Beschluss
2 W 24/12
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2014:0317.2W24.12.0A
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Leitsätze
1. Durch das russische "Dekret von der Abschaffung der Stände und bürgerlichen Rangbezeichnungen" vom 10./23. November 1917 wurden russische und baltische Adelstitel in einer gemäß Art. 10 EGBGB für die heutige Namensführung von Nachkommen damals lebender russischer Staatsangehöriger relevanten Weise abgeschafft; dies gilt jedenfalls in den Fällen, in denen sich die Namensträger bei Erlass des Dekrets im Bereich des russischen Kernlandes aufhielten.(Rn.13)
2. Eine nachfolgende Flucht der Namensträger in das Gebiet des späteren Staates Lettland ändert daran nichts, soweit die Namensträger nicht die lettische Staatsangehörigkeit erlangten; letzteres war allerdings schon dann der Fall, wenn russische Staatsangehörige in der Zeit vom 23. August 1918 bis zum 23. August 1919 innerhalb der Grenzen Lettlands lebten.(Rn.14)
(Rn.18)
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg, Abt. 60, vom 25.11.2011 wird zurückgewiesen. Der Beteiligte zu 1) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von 3.000 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Durch das russische "Dekret von der Abschaffung der Stände und bürgerlichen Rangbezeichnungen" vom 10./23. November 1917 wurden russische und baltische Adelstitel in einer gemäß Art. 10 EGBGB für die heutige Namensführung von Nachkommen damals lebender russischer Staatsangehöriger relevanten Weise abgeschafft; dies gilt jedenfalls in den Fällen, in denen sich die Namensträger bei Erlass des Dekrets im Bereich des russischen Kernlandes aufhielten.(Rn.13) 2. Eine nachfolgende Flucht der Namensträger in das Gebiet des späteren Staates Lettland ändert daran nichts, soweit die Namensträger nicht die lettische Staatsangehörigkeit erlangten; letzteres war allerdings schon dann der Fall, wenn russische Staatsangehörige in der Zeit vom 23. August 1918 bis zum 23. August 1919 innerhalb der Grenzen Lettlands lebten.(Rn.14) (Rn.18) Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg, Abt. 60, vom 25.11.2011 wird zurückgewiesen. Der Beteiligte zu 1) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von 3.000 €. I. Die Beteiligte zu 2) - die Aufsichtsbehörde über die Standesämter - hat einen Antrag des Beteiligten zu 1) vom 10.8.2011 auf Berichtigung eines Registereintrages gemäß § 48 PStG an das für die Entscheidung zuständige Amtsgericht weitergeleitet. Der Antrag des Beteiligten zu 1) bezieht sich auf ein im Jahr 1968 bezüglich der Eheschließung der Großeltern des Beteiligten zu 1) im Jahr 1912 mit dem Familiennamen des Großvaters "v. B." angelegtes Familienbuch. Der Beteiligte zu 1) begehrt die Löschung des in der Rubrik 10. (Weitere Vermerke) angebrachten Zusatzes: "Die Eheleute und ihre Kinder führen nach dem russischen Dekret über die Aufhebung der Stände und bürgerlichen Rangbezeichnungen vom 10.11.1917 lediglich den Familiennamen B.." Die Großeltern des Beteiligten zu 1) waren zunächst russische Staatsangehörige. Sie gehörten dem deutschstämmigen baltischen Adel an. Von 1913 bis 1918 lebten sie in T. G. N. (Rußland), von 1918 bis 1919 in R. und von 1919 bis 1920 in G. Kreis Lüchow. 