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Beschluss

20 W 94/24

OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2024:1022.20W94.24.00
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Leitsätze
1. Für den Nachweis der Auflösung der als Berechtigte einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts genügt auch im Anwendungsbereich des § 727 BGB a.F. die Vorlage der Sterbeurkunden der Gesellschafter nicht; vielmehr bedarf es eines Nachweises der Vollbeendigung durch Abschluss der Liquidation. 2. Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit, die zur Errichtung und zum Betrieb eines Skilifts sowie zur Nutzung als Skihang berechtigt, bietet auch dann noch einen erlaubten Vorteil, wenn der Skilift zwischenzeitlich abgebaut wurde, so dass die fortbestehende Abwicklungsgesellschaft als Berechtigte nicht vermögenslos ist.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für den Nachweis der Auflösung der als Berechtigte einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts genügt auch im Anwendungsbereich des § 727 BGB a.F. die Vorlage der Sterbeurkunden der Gesellschafter nicht; vielmehr bedarf es eines Nachweises der Vollbeendigung durch Abschluss der Liquidation. 2. Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit, die zur Errichtung und zum Betrieb eines Skilifts sowie zur Nutzung als Skihang berechtigt, bietet auch dann noch einen erlaubten Vorteil, wenn der Skilift zwischenzeitlich abgebaut wurde, so dass die fortbestehende Abwicklungsgesellschaft als Berechtigte nicht vermögenslos ist. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt I. Der Antragsteller ist als Eigentümer der bei dem Amtsgericht Stadt1 im Grundbuch von Stadt2, Blatt … im Bestandsverzeichnis unter den lfd. Nrn. 1, 4 bis 11 und 13 geführten Grundstücke eingetragen. Die im Bestandsverzeichnis ursprünglich unter den lfd. Nrn. 2 und 3 verzeichneten Grundstücke waren vereinigt und am 30.01.2024 unter der lfd. Nr. 12 neu eingetragen worden. Das durch Vereinigung entstandene Grundstück ist aufgrund einer Fortführungsmitteilung des Amts für Bodenmanagement Stadt3 (FM-Nr. 1/2024) verschmolzen und am 18.06.2024 unter der lfd. Nr. 13 neu eingetragen worden. In Abteilung II des genannten Grundbuchblatts (Blatt …) ist unter der lfd. Nr. 1 lastend nunmehr auf dem Grundstück gemäß lfd. Nr. 13 des Bestandsverzeichnisses (zuvor wie gesagt Nr. 12 und vor Vereinigung dessen Nrn. 2 und 3, jetzt Flur 1, Flurstück 33/19, zuvor Flurstücke 33/15 und 33/16) eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit für drei namentlich bezeichnete natürliche Personen „in Gesellschaft“ eingetragen. Der Inhalt der Dienstbarkeit ist in der Eintragung auszugsweise wie folgt bezeichnet: „[…] bestehend in dem Recht zur Erbauung und Unterhaltung einer Skiliftanlage […] sowie zum Betreten der Grundstücke durch die Gesellschafter, Bauhandwerker und Skifahrer. Benutzung als Skihang ist gestattet. Soweit es sich also um die Benutzung des Skilifts und der Abfahrt handelt, kann die Ausübung Dritten überlassen werden. […]“ Im Wesentlichen inhaltsgleiche Dienstbarkeiten für dieselben Berechtigten mit teilweise abweichender Bezeichnung der für die Skiliftanlage auf dem Grundstück zulässigerweise zu errichtenden technischen Einrichtungen sind in Abteilung II unter lfd. Nr. 2 lastend auf dem Grundstück zu lfd. Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses (Flur 1, 32/2) sowie unter lfd. Nrn. 5 und 6 lastend auf weiteren im Bestandsverzeichnis verzeichneten Grundstücken eingetragen. Die in Abteilung II zu den lfd. Nrn. 1 und 2 eingetragenen beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten waren ausweislich der jeweiligen Eintragungen mit dem belasteten Grundstück am 12.12.2018 von Blatt … auf das neuangelegte Blatt … übertragen worden. Zuvor waren diese am 07.12.2011 auf das Blatt … übertragen worden, nachdem sie am 03.10.1972 umgeschrieben und ursprünglich aufgrund Eintragungsbewilligung vom 20.11.1965 am 05.01.1966 in Blatt … eingetragen worden waren. Die nunmehr in Blatt … unter der lfd. Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses verzeichnete Grundstück Flur 1, 32/2 wurde im Bestandsverzeichnis von Blatt … unter der lfd. Nrn. 111 geführt. Die auf diesem Grundstück lastende vorgenannte beschränkte persönliche Dienstbarkeit war auf Blatt … in Abteilung II unter der lfd. Nr. 15 eingetragen. Die in Blatt … ursprünglich unter den lfd. Nrn. 2 und 3 des Bestandsverzeichnisses und später unter der lfd. Nr. 12 verzeichneten Grundstücke Flur 1, 33/15 und 33/16 (jetzt 33/19, lfd. Nr. 13 d. Bestandsverzeichnisses) waren zuvor auf Blatt … als lfd. Nrn. 119 und 120 verzeichnet. Die auf den vorgenannten beiden Grundstücken lastende eingangs genannte beschränkte persönliche Dienstbarkeit war in Abteilung II des Blatts … unter der lfd. Nr. 4 eingetragen. Mit einem von dem verfahrensbevollmächtigten Notar unter dessen UR-Nr. … beurkundeten Grundstückskaufvertrag vom 23.09.2016 (in den nicht foliierten Grundakten zu Bl. …) verkaufte Herr B, der zu diesem Zeitpunkt als Eigentümer der noch auf Bl. … verzeichneten