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Beschluss

20 VA 2/24

OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2025:0123.20VA2.24.00
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Leitsätze
1. Die von der Rechtsprechung zu § 4 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 VBVG a. F. und den Vorgängervorschriften entwickelten Kriterien zur Vergleichbarkeit einer Ausbildung zu einer abgeschlossenen Lehre bzw. einem abgeschlossenen Hochschulstudium sind auch für § 8 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 VBVG anwendbar. 2. Mit Prüfungen zur Auslandskorrespondentin und Wirtschaftsdolmetscherin an einer Sprachschule ohne staatliche Anerkennung abgeschlossene Fortbildungen sind nicht mit einer abgeschlossenen Ausbildung oder einem abgeschlossenen Hochschulstudium im Sinne von § 8 Abs. 2 Nrn. 2 bzw. 3 VBVG vergleichbar. 3. Das System von drei Vergütungsstufen nach Tabellen A bis C, das für die Einstufung in eine Tabelle nunmehr nur noch an den formalen Abschluss und nicht mehr wie die Vorgängervorschriften an die Nutzbarkeit der durch die Ausbildung erworbenen Kenntnisse für die Führung der Betreuung anknüpft, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken an dessen Verfassungsmäßigkeit.
Tenor
Der Antragstellerin wird Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist gewährt. Der Antrag in der Hauptsache wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. Der Geschäftswert wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die von der Rechtsprechung zu § 4 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 VBVG a. F. und den Vorgängervorschriften entwickelten Kriterien zur Vergleichbarkeit einer Ausbildung zu einer abgeschlossenen Lehre bzw. einem abgeschlossenen Hochschulstudium sind auch für § 8 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 VBVG anwendbar. 2. Mit Prüfungen zur Auslandskorrespondentin und Wirtschaftsdolmetscherin an einer Sprachschule ohne staatliche Anerkennung abgeschlossene Fortbildungen sind nicht mit einer abgeschlossenen Ausbildung oder einem abgeschlossenen Hochschulstudium im Sinne von § 8 Abs. 2 Nrn. 2 bzw. 3 VBVG vergleichbar. 3. Das System von drei Vergütungsstufen nach Tabellen A bis C, das für die Einstufung in eine Tabelle nunmehr nur noch an den formalen Abschluss und nicht mehr wie die Vorgängervorschriften an die Nutzbarkeit der durch die Ausbildung erworbenen Kenntnisse für die Führung der Betreuung anknüpft, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken an dessen Verfassungsmäßigkeit. Der Antragstellerin wird Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist gewährt. Der Antrag in der Hauptsache wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. Der Geschäftswert wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt. Die Antragstellerin wurde durch Bescheid des Magistrats der Landeshauptstadt Wiesbaden, Amt für Soziale Dienste - Betreuungsbehörde - vom 20.02.2023 (BI. 3 d. A.) nach § 32 Abs. 1 i. V. m. §§ 23 ff. BtOG als Berufsbetreuerin registriert. Mit einem an das Amtsgericht Wiesbaden - Betreuungsgericht - gerichteten und dort am 20.03.2023 eingegangenen Schreiben vom 16.03.2023 (BI. 1 f. d. A.) erklärte die Antragstellerin, Antrag auf Überprüfung der Vergütungsstufe zu stellen. Sie führte aus, seit dem Jahr 2014 als selbständige Berufsbetreuerin tätig zu sein und im Rahmen dieser Tätigkeit vertiefte Sachkunde im Betreuungswesen durch Berufserfahrung erworben zu haben. Die Antragstellerin nahm Bezug auf ihrem Antrag beigefügte Unterlagen, aus denen hervorgehe, dass sie im Laufe ihres Berufslebens Kenntnisse erworben habe, die für die Führung eines selbständig organisierten Betreuungsbüros relevant seien. Bislang habe die Antragstellerin Vergütungen nach der Tabelle A erhalten. Sie beantrage ab dem 01.01.2023, ihre Vergütungen nach der Tabelle C, mindestens jedoch nach der Tabelle B abrechnen zu können. Die Antragstellerin fügte ihrem Antrag neben dem bereits bezeichneten Registrierungsbescheid weitere Nachweise (BI. 2 ff. d. A.) bei. Es handelt sich dabei um Arbeitszeugnisse verschiedener Arbeitgeber aus den Jahren 1983 bis 1996 über Tätigkeiten als Verwaltungsangestellte, als (Fremdsprachen-)Sekretärin sowie als Angestellte mit Aufgaben im Bereich der IT-Anwenderbetreuung und der IT-Administration. Sie legte ein weiteres Arbeitszeugnis aus dem Jahr 2015 über ihre administrative Mitarbeit in dem Büro einer Berufsbetreuerin im Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 31.05.2014 im Umfang von 14 Wochenstunden vor. Sie fügte dem Antrag zudem ein Lehrgangszertifikat der Industrie- und Handelskammer Stadt1 vom 23.07.1993 über einen nach Teilnahme an Lehrgängen in mehreren Fächern erfolgreich bestandenen Abschlusstest zur EDV-Fachfrau bei. Aus den ebenfalls vorgelegten Teilnahmebescheinigungen ergibt sich ein Zeitumfang der vier einzelnen Lehrgangsteile von 28, 24, 28 sowie 32 Unterrichtsstunden. Sie legte mit ihrem Antrag zudem drei Zeugnisse einer X Sprachschule, Stadt1, vom 25.03.1983 über eine Prüfung zur Auslandskorrespondentin für englische Sprache, vom 28.03.1983 über eine Prüfung zur Wirtschaftsdolmetscherin ebenfalls für englische Sprache und vom 20.09.1983 über eine Prüfung zur Auslandskorrespondentin für französische Sprache vor. Aus diesen Zeugnissen ergib sich, dass zwei Prüfungen Lehrgänge im Zeitraum jeweils vom 01.04.1982 bis 31.03.1983 und einer Prüfung ein Lehrgang im Zeitraum vom 01.10.1982 bis 30.09.1983 vorausgingen. Weiterhin legte sie mit dem Antrag Bescheinigungen über die Teilnahme an Fachtagungen sowie an einem Intensiv-Lehrgang, der einen Umfang von 30 Zeitstunden hatte, zu jeweils auf rechtliche