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Beschluss

20 W 135/24

OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2024:0814.20W135.24.00
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Leitsätze
1. Die Zuständigkeitsregelungen der EuErbVO, also die § 4 ff. EuErbVO und damit auch § 10 EuErbVO, gehen dem nationalen Recht vor, so dass die internationale Zuständigkeit grundsätzlich nicht mehr nach § 105 FamFG i.V.m. §§ 343 f. FamFG bestimmt werden kann. 2. Dabei steht Art. 21 Abs. 1 EuErbVO, nach dem die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates unterliegt, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, der Anordnung einer Nachlasspflegschaft durch ein deutsches Gericht unter Anwendung von § 1960 BGB nicht entgegen, denn Maßnahmen der Nachlasssicherung - wie die Anordnung einer Nachlasspflegschaft gem. §§ 1960, 1961 BGB - sind als verfahrensrechtliche Befugnisse zu qualifizieren, die auch im Falle eines ausländischen Erbstatuts bestehen und durch ein deutsches Gericht als Teil der lex fori ausgeübt werden dürfen (Anschluss u.a. an OLG Köln, Beschluss vom 9.12.2020 - I-2 Wx 293/20). 3. Die Fassung eines Beschlusses über die Anordnung einer Nachlasspflegschaft über 1/2 des Nachlasses verbunden mit der Anordnung eines Wirkungskreises des Nachlasspflegers, der nach dem Wortlaut der Eingrenzung die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses umfassen soll, widerspricht der Rechtslage, ist jedenfalls aber zumindest klarstellungsbedürftig. 4. Das Vorliegen der internationalen Zuständigkeit eines Gerichts ist auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit in jeder Lage des Verfahrens und damit auch im Beschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfen.
Tenor
Auf die Beschwerde wird der in dem angefochtenen Beschluss unter Buchstabe a. angegebene Wirkungskreis des bestellten Nachlasspflegers A, Straße1, Stadt1, wie folgt neu gefasst: „a. Vertretung der unbekannten Erben väterlicherseits bei der Sicherung und Verwaltung des in Deutschland befindlichen Nachlasses“. Eine Erstattung notwendiger Aufwendungen der Beteiligten im Verfahren der Beschwerde erfolgt nicht.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Zuständigkeitsregelungen der EuErbVO, also die § 4 ff. EuErbVO und damit auch § 10 EuErbVO, gehen dem nationalen Recht vor, so dass die internationale Zuständigkeit grundsätzlich nicht mehr nach § 105 FamFG i.V.m. §§ 343 f. FamFG bestimmt werden kann. 2. Dabei steht Art. 21 Abs. 1 EuErbVO, nach dem die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates unterliegt, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, der Anordnung einer Nachlasspflegschaft durch ein deutsches Gericht unter Anwendung von § 1960 BGB nicht entgegen, denn Maßnahmen der Nachlasssicherung - wie die Anordnung einer Nachlasspflegschaft gem. §§ 1960, 1961 BGB - sind als verfahrensrechtliche Befugnisse zu qualifizieren, die auch im Falle eines ausländischen Erbstatuts bestehen und durch ein deutsches Gericht als Teil der lex fori ausgeübt werden dürfen (Anschluss u.a. an OLG Köln, Beschluss vom 9.12.2020 - I-2 Wx 293/20). 3. Die Fassung eines Beschlusses über die Anordnung einer Nachlasspflegschaft über 1/2 des Nachlasses verbunden mit der Anordnung eines Wirkungskreises des Nachlasspflegers, der nach dem Wortlaut der Eingrenzung die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses umfassen soll, widerspricht der Rechtslage, ist jedenfalls aber zumindest klarstellungsbedürftig. 