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Beschluss

20 VA 3/24

OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2025:0130.20VA3.24.00
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Leitsätze
1. Der Justizverwaltungsakt, mit dem der Vorstand eines Amtsgerichts gemäß § 8 Abs. 3 S. 1 VBVG feststellt, nach welcher Vergütungstabelle sich die von einem beruflichen Betreuer zu beanspruchenden Vergütungen richten, hat keine Drittwirkung gegen mögliche Kostenschuldner. 2. Die Staatskasse eines Landes ist als möglicher Kostenschuldner durch die Entscheidung über die Feststellung der Vergütungstabelle nicht drittbetroffen; sie ist demnach auch nicht antragsbefugt im Sinne des § 24 Abs. 1 EGGVG, die Entscheidung des Amtsgerichtsvorstands mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG, der den statthaften Rechtsbehelf darstellt, anzufechten.
Tenor
Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Justizverwaltungsakt, mit dem der Vorstand eines Amtsgerichts gemäß § 8 Abs. 3 S. 1 VBVG feststellt, nach welcher Vergütungstabelle sich die von einem beruflichen Betreuer zu beanspruchenden Vergütungen richten, hat keine Drittwirkung gegen mögliche Kostenschuldner. 2. Die Staatskasse eines Landes ist als möglicher Kostenschuldner durch die Entscheidung über die Feststellung der Vergütungstabelle nicht drittbetroffen; sie ist demnach auch nicht antragsbefugt im Sinne des § 24 Abs. 1 EGGVG, die Entscheidung des Amtsgerichtsvorstands mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG, der den statthaften Rechtsbehelf darstellt, anzufechten. Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen. I. Bei der Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens auf gerichtliche Entscheidung handelt es sich um die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Kassel, die sich gegen die Entscheidung eines Gerichtsvorstands wendet, mit welcher dieser die für die einer Berufsbetreuerin zu gewährenden Fallpauschalen anzuwendende Tabelle festgestellt hat. Auf Antrag von Frau A (im Folgenden nur: die Betreuerin), die als berufliche Betreuerin mit Sitz in Stadt1 tätig ist, stellte ein Rechtspfleger im Auftrag des Präsidenten des Amtsgerichts Kassel mit vorliegend angefochtenem Bescheid vom 21.06.2023 fest, dass sich die Höhe der der Betreuerin ab dem 31.05.2023 zu bewilligenden monatlichen Fallpauschalen nach der Tabelle C gemäß der Anlage zu § 8 Abs. 1 VBVG richtet. Gegen den - ausweislich der Angaben der Antragstellerin - dort seit 18.03.2024 vorliegenden Bescheid hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 20.03.2024 (BI. 1 f. d. A.), auf den wegen seiner Einzelheiten verwiesen wird, bei dem Oberlandesgericht gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG beantragt. Sie hat eine Entscheidung des Landgerichts Kassel in einem Verfahren der Vergütungsfestsetzung vom 26.05.2014 (BI. 3 ff. d. A.) in Abschrift vorgelegt. Bezugnehmend auf diese hat sie die Auffassung vertreten, der Betreuerin stehe lediglich eine Einstufung in die Vergütungstabelle A zu, was sie näher begründet hat. Sie ist der Ansicht, die Staatskasse sei antragsberechtigt im Sinne des § 24 EGGVG, weil durch eine höhere Einstufung der Betreuerin in jedem Betreuungsverfahren, in dem diese bestellt werde und in dem der bzw. die Betreute mittellos sei, Mehrausgaben entstünden. Ein solcher Fall liege konkret in einem Betreuungsverfahren des Amtsgerichts Kassel vor, dessen Aktenzeichen die Antragstellerin mitgeteilt hat. In jenem Verfahren sei der Betreuerin bereits eine Vergütung nach der Tabelle C ausgezahlt worden. Der Berichterstatter des Senats hat mit Schreiben vom 25.03.2024 (BI. 15 m. Rs. d. A.), auf das wegen seiner näheren Einzelheiten verwiesen wird, die Antragstellerin auf Zulässigkeitsbedenken hingewiesen. Zum einen bestünden solche bereits dann, wenn