Beschluss
20 W 142/24
OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2024:0723.20W142.24.00
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Leitsätze
Die Festsetzung von Aufwendungen eines Nachlasspflegers durch das Nachlassgericht bei vermögendem Nachlass und eines Wirkungskreises des Nachlasspflegers, der die Verwaltung des Nachlasses umfasst, kommt auch dann nicht in Frage, wenn die Nachlasspflegschaft zwischenzeitlich beendet ist (Anschluss u. a. an OLG München, Beschluss vom 24.4.2018 - Az. 31 Wx 366/16 und OLG Hamm, Beschluss vom 4.6.2020 - 15 W 24/20).
Tenor
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Nachlassgerichts vom 15.05.2024 aufgehoben und der am 25.01.2024 bei dem Nachlassgericht eingegangene, auf den 25.01.2023 datierte Antrag des Beteiligten zu 5 auf „Festsetzung der Kosten des Steuerberaters in Höhe von 3.653,84 EURO“ wird zurückgewiesen.
Eine Erstattung etwaiger den Beteiligten im Verfahren der Beschwerde entstandener notwendiger Aufwendungen erfolgt nicht.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Festsetzung von Aufwendungen eines Nachlasspflegers durch das Nachlassgericht bei vermögendem Nachlass und eines Wirkungskreises des Nachlasspflegers, der die Verwaltung des Nachlasses umfasst, kommt auch dann nicht in Frage, wenn die Nachlasspflegschaft zwischenzeitlich beendet ist (Anschluss u. a. an OLG München, Beschluss vom 24.4.2018 - Az. 31 Wx 366/16 und OLG Hamm, Beschluss vom 4.6.2020 - 15 W 24/20). Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Nachlassgerichts vom 15.05.2024 aufgehoben und der am 25.01.2024 bei dem Nachlassgericht eingegangene, auf den 25.01.2023 datierte Antrag des Beteiligten zu 5 auf „Festsetzung der Kosten des Steuerberaters in Höhe von 3.653,84 EURO“ wird zurückgewiesen. Eine Erstattung etwaiger den Beteiligten im Verfahren der Beschwerde entstandener notwendiger Aufwendungen erfolgt nicht. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Das Nachlassgericht hat mit Beschluss vom 07.03.2022 eine Nachlasspflegschaft für die unbekannten Erben des Vorname1 Nachname1 (nachfolgend bezeichnet als: der Erblasser) angeordnet und den Beteiligten zu 5 zum berufsmäßig tätigen Nachlasspfleger mit dem Aufgabenkreis der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses bestellt (Bl. 23 der an den Senat übersandten Duplo-Akte, nachfolgend nur noch bezeichnet als: d. A.). Seine Verpflichtung durch die Rechtspflegerin des Nachlassgerichts ist am 10.03.2022 erfolgt (Bl. 27 d. A.). Der Senat hat die gegen die Anordnung der Nachlasspflegschaft gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 mit Beschluss vom 27.12.2022 zu seinem Az. … zurückgewiesen (Bl. 98 ff. d. A.). Der Nachlasswert zum Todestag des Erblassers belief sich ausweislich des zuletzt von dem Beteiligten zu 5 erstellten endgültigen Nachlassverzeichnisses auf 684.189,76 EUR, wobei in diesen Gesamtbetragauf Grundlage einer ortsgerichtlichen Schätzung der Wert des sich im Nachlass befindlichen Hausgrundstücks des Erblassers mit 683.800,00 EUR eingestellt ist sowie Kontoguthaben in Höhe von insgesamt ca. 7.200,00 EUR und Verbindlichkeiten in Höhe von ca. 6.600,00 EUR (vgl. Bl. 46, 131 ff., 191 d. A.). Mit Schriftsatz an das Nachlassgericht vom 13.02.2023 (Bl. 137 d. A.) hat der Beteiligte zu 5 beantragt, die Frist zur Geltendmachung der Aufwendungsersatz- und Vergütungsansprüche bis drei Monate nach Aufhebung der Nachlasspflegschaft zu bestimmen. Mit Beschluss vom 06.04.2023 (Bl. 140 d. A.) hat das Nachlassgericht die Frist zur Geltendmachung der Vergütung und des Aufwendungsersatzes bis drei Monate nach Aufhebung der Nachlasspflegschaft bestimmt. Mit Beschluss vom 30.06.2023 (Bl. 183 d. A.) hat das Nachlassgericht die Nachlasspflegschaft aufgehoben, nachdem es unter dem 12.06.2023 den Beteiligten zu 1 und 2 einen Erbschein erteilt hat, der diese als Erben des Erblassers zu je ½ ausweist (vgl. dessen Kopie, Bl. 366 d. A.). Dieser Beschluss ist dem Beteiligten zu 5 am 06.07.2023 zugestellt worden (Bl. 186 d. A.). Mit Schriftsatz an das Nachlassgericht vom 12.07.2023 (Bl. 199 ff. d. A.) hat der Beteiligte zu 5 seinen „abschließenden Vergütungsantrag, der sich gegen die Erben richtet“, übersandt und beantragt, ihm eine Vergütung inklusive Auslagen für die Zeit vom 10.03.2022 bis 12.07.2023 in Höhe von insgesamt 4.683,51 EUR zu bewilligen. Gegen diesen Antrag haben sich die