Grundstücke der Flur 1, Nrn. 32/2 (lfd. Nr. 111 d. Bestandsverzeichnisses), 33/15, 33/16 (beide Teile der lfd. Nr. 119 d. Bestandsverzeichnisses) und 33/18 (lfd. Nr. 139 d. Bestandsverzeichnisses) eingetragen war, diese Grundstücke an den Antragsteller. Der Antragsteller erklärte unter Ziff. II 4 der Urkunde u. a., dass er die Rechte in Abt. II, lfd. Nrn. 4 und 15 hinsichtlich der Berechtigung eines der namentlich bezeichneten Gesellschafter übernehme und für die weiteren ebenfalls namentlich bezeichneten beiden Berechtigten eine Löschung aufgrund deren Ablebens erfolgen solle. Unter Ziff. VI der Urkunde beantragten die Urkundsbeteiligten u. a. die Löschung der genannten Rechte bezüglich der beiden verstorbenen Berechtigten. Unter Ziff. VII 3 der Urkunde bevollmächtigten die Urkundsbeteiligten den Verfahrensbevollmächtigten, Anträge aus der Urkunde zu ändern, getrennt und eingeschränkt zu stellen sowie zurückzunehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die genannte Vertragsurkunde verwiesen. Unter Bezugnahme auf diese bei dem Grundbuchamt zunächst zur Wahrung einer Auflassungsvormerkung eingereichte Urkunde UR-Nr. … hat der verfahrensbevollmächtigte Notar mit Schreiben vom 13.03.2017 (in den Grundakten zu Bl. …) unter Bezugnahme auf beigefügte Anlagen, darunter „Sterbeurkunden (2) der Berechtigten der in Abt. II eingetragenen Rechte“, erklärt, die Wahrung noch nicht vollzogener Anträge aus seiner Urkunde zu beantragen. Die eingereichten Sterbeurkunden betrafen allerdings andere Personen als die eingetragenen Gesellschafter. Nachdem bis dahin eine Reaktion des Grundbuchamts nicht erfolgt war, hat der Verfahrensbevollmächtigte mit weiterem Schreiben vom 24.10.2017 (in den Grundakten zu Bl. …) bezugnehmend auf den Antrag vom 13.03.2017 um Sachstandsmitteilung gebeten. Mit Verfügung vom 18.12.2017 (in den Grundakten zu Bl. …) hat eine Rechtspflegerin des Grundbuchamts dem Verfahrensbevollmächtigten mitgeteilt, dass der beantragten Eintragung ein Hindernis entgegenstehe, zu dessen formgerechter Behebung gemäß § 18 GBO eine Frist von einem Monat gesetzt werde. Soweit in der Urkunde vom 23.09.2016 die Löschung der Rechte II/4 und II/15 hinsichtlich von zwei Berechtigten aufgrund Todesnachweises beantragt werde, seien die beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten für die Berechtigten in Gesellschaft eingetragen. Gemäß Bewilligung vom 20.11.1965 handele es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts und die Dienstbarkeiten sollten solange bestehen, wie die Gesellschaft bestehe. Gemäß der Bewilligung sei für die Rechte der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausschließlich der Gesellschaftsvertrag maßgeblich. Um dessen Einreichung werde gebeten. Abschließend ist der Hinweis erteilt, dass die übrigen Anträge vollzogen werden könnten, sofern der Löschungsantrag bezüglich der Rechts II/4 und II/15 zurückgenommen werde. Daraufhin hat der Verfahrensbevollmächtigte mit seinem Schreiben vom 18.01.2018 in einfacher Kopie einen in Form einer öffentlichen Urkunde (UR-Nr. … des Notars A in Stadt4) geschlossenen Gesellschaftsvertrag vom 17.08.1967 sowie zwei Eintragungsnachrichten vom 05.01.1966 übersandt, welche Eintragungen von beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten des genannten Inhalts auf den Grundbuchblättern Nrn. 49 und 67 des Grundbuchs von Stadt2 betreffen. Die Rechtspflegerin des Grundbuchamts hat den Verfahrensbevollmächtigten mit weiterer Verfügung vom 23.01.2018 (in den Grundakten zu Bl. …) erneut auf ein der Löschung der Rechte II/4 und II/15 entgegenstehendes Hindernis hingewiesen und zu dessen Behebung eine Frist gesetzt. Zunächst hat sie darauf hingewiesen, dass Sterbeurkunden der beiden nach dem Vorbringen verstorbenen Berechtigten nicht eingereicht worden seien. Zudem enthalte der vorgelegte Gesellschaftsvertrag keine Regelung zur Verfahrensweise beim Tod eines Gesellschafters. Zwar werde nach § 727 Abs. 1 BGB durch den Tod eines Gesellschafters die Gesellschaft aufgelöst, sofern sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes ergebe. Vorliegend bestehe die GbR aber als Liquidationsgesellschaft fort, sofern Gesellschaftsvermögen vorhanden sei. Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit stelle einen solchen Vermögenswert dar und somit befinde sich die GbR (noch) in einem identitätswahrenden Abwicklungsstadium. Eine Löschung der Berechtigten aufgrund eines Todesnachweises sei (daher) nicht möglich. Die Dienstbarkeiten könnten folglich (nur) aufgrund einer Löschungsbewilligung des lebenden Gesellschafters als Liquidator gelöscht werden. Nachdem eine Äußerung des Verfahrensbevollmächtigten nach Fristablauf und auch danach nicht erfolgt war, hat eine Rechtspflegerin des Grundbuchamts mit weiterer Verfügung vom 08.11.2018 (in den Grundakten zu Bl. …) diesen an die Erledigung der vorausgegangenen Zwischenverfügung unter erneuter Fristsetzung erinnert. In Erledigung dieser Verfügung hat der Verfahrensbevollmächtigte mit Schreiben vom 07.12.2018 (in den Grundakten zu Bl. …) im Namen der Urkundsbeteiligten