4. Das Vorliegen der internationalen Zuständigkeit eines Gerichts ist auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit in jeder Lage des Verfahrens und damit auch im Beschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfen. Auf die Beschwerde wird der in dem angefochtenen Beschluss unter Buchstabe a. angegebene Wirkungskreis des bestellten Nachlasspflegers A, Straße1, Stadt1, wie folgt neu gefasst: „a. Vertretung der unbekannten Erben väterlicherseits bei der Sicherung und Verwaltung des in Deutschland befindlichen Nachlasses“. Eine Erstattung notwendiger Aufwendungen der Beteiligten im Verfahren der Beschwerde erfolgt nicht. I. X (nachfolgend nur bezeichnet als: der Erblasser) war zum Zeitpunkt seines Todes (ausschließlich) Staatsbürger der Vereinigten Staaten von Amerika. Spätestens ein halbes Jahr nach dem Tod seiner deutschen Ehefrau am XX.XX.2015, mit der der Erblasser zuvor dauerhaft in Deutschland in der zum Nachlass gehörenden Eigentumswohnung in Stadt2, Straße2, gewohnt hatte, hat er nach den Darlegungen des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1 bis 3 (nachfolgend nur bezeichnet als: der Verfahrensbevollmächtigte) in dessen Schriftsatz an den Senat vom 13.08.2024 (Bl. 31 der elektronischen Akte, nachfolgend nur bezeichnet als: d. e. A.) seinen dauernden und auch letzten gewöhnlichen Aufenthalt in die USA zurückverlegt (letzter dortiger gewöhnlicher Aufenthalt an seinem Wohnort in Stadt3, Bundesstaat1). Die frühere Ehewohnung soll der Erblasser nachfolgend nur noch als Übernachtungsmöglichkeit für gelegentliche Besuche in Deutschland genutzt haben. Ein Testament des Erblassers ist nicht zu den Nachlassakten gelangt. Unter Anwendung von gesetzlicher Erbfolge hat das Nachlassgericht auf den entsprechenden Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1 vom 11.12.2023 (Bl. 11 f. der Papierakte, nachfolgend nur bezeichnet als: d. A.) am 26.03.2024 einen gemeinschaftlichen Teil-Erbschein erteilt, der die Beteiligten zu 1 bis 3 jeweils mit einem Anteil von 1/6 als Erben des Erblassers ausweist (Bl.129 d. A.). Bei diesen Beteiligten handelt es sich um Verwandte der mütterlichen Seite des Erblassers. Bei Stellung des Erbscheinsantrags hat die Beteiligte zu 1 angeregt, für die väterliche Seite eine Nachlasspflegschaft über ½ des Nachlasses anzuordnen. Die Rechtspflegerin des Nachlassgerichts hat daraufhin mit Beschluss vom selben Tag, also am 11.12.2023, Nachlasspflegschaft wie folgt angeordnet (Bl. 19 d. A.): „In der Nachlassangelegenheit X, (…) wird für die unbekannten Erben gemäß § 1960 BGB Nachlasspflegschaft über ½ des Nachlasses angeordnet. Zum Nachlasspfleger wird bestellt: (der Beteiligte zu 4) Der Wirkungskreis umfasst: a. die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses, b. die Ermittlung der Erben väterlicherseits. (…)“. Mit Schriftsatz an das Nachlassgericht vom 05.01.2024 - dort elektronisch eingegangen am selben Tag - hat der Verfahrensbevollmächtigte für die Beteiligten zu 1 bis 3 Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt, auf deren Begründung im Einzelnen verwiesen wird (Bl. 39 f. d. A. mit Anlagen). Die Beschwerde wird damit begründet, dass der Beteiligte zu 4 zwar für die unbekannten Erben lediglich zu ½ zum Nachlasspfleger bestellt worden sei, der ihm übertragene Wirkungskreis gemäß Buchstabe a. des Beschlusses jedoch nicht auf die Sicherung und Verwaltung von lediglich ein ½ des Nachlasses beschränkt worden sei. Infolge dessen habe sich der Beteiligte zu 4 bereits angemaßt, dem bevollmächtigten Vertreter seiner Mandanten den Zugang zur - oben bereits bezeichneten - Wohnung des Erblassers zu untersagen, diesem ein ausdrückliches Hausverbot zu erteilen und einen eventuell