret zu berücksichtigen, dass das Gericht nach der dem Senat derzeit unterbreiteten Aktenlage bereits kurzfristig über die Auswechslung des vorläufigen Betreuers oder aber auch über die Verlängerung der Betreuung durch einstweilige Anordnung zu befinden haben wird. In diesem Zusammenhang ist es zweckmäßig und nach den maßgeblichen Interessen und dem Wohl des Betroffenen in der Regel auch vorzugswürdig, dass ein ortsnahes Gericht die Betreuung führt. Dann ist es auch gewährleistet, dass die nach den betreuungsverfahrensrechtlichen Vorschriften zur Vorbereitung betreuungsrechtlicher Entscheidungen regelmäßig erforderliche persönliche Anhörung des Betroffenen durch den Richter des ortsnahen Gerichts durchgeführt werden kann (BayObLG FamRZ 1997, 439, zitiert nach juris; Sternal/Giers, a.a.O., § 273 Rz. 6 m. w. N.). Dem stehen die vom Amtsgericht Dresden angestellten Erwägungen nicht entgegen. Die Regelvermutung des § 273 Satz 1 FamFG wird dadurch nicht erschüttert. Soweit dieses darauf abstellt, dem Wohl des Betroffenen sei es nicht dienlich, wenn erneut für eine relativ kurze Übergangszeit ein weiteres Gericht für das Betreuungsverfahren zuständig sei, mag dies im Allgemeinen zutreffend sein. Wie aber oben ausgeführt, gibt es derzeit für eine nochmalige Veränderung des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen in absehbarer Zeit keine tragfähigen Anhaltspunkte. Zu Recht stellt das Amtsgericht Fulda auch in diesem Zusammenhang auf den letzten dem Gericht gegenüber ausdrücklich geäußerten Wunsch des Betroffenen ab, der auf seinen derzeitigen Aufenthaltsort gerichtet ist und dem die damalige Betreuerin im Ergebnis nachgekommen ist. Angesichts der im hiesigen Betreuungsverfahren unmittelbar anstehenden Entscheidungen kann nach den obigen Ausführungen die Gerichtszuständigkeit nicht davon abhängig gemacht werden, dass das Amtsgericht Dresden den „eigentlichen“ Wunsch des Betroffenen im Hinblick auf dessen frühere Angaben abweichend von den letzten Äußerungen des Betroffenen und den darauf gerichteten Tätigkeiten der Verfahrensbeteiligten dahingehend einschätzt, dass ein Aufenthaltswechsel dem Wohl des Betroffenen besser entspreche als dessen Aufenthalt in Dresden und es demgemäß eine von den bisherigen Entscheidungen abweichende Gestaltung der Betreuung für sachgerecht erachtet (vgl. Ziffer II. der Verfügung vom 02.02.2023), nämlich für bestimmte Aufgabenbereiche einen im Bereich des Amtsgerichts Rosenheim ansässigen (weiteren) Betreuer zu ernennen. Das Amtsgericht Fulda ist dem im Übrigen ausweislich des Beschlusses vom 09.02.2023 mit beachtlichen Gründen entgegengetreten. Derartige sachliche Erwägungen, die hier von den beteiligten Betreuungsgerichten offenkundig unterschiedlich beurteilt werden, sind letztendlich von dem zuständigen Betreuungsgericht im laufenden Betreuungsverfahren unter Mitwirkung des Betroffenen und der Verfahrensbeteiligten zu entscheiden. Die nunmehr konkret zu treffende Bestimmungsentscheidung, die die Zuständigkeit des Betreuungsgerichts an dem Wohl und den Wünschen des Betroffenen und diesbezüglichen Zweckmäßigkeitserwägungen zu orientieren hat, kann hiervon nicht abhängig gemacht werden. Ohnehin ist nach dem Akteninhalt und dem bisherigen Verlauf des umfangreichen und komplexen Betreuungsverfahrens auch kaum davon auszugehen, dass eine solche dem Amtsgericht Dresden angemessen erscheinende Sachentscheidung - wollte man sie als für das Wohl des Betroffenen erforderlich erachten - in Kürze getroffen und durchgesetzt werden könnte. Auf die vom Amtsgericht Fulda in seinem Beschluss am Ende angestellten Erwägungen zur Abgabereife kommt es nicht an. Es entspricht auch nach Inkrafttreten des FamFG zu § 273 FamFG weiterhin wie bereits unter der Geltung des FGG der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, dass das um Übernahme ersuchte Betreuungsgericht seine Übernahmebereitschaft