Beteiligten zu 1 und 2 mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten - des Beteiligten zu 2 - vom 29.09.2023 gewandt (Bl. 237 ff. d. A.). Sie werfen dem Beteiligten zu 5 vor, seine Pflichten als Nachlasspfleger bei der Pflege des Gartens des im Nachlass befindlichen Grundstücks schuldhaft in erheblichem Maß verletzt zu haben, obwohl dessen Erhaltung finanziell und faktisch möglich gewesen sei. Unter Bezugnahme auf ein von ihnen vorgelegtes Angebot vom 24.09.2023 zur „Revitalisierung der Aussenanlagen“ in Höhe von 15.482,96 Euro (Bl. 242 f. d. A.) haben sie mit dem „entstandenen Schadensersatzanspruch gegen den Vergütungsanspruch“ des Beteiligten zu 5 aufgerechnet. Dessen Vergütungsanspruch gehe mit Aufrechnung durch Erfüllung unter. Der Antrag des Beteiligten zu 5 sei deshalb zurückzuweisen. Hilfsweise haben die Beteiligten zu 1 und 2 beantragt, die Vergütung des Beteiligten zu 5 den Beteiligten zu 3 und 4 aufzuerlegen. Diese hätten mit bewusst falscher Sachverhaltsdarstellung beantragt, die Nachlasspflegschaft anzuordnen. Sie hätten deshalb mit dem vollen Risiko eines Prozessbetrugs - dessen Vorliegen nicht zweifelhaft sein könne - auf die Erteilung eines Erbscheins spekuliert und insoweit gehofft, mit dem Antrag auf Erteilung des Erbscheins zu obsiegen. Dann müsse die Vergütung des Beteiligten zu 5 von den Beteiligten zu 3 und 4 getragen werden, weil dessen Vergütungsanspruch bei ordnungsgemäßem Verhalten der Beteiligten zu 3 und 4 gar nicht entstanden wäre. Mit Beschluss vom 28.12.2023 (Bl. 251 f. d. A.) hat die Rechtspflegerin des Nachlassgerichts den dem Beteiligten zu 5 „für seine Tätigkeit in der Zeit vom 10.03.2022 bis 12.07.2023 aus dem Nachlass von den Erben zu erstattenden Anspruch aufgrund des Antrags vom 12.07.2023 auf 4.357,78 € festgesetzt.“ Dabei hat sie die Festsetzung der geltend gemachten Aufwendungen abgelehnt, da der Beteiligte zu 5 diese im vorliegenden Verfahren nicht beanspruchen könne, was sie im Einzelnen unter Heranziehung der Rechtsprechung des erkennenden Senats begründet hat. Die behaupteten Schadensersatzansprüche der Beteiligten zu 1 und 2, die diese zur Aufrechnung gestellt hätten, seien im Vergütungsverfahren nicht zu berücksichtigen, was die Rechtspflegerin ebenfalls unter Zitierung der Rechtsprechung des erkennenden Senats im Einzelnen begründet hat. Da die Beteiligten zu 3 und 4 nicht Erben geworden seien, könne eine Vergütungsfestsetzung gegen diese nicht erfolgen. Die Vergütung stehe dem Beteiligten zu 5 zu und sei fehlerfrei berechnet worden. Gegen diesen Beschluss haben nur die Beteiligten zu 1 und 2 Beschwerde eingelegt (Bl. 282 ff. d. A.), die sie damit begründet haben, dass der Beteiligte zu 5 seinen Vergütungsantrag wegen der unterlassenen Gartenpflege verwirkt habe und weil wegen des aus dem Nichthandeln des Beteiligten zu 5 entstandenen Schadensersatzanspruchs die Aufrechnung erklärt worden sei. Nach Nichtabhilfe durch das Nachlassgericht, war diese Beschwerde Gegenstand eines weiteren Beschwerdeverfahrens vor dem Senat zu dessen Az. .... In jenem Verfahren hat der Senat die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 mit Beschluss vom heutigen Tage zurückgewiesen. Dem vorliegenden Beschwerdeverfahren liegt folgender weiterer Sachverhalt zu Grunde: Mit dem am 25.01.2024 elektronisch bei dem Nachlassgericht eingegangenen, auf den 25.01.2023 datierten Schriftsatz, auf den nebst Anlagen Bezug genommen wird (Bl. 269 ff. d. A.), hat der Beteiligte zu 5 dargelegt, dass die Nachlasspflegschaft am 30.06.2023 aufgehoben worden sei. Im Rahmen seiner Tätigkeit habe er einen Steuerberater einschalten müssen, um die Erbschaftsteuer erstellen zu lassen. Das Finanzamt sei aufgrund des langen Zeitraums nach Tod und ungeklärter Erbensituation ungehalten. Am 10.05.2023 sei der Steuerberater beauftragt worden, am 12.05.2023 sei eine Fristverlängerung beantragt worden. Am 11.07.2023 sei ein Schreiben an den Beteiligten zu 2 erstellt worden. Am 12.07 2023 seien diesem die Steuerunterlagen nebst Zahlungsaufforderung und Schlüsseln übergeben worden. Die Erstellung einer Erbschaftsteuererklärung unterliege dem Pflichtenkatalog eines Nachlasspflegers. Normalerweise könne dieser die Auslagen direkt entnehmen. Dies sei aber nunmehr aufgrund der Beendigung der Nachlasspflegschaft nicht mehr möglich. Aus diesem Grund beantrage er im Einklang zu