von den Beteiligten zu 1 bis 3 gehaltenen Wohnungsschlüssel herauszuverlangen. Mit Schriftsatz an das Nachlassgericht vom 29.01.2024 (Bl. 68 f. d. A. mit Anlagen) hat er ergänzend u. a. mitgeteilt, dass der Beteiligte zu 4 in einem Schreiben an die Bank1 etwa versucht habe, eine „rückwirkende Stornierung aller Lastschriften“ zu erreichen, was also nicht nur die väterliche Seite betreffe, denn es drohe, dass die Versorgung der Wohnung mit Elektrizität, Heizung und Wasser hierdurch beendet werde (aus diesem Schreiben vom 03.10.2024 ergibt sich u.a. auch der Widerruf eventuell bestehender Vollmachten Dritter). Auch habe der Beteiligte zu 4 mit einem Schreiben an das Ortsgericht vom 03.01.2024 versucht, dem Vertreter seiner Mandanten den Zugang zur Wohnung zu verwehren. Mit Schriftsatz an das Nachlassgericht vom 13.02.2024 (Bl. 80 f. d. A. mit Anlagen) hat der Verfahrensbevollmächtigte weiterhin etwa mitgeteilt, der Beteiligte zu 4 habe seine Befugnisse wiederum dadurch überschritten, dass er die Wohnung des Erblassers habe rechtsgrundlos versiegeln lassen, sodass seinen Mandanten der Zugang zur Wohnung verwehrt sei. Die Rechtspflegerin des Nachlassgerichts hat den Verfahrensbevollmächtigten unter dem 26.03.2024 angeschrieben (Bl. 122 f. d. A.). Sie hat unter anderem darauf hingewiesen, dass mit der Sicherung des Nachlasses nicht zugewartet werden könne; rasch sei sicherzustellen, dass nicht mehr über Vermögenswerte des Nachlasses verfügt werden könne. Die Pflegerbestellung über den hälftigen Nachlass ändere daran nichts, zumal mangels Erteilung eines Teilerbscheins auch die Einleitung einer Pflegschaft über den gesamten Nachlass in Betracht gekommen wäre. Außerdem sei die Ausübung der Verfügungsmacht über eine halbe Vermögensmasse rechtlich und tatsächlich nur in einer Bruchteilsgemeinschaft möglich (§ 747 BGB). Die Erbengemeinschaft sei jedoch eine Gesamthandsgemeinschaft. Eine Einschränkung auf ½ der Verfügungsbefugnis würde daher zur Handlungsunfähigkeit des Nachlasspflegers führen. Die Miterben seien nach ihrer Ansicht beschwerdeberechtigt, auch wenn sich die angeordnete Nachlasspflegschaft nicht auf deren Erbteil beziehe. Der Verfahrensbevollmächtigte hat mit Schriftsatz an das Nachlassgericht vom 13.05.2024 (Bl. 188 ff. d. A. mit Anlagen) an seiner Beschwerde festgehalten. Dabei hat er u. a. die Auffassung vertreten, dass jedenfalls im Anschluss an die Erteilung des gemeinschaftlichen Teil-Erbscheins an seine Mandantschaft keine Notwendigkeit einer über eine bloße Nachlassverwaltung für die Miterben väterlicherseits hinausgehenden „Sicherung“ des gesamten Nachlasses durch den Beteiligten zu 4 mehr bestehe. In einem „Nichtabhilfevermerk“ vom 28.06.2024 (Bl. 233 d. A.) hat die Rechtspflegerin des Nachlassgerichts der Beschwerde nicht abgeholfen und hat anschließend die Akte dem Senat zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt. Unter Wiederholung ihrer bisherigen Darlegungen zu einer Bruchteilsgemeinschaft einerseits und einer Gesamthandsgemeinschaft andererseits hat sie erneut darauf hingewiesen, dass eine Einschränkung auf ½ der Verfügungsbefugnis zu einer Handlungsunfähigkeit des Beteiligten zu 4 führen würde. Auf entsprechende Anfrage des Berichterstatters des Senats vom 19.07.2024 (Bl. 4 f. d. e. A.) hat der Verfahrensbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 07.08.2024 (Bl. 20 f. d. e. A.) u. a. mitgeteilt, dass das Verständnis des Senats dahingehend zutreffend sei, dass sich das Beschwerdebegehren nicht gegen die Bestellung eines Teil-Nachlasspflegers für die Erben der väterlichen Linie (½) als solches