die Antragstellerin den Antrag im Namen der Staatskasse des Landes Hessen stellen sollte. Denn dann stünden sich sowohl auf Antragsteller- als auch auf Antragsgegnerseite im vorliegenden kontradiktorischen Verfahren vor dem Senat das Land Hessen als identisches Rechtssubjekt gegenüber. Antragsgegner in einem Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG sei nämlich nach ständiger Rechtsprechung des Senats ebenfalls das Land Hessen (Justizverwaltung) als Rechtsträger der Justizbehörde, welche die angefochtene Maßnahme im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 EGGVG, den sogenannten Justizverwaltungsakt, erlassen hat. Zudem bestünden entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch Bedenken an deren Antragsbefugnis im Sinne des § 24 Abs. 1 EGGVG, weil die gegenüber einem Betreuer ergehende Entscheidung des Gerichtsvorstands nach § 8 Abs. 3 S. 1 VBVG ausweislich der Gesetzesbegründung ausdrücklich keine Drittwirkung entfalte. Schließlich ist die Antragstellerin auch auf Bedenken an der fristgerechten Anbringung des Antrags hingewiesen worden. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz der Generalstaatsanwaltschaft vom 02.05.2024 (BI. 23 f. d. A.) Zurückweisung des Antrags beantragt. Von einer inhaltlichen Stellungnahme hat er abgesehen. Der Verwaltungsvorgang des Präsidenten des Amtsgerichts Kassel zu … lag dem Senat vor. Il. Der Antrag war als unzulässig zurückzuweisen. A. Der Antrag ist schon deshalb unzulässig, weil dieser zu einem grundsätzlich unzulässigen Insichverfahren führt, an dem auf Antragsteller- und Antragsgegnerseite das Land Hessen als Rechtsträger der betroffenen Stellen beteiligt ist. Sowohl auf Aktivund Passivseite ist in dem in Anlehnung an das Verwaltungsstreitverfahren der VwGO (vgl. dort § 78 Abs. 1 VwGO) kontradiktorischen Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG vorliegend das Land Hessen beteiligt. 1. Soweit die Antragstellerin den Antrag unmittelbar aus ihrer Stellung als Bezirksrevisorin verfolgen sollte - eine Klarstellung dahingehend ist auf den gerichtlichen Hinweis allerdings nicht erfolgt -, fehlte es ihr schon an der Beteiligtenfähigkeit. Im Rahmen der ihr durch Verwaltungsvorschriften eingeräumten Befugnisse hat sie in bestimmten gerichtlichen Verfahren zwar die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen; eine eigene Behördeneigenschaft, aus der sich aber ihre Beteiligtenfähigkeit (entsprechend § 8 Nr. 3 FamFG; vgl. zur ergänzenden Anwendbarkeit der Vorschriften des FamFG im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG: Pabst in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl., vor § 23 EGGVG, Rn. 5) ergeben könnte, besteht nicht und könnte ihr durch ihre Rechtsstellung regelnde bloße Verwaltungsvorschriften auch gar nicht verliehen werden. 2. Die Rechtsstellung der Bezirksrevisoren ist im Land Hessen in einer in der Form eines Runderlasses des Hessischen Ministeriums der Justiz erlassenen Verwaltungsvorschrift geregelt, nämlich in der Geschäftsordnung für Bezirksrevisorinnen und Bezirksrevisoren - BezRevGO - in der Fassung vom 19.01.2021 (JMBI. S. 37). Nach deren Ziff. 3 Abs. 2 lit b ff. sind die Bezirksrevisoren insbesondere zuständig als Kostenprüfungsbeamten nach Abschnitt 5 der bundeseinheitlichen Kostenverfügung (KostVfg) und haben weitere Prüfungsaufgaben im Zusammenhang mit dem Ansatz von Kosten in der Justiz. Aus diesen Kompetenzen lässt sich für das vorliegende Verfahren allerdings nichts herleiten. Gemäß Ziff. 3 Abs. 2 lit. a BezRevGO vertreten die Bezirksrevisoren zudem die Staatskasse (des Landes Hessen) nach der Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz - JusMinVtrAnO - vom 20.03.2012 (StAnz. S. 411), zuletzt geändert durch Anordnung vom 06.12.2022 (StAnz. S. 1479) in bestimmten gerichtlichen Verfahren. Nach § 3 Abs. 1 Ziff. 