Beschluss
20 VA 9/23
OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2025:0115.20VA9.23.00
2mal zitiert
22Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
24 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die von der Rechtsprechung zu § 4 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 VBVG a.F. und den Vorgängervorschriften entwickelten Kriterien zur Vergleichbarkeit einer Ausbildung zu einer abgeschlossenen Lehre bzw. einem abgeschlossenen Hochschulstudium sind auch für § 8 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 VBVG anwendbar.
2. Ein Lehrgang zur Vorbereitung der Prüfung zum Industriefachwirt im Umfang von 706 Unterrichtsstunden erreicht den für ein (Fach-)Hochschulstudium anzusetzenden Zeitaufwand nicht annähernd; auch eröffnet der Abschluss des Industriefachwirts keine Tätigkeitsfelder, die regelmäßig Hochschulabsolventen vorbehalten wären.
3. Im Hinblick auf die Vergleichbarkeit einer Ausbildung zu einem Hochschulstudium im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 3 VBVG kann die Einordnung des erworbenen Abschlusses nach dem Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR) nicht herangezogen werden.
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten zu tragen.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Der Geschäftswert wird auf 6.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die von der Rechtsprechung zu § 4 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 VBVG a.F. und den Vorgängervorschriften entwickelten Kriterien zur Vergleichbarkeit einer Ausbildung zu einer abgeschlossenen Lehre bzw. einem abgeschlossenen Hochschulstudium sind auch für § 8 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 VBVG anwendbar. 2. Ein Lehrgang zur Vorbereitung der Prüfung zum Industriefachwirt im Umfang von 706 Unterrichtsstunden erreicht den für ein (Fach-)Hochschulstudium anzusetzenden Zeitaufwand nicht annähernd; auch eröffnet der Abschluss des Industriefachwirts keine Tätigkeitsfelder, die regelmäßig Hochschulabsolventen vorbehalten wären. 3. Im Hinblick auf die Vergleichbarkeit einer Ausbildung zu einem Hochschulstudium im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 3 VBVG kann die Einordnung des erworbenen Abschlusses nach dem Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR) nicht herangezogen werden. Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. Der Geschäftswert wird auf 6.000,00 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin wurde durch Bescheid des Kreisausschusses des Landkreises Darmstadt-Dieburg vom 25.01.2023 (im Verwaltungsvorgang des Präsidenten des Amtsgerichts Darmstadt zu 380 E 3) nach § 32 Abs. 1 i. V. m. §§ 23 ff. BtOG als Berufsbetreuerin registriert. Mit Schreiben vom 06.04.2023 (im Verwaltungsvorgang) beantragte die Antragstellerin bei dem Präsidenten des Amtsgerichts Darmstadt die Feststellung, dass sich die von ihr zu beanspruchenden Vergütungen nach der Tabelle C gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 3 VBVG richten. Sie führte zur Begründung der von ihr angestrebten Eingruppierung aus, sie sei seit Juli 2011 als Berufsbetreuerin tätig und habe davor bereits zehn Betreuungen ehrenamtlich geführt. Sie habe eine Fachoberschule in Stadt1 in der Fachrichtung Wirtschaft / Verwaltung besucht und dort die allgemeine Fachhochschulreife erworben, die zum Studium an einer Fachhochschule oder zu einem Studiengang an einer Gesamthochschule berechtige. Danach habe sie eine zweijährige Berufsausbildung zur staatlich geprüften Industriefachwirtin bei der Industrie- und Handelskammer Stadt1 absolviert und erfolgreich abgeschlossen. Zulassungsvoraussetzung dafür sei eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten dreijährigen kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf gewesen. Gemäß dem geltenden deutschen Qualifikationsrahmen „DQR / EQR“ sei eine abgeschlossene Ausbildung als Industriefachwirtin dem Niveau 6 zuzuordnen und somit einem Bachelorabschluss gleichzusetzen, da diese in ihrer Wertigkeit einer Hochschulausbildung entspreche. Dem Rahmenstoffplan der Ausbildung zum Industriefachwirt sei zu entnehmen, dass dieser Abschluss befähige, in Betrieben unterschiedlicher Größe und Branchenzugehörigkeit Sach-, Organisations- und Führungsaufgaben auf mittlerer Ebene wahrzunehmen. Solche würden üblicherweise von Hochschulabsolventen wahrgenommen. Die Antragstellerin fügte dem Antrag neben dem bereits bezeichneten Registrierungsbescheid u. a. ein Zeugnis über die von ihr am 21.01.1989 abgelegte Prüfung zur Industriefachwirtin vor der IHK Stadt1, einen undatierten Rahmenstoffplan für einen berufsbegleitenden Lehrgang der IHK Stadt1 zum geprüften Industriefachwirt im Umfang von 706 Stunden und das Zeugnis über den Erwerb der Fachhochschulreife bei. Sie legte zudem Bescheinigungen und Beurteilungen über Tätigkeiten u. a. als Honorarkraft für die Durchführung von Gruppenangeboten im Demenzbereich und der Telefonseelsorge sowie 14 Teilnahmebescheinigungen über die erfolgreiche Teilnahme an Mehrtages-, Abend- sowie Wochenendfortbildungen zu sozialen (z. B. Gewaltprävention), psychologischen und medizinischen (u. a. zu Demenzerkrankungen, Traumata und Psychosen) Themen vor. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Antrag vom 06.04.2023 sowie die diesem beigefügten Anlagen (jeweils im Verwaltungsvorgang) Bezug genommen. Mit vorliegend angefochtenem Bescheid vom 21.04.2023 (im Verwaltungsvorgang) stellte eine Justizinspektorin im Auftrag des Präsidenten des Amtsgerichts Darmstadt fest, dass sich die Höhe der der Antragstellerin gemäß § 7 VBVG zu bewilligenden Vergütungen ab dem 06.04.2023 nach der Vergütungstabelle B gemäß der Anlage zu § 8 Abs. 1 VBVG richte. Zu den Gründen ist ausgeführt, dass die Vergütungstabelle B festzustellen sei, weil die Antragstellerin über eine abgeschlossene Lehre oder vergleichbare Berufsausbildung verfüge. Die zweijährige Berufsausbildung zur staatlich anerkannten Industriefachwirtin führe nicht zu der beantragten Feststellung der Vergütungstabelle C. Unter Bezugnahme auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14.10.2015 zu XII ZB 187/15 (hier nach juris) sind zunächst die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien für die Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit einer solchen an einer Hochschule aufgeführt. Danach könne die Einstufung eines nationalen Abschlusses in eine bestimmte Niveaustufe des DQR im Hinblick auf § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VBVG a. F. nicht herangezogen werden, was im Einzelnen begründet ist. Aus dem von der Antragstellerin vorgelegten Rahmenstoffplan für den berufsbegleitenden Lehrgang zur geprüften Industriefachwirtin gehe hervor, dass der Lehrgang 706 Stunden umfasse. Damit bleibe der Zeitaufwand deutlich hinter dem für ein Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von sechs Semestern zurück, so dass es an einer Vergleichbarkeit mit einem solchen fehle. Unter Verweis auf die genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs sei nach dessen ständiger Rechtsprechung auch davon abzusehen, eine Gesamtbetrachtung mehrerer Aus- und Fortbildungsmaßnahmen vorzunehmen. Gegen den ihr am 26.04.2023 (vgl. die Zustellungsurkunde im Verwaltungsvorgang) zugestellten Bescheid hat die Antragstellerin mit ausweislich des Eingangsstempels bei dem Oberlandesgericht am 22.05.2023 eingegangenem (vgl. Bl. 1 d. A.) Schreiben vom 19.05.2023 (Bl. 14 ff. d. A.) gerichtliche Entscheidung beantragt. Zur Begründung, wegen der auch auf die Antragsschrift Bezug genommen wird, hat sie ausgeführt, sie halte an ihrer Auffassung fest, wonach sie über eine einer abgeschlossenen Hochschulausbildung vergleichbare Ausbildung im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 3 VBVG verfüge. Sie hat insoweit ihr Vorbringen vor der Gerichtsverwaltung wiederholt und vertieft. Sie hat u. a. nochmals den von ihr absolvierten Bildungsweg im Einzelnen dargestellt. Sie hat darauf abgestellt, dass der von ihr erworbene Abschluss als Industriefachwirtin einem Bachelorabschluss gleichzusetzen sei. Sie hat ausgeführt, dass sie, hätte sie den Abschluss heute erworben, ein Zeugnis gemäß dem deutschen Qualifikationsrahmen „DQR / EQR“ erhalten hätte, in dem ihr die Gleichstellung zu einem Bachelorgrad ausdrücklich testiert worden wäre. Sie hat nochmals auf den Rahmenstoffplan, den sie auch zu den Senatsakten (dort Bl. 24 ff.) gereicht hat, und die ausweislich dessen erworbenen Befähigungen und wahrzunehmenden Aufgaben verwiesen. Es handele sich um solche, wie sie üblicherweise von Hochschulabsolventen wahrgenommen würden. Der vermittelte Wissensstand entspreche demnach durchaus dem eines Hochschul- / Fachhochschulstudiums. Soweit in dem angefochtenen Bescheid darauf abgestellt werde, dass die Ausbildung zur geprüften Industriefachwirtin lediglich 706 Unterrichtsstunden umfasse, werde verkannt, dass - ähnlich wie bei einem Hochschulstudium - ein Vielfaches an Zeit für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie für die Vorbereitung auf die regelmäßigen schriftlichen Klausuren angefallen sei. Hinzu kämen die Lerninhalte und Kenntnisse, welche die Antragstellerin durch die verschiedenen, in dem Antrag vom 06.04.2023 aufgeführten Zusatzausbildungen erworben habe. Dass die Antragstellerin vergleichbar einem Hochschulabsolventen ausgebildet sei, belege auch der Umstand, dass sie genau wie ihre Kolleginnen und Kollegen in der Vergütungsstufe C seit mehr als zehn Jahren den Beruf (als Berufsbetreuerin) mit allen Schwierigkeiten ausübe. Dabei werde bei der Zuteilung / Vergabe (einer Betreuung durch das Betreuungsgericht) nicht nach leichten oder schwierigen Fällen bzw. Betreuten differenziert. Damit erfolge im Hinblick auf die Betreuungen und die tägliche Arbeit keine wie auch immer geartete Differenzierung. Vielmehr sei die Antragstellerin in Bezug auf Art der Tätigkeit und Qualifikation den in C eingestuften Kollegen uneingeschränkt gleichgestellt. Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten und verteidigt den angefochtenen Bescheid. Er hat die Auffassung des Präsidenten des Amtsgerichts bekräftigt, wonach Gleichwertigkeit eines Abschlusses im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 3 VBVG zu einem Hochschulabschluss nur dann angenommen werden könne, wenn jener Abschluss -vorliegend als Industriefachwirtin - nach verbundenem Zeitaufwand, dem Umfang und Inhalt des Lehrstoffes sowie der Ausgestaltung der Abschlussprüfung mit einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule vergleichbar sei, was er im Einzelnen unter Verweis auf weitere Rechtsprechung näher begründet hat. Diese Voraussetzungen erfülle, wie der Präsident des Amtsgerichts überzeugend ausgeführt habe, die Antragstellerin nicht, weil die zum Abschluss zur staatlich geprüften Industriefachwirtin führende Ausbildung mit 706 Unterrichtsstunden zu keiner einem Hochschul- oder Fachhochschulstudium entsprechenden Wissensvermittlung geführt haben könne. Eine Gleichwertigkeit ergebe sich auch nicht daraus, dass der Abschluss der Antragstellerin auf eine Niveaustufe des DQR einzuordnen sein möge, welche einem Bachelorabschluss entspreche. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 14.10.2015, XII ZB 186/ 15, Tz. 10 f., juris) seien aus einer Einordnung eines Abschlusses in den DQR - unabhängig von dessen rechtlicher Unverbindlichkeit - keine besonderen Erkenntnisse für die im Rahmen des § 8 Abs. 2 Nr. 3 VBVG zu beurteilende Frage zu gewinnen, ob in der zu dem Abschluss führenden Ausbildung nach Art und Umfang eine einer Hochschul- oder Fachhochschulausbildung entsprechende Wissensvermittlung stattgefunden habe, was ebenfalls näher ausgeführt ist. Es wird wegen des weiteren Vorbringens des Antragsgegners auch auf den Schriftsatz der Generalstaatsanwaltschaft vom 22.06.2023 (Bl. 44 ff. d. A.) verwiesen. Der Berichterstatter des Senats hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 26.05.2023 (Bl. 33 m. Rs. d. A.) unter Verweis auf weitere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs u. a. auf Bedenken an der Begründetheit des Antrags hingewiesen. Die tragenden Erwägungen des angefochtenen Bescheids, wonach schon der für die Ausbildung erforderliche Zeitaufwand erheblich hinter dem für ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium erforderlichen zurückbleibe, dürften mit der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung übereinstimmen. Die Antragstellerin hat daraufhin mit Schreiben vom 13.06.2023 (Bl. 41 d. A.) erklärt, von einer Zurücknahme des Antrags abzusehen und im Falle einer Ablehnung ihres Antrags um Ausführungen in der Begründung der schriftlichen Entscheidung zu ersuchen, welche Voraussetzungen und Qualifikationen sie zusätzlich erfüllen müsse, um die von ihr angestrebte Höhergruppierung zu erreichen. Der Verwaltungsvorgang des Präsidenten des Amtsgerichts Darmstadt zu 380 E 3 lag dem Senat vor. II. Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg. A. Der Antrag ist zulässig. 1. Dieser ist im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG statthaft. Die Entscheidung eines Amtsgerichtsvorstands nach § 8 Abs. 3 S. 1 VBVG, mit der dieser feststellt, nach welcher Vergütungstabelle der Anlage zu § 8 Abs. 1 VBVG sich die von einem Berufsbetreuer zu beanspruchenden Fallpauschalen richten, stellt einen Justizverwaltungsakt im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 EGGVG dar (vgl. BayObLG, Beschluss vom 06.10.2023, 101 VA 153/23, juris Tz. 7; Bohnert in BeckOGK, Stand: 01.10.2024, § 8 VBVG, Rn. 51; Luther in Jürgens, BetreuungsR, 7. Aufl., § 8 VBVG, Rn. 15; vgl. auch: BT-Drs. 19/24445, S. 393). 2. Die Antragstellerin ist antragsbefugt im Sinne des § 24 Abs. 1 Alt. 2 EGGVG, weil sie geltend macht, einen Anspruch auf die versagte Feststellung zu haben, dass sich ihre Vergütung nach Tabelle C richte. Bei dem vorliegenden Verpflichtungsantrag gemäß § 23 Abs. 2 EGGVG in Form eines Versagungsgegenantrags, der auf die Aufhebung des hinter dem bei der Gerichtsverwaltung gestellten Antrag zurückbleibenden Bescheids und deren Verpflichtung zur Feststellung einer Eingruppierung nach der höheren Tabelle C gerichtet ist (vgl. BayObLG, Beschluss vom 23.01.2024, 102 VA 160/23, juris Tz. 15), genügt für die Antragsbefugnis die vorliegend erfolgte Darlegung eines Rechtsanspruchs auf den - teilweise - versagten Verwaltungsakt (vgl. Mayer in Karlsruher Kommentar zur StPO, 9. Aufl., § 24 EGGVG, Rn. 2). Ob der Anspruch tatsächlich besteht, ist erst im Rahmen der Begründetheit des Antrags zu prüfen. 3. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Der Antrag ist in Schriftform innerhalb der Frist von einem Monat ab dessen Zustellung an die Antragstellerin bei dem insoweit allein empfangszuständigen Oberlandesgericht gestellt worden, § 26 Abs. 1, § 25 Abs. 1 EGGVG. B. Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg. 1. Für formelle Fehler des angefochtenen Bescheids gibt es keine Anhaltspunkte, solche sind auch nicht gerügt. Insbesondere erkannte gemäß § 8 Abs. 3 S. 1 VBVG der Vorstand des für den Sitz der Antragstellerin als berufliche Betreuerin in Stadtteil2 zuständigen Amtsgerichts Darmstadt über den Antrag auf Feststellung der anzuwendenden Vergütungstabelle, der diese Befugnis zulässigerweise auf eine Rechtspflegerin delegiert hatte (vgl. BayObLG, Beschluss vom 24.09.2024, 101 VA 112/24, juris Tz. 16; Bohnert in Beck-OGK, a. a. O., § 8 VBVG, Rn. 49). 2. Auch die materiell-rechtlichen Einwendungen der Antragstellerin gegen den angefochtenen Bescheid greifen nicht durch. a) Wie der Präsident des Amtsgerichts zutreffend ausgeführt und begründet hat, kommt die von der Antragstellerin angestrebte Feststellung, dass sich ihre Vergütung nach der Tabelle C richte, nicht in Betracht. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 VBVG richtet sich die Vergütung eines beruflichen Betreuers nach der Tabelle C, wenn dieser über eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung verfügt. b) Die Antragstellerin verfügt aber über keine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule und entgegen ihrer Auffassung handelt es sich bei den von ihr absolvierten Ausbildungen und Fortbildungen auch nicht um solche, welche im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 VBVG einer Ausbildung an einer Hochschule vergleichbar wären. aa) Im Hinblick auf die für die Einstufung eines beruflichen Betreuers in eine Tabelle maßgeblichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 VBVG gelten in Bezug auf die Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung gemäß Nr. 2 der Vorschrift bzw. mit einem abgeschlossenen Hochschulstudium (Nr. 3) nach - soweit ersichtlich - einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (BayObLG, Beschlüsse vom 23.01.2024, 102 VA 160/23, Tz. 23; vom 06.06.2024, 101 VA 36/24, Tz. 21; vom 18.09.2024, 102 VA 83/24, Tz. 14 und vom 24.09.2024, 101 VA 112/24; Tz. 19; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 11.12.2024, 11 VA 7/24, Tz. 10; jeweils juris; Posselt in Erman BGB, 17. Aufl., § 8 VBVG, Rn. 6 ff.; Bohnert in BeckOGK, a. a. O., § 8 VBVG, Rn. 19 und 26; Seitz-Stocker in BeckOK KostR, 47. Ed. Stand: 01.10.2024, § 8 VBVG, Rn. 7; Maier in Jurgeleit, BetreuungsR, 5. Aufl., § 8 VBVG, Rn. 20 ff. und Rn. 26 ff.; Fröschle in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl., § 8 VBVG, Rn. 12), der sich der Senat bereits angeschlossen hat (Beschlüsse vom 16.10.2024, 20 VA 10/23 und vom 15.01.2025, 20 VA 5/23; beide zur Veröffentlichung vorgesehen), grundsätzlich unverändert die Kriterien, welche für § 4 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 VBVG in der vom 27.07.2019 bis 31.12.2022 geltenden Fassung und dieser vorausgehend für § 4 Abs. 1 S. 2 Nrn. 1 und 2 VBVG mit Gültigkeit ab 01.07.2005 entwickelt worden sind. Denn durch das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021 (BGBl. I, 925) sind mit Wirkung zum 01.01.2023 die nach dem unmittelbar vorausgehendem Recht für die - bereits nach Fallpauschalen zu gewährende - Vergütung maßgeblichen beruflichen und akademischen Qualifikationen einschließlich vergleichbarer Ausbildungen übernommen worden. Für diesen bis zum 31.12.2022 bestehenden Rechtszustand konnte wiederum auf die von der Rechtsprechung zur Bewertung der Vergleichbarkeit zu § 4 Abs. 3 Nr. 2 VBVG in der vom 21.04.2005 bis zum 26. Juli 2019 geltenden Fassung entwickelten Kriterien zurückgegriffen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 04.11.2020, XII ZB 230/20, juris Tz. 10), so dass insoweit die Maßstäbe der seitherigen einschlägigen Rechtsprechung auch für die aktuelle Rechtslage unverändert angewendet werden können. bb) Gleichwertig zu einer Hochschulausbildung ist danach - worauf der Amtsgerichtspräsident zutreffend abgestellt hat - eine Ausbildung, wenn sie staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt ist und der durch diese vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums entspricht; als Kriterien können somit insbesondere der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand, der Umfang und Inhalt des Lehrstoffs und die Zulassungsvoraussetzungen herangezogen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 09.02.2022, XII