richte, sondern gegen die Formulierung in Buchstabe a. des Anordnungsbeschlusses vom 11.12.2023, wonach der Wirkungskreis umfasse: „a. die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses". Buchstabe a. des Beschlusses des Nachlassgerichtes vom 11.12.2023 sollte deshalb dahingehend klargestellt und eingeschränkt werden, dass der Wirkungskreis des Teil-Nachlasspflegers lediglich die Vertretung der unbekannten Erben väterlicherseits bei der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses umfasse und er keine weiteren Befugnisse habe als der Miterbe, den er vertrete. Der Beteiligte zu 4 hat mit Schreiben an den Senat vom 01.08.2024 (Bl. 15 ff. d. e. A.) auf Anfrage des Senats zu dem Stand der Nachlasspflegschaft im Hinblick auf die Erbenermittlung in den Vereinigten Staaten von Amerika berichtet und dabei u. a. auch erklärt, dass sich die Pflegschaftsanordnung von Anfang an auf den ½ Anteil der väterlichen Seite beschränkt habe. Er sei nie davon ausgegangen, dass er für den gesamten Nachlass handlungsfähig sei, da für die mütterliche Seite ein Teilerbschein vorliege. Es bestehe nach wie vor ein Sicherungsbedürfnis und somit lägen die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung einer Nachlasspflegschaft vor. Mit Schreiben vom 23.07.2024 (Bl. 10 d. e. A.) hat das Nachlassgericht einen „Sonderband“ an den Senat übersandt mit der Bitte, diesen zur Verfahrensakte zu nehmen. Dieser sei angesichts der weiter erwarteten vermutlich zahlreichen Eingänge angelegt worden. In diesem „Sonderband“ befinden sich Schriftsätze des Beteiligten zu 4 an das Nachlassgericht vom 12.06.2024, 05.07.2024 und 06.07.2024 mit Anlagen, die der Senat dem Verfahrensbevollmächtigten zur Kenntnisnahme übersandt hat (u. a. ein Nachlassverzeichnis vom 12.06.2024, aus dem sich neben der bereits erwähnten Eigentumswohnung auch Bank- und Geschäftsguthaben im Wert von ca. 56.467,00 EUR, Wohnungseinrichtung im Wert von 36.000,00 EUR, ein PKW im Wert von 13.000,00 EUR und eine Versicherung im Wert von 40.370,83 EUR ergeben). Im Schreiben an das Nachlassgericht vom 06.07.2024 hat der Beteiligte zu 4 auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 3 erklärt, nach seiner Ansicht bestehe nach wie vor eine Notwendigkeit für das Nachlasspflegschaftsverfahren und hat dies im Einzelnen begründet. II. 1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 3 ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 58 Abs. 1, 63 Abs. 1 und 3, 64 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, 3 u. 4 FamFG). Die Beteiligten zu 1 bis 3 sind als Erben des Erblassers möglicherweise in ihrem eigenen Erbrecht beeinträchtigt und damit im Sinne von § 59 Abs. 1 FamFG auch in ihren Rechten beeinträchtigt. Soweit vertreten wird, dass der Miterbe gegen die Anordnung der Nachlasspflegschaft über den Nachlass des unbekannten Miterben nicht beschwerdebefugt sein soll, weil durch die Pflegschaftsanordnung nur in Rechte der unbekannten Miterben eingegriffen werde und das Interesse der bekannten Miterben, sich nicht bei der „Verwaltung“ des Anteils des unbekannten Miterben kontrollieren lassen zu wollen, kein Beschwerderecht gewähre (vgl. etwa Heinemann in beck-online.GROSSKOMMENTAR, BGB, Stand 01.05.2024, § 1960 Rn. 491, m. w. N.; Zimmermann, FGPrax 2004, 198; Senat, Beschluss vom 30.11.1978, Az. 20 W 879/78, zur Anordnung einer Abwesenheitspflegschaft für einen Miterben; jeweils zitiert nach beck-online), kann hierauf schon deswegen nicht abgestellt werden, weil die Beschwerde sich nicht gegen die Anordnung der Nachlasspflegschaft zu ½ als solche wendet, sondern nur dagegen, dass der angefochtene Beschluss mit einer Bestimmung des dort nicht auf die väterliche Linie beschränkten Wirkungskreises der Nachlasspflegschaft unter Buchstabe a. in die Erbrechte der Beteiligten zu 1 bis 3 eingreife. Jedenfalls mit dieser Maßgabe der Beschwerde liegt eine mögliche Rechtsverletzung der Beteiligten zu 1 bis 3 vor, was für die Zulässigkeit der Beschwerde ausreicht. 