1927 wurden sie in Deutschland eingebürgert. Von dem Vermerk aus dem Jahr 1968 hat der Beteiligte zu 1), der bis zu diesem Zeitpunkt den Namen "v. B." führte und einen entsprechenden Personalausweis besaß, erst im Jahr 2008 Kenntnis erlangt. Mit Beschluss vom 25.11.2011 hat das Amtsgericht - Abt. 60 - den Berichtigungsantrag des Beteiligten zu 1) zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Großeltern des Beteiligten zu 1) zum Zeitpunkt der Abschaffung der Adelsprädikate durch das russische Dekret vom 10.11.1917 in Rußland gelebt und deshalb von der Wirkung des Dekrets erfasst worden seien; ihre spätere Flucht nach Lettland habe trotz Duldung der Adelsprädikate durch den neu gegründeten Staat Lettland nicht die Wiedererlangung des verlorenen Adelstitels zur Folge gehabt. Wegen der weiteren Einzelheiten - auch hinsichtlich des Sachvortrages 1. Instanz - wird auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung des Amtsgerichts Bezug genommen. Am 31.1.2012 hat der Beteiligte zu 1) Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts eingelegt. Er trägt vor: Die lettischen Vorschriften, aus denen sich eine Duldung der Führung von Adelsprädikaten ergebe, seien entgegen der Auffassung des Amtsgerichts dahin zu verstehen, dass sie sich auch auf die durch das Dekret vom 10.11.1917 aberkannten russischen Adelstitel bezögen. Denn da am 10.11.1917 der lettische Staat noch nicht gegründet und mithin alle später lettischen Staatsbürger noch russische Staatsangehörige gewesen seien, seien mit Blick auf das Gebiet des späteren Staats Lettland zunächst praktisch keine Adelsprädikate erhalten geblieben. Für die spätere Duldung von Adelsprädikaten in Lettland ergebe sich deshalb nur dann ein relevanter Anwendungsbereich, wenn man diese Vorschriften im Sinne einer Wiedereinrichtung der Adelsprädikate auslege. Für eine Differenzierung nach dem Aufenthaltsort der betroffenen Person zum Zeitpunkt des Inkrafttreten des russischen Dekrets gebe das lettische Recht nichts her. Aufgrund des Friedensvertrages von Brest-Litowsk vom 3. März 1918 / 27. August 1918 habe Rußland hinsichtlich der baltischen Länder auf seine Hoheitsrechte verzichtet; die Wirkungen dieses Verzichts träfen alle lettischen Staatsangehörigen in gleicher Weise. Zu diesen hätten aufgrund der gesetzlichen Regelungen Lettlands auch seine Großeltern gehört. Die Beteiligte zu 2) verteidigt die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Senat hat dem Beteiligten zu 1) durch Beschluss vom 14.5.2012 wegen der Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt. II. Die gemäß §§ 51 Abs. 1 S. 1 PStG, 58 ff. FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht die beantragte Korrektur des Familienbuchs der Großeltern des Beteiligten zu 1) abgelehnt. Eine gerichtliche Anordnung zur Berichtigung einer abgeschlossenen standesamtlichen Registereintragung (§ 48 I S. 1 PStG) setzt grundsätzlich eine der Berichtigung zugängliche, von Anfang an bestehende Unrichtigkeit der Eintragung voraus (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.12.2012, Az. 3 Wx 205/11, Rz. 25, zitiert nach juris; vom 18.5.2012, Az. 3 WX 73/12, Rz. 10, zitiert nach juris; OLG Köln, Beschluss vom 15.2.2012, Az. 16 Wx 17/11, Rz. 7, zitiert nach juris). Im Hinblick auf die Funktion der Personenstandsregister als öffentliche Register kommt eine Berichtigung nur in Betracht, wenn die Unrichtigkeit der Eintragung feststeht, das heißt, wenn das Gericht aufgrund der zur Verfügung stehenden Beweismittel von der Unrichtigkeit überzeugt ist (OLG Düsseldorf FamRZ 1997, 1480, 1481); dabei sind an den Nachweis strenge Anforderungen zu stellen (Hans. OLG, Beschluss vom 13.5.2009, Az. 2 Wx 35/09). Im vorliegenden Fall ist die Unrichtigkeit der streitgegenständlichen Eintragung nicht feststellbar. Im Einzelnen: Adelsbezeichnungen gelten in Deutschland nach Art. 103 Abs. 3 WeimVerf. als Namensbestandteil; die Namensführung unterliegt nach dem deutschen Internationalen Privatrecht dem Personalstatut, d.h. dem Recht desjenigen Staates, dem eine Person angehört (Art. 10 EGBGB). Im Jahr 1917 waren die Großeltern des Beteiligten zu 1) unstreitig russische Staatsangehörige und hielten sich auch im russischen Kernland, nämlich in der Region