ZB 378/21, Tz. 15 mit Hinweis auf die ständige diesbezügliche Rechtsprechung). cc) Nach diesem Maßstab sind weder die von der Antragstellerin an einer Fachoberschule der Fachrichtung Wirtschaft / Verwaltung erworbene Fachhochschulreife noch die Ausbildung zur Industriefachwirtin oder die von ihr mit Bezug auf die Tätigkeit als Betreuerin absolvierten Fortbildungen einem (Fach-)Hochschulstudium vergleichbar. (1) Die von der Antragstellerin erworbene Fachhochschulreife stellt einen Schulabschluss dar, der gemäß § 60 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Hessisches Hochschulgesetz (HessHG) erst zum Hochschulzugang berechtigt. Dieser ist nach Satz 2 der Vorschrift Voraussetzung für die Aufnahme eines Studiums u. a. an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften. Mit einem abgeschlossenen Hochschulstudium vergleichbare Kenntnisse werden durch den erfolgreichen Besuch eine Fachoberschule demnach nicht vermittelt, so dass dieser auch keine Ausbildung darstellt, welche mit einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule vergleichbar wäre. (2) Auch die von der Antragstellerin bestandene Prüfung zur Industriefachwirtin und die dieser vorausgegangene Besuch eines berufsbegleitenden Lehrgangs zum geprüften Industriefachwirt können nicht als ein einem (Fach-)Hochschulstudium vergleichbarer abgeschlossener Ausbildungsgang angesehen werden. (a) Die Prüfung zur Industriefachwirtin erfolgte ausweislich des von der Antragstellerin vorgelegten Prüfungszeugnisses vom 21.01.1989 auf Grundlage der als bundeseinheitliche Fortbildungsordnung aufgrund von § 46 Abs. 2 BBiG a. F. (entspricht § 53 BBiG) erlassenen Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriefachwirt / Geprüfte Industriefachwirtin vom 08.03.1988 - IndFachwirtPrV - (BGBl. I, 222). Ausweislich § 1 Abs. 1 IndFachwirtPrV (wie auch nachfolgend in der vorgenannten Fassung) diente die Prüfung zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch eine berufliche Fortbildung zum Industriefachwirt / zur Industriefachwirtin erworben wurden. Zulassungsvoraussetzung zu der von der Antragstellerin abgelegten Industriefachwirtsprüfung war nach § 2 Abs. 1 IndFachwirtPrV kein für die Aufnahme eines (Fach-)Hochschulstudiums erforderlicher Schulabschluss, sondern eine bestandene Abschlussprüfung in einem anerkannten kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf mit dreijähriger Berufspraxis oder - ohne eine entsprechende Ausbildung - eine sechsjährige Berufspraxis. Die entsprechende Prüfung setzte demnach anders als ein akademischer Abschluss gerade nicht einen mit entsprechenden Leistungsnachweisen belegten Besuch von Lehrveranstaltungen in einem bestimmten Umfang voraus. Vielmehr setzte die letztgenannte Vorschrift voraus, dass die geprüften Kenntnisse in einer Berufsausbildung und nachfolgender beruflicher Praxis bzw. allein durch praktische Berufstätigkeit erworben werden konnten. (b) Soweit u. a. von den Industrie- und Handelskammern berufsbegleitende Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Fachwirtsprüfung, deren Besuch - wie gesagt - keine Zulassungsvoraussetzung darstellt, angeboten werden, gibt es zudem keinen Anhaltspunkt dafür, dass der damit verbundene Zeitaufwand den für ein (Fach-)Hochschulstudium erforderlichen auch nur annähernd erreichen würde. Nach dem von der Antragstellerin vorgelegten Rahmenstoffplan der IHK Stadt1 umfasst der dort - wohl aktuell - angebotene Lehrgang 706 Unterrichtsstunden. Die Bundesagentur für Arbeit setzt die Dauer eines entsprechenden Fortbildungslehrgangs in Vollzeit mit drei bis sechs Monaten an (www.(…).de, abgerufen am 15.01.2025). Dass ein Lehrgang, den die Antragstellerin in Vorbereitung auf die von ihr im Jahr 1989 abgelegte Fachwirtsprüfung absolvierte, einen wesentlich größeren Zeitumfang gehabt hätte, wird von ihr nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich. Für die Vergleichbarkeit mit einem (Fach-)Hochschulstudium ist aber ein Umfang von etwas über 700 Unterrichtsstunden nicht im Ansatz ausreichend (vgl. BGH, Beschluss vom 18.01.2012, XII ZB 409/10, juris Tz. 16 f.: nicht ausreichend 900 Unterrichtsstunden für den Besuch einer Fachschule für Betriebswirtschaft - Fachrichtung Sozialwesen; BGH, Beschluss vom 30.10.2013, XII ZB 23/13, juris Tz. 15: nicht ausreichend 1.000 Unterrichtsstunden für eine an einer Verwaltungsakademie abgeschlossene Ausbildung zum Betriebswirt [VWA]). Dem entspricht der bei einer Erarbeitung des entsprechenden Lernstoffs in Vollzeit anzusetzende Zeitaufwand von sechs Monaten, der ein bis zwei Semestern eines Hochschulstudiums entsprechen dürfte. Insoweit ändert auch der Verweis der Antragstellerin auf neben den Unterrichtsstunden aufzuwendende Vor- und Nachbereitungszeiten nichts. Denn solche über den Besuch von Lehrveranstaltungen