dem Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27.12.2022 und im Einklang mit dem Beschluss vom 28.12.2023 die weitere Festsetzung der Kosten des Steuerberaters i. H. v. 3.653,84 EUR. Dem Antrag sind u. a. Kopien der an die „Erbengemeinschaft Vorname1 Nachname1 z. H. Herr RA X, Straße1, Stadt4“ gerichteten Rechnung der Y mbB vom 10.07.2023 über 3.653,84 EUR und deren Schreibens an das Finanzamt vom 12.05.2023 beigefügt, in dem darauf hingewiesen wird, man sei „von Herrn RA X, als Nachlasspfleger für die Erbengemeinschaft“ beauftragt, die Erbschaftsteuerklärung zu erstellen; es werde gebeten, die Frist zu deren Abgabe auf den 30.09.2023 zu setzen, da noch kein rechtmäßiger Erbe festgestellt sei. Mit Schriftsatz an das Nachlassgericht vom 24.04.2024, auf den wegen seiner Begründung im Einzelnen Bezug genommen wird (Bl. 308 ff. d. A.), haben die Beteiligten zu 1 und 2 beantragt, diesen weiteren Antrag des Beteiligten zu 5 auf Festsetzung der Kosten eines Steuerberaters zurückzuweisen. Sie meinen u. a. und begründen dies im Einzelnen, dass ein Anspruch der Steuerberater ausgeschlossen sei, denn die Beteiligten zu 1 und 2 als Erben hätten den Steuerberatern zu keinem Zeitpunkt einen Auftrag zur Erstellung einer Steuererklärung erteilt. Dies habe man den Steuerberatern auch bereits mit Schreiben vom 20.01.2024 dargelegt und nun solle versucht werden, die entstandenen Kosten für eine völlig überzogene Steuerberatung über den Beteiligten zu 5 zu legitimieren. Die Erbschaftssteuererklärung sei offensichtlich zu einem Zeitpunkt angefertigt worden, namentlich am 07.07.2023, als nur und alleine die Erben über die Anfertigung einer Steuererklärung zu entscheiden gehabt hätten. Der Beteiligte zu 5 sei verpflichtet, die Forderung der Steuerberater zurückzuweisen, zumal die Steuererklärung falsch und damit unbrauchbar erstellt worden sei. Durch das erkennbar rechtswidrige und pflichtwidrige Handeln des Beteiligten zu 5, welches gegenüber den Beteiligten zu 1 und 2 als treuwidrig bewertet werden müsse, sei das Antragsrecht des Beteiligten zu 5 auf Festsetzung der Kosten eines Steuerberaters verwirkt. Weiterhin sind sie etwa der Ansicht, der geltend gemachte Betrag sei überhöht und unzulässig, so habe etwa die Erstellung einer Erbschaftsteuererklärung kostenfrei durch den Beteiligten zu 5 selbst erfolgen können. Auch in diesem Zusammenhang berufen sich die Beteiligten zu 1 und 2 darauf, dass der Beteiligte zu 5 durch pflichtwidriges Unterlassen erhebliche Schäden an der Gartenanlage des Hausgrundstücks herbeigeführt habe. Daher sei auch dieser Festsetzungsanspruch des Beteiligten zu 5 bereits verwirkt. Eine Rechtfertigung, die Gartenanlagen nicht zu erhalten, respektive deren teilweise Zerstörung hinzunehmen, sei nicht ersichtlich. Dieser bislang unbestrittene Schadensersatzanspruch der Beteiligten zu 1 und 2 übersteige sowohl den bisherigen Kostenanspruch des Beteiligten zu 5 als auch den hier gestellten Festsetzungsantrag erheblich. Weiterhin weisen die Beteiligten zu 1 und 2 darauf hin, dass auch die von Seiten des Beteiligten zu 5 zu vertretende Vernachlässigung der Postbearbeitung nicht zu rechtfertigen sei, jedenfalls sei eine Vielzahl von Schriftstücken unbearbeitet im Briefkasten des Erblassers verblieben, was es nachträglich erforderlich gemacht habe, dass sich die Beteiligten zu 1 und 2 höchst vorsorglich gegen einen den Nachlass betreffenden Vollstreckungsbescheid hätten verteidigen müssen. Unter Darlegung der Verfahrenssituation im Erbscheinsverfahren sind sie der Ansicht, dass der Beteiligte zu 5 anstelle der dringend notwendigen Durchführung eines Herbstrückschnitts der Gartenanlage eine kostenpflichtige Schätzung der Liegenschaft veranlasst habe. Mit der Entstehung dieser Kosten sei eine pflichtwidrige und treuwidrige Schmälerung des Nachlasses durch den Beteiligten zu 5 verursacht worden, weil für eine Verwaltung und Sicherung des Nachlasses andere Maßnahmen vorrangig gewesen seien. Des Weiteren hätte der Beteiligte zu 5 nach Vorlage des psychiatrischen Gutachtens und mit Blick auf die aktuelle Verfahrenssituation im Erbscheinsverfahren nochmals eine Kostenbeteiligung der Beteiligten zu 1 und 2 anfordern können, soweit dies für eine ordnungsgemäße Verwaltung erforderlich gewesen sei. Spätestens mit dem Beschluss vom 31.03.2023, mit welchem die Tatsachen zu Erteilung eines Erbscheins an die Beteiligten zu 1 und 2 als festgestellt