Beschluss
20 W 147/21
OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2023:0525.20W147.21.00
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Leitsätze
Gemäß § 36 Abs. 1 PStV ist eine Änderung des Familiennamens eines Kindes nur dann als Folgebeurkundung einzutragen, wenn sie den Geburtsnamen betrifft. Die durch "Deed Poll" vorgenommene Änderung des Namens führt aber grundsätzlich zu keiner Änderung des Geburtsnamens im Sinne des deutschen Personenstandsrechts. Eine andere Beurteilung kann allenfalls dann gelten, wenn die nach britischem Recht vorgenommene Änderung einem Tatbestand gleichkommt, der nach deutschem Recht ausnahmsweise als Änderung des Geburtsnamens zu würdigen wäre.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Notwendige Aufwendungen werden im Beschwerdeverfahren nicht erstattet.
Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 5.000,-- EUR.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Notwendige Aufwendungen werden im Beschwerdeverfahren nicht erstattet. Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 5.000,-- EUR. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Am XX.XX.1999 ist im betroffenen Geburtenregister die Geburt der Beschwerdeführerin, die ausschließlich die britische Staatsangehörigkeit hat, mit dem Vornamen „Vorname1“, dem Geburtsnamen „Nachname1“ und dem Geschlecht „männlich“ beurkundet worden. Auf den beglaubigten Registerausdruck vom 01.12.2020 (Bl. 4 ff. d. A.) wird insoweit verwiesen. Mit nicht unterzeichnetem und datierten Schreiben (Bl. 6 d. A.), beim betroffenen Standesamt am 04.08.2020 eingegangen, hat die Beschwerdeführerin dem betroffenen Standesamt mitgeteilt, dass ihr Name „Frau Vorname2 Nachname2 Nachname3“ sei und sie vor etwas längerer Zeit schon den Vor-/Nachnamen und das Geschlecht in ihrem Heimatland Großbritannien mittels „Deed poll“ habe ändern lassen. Diese Änderung sei von jedem Amt und jeder Kasse in Deutschland anerkannt worden, außer von ihrer Stadt selbst, die einen Auszug aus den Geburtenregister des Heimatorts verlange. Die Beschwerdeführerin hat eine beglaubigte Kopie des Geburtenregisters beantragt. Beigefügt hat die Beschwerdeführerin Fotokopien einer Urkunde „Certified copy of a Deed of Change of Name (Deed poll)“ vom 31.08.2019 (Bl. 7 d. A.) und eines britischen Reiseausweises (Bl. 8 ff. d. A.) vorgelegt. Letzterer weist die Beschwerdeführerin mit den von ihr angegebenen Namen und dem Geschlecht „F“ aus. Mit Schreiben vom 01.12.2020 (Bl. 1 ff. d. A.), auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das betroffene Standesamt gemäß § 49 Abs. 2 PStG eine Zweifelsvorlage an das Amtsgericht gerichtet. Es hat Zweifel erhoben, ob die durch „Deed poll“ abgegebene Erklärung die gewünschten Änderungen im deutschen Personenstandsregister auslöse. Es hat dazu unter anderem Ausführungen zu der nach britischem Recht getroffenen Unterscheidung von „legal name“ und „conventional name“ gemacht. Das Amtsgericht hat mit Schreiben vom 08.12.2020 (Bl. 9 d. A.) unter anderem darauf hingewiesen, dass Zweifel an der Zulässigkeit der Vorlage bestünden sowie darauf, dass das beim Standesamt am 04.08.2020 eingegangene Schreiben weder unterzeichnet sei und daher den/die Ausstellerin nicht erkennen lasse und aus den Unterlagen eine Personenidentität zwischen Vorname1 Nachname1 und Vorname2 Nachname2 Nachname3 nicht entnommen werden könne. Daraufhin hat das Standesamt mit Schreiben vom 18.01.2021 (Bl. 14 ff. d. A.), auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, weitere Ausführungen gemacht und an seiner Zweifelsvorlage festgehalten. Die Standesamtsaufsicht - der Beteiligte zu 3.) - hat mit Schreiben vom 25.03.2021 (Bl. 19 d. A.) mitgeteilt, dass die Ansicht des Standesamts geteilt werde. Die Beschwerdeführerin hat sich vor dem Amtsgericht nicht geäußert. Durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 22 ff. d. A.), auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht angeordnet, den betroffenen Geburtenregistereintrag nicht zu ändern. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Namensänderung nur nach britischem Recht infrage komme, da der/die Antragsteller*in (= die Beschwerdeführerin) die britische Staatsbürgerschaft besitze. Anders als das deutsche Recht beruhe das britische Namensrecht weitgehend nicht auf gesetzlichen Vorschriften, sondern auf Gewohnheitsrecht. Aufgrund dessen könne der Name geändert werden. Dies geschehe üblicherweise entweder in Form einer notariellen Urkunde oder durch einfache Urkunde („Deed poll“). Weder bedürfe es einer Genehmigung durch eine Behörde noch sonstiger Formalitäten oder einer Eintragung in ein öffentliches Register. Dies führe dann im Falle einer Änderung des Geburtsnamens dazu, dass der freigewählte Name („conventional name“) den registrierten Geburtsnamen („legal name“) überlagere, aber nicht verändere. Es erfolge keine Fortschreibung oder Änderung im Bereich des Personenstandsrechts. Nach britischem Recht sei demnach eine Änderung des eingetragenen Geburtsnamens weder vorgesehen noch möglich. Bei einer Registrierung im deutschen Personenstandsregister stelle sich demnach die Frage, wie dort die dem ausländischen Sachrecht unterliegende Namensführung darzustellen sei und welcher von beiden Namen dem Geburtsnamen im Sinne des deutschen Verfahrensrechts nach den §§ 27 Abs. 3 Nr. 1 PStG, 36 Abs. 1 PStV entspreche. Das Gericht vertrete die Auffassung, dass eine Änderung des Geburtenregistereintrags nicht vorzunehmen sei, da der Geburtsname eines Kindes im Sinne des deutschen Registerrechts mit dem „legal name“ nach britischem Recht vergleichbar sei. Da dieser nach dem britischen Recht nicht veränderbar sei, könnten auch keine Änderungen im deutschen Geburtenregister vorgenommen werden. Dem deutschen Recht seien im Übrigen privatautonome Namensänderungen völlig fremd. Hinzu komme, dass der/die Antragsteller*in nicht nur ihren Namen, sondern auch das Geschlecht geändert habe. Es sei völlig unklar und nicht nachgewiesen, ob die Geschlechtsänderung lediglich durch das „Deed poll“ erfolgt sei oder aber ein Prozess durchlaufen worden sei. Die Änderung der Eintragung des Geschlechts sei nach den hiesigen Verfahrensvorschriften nur unter engen Voraussetzungen überhaupt möglich; außerdem habe dies auch keine Änderungsmöglichkeit des Geburtsnamens zur Folge, sondern lediglich eine Änderung des Vornamens. Eine Vorschrift des Internationalen Privatrechts, wonach bei ausländischen Staatsbürgern auch ausländisches Recht hinsichtlich der Eintragung des Geschlechts anzuwenden sei, gebe es nicht. Eine Änderung des Geschlechts durch eine einfache Erklärung wie einer „Deed Poll“-Urkunde sei mit deutschen Rechtsvorschriften auf keinen Fall in Einklang zu bringen. Gegen diesen am 24.04.2021 zugestellten Beschluss hat die Beschwerdeführerin mit am 19.05.2021 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom gleichen Tag (Bl. 34 ff. d. A.) Beschwerde eingelegt, die sie mit weiterem Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 29.07.2021 (Bl. 62 ff. d. A.), auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, im Einzelnen begründet hat. Sie verweist darauf, dass sie seit mindestens fünf Jahren in sämtlichen Lebensbereichen offen in ihrer weiblichen Geschlechtsidentität lebe. Die Diagnose F 64.0 des behandelnden Psychiaters bestehe seit knapp fünf Jahren. Sie habe in Großbritannien am 31.08.2019 im Wege eines „Deed poll“-Verfahrens ihren Vor-und Nachnamen und den Geschlechtseintrag in „Vorname2 Nachname2 Nachname3“ ändern lassen, wie sich aus der vorgelegten „Deed poll“-Urkunde ergäbe. Sie habe außerdem bei der britischen Passbehörde einen neuen Pass beantragt. Für dieses Verfahren sei neben der Vorlage des „Deed poll“ die Vorlage einer medizinischen Stellungnahme und einer Stellungnahme dahingehend, dass die Zugehörigkeit zu dem weiblichen Geschlecht dauerhaft sei und der Name im Alltag bereits genutzt werde, erforderlich. Die Beschwerdeführerin habe der zuständigen britischen Behörde einen in englischer Sprache geschriebenen Bericht der behandelnden Endokrinologin (Bl. 73 d. A.) und eine Stellungnahme ihrer Mutter vorgelegt. Daraufhin habe sie einen neuen britischen Pass mit Ausstellungsdatum 