nicht von der vorherigen Erledigung von Verrichtungen, die aus seiner Sicht noch ausstehen, durch das ersuchende Gericht abhängig machen kann (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 03.04.1996, 20 W 113/96, vom 13.11.2002, 20 W 436/02, vom 13.03.2008, 20 W 106/08, vom 27.03.2012, 20 W 107/12, vom 05.04.2016, 20 W 98/16, und vom 14.03.2019, 20 SV 6/19). Der Senat hat in diesem Zusammenhang auch bereits mehrfach entschieden, dass eine noch ausstehende Entscheidung über eine Aufhebung der Betreuung eine Abgabe nicht hindert. Eine etwa vor Aufhebung der Betreuung in Erwägung zu ziehende persönliche Anhörung des Betroffenen (vgl. dazu BGH FGPrax 2016, 228; NJW 2011, 1289, je zitiert nach juris) ist - wie gesagt - sinnvollerweise am neuen gewöhnlichen Aufenthaltsort der Betroffenen durchzuführen, um sich einen Eindruck von der aktuellen Lebenssituation und dem Gesundheitszustand der Betroffenen machen zu können (vgl. dazu auch Senat, Beschluss vom 27.03.2012, a.a.O.; vgl. dazu etwa auch OLG Brandenburg Beschluss vom 12.11.2019, 1 AR 50/19 (SA Z), und FGPrax 2020, 182, je zitiert nach juris). Für die vorliegende Sachverhaltsgestaltung gilt auch im Hinblick auf die anhängige Beschwerde gegen die Anordnung der Betreuung und die weiteren nach hiesiger Aktenlage noch anhängigen Beschwerdeverfahren nichts anderes. Über Beschwerden nach §§ 58 ff. FamFG gegen Entscheidungen des bisherigen Gerichts hat jedenfalls grundsätzlich nunmehr das dem jetzt zuständigen Gericht übergeordnete Beschwerdegericht zu befinden, auch wenn das Rechtsmittel - wie hier - schon vor der Abgabe oder Übernahme eingelegt, aber noch nicht beschieden war (vgl. Brandenburgisches OLG FGPrax 2020, 182; BayObLG FamRZ 1996, 1157; KG FGPrax 2014, 137, je zitiert nach juris; Senat, Beschluss vom 15.07.2021, 20 W 8/19, und vom 19.10.2021, 20 SV 13/21, je n.v.; Sternal, a.a.O., § 4 Rz. 45; Zöller/Feskorn, ZPO, 34. Aufl., § 4 FamFG Rz. 7). Eine eingelegte Beschwerde hindert also eine Abgabe nicht (Brandenburgisches OLG FGPrax 2020, 182; KG FGPrax 2014, 137). Das Interesse des Betroffenen daran, dass sich ein ortsnahes Gericht mit der Entscheidung über die künftige Betreuung befasst, geht dem Interesse des übernehmenden Gerichts vor, keine Aufgaben übernehmen zu müssen, die ein anderes Gericht mit weniger Aufwand erledigen könnte (vgl. OLG München FGPrax 2008, 67; KG FGPrax 2014, 137; OLG Köln Rpfleger 2015, 26; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 19.01.2023, 1 AR 3/23 (SA Z); OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.01.2023, 19 AR 3/22, je zitiert nach juris). Die darauf gerichteten Erwägungen des Amtsgerichts Dresden können mithin hier nicht durchgreifen. Insbesondere die zu treffende Beschwerdeentscheidung über die Anordnung der Betreuung betrifft die unmittelbaren Rechte des Betroffenen; sie wird voraussichtlich wesentlichen Einfluss auf dessen Status bzw. auf den Bestand der Betreuung haben (vgl. hierzu auch Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 19.01.2023, a.a.O.). Hier kommt hinzu, dass nach dem derzeitigen Stand des Beschwerdeverfahrens betreffend die Anordnung der Betreuung die Einschätzung des Amtsgerichts Dresden, die derjenigen des Landgerichts Fulda und Amtsgerichts Fulda widerspricht, durchaus nicht zwingend erscheint, dass der noch zu betreibende Aufwand - wollte man entgegen den obigen Ausführungen hierauf abstellen wollen - bei dem Amtsgericht Fulda unbedingt geringer sein muss, als derjenige bei dem Amtsgericht Dresden. Entsprechendes gilt für die Beschwerdeverfahren. Die vom Amtsgericht Dresden insoweit angesprochenen Beschwernisse treffen gleichermaßen beide Beschwerdegerichte. Deshalb liegt ein wichtiger Grund für die Abgabe des Verfahrens nach § 273 FamFG vor; es ist wie aus dem Tenor ersichtlich zu erkennen. Dieser Zuständigkeitsbestimmungsbeschluss ist nach § 5 Abs. 3 FamFG nicht anfechtbar.