2. Der Umstand, dass die Rechtspflegerin des Nachlassgerichts die Nichtabhilfe, bei der es sich nicht um eine gerichtsinterne Angelegenheit, sondern um eine echte Sachentscheidung handelt, nicht, wie erforderlich, in Beschlussform erlassen und zumindest formlos bekannt gegeben hat (zu diesen Erfordernissen vgl. etwa Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.07.2010, Az. V ZB 10/10, m. w. N., zitiert nach beck-online), hindert den Senat nicht an einer Sachentscheidung, da eine ordnungsgemäße Abhilfeentscheidung keine Verfahrensvoraussetzung für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens ist (vgl. etwa Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.2.2017, Az. XII ZB 462/16, m. w. N., zitiert nach beck-online). 3. Die Beschwerde ist begründet. Das unter II. Nr. 1 dieses Beschlusses dargelegte Ziel der Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 3 beschränkt dabei den Beschwerdegegenstand, sodass der Senat nur hierüber zu befinden hat (dazu unter II. 3. a. dieses Beschlusses) und nicht etwa auch darüber, ob die Nachlasspflegschaft als solche noch erforderlich ist, nachdem der Beteiligte zu 4 u. a. mitgeteilt hat, dass jedenfalls ein Großteil der möglichen Erben väterlicherseits ermittelt worden sei, wobei allerdings in einigen Fällen entsprechende Personenstandsurkunden noch nicht vorlägen. Allerdings hat der Senat, nachdem ihm die zulässige Beschwerde zur Entscheidung angefallen ist, über diesen Beschwerdegegenstand hinaus auch die internationale Zuständigkeit des Nachlassgerichts für dessen Entscheidung zu prüfen, was zu einer weiteren Abänderung des angefochtenen Beschlusses führt (dazu unter II. 3. b. dieses Beschlusses). a. Der angefochtene Beschluss des Nachlassgerichts vom 11.12.2023 ist zunächst dahingehend neuzufassen, dass der in ihm unter Buchstabe a. angegebene Wirkungskreis sich nur auf die Vertretung der unbekannten Erben väterlicherseits bei der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses bezieht. Die von der Rechtspflegerin beschlossene Fassung des Beschlusses mit einer Anordnung der Nachlasspflegschaft über ½ des Nachlasses, verbunden mit der Anordnung eines Wirkungskreises der nach dem Wortlaut ohne Eingrenzung die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses umfassen soll, widerspricht der Rechtslage, ist jedenfalls aber zumindest klarstellungsbedürftig. Die Nachlasspflegschaft ist hier - auch wenn die Rechtspflegerin in ihrem Schreiben an den Verfahrensbevollmächtigten vom 26.03.2024 (a. a. O.) darauf hingewiesen hat, dass mangels Erteilung eines Teilerbscheins auch die Einleitung einer Pflegschaft über den gesamten Nachlass in Betracht gekommen wäre - letztlich lediglich für die unbekannten Erben der väterlichen Seite des Erblassers - entsprechend für ½ des Nachlasses - angeordnet worden. Diese Nachlasspflegschaft ist keine Vermögenspflegschaft, die einem Sondervermögen „Nachlass“ als solchem einen Vertreter gibt, sondern eine Personenpflegschaft für den oder die unbekannten Erben. Der Nachlasspfleger hat keine amtlichen oder hoheitlichen Aufgaben, sondern vertritt nur die unbekannten Miterben. Er hat daher nicht mehr Rechte als die von ihm vertretenen Personen. Seine Tätigkeit beschränkt