Betreuungen bezogenen Themen vor. Wegen der Einzelheiten des Antrags und der diesem beigefügten Unterlagen wird jeweils auf diese Bezug genommen. Nachdem der Antrag bis zum 14.09.2023 unbearbeitet geblieben war (vgl. den Vermerk BI. 1 d. A.) legte der Präsident des Amtsgerichts Wiesbaden diesen dem Bezirksrevisor bei dem Landgericht zur Stellungnahme vor (vgl. die Verfügung vom 25.09.2023, ebenfalls BI. 1 d. A.). Dieser vertrat mit Schreiben vom 27.09.2023 (BI. 28 d. A.) die Auffassung, dass die Vergütungen der Antragstellerin nach wie vor nach Tabelle A festzusetzen seien und beantragte eine entsprechende Einstufung. Er gab zur Begründung zunächst die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Anwendung der Vergütungstabellen B und C nach § 8 Abs. 2 Nm. 2 und 3 VBVG wieder. Er führte aus, dass die einzige (insoweit möglicherweise) relevante Ausbildung der Antragstellerin in den Jahren 1982 bis 1983 erfolgt sei. Die Lehrgangszeit von einem Jahr sei aber zu gering, um sie als vergleichbar zu einer „Lehrausbildung" anzusehen. Zudem sei zu den Lehrgangsinhalten und den tatsächlichen Ausbildungszeiten nichts erkennbar. Mit vorliegend angefochtenem Bescheid vom 04.12.2023 (BI. 30 m. Rs. d. A.) stellte eine Richterin am Amtsgericht im Auftrag des Präsidenten des Amtsgerichts Wiesbaden fest, dass sich die Höhe der der Antragstellerin gemäß § 7 VBVG zu bewilligenden Vergütungen nach der Vergütungstabelle A gemäß der Anlage zu § 8 Abs. 1 VBVG richte. Zu den Gründen ist ausgeführt, dass allein die von der Antragstellerin in geringem Umfang erworbene Berufserfahrung als Betreuerin keine Eingruppierung in die Vergütungstabellen B oder C rechtfertige. Der Bescheid, auf den wegen seiner weiteren Einzelheiten verwiesen wird, ist der Antragstellerin ausweislich des Empfangsbekenntnisses (BI. 33 d. A.) am 19.12.2023 zugestellt worden. Mit bei dem Amtsgericht Wiesbaden am 02.01.2024 eingegangenem Fax-Schreiben vom selben Tag (BI. 34 f. d. A.) hat die Antragstellerin erklärt, „gegen den Beschluss vom 04.12.2023 Beschwerde" einzulegen, und hat den Rechtsbehelf sogleich begründet. Sie sieht sich durch die Entscheidung gegenüber solchen Berufsbetreuern benachteiligt, die Abschlüsse erworben haben, die für die Betreuungstätigkeit nicht nutzbar seien, und die ebenfalls eine ähnliche Erfahrung in der beruflichen Führung von Betreuungen aufweisen wie die Antragstellerin. Sie hat dazu näher ausgeführt, dass bis zum 31.12.2022 Berufsbetreuer, welche zwar ein Studium oder eine Berufsausbildung absolviert hätten, durch welche aber keine betreuungsrechtlichen Fachkenntnisse vermittelt worden seien, eine Vergütung nach Tabelle A erhalten hätten. Ab 01.01.2023 erhielten diese Berufsbetreuer (allein wegen des formalen Abschlusses) ihre Vergütungen nach Tabelle C (bzw. B), nicht aber Betreuer ohne entsprechende Ausbildung, welche aber ebenfalls eine vertiefte Sachkunde im Betreuungswesen durch Berufserfahrung erworben hätten. Im Hinblick auf eine gleiche Sachkunde im Betreuungswesen könne aber für die zur Anwendung kommende Vergütungstabelle nichts anderes gelten als für Betreuer, welche eine Berufsausbildung oder ein Studium (in fachfremden Fachrichtungen) abgeschlossen hätten. Es sei daher nicht nachzuvollziehen, dass langjährigen Betreuern mit einem Maschinenbaustudium oder einer Ausbildung zum Friseur nunmehr erstmals eine Vergütung nach den höheren Tabelle C oder B gewährt werde, während dies für Betreuer ohne Abschluss, aber mit einem vorherigen Praktikum in Betreuungsbüros und langjähriger Berufserfahrung jedoch nicht gelten solle. Es stelle sich die Frage, aus welchen Gründen vielleicht Jahrzehnte zurückliegende Abschlüsse quasi über Nacht als nützlich für berufliche Betreuungen angesehen würden. Zudem habe es für die Registrierung als Berufsbetreuer im Jahr 2023 genügt, dass bereits seit mindestens drei Jahren Berufsbetreuungen geführt worden seien. Ein weiterer Sachkundenachweis sei nicht erforderlich gewesen. Offensichtlich sei ein Abschluss als nicht relevant für die Registrierung langjähriger Betreuer anzusehen. Die Sachkunde der Antragstellerin sei mit Bescheid der Betreuungsbehörde über deren Registrierung als Berufsbetreuerin anerkannt worden, so dass aus den vorbezeichneten Gründen die Einstufung mindestens in Tabelle B zu erfolgen habe. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung durch die aktuellen Vergütungsvorschriften liege auch im Hinblick auf Berufsbetreuer vor, die eine Berufsausbildung abgeschlossen hätten, durch welche keine betreuungsrelevanten Fachkenntnisse vermittelt worden seien, und Berufsbetreuern, welche eine Hochschulausbildung abgeschlossen hätten, bei der ebenfalls keine für die Betreuung nützlichen Kenntnisse vermittelt worden seien. Vor dem 01.01.2023 hätten beide die gleiche Vergütung erhalten, während nunmehr eine unterschiedliche Vergütung nach Tabelle B bzw. Tabelle C erfolge. Schließlich ergebe sich für selbständige Berufsbetreuer, die nur nach Tabellen A oder B vergütet würden, ein Nachteil auf dem Arbeitsmarkt, wenn sie ihre Selbständigkeit aufgeben wollten. Es bestehe aufgrund dieser Einstufung keine Aussicht auf eine Anstellung bei einem Betreuungsverein. Weil Betreuungsvereine ihre Mitarbeiter nach den Tarifen im öffentlichen Dienst vergüten müssten, würden - wie bereits vor dem 01.01.2023 - nur solche Personen eingestellt, welche nach der Tabelle C vergütet würden. Demnach müssten die derzeit geltenden Tabellen abgeschafft und durch ein gerechtes Vergütungssystem ersetzt werden, durch das niemand Nachteile erleide. Aus diesem Gründen werde nunmehr eine Einstufung in Stufe C beantragt. Mit unter dem 16.01.2024 datierendem