14.02.2020 erhalten, der auf den Namen „Vorname2 Nachname2 Nachname3“ laute und als Geschlechtsangabe „female“ nenne. Unter diesem Namen lebe sie und habe in sämtlichen Bereichen den neuen Namen und Geschlechtseintrag eintragen lassen. Da sie sich unsicher gewesen sei, ob die Änderung nach dem „Deed poll“ für eine Änderung der deutschen Geburtsurkunde ausreichen würde, habe sie vorsichtshalber am 23.09.2020 einen Antrag nach dem TSG bei dem dafür zuständigen Amtsgericht Stadt1 gestellt. Der zuständige Richter habe mit Schreiben vom 06.10.2020 im Verfahren UR III 79/20 (Bl. 74 ff. d. A.) einen Hinweis erteilt, dass der Antrag keine Aussicht auf Erfolg habe, da die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 3 TSG nicht erfüllt seien, nachdem sie offenbar alleine die britische Staatsangehörigkeit besitze und auf Grundlage der dortigen Rechtslage - nach ihren eigenen Angaben - bereits wirksam ihren Namen und ihre Geschlechtszugehörigkeit habe ändern lassen. Die Beschwerdeführerin habe daraufhin den Antrag zurückgenommen, wie sich aus dem Beschluss des Amtsgerichts Stadt1 vom 06.11.2020 (Bl. 76 d. A.) ergäbe. Die Beschwerdeführerin meint, der bisherige Eintrag im Geburtenregister sei hinsichtlich des Namens und des Geschlechtseintrags unrichtig und daher gemäß den §§ 47, 48 PStG zu berichtigen. Die zu berichtigenden Angaben seien durch die Vorlage des britischen Passes und der britischen „Deed poll“-Urkunde nachgewiesen. Das Recht der Beschwerdeführerin darauf, dass ihr in Großbritannien wirksam geänderter Vor- und Nachname auch im deutschen Geburtenregister berücksichtigt werde, ergäbe sich aus Art. 48, Art. 10 EGBGB in Verbindung mit Art. 21 AEUV in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 EU-Vertrag, was sie im Einzelnen ausführt. Sie meint des Weiteren, eine Namensänderung durch Behörden des Heimatstaats sei in Deutschland grundsätzlich anzuerkennen. Ein Verstoß gegen den ordre public liege nicht vor. Eine derartige Prüfung sei vom Amtsgericht und dem beteiligten Standesamt auch nicht vorgenommen worden. Es komme jedoch lediglich darauf an, dass die Namensänderung nicht rechtsmissbräuchlich sei. Das sei hier nicht der Fall; die Beschwerdeführerin habe ein berechtigtes Interesse daran, ihren vormaligen männlichen Vornamen zu ändern und einen weiblichen Vornamen zu wählen. Mit „Nachname2“ habe die Beschwerdeführerin außerdem den Mädchennamen ihrer Mutter gewählt. Das öffentliche Interesse an der Identifizierung der Beschwerdeführerin sei kein tragfähiger Grund, um eine Änderung der Namen und des Geschlechtseintrags im deutschen Geburtenregister abzulehnen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Namenswahl nach Art. 48 EGBGB lägen folglich vor. Die Beschwerdeführerin meint weiter, das Amtsgericht habe ihr zu Unrecht auch die registerrechtliche Anerkennung Ihrer Geschlechtsidentität verweigert. Bereits aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 TSG ergäbe sich, dass ein nach Heimatrecht geänderter Geschlechtseintrag in Deutschland anzuerkennen sei. Darüber hinaus ist sie der Auffassung, die Erwägungen zur Anerkennung eines Namens, der auch in einem anderen Mitgliedstaat geändert worden sei, würden auch hinsichtlich der Änderung des Geschlechtseintrags gelten. Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 24.09.2021 (Bl. 81 d. A.) hat die Beschwerdeführerin beantragt, ihr unter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten Prozesskostenhilfe zu gewähren. Das Amtsgericht hatte der Beschwerde bereits zuvor ausweislich seines Beschlusses vom 25.06.2021 (Bl. 48 d. A.) aufgrund seinerzeit noch fehlender Beschwerdebegründung nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Durch Beschluss vom 24.01.2023 (Bl. 87 ff. d. A.) hat der Senat unter Ziffer 1.) der Beschwerdeführerin ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt und unter Ziffer 2.) rechtliche Hinweise erteilt, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird. Auf diese Hinweise hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 07.03.2023 (Bl. 95 ff. d. A.) Ausführungen gemacht, auf deren