4 JusMinVtrAnO ist solches in Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren, die den Streitwert oder den Kostenansatz betreffen, und in allen Verfahren über Anträge auf Festsetzung von Kosten für oder gegen das Land Hessen sowie in Rechtsmittelverfahren mit den genannten Verfahrensgegenständen der Fall. Darüber hinaus vertreten die Bezirksrevisoren nach Ziffer 5 der Vorschrift das Land Hessen auch in gerichtlichen Verfahren über die Geltendmachung übergegangener Ansprüche aus Vergütungen für Beratungshilfe sowie über Ausgleichsforderungen des Landes Hessen aus Zahlungen von Prozesskostenhilfe oder Beratungshilfe. 3. Demnach kommt eine Antragstellung durch die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren nur in Vertretung des Landes Hessen in Betracht. Dies führte aber zu einem vorliegend unzulässigen Insichverfahren, weil auf Antragsgegnerseite ebenfalls das Land Hessen beteiligt ist und der Bezirksrevisorin nicht ausnahmsweise dennoch eine eigene Antragsbefugnis eingeräumt ist, sondern ihr nach den genannten Vorschriften eine Vertretungsbefugnis für das Land Hessen im vorliegenden Verfahren gerade fehlt. a) Auch auf Antragsgegnerseite ist vorliegend das Land Hessen beteiligt. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. u. a. Beschlüsse vom 13.12.2018, 20 VA 16/17, Tz. 84, vom 19.09.2019, 20 VA 21/17, Tz. 82 und - mit ausführlicher Begründung - vom 09.01.2020, 20 VA 18/18, Tz. 62, jeweils juris) ist in Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG, welche die Maßnahmen des Vorstands eines hessischen Gerichts auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 EGGVG zum Gegenstand haben, als Antragsgegner passivbeteiligt das Land Hessen (Justizverwaltung), was auch der für das verwaltungsgerichtliche Verfahren geltenden bereits angesprochenen Vorschrift des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO entspricht. b) Steht sich aber sowohl auf Antragsteller- als auch auf Antragsgegnerseite das Land Hessen gegenüber, handelt es sich um ein grundsätzlich unzulässiges Insichverfahren. Denn in einem kontradiktorischen Verwaltungsstreitverfahren ist es nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Verwaltung in der Regel ausgeschlossen, dass auf beiden Seiten derselbe Rechtsträger beteiligt ist. Allerdings kann in bestimmten Konstellationen von Verwaltungsstreitverfahren ein Bedürfnis für die Zulassung von Insichprozessen bzw. -verfahren bestehen, wobei im Hinblick auf die Zulassung solcher Ausnahmen wegen des genannten Grundsatzes der Einheitlichkeit der Verwaltung Zurückhaltung geboten ist (vgl. Czybulka / Siegel in Sodan / Ziekow, VwGO, 5. Aufl., S 61 VwGO, Rn. 43). Ausnahmen sind daher nur in besonderen Fällen möglich, in denen mit Rücksicht u. a. auf den horizontalen und vertikalen Behördenauft)au sowie infolge der in der öffentlichen Verwaltung bestehenden Weisungsbefugnisse und Weisungsfreiheiten der Einheitlichkeit der Willensbildung der Verwaltung Grenzen gesetzt sind. Deshalb folgt nicht schon aus einem praktischen Bedürfnis die Zulässigkeit eines Insichverfahrens. Vielmehr muss der Gesetzgeber einem solchen Bedürfnis durch eine ausdrückliche Vorschrift Rechnung getragen haben oder sich zumindest im Wege der Auslegung der jeweils einschlägigen gesetzlichen Regelungen ergeben, dass eine Rechtsverletzung der klagenden - bzw. hier antragstellenden - Partei durch die angegriffene Entscheidung möglich ist (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 21.06.1974, IV C 17.72, juris Tz. 18). Es ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren dann letztlich bei einer fehlenden gesetzlichen Vorschrift, die einen Insichprozess eröffnet, für dessen Zulässigkeit zu fordern, dass - nach dem Vorgesagten allerdings unter Anlegung eines strengen Maßstabs - der Kläger geltend machen