erachtet worden seien, habe der Beteiligte zu 5 Kontakt zu diesen aufnehmen können und über die weitere Handhabung auch hinsichtlich einer Erbschaftssteuererklärung ein Einvernehmen herstellen können. Jedenfalls wäre aus den vorhandenen Mitteln zweifelsfrei ein Rückschnitt der Pflanzen möglich gewesen und hätte die Beregnung des Gartens sowie des Vorgartens wieder aufgenommen werden können. Unabhängig hiervon hätten die Beteiligten zu 1 und 2 selbstverständlich die hierfür erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt, weil alles andere keinen Sinn gemacht hätte. Dies alles hätte der Beteiligte zu 5 allein schon aus der Tatsache entnehmen können, dass die Beteiligten zu 1 und 2 im Jahr 2022 und im Jahr 2023 die fälligen Versicherungsbeiträge für die Haushaftpflichtversicherung sowie im Jahr 2023 den Beitrag für die Gebäudeversicherung freiwillig entrichtet hätten, ohne auch nur ansatzweise eine Erstattung geltend zu machen. Dass der Nachlasspfleger mit Schreiben vom 20.07.2022 die Einzahlung eines Betrages i. H. v. 10.000,00 EUR durch die Erbprätendenten vorgeschlagen gehabt habe, ändere an dieser Situation nichts. Ihm habe insgesamt ein Betrag in Höhe von ca. 7.000,00 EUR als Bankguthaben zur Verfügung gestanden, so dass nicht ersichtlich gewesen sei, aus welchen Gründen ein weiterer Betrag i. H. v. 10.000 EUR einzuzahlen hätte sein sollen. Dem Vorschlag des Beteiligten zu 5 sei auch nicht ansatzweise zu entnehmen gewesen, für welche Zwecke diese enorme Summe habe Verwendung finden sollen, ein Wirtschaftsplan sei nicht vorgelegt worden. Im Hinblick darauf, dass der Beteiligte zu 5 die gegenüber den Erben bestehende besondere Treuepflicht nachhaltig verletzt habe, seien der geltend gemachte Vergütungsanspruch sowie auch der hier relevante Festsetzungsanspruch verwirkt. Darüber hinaus sei der Festsetzungsantrag auch wegen der von Seiten der Beteiligten zu 1 und 2 erklärten Aufrechnung zurückzuweisen. Hiermit werde hilfsweise die Aufrechnung gegen den von Seiten des Beteiligten zu 5 geltend gemachten Festsetzungsantrag i. H. v. 3.653,84 EUR nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe aus diesem Betrag seit Verzugseintritt mit einem entsprechenden noch nicht verbrauchten Teilbetrag aus der in Höhe von mindestens 15.482,96 EUR zu Gunsten der Erben entstandenen Schadensersatzforderung erklärt. Dem Beteiligten zu 5 sei die Aufrechnungserklärung gesondert per beA zugegangen. Die Höhe der unbestreitbaren Forderung der Beteiligten zu 1 und 2 sei mit einem Kostenvoranschlag nachgewiesen und sei um die Pumpe der Bewässerungsanlage sowie um weitere Schadensbeseitigungsarbeiten zu erhöhen. Eine aufwändige Prüfung, ob der Beteiligte zu 5 sein Amt hinsichtlich einzelner Positionen mangelhaft und treuwidrig geführt habe, sei nicht erforderlich. Insbesondere seien die hier relevanten Erwägungen von geringerem Umfang als die Einschätzung und Berücksichtigung des zum Vergütungsverfahren respektive Festsetzungsverfahren gehörenden Verwirkungseinwands. Verwirkung und Aufrechnung dienten im vorliegenden Fall der Herstellung eines rechtmäßigen Zustands. Die vollzogene Aufrechnung müsse im vorliegenden Verfahren deshalb ebenfalls Berücksichtigung finden. Mit Schriftsatz vom 09.05.2024 an das Nachlassgericht (Bl. 322 d. A.) hat der Beteiligte zu 5 erklärt, dass die Vergütung festzusetzen sei, es sei bereits ausreichend Stellung genommen worden. Mit Beschluss vom 15.05.2024 (Bl. 325 f. d. A.) hat nunmehr eine andere Rechtspflegerin des Nachlassgerichts wie folgt entschieden: „(…) wird der dem Nachlasspfleger (…) für seine Tätigkeit in der Zeit vom 10.03.2022-12.07.2023 aus dem Nachlass von den Erben zu erstattende Anspruch aufgrund des Antrags vom 25.01.2024 zusätzlich zu dem mit dem Beschluss vom 28.12.2023 festgesetzten Betrag auf 3.653,84 € festgesetzt“. Der Beteiligte zu 5 habe Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen. Die Beteiligten zu 1 und 2 als Erben seien zu dem Antrag gehört worden und hätten keine Gründe vorgetragen, die eine Zurückweisung des Antrags rechtfertigen würden. Auslagen, die im Zusammenhang mit der Verwaltung des Nachlasses begründet würden, könnten direkt aus dem Nachlass entnommen werden. Die Entstehung der Auslagen sei dem Grunde und der Höhe nach nachgewiesen. Die Aufwendungen seien entstanden mit der Beauftragung eines Steuerberaters zur Erstellung der Erbschaftsteuer. Diese