erklärt, dass die in Abteilung II zu lfd. Nrn. 4 und 15 eingetragenen Rechte vom Käufer mitübernommen würden. Mit seinem ausschließlich als Telefax zu den Akten gelangten Schreiben vom 27.03.2019 (in den ebenfalls nicht foliierten Grundakten zu Bl. …) hat sich der Verfahrensbevollmächtigte erneut an das Grundbuchamt gewandt. Er hat auf seine Urkunde UR-Nr. … vom 23.09.2016 Bezug genommen und ausgeführt, die im Grundbuch von Stadt2 in Abteilung II lfd. 4 und 15 eingetragenen beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten hätten gelöscht werden sollen. Dies sei jedoch im Rahmen der Abwicklung des Kaufvertrags gescheitert, weil die zugunsten der GbR eingetragenen Rechte mangels Kenntnis der Regelungen in dem Gesellschaftsvertrag nicht hätten gelöscht werden können. Zwischenzeitlich lägen aber sämtliche Unterlagen und Verträge vor, welche im Zusammenhang mit der GbR errichtet worden seien, diese seien dem Schreiben als Anlage beigefügt. Als Anlagen hat der Verfahrensbevollmächtigte mit dem Fax-Schreiben den bereits mit seinem Schreiben vom 18.01.2018 eingereichten Gesellschaftsvertrag vom 17.08.1967 sowie die beiden mit dem vorgenannten Schreiben ebenfalls bereits vorgelegten Eintragungsbekanntmachungen vom 05.01.1966 eingereicht. Darüber hinaus hat er als weitere Anlage die Urkunde UR-Nr. … des Notars A in Stadt4 vom 20.11.1965 einschließlich Flurkarte beigefügt, welche die Bestellung von beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten an mehreren Grundstücken durch deren seinerzeitige Eigentümer zugunsten der genannten Gesellschaft bürgerlichen Rechts und die Beantragung deren Eintragung im Grundbuch zum Gegenstand hat. In der genannten Urkunde ist abschließend erklärt, dass die Dienstbarkeiten solange bestehen blieben als die bürgerlich rechtliche Gesellschaft bestehe; für deren Rechte sei ausschließlich der jeweilige Gesellschaftsvertrag maßgeblich. Wegen deren Inhalts im Einzelnen wird auf die genannte Urkunde verwiesen. Schließlich hat der Verfahrensbevollmächtigte seinem Fax-Schreiben vom 27.03.2016 als weitere Anlage Sterbeurkunden von zwei der als Berechtigte der Dienstbarkeit eingetragenen Personen beigefügt. Gegenstand der Fax-Übertragung waren von dem Verfahrensbevollmächtigten beglaubigte Kopien der Urkunden. Der Verfahrensbevollmächtige hat unter Bezugnahme auf die ihm in seiner Urkunde vom 23.09.2016 „von den Beteiligten“ erteilte Vollmacht die Löschung „der in Abt. II lfd. Nr. 4 und 5 zugunsten der GbR [es folgen die Namen der eingetragenen Gesellschafter] eingetragenen Rechte“ beantragt. Eine Rechtspflegerin des Grundbuchamts hat den Verfahrensbevollmächtigten mit Verfügung vom 13.12.2019 (in den Grundakten zu Bl. …) darauf hingewiesen, dass der beantragten Eintragung ein Hindernis entgegenstehe, für deren Behebung eine Frist von zwei Monaten gesetzt werde. Wie bereits mit Verfügung vom 23.01.2018, die in Kopie beigefügt werde, mitgeteilt, sei eine Löschungsbewilligung des letzten noch lebenden Gesellschafters als Liquidator in der Form des § 29 GBO vorzulegen. Mit weiterer Verfügung vom 16.06.2021 (in den Grundakten zu Bl. …) hat die Rechtspflegerin an die Erledigung der Zwischenverfügung vom 23.01.2018 / 13.12.2019 erinnert und eine Frist von nochmals zwei Monaten gesetzt. Der Verfahrensbevollmächtigte hat daraufhin mit Schreiben vom 13.07.2021 (in den Grundakten zu Bl. …) vorgetragen, dass auch der letzte Gesellschafter bereits verstorben sei, so dass die Gesellschaft aufgelöst sei. Eine Erbfolgeregelung sei im Gesellschaftsvertrag nicht getroffen. Die Löschung könne durch diesen als Liquidator daher nicht bewilligt werden. Mit weiterem Schreiben vom 15.07.2021 (in den Grundakten zu Bl. …) hat der Verfahrensbevollmächtigte auch eine Sterbeurkunde dieses Gesellschafters eingereicht; ausweislich dieser Urkunde ist der Gesellschafter bereits am 24.12.1997 verstorben. Mit weiterer Verfügung vom 30.01.2024 (in den Grundakten zu Bl. …) hat die Rechtspflegerin des Grundbuchamts dem Verfahrensbevollmächtigten mitgeteilt, dass der Eintragung (weiterhin) ein Hindernis entgegenstehe. Zunächst hat sie darauf hingewiesen, dass die auf Blatt … in Abt. II unter den lfd. Nrn. 4 und 15 eingetragenen Rechte, deren Löschung beantragt werde, nunmehr auf Blatt … unter den lfd. Nrn. 5 und 6 eingetragen seien (tatsächlich sind diese - wie auch später in dem angefochtenen Beschluss angeführt - unter den Nrn. 1 und 2 eingetragen, s. dazu auch unten unter Ziff. II). Der Tod eines Gesellschafters bewirke in Ermangelung entsprechender Regelungen im Gesellschaftsvertrag zwar deren Auflösung. Die GbR bestehe aber als Liquidationsgesellschaft fort. Erst mit Abschluss der Liquidation sei die Gesellschaft vollbeendigt und als Rechtsträger erloschen. Der Übergang von Anteilen der Liquidationsgesellschaft vollziehe sich im Fall des Todes eines Gesellschafters nach erbrechtlichen Regeln. Zur Löschung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten seien dementsprechend Löschungsbewilligungen der Erben der Gesellschafter nebst Erbnachweisen vorzulegen. Der Verfahrensbevollmächtigte hat