kann, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO verletzt zu sein (vgl. BVerwG, a. a. O.), vorliegend demnach nach der gleichlautenden Vorschrift des § 24 Abs. 1 EGGVG eine Verletzung in eigenen Rechten geltend macht. c) Nach diesen Grundsätzen bleibt es vorliegend dabei, dass ein unzulässiges Insichverfahren vorliegt. aa) Es besteht nämlich schon keine Konstellation, in der sich verschiedene Teile der Verwaltung in einer Weise gegenüberstehen, aufgrund der es diesen im Hinblick auf den Verwaltungsaufbau zu ermöglichen wäre, in einem gerichtlichen Verfahren widerstreitende eigene Interessen zu verfolgen. Solches kommt zwar grundsätzlich dann in Betracht, wenn sich eine Behörde und ihr Rechtsträger gegenüberstehen oder der gleiche Rechtsträger, für den aber auf jeder Seite eine Vertretung durch ein anderes Organ vorgesehen ist (vgl. BVerwG, a. a. O., Tz. 17 a. E.). Denn für den letztgenannten Fall kann die unterschiedliche Vertretung für eine unabhängige Wahrnehmung besonderer Interessen und eine unterschiedliche Willensbildung sprechen. Vorliegend steht - wie ausgeführt - mit dem Land Hessen ein einziger Rechtsträger auf beiden Seiten des Verfahrens, wobei auch die Vertretungsbefugnisse auf Aktiv- und Passivseite zusammenfallen. Die Vertretung des Landes Hessen erfolgt im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums der Justiz nämlich gemäß S 3 Abs. 1 Nr. 1 JusMinVtrAnO in Verfahren vor den ordentliChen Gerichten einschließlich - ausdrücklich - der Verfahren nach den §§ 23 bis 30a EGGVG durch die Generalstaatsanwaltschaft. Die bereits dargestellten Vertretungsbefugnisse der Bezirksrevisoren nach § 3 Abs. 1 Nrn. 4 JusMinVtrAnO sind für das vorliegende Verfahren hingegen offensichtlich nicht einschlägig, sodass es - in Ermangelung einer anderen Bestimmung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 a. E. JusMinVtrAnO - auch auf Aktivseite bei der Vertretungsbefugnis der Generalsstaatsanwaltschaft bleibt, die zudem keine Bedenken an der materiellen Richtigkeit des angefochtenen Bescheids geäußert hat. bb) Selbst wenn man dennoch annehmen wollte, dass ein Bezirksrevisor grundsätzlich im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG befugt wäre, für das Land Hessen einen Antrag zu stellen, lägen die weiteren dargestellten Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht vor. (1) Denn eine gerichtliche Überprüfung der Entscheidung des Gerichtsvorstands nach § 8 Abs. 3 S. 1 VBVG durch den Vertreter der Staatskasse ist gesetzlich nicht vorgesehen und einer Auslegung der Vorschrift in dem Sinne, dass dieser befugt sein soll, die Eingruppierungsentscheidung des Gerichtsvorstands einer gerichtlichen Überprüfung zuzuführen, steht bereits die Gesetzesbegründung entgegen. Dort (BT-Drs. 19/24445, 395) ist nämlich wie folgt ausgeführt: „Der mit der Feststellung bewirkten Eingruppierungsentscheidung kommt keine drittbelastende Wirkung im Hinblick auf die späteren Kostenschuldner zu, so dass diesen auch kein Rechtsmittel hiergegen zusteht. Wenn ein Kostenschuldner im konkreten Betreuungsverfahren der Auffassung ist, dass ein beruflicher Betreuer einer anderen Gruppierungsstufe ausreichend ist, kann er gegen die Bestellung des konkreten Betreuers ein Rechtsmittel einlegen. " Demnach soll der Feststellungsbescheid nach dem Willen des Gesetzgebers ausdrücklich ausschließlich gegen dessen Adressaten wirken, nämlich den die Eingruppierung beantragenden Berufsbetreuer, aber keine Drittwirkung gegen mögliche Kostenschuldner entfalten, denen auch kein Rechtsmittel eröffnet sein soll (vgl. auch: Seitz-Stocker in BeckOK KostenR, 47. Ed. Stand: 01.10.2024, S 8 VBVG, Rn. 11; Maier in Jurgeleit, BetreuungsR, 5. Aufl., § 8 VBVG, Rn. 33). Dass nach dem Willen des Gesetzgebers der Eingruppierungsentscheidung keine drittbelastende Wirkung im Hinblick auf potentielle