Aufgabe unterliege dem Pflichtenkatalog eines Nachlasspflegers. Eine Entnahme sei aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Aufhebung der Nachlasspflegschaft nicht mehr möglich, so dass eine Festsetzung der Aufwendungen erfolgt sei. Des Weiteren werde auf die Gründe des Beschlusses vom 28.12.2023 verwiesen. Dieser Beschluss ist den Beteiligten zu 1 und 2 am 18.05.2024 zugestellt worden (Bl. 329, 364 d. A.). Mit dem am 18.06.2024 elektronisch bei dem Amtsgericht eingegangenen und an dieses gerichteten Schriftsatz vom 17.06.2024, auf den wegen seiner Begründung im Einzelnen Bezug genommen wird (Bl. 340 ff. d. A.), haben die Beteiligten zu 1 und 2 Beschwerde gegen den Beschluss des Nachlassgerichts vom 15.05.2024 eingelegt. Sie beantragen, diesen Beschluss aufzuheben, den Festsetzungsantrag des Beteiligten zu 5 zurückzuweisen und die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen. Sie sind u. a. der Auffassung, die Begründung des Nachlassgerichts sei nicht nachvollziehbar. Im Rahmen des Festsetzungsverfahrens sei das Nachlassgericht lediglich der Pflicht enthoben, über „streitige" Gegenansprüche zu befinden. Des Weiteren sei das Nachlassgericht aber verpflichtet, über Einwendungen zu entscheiden, die im Vergütungsrecht ihren Grund hätten, wozu nach allgemeiner Auffassung auch der Verwirkungseinwand gehöre (so Beschluss des erkennenden Senats vom 22.01.2019, Az. 20 W 316/16). Im vorliegenden Verfahren seien die relevanten Ansprüche unstreitig. Es sei nicht im Geringsten ersichtlich, an welcher Stelle der Beteiligte zu 5 den Schadensersatzanspruch der Beteiligten zu 1 und 2 bestritten hätte. Dies sei auch nicht zu erwarten, weil diesem selbstverständlich bekannt sei, dass er seine Pflichten als Nachlasspfleger vernachlässigt habe und er es (unter anderem) bewusst unterlassen habe, den zwingend erforderlichen, relativ geringen Aufwand zur Erhaltung der Gartenanlage umzusetzen. Der Beteiligte zu 5 habe den Schaden weder dem Grunde noch der Höhe nach bestritten. Der Gegenanspruch sei folglich unstreitig. Dieser Tatsache stehe keinerlei Argumentation entgegen, weil die Beteiligten zu 1 und 2 frühzeitig und gegen jeden Festsetzungsantrag des Beteiligten zu 5 die Aufrechnung erklärt hätten. Dieser habe zu keinem Zeitpunkt die Unwirksamkeit der Aufrechnung - mit welcher Begründung auch immer - geltend gemacht. Die Aufrechnung selbst sei für sich betrachtet ein leicht überschaubarer unmittelbar rechtswirksamer Vorgang; eine Prüfung sei insoweit nicht erforderlich. Soweit die Aufrechnung mit der Gegenforderung zu einem Erlöschen der Festsetzungsforderung geführt habe, sei den Beteiligten zu 1 und 2 nicht ersichtlich, wie sich eine Festsetzung gleichwohl rechtfertigen lassen könne. Unabhängig davon habe das Nachlassgericht an erster Stelle - noch vor der erklärten Aufrechnung - die Verwirkung der zur Festsetzung beantragten Forderung prüfen müssen. Die Beteiligten zu 1 und 2 bekräftigen ihre Auffassung, dass ein Nachlasspfleger, der entgegen seiner Pflichten weder den Bestand der ihm anvertrauten Liegenschaft sichere, noch die im Rahmen der Verwaltung zu bearbeitende Briefpost dem Briefkasten entnehme, sich als unzuverlässig und des Amts als „unwürdig" erwiesen habe, so dass der Anspruch auf Vergütung und Aufwendungsersatz verwirkt sei. Im Wesentlichen bedürften diese Tatsachen sowohl in sachlicher als auch in rechtlicher Hinsicht keiner umfangreichen Ausführungen. Nach alledem hätte das Nachlassgericht den Einwand der Verwirkung prüfen und bescheiden müssen. Mit Beschluss vom 20.06.2024 (Bl. 338 d. A.) hat die Rechtspflegerin, die den Beschluss vom 15.05.2024 gefasst hat, der Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht abgeholfen und hat sie dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schriftsatz an den Senat vom 11.07.2024 (Bl. 353 d. A.) hat der Beteiligte zu 5 erklärt: „Eine Verwirkung ist nicht eingetreten. Ein Anspruch auf Aufrechnung besteht nicht. Im Übrigen wird der völlig haltlose juristisch unbegründete Vortrag in allen Punkten bestritten. Die Vergütung ist antragsgemäß festzusetzen.“ II. 1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 ist nach § 58 FamFG statthaft und im Übrigen zulässig, insbesondere gemäß §§ 63, 64 FamFG fristgerecht und formgemäß eingelegt worden. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind durch den angefochtenen Beschluss des Nachlassgerichts vom 15.05.2024, der bestimmt, dass die Erben den festgesetzten Betrag aus dem Nachlass zu erstatten haben, als durch Erbschein des Nachlassgerichts vom 12.06.2023 ausgewiesene Erben des Erblassers mit einer Zahlungsverpflichtung beschwert, somit unmittelbar in ihren Rechten beeinträchtigt und damit beschwerdebefugt (§ 59 Abs. 1 FamFG). 2. Die Beschwerde ist begründet. Das Nachlassgericht hat dem Antrag des Beteiligten zu 5 auf Festsetzung von Steuerberaterkosten, bei denen es sich ersichtlich nicht um eine weitere Vergütung des Beteiligten zu 5 handelt, sondern allenfalls um dem Beteiligten zu 5 entstandene Aufwendungen, zu Unrecht stattgegeben. Dies ergibt sich bereits daraus, dass das Nachlassgericht für die Festsetzung dieser (etwaigen) Aufwendungen nicht zuständig ist. Auf eine solche Unzuständigkeit hat die zunächst zuständige Rechtspflegerin des Nachlassgerichts bei Fassung ihres Beschlusses vom 28.12.2023 (a. a. O.) noch zu Recht abgestellt und hat die von dem Beteiligten zu 5 dort ebenfalls beantragte Festsetzung von Aufwendungen entsprechend abgelehnt. Dabei hat sie die diesbezügliche Begründung des Senats aus seinem Beschluss vom 10.03.2023 zu Az. 20 W 226/21 (veröffentlicht u. a. bei juris) zitiert. Der Senat hält an seiner dort geäußerten Ansicht fest. Soweit ersichtlich, sind auch keine weiteren obergerichtlichen Entscheidungen oder gar eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu dieser Frage ergangen; auch sind keine neueren Stellungnahmen in der Literatur ersichtlich, die ggf. Grund dafür sein könnten, die damals vom Senat vertretene Ansicht nunmehr aufzugeben. Danach hat ein Nachlasspfleger zwar gemäß §§ 1915 Abs. 1 S. 1, 1835 Abs. 1 S. 1 BGB a. F. bzw. seit 01.01.2023 gemäß § 1888 Abs. 2 S. 1 BGB n. F. i. V. m. § 4 Abs. 1 VBVG n. F. und § 1877 Abs. 1 BGB n. F. einen Anspruch auf Aufwendungsvorschuss oder -ersatz. Für deren Festsetzung ist das Nachlassgericht, das nach § 1962 BGB für die Nachlasspflegschaft an die Stelle des Familien- oder Betreuungsgerichts tritt, gemäß § 168 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 FamFG a. F. bzw. seit 01.01.2023 gemäß § 292 Abs. 1 Nr. 1 FamFG n. F. grundsätzlich zuständig (entweder in direkter Anwendung von § 168d FamFG n. F. i. V. m. § 292 Abs. 1 FamFG n. F. bei entsprechend extensiver Auslegung von § 1888 Abs. 1 BGB n. F. - so etwa Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12.04.2024, Az. 21 W 9/24, wohl auch Oberlandesgericht München, Beschluss vom 27.11.2023, Az. 11 W 1289/23, jeweils zitiert nach juris, Götz in Grüneberg, BGB, 83. Aufl. 2024, § 1888, Rn. 1 a. E. - oder aber in entsprechender Anwendung von § 292 Abs. 1 FamFG n. F. - so etwa Bauer/Deinert in HK zum Betreuungs- und Unterbringungsrecht, 149. Lieferung 6/2024, § 292 FamFG, Rn. 6, Fröschle in Prütting/Helms, FamFG, 6. Aufl. 2023, § 292 Rn. 3, jeweils zitiert nach juris, Giers in Sternal, FamFG, 21. Aufl. 2023, § 292 Rn. 3 und Zimmermann, ZEV 2022, 580, 584, jeweils zitiert nach beck-online). Das Nachlassgericht kann eine Festsetzung von Aufwendungsvorschuss oder -ersatz nach dem ausdrücklichen Wortlaut der genannten inhaltsgleichen Regelungen von § 168 Abs. 1 Nr. 1 FamFG a. F. bzw. § 292 Abs. 1 Nr. 1 FamFG n. F. jedoch nur dann vornehmen, wenn der Nachlasspfleger die Festsetzung gegen die Staatskasse verlangen kann - also bei Mittellosigkeit des Nachlasses (vgl. § 1835 Abs. 4 BGB a. F. bzw. § 1879 BGB n. F.) - oder wenn dem Nachlasspfleger nicht die Vermögenssorge übertragen worden ist. Bei einem wie auch vorliegend werthaltigen, nicht mittellosen Nachlass, für den dem Beteiligten zu 5 durch die Anordnung seines Wirkungskreises der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses die „Vermögenssorge“ im Sinne der genannten Gesetzesbestimmungen übertragen worden ist, kommt eine derartige Festsetzung durch das Nachlassgericht mithin nach dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung nicht infrage. Der Nachlasspfleger hat in diesem Fall seine Aufwandsentschädigung vielmehr unmittelbar dem Nachlass zu entnehmen bzw. von dem bei Beendigung der Nachlasspflegschaft nach § 1890 BGB a. F. bzw. §§ 1807, 1872 Abs. 1 BGB n. F. herauszugebenden Vermögen abzuziehen. Selbst wenn er dies unterlassen haben sollte, kommt eine Festsetzung seines Aufwendungsersatzanspruches durch das Nachlassgericht nach herrschender und auch vom Senat