mit Schreiben vom 09.02.2024 (in den Grundakten zu Bl. …), auf das wegen seiner Einzelheiten verwiesen wird, daraufhin erklärt, die neuerliche Verfügung des Grundbuchamts sei nicht nachvollziehbar. Alle Sterbeurkunden seien vorgelegt worden. Die GbR sei gemäß § 727 Abs. 1 BGB in Ermangelung gesellschaftsvertraglicher Regelungen erloschen. Ein Gesellschaftsvermögen sei aus den zur Löschung beantragten Rechten nicht zu „generieren“. Die Liftanlage sei seit Jahren abgebaut und verschrottet. Eine Liquidation der Gesellschaft mache somit keinen Sinn. In der Folge hat die Rechtspflegerin des Grundbuchamts mit Schreiben vom 29.02.2024 (in den Grundakten zu Bl. …) darauf hingewiesen, dass die drei eingetragenen Berechtigten nicht als natürliche Personen oder als Gesamtberechtigte nach § 428 BGB eingetragen seien, sondern als Gesellschafter bürgerlichen Rechts. Auch nach dem Tod eines Gesellschafters bewahre die Gesellschaft ihre Identität. Demgemäß könne die Löschung nicht aufgrund der Sterbeurkunden als Unrichtigkeitsnachweis erfolgen, sondern es sei die Vorlage von Löschungsbewilligungen der Erben der Gesellschafter erforderlich. Das Grundbuchamt könne aber nach ständiger Rechtsprechung in einem solchen Fall die Vorlage der Löschungsbewilligung und Nachweise nicht im Wege der Zwischenverfügung fordern, sondern habe den Antrag sofort zurückzuweisen. Dennoch hat die Rechtspflegerin dem Verfahrensbevollmächtigten eine weitere Frist zur Stellungnahme gesetzt. Nachdem sich der Verfahrensbevollmächtigte nach Fristablauf und auch danach nicht mehr geäußert hatte, hat die Rechtspflegerin mit vorliegend angefochtenem Beschluss vom 03.05.2024 zum Aktenzeichen NK-109-127 (in den Grundakten zu Bl. …), in dessen Rubrum allein der auch hier Beteiligte aufgeführt ist, dessen Antrag auf Löschung der ursprünglich in Blatt …, Abt. II, Nr. 4 und Nr. 5, jetzt in Blatt …, Abt. II, Nr. 1 und 2, eingetragenen beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten zurückgewiesen. Zu den Gründen hat sie ausgeführt, dass zur Löschung der Rechte die Vorlage von Löschungsbewilligungen nebst Erbnachweisen erforderlich sei. Die Beibringung erst noch zu erklärender Löschungsbewilligungen könne aber nicht mit Zwischenverfügung aufgegeben werden, weil das Vollzugshindernis nicht mit rückwirkender Wirkung beseitigt werden könne. Der Antrag sei daher zurückzuweisen gewesen. Mit bei dem Oberlandesgericht am 24.05.2024 eingegangenem Schriftsatz vom 23.05.2024 (Bl. 1 f. d. E-Akte) hat der Verfahrensbevollmächtigte erklärt, Beschwerde gegen den Beschluss des Grundbuchamts vom 03.05.2024 einzulegen und erneut die Löschung der Rechte Abt. II Nr. 4 und 15 (jetzt Abt. II lfd. Nr. 1 und 2) zu beantragen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen angeführt, dass nach dortiger Rechtsauffassung die GbR mit dem Tod aller Gesellschafter in Ermangelung einer Rechtsnachfolgevereinbarung aufgelöst bzw. erloschen sei. Er hat wiederholend darauf verwiesen, dass ein Gesellschaftsvermögen nicht zu „generieren“, die Liftanlage seit Jahren abgebaut und verschrottet und eine Liquidation daher sinnlos sei. Da die Liftanlage nicht mehr existiere und die Rechte so wie ursprünglich vereinbart dauerhaft nicht mehr ausgeübt werden könnten, seien diese gegenstandslos geworden und von Amts wegen nach § 84 GBO zu löschen. Der Vorsitzende des Senats hat die Beschwerdeschrift mit Verfügung vom 28.05.2024 (Bl. 5 d. E-Akte) dem Grundbuchamt zur Entscheidung über die Abhilfe im Hinblick auf die Beschwerde gegen den Beschluss vom 03.05.2024 übersandt. Mit einem Beschluss vom 31.07.2024 (in den Grundakten zu Bl. …) hat die Rechtspflegerin des Grundbuchamts die Beschwerde „des Notars […] vom 23.05.2024 gegen die Zwischenverfügungen vom 23.01.2018 und 30.01.2024 aus den Gründen der angefochtenen Zwischenverfügung nicht abgeholfen“. Zur Begründung hat sie lediglich auf Zwischenverfügungen bzw. Aufklärungsschreiben vom 23.01.2018, 30.01.2024, 29.02.2024 Bezug genommen. Die Rechtspflegerin hat die Grundakten zu Bl. … und zu Bl. … des Grundbuchs von Stadt2 mit Verfügung ebenfalls vom 31.07.2024 dem Senat zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt. Der Vorsitzende des Senats hat den Verfahrensbevollmächtigten mit Schreiben vom 07.08.2024 (Bl. 12 d. E-Akte) darauf hingewiesen, dass in der Beschwerdeschrift nicht angegeben sei, in wessen Namen das Rechtsmittel eingelegt worden sei. Der Senat werde davon ausgehen, dass dies im Namen des Eigentümers erfolgt sei, dessen Antrag das Grundbuchamt mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen habe, soweit nicht innerhalb der Stellungnahmefrist von einem Monat Anderweitiges klargestellt werde. Eine weitere Stellungnahme ist nicht erfolgt. II. A. 1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Grundbuchamts vom 03.05.2024, die in Ermangelung anderweitiger Angaben dahingehend auszulegen ist, dass sie von dem Verfahrensbevollmächtigten als beurkundendem Notar im Rahmen seiner Vertretungsbefugnis (§ 15 Abs. 2 GBO) im Namen des Antragstellers als Eigentümer des betroffenen Grundbesitzes eingelegt worden ist, ist nach § 71 Abs. 1 GBO statthaft und auch ansonsten zulässig, so unter Beachtung der Form des § 73 Abs. 2 S. 1 GBO bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main angebracht worden. 