Kostenschuldner, also vermögende Betreute (§ 7 Abs. 1 VBVG) oder die Staatskasse im Fall mittelloser Betreuter (S 16 VBVG) als Schuldner der Betreuervergütung, zukommen soll, ist auch Konsequenz der Reichweite der Entscheidung des Gerichtsvorstands. Diese beansprucht nach § 8 Abs. 3 S. 2 VBVG nämlich bundesweite Geltung für alle von dem beruflichen Betreuer geführten Betreuungen. Räumte man dem für den Bezirk des Amtsgerichts, dessen Vorstand die Feststellungsentscheidung nach § 8 Abs. 3 S. 1 VBVG getroffen hat, zuständigen Bezirksrevisor eine Antragsbefugnis ein, müsste solches auch für alle anderen Bezirksrevisoren hessenweit gelten, weil auch in deren Zuständigkeitsbereichen Betreuungsverfahren betroffen sein können, in denen eine Vergütung aus der Staatskasse zu gewähren sein wird. Darüber hinaus müsste solches aber auch für die Vertreter der Staatskassen aller Bundesländer gelten sowie auch für alle nicht mittellosen Personen, für die ein Betreuer bestellt ist oder auch nur bestellt werden könnte. Denn in allen Fällen handelt es sich um potenzielle Vergütungsschuldner. (2) Solchen lediglich potentiellen Vergütungsschuldnern fehlt aber eine unmittelbare Betroffenheit in eigenen Rechten im Sinne des § 24 Abs. 1 EGGVG durch die bloße Feststellung einer Vergütungstabelle. Voraussetzung der Antragsbefugnis nach der genannten Vorschrift ist aber, dass von der angefochtenen Maßnahme eine unmittelbare Auswirkung ausgeht, die in Rechte des Antragstellers eingreift (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 07.09.1993, 1 VA 3/93, juris Tz. 3). Der Feststellungsbescheid entfaltet aber noch keine unmittelbare Wirkung auf die potenziellen Vergütungsschuldner. Wie der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung ausgeführt hat, konkretisiert sich erst mit der Bestellung eines Berufsbetreuers, für den die Eingruppierung in eine bestimmte Tabelle festgestellt worden ist, die bis dahin nur mögliche Beschwer eines Vergütungsschuldners. (3) § 274 Abs. 4 Nr. 2 FamFG sieht folgerichtig vor, dass die Staatskasse an einem betreuungsgerichtlichen Verfahren beteiligt werden kann, womit dem fiskalischen Interesse genüge getan werden soll, welches sich aus der Verpflichtung zur Erstattung von Aufwendungsersatz, Aufwandsentschädigung und Vergütung des Betreuers anstelle des mittellosen Betreuten ergibt (vgl. Giers in Sternal, FamFG, 21. Aufl., S 274 FamFG, Rn. 21). Dem Vertreter der Staatskasse ist in § 304 Abs. 1 S. 1 FamFG - unabhängig von seiner Hinzuziehung zum erstinstanzlichen Verfahren - daher auch in allen Verfahren in Betreuungssachen ein eigenes Beschwerderecht eingeräumt, welches auch im Verfahren der Betreuerbestellung besteht (vgl. Giers in Sternal, a. a. O., § 304 FamFG, Rn. 1 und 4). Dieses Recht wird im Hinblick auf die oben zitierte Gesetzesbegründung zu § 8 VBVG nicht mehr auf die Einwendung (vgl. § 304 Abs. 1 S. 2 FamFG) beschränkt werden können, anstelle eines beruflichen Betreuers sei ein ehrenamtlicher Betreuer zu bestellen. Eine Beschwerde des Vertreters der Staatskasse gegen einen Bestellungsbeschluss dürfte vielmehr auch mit dem Einwand zuzulassen sein, es stehe ein anderer geeigneter Berufsbetreuer zur Verfügung, dessen Eingruppierung in eine niedrigere Tabelle erfolgt sei (zweifelnd an einer Erweiterung des Beschwerderechts der Staatskasse durch die Betreuungsrechtsreform allerdings: Stauch in Jungeleit, BetrR, 5. Aufl., § 304 FamFG, Rn. 1). Ob ein solches Vorgehen für die Staatskasse gegen einen Bestellungsbeschluss praktikabel ist, mag fraglich sein. Darauf muss aber vorliegend nicht näher eingegangen werden, weil - wie bereits ausgeführt - nur aus praktischen Erwägungen ein Insichverfahren nicht zugelassen werden kann. (4) Zwar stellt die Antragstellerin - insoweit zutreffend - darauf ab, dass auch in