Einzelheiten verwiesen wird. Sie hat vortragen lassen, nicht im Besitz eines „Gender Recognition Certificate“ zu sein. Ein solches sei nicht zwingend für die Beantragung des neuen britischen Passes erforderlich gewesen. Die Ausstellung des Reisepasses auf den von ihr genannten Namen sei bei der Beschwerdeführerin aufgrund der Vorlage der „Deed poll“-Urkunde, der ärztlichen Stellungnahme der behandelnden Endokrinologin vom 10.01.2020 und der Stellungnahme der Mutter der Beschwerdeführerin erfolgt. Für das „Deed poll“-Verfahren habe die Beschwerdeführerin zunächst online den Antrag gestellt und anschließend die erforderlichen Unterlagen an den UK Deed poll Service übersandt. Nach Abschluss des Verfahrens sei die „Deed poll“-Urkunde per Post an die angegebene Adresse der Beschwerdeführerin übersandt worden. Hinsichtlich der Prüfung der Anerkennungsfähigkeit der Entscheidung aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland gemäß den §§ 108, 109 FamFG werde auf die bevorstehende Gesetzesänderung durch das Selbstbestimmungsgesetz hingewiesen. Ausgehend von den dazu veröffentlichten Eckpunkten werde die Änderung des Vornamens und des Geschlechtseintrags in absehbarer Zeit auch in Deutschland durch eine einfache Erklärung gegenüber dem Standesamt möglich sein. Die Anerkennung einer im Wege des „Deed poll“-Verfahrens ergangenen Entscheidung würde folglich nicht zu einem Ergebnis führen, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar wäre. Die Beschwerdeführerin hat ihre Passdokumente und die „Deed poll“-Erklärung jeweils in beglaubigter Abschrift vorgelegt (Bl. 98 ff. d. A.). Die Beteiligten zu 2.) und 3.) - Standesamt und Standesamtsaufsicht - haben sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt und sich auch zum letztgenannten Senatsbeschluss nicht geäußert. II. Die Beschwerde ist gemäß den §§ 51 Abs. 1 Satz 1 PStG, 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch ansonsten zulässig, so insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Beschwerdeführerin, an deren Identität nach dem Akteninhalt keine Zweifel bestehen, ist beschwerdeberechtigt, §§ 51 Abs. 1 Satz 1 PStG, 59 Abs. 1 FamFG. Sie ist in diesem Sinne materiell beschwert, nachdem durch die gerichtliche Anweisung des Standesamts durch die angefochtene Entscheidung, den Geburtseintrag nicht zu ändern, ihr an das Standesamt gerichteter Änderungsantrag mit dem oben aufgeführten Inhalt erfolglos geblieben ist. Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg und ist mithin zurückzuweisen. Zu Recht ist das Amtsgericht zunächst von einer zulässigen Zweifelsvorlage des betroffenen Standesamts ausgegangen. Nach § 49 Abs. 2 Satz 1 PStG kann das Standesamt - wie hier - in Zweifelsfällen von sich aus die Entscheidung des Amtsgerichts darüber herbeiführen, ob eine Amtshandlung vorzunehmen ist. Die Vorlage des Standesamts gilt für das weitere Verfahren als Ablehnung der Amtshandlung, § 49 Abs. 2 Satz 2 PStG. Hieraus ergibt sich, dass sich die Zweifel des Standesamts auf die Vornahme einer konkreten Amtshandlung beziehen müssen, denn das Vorlagerecht dient nicht dazu, losgelöst von der konkret anstehenden Amtshandlung des Standesamts abstrakte Rechtsfragen durch das Gericht klären zu lassen. Verfahrensgegenstand der Zweifelsvorlage gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 PStG ist damit die konkrete Amtshandlung, welche Anlass der Vorlage bzw. des Zweifels des Standesamts ist. Zum Gegenstand der Entscheidung ist somit nicht der Zweifel des Standesamts als solcher zu machen, sondern die Frage, ob das Standesamt zu der bei ihm konkret anstehenden Amtshandlung anzuweisen ist oder nicht (Senat StAZ 2022, 110; vgl. dazu auch BGH NJW-RR 2023, 74, je zitiert nach juris). Zu Recht ist das Amtsgericht mithin davon ausgegangen, dass danach darüber zu entscheiden ist, ob die von der Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag an das Standesamt verfolgte Änderung des Geburtenregisters vorzunehmen ist oder nicht. Verfahrensgegenstand ist mithin die Frage, ob das Standesamt dahingehend anzuweisen ist, im Geburtenregister statt der