vertretener Ansicht nicht in Betracht. Der gegen die Erben gerichtete Anspruch muss vielmehr, soweit erforderlich, in jedem Fall vor dem Zivilgericht geltend gemacht werden; eine analoge Anwendung von § 168 Abs. 1 Nr. 1 FamFG a. F. bzw. § 292 Abs. 1 Nr. 1 FamFG n. F. - wie dies etwa überwiegend in den Fällen des Versterbens eines Mündels bzw. eines Betreuten vertreten wird - erfolgt nicht (vgl. insgesamt etwa auch Beschlüsse des Oberlandesgerichts München vom 24.04.2018, Az. 31 Wx 366/16, des Oberlandesgerichts Hamm vom 04.06.2020, Az. 15 W 24/20 - in ausdrücklicher Abgrenzung zu seiner Rspr. zur Vergütung eines Vormunds/Betreuers - und vom 23.04.2020, Az. 10 W 4/19, des Kammergerichts Berlin vom 07.05.2021, Az. 19 W 1168/20, i. E. auch Beschlüsse des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 20.12.1990, Az. BReg. 1a Z 69/90 und vom 19.12.1994, Az. 1Z BR 24/94, Leipold in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2022, § 1960 Rn. 108, Heinemann in beck-online.GROSSKOMMENTAR, BGB, Stand 01.05.2024, § 1960 Rn. 477, jeweils zitiert nach beck-online und m. w. N.; Bienwald in Staudinger, BGB, 2020, § 1835 Rn. 99, Hönninger in jurisPK-BGB, 10. Aufl., Stand 01.07.2023, § 1960 Fn. 140, Dodegge in Dodegge/Roth, Systematischer Praxiskommentar Betreuungsrecht, 6. Aufl.,aa. Aufwendungsersatz, -vorschuss und Aufwandspauschale, Rn. 405, etwa auch für den Fall der Betreuung, Zorn/Ivantis in Dutta/Jacoby/Schwab, FamFG, 4. Aufl. 2021, § 168 Rn. 16 ff., jeweils zitiert nach juris und m. w. N.; Weidlich in Grüneberg, a. a. O., § 1960 Rn. 28; a. A. etwa Zimmermann in Zimmermann, Die Nachlasspflegschaft, 6. Aufl. 2023, Rn. 820, zitiert nach beck-online, mit dem Hinweis darauf, dass § 292 FamFG n. F. den Sinn habe, eine Festsetzung zu ermöglichen, damit ein Prozess erspart werde und es gleichbedeutend sei, ob ein Pfleger von Anfang an ohne Vermögenssorge gewesen sei oder ob er jetzt wegen Aufhebung der Pflegschaft ohne Vermögenssorge sei; unter Berufung auf Zimmermann, Die Nachlasspflegschaft, 3. Aufl. 2015, Rn. 814, 820 auch Gleumes in Schulz, Handbuch Nachlasspflegschaft, 2. Aufl. 2017, § 7 Rn. 81). Das Oberlandesgericht München (Beschluss vom 24.04.2018, a. a. O., Rn. 10) weist gegenüber dem Einwand, dass es unbedeutend sei, ob ein Pfleger von Anfang an ohne Vermögenssorge gewesen sei oder er es jetzt wegen der Aufhebung der Pflegschaft sei, zutreffend darauf hin, dass die von der Rechtsprechung entwickelte analoge Anwendung der Vorschrift (zunächst ergangen noch zu dem inhaltlich § 168 Abs. 1 Nr. 1 a. F. FamFG bzw. § 292 Abs. 1 Nr. 1 FamFG n. F. entsprechenden § 56g Abs. 1 S. 1 Nr. 1 FGG a. F.: etwa Beschlüsse des Oberlandesgerichts Hamm vom 20.01.2003, Az. 15 W 469/02 und des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 07.09.2004, Az. 1Z BR 070/04, jeweils zitiert nach beck-online) in Abweichung von dem Wortlaut der Vorschrift alleine einen Ausnahmefall betreffe, nämlich den Tod des Mündels, der nicht mit der Aufhebung der Nachlasspflegschaft gleichgesetzt werden könne, da dieser den Regelfall der Beendigung der Pflegschaft darstelle. Eine grundsätzliche Festsetzung von Aufwendungen nach Aufhebung der Nachlasspflegschaft stehe im Widerspruch zum Wortlaut der Vorschrift und habe auch zur Folge, dass etwa alleine durch bloßes Zuwarten eines als Rechtanwalt bestellten Nachlasspflegers bis zur Aufhebung der Nachlasspflegschaft dessen anwaltliche Vergütung entgegen dem Wortlaut nunmehr als Aufwendung festsetzungsfähig wäre. Dies stehe im Widerspruch zu dem Willen des Gesetzgebers, dass nur in den in § 168 Abs. 1 Nr. 1 FamFG a. F. (nunmehr § 292 Abs. 1 Nr. 1 FamFG n. F.) geregelten Fällen eine Festsetzung der Aufwendungen erfolgen solle. Weiterhin weist das Oberlandesgericht München (a. a. O., Rn. 11) auch zutreffend darauf hin, dass die Interessenslage bei der Beendigung einer Vormundschaft/Betreuung durch Tod des Mündels/Betreuten nicht mit der bei Aufhebung einer Nachlasspflegschaft bei berufsmäßiger Führung durch einen Rechtsanwalt vergleichbar sei. Im letzteren Fall sei für den Nachlasspfleger im Hinblick auf seine berufsmäßige Befähigung der Zeitpunkt der Aufhebung der Pflegschaft jedenfalls in der Regel vorhersehbar, so dass er auch in der Lage sei, rechtzeitig vor Aufhebung der Nachlasspflegschaft seine Aufwendungen dem Nachlass zu entnehmen. Für die - wohl eher seltenen - Fälle, in denen einem