Schreiben (BI. 37 d. A.) hat der Präsident des Amtsgerichts die Antragsschrift vom 02.01.2024 nebst der dort im Zusammenhang mit dem Vergütungsantrag geführten Korrespondenz zur Entscheidung über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 02.01.2024 an den Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main übersandt, bei welchem der Vorgang mit dem Antrag am 23.01.2024 eingegangen ist. Der Berichterstatter des Senats hat mit Schreiben vom 12.02.2024 (BI. 42 m. Rs, d. A.) die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass der Antrag verfristet sein dürfte, weil zur Wahrung der Antragsfrist von einem Monat des § 26 Abs. 1 EGGVG der Eingang eines schriftlichen Antrags bei dem nach § 25 Abs. 1 S. 1 EGGVG zuständigen Oberlandesgericht erforderlich sein dürfte. Der Eingang bei dem Oberlandesgericht dürfte aber vorliegend erst nach Ablauf von einem Monat ab Zustellung des angefochtenen Bescheids erfolgt sein. Allerdings könne - gegebenenfalls auch ohne entsprechenden Antrag - gemäß § 26 Abs. 2 S. 1. Abs. 3 S. 3 und 4 EGGVG Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist gewährt werden, wenn ein Antragsteller ohne Verschulden gehindert gewesen sei, die Frist einzuhalten. Ein Fehlen des Verschuldens werde gemäß § 26 Abs. 2 S. 2 EGGVG vermutet, wenn eine Belehrung über das Gericht, bei welchem der Antrag zu stellen sei, und dessen Sitz unterblieben sei. Ein solcher Fall sei vorliegend möglicherweise gegeben. Die Antragstellerin hat daraufhin mit Schreiben vom 22.01.2024 (BI. 45 f. d. A.) erklärt, dass sie aus der Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Bescheids nicht habe eindeutig entnehmen können, bei welchem Gericht ein schriftlicher Antrag (auf gerichtliche Entscheidung) einzureichen sei. Nach eigenen Recherchen sei es am naheliegendsten gewesen, den Antrag bei der Behörde zu stellen, welche den angefochtenen Bescheid erlassen habe. Jedenfalls sei sie davon ausgegangen, dass eine fristgerechte Weiterleitung durch das Amtsgericht Wiesbaden an das zuständige Gericht erfolgen werde, was aber unterblieben sei. In der Sache hat die Antragstellerin nochmals vertiefende Ausführungen dazu gemacht, dass nach neuem Recht Berufsbetreuer, die zuvor gleich vergütet worden seien, wegen der Relevanz formaler Abschlüsse, aus denen keine für die Betreuung nutzbaren Kenntnisse folgten, nunmehr in eine höhere Tabelle eingestuft würden. Sie hat erneut darauf abgestellt, dass nur Betreuer, welche nach Tabelle C eingestuft würden, die Aussicht auf ein Arbeitsverhältnis bei einem Betreuungsverein hätten. Diese Ergebnisse zeigten eklatante Gesetzeslücken auf, die vor allem zu finanziellen Benachteiligungen führten. Dies lasse nur den Schluss zu, dass die Vergütungstabellen abgeschafft und durch eine bundesweit einheitliche Vergütung ersetzt werden müssten. Der Antragsgegner möge insoweit eine Vorreiterrolle für andere Bundesländer übernehmen und Sorge für eine gerechte Berufsbetreuervergütung mit einem einheitlichen angemessenen Vergütungssatz treffen. Wegen des Vorbringens der Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren im Einzelnen wird auf die Antragsschrift nebst Anlagen sowie das bereits vorbezeichnete Schreiben vom 02.01.2024 und das weitere Schreiben vom 15.03.2024 (BI. 63 d. A.) verwiesen. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz der Generalstaatsanwaltschaft vom 04.03.2024 (BI. 57 d. A.) erklärt, dass auch seiner Auffassung nach die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung der Antragstellerin in die versäumte Antragsfrist vorlägen. Er ist dem Antrag in der Sache bereits mit Schriftsatz der Generalstaatsanwaltschaft vom 22.02.2024 (BI. 47 ff. d. A.) entgegengetreten. Er verteidigt den angefochtenen Bescheid. Eine Einstufung in die Vergütungstabellen C oder B sei zu Recht nicht erfolgt. Eine Einstufung in die Vergütungstabelle C gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 3 VBVG setze voraus, dass ein Betreuer über eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung verfüge, eine solche in die Tabelle B gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 VBVG eine abgeschlossene Lehre oder vergleichbare Ausbildung. Beide Voraussetzungen erfülle die Antragstellerin auch nach ihrem eigenen Vorbringen nicht, so dass zu Recht eine Einstufung in die Tabelle A (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 VBVG) erfolgt sei. Dass die Antragstellerin geltend mache, durch ihre Berufserfahrung vertiefte Sachkenntnisse im Betreuungsrecht erworben zu haben, sei für die Einstufung der Vergütungstabelle nicht von Relevanz. Vielmehr komme es seit 01.01.2023 nach dem Gesetzeswortlaut nur noch auf die Qualität der Ausbildung als solche an. Dass die Sachkunde der Antragstellerin vorliege, werde damit nicht in Zweifel gezogen. Allerdings sei der Nachweis der ausreichenden Sachkunde nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 BtOG Voraussetzung dafür, dass die Registrierung als beruflicher Betreuer erfolgen könne. Erst mit Registrierung stelle sich die hier relevante Frage, nach welcher der Vergütungstabellen sich die dem beruflichen Betreuer zu gewährenden Fallpauschalen richteten. Die Geschäftsstelle des Senats hat die von dem Präsidenten des Amtsgerichts dem Senat zur Entscheidung vorgelegte Antragsschrift nebst der dem Vorgang beigefügten weiteren Schriftstücke zu den Akten des Senats genommen. Die Anforderung eines Verwaltungsvorgangs der den angefochtenen Bescheid erlassenden Justizbehörde erübrigte sich vor diesem Hintergrund. II. Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg. A. Der Antrag ist- nach Wiedereinsetzung der Antragstellerin in die versäumte Antragsfrist - zulässig. 