Betreuungsverfahren, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Vergütungsrechts zum 01.01.2023 bereits ein Betreuer bestellt war, nunmehr die Vergütung nach der von dem Gerichtsvorstand festgestellten Tabelle in Betracht kommt. Dies folgt aus den Übergangsvorschriften des § 18 und § 19 Abs. 1 VBVG. In einem solchen Fall wird eine Anfechtung des möglicherweise lange zuvor - vorliegend ausgehend von dem von der Antragstellerin angegebenen Aktenzeichens schon im Jahr 2019 - erlassenen Bestellungsbeschlusses durch die Staatskasse ausgeschlossen sein. Weil aber - wie vorliegend - der erste entsprechende Antrag eines Berufsbetreuers auf Festsetzung einer Vergütung aus der Staatskasse wiederum längere Zeit nach dem Erlass des Feststellungsbescheids des Gerichtsvorstands liegen kann und zudem auch die Staatskassen verschiedener Bundesländer betreffen kann, ist auch in solchen Fällen jedenfalls aus Gründen des Vertrauensschutzes des Betreuers in die Bestandskraft des Feststellungsbescheids dessen Anfechtung durch die Staatskasse - zu dem erst nach Erlass einer diese erstmals belastenden Entscheidung über die Vergütungsfestsetzung - ausgeschlossen. (5) Zudem ist auch anzunehmen, dass der Bundesgesetzgeber davon ausgegangen ist, dass der Vorstand des Amtsgerichts, der nach der gesetzlichen Regelung mit der Eingruppierungsentscheidung betraut ist, auch justizfiskalische Gesichtspunkte bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Schließlich erlaubte es der Verwaltungsaufbau dem Ministerium der Justiz des hier beteiligten Landes für den Fall, dass dort im Hinblick auf die Belastung des Justizhaushalts des Landes die allgemeine Anwendungspraxis der § 8 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 VBVG aus Rechtsgründen als zu großzügig angesehen werden sollte, den Amtsgerichtsvorständen in seinem Zuständigkeitsbereich Vorgaben für deren Anwendung zu machen. Liegt nach alledem ein unzulässiges Insichverfahren vor, in welchem der antragstellenden Bezirksrevisorin die Vertretungsbefugnis für das auch auf Aktivseite stehende Land Hessen und die Antragsbefugnis im Sinne von § 24 Abs. 1 EGGVG fehlt, war der Antrag als unzulässig zurückzuweisen. B. Der Senat hat von einer Hinzuziehung der Betreuerin zu dem vorliegenden Verfahren abgesehen, weil diese durch die Entscheidung des Senats nicht beschwert wird und zudem der Antrag auf gerichtliche Entscheidung keine aufschiebende Wirkung für den angefochtenen Festsetzungsbeschluss hatte. III. A. Eine Kostenentscheidung war schon deshalb nicht zu treffen, weil die Beteiligten nach § 2 Abs. 1 S. 1 GNotKG von der Zahlung von Gerichtskosten befreit sind und die Anordnung einer Erstattung von außergerichtlichen Kosten nach der insoweit allein zur Anwendung kommenden Vorschrift des § 30 Abs. 1 GNotKG aus der Staatskasse zugunsten der Antragstellerin ersichtlich nicht in Betracht kommt. Sind Gerichtskosten nicht zu erheben und kommt eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht in Betracht, bedurfte es auch keiner Festsetzung eines Geschäftswerts. B. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Von einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache war nicht auszugehen; auch ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, § 29 Abs. 2 S. 1 EGGVG. Denn der Gesetzgeber hat - wie ausgeführt - eine eindeutige Entscheidung im Hinblick darauf getroffen, dass ein nach § 8 Abs. 3 S. 1 VBVG ergangener Bescheid keine Drittwirkung hat. Zudem ist nicht ersichtlich, dass angesichts der eindeutigen Gesetzesbegründung daran in Rechtsprechung oder Literatur durchgreifende Bedenken geäußert worden wären. Folglich ist zu dieser Frage - soweit ersichtlich - auch keine obergerichtliche Rechtsprechung ergangen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde findet nicht statt, weil eine solche im Gesetz nicht vorgesehen ist.