hinausgehende Zeitaufwände fallen, wenn man - wie vorstehend erfolgt - den zeitlichen Umfang des Besuchs von Lehrveranstaltung als Vergleichsmaßstab heranzieht, bei einem Fachhochschul- oder Hochschulstudium ebenfalls an. (c) Dahinstehen kann, ob der von der Antragstellerin bereits im Jahr 1988 erworbene Abschluss einer Geprüften Industriefachwirtin dem Niveau 6 des Deutschen Qualifikationsrahmens (DQR) zugeordnet werden kann. Soweit aktuell mit der Prüfung zum anerkannten Industriefachwirt ein Bachelor Professional (in Management for Industry) erworben wird, handelt es sich dabei ausweislich § 53a Abs. 1 Nr. 2 BBiG um die zweite von drei beruflichen Fortbildungsstufen. Mit den Vorschriften des § 53a BBiG und des § 42 a HWO hat der Gesetzgeber nämlich das System des DQR aufgegriffen (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 03.11.2022, 2 LA 52/22, juris Tz. 24). Der am 01.05.2013 eingeführte DQR stellt die nationale Umsetzung des Europäischen Qualifikationsrahmens (EQR) dar, mit dem in den einzelnen Mitgliedsstaaten erworbene Qualifikationen europaweit besser verständlich und vergleichbar gemacht werden sollen (vgl. BGH, Beschluss vom 14.10.2015, XII ZB 186/15, juris Tz. 9). Ausweislich des auf der Internetseite www.(…).de (Abruf am 15.01.2025) des Bundesministeriums für Forschung und Bildung mit der Kultusministerkonferenz zum Download gestellten DQR-Handbuchs vom 01.08.2013 (Abschnitt 4.1, S. 32) handelt es sich bei dem DQR zudem (lediglich) um einen orientierenden Qualifikationsrahmen. Dieser stellt danach ein Transparenzinstrument dar, das ausschließlich orientierende Wirkung hat, anders als ein regulierender Qualifikationsrahmen aber keine rechtsverbindlichen Wirkungen entfaltet. Auch weil die für die Einstufung eines nationalen Abschlusses in eine bestimmte Niveaustufe tragenden Erwägungen im DQR nicht im Einzelnen offengelegt sind (vgl. auch VG Münster Urteil vom 12.05.2014, 4 K 3369/12, juris Tz. 22), lassen sich aus der Einordnung eines Abschlusses in eine Niveaustufe des DQR keine besonderen Erkenntnisse für die im Rahmen der Eingruppierung eines Berufsbetreuers zu beurteilende Frage gewinnen, ob in der zum Abschluss führenden Ausbildung eine der Hochschul- oder Fachhochschulausbildung nach Art und Umfang entsprechende Wissensvermittlung stattgefunden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 14.10.2015, XII ZB 186/15, Tz. 11 und bereits zum geltenden Recht: BayObLG, Beschluss vom 18.09.2024, 102 VA 83/24, Tz. 20; beide juris). Demnach kann auch für heutige berufliche Fortbildungen, die unmittelbar zum Erwerb eines Bachelor Professional als zweite Fortbildungsstufe im Sinne von § 53a Abs. 1 Nr. 2 BBiG bzw. § 42a Abs. 1 Nr. 2 HWO führen, nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass diese gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 3 VBVG gleichwertig zu einer abgeschlossenen Hochschulausbildung wären. Dagegen spricht insbesondere auch der in § 53c BBiG vorgesehene Mindestlernumfang für den Erwerb der erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten von 1.200 Stunden, wobei es sich nicht um den Unterrichtsumfang, sondern in Übereinstimmung mit dem Charakter als beruflicher Qualifikation um den aufzuwendenden Gesamtzeitaufwand ohne Differenzierung zwischen Unterricht, Selbstlernen und Berufspraxis handelt (vgl. Taubert in ders., BBiG, 3. Aufl., § 53b Rn. 4, § 53c Rn. 4). Ein solcher Gesamtzeitaufwand von 1.200 Stunden bliebe, auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich um einen Mindestwert handelt, erheblich hinter dem für ein Fachhochschulstudium anzusetzenden Aufwand zurück, der auch 2.700 Stunden an tatsächlichem Gesamtarbeitsaufwand regelmäßig noch übersteigt (vgl. BGH, Beschluss vom 12.04.2017, XII ZB 86/16, juris Tz. 15; dort war eine Vergleichbarkeit bei dem genannten Gesamtaufwand nur wegen anderer besonderer Merkmale der Ausbildung im Einzelfall bejaht worden). (d) Auch kann der Verweis der Antragstellerin auf die durch die Prüfung zur Industriefachwirtin eröffneten Tätigkeitsfelder nicht zu einer anderen Bewertung führen. Zwar kann für die Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit einer Hochschul- oder Fachhochschulausbildung auch sprechen, wenn die durch die Abschlussprüfung erworbene Qualifikation Zugang zu beruflichen Tätigkeiten ermöglicht, deren Ausübung üblicherweise Hochschulabsolventen vorbehalten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 04.04.2012, XII ZB 447/11, juris Tz. 16 m. w. N.). Davon kann vorliegend aber nicht ausgegangen werden. Nach § 1 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 IndFachwirtPrV dient die von der Antragstellerin bestandene Prüfung zur Industriefachwirtin dem Nachweis, dass der Prüfungsteilnehmer die Aufgaben eines Industriefachwirts in Industriebetrieben