dort aufgeführten Geburts- und Vornamen nunmehr Vorname2 Nachname2 Nachname3 und statt des dort aufgeführten Geschlechts „männlich“ nunmehr als Geschlecht „weiblich“ einzutragen. Eine davon abweichende Amtshandlung steht nicht in Rede; wenn man die Zweifelsvorlage anders auslegen wollte, wäre sie unzulässig. Verfahrensrechtlich maßgeblich für Eintragungen in deutschen Personenstandsregistern ist dabei auch bei Auslandsbezug das deutsche Verfahrensrecht (vgl. etwa KG StAZ 2021, 81; OLG München StAZ 2009, 108, je zitiert nach juris und m. w. N.). Es handelt sich danach hinsichtlich der beantragten Eintragungen im Geburtenregister allerdings - anders als die Beschwerde unter Bezugnahme auf die oben aufgeführten Berichtigungsvorschriften meint - nicht um eine Berichtigung im Rechtssinne. Der Senat hat hierauf bereits im Beschluss vom 24.01.2023, Ziffer 2.), hingewiesen. Mit einem Berichtigungsantrag nach § 48 PStG kann nur erreicht werden kann, dass ein abgeschlossener Registereintrag berichtigt wird. Die Berichtigung betrifft in der Vergangenheit vorgenommene Eintragungen und erfolgt nachträglich, also zu einem Zeitpunkt, zu dem der Beurkundungs- und Eintragungsvorgang bereits vollständig durchgeführt und abgeschlossen ist. Voraussetzung für einen begründeten Berichtigungsantrag ist demnach zum einen die Unrichtigkeit der vorhandenen Eintragung und zum anderen die Richtigkeit der begehrten Eintragung. Maßgeblicher Zeitpunkt, auf den bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen abzustellen ist, ist der Eintragungszeitpunkt. Um einen solchen Fall geht es hier jedoch nicht. Bei der vorliegenden Sachlage kann allenfalls eine Folgebeurkundung gemäß §§ 5 Abs. 2, 27 Abs. 3 PStG in Betracht kommen. Die genannten Vorschriften regeln die Fortführung der Personenstandsregister und bestimmen, in welchen Fällen eine Folgebeurkundung als Eintrag, der den Beurkundungsinhalt verändert (§ 5 Abs. 2 PStG), vorzunehmen ist. Eine Folgebeurkundung ist zum Geburtseintrag aufzunehmen, wenn es zu einer Änderung des Personenstands des Kindes gekommen ist, § 27 Abs. 3 Nr. 1 PStG. Dazu gehört auch die Änderung des Namens des Kindes, vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 PStG. Die Vorschrift erfasst grundsätzlich alle Fälle einer Namensänderung, gleichgültig ob diese kraft Gesetzes, durch private Erklärung oder durch gerichtliche oder behördliche Entscheidung eintritt (vgl. Senat StAZ 2022, 110, zitiert nach juris). Entsprechende Erwägungen gelten, wenn hier in diesem Zusammenhang gleichzeitig die (nachträgliche) Änderung des Geschlechts des Kindes im Geburtenregister beantragt wird, § 27 Abs. 3 Nr. 4 PStG (vgl. dazu bereits Senat StAZ 2016, 45, Tz. 13; BGHNJW 2020, 1955, Tz. 34, je zitiert nach juris; Staudinger/Fritzsche, BGB, Neub. 2018, § 12 Rz. 251); von daher liegt auch ein Fall des § 47 Abs. 2 Nr. 1 PStG nicht vor. Wie weiter bereits im Beschluss des Senats vom 24.01.2023, Ziffer 2.), aufgeführt, ist in materiell-rechtlicher Hinsicht - wie auch vom Amtsgericht der Sache nach angenommen - für den Namen der Beschwerdeführerin gemäß Art. 10 Abs. 1 EGBGB wegen ihrer ausschließlich britischen Staatsangehörigkeit das Sachrecht des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland anwendbar (vgl. die Nachweise bei Frank StAZ 2020, 232, 235). Das Standesamt hatte bereits im verfahrenseinleitenden Schreiben vom 01.12.2020 darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin keine weiteren Staatsbürgerschaften besitzt; dem ist sie nicht entgegengetreten. Entsprechende Erwägungen gelten gemäß Art. 7 Abs. 1 EGBGB für die Geschlechtszugehörigkeit der Beschwerdeführerin. Die rechtliche Geschlechtszugehörigkeit und zwar sowohl die erstmalige Zuordnung nach der Geburt als auch die Möglichkeit, die Voraussetzungen und die Wirkungen einer späteren Änderung beurteilen sich als besondere Rechtsfähigkeit analog Art. 7 Abs. 1 EGBGB nach dem Heimatrecht (vgl. bereits Senat StAZ 2005, 73; KG FamRZ 2021, 62, je zitiert nach juris; Palandt/Thorn, BGB, 82. Aufl., Art. 7 EGBGB Rz. 6 m. w. N.; Schulz ZEuP 2021, 64, 80). Die Beschwerdeführerin stellt diese Würdigung auf den Hinweis im Beschluss des Senats vom 24.01.2023 auch nicht in Abrede. Dort wurde auch bereits darauf hingewiesen, dass es auf den von der Beschwerde mehrfach in Bezug genommenen Art. 48 EGBGB demgemäß nicht ankommt, weil dessen Anwendung nach Art. 48 Satz 1 EGBGB voraussetzen würde, dass der Name der Beschwerdeführerin deutschem Recht unterliegt. Dies ist nach den obigen Ausführungen aber nicht der Fall. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzungen der Norm auch deshalb nicht vorliegen würden, weil - im Hinblick auf das Ausscheiden des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union - bis zum 31.12.2020 keine wirksame Erklärung gemäß Art. 48 Satz 3 EGBGB in Verbindung mit § 43 PStG vorlag (vgl. dazu Wall StAZ 2022, 282, 287). Auch dies hat die Beschwerdeführerin auf den genannten Hinweis im Senatsbeschluss vom 24.01.2023 nicht in Zweifel gezogen. Von daher ist aber auch die von der Beschwerde (Seite 5 der Beschwerdebegründung) in Bezug genommene Rechtsprechung des EuGH nicht einschlägig (vgl. zu dieser Entscheidung nachgehend: OLG Karlsruhe StAZ 2017, 206; BGH FamRZ 2019, 613, je zitiert nach juris). Gleiches gilt für die in diesem Zusammenhang zitierten Literaturstellen. Gegenstand des Verfahrens ist - wie gesagt - die Frage, ob der Geburtsname bzw. der Vorname und der Familienname der Beschwerdeführerin, sowie deren Geschlechtszugehörigkeit geändert wurden und dies durch Fortführung des Geburtenregisters im Sinne des § 27 Abs. 3 PStG kenntlich gemacht werden muss. Gemäß § 36 Abs. 1 PStV ist eine Änderung des Familiennamens eines Kindes nur dann als Folgebeurkundung einzutragen, wenn sie den Geburtsnamen betrifft. Die hier durch "Deed poll" vorgenommene Änderung des Namens führt aber zu keiner Änderung des Geburtsnamens im Sinne des deutschen Personenstandsrechts. Insoweit folgt der Senat der Rechtsauffassung des Amtsgerichts im angefochtenen Beschluss. Nach britischem Recht ist eine Änderung des Namens durch schlichte Erklärung ("Deed Poll") zulässig und begründet sowohl ein privatrechtliches als auch ein öffentlich-rechtliches Namensführungsrecht. Die Unterteilung der Namen nach deutschem Recht in „Familienname", „Ehename", „Geburtsname" usw. ist dem britischen Recht allerdings fremd. Dieses unterscheidet vielmehr - wie vom Amtsgericht zutreffend angenommen - zwischen „legal name" und „conventional name". Der „legal name" ist hierbei der Name, den man mit der Geburt erlangt. Niemand ist nach britischem Recht gezwungen, seinen „legal name" zu führen. Jeder kann seinen „conventional name" - auch ohne Zusammenhang mit "von außen kommenden Ereignissen" wie etwa Heirat, Adoption oder ähnliches, welche die Führung eines vom „legal name" abweichenden Namens mit sich bringen - selbst bestimmen. Zur Namensänderung Erwachsener genügt also nach britischem Recht letztlich der zum Ausdruck gebrachte Wille des Betroffenen. Allerdings hat die Änderung des „conventional name" - die hier durch „Deed Poll" erfolgt ist - keine Auswirkungen auf den „legal name". Mit dem Geburtsnamen nach deutschem Recht kann daher der „conventional name" nicht gleichgestellt werden. Vergleichbar mit dem „Geburtsnamen" ist daher nur der „legal name". Der „conventional name" überlagert den „legal name" lediglich, verdrängt ihn aber nicht. Der durch „deed poll" geänderte Name kann daher nicht als Geburtsname im Sinne des deutschen Personenstandsregisters anerkannt werden (vgl. allgemein zum Streitstand zur Anerkennung privater Namensänderungen bei ausländischem Namensstatut: Münchener Kommentar/Lipp, BGB, 8. Aufl., Art. 10 EGBGB Rz. 73). Eine Folgebeurkundung gemäß § 27 PStG ist damit - wie dargelegt - nicht erforderlich bzw. zulässig, da keine Änderung des "legal name" vorliegt (so AG Nürnberg StAZ 2015, 59, Tz. 8 bei juris m. w. N.; OLG Nürnberg FamRZ 2015, 1655, Tz. 12 bei juris; Hanseatisches OLG Hamburg StAZ 1980, 285, 287; im Ergebnis auch LG Traunstein StAZ 2008, 246, Tz. 25 ff. bei juris; OLG München StAZ 2009, 108, Tz. 8 ff., 12 bei juris; vgl. zur Unterscheidung von „legal name" und„conventional