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Beschluss

19 AR 3/22

OLG Karlsruhe 19. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2023:0110.19AR3.22.00
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Leitsätze
1. Die zwangsweise Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik von einiger Dauer kann eine Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts bewirken,(Rn.15) die eine Abgabe eines Betreuungsverfahrens aus wichtigem Grund rechtfertigt.(Rn.14) 2. Fehlende Abgabereife eines Betreuungsverfahrens kann dann nicht eingewendet werden, wenn die noch ausstehenden Geschäfte - etwa wegen einer erforderlichen Anhörung - leichter durch das Gericht am neuen Aufenthaltsort des Betroffenen wahrgenommen werden können.(Rn.20)
Tenor
Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Kirchheim unter Teck bestimmt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die zwangsweise Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik von einiger Dauer kann eine Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts bewirken,(Rn.15) die eine Abgabe eines Betreuungsverfahrens aus wichtigem Grund rechtfertigt.(Rn.14) 2. Fehlende Abgabereife eines Betreuungsverfahrens kann dann nicht eingewendet werden, wenn die noch ausstehenden Geschäfte - etwa wegen einer erforderlichen Anhörung - leichter durch das Gericht am neuen Aufenthaltsort des Betroffenen wahrgenommen werden können.(Rn.20) Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Kirchheim unter Teck bestimmt. I. Für die wenige Wochen zuvor volljährig gewordene Betroffene, die Diagnosen zufolge insbesondere an einer vornehmlich hirnorganisch, aber auch genetisch bedingten Psychose leidet, wurde erstmals durch Beschluss des Amtsgerichts Reutlingen (…), eine Betreuung eingerichtet, wobei mit ihrem Einverständnis zunächst ihr in M. lebender leiblicher Vater zum Betreuer bestellt wurde. Nachdem das Verfahren einvernehmlich an das Amtsgericht Mannheim (…) abgegeben worden war, weil die Betroffene zu ihrem Vater gezogen war – Anfang September 2020 wurde auch eine entsprechende Ummeldung unter dessen Anschrift vorgenommen – , erfolgte auf Anregung der Betreuungsbehörde bereits mit Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 29. Dezember 2020 wegen innerfamiliärer Unstimmigkeiten ein Betreuerwechsel; anstelle des Vaters wurde die in W. ansässige Berufsbetreuerin eingesetzt. Zur damaligen Zeit fand die – noch immer in M. gemeldete – Betroffene zunächst Unterkunft bei ihren (früheren) Pflegeeltern in L. Nachdem sie jene tätlich angegriffen hatte, erfolgte am 26. Januar 2021 eine stationäre Aufnahme in der M. Klinik in K., einer Einrichtung für Psychiatrie und Psychotherapie. Daraufhin wurde ein Unterbringungsverfahren angestrengt, das am 1. März 2021 einvernehmlich an das Amtsgericht Kirchheim unter Teck abgegeben wurde. Neben weiteren Anordnungen genehmigte jenes Gericht mit Beschluss vom 17. März 2021 (…), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, die Unterbringung der Betroffenen durch die Betreuerin in der geschlossenen Abteilung der vorbezeichneten Einrichtung zunächst für die Dauer von einem Jahr, also bis 17. März 2022. Mit weiteren Beschluss des Amtsgerichts Kirchheim unter Teck vom 16. März 2022 erfolgte unter gesondertem Aktenzeichen (..) eine Verlängerung der betreffenden Genehmigung bis zum 16. März 2023, die allerdings inhaltlich modifiziert wurde: Sie bezog sich auf eine Unterbringung der Betroffenen – die in der zuletzt genannten Einrichtung noch immer eine Fortbehandlung erfährt – in einer geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses und im Anschluss daran in einer geschlossenen Abteilung einer Pflegeeinrichtung. Nachdem das Amtsgericht Kirchheim unter Teck wiederholt Ersuchen des Amtsgerichts Mannheim um Übernahme auch des Betreuungsverfahrens abgelehnt hatte – und zwar vornehmlich mit der Erwägung, auch ein langer Aufenthalt in einer Klinik begründe noch keinen gewöhnlichen Aufenthalt, während es sich überdies auf eine angeblich fehlende Abgabereife stützte – , bat das Amtsgericht Mannheim zuletzt mit Verfügung vom 22.06.2022 um Bestimmung des Gerichtsstands. II. Als zuständiges Gericht für das gegenständliche Betreuungsverfahren war das Amtsgericht Kirchheim unter Teck zu bestimmen. 