wahrzunehmen befähigt ist, nämlich qualifizierte Sachaufgaben in kaufmännischen Abteilungen, Erkennen und Beurteilen betrieblicher Gesamtzusammenhänge und Führen von Mitarbeitern sowie Mitwirken bei der beruflichen Fortbildung von Mitarbeitern. Keine dieser Aufgaben ist aber üblicherweise Hochschulabsolventen vorbehalten. Vielmehr befähigt jeder Abschluss der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe gemäß § 53c Abs. 2 BBiG bzw. 42 Abs. 2 HWO zur Übernahme von Fach- und Führungsfunktionen einschließlich der eigenständigen Steuerung von Leitungsprozessen und der Mitarbeiterführung. Nach alledem kann eine Vergleichbarkeit im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 3 VBVG der von der Antragstellerin absolvierten beruflichen Fortbildung zur Geprüften Industriefachwirtin nicht festgestellt werden. (3) Auch ist keine der weiteren von der Antragstellerin im Hinblick auf ihre Tätigkeit als Betreuerin besuchten zahlreichen Fortbildungsveranstaltungen, von denen keine auf einen anerkannten Abschluss gerichtet war, schon dem Zeitumfang nach mit einem (Fach-)Hochschulstudium vergleichbar, was regelmäßig für entsprechende Fortbildungsmaßnahmen gilt (Seitz-Stocker in BeckOK KostenR, a. a. O., § 8 VBVG, Rn. 7). (4) Auch ergibt sich aus der von der Antragstellerin vorgelegten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.03.2013 zu XII ZB 207/12 (hier nach juris) in einem sie betreffenden Vergütungsverfahren nach altem Recht nichts zu der hier relevanten Frage der Vergleichbarkeit ihrer Ausbildung mit einem Hochschulstudium. Die Entscheidung beschäftigt sich vielmehr ausschließlich mit der Frage, ob die Kürzung der einem nicht umsatzsteuerpflichtigen Berufsbetreuer zu gewährenden Vergütung um den Umsatzsteuerbetrag gerechtfertigt ist. Selbst, wenn der Festsetzung der in dem genannten Verfahren gegenständlichen Vergütung von den Vorinstanzen eine Vergleichbarkeit der Ausbildung der Antragstellerin mit einem Hochschulstudium zugrunde gelegt worden sein sollte, war diese Frage nicht mehr Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens vor dem Bundesgerichtshof, der sich dazu auch nicht verhalten hat. (5) Schließlich ist - worauf der Präsident des Amtsgerichts ebenfalls zutreffend abgestellt hat - eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin absolvierten Schulbildung, Ausbildung und späteren Fortbildungen ausgeschlossen. Denn eine Prüfung, ob verschiedene für sich betrachtet mit einer Hochschulausbildung nicht vergleichbare Ausbildungen ggf. auch unter weiterer Berücksichtigung von nicht auf bestimmte Abschlüsse gerichteten berufsbegleitenden Fortbildungen in einer Gesamtschau Kenntnisse vermitteln können, welche denen mit einem Studienabschluss nachgewiesenen entsprechen, widerspräche der von § 8 Abs. 2 VBVG und dessen Vorgängervorschriften vorgegebenen typisierten Betrachtung (vgl. Bohnert in BeckOGK, a. a. O., § 8 VBVG, Rn. 23). Auf die Frage, ob die von der Antragstellerin absolvierten zahlreichen Fortbildungen zu vielfältigen sozialen und medizinischen Themen für ihre Tätigkeit als Berufsbetreuerin nützlich sind, wovon ohne Weiteres auszugehen sein dürfte, kommt es für die Frage der Vergleichbarkeit Ihrer Ausbildung mit einer Hochschulausbildung nach der gesetzlichen Wertung hingegen nicht an. c) Soweit die Antragstellerin schließlich anführt, eine Differenzierung nach dem Ausbildungsgang berücksichtige nicht, dass sie seit über zehn Jahren die gleichen Tätigkeiten ausübe wie Berufskollegen der Vergütungsstufe C, wobei sie diesen im Hinblick auf die zur Führung von Betreuungen notwendige Qualifikation und auch bei der Auswahl durch das Betreuungsgericht vollständig gleichgestellt sei, weshalb sie auch eine Vergütung ebenfalls nach Tabelle C beanspruchen könne, rügt sie damit eine Ungleichbehandlung, die sachlich nicht gerechtfertigt sei. Die zu einer Feststellung ihrer Vergütung nach Tabelle B führenden Vorschriften verstoßen aber nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. aa) Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG kommt dann in Betracht, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 06.07.2000, 1 BvR 1125/99, juris Tz. 35). bb) Die nach früherer Rechtslage ursprünglich schon nach § 1 Abs. 1 S. 1 BVormVG (bis 30.06.2005) und später - wie bereits ausgeführt - nach § 4 VBVG a. F. erfolgte Abgrenzung von Betreuern, die für ihre Tätigkeit nutzbare Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare Ausbildung erworben hatten zu jenen, die solche Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare Ausbildung aufwiesen, begegnete keinen solchen verfassungsrechtlichen Bedenken. cc) Der Gesetzgeber hat mit den geltenden Vorschriften die Differenzierung nach Ausbildungsgängen im Prinzip beibehalten, allerdings von einer Heranziehung der durch die