sich darauf, die unbekannten Erben in der Erbengemeinschaft zu vertreten. Eigene Verwaltungs- und Verfügungsrechte hat der Teil-Nachlasspfleger nur, wenn er hierzu von den bekannten Erben bevollmächtigt wurde oder wenn die Voraussetzungen für eine unaufschiebbare Verwaltungsmaßnahme nach § 2038 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB vorliegen, wonach jeder Miterbe die zur Erhaltung des Nachlasses notwendigen Maßregeln ohne Mitwirkung der anderen Miterben treffen kann. Der (Teil-) Nachlasspfleger ist also (nur) gesetzlicher Vertreter der bislang unbekannten Erben, nicht aber der bekannten Erben (vgl. zu Vorstehendem insgesamt etwa Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.12.1988, Az. VIII ZR 277/87, Beschlüsse des Kammergerichts vom 22.09.2015, Az. 6 W 103/15, des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 06.06.2014, Az. 3 Wx 27/14, des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21.10.1994, Az. 3 Wx 232/93 und des Oberlandesgerichts Köln vom 04.01.1989, Az. 2 Wx 39/88, jeweils zitiert nach juris; Heinemann, a. a. O., Rn. 117; Zimmermann, a. a. O.; Krug in Kroiß/Horn, BGB, 6. Aufl. 2022, § 1960 Rn. 39). Zwar ist es denkbar, dass ausnahmsweise auch eine Erstreckung der Nachlasspflegschaft auf die Erbteile bekannter Erben in Betracht kommt, so etwa dann, wenn und soweit Fürsorgemaßnahmen nur einheitlich für den gesamten Nachlass getroffen werden könnten und diese andernfalls aus besonderen Umständen nicht möglich wären. Dabei soll allerdings alleine der Umstand, dass in den Nachlass auch eine Hausimmobilie fällt, noch nicht für eine solche Erstreckung ausreichen (vgl. zu Vorstehendem insgesamt etwa Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Oberlandesgericht Düsseldorf und Oberlandesgericht Köln, jeweils a. a. O.; Zimmermann a. a. O.; Mešina in Staudinger, BGB, 2017, § 1960 Rn. 15). In diesen Fällen müsste dann eine Nachlasspflegschaft aber auch so angeordnet werden, dass sie die Erbanteile der bekannten Erben ausdrücklich umfasst. Davon hat die Rechtspflegerin des Nachlassgerichts hier aber ersichtlich abgesehen. Sie hat gerade keine Nachlasspflegschaft angeordnet, die den gesamten Nachlass des Erblassers umfasst, sondern eine ausdrücklich auf ½ des Nachlasses beschränkte Nachlasspflegschaft. Dazu passt die Wirkungskreisbestimmung in Buchstabe a. des Beschlusses nicht. Dass der Beteiligte zu 4 nun in seinem Schreiben vom 01.08.2024 erklärt hat, er sei nie davon ausgegangen, dass er für den gesamten Nachlass handlungsfähig sei, da für die mütterliche Seite ein Teilerbschein vorliege, ändert an der dargelegten Rechtslage nichts. Davon abgesehen, ist der Wortlaut unter Buchstabe a. des Beschlusses zumindest geeignet, den falschen Eindruck zu vermitteln, dass der Beteiligte zu 4 auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2038 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB ohne Weiteres bei der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses in jedem Fall Entscheidungen ohne die Mitwirkung der bekannten Miterben treffen kann, obwohl die Verwaltung des Nachlasses nach § 2038 Abs. 1 S. 1 BGB den Erben grundsätzlich gemeinschaftlich zusteht. In diesem Sinne hat wohl die Rechtspflegerin selbst den von ihr gefassten angefochtenen Beschluss verstanden, wie ihre Darlegungen in ihrem Schreiben an den Verfahrensbevollmächtigten vom 26.03.2024 (a. a. O.) und in ihrem „Nichtabhilfevermerk“ (a. a. O.) nahelegen. Einer weitergehenden Konkretisierung des Wirkungskreises - wie von dem Verfahrensbevollmächtigten in seinem Schriftsatz vom 07.08.2024 angeregt - dahin, dass der