2. Gegenstand der Beschwerde ist ausschließlich der Beschluss des Grundbuchamts vom 03.05.2024, mit welchem dieses den Antrag auf Löschung der jetzt im Grundbuch von Stadt2 Blatt … in Abt. II zu lfd. Nrn. 1 und 2 eingetragenen beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten kostenpflichtig zurückgewiesen hat. In der Beschwerdeschrift vom 23.05.2024 ist ausschließlich der genannte Beschluss unter Angabe des Datums und Aktenzeichens bezeichnet und in Bezug genommen, welcher zudem der Beschwerdeschrift in Abschrift beigefügt war. Eine andere Beschwerde unter dem in der Nichtabhilfeentscheidung angegebenen Datum 03.05.2024 gegen Zwischenverfügungen vom 23.01.2018 und vom 30.01.2024, über welche die Rechtspflegerin des Grundbuchamts ausweislich der Nichtabhilfeentscheidung erkannt hat, ist den Akten nicht zu entnehmen. Der Senat muss davon ausgehen, dass die Rechtspflegerin des Grundbuchamts für die Nichtabhilfeentscheidung eine formularmäßige Verfügung für den Fall der Einlegung einer Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung verwendet hat, ohne sich noch näher mit der - kurzen - Beschwerdeschrift näher auseinanderzusetzen, welche den angefochtenen Zurückweisungsbeschluss eindeutig bezeichnet. 3. Zwar ist demnach das nach § 75 GBO vorgeschriebene Abhilfeverfahren über die - wie gesagt - ausdrücklich und eindeutig gegen den Zurückweisungsbeschluss vom 03.05.2024 eingelegte Beschwerde von dem Grundbuchamt nicht durchgeführt worden. Dies hindert den Senat aber nicht an einer Entscheidung über die Beschwerde (vgl. Sellner in Bauer / Schaub, GBO, 5. Aufl., § 75 GBO, Rn. 18). Der Senat sieht von einer Rückgabe der Akten an das Grundbuchamt zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Abhilfeverfahrens auch deshalb ab, weil das Grundbuchamt das dortige Verfahren mit wiederholten Zwischenverfügungen in die Länge gezogen hat, obwohl es nach eigener Rechtsaufassung die zuletzt zur Beseitigung der jeweils aufgezeigten Hindernisse angegebenen Mittel, nämlich die Vorlage von Löschungsbewilligungen, nicht zum zulässigen Gegenstand einer Zwischenverfügung hätte machen dürfen. Vor diesem Hintergrund erscheint auch eine erstmalige Durchführung eines ordnungsgemäßen Abhilfeverfahrens aus Gründen der Verfahrensökonomie nicht angezeigt. B. Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Im Ergebnis zu Recht hat das Grundbuchamt den Löschungsantrag zurückgewiesen, weil sich eine Unrichtigkeit des Grundbuchs insoweit nicht feststellen lässt. a) Gegenstand des Löschungsantrags sind, wie das Grundbuchamt in dem angefochtenen Beschluss zutreffend angenommen hat, die nunmehr auf Blatt … in Abt. II unter den lfd. Nrn. 1 und 2 eingetragenen Rechte (nicht aber wie in der Verfügung des Grundbuchamts vom 30.01.2024 noch fehlerhaft angegeben die dort unter den lfd. Nrn. 5 und 6 eingetragenen weiteren inhaltsähnlichen Rechte). Zwar hat sich der Löschungsantrag vom 27.03.2019 auf in Blatt … in Abt. II zu den lfd. Nrn. 4 und 15 eingetragene Rechte bezogen, die zu diesem Zeitpunkt dort nicht mehr eingetragen waren. Nach Umschreibung eines Grundbuchblatts genügt aber die Angabe der alten Blattstelle, wenn die Grundbuchobjekte identisch sind und dies vom Grundbuchamt unproblematisch festzustellen ist (vgl. Wilsch in BeckOK, GBO, 54. Ed. Stand: 02.09.2022, § 28 GBO, Rn. 37). So verhält es sich hier. Auch nach Übertragung der Grundstücke und mit diesen der betroffenen Rechte, teilweiser Vereinigung und Verschmelzung der belasteten Grundstücke (siehe dazu im Einzelnen auch oben unter Ziff. I) sind die von dem Löschungsantrag betroffenen insoweit unveränderten Rechte eindeutig zu bestimmen. Die zur lfd. Nr. 4 in Abt. II von Blatt … eingetragene Dienstbarkeit betraf (auch) die Grundstücke der lfd. Nr. 119 im Bestandsverzeichnis und damit die Flurstücke Flur 1, 33/15 und 33/16, die zur lfd. Nr. 15 in Abt. II eingetragene Dienstbarkeit betraf (auch) das Grundstück der lfd. Nr. 111 des Bestandsverzeichnisses und damit das Flurstück 32/2 der Flur 1. Die genannten Grundstücke waren mit einem weiteren, nicht mit einer entsprechenden Dienstbarkeit belasteten Grundstück ausdrücklich Gegenstand des Kaufvertrags vom 23.09.2016 (UR-Nr. … des Verfahrensbevollmächtigten), auf den der Löschungsantrag wiederum Bezug nimmt. Die genannten Grundstücke sind am 12.12.2018 nach Blatt … übertragen und dort unter den lfd. Nrn. 2, 3 und 1 des Bestandsverzeichnisses eingetragen worden. Die Grundstücke zu den lfd. Nrn. 2 und 3 sind am 30.01.2024 vereinigt und unter der lfd. Nr. 12 neu eingetragen worden. Die Nr. 12 ist schließlich gemäß Fortschreibungsmitteilung FM-Nr. 1/2024 vereinigt und unter der lfd. Nr. 13 neu eingetragen worden. Die im vorgenannten Absatz bezeichneten beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten sind mit den belasteten Grundstücken von Blatt … am 12.12.2028 mit auf Blatt … übertragen und in dessen Abt. II unter den lfd. Nrn. 1 und 2 eingetragen worden und betreffen nunmehr die Grundstücke zu lfd. Nr. 13 bzw. lfd. Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses. b) In Ermangelung der Vorlage entsprechender Bewilligungen der Berechtigten kommt vorliegend eine Löschung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten nur gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 GBO durch Nachweis der Unrichtigkeit der Eintragungen in Betracht. Im Ergebnis zutreffend ist das Grundbuchamt davon ausgegangen, dass das dafür erforderliche Erlöschen der den Eintragungen zugrunde liegenden Rechte nicht nachgewiesen ist. aa) Das Grundbuch ist unrichtig im Sinne von § 22 Abs. 1 S. 1 GBO, wenn der Grundbuchinhalt und die wahre dingliche Rechtslage nicht übereinstimmen, wobei die Abweichung auch nachträglich eingetreten sein kann. Der Nachweis der Unrichtigkeit ist - von Fällen der Offenkundigkeit abgesehen - gemäß § 29 Abs. 1 GBO durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden zu führen. An den Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen; ein gewisser Grad von Wahrscheinlichkeit genügt nicht (vgl. Demharter, GBO, 33. Aufl., § 22 GBO, Rn. 37 m. w. N.). Denn die Löschung soll ohne Mitwirkung des Rechteinhabers erfolgen, so dass ansonsten am Verfahren nicht beteiligte Personen geschädigt werden könnten (vgl. Saarländisches OLG Saarbrücken, Beschluss vom 07.07.2021, 5 W 24/21, juris Tz. 13), wobei das Grundbuchverfahren zudem zur Aufklärung streitiger oder auch nur unklarer Tatsachen weder geeignet noch bestimmt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 21.01.2016, V ZB 43/15, juris Tz. 9 m. w. N.). Es sind von dem Antragsteller mit den zugelassenen Nachweisen demnach alle Möglichkeiten, bis auf ganz entfernte, auszuräumen, die der Richtigkeit der begehrten berichtigenden Eintragung entgegenstehen könnten (vgl. BGH, a. a. O.; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 13.03.2012, 2 W 24/12, Tz. 14; OLG Hamm, Beschluss vom 05.01.2017, 15 W 246/16, juris Tz. 2; Demharter, a. a. O., § 37 GBO, Rn. 37). bb) Nach diesem Maßstab kann vorliegend nicht festgestellt werden, dass die in dem Grundbuch eingetragenen hier gegenständlichen beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten erloschen wären und das Grundbuch infolge dessen unrichtig geworden wäre. Die vorgebrachten Gründe, die nach Auffassung der Beschwerde zum Erlöschen der Rechte geführt haben sollen, sind nicht nach dem Maßstab des § 29 Abs. 1 GBO nachgewiesen oder offenkundig. Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit erlischt gemäß § 1090 Abs. 2, § 1061 BGB mit dem Tod des Berechtigten, im Fall der Berechtigung einer juristischen Person oder - wie vorliegend - rechtsfähigen Personengesellschaft mit dieser. Das Recht kann weiterhin nachweislich durch Zeitablauf erlöschen oder aus sonstigen tatsächlichen Gründen gegenstandlos werden. Keine dieser Voraussetzungen lässt sich vorliegend feststellen. (1) Von einem Nachweis des Erlöschens der als Berechtigte eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach dem Tod aller eingetragenen Gesellschafter kann nicht ausgegangen werden. (a) Nach § 727 Abs. 1 BGB in der bis zum 31.12.2023 geltenden Fassung (im Folgenden: a. F.) wurde eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch den Tod eines Gesellschafters zwar aufgelöst, sofern sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes ergab. Entgegen der Auffassung der Beschwerde genügt es für den Nachweis des Erlöschens der beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten, mit der die Unrichtigkeit des Grundbuchs belegt wäre, aber nicht, dass das Versterben der drei Personen nachgewiesen wird, die in Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Berechtigte der Dienstbarkeiten eingetragen sind. (b) Insoweit kommt es nicht darauf an, dass derzeit nur die Sterbeurkunde eines der drei Gesellschafter in der Form des § 29 Abs. 1 GBO zu den Akten gelangt ist, während die beiden anderen Sterbeurkunden in Form von durch den Verfahrensbevollmächtigten per Telefax übermittelten (Fern-)Kopien vorgelegt worden sind. Denn auch die Nachreichung dieser Urkunden in grundbuchmäßiger Form würde nicht für den erforderlichen Unrichtigkeitsnachweis genügen. (c) Dahinstehen kann vorliegend auch, in welcher Form der Nachweis des Vorliegens oder - wie vorliegend von der Beschwerde geltend gemacht - des Nichtvorliegens abweichender Regelungen des Gesellschaftsvertrags im Grundbuchverfahren zu führen ist. Nicht zu klären ist insbesondere, ob auch dafür der Maßstab des § 29 Abs. 1 GBO gilt, obwohl der Gesellschaftsvertrag formfrei geschlossen werden kann. Ob vorliegend die einfache Kopie eines in notarieller Form geschlossenen Gesellschaftsvertrags als entsprechender Nachweis genügt, muss nicht weiter erörtert werden. (d) Selbst wenn man nämlich den Nachweis, dass vorliegend Regelungen zur Fortsetzung der Gesellschaft in dem privatschriftlichen Gesellschaftsvertrag vom 17.08.1967 nicht getroffen sind, durch dessen Vorlage (in einfacher Kopie) als erbracht ansehen würde, führte die