name" auch OLG München StAZ 2010, 76, zitiert nach juris; Wall StAZ 2015, 41, 42; StAZ 2018, 292, 293 m. w. N.; Brandhuber/Zeyringer/Heussler, Standesamt und Ausländer, „Vereinigtes Königreich“, 55. Lieferung, IX.1., 6). Da der „conventional name“ auch die Grundlage für den in den britischen Reisepass aufzunehmenden Namen bildet, da er nach dem genannten englischen Rechtsverständnis den aktuell zu führenden Namen darstellt (Wall StAZ 2015, 41, 42; StAZ 2018, 292, 293; Frank StAZ 2020, 232, 233; vgl. dazu auch BGH NJW-RR 2019, 321, Tz. 20 bei juris), kann aus dem Umstand der Eintragung des von der Beschwerdeführerin gewählten Namens im britischen Reisepass - entgegen der von der Beschwerde geäußerten Rechtsauffassung (etwa auf Seite 6 der Beschwerdebegründung) - jedenfalls für die Eintragung des Geburtsnamens im deutschen Geburtenregister nichts anderes folgen. Eine Anerkennung nach den §§ 108, 109 FamFG in diesem Kontext bzw. aus diesem Gesichtspunkt heraus kommt mithin nicht in Betracht. Eine andere Beurteilung könnte allenfalls dann gelten, wenn die nach britischem Recht vorgenommene Änderung einem Tatbestand gleichkommt, der nach deutschem Recht ausnahmsweise als Änderung des Geburtsnamens zu würdigen wäre (AG Nürnberg StAZ 2015, 59, Tz. 9 bei juris; OLG München StAZ 2009, 108, Tz. 11 bei juris; vgl. aber auch Wall StAZ 2015, 41, 44). Hierfür käme allenfalls der Umstand der von der Beschwerdeführerin - neben der Namensänderung - ebenfalls geänderten weiblichen Geschlechtszugehörigkeit in Betracht, der - wie gesagt - unter Zugrundelegung deutschen Rechts die Folgebeurkundungen nach § 27 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4 PStG rechtfertigen könnte, vgl. dazu § 8 TSG. Diese Vorgänge könnten jedoch - worauf bereits das Amtsgericht zu Recht hingewiesen hatte - allenfalls eine Folgebeurkundung hinsichtlich der Eintragung der Vornamen und des Geschlechts der Beschwerdeführerin im Geburtenregister rechtfertigen. Aufgrund der darauf gerichteten Hinweise im Beschluss des Senats vom 24.01.2023 steht aufgrund der tatsächlichen Angaben der Beschwerdeführerin im Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 07.03.2023 nunmehr fest, dass die Beschwerdeführerin auf der Grundlage des von ihr vorgenommenen „Deed poll“-Verfahrens ihrem nunmehrigen Namen entsprechende Eintragungen in ihrem britischen Reisepass hat vornehmen lassen. Diese beziehen sich aufgrund der von ihr im Passerteilungsverfahren weiter eingereichten Urkunden, wie sie im Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 07.03.2023 im Einzelnen aufgeführt wurden, nunmehr auch auf ihre geänderte Geschlechtszugehörigkeit. Sie hat auch nicht etwa ein sog. „Gender Recognition Certificate“ (GRC) aufgrund des „Gender Recognition Act 2004“ in dem diesem zugrunde liegenden Verfahren erworben, das auch unter gov.uk „Applying for a passport“ unter anderem als Voraussetzung für die Erteilung eines entsprechenden Reisepasses aufgeführt wird (vgl. dazu den Beschluss des Senats vom 24.01.2023, Ziffer 2.)). Es liegt mit Ausnahme des durchgeführten „Deed poll“-Verfahrens auch keine anderweitige behördliche oder gerichtliche Entscheidung vor. Damit steht aber gleichzeitig fest, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls die Änderung ihres Geburtsnamens „Nachname1“ neben dem nunmehr gewählten weiblichen Vornamen aufgrund ihrer geänderten Geschlechtszugehörigkeit ausschließlich auf diesen Vorgang stützen kann. Nach den obigen Ausführungen rechtfertigt dieser allein jedoch keine Änderung des Geburtsnamens „Nachname1“ im Geburtenregister. Ausgehend davon kommt die verfahrensgegenständliche Anweisung an das Standesamt mit dem oben im Einzelnen dargelegten Inhalt nicht in Betracht. Das Amtsgericht hat mithin diese Anweisung im Ergebnis zu Recht nicht ausgesprochen. Eine davon abweichende Anweisung, also mit anderweitigem Inhalt, kommt nicht in Betracht. Ob die vorgelegten Unterlagen mithin (nur) die Änderung des Vornamens und/oder des Geschlechts der Beschwerdeführerin im Geburtenregister rechtfertigen könnten - was die Beschwerdeführerin