Nachlasspfleger keine weiteren Befugnisse habe, als der Miterbe, den er vertrete, bedarf es nicht. Dies entspricht ohne Weiteres bereits der gerade dargestellten Rechtslage, die durch die beschlossene Neufassung ausreichend verdeutlicht wird. b. Der angefochtene Beschluss des Nachlassgerichts vom 11.12.2023 ist außerdem dahingehend neu zu fassen, dass der in ihm unter Buchstabe a. angegebene Wirkungskreis sich auf die Sicherung und Verwaltung des in Deutschland befindlichen Nachlasses beschränkt. Zwar ist dem Senat nach § 65 Abs. 4 FamFG die Prüfung entzogen, ob das Nachlassgericht seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat. Dies gilt jedoch nicht für die Prüfung der internationalen Zuständigkeit des Nachlassgerichts für die Anordnung der Nachlasspflegschaft. Das Vorliegen der internationalen Zuständigkeit eines Gerichts ist vielmehr auch in dem hier vorliegenden Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit in jeder Lage des Verfahrens und damit auch im Beschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfen (allg. Meinung, vgl. etwa Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 30.09.2015, Az. XII ZB 635/14, vom 17.02.2010, Az. XII ZB 68/09 und des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 05.11.2019, Az. 8 UF 152/19, jeweils zitiert nach juris; Sternal in Sternal, FamFG, 21. Aufl. 2023, § 65 Rn. 21, m. w. N., zitiert nach beck-online). Die internationale Zuständigkeit des Nachlassgerichts ergibt sich vorliegend aus Art. 10 Abs. 2 EuErbVO. Danach sind die Gerichte des Mitgliedstaats der EuErbVO, in dem sich Nachlassvermögen befindet - hier also in Deutschland -, für Entscheidungen über dieses Nachlassvermögen zuständig, wenn kein Gericht in einem Mitgliedstaat nach § 10 Abs. 1 EuErbVO zuständig ist. Letzteres ist vorliegend der Fall: Der Erblasser hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt seines Todes nicht in einem Mitgliedstaat, sondern in den Vereinigten Staaten von Amerika, also einem Drittstaat. Dann würde eine Zuständigkeit nach Art. 10 Abs. 1 a) EuErbVO nur bestehen, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaats besessen hätte, in dem sich Nachlassvermögen befindet. Dies ist vorliegend bei dem Erblasser als zum Todeszeitpunkt ausschließlich US-amerikanischem Staatsbürger nicht der Fall. Eine Zuständigkeit nach Art. 10 Abs. 1 b) EuErbVO würde dann bestehen, wenn der Erblasser seinen vorhergehenden gewöhnlichen Aufenthalt in dem betreffenden Mitgliedstaat gehabt hätte, in dem sich das Nachlassvermögen befindet und wenn die Änderung seines gewöhnlichen Aufenthalts zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts - hier also im Dezember 2023 - nicht länger als fünf Jahre zurückgelegen hätte. Auch dies ist hier nicht der Fall, nachdem der Erblasser bereits Ende 2015 seinen gewöhnlichen Aufenthalt von Deutschland in die Vereinigten Staaten von Amerika verlegt hat. Die Zuständigkeitsregelungen der EuErbVO, also die § 4 ff. EuErbVO und damit auch § 10 EuErbVO, sind vorliegend auch anwendbar; sie gehen dem nationalen Recht vor, so dass die internationale Zuständigkeit grundsätzlich nicht mehr nach § 105 FamFG i. V. m. §§ 343 f. FamFG bestimmt werden kann. Dass die Zuständigkeitsregelungen der EuErbVO nicht für Sicherungsmaßnahmen - also etwa auch die Anordnung einer Nachlasspflegschaft - gelten würden, lässt sich aus der EuErbVO nicht belegen; insbesondere spricht Art. 19 EuErbVO, der ausdrücklich einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen vorsieht, gegen eine solche Interpretation. Dabei steht Art. 21 Abs. 1 EuErbVO, nach dem