dann eröffnete Anwendung der gesetzlichen Regelung des § 727 BGB a. F. nicht dazu, dass nach dem Tod aller Gesellschafter von einem Erlöschen der Gesellschaft entsprechend § 1061 BGB auszugehen wäre. (aa) Erloschen im Sinne des § 1061 S. 2 BGB ist eine juristische Person oder - einer solchen insoweit durch die genannte Vorschrift ausdrücklich gleichgestellt - eine rechtsfähige Personengesellschaft nämlich - worauf auch das Grundbuchamt insoweit zutreffend abgestellt hat - nicht bereits mit deren Auflösung, sondern erst mit deren Vollbeendigung, d. h. mit Abschluss der Liquidation (vgl. RGZ 159, 193, 199; OLG München, Beschluss vom 10.06.2014, 34 Wx 167/14, Tz. 8; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 21.10.2010, 2 W 161/10, Tz. 19; jeweils juris; Heinze in Staudinger, BGB, Neubearb. 2021, § 1061 BGB, Rn. 12; Pohlmann in Münchener Kommentar BGB, 9. Aufl., § 1061 BGB, Rn. 9). Die als Rechtsfolge des Todes eines Gesellschafters in Ermangelung einer abweichenden gesellschaftsvertraglichen Regelung nach der bis zum 31.12.2023 geltenden Vorschrift des § 727 Abs. 1 BGB a. F. kraft Gesetzes eintretende Auflösung der Gesellschaft (nach nunmehriger Rechtslage tritt eine Auflösung aufgrund Todes nur bei entsprechender Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag ein, § 729 Abs. 1, Abs. 4, § 730 Abs. 1 S. 1 BGB; zum Übergangsrecht: Art. 229 § 61 EGBGB) ist demnach nicht gleichzusetzen mit deren Erlöschen im Sinne von § 1061 BGB. (bb) Vielmehr führte die Auflösung aufgrund des Todes eines Gesellschafters gemäß § 730 Abs. 1 BGB a. F. zur Auseinandersetzung des Gesellschaftsvermögens unter den Gesellschaftern, sofern nicht über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet war. Nach Absatz 2 Satz 1 der Vorschrift galt u. a. für die Erhaltung und Verwaltung des Gesellschaftsvermögens die Gesellschaft - bis zum vollständigen Abschluss der Auseinandersetzung - als fortbestehend. Dabei bewahrte diese ihre Identität in vermögensrechtlicher Hinsicht und ihre Rechtsfähigkeit als Außengesellschaft; lediglich ihr Gesellschaftszweck veränderte sich, der nunmehr auf Auseinandersetzung gerichtet war (vgl. BGH, Beschluss vom 19.11.2015, V ZB 201/14, juris Tz. 12). Der Tod des Gesellschafters führte demnach zu einer bis zur vollständigen Auseinandersetzung fortbestehenden Liquidationsgesellschaft (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 12.04.2011, 17 W 1272/10, 17 W 1273/10, juris Tz. 8), in welche neben den verbleibenden Gesellschaftern der oder die Erben des verstorbenen Gesellschafters - eine Mehrheit von Erben in Abweichung von einer werbenden Gesellschaft in Erbengemeinschaft - eintraten (vgl. Habermeier in Staudinger, BGB, Neubearb. 2003, § 727 BGB, Rn. 7, 11). Nichts anderes kann nach dem Tod mehrerer oder - wie vorliegend - aller Gesellschafter gelten, wobei Gesellschafter der Liquidationsgesellschaft sukzessive mit den Sterbefällen die Erben(-Gemeinschaften) aller ursprünglichen Gesellschafter werden. (cc) Die Gesellschafter einer Abwicklungsgesellschaft haben bis zur vollständigen Abwicklung zudem die Möglichkeit, durch Gesellschafterbeschluss die Fortsetzung der Gesellschaft mit dem ursprünglichen Gesellschaftszweck zu beschließen, was dazu führt, dass sich diese wieder in eine werbende Gesellschaft umgestaltet, wobei im Falle einer Erbengemeinschaft jeder der Miterben deren Gesellschafter wird (vgl. BGH, Urteil vom 04.04.1951, II ZR 10/50, BGHZ 1, 324 ff., Tz. 8; OLG Oldenburg, Urteil vom 12.12.2002, 8 U 140/02, Tz. 13; beide juris; Bergmann in jurisPK-BGB, 10. Aufl. Stand: 01.02.2023; § 727 BGB, Rn. 8). Auch wenn die Gesellschafter der Abwicklungsgesellschaft einen solchen Beschluss nicht fassen, besteht diese solange fort, bis keine Vermögenswerte mehr vorhanden sind; erst dann ist sie aufgelöst (vgl. BGH, Urteil vom 11.04.1957, VII ZR 280/56, Tz. 24; OLG München, Beschluss vom 10.06.2016, 34 Wx 160/16, Tz. 18; jeweils juris) . (dd) Entgegen der Annahme der Beschwerde kann nach diesen Grundsätzen das Erlöschen der Gesellschaft durch Eintritt der Vermögenslosigkeit der Abwicklungsgesellschaft vorliegend nicht als nachgewiesen angesehen werden. Einen Vermögenswert stellen nämlich bereits die beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten dar, an denen die Gesellschaft berechtigt ist; denn eine zugunsten einer juristischen Person oder rechtsfähigen Personengesellschaft bestellte beschränkte persönliche Dienstbarkeit kann in Abweichung von § 1092 Abs. 1 S. 1 BGB, wonach diese grundsätzlich nicht übertragbar ist, gemäß § 1092 Abs. 2 i. V. m. § 1059a Abs. 1 Nr. 2 BGB jedenfalls im Grundsatz mit einem von ihr betriebenen Unternehmen oder einem Unternehmensteil ohne Zustimmung des Grundstückseigentümers auf einen anderen übertragen werden (vgl. OLG München, Beschluss vom 11.06.2016, 34 Wx 160/16, Tz. 18, juris). Zudem kann das Recht von einer Abwicklungsgesellschaft oder zwischen den Erben fortgesetzten werbenden Gesellschaft selbst ausgeübt werden. Schließlich kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Gesellschaft mit dem Betrieb des Skilifts und