1. Der Antrag ist im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG statthaft. Die Entscheidung eines Amtsgerichtsvorstands nach § 8 Abs. 3 S. 1 VBVG, mit der dieser feststellt, nach welcher Vergütungstabelle der Anlage zu § 8 Abs. 1 VBVG sich die von einem Berufsbetreuer zu beanspruchenden Fallpauschalen richten, stellt einen Justizverwaltungsakt im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 EGGVG dar (vgl. BayObLG, Beschluss vom 06.10.2023, 101 VA 153/23, juris Tz. 7; Bohnert in BeckOGK, Stand: 01.10.2024, § 8 VBVG, Rn. 51; Luther in Jürgens, BetreuungsR, 7. Aufl., § 8 VBVG, Rn. 15; vgl. auch: BTDrs. 19/24445, S. 393). 2. Die Antragstellerin ist antragsbefugt im Sinne des § 24 Abs. 1 Alt. 2 EGGVG, weil sie geltend macht, einen Anspruch auf die versagte Feststellung zu haben, dass sich ihre Vergütung nach Tabelle C (bzw. ursprünglich auch B) richte. Bei dem vorliegenden Verpflichtungsantrag gemäß § 23 Abs. 2 EGGVG in Form eines Versagungsgegenantrags, der auf die Aufhebung des hinter dem bei der Gerichtsverwaltung gestellten Antrag zurückbleibenden Bescheids und deren Verpflichtung zur Feststellung einer Eingruppierung nach einer höheren Tabelle gerichtet ist (vgl. BayObLG, Beschluss vom 23.01.2024, 102 VA 160/23, juris Tz. 15), genügt für die Antragsbefugnis die vorliegend erfolgte Darlegung eines Rechtsanspruchs auf Erlass des - teilweise - versagten Verwaltungsakts (vgl. Mayer in Karlsruher Kommentar zur StPO, 9. Aufl., § 24 EGGVG, Rn. 2). Ob der Anspruch tatsächlich besteht, ist erst im Rahmen der Begründetheit des Antrags zu prüfen. 3. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Er ist zwar verfristet; der Antragstellerin war auf ihren Antrag aber Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist zu gewähren. a) Der schriftlich und damit formgerecht nach § 26 Abs. 1 EGGVG gestellte Hauptsacheantrag ist nicht bei dem insoweit allein empfangszuständigen Oberlandesgericht (§ 25 Abs. 1 S. 1 EGGVG) eingereicht worden, bei diesem vielmehr erst nach Weiterleitung durch den Präsidenten des Amtsgerichts nach Ablauf der Antragsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG eingegangen. aa) Ein Antrag nach den §§ 23 ff. EGGVG kann gemäß § 26 Abs. 1 EGGVG schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts oder eines Amtsgerichts gestellt werden. Soweit die Antragstellung bei einem Amtsgericht eröffnet ist, bezieht sich dies nämlich nur auf eine solche zur Niederschrift der Geschäftsstelle. Im Fall eines - wie vorliegend - schriftlich gestellten Antrags ist nach allgemeiner Auffassung die Antragsfrist von einem Monat nach § 26 Abs. 1 EGGVG nur dann gewahrt, wenn dieser - gegebenenfalls nach Weiterleitung - innerhalb der Antragsfrist bei dem nach § 25 Abs. 1 S. 1 EGGVG zuständigen Oberlandesgericht eingeht; die Einreichung des schriftlichen Antrags bei einem Amtsgericht oder der Ausgangsbehörde genügt hingegen nicht (vgl. BayObLG, Beschlüsse vom 19.08.2021, 102 VA 56/21, Tz. 36 und 102 VA 74/21, Tz. 28; jeweils juris; Lückemann in Zöller, ZPO, 35. Aufl., § 26 EGGVG, Rn. 1; Köhnlein in BeckOK GVG, 25. Ed. Stand 15.11.2024, § 26 EGGVG, Rn. 7; Pabst in Münchener Kommentar ZPO, 6. Aufl., § 26 EGGVG, Rn. 8; Kissel / Mayer, GVG, 10. Aufl., § 26 EGGVG, Rn. 19). bb) Die Monatsfrist beginnt gemäß § 26 Abs. 1 EGGVG mit Zustellung oder Bekanntgabe des Bescheids. Vorliegend ist der angefochtene Bescheid der Antragstellerin am 19.12.2023 zugestellt worden (vgl. BI. 33 d. A.), so dass die Frist mit Ablauf des 19.01.2024 endete und der nach Weiterleitung durch den Amtsgerichtspräsidenten am 23.01.2024 (vgl. BI. 37 d. A.) erfolgte Eingang des Antrags bei dem Oberlandesgericht nicht fristwahrend erfolgt ist. b) Der Antragstellerin war aber Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist zu gewähren, weil diese ohne ihr Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten, § 26 Abs. 2 EGGVG, und mit dem Eingang des von dem Gerichtsvorstand weitergeleiteten Antrags die versäumte Handlung nachgeholt ist. aa) Die Antragstellerin hat einen zulässigen Wiedereinsetzungsantrag gestellt. (1) Mit der Erklärung in ihrem Schreiben vom 22.02.2024 (unter der Datumsangabe 22.01.2024), wonach sie auf die Ausführungen des Berichterstatters des Senats in dem Schreiben vom 12.02.2024 betreffend die Fristsäumnis und eine mögliche Wiedereinsetzung Bezug nimmt, bringt die Antragstellerin zum Ausdruck, dass sie etwaige verfahrensrechtliche Nachteile aus der Fristversäumnis beseitigt sehen will. Diese Erklärung ist innerhalb der Frist des § 26 Abs. 3 S. 1 EGGVG von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses bei dem Senat eingegangen. Denn das der Antragsstellung bei dem Oberlandesgericht als versäumte Rechtshandlung entgegenstehende Hindernis ist erst weggefallen, als die Antragstellerin durch Hinweis des Berichterstatters des Senats in dem Schreiben vom 12.02.2024 erfahren hat, dass ihr schriftlich gestellter Antrag bei dem Oberlandesgericht einzulegen gewesen wäre, was - wie sogleich noch auszuführen ist - der ihr erteilten Rechtsbehelfsbelehrung nicht zu entnehmen war. (2) Die versäumte Rechtshandlung war bereits bei Stellung des Wiedereinsetzungsantrags im Sinne des § 26 Abs. 3 S. 3 EGGVG nachgeholt, weil der Präsident des Amtsgerichts die Antragsschrift an das Oberlandesgericht weitergeleitet hat, bei dem diese - wie ausgeführt - am 23.01.2024 eingegangen ist. (3) Eine weitere Glaubhaftmachung der Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags im Sinne des § 26 Abs. 3 S. 2 EGGVG erübrigt sich, weil diese sich aus dem Akteninhalt ergeben. bb) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist ist nach § 26 