die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates unterliegt, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, der Anordnung einer Nachlasspflegschaft durch ein deutsches Gericht unter Anwendung von § 1960 BGB nicht entgegen, denn Maßnahmen der Nachlasssicherung - wie die Anordnung einer Nachlasspflegschaft gem. §§ 1960, 1961 BGB - sind als verfahrensrechtliche Befugnisse zu qualifizieren, die auch im Falle eines ausländischen Erbstatuts bestehen und durch ein deutsches Gericht als Teil der lex fori ausgeübt werden dürfen (vgl. im Einzelnen Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 09.12.2020, Az. I-2 Wx 293/20, m. w. N., im Fall eines deutschen Erblassers mit in Deutschland befindlichem Vermögen und letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Brasilien (also einem Drittstaatsbezug wie auch im vorliegenden Fall) und Oberlandesgericht München, Beschluss vom 12.06.2024, Az. 33 Wx 270/23 e, das ebenfalls Art. 10, 11 EuErbVO im Rahmen eines Drittstaatsbezugs (dort Vatikanstaat) als Prüfungsnormen für die internationale Zuständigkeit des deutschen Gerichts zur Anordnung einer Nachlasspflegschaft herangezogen hat, jeweils zitiert nach juris; vgl. auch Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 07.04.2022, Az. C-645/20, der dort Art. 10 Abs. 1 a) EuErbVO in Erbsachen bei einem gewöhnlichen Aufenthalt eines Erblassers im Zeitpunkt seines Todes in einem nicht durch die EuErbVO gebundenen Staat als Prüfungsmaßstab herangezogen hat - dort ging es im Ausgangsverfahren um die Anordnung einer Nachlassverwaltung in Frankreich bei letztem gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers in Großbritannien -, zitiert nach beck-online; Dutta in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2024, Art. 19 EuErbVO Rn. 3, m. w. N., auch zur teilweisen a. A. in der Lit., nach der grds. auf das Erbstatut abzustellen sei, zitiert nach beck-online; Eichel in jurisPK-BGB, Stand 01.07.2023, Art. 19 EuErbVO Rn. 11, zitiert nach juris; Leipold in Münchener Kommentar zum BGB, a. a. O., § 1960 BGB Rn. 5 bis 9). Da sich die internationale Zuständigkeit des Nachlassgerichts also aus Art. 10 Abs. 2 EuErbVO ergibt, besteht eine solche - wie oben bereits dargelegt - nur für Entscheidungen über das in Deutschland befindliche Vermögen. Dass dies in dem angefochtenen Beschluss des Nachlassgerichts, der sich zu dieser Frage nicht konkret verhält, Berücksichtigung gefunden hätte, ist nicht zu erkennen. Daher bedarf es insoweit - von Amts wegen - ebenfalls einer entsprechenden Neufassung des in Buchstabe a. des angefochtenen Beschlusses bestimmten Wirkungskreises des Beteiligten zu 4. 4. Im Hinblick auf den Erfolg der Beschwerde ist das Verfahren der Beschwerde gerichtskostenfrei (§ 25 Absatz 1 GNotKG); eine hiervon abweichende Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Eine Veranlassung zur Anordnung der Erstattung von notwendigen Aufwendungen der Beteiligten im Verfahren der Beschwerde besteht schon deswegen nicht, weil der Beteiligte zu 4 zwar meint, dass die Nachlasspflegschaft als solche bestehen bleiben solle - was auch die Beteiligten zu 1 und 3 nicht in Frage gestellt haben -, er aber keine ausdrücklichen Einwände gegen das mit der Beschwerde verfolgte begrenzte Verfahrensziel der Beteiligten zu 1 bis 3 erhoben hat. Die Voraussetzungen zur Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor. Die Festsetzung eines Geschäftswerts für das Verfahren der Beschwerde ist im Hinblick auf die Gerichtsgebührenfreiheit des Verfahrens der Beschwerde und die nicht erfolgte Anordnung der Erstattung notwendiger Aufwendungen entbehrlich.