Ausbildung vermittelten für die Betreuertätigkeit erforderlichen Kenntnisse für die Einordung in die Vergütungsgruppen abgesehen, weil diese Kenntnisse bereits im Verfahren der Zulassung als Berufsbetreuer geprüft werden (vgl. BayObLG, Beschluss vom 06.06.2024, 101 VA 36/24, Tz. 20; KG Berlin, Beschluss vom 17.09.2024, 1 VA 16/24, Tz. 20; jeweils juris; Jürgens, BetreuungsR, 7. Aufl., § 8 VBVG, Rn. 8; Toussaint, KostenR, 54. Aufl., § 8 VBVG, Rn. 7; Seitz-Stocker, BeckOK, KostenR, 47. Ed. Stand: 01.10.2024, § 8 VBVG, Rn. 8). Dennoch kann nach wie vor davon ausgegangen werden, dass die Auswahl des beruflichen Betreuers durch das Betreuungsgericht im Einzelfall auf dessen beruflicher Qualifikation beruhen wird und dabei auch die aufgrund einer vorausgegangenen Ausbildung in die Betreuung einzubringenden Kenntnisse und Fähigkeiten Berücksichtigung finden werden (vgl. KG Berlin, a. a. O., Tz. 33; vgl. auch: BT-Drs. 19/24445, S. 393). Dann stellt sich aber auch die Differenzierung der Vergütung bloß nach der formalen Art der Ausbildung als sachgerecht dar, zumal dem Gesetzgeber bei Vergütungsregelungen grundsätzlich ein Gestaltungsspielraum zusteht, den dieser mit den in § 8 Abs. 2 VBVG vorgesehenen Vergütungsstufen genutzt hat. Deren sachliche Rechtfertigung folgt auch daraus, dass nunmehr aufwendige Einzelabrechnungen vermieden werden und damit auch der legitime Zweck einer Entlastung der (Betreuungs-)Gerichte verfolgt wird (vgl. BayObLG, Beschluss vom 06.06.2024, 101 VA 36/24, juris Tz. 29). Auch wenn grundsätzlich eine Aufgabe der Vergütung nach verschiedenen Tabellen und eine einheitliche Vergütung für alle zugelassenen Berufsbetreuer denkbar gewesen wäre, hat sich der Gesetzgeber aus den genannten zulässigen Erwägungen jedenfalls zunächst für deren Beibehaltung entschieden. 3. Liegen nach alledem die Voraussetzungen einer Eingruppierung der Antragstellerin in die Vergütungsstufe C nicht vor, war der darauf gerichtete Versagungsgegenantrag zurückzuweisen. Denn die Ablehnung der begehrten Eingruppierung stellt sich nicht als rechtswidrig dar, so dass auch eine entsprechende Verpflichtung der Behörde nicht verlangt werden kann (vgl. § 28 Abs. 2 S. 1 EGGVG). Ob die Voraussetzungen für die getroffene Feststellung, dass sich die Vergütungen der Antragstellerin nach der nächstniedrigeren Stufe B richten, vorliegen, wovon auszugehen sein dürfte, hatte der Senat nicht zu entscheiden. Denn mit der Eingruppierung in diese Stufe wäre selbst dann, wenn tatsächlich die noch niedrigere Vergütungsstufe A zutreffen sollte, keine Rechtsverletzung der Antragstellerin verbunden (vgl. § 28 Abs. 2 S. 1 EGGVG). III. A. Die Verpflichtung der Antragstellerin zur Tragung der Gerichtskosten ergibt sich bereits aus dem Gesetz, § 22 Abs. 1, § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG. Der Senat hat keine Gründe für die Anordnung der Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten der mit ihrem Antrag erfolglosen Antragstellerin aus der Staatskasse gesehen, § 30 S. 1 EGGVG. Die sich aus den vorgenannten gesetzlichen Regelungen ergebenden Kostenfolgen hat der Senat lediglich zur Klarstellung ausgesprochen. B. Die Festsetzung des Geschäftswerts richtet sich nach § 36 Abs. 1, § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG. Bei einem sich gegen die Entscheidung des Gerichtsvorstands nach § 8 Abs. 3 S. 1 VBVG richtenden Antrag auf gerichtliche Entscheidung handelt es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit, für die sich ein Geschäftswert aus anderen Vorschriften des GNotKG nicht ergibt. Nach Auffassung des Senats gibt es genügende Anhaltspunkte für die Bestimmung des Werts. Die Fallpauschalen nach Tabelle C fallen gegenüber der Tabelle B etwa um 30 % höher aus, die 1960 geborene Antragstellerin bestreitet offensichtlich ihren Lebensunterhalt aus der Tätigkeit als berufliche Betreuerin und sie erreicht demnächst die Regelaltersgrenze, über die hinaus auch bei einem selbstständig tätigen Berufsbetreuer nicht von einer längeren Fortsetzung seiner Tätigkeit ausgegangen werden kann. Daraus ergib sich ein angestrebter Mehrverdienst von vorsichtig geschätzt jedenfalls 6.000,00 EUR. Ein Rückgriff auf den - auch gegebenenfalls geringfügig zu erhöhenden - Auffangwert des § 36 Abs. 3 GNotKG ist vor diesem Hintergrund nach Auffassung des Senats nicht erforderlich (so aber: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.01.2024, 3 VA 15/23, Tz. 45; KG Berlin, 1 VA 16/24, Tz. 36; BayObLG, Beschluss vom 06.10.2023, 101 VA 153/23, Tz. 48; jeweils juris), wobei ein solcher vorliegend zu keinem wesentlich anderen Wert führen würde. C. Gründe, gemäß § 29 Abs. 2 EGGVG die Rechtsbeschwerde zuzulassen, bestanden nicht. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht gegeben, weil eine solche im Gesetz nicht vorgesehen ist.