der Abfahrt erzielte frühere Gewinne erwirtschaftet hat, die sich noch in deren Aktivvermögen befinden. Soweit der Antragsteller vorträgt, dass die Liftanlage seit Jahren abgebaut und verschrottet sei, so dass eine Liquidation der Gesellschaft mithin sinnlos sei, ist solches in grundbuchmäßiger Form nicht nachgewiesen. Auch wäre aus einem solchen Abbau der Liftanalage und deren nachfolgende Verschrottung nicht auf Vermögenslosigkeit der (Abwicklungs-)Gesellschaft zu schließen. Denn die verfahrensgegenständlichen Rechte ermöglichten die (Wieder-)Errichtung einer solchen Anlage. Dass solches von Vornherein ausgeschlossen wäre, z. B. weil in Mittelgebirgen aufgrund des Klimawandels kein Skibetrieb mehr möglich wäre, vermag der Senat nicht als offenkundige Tatsache zu erkennen, so dass auch nicht von einer Wertlosigkeit dieser Rechte ausgegangen werden kann. (2) Vor diesem Hintergrund kann auch nicht festgestellt werden, dass die Dienstbarkeiten aus tatsächlichen Gründen gegenstandslos und damit erloschen wären. Das dingliche Recht erlischt zwar auch dann, wenn das mit der Dienstbarkeitsbestellung verfolgte Interesse endgültig entfallen ist. Für dessen Fortbestehen genügt es aber, dass die Dienstbarkeit für irgendjemanden einen erlaubten Vorteil bietet. Gegenstandslos wird eine Dienstbarkeit erst dann, wenn eine endgültige Aufgabe sämtlicher durch die Dienstbarkeit begünstigten Nutzungsarten erfolgt ist (vgl. zum Ganzen: BGH, Urteil vom 06.02.2009, V ZR 139/08, juris Tz. 11). Selbst wenn eine endgültige Demontage des Skilifts und dessen Verschrottung erfolgt sein sollte, was - wie gesagt - nicht in der erforderlichen Form nachgewiesen ist, kann die erneute Errichtung einer solchen Anlage ebenso wenig ausgeschlossen werden wie zumindest die Wahrnehmung des zur Ausübung durch Dritte übertragbaren Rechts der Nutzung der Abfahrt auch ohne Liftbetrieb. (3) Schließlich kann auch ein Erlöschen der Dienstbarkeiten durch Eintritt eines Endtermins oder einer auflösenden Bedingung (§ 158 Abs. 2, § 163 BGB) vorliegend nicht festgestellt werden. Soweit die Beschwerde auf eine Bestellungsurkunde vom 20.11.1965 Bezug nimmt, ausweislich deren Ziff. III die Dienstbarkeiten bestehen sollen, solange die bürgerlich rechtliche Gesellschaft besteht, folgt daraus kein weiterer Grund, der zu deren Erlöschen führen könnte, als der sich aus der bereits dargestellten gesetzlichen Regelung der §§ 1090 Abs. 2, 1061 S. 2 BGB ergebende. c) Soweit der Antragsteller im Verfahren der Beschwerde nunmehr auch vorgebracht hat, dass die Voraussetzungen einer Löschung der betroffenen Rechte von Amts wegen nach § 84 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 als gegenstandslos vorlägen, hat das Grundbuchamt über die Ablehnung einer Anregung zu einer solchen amtswegigen Löschung nicht erkannt, so dass eine solche auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist. Ein solcher Beschluss des Grundbuchamts wäre zudem unanfechtbar, § 85 Abs. 2 Hs. 2 GBO. d) Kommt demnach eine Löschung der betroffenen Rechte aus den vorgenannten Gründen nicht in Betracht, muss nicht geklärt werden, ob im Falle der Löschung eines zugunsten einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragenen Rechts nach der aktuellen Fassung des § 47 Abs. 2 GBO nunmehr deren vorherige Eintragung im Gesellschaftsregister erforderlich ist und welche Übergangsvorschriften insoweit gelten (vgl. dazu OLG München, Beschluss vom 08.10.2024, 34 Wx 234/23 e, juris). 2. Auch ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass das Grundbuchamt - allerdings ohne weitere Begründung - die Kostenpflicht des Antragstellers für das erstinstanzliche Verfahren ausgesprochen hat. Weil Beteiligte mit gegenläufigen Interessen an diesem nicht beteiligt waren, ist die Anordnung der Erstattung für die Durchführung des Verfahrens etwa entstandener notwendiger Aufwendungen eines Beteiligten (durch einen anderen) ohnehin nicht in Betracht gekommen, so dass der Ausspruch nur die Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Grundbuchamt betreffen kann. Die Verpflichtung des Antragstellers, diese zu tragen, ergibt sich bereits aus dem Gesetz, nämlich aus § 22 Abs. 1 GNotKG, so dass der Ausspruch insoweit nur deklaratorischen Charakter hat. Erweist sich demnach der angefochtene Zurückweisungsbeschluss vom 03.05.2024 als zu Recht ergangen, war die dagegen gerichtete Beschwerde zurückzuweisen. III. Eines Ausspruchs über die Tragung der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens bedurfte es nicht. Denn die Verpflichtung des Antragstellers zu deren Tragung folgt bereits aus der Anwendung gesetzlicher Vorschriften (§ 22 Abs. 1, § 25 Abs. 1 GNotKG) und für eine davon abweichende Entscheidung bestand keine Veranlassung. Auch war eine Entscheidung über die Tragung etwaiger notwendiger Aufwendungen von Beteiligten nicht angezeigt, weil nur der Antragsteller an dem Beschwerdeverfahren beteiligt war. Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind, § 78 GBO. Die Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren folgt § 61 Abs. 1 S. 1, § 36 Abs. 3 GNotKG.