angesichts der dann weiterhin entgegenstehenden Eintragungen in ihrem britischen Reisepass und der zugrunde liegenden „Deed-poll“-Urkunde ausdrücklich auch nicht anstrebt (vgl. Seite 3 der Beschwerdebegründung vom 29.07.2021) -, bedarf keiner weiteren Aufklärung. Für den Anweisungsantrag nach § 49 Abs. 1 PStG ist anerkannt, dass das Beschwerdegericht nicht von diesem abweichend eine Eintragung anordnen darf, zumal ein Haupteintrag im Geburtenregister bereits vorhanden ist (vgl. dazu etwa BGH NJW-RR 2022, 508, zitiert nach juris). Dies gilt auch bei der hier vorliegenden Zweifelsvorlage nach § 49 Abs. 2 PStG. Dies ergibt sich daraus, dass - worauf bereits oben hingewiesen wurde - Verfahrensgegenstand des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens ausschließlich die Frage ist, ob das Standesamt zu der konkreten Amtshandlung anzuweisen ist, die durch die von der Beschwerdeführerin angestrebte Eintragung bestimmt wird, und eine davon abweichende Amtshandlung nicht in Rede steht und vom Gericht mithin auch nicht ausgesprochen werden darf. Eine Antragsänderung - mit welchem Inhalt auch immer - käme im Beschwerdeverfahren nicht in Betracht. Ungeachtet des Umstands, dass die Beschwerdeführerin angesichts der dann weiterhin entgegenstehenden Eintragungen in ihrem britischen Reisepass und der zugrunde liegenden „Deed-poll“-Urkunde dies offenkundig auch nicht anstrebt, könnte ein neuer Eintragungsantrag im Personenstandsbeschwerdeverfahren nicht erstmals gestellt werden, da dieser die Angelegenheit zu einer anderen macht als diejenige, welche Gegenstand der Endentscheidung erster Instanz gewesen ist (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 18.01.2022, 20 W 237/19, n. v.; Schleswig-Holsteinisches OLG StAZ 2012, 110; OLG Hamm OLGZ 1989, 402; StAZ 2014, 19, je zitiert nach juris; vgl. zur Antragsänderung auch BGHZ 229, 374, Tz. 28 bei juris). Auf die von der Beschwerdeführerin aufgrund des von ihr durchgeführten „Deed-poll“-Verfahrens getätigte konkrete Namenswahl könnte ein davon abweichender Antrag ohnehin nicht gestützt werden und bedürfte damit einer anderweitigen Verfahrensgrundlage. Ist die Beschwerde gegen die amtsgerichtliche Entscheidung mithin unbegründet, besteht auch keinerlei Veranlassung, die erstinstanzliche Kostenentscheidung - wie von der Beschwerde beantragt - dahingehend zu abzuändern, dass der Beteiligte zu 2.) etwaige notwendige Aufwendungen der Beschwerdeführerin zu tragen hat. Eine Gerichtskostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren ist nicht veranlasst, da sich die Verpflichtung der mit ihrem Rechtsmittel unterlegenen Beschwerdeführerin zur Tragung der Gerichtskosten bereits aus der gesetzlichen Regelung der §§ 22, 25 GNotKG ergibt. Für eine von dieser gesetzlichen Regelung abweichende Entscheidung hat der Senat keine Veranlassung gesehen. Der Senat hat gemäß den §§ 51 Abs. 1 Satz 1 PStG, 81 FamFG und abweichend vom Regelfall der §§ 51 Abs. 1 Satz 1 PStG, 84 FamFG trotz des Unterliegens der Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsmittel keine Veranlassung gesehen, die Erstattungsfähigkeit notwendiger Aufwendungen für das Beschwerdeverfahren zugunsten der Beteiligten zu 2.) und 3.) anzuordnen. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass - wie noch auszuführen sein wird - die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung zuzulassen ist und dass auch nicht ersichtlich ist, dass Standesamt und Standesamtsaufsicht, die sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert haben, solche im Beschwerdeverfahren überhaupt entstanden sind. Die Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 61 Abs. 1, 36 Abs. 2 und 3 GNotKG. Der Senat lässt gemäß den §§ 51 Abs. 1 Satz 1 PStG, 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 FamFG die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss zu. Insbesondere zur Frage der Auswirkungen einer Namensänderung durch „Deed poll“ im hier maßgeblichen Kontext liegt - soweit ersichtlich - höchstrichterliche Rechtsprechung nicht vor, so dass die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.