1. Die vom Amtsgericht Mannheim unterbreitete Vorlage ist gemäß § 5 Abs 1 Nr. 4 i.V.m. § 4 FamFG statthaft und zulässig, da es mit dem Amtsgericht Kirchheim unter Teck kein Einvernehmen darüber erzielen konnte, ob die inhaltlichen Voraussetzungen einer Abgabe des Betreuungsverfahrens aus wichtigem Grund vorliegen. Die Zuständigkeit des OLG Karlsruhe zur Bestimmung des Gerichtsstands folgt aus § 5 Abs. 2 FamFG. Da eine Abgabe und Übernahme des Verfahrens bislang weiterhin unterblieben ist, ist eine Zuständigkeitsbestimmung auch nicht mittlerweile unzulässig geworden (vgl. Zöller/Feskorn, ZPO, 34. Aufl. 2022, FamFG § 5 Rn. 6). 2. Als zuständiges Gericht war das Amtsgericht Kirchheim unter Teck zu bestimmen, da – entgegen dessen Einschätzung – von einem wichtigen Grund für eine Abgabe des Verfahrens an jenes Gericht ausgegangen werden muss. a. In dem Verfahren nach § 5 Absatz 1 Nr. 5 FamFG ist nur zu prüfen, ob ein wichtiger Grund für die Abgabe gemäß § 4 Satz 1 FamFG besteht (vgl. MüKoFamFG/Pabst, 3. Aufl. 2018, § 5 Rn. 27), wobei die Entscheidung vornehmlich an Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten auszurichten ist (vgl. BeckOK/Burschel/Perleberg-Kölbel, FamFG, 44. Ed. 01.10.2022, § 5 Rn. 18). b. Die inhaltlichen Anforderungen hierfür sind ersichtlich erfüllt: aa. Maßgebend für die Annahme eines wichtigen Grundes ist, ob das um die Übernahme ersuchte Gericht die Sache voraussichtlich leichter und zweckmäßiger führen kann als das bisher damit befasste Gericht (Zöller/Feskorn, aaO, FamFG § 4 Rn. 3 mwN). Ein wichtiger Grund liegt demnach bei einem Betreuungsverfahren vor, wenn durch die Abgabe unter vorrangiger Berücksichtigung der Belange des Betroffenen eine zweckmäßigere und leichtere Führung der Betreuung ermöglicht wird (vgl. OLG Koblenz, Beschluss v. 19.02.2018 – 4 W 54/18 –, juris Rn. 12 ff., mwN). Gemäß § 273 Satz 1 FamFG ist es in der Regel als ein wichtiger Grund für die Abgabe im Sinne von § 4 Satz 1 FamFG anzusehen, wenn sich der gewöhnliche Aufenthalt der Betroffenen geändert hat und die Aufgaben des Betreuers im Wesentlichen am neuen Aufenthaltsort des Betroffenen zu erfüllen sind. Eine Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts setzt voraus, dass der Betroffene sich an einem Ort niederlässt bzw. niedergelassen hat, der nunmehr als tatsächlicher Mittelpunkt seiner Lebensführung bezeichnet werden kann (Sonnenfeld/Mazur in: Bienwald, Betreuungsrecht, 7. Auflage 2023, FamFG § 273 Rn. 6). Zwar führen längere Klinikaufenthalte, durch welche der Betroffene von seinem (eigentlichen) Lebensmittelpunkt abgehalten wird oder würde, in der Regel nicht dazu, dass der gewöhnliche Aufenthalt am Klinikort besteht (vgl. OLG Hamburg, Rpfleger 2019, 454; Sonnenfeld/Mazur aaO, mwN). Für die Gewichtung der Umstände des Einzelfalls lässt sich indes schon aus der Regelung in § 273 Absatz 1 Satz 1 FamFG der Grundsatz ableiten, dass die Betreuung bei einer Veränderung der Lebensumstände des Betroffenen regelmäßig von demjenigen Gericht geführt werden soll, in dessen Bezirk der Betroffene seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt hat (vgl. OLG Koblenz, Beschluss v. 19.02.2018 – 4 W 54/18 –, juris Rn. 12 mwN). In Einklang damit begründet nach zutreffender Ansicht die zwangsweise Unterbringung eines Betreuten in einem psychiatrischen Krankenhaus jedenfalls dann einen gewöhnlichen Aufenthalt, wenn er keinen anderen Daseinsmittelpunkt als den Ort der zwangsweisen Unterbringung hat (vgl. OLG München BtPrax 2007, 29 mwN). Unabhängig davon ergibt sich schon unmittelbar aus dem Gesetz (vgl. § 273 Satz 2 FamFG), dass der Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts ein tatsächlicher Aufenthalt von mehr als einem Jahr an einem anderen Ort gleichsteht. Anerkanntermaßen kommt es insoweit auf die Freiwilligkeit des tatsächlichen Lebensmittelpunktes nicht an, weshalb auch eine zwangsweise Unterbringung von mehr als einem Jahr dem Anwendungsbereich dieser Vorschrift unterfällt (vgl. Sonnenfeld/Mazur, aaO, Rn 7). bb. Gemessen daran unterliegt es keinem Zweifel, dass vorliegend ein wichtiger