Nachlasspfleger - und nicht den Erben - erst nach Beendigung der Nachlasspflegschaft etwa von ihm zuvor noch eingegangene Verpflichtungen in Rechnung gestellt werden - er also nicht während des Bestehens der Nachlasspflegschaft rechtzeitig Vorsorge dadurch getroffen hat, dass er auf eine zeitnahe Rechnungsstellung gedrängt und dann die Bezahlung noch aus dem Nachlass hat vornehmen können und für die er dann bei Übergabe des Nachlassvermögens an den Erben auch keinen Abzug vorgenommen hat -, ist es dem Nachlasspfleger auch nicht unzumutbar, sich dann statt an das Gericht an die Erben halten zu müssen. Die Erben stehen bei Aufhebung der Nachlasspflegschaft in der Regel auch bereits fest, da deren Ermittlung in den meisten Fällen der Grund für die Aufhebung der Pflegschaft ist, wohingegen im Falle des Todes eines Mündels/Betreuten die Erben oftmals nicht unmittelbar feststehen dürften. Auch wenn ein (ehemaliger) Nachlasspfleger dann in einzelnen Fällen keine Einigung mit den Erben über seine Aufwendungen zu erzielen vermag und gegen diese gerichtlich vorgehen müsste, erfordert diese Möglichkeit keine analoge Anwendung von § 168 Abs. 1 Nr. 1 FamFG a. F. bzw. § 292 Abs. 1 Nr. 1 FamFG n. F. Davon abgesehen, gäbe es auch im Falle eines Festsetzungsverfahrens vor dem Nachlassgericht keine Garantie, dass das Nachlassgericht - etwa nach Anhörung der Erben - antragsgemäß die Aufwendungen in voller Höhe festsetzen würde. Das Nachlassgericht müsste in diesem Fall vielmehr im Einzelnen prüfen, ob es sich überhaupt um festsetzungsfähige Aufwendungen handeln würde, also um Vermögensopfer, die nach dem verständigen Ermessen des Nachlasspflegers zur Verfolgung des Auftragszwecks geeignet waren, notwendig erschienen und in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Geschäftsführung für den Geschäftsherrn standen (vgl. hierzu u. a. Bundesgerichtshof, Urteile vom 08.05.2012, Az. XI ZR 437/11, Rn. 21 und vom 08.05.2012, Az. XI ZR 61/11, Rn. 20, jeweils zitiert nach juris; vgl. etwa auch Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 22.04.1994, Az. 19 U 122/93, zitiert nach beck-online). 3. Nachdem der Antrag des Beteiligten zu 5 auf Festsetzung von Steuerberaterkosten also bereits aus dem zuvor dargelegten Grund zurückzuweisen ist, bedarf es keiner Entscheidung mehr darüber, ob diese bislang wohl nur der „Erbengemeinschaft (…) z. H.“ des Beteiligten zu 5 in Rechnung gestellten Kosten überhaupt erstattungsfähige Aufwendungen im Sinne des Gesetzes darstellen. Auch bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob der Antrag des Beteiligten, der erst am 25.01.2024 bei dem Nachlassgericht eingegangen und offensichtlich versehentlich mit dem Datum vom 25.01.2023 versehen ist, überhaupt rechtzeitig gewesen ist, nachdem die Frist zur Geltendmachung auch eines Aufwendungsersatzes durch das Nachlassgericht mit Beschluss vom 06.04.2023 auf bis drei Monate nach Aufhebung der Nachlasspflegschaft bestimmt worden ist. 4. Mit dieser Entscheidung in der Hauptsache bedarf es keiner Entscheidung des Senats mehr über die von den Beteiligten zu 1 und 2 beantragte Aussetzung der Vollziehung des von ihnen angefochtenen Beschlusses des Nachlassgerichts. 5. Im Hinblick auf den Erfolg der Beschwerde ist das Verfahren der Beschwerde gerichtskostenfrei (§ 25 Absatz 1 GNotKG); eine hiervon abweichende Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Im Hinblick auf die alleine von abweichenden Rechtsansichten getragenen Entscheidungen von Amtsgericht und Senat und vor dem weiteren Hintergrund, dass die Beteiligten zu 3 und 4 im Verfahren der Beschwerde keine Stellungnahme abgegeben haben, sieht der Senat davon ab, eine Erstattung etwaiger den Beteiligten im Verfahren der Beschwerde entstandener notwendiger Aufwendungen anzuordnen (§ 81 S. 1 FamFG). 5. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 FamFG zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Der vorliegende Einzelfall gibt Veranlassung, einen Leitsatz für die Auslegung von § 168 Abs. 1 Nr. 1 FamFG a. F. bzw. von § 292 Abs. 1 Nr. 1 FamFG n. F., also einer Gesetzesbestimmung des Verfahrensrechts aufzustellen, auch wenn hierzu - wie dargelegt - nur vereinzelt die Auffassung einer entsprechenden Anwendung auf Fälle der vorliegenden Art vertreten wird, nachdem der von der Gegenauffassung angegebene Grund jedenfalls nicht von vornherein als abwegig bezeichnet werden kann.