Beschluss
3 Wx 27/14
OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft nach §1960 BGB setzt voraus, dass der Erbe unbekannt ist oder die Annahme der Erbschaft ungewiss ist und daneben ein konkretes Sicherungsbedürfnis für den Nachlass besteht.
• Erben gelten als bekannt, wenn für ihre Erbenstellung eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht; es ist nicht erforderlich, dass bereits ein Erbschein vorliegt.
• Die bloße Schwierigkeit einer Koordination oder Misstrauen innerhalb einer Erbengemeinschaft rechtfertigt nicht subsidiär staatliche Fürsorge durch Bestellung eines Nachlasspflegers.
• Soweit einzelne Erben unbekannt sind, kommt nur eine Teilnachlasspflegschaft für diese Erbteile in Betracht; allgemeine Sicherungsmaßnahmen kann jeder Miterbe nach §2038 Abs.1 BGB selbst treffen.
Entscheidungsgründe
Keine Nachlasspflegschaft bei bekannten Erben und fehlendem Sicherungsbedarf • Die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft nach §1960 BGB setzt voraus, dass der Erbe unbekannt ist oder die Annahme der Erbschaft ungewiss ist und daneben ein konkretes Sicherungsbedürfnis für den Nachlass besteht. • Erben gelten als bekannt, wenn für ihre Erbenstellung eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht; es ist nicht erforderlich, dass bereits ein Erbschein vorliegt. • Die bloße Schwierigkeit einer Koordination oder Misstrauen innerhalb einer Erbengemeinschaft rechtfertigt nicht subsidiär staatliche Fürsorge durch Bestellung eines Nachlasspflegers. • Soweit einzelne Erben unbekannt sind, kommt nur eine Teilnachlasspflegschaft für diese Erbteile in Betracht; allgemeine Sicherungsmaßnahmen kann jeder Miterbe nach §2038 Abs.1 BGB selbst treffen. Die 1937 geborene, unverheiratete Erblasserin starb 2012 und hinterließ ein Haus und Bankguthaben. Verschiedene Cousinen und Cousins meldeten sich als potenzielle Erben; eine Erben-Ermittlungsfirma legte ein Erbenschema für die dritte Erbordnung vor. Die Beteiligte zu 1. beantragte mehrfach die Bestellung eines Nachlasspflegers zur Erbenermittlung und Sicherung des Nachlasses; sie und andere Beteiligte berichteten über Einbruchsversuche und Wasserschäden am Haus. Das Amtsgericht wies die Anträge zurück mit der Begründung, die Erben seien bekannt und die Sicherung könne anders erfolgen; die Beschwerde hiergegen blieb erfolglos. • Anwendbare Norm: §1960 BGB (Sicherung des Nachlasses, Voraussetzungen einer Nachlasspflegschaft). • Voraussetzungen: Nachlasspflegschaft setzt voraus, dass der Erbe unbekannt oder seine Annahme ungewiss ist und dass ein Sicherungsbedürfnis besteht. • Bekanntheit der Erben: Nach Rechtsprechung genügt eine hohe Wahrscheinlichkeit der Erbenstellung; ein Erbschein ist nicht erforderlich. Hier liegen Ermittlungsunterlagen und anwaltliche Kontakte vor, weshalb die gesetzlichen Erben der dritten Ordnung als bekannt anzusehen sind. • Fehlende Testamentszweifel: Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine letztwillige Verfügung oder für strittige Testiermängel, die Ungewissheit über die Erbenstellung begründen würden. • Teilnachlasspflegschaft: Falls einzelne Erben wirklich unbekannt wären, käme nur eine Teilpflegschaft für diese Erbteile in Betracht; eine Gesamtpflegschaft für alle Erben ist verfehlt. • Kein Sicherungsbedürfnis: Die konkret genannten Sicherungsmaßnahmen (Schutz vor Einbruch, Beseitigung von Wasserschäden, Schimmelbeseitigung) können von einzelnen Miterben ohne Mitwirkung der anderen nach §2038 Abs.1 BGB vorgenommen werden; ein Nachlasspfleger würde nicht weitergehende Rechte haben, die notwendigen Maßnahmen zu veranlassen. • Zutritts- und Zugriffsfragen: Versicherungsvertreter haben das Haus bereits besichtigt; Zutrittsmöglichkeiten und Maßnahmen erscheinen praktikabel. Zugriff auf Bankguthaben könnte ohne Erbschein erschwert sein, aber Teilerbschein wäre möglich und ein Nachlasspfleger würde hier ebenfalls keine unbeschränkten Zugriffsbefugnisse erhalten. • Subsidiaritätsprinzip: Staatliche Fürsorge durch Nachlasspflegschaft ist nur subsidiär, sie greift nicht bei bloßen Koordinationsschwierigkeiten oder Misstrauen innerhalb der Erbengemeinschaft. • Kosten- und Wertfeststellung: Beschwerde wurde zurückgewiesen; die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen; Geschäftswert des Verfahrens 300.000 €. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rendsburg vom 2. April 2014 wurde zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht bestätigt, dass die Voraussetzungen des §1960 BGB für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft nicht vorliegen, weil die Erben nach dem vorliegenden Ermittlungsstand als bekannt anzusehen sind und ein konkretes Sicherungsbedürfnis, das nicht durch die Miterben selbst oder durch einfachere Maßnahmen abwendbar wäre, nicht gegeben ist. Eine Nachlasspflegschaft käme allenfalls für konkret unbekannte Einzelerben als Teilpflegschaft in Betracht, dies ist aber nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Geschäftswert wird auf 300.000,00 € festgesetzt.