N.N. auf. Damit entfaltete das russische "Dekret von der Abschaffung der Stände und bürgerlichen Rangbezeichnungen" vom 10./23.11.1917 (teilweise abgedruckt bei Brintzinger, Die ausländische Adelsgesetzgebung und der Adelsname im deutschen Internationalen Privatrecht, Jahrbuch für Internationales Recht, Bd. 10 (1962), S. 93, 144) Ihnen gegenüber unmittelbar Wirkung. Durch das vorgenannte Dekret wurden die Adelsprädikate einschließlich des Rechts, sie als Namensbestandteil zu führen, aberkannt (BayObLG, Beschluss vom 16.6.1971, BReg 2 Z 34/68, Rz. 59, zitiert nach juris). Dies ergibt sich insbesondere aus Art. 2 des Dekrets, wonach die Stände aufgehoben und "eine für die gesamte Bevölkerung Rußlands allgemeine Benennung - Bürger - festgesetzt" wurden. Die nachfolgende Flucht der Großeltern des Beteiligten zu 1) in den Bereich des späteren Staats Lettland führte keine namensrechtliche Änderung herbei: Zwar hat Lettland selbst die Führung adeliger Namen nie verboten. Durch Gesetz vom 29.6.1920 (tw. abgedruckt bei Brintzinger, a.a.O., S. 153) wurde lediglich die Aufhebung noch bestehender Adelskorporationen angeordnet. Das spätere lettische Namensgesetz vom 1.3.1927 sah außerdem die Schreibung der Namen aller lettischen Staatsbürger in lettischer Sprache vor, erlaubte jedoch die Beibehaltung der ursprünglichen Schreibungen einschließlich der Adelstitel in Form von Klammerzusätzen; die lettische Gesetzgebung dieser Zeit lässt sich daher insgesamt dahin interpretieren, dass die Führung adeliger Namen ungeachtet einiger Einschränkungen geduldet wurde (vgl. im Einzelnen Brintzinger, a.a.O., S. 153 ff.). Darüber hinaus hat die bürgerliche Regierung Lettlands, nachdem eine zwischenzeitlich amtierende Räte-Regierung das Inkrafttreten der Dekrete der sowjetischen Räterepublik Rußlands verfügt hatte, diese Anordnung durch Gesetz vom 5.12.1919 rückgängig gemacht und die Übernahme der früheren Gesetze Rußlands auf diejenigen beschränkt, "die bis zum 24.10.1917 in den Grenzen Lettlands zu Recht bestanden haben" (näher dazu Brintzinger, a.a.O., S. 152). Damit wurde die Geltung (u.a.) des Dekrets vom 10.11.2017 in Lettland aufgehoben, woraus der Schluss gezogen werden könnte, dass die durch jenes Dekret bewirkte Aufhebung der Adelsprädikate rückgängig gemacht werden sollte (so Brintzinger, a.a.O., S. 152 f.; a.A. OLG Stuttgart, Das Standesamt 1956, 118), und zwar mangels Differenzierung in der gesetzlichen Regelung möglicherweise mit Wirkung für alle lettischen Staatsangehörigen unabhängig von ihren früheren Aufenthaltsorten. Jedoch lässt sich nicht feststellen, dass die Großeltern des Beteiligten zu 1) die lettische Staatsangehörigkeit erlangt haben; nur wenn das der Fall gewesen wäre, wären nach dem insoweit maßgeblichen deutschen Internationalen Privatrecht die Regelungen des lettischen Namensrechts für sie relevant. Die Unsicherheit hinsichtlich der Erlangung der lettischen Staatsangehörigkeit durch seine Großeltern wirkt sich, da die Voraussetzungen der Unrichtigkeit des Personenstandsregisters für eine Berichtigung positiv feststehen müssen, zu Lasten des Beteiligten zu 1) aus. Gemäß Nr. 1 des lettischen Gesetzes über die Staatsangehörigkeit vom 23.8.1919 erwarb die lettische Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes, d.h. ohne eine hier nicht ersichtliche individuelle Verleihung, wer als früherer russischer Staatsangehöriger "in den Grenzen Lettlands lebt". (Die weiteren gesetzlichen Optionen zum Erwerb der Staatsangehörigkeit spielen im vorliegenden Fall keine Rolle). Aus Nr. 2 des vorgenannten Gesetzes lässt sich ableiten, dass die lettische Staatsangehörigkeit denjenigen Personen im Sinne der Nr. 1 zukommen sollte, die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung des Gesetzes oder innerhalb eines Jahres danach in Lettland lebten. Ob die Großeltern des Beteiligten zu 1) zu diesem Personenkreis gehörten, ist unklar. Der Beteiligte zu 1) behauptet, dass seine Großeltern "bis zum Herbst 1919" in Riga gewohnt hätten. Der Begriff "Herbst" ist indes nicht eindeutig und kann durchaus einen Zeitpunkt bezeichnen, der zeitlich vor demjenigen der Bekanntmachung des Gesetzes vom 23.8.1919 gelegen hat, darüber hinaus wird die Behauptung des Beteiligten zu 1) in keiner Weise belegt. Anderweitige Beweismittel stehen nicht zur Verfügung. Der behördliche Vermerk vom 30.8.1968 (Bl. 10 d.A.) belegt unabhängig von der Frage seiner allgemeinen Beweiskraft lediglich einen Aufenthalt der Großeltern des Beteiligten zu 1) in Riga "von 1918 bis 1919" und in G. Kreis Lüchow "von 1919 bis 1920". Damit bleibt unklar, zu welchem Zeitpunkt im Verlauf des Jahres 1919 der Aufenthaltswechsel von Riga nach G. stattgefunden haben soll. Hierauf kommt es aber für die Frage der Staatsangehörigkeit entscheidend an. Hinzu kommt, dass sich der Großvater des Beteiligten zu 1) im Rahmen seiner Einbürgerung als Staatenloser mit früherer russischer Staatsangehörigkeit bezeichnet hat (Ziff. 3 des Vermerks vom 30.8.1968); daraus ergibt sich ebenfalls kein Indiz für, eher hingegen ein Indiz gegen eine zwischenzeitlich begründete lettische Staatsangehörigkeit. Eine aufgrund der u.a. gegen Emigranten gerichteten sowjetischen Verordnungen vom 28.10.1921 und vom 15.12.1921 (näher dazu Brintzinger, a.a.O., S. 147) in Betracht kommende Staatenlosigkeit der Großeltern des Beteiligten zu 1) führte ebenfalls keine Veränderung der rechtlichen Situation herbei. Gemäß Art. 5 EGBGB ist bei staatenlosen Personen auf ihren gewöhnlichen Aufenthalt abzustellen, der sich hinsichtlich der Großeltern des Beteiligten zu 1) seit 1921 in Deutschland befand. Vor diesem Hintergrund ist für die Zeit ab 1921, jedenfalls aber seit Einbürgerung der Großeltern des Beteiligten zu 1) im Jahr 1927 das deutsche Namensrecht maßgeblich. Der Statutenwechsel zum deutschen Namensrecht führte jedoch nicht zum Wiederaufleben des erloschenen Adelsprädikats. Es ist ein anerkannter Grundsatz des deutschen Internationalen Privatrechts, dass ein Statutenwechsel keine Rückwirkung hat und wohlerworbene Rechte ebenso wie erlittene Rechtsverluste unberührt lässt (BayObLG, a.a.O., Rz. 78). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Regelung in § 3a Namensänderungsgesetz. Aus der genannten Vorschrift lässt sich - wie das Amtsgericht zu Recht ausgeführt hat - vielmehr ableiten, dass sich die Wiedererlangung vom früheren Heimatstaat aberkannter Namensbestandteile nicht von selbst vollzieht, sondern es hierzu der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Verfahrens der Namensänderung bedarf. Eine Aufhebung des Registervermerks aus dem Jahr 1968 kommt schließlich auch nicht mit Blick darauf in Betracht, dass der Beteiligte zu 1) in der Folgezeit bis in das Jahr 2010 hinein seinen Namen unbeanstandet mit dem Adelsprädikat "von" geführt hat. Es gibt weder eine "Namensersitzung" noch einen gewohnheitsrechtlich anerkannten Satz dahingehend, dass ein Adelsprädikat bei langjähriger unbeanstandeter Führung nicht mehr aberkannt werden dürfte (BayObLG, a.a.O., Rn. 85 m.w.N.). Für eine Ermessensabwägung in Härtefällen steht allein das öffentlich-rechtliche Verfahren der Namensänderung zur Verfügung, während die hier beantragte Registerberichtigung Fällen sicher feststellbarer Unrichtigkeit vorbehalten bleiben muss. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Als Gegenstandswert ist der Regelstreitwert des § 30 Abs. 3 KostO bestimmt worden. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht ersichtlich.