Abs. 2 S. 1 EGGVG auch begründet, weil die Antragstellerin ohne ihr Verschulden gehindert war, diese einzuhalten. (1) Ein Fehlen des Verschuldens wird gemäß § 26 Abs. 2 S. 2 EGGVG nämlich dann vermutet, wenn in dem Bescheid eine Belehrung über die Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung sowie über das Gericht, bei dem er zu stellen ist, dessen Sitz und die einzuhaltende Form und Frist unterblieben oder unrichtig erteilt ist. (2) So verhält es sich vorliegend. Zwar enthält der angefochtene Bescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung. In dieser fehlt aber eine Angabe zu dem Gericht, bei welchem ein schriftlicher Antrag einzureichen ist, so dass ein Teil der erforderlichen Angaben der Belehrung im Sinne der vorgenannten Vorschrift unterblieben ist. Auch wenn die dem Gesetzeswortlaut des § 26 Abs. 1 EGGVG folgende Formulierung der Rechtsbehelfsbelehrung erkennen lässt, dass zwei alternative Formen für den Antrag eröffnet sind, nämlich die Schriftform oder die zur Niederschrift der Geschäftsstelle, und die Zuständigkeit für die Aufnahme der Niederschrift des - nach § 25 Abs. 1 S. 1 EGGVG zuständigen - Oberlandesgerichts oder eines (beliebigen) Amtsgerichts ebenfalls ersichtlich sind, bleibt offen, bei welchem Gericht ein Antrag in der zulässigen und vorliegend von der Antragstellerin gewählten Schriftform einzureichen ist. Zudem leidet die Verständlichkeit der Belehrung zusätzlich unter einer nicht korrekten Satzbildung, die lautet: „Dieser Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift gestellt werden. "Zu weiteren Unklarheiten trägt schließlich der ebenfalls dem Wortlaut des § 26 Abs. 1 EGGVG entnommene Hinweis bei, wonach der Antrag, soweit ein Beschwerdeverfahren vorausgegangen sei, (erst) nach Zustellung oder Bekanntgabe des Beschwerdebescheids zu stellen ist. Ein Beschwerdeverfahren oder anderer förmlicher Rechtsbehelf im Verwaltungsweg im Sinne des § 24 Abs. 2 EGGVG ist gegen die Entscheidung des Gerichtsvorstands nach § 8 Abs. 3 S. 1 VBVG aber im Gesetz nicht vorgesehen und findet folglich nicht statt. Demnach muss gemäß der genannten gesetzlichen Vermutungsregel davon ausgegangen werden, dass die über zwei Wochen vor Ablauf der Anfechtungsfrist, über deren Lauf die Rechtsbehelfsbelehrung noch zutreffend informierte, erfolgte Einreichung der Antragsschrift bei dem insoweit unzuständigen Präsidenten des Amtsgerichts nur aufgrund der fehlenden Angabe zu dem dafür zuständigen Gericht erfolgte. Insoweit konnte von der Antragstellerin, bei der es sich zwar um eine Berufsbetreuerin aber juristische Laiin handelt, nicht erwartet werden, dass sie die empfangszuständige Stelle selbst zutreffend ermittelt. Vielmehr konnte die Antragstellerin - worauf sie sich zu Recht beruft - angesichts der über zwei Wochen vor Fristablauf erfolgten Einreichung des Antrags auch in Ansehung der unvollständigen Rechtbehelfsbelehrung darauf vertrauen, dass der Präsident des Amtsgerichts diesen im Falle seiner Unzuständigkeit innerhalb des ordentlichen Geschäftsgangs an das zuständige Gericht weiterleiten würde, so dass der Antrag dort noch innerhalb der Frist eingehen würde. B. Der demnach nach Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist zulässige Antrag hat in der Sache aber keinen Erfolg. 1. Für formelle Fehler des angefochtenen Bescheids gibt es keine Anhaltspunkte, solche sind auch nicht gerügt. Insbesondere erkannte gemäß § 8 Abs. 3 S. 1 VBVG der Vorstand des für den Sitz der Antragstellerin als beruflicher Betreuerin in der Landeshauptstadt Wiesbaden zuständigen Amtsgerichts Wiesbaden über den Antrag auf Feststellung der anzuwendenden Vergütungstabelle, der diese Befugnis zulässigerweise auf eine Richterin am Amtsgericht delegiert hatte (vgl. BayObLG, Beschluss vom 24.09.2024, 101 VA 112/24, juris Tz. 16; Bohnert in Beck-OGK, a. a. O., § 8 VBVG, Rn. 49). 2. Die materiell-rechtlichen Einwendungen der Antragstellerin gegen den angefochtenen Bescheid greifen nicht durch. Wie der Antragsgegner zutreffend ausgeführt und begründet hat, kommt die von der Antragstellerin angestrebte Feststellung, dass sich ihre Vergütung nach der Tabelle B oder C richte, nicht in Betracht. a) Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 3 VBVG richten sich die Vergütungen eines beruflichen Betreuers nach der Tabelle C, wenn dieser über eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung verfügt, und gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 VBVG nach Tabelle B, wenn dieser über eine abgeschlossene Lehre oder vergleichbare abgeschlossene Berufsausbildung verfügt. b) Die Antragstellerin verfügt weder über eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule noch über eine abgeschlossene Lehre oder eine jeweils vergleichbare Ausbildung. aa) Soweit der Antragsgegner in der Antragserwiderung vom 22.02.2024 darauf abgestellt hat, dass die Antragstellerin die Voraussetzungen der Vergütung nach Tabelle C oder B, nämlich den Abschluss eines der genannten Ausbildungsgänge, auch nach eigenem Vortrag nicht erfülle, so trifft dies zu. Zwar hat die Antragstellerin in ihrem Schreiben vom 15.03.2024 dem entgegengehalten, sie habe in keinster Weise eingeräumt, dass sie ab dem 01.01.2023 zu Recht in die Vergütungstabelle A eingestuft worden sei. Sie stützt dies aber offensichtlich nicht darauf, dass die ausweislich der von ihr vorgelegten Nachweise absolvierten Fortbildungen eine abgeschlossene Lehre oder eine an einer Hochschule abgeschlossene Ausbildung bzw. eine jeweils vergleichbare Ausbildung darstellten. Gesichtspunkte, aus denen sich solches ergeben könnte, hat sie auf die Antragserwiderung nicht vorgetragen. bb) Die genannten gesetzlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 2 VBVG ergeben sich auch nicht aus den von der Antragstellerin ihrem Antrag an den Präsidenten des Amtsgerichts beigefügten Nachweisen. (1) Im Hinblick auf die für die Einstufung eines beruflichen Betreuers in eine Tabelle maßgeblichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 VBVG gelten in Bezug auf die Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung gemäß Nr. 2 der Vorschrift bzw. mit einem abgeschlossenen Hochschulstudium (Nr. 3) nach - soweit ersichtlich - einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (BayObLG, Beschlüsse vom 23.01.2024, 102 VA 160/23, Tz. 23; vom 06.06.2024, 101 VA 36/24, Tz. 21; vom 18.09.2024, 102 VA 83/24, Tz. 14 und vom 24.09.2024, 101 VA 112/24; Tz. 19; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 11.12.2024, 11 VA 7/24, Tz. 10; jeweils juris; Posselt in Erman, BGB, 17. Aufl., § 8 VBVG, Rn. 6 ff.; Bohnert in BeckOGK, a. a. O., § 8 VBVG, Rn. 19 und 26; Seitz-Stocker in BeckOK KostR, 47. Ed. Stand: 01.10.2024, § 8 VBVG, Rn. 7; Maier in Jurgeleit, BetreuungsR, 5. Aufl., § 8 VBVG, Rn. 20 ff. und Rn. 26 ff.; Fröschle in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl., § 8 VBVG, Rn. 12), der sich der Senat bereits angeschlossen hat (u. a. Beschlüsse vom 16.10.2024, 20 VA 10/23, vom 15.01.2025, 20 VA 5/23 und ebenfalls vom 15.01.2024, 20 VA 9/23, jeweils zur Veröffentlichung vorgesehen), grundsätzlich unverändert die Kriterien, welche für § 4 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 VBVG in der vom 27.07.2019 bis 31.12.2022 geltenden Fassung und dieser vorausgehend für § 4 Abs. 1 S. 2 Nrn. 1 und 2 VBVG mit Gültigkeit ab 01.07.2005 entwickelt worden sind. Denn durch das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021 (BGBI. l, 925) sind mit Wirkung zum 01.01.2023 die nach dem unmittelbar vorausgehendem Recht für die - bereits nach Fallpauschalen zu gewährende - Vergütung maßgeblichen beruflichen und akademischen Qualifikationen einschließlich vergleichbarer Ausbildungen übernommen worden. Für diesen bis zum 31.12.2022 bestehenden Rechtszustand konnte wiederum auf die von der Rechtsprechung zur Bewertung der Vergleichbarkeit zu § 4 Abs. 3 Nr. 2 VBVG in der vom 21.04.2005 bis zum 26. Juli 2019 geltenden Fassung entwickelten Kriterien zurückgegriffen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 04.11.2020, XII ZB 230/20, juris Tz. 10), so dass insoweit die Maßstäbe der seitherigen einschlägigen Rechtsprechung auch für die aktuelle Rechtslage unverändert angewendet werden können. (2) Als Lehre im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 VBVG kommen nur staatlich geregelte Berufsausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und der Handwerksordnung (HWO) in Betracht (vgl. Luther in Jürgens, BetreuungsR, 7. Aufl., § 8 VBVG, Rn. 5). Dass es sich bei dem von der Antragstellerin erworbenen Zertifikat der Industrie- und Handelskammer Stadt1 um eine staatlich geregelte Berufsausbildung gehandelt hätte, ist nicht ersichtlich. Dazu wären die Anerkennung als Ausbildungsberuf nach einer von dem Bundesministerium für Bildung und Forschung erlassenen Rechtsverordnung (Ausbildungsordnung) erforderlich, § 4, § 5 BBiG. Gleiches gilt für die vor einer privaten Sprachschule abgelegten Prüfungen der Antragstellerin als Auslandskorrespondentin und Wirtschaftsdolmetscherin. (3) Auch scheidet eine Vergleichbarkeit der genannten von der Antragstellerin nach entsprechenden Lehrgängen abgelegten Prüfungen jeweils mit einer Berufsausbildung im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 VBVG aus. Von einer abgeschlossenen Ausbildung, die einer abgeschlossenen Lehre vergleichbar ist, kann ausgegangen werden, wenn die Ausbildung staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt ist, der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem durch eine Lehre vermittelten entspricht und ihr Erfolg durch eine vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle abgelegte Prüfung belegt ist (BGH, Beschluss vom 28.05.2014, XII ZB 98/14, juris Tz. 13). Dabei ist an die Vergleichbarkeit ein strenger Maßstab anzulegen. Im Hinblick auf die Fortbildung zur EDV-Fachfrau fehlt es neben einer staatlichen Reglementierung oder Anerkennung des Bildungsgangs auch an einem einer Lehre vergleichbaren Umfang. Die 112 Unterrichtsstunden reichen bei weitem nicht an den für eine Lehre erforderlichen Zeitaufwand heran (vgl. BGH, Beschluss vom 18.01.2012, XII ZB 461/10, juris Tz. 20: ein Lehrgang mit 256 Unterrichtstunden kann einer Lehre nicht gleichgestellt werden). Eine Vergleichbarkeit der von der Antragstellerin an einer Sprachenschule abgeschlossenen Lehrgänge zur Auslandskorrespondentin und Wirtschaftsdolmetscherin mit einer abgeschlossenen Lehre scheidet schon deshalb aus, weil es sich bei diesen Fortbildungen nicht um staatlich reglementierte Ausbildungsgänge handelte, die mit einer Prüfung vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle abgeschlossen worden wären. Für eine in Form einer staatlichen Ausbildungsordnung erfolgte Reglementierung der Fortbildungsveranstaltung und eine staatliche Anerkennung der Abschlüsse im genannten Sinne geben die von der Antragstellerin vorgelegten Zeugnisse keinen Anhalt. (4) Schließlich können auch die im Rahmen der Tätigkeit als Berufsbetreuerin erworbenen Erfahrungen, dieser Tätigkeit etwa vorausgehende Praktika sowie der Besuch berufsbegleitender Fortbildungsveranstaltungen nicht für die Einstufung in die Vergütungstabellen B oder C herangezogen werden. Denn solches widerspräche der vom Gesetz in § 4 Abs. 3 VBVG a. F. und nunmehr in § 8 Abs. 2 VBVG vorgegebenen typisierten