Grund für die Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Kirchheim unter Teck gegeben ist. Im Bereich jenes Gerichts befindet sich nämlich nicht nur der tatsächliche (§ 273 Satz 2 FamFG), sondern auch der gewöhnliche Aufenthaltsort der Betroffenen (§ 273 Satz 1 FamFG). Diese hatte nämlich nur wenige Monate lang bis Ende 2020 ihren Lebensmittelpunkt in M. bei ihrem Vater, während sie jedenfalls ab März 2021 keinen anderen Daseinsmittelpunkt hatte als den Ort ihrer zwangsweisen Unterbringung in Kirchheim unter Teck. Ferner steht außer Frage, dass es allein sachgemäß und zweckdienlich ist, die Betreuung in Kirchheim unter Teck zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann insoweit auf die zutreffenden Erwägungen Bezug genommen werden, welche das Amtsgericht Mannheim dazu in der Vorlageverfügung angestellt hat: „Das Betreuungsverfahren kann von hier aus Praktibilitätsgründen nicht angemessen weitergeführt werden. So begehrt die Betroffene unter anderem einen Betreuerwechsel, die Einschränkung oder die Aufhebung der Betreuung. Ein neuer Betreuer sollte aus dem dortigen Gerichtsbezirk bestellt werden, eine Anfrage beim dortigen LRA wurde bereits gestellt. Ein Gutachten zum beantragten Einwilligungsvorbehalt kann von Seiten der Klinik nicht mehr erstattet werden. Die Klinik bittet einen externen Gutachter zu bestellen. Auch dies ist von hier aus schwer möglich, Gutachter sind dem hiesigen Gericht nicht bekannt. Die Betroffene stellt eine Vielzahl an Anträgen, auch die Anhörungen diesbezüglich können von hier nicht geführt werden.“ c. Ebenso wenig ist der Senat unter dem Gesichtspunkt der Abgabereife daran gehindert, das Amtsgericht Kirchheim unter Teck als das zuständige Betreuungsgericht zu bestimmen (vgl. OLG Oldenburg, FGPrax 2014, 212 – juris Rn. 12 ff.). Vielmehr ist auch diesem Erfordernis Genüge getan. aa. Das abgebende Gericht ist unter dem gerade erwähnten Gesichtspunkt der Abgabereife grundsätzlich gehalten, zunächst alle Verfügungen zu treffen, die im Zeitpunkt der Abgabe von Amts wegen oder auf Antrag ergehen müssen. Dabei handelt es sich nicht um eine Frage der verfahrensrechtlichen Zulässigkeit der Abgabe, sondern um die Beurteilung des Vorliegens eines wichtigen Grundes, bezogen auf den konkreten Stand des Betreuungsverfahrens zum Zeitpunkt der Abgabe. Dies beruht auf der Erwägung, dass anstehende Entscheidungen in aller Regel leichter, schneller und zweckmäßiger von dem Gericht getroffen werden können, das mit dem Verfahren befasst und folglich vertraut ist (vgl. OLG Brandenburg FGPrax 2020, 182 – juris Rn. 18 mwN). Liegt hingegen eine Fallgestaltung vor, in der eine anstehende Tätigkeit wesentlich leichter durch das übernehmende Gericht ausgeführt werden kann, so steht deren Verrichtung der Abgabe des Verfahrens nicht entgegen. Bei alledem richtet sich die Abgabereife nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten, für die insbesondere die Notwendigkeit einer persönlichen Anhörung des Betroffenen von Bedeutung ist. Dabei ist es nach den maßgeblichen Interessen und dem Wohl des Betroffenen in der Regel vorzugswürdig, dass ein ortsnahes Gericht die Betreuung führt (vgl. OLG Brandenburg, aaO, mwN). Bezogen auf seine konkrete Situation geht nämlich das objektive Interesse des Betroffenen daran, dass ein ortsnahes Gericht die Betreuung führt, regelmäßig dem Interesse des übernehmenden Gerichts vor, keine Aufgaben übernehmen zu müssen, die ein anderes Gericht – weil bereits sachkundig – mit weniger Arbeitsaufwand erledigen könnte (Sternal/Giers, 21. Aufl. 2023, FamFG § 273 Rn. 14 mwN). bb. Gemessen daran ist eine Abgabereife sehr wohl anzunehmen. Diese ergibt sich gerade aus den vom Amtsgericht Kirchheim unter Teck selbst angeführten Umständen – danach ist noch über die Anträge der Betroffenen auf Einschränkung des Aufgabenkreises sowie auf einen Betreuerwechsel zu befinden – , welche eine Anhörung der Betroffenen erfordern. Wie gerade aufgezeigt, gebieten es daher die schutzwürdigen Belange der Betroffenen, dass das Betreuungsverfahren fortan durch das Amtsgericht Kirchheim unter Teck geführt wird, zumal dieses bereits für das Unterbringungsverfahren zuständig ist. (…)