Anknüpfung an einen formalen Ausbildungsgang (vgl. zu § 4 VBVG: BGH, Beschluss vom 02.05.2012, XII ZB 393/11, juris Tz. 13). cc) Erfüllen die von der Antragstellerin absolvierten Fortbildungen schon nicht die Anforderungen, die an eine Lehre oder vergleichbare Ausbildung im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 VBVG zu stellen sind, kommen diese als abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder als eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 3 VBVG erst recht nicht in Betracht. c) Soweit die Antragstellerin mit ihrem Antrag (vorrangig) die Einstufung in Tabelle C anstatt in Tabelle A verfolgt, stützt sie dieses im Wesentlichen auf eine - ihrer Ansicht nach - sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber Berufsbetreuern mit einer formalen Ausbildung, in der keine für die Betreuung nutzbaren Kenntnisse erworben worden sind, deren Vergütung sich gemäß dem bis zum 31.12.2022 geltenden Recht ebenfalls nach der Vergütungstabelle A richtete, die aber nunmehr eine solche nach den Tabellen B oder C beanspruchen können. Die zu einer Feststellung der Vergütung der Antragstellerin nach Tabelle A führenden Vorschriften verstoßen damit aber nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. aa) Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG kommt dann in Betracht, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 06.07.2000, 1 BvR 1125/99, juris Tz. 35). bb) Die nach früherer Rechtslage ursprünglich schon nach § 1 Abs. 1 S. 1 BVormVG (bis 30.06.2005) und später - wie bereits ausgeführt - nach § 4 VBVG a. F. im Hinblick auf die Höhe der Vergütung erfolgte Abgrenzung von Betreuern ohne abgeschlossene Ausbildung zu solchen, die für ihre Tätigkeit nutzbare Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare Ausbildung erworben hatten, und wiederum zu jenen, die solche Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare Ausbildung aufwiesen, begegnete keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. cc) Der Gesetzgeber hat mit den geltenden Vorschriften zwar die Differenzierung nach Ausbildungsgängen - wie bereits dargestellt - im Prinzip beibehalten, allerdings von einer Heranziehung der durch die Ausbildung vermittelten für die Betreuertätigkeit erforderlichen Kenntnisse für die Einordung in die Vergütungsgruppen abgesehen, weil diese Kenntnisse bereits im Verfahren der Zulassung als Berufsbetreuer geprüft werden (vgl. BayObLG, Beschluss vom 06.06.2024, 101 VA 36/24, Tz. 20; KG Berlin, Beschluss vom 17.09.2024, 1 VA 16/24, Tz. 20; jeweils juris; Jürgens, BetreuungsR, 7. Aufl., § 8 VBVG, Rn. 8; Toussaint, KostenR, 54. Aufl., § 8 VBVG, Rn. 7; Seitz-Stocker, BeckOK, KostenR, 47. Ed. Stand: 01.10.2024, § 8 VBVG, Rn. 8) und bei bereits als Berufsbetreuer tätigen Personen als vorhanden vorausgesetzt werden (vgl. die Übergangsvorschrift des § 32 BTOG). Dennoch kann nach wie vor davon ausgegangen werden, dass die Auswahl des beruflichen Betreuers durch das Betreuungsgericht im Einzelfall auf dessen beruflicher Qualifikation beruhen wird und dabei auch die aufgrund einer vorausgegangenen Ausbildung in die Betreuung einzubringenden Kenntnisse und Fähigkeiten Berücksichtigung finden werden (vgl. KG Berlin, a. a. O., Tz. 33; vgl. auch: BT-Drs. 19/24445, S. 393). Das Betreuungsgericht wird vor diesem Hintergrund, wenn es bei der Bestellung eine Auswahlentscheidung zwischen einem Berufsbetreuer ohne formalen Abschluss und einem weiteren Berufsbetreuer mit einem formalen Abschluss, der für die Ausübung der konkreten Betreuungsgeschäfte im Einzelfall aber nicht nutzbar ist, zu treffen hat, im Interesse des Vergütungsschuldners, also des vermögenden Betreuten oder im Falle dessen Mittellosigkeit der Staatskasse, ersterem grundsätzlich den Vorzug geben. Dann stellt sich aber auch die Differenzierung der Vergütung bloß nach der formalen Art der Ausbildung als sachgerecht dar, zumal dem Gesetzgeber bei Vergütungsregelungen grundsätzlich ein Gestaltungsspielraum zusteht, den dieser mit den in § 8 Abs. 2 VBVG vorgesehenen Vergütungsstufen genutzt hat, deren sachliche Rechtfertigung auch daraus folgt, dass aufwendige Einzelabrechnungen vermieden werden und damit auch der legitime Zweck einer Entlastung der (Betreuungs-)Gerichte verfolgt wird (vgl. BayObLG, Beschluss vom 06.06.2024, 101 VA 36/24, juris Tz. 29). Dies gilt selbst dann, wenn Regelungen zur Höhe der Vergütung, die aus Gründen der Verwaltungs- bzw. Verfahrensökonomie eine Typisierung und Pauschalierung vorsehen, im Einzelfall zu Ungerechtigkeiten führen, die nur eine kleine Zahl von Personen betreffen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.07.2007, 19 Wx 33/06, juris Tz. 11). Letzteres ist vorliegend der Fall, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass in großem Umfang Personen mit qualifizierten Abschlüssen als Berufsbetreuer arbeiten, die keine für die Führung von Betreuung nutzbaren Kenntnisse vermittelt haben. Insoweit kommt es also gar nicht darauf an, ob diese von der Antragstellerin beanstandete Folge der neuen Rechtslage eine Ungerechtigkeit in diesem Sinne darstellt. Die Anknüpfung der Höhe der Vergütung nur an einen formalen Abschluss ist aber auch deshalb sachlich gerechtfertigt, weil ein öffentliches Interesse daran besteht, dass berufliche Betreuer ihre Tätigkeit möglichst langjährig und konstant ausüben. Bei beruflichen Betreuern, die eine abgeschlossene Ausbildung im Sinne des § 8 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 VBVG vorweisen können, ist es aber, gerade wenn diese Ausbildung keine besonderen für Betreuungen nutzbaren Kenntnisse vermittelt hat, eher wahrscheinlich, dass eine Rückkehr in den ursprünglichen Beruf erfolgt, wenn die Vergütung als Betreuer deutlich hinter der zurückbleibt, welche bei einer dem erworbenen Abschluss entsprechenden Tätigkeit zu erzielen wäre. Vor diesem Hintergrund verfolgt die Anknüpfung an den formalen Abschluss auch den legitimen Zweck, dass Personen mit fachfremden Abschlüssen, die zwar an einer Tätigkeit als Berufsbetreuer interessiert waren, von einer solchen bisher aus wirtschaftlichen Gründen aber Abstand genommen haben, nunmehr eher eine solche Tätigkeit aufnehmen werden. d) Soweit die Antragstellerin das typisierte System der Betreuervergütung nach drei Tabellen unabhängig von dem Anknüpfungskriterium grundsätzlich beanstandet, begegnet die Differenzierung der Fallpauschalen der Höhe nach auch unter dem Gesichtspunkt, dass es sich dabei um einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Berufsbetreuer aus Art. 12 Abs. 1 GG handelt (vgl. Maier in Jurgeleit, BetreuungsR, a. a. O. § 8 Rn. 12), keinen durchgreifenden Bedenken. Denn die gewählte Typisierung und Pauschalierung der Vergütungen ist, wie ausgeführt, aus Gründen des Gemeinwohls gerechtfertigt. Sie ist auch nicht unverhältnismäßig, weil in diese auch die Ergebnisse eines im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz durchgeführten und im Jahr 2017 mit einem Abschlussbericht beendeten Fachforschungsvorhabens zur „Qualität in der rechtlichen Betreuung" eingeflossen sind (vgl. BT-Drs. 19/8694, 14). 3. Liegen demnach die Voraussetzungen einer Eingruppierung der Antragstellerin in die Vergütungsstufen C oder B nicht vor, hat der Präsident des Amtsgerichts zu Recht festgestellt, dass sich die von der Antragstellerin zu beanspruchenden Vergütungspauschalen nach der Tabelle A richten. Die Vorschrift des § 8 Abs. 2 VBVG räumt dem Gerichtsvorstand auch kein Ermessen ein, so dass eine Abweichung von dieser Einstufung auch aus Billigkeitsgesichtspunkten nicht in Betracht kam. Erweist sich demnach die Ablehnung der von der Antragstellerin angestrebten Feststellung einer höheren Vergütungsstufe in dem angefochtenen Bescheid nicht als rechtswidrig, war der Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen (vgl. § 28 Abs. 2 S. 1 EGGVG). C. Eine Beteiligung des Vertreters der Staatskasse an dem vorliegenden Verfahren vor dem Senat war schon deshalb nicht angezeigt, weil eine Beschwer der Staatskasse des Landes Hessen, deren Rechtsträger zudem der Antragsgegner ist, durch die Entscheidung des Senats nicht in Betracht kommt. 1. Denn der angefochtene Bescheid, der in Übereinstimmung mit der von dem Präsidenten des Amtsgerichts eingeholten Stellungnahme des Vertreters der Staatskasse die Feststellung trifft, dass sich die Vergütung der Antragstellerin nach Tabelle A richtet, hat nach der antragszurückweisenden Entscheidung des Senats Bestand. Eine Beschwer der Staatskasse durch die Entscheidung des Senats im vorliegenden Einzelfall ist demnach ausgeschlossen. 2. Zudem bestehen grundsätzliche Bedenken, dass eine Entscheidung des Vorstands des Amtsgerichts nach § 8 Abs. 3 S. 1 VBVG eine Drittwirkung, insbesondere im Hinblick auf Rechte der Staatskasse des Landes Hessen als möglicher künftiger Vergütungsschuldner, haben kann (vgl. dazu auch: BT-Drs. 19/24445, 393). Bedenken bestehen u. a. deshalb, weil es sich um bloße mögliche und zukünftige - nicht aber bereits konkrete - Auswirkungen auf die Staatskasse des Landes Hessen handelt, die zudem nicht nur diese betreffen können, sondern neben den Staatskassen anderer Bundesländer - die Entscheidung gemäß § 8 Abs. 3 S. 2 VBVG gilt bundesweit - eine Vielzahl möglicher vermögender Betreuter als weitere potenzielle Vergütungsschuldner. III. A. Die Verpflichtung der Antragstellerin zur Tragung der Gerichtskosten ergibt sich bereits aus dem Gesetz, § 22 Abs. 1, § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG. Der Senat hat keine Gründe für die Anordnung der Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten der mit ihrem Antrag erfolglosen Antragstellerin aus der Staatskasse gesehen, § 30 S. 1 EGGVG. Die sich aus den vorgenannten gesetzlichen Regelungen ergebenden Kostenfolgen hat der Senat lediglich zur Klarstellung ausgesprochen. B. Die Festsetzung des Geschäftswerts richtet sich nach § 36 Abs. 1, § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG. Bei einem sich gegen die Entscheidung des Gerichtsvorstands nach § 8 Abs. 3 S. 1 VBVG richtenden Antrag auf gerichtliche Entscheidung handelt es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit, für die sich ein Geschäftswert aus anderen Vorschriften des GNotKG nicht ergibt. Nach Auffassung des Senats gibt es genügende Anhaltspunkte für die Bestimmung des Werts. Die Fallpauschalen nach Tabelle C fallen gegenüber der Tabelle A um ca. 60 % höher aus, die Antragstellerin als berufliche Betreuerin bestreitet offensichtlich ihren Lebensunterhalt aus dieser Tätigkeit und es ist aufgrund ihres Alters von einer jedenfalls noch mindestens fünf Jahre andauernden Berufstätigkeit auszugehen. Daraus ergibt sich ein angestrebter Mehrverdienst von vorsichtig geschätzt jedenfalls insgesamt 30.000,00 EUR. Ein Rückgriff auf den - auch gegebenenfalls geringfügig anzupassenden - Auffangwert des § 36 Abs. 3 GNotKG ist vor diesem Hintergrund nach Auffassung des Senats nicht angezeigt (so aber: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.01.2024, 3 VA 15/23, Tz. 45; KG Berlin, 1 VA 16/24, Tz. 36; BayObLG, Beschluss vom 06.10.2023, 101 VA 153/23, Tz. 48; jeweils juris). C. Gründe, gemäß § 29 Abs. 2 EGGVG die Rechtsbeschwerde zuzulassen, bestanden nicht. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht gegeben, weil eine solche im Gesetz nicht vorgesehen ist.