Beschluss
21 W 38/16
OLG Frankfurt 21. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2016:0916.21W38.16.00
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Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts Gelnhausen vom 19.02.2016 abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Dem Beteiligten zu 1) wird auf seine Anträge vom 08.06.2015 für seine Tätigkeit in der Zeit vom 11.12.2014 bis 08.06.2015 (Rechnung Nr. ...1) eine Vergütung in Höhe von 2.022,29 Euro einschließlich Auslagen und gesetzliche Umsatzsteuer sowie für seine Tätigkeit in der Zeit vom 16.10.2014 bis 08.06.2015 (Rechnung Nr. ...2) eine Vergütung in Höhe von 3.243,23 Euro einschließlich Auslagen und gesetzliche Umsatzsteuer bewilligt.
Der Beteiligte zu 1) wird ermächtigt, die Vergütung dem Nachlass zu entnehmen.
Die erstinstanzliche Entscheidung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.160,25 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts Gelnhausen vom 19.02.2016 abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Dem Beteiligten zu 1) wird auf seine Anträge vom 08.06.2015 für seine Tätigkeit in der Zeit vom 11.12.2014 bis 08.06.2015 (Rechnung Nr. ...1) eine Vergütung in Höhe von 2.022,29 Euro einschließlich Auslagen und gesetzliche Umsatzsteuer sowie für seine Tätigkeit in der Zeit vom 16.10.2014 bis 08.06.2015 (Rechnung Nr. ...2) eine Vergütung in Höhe von 3.243,23 Euro einschließlich Auslagen und gesetzliche Umsatzsteuer bewilligt. Der Beteiligte zu 1) wird ermächtigt, die Vergütung dem Nachlass zu entnehmen. Die erstinstanzliche Entscheidung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.160,25 € festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten um die Angemessenheit der Vergütung des Beteiligten zu 1) für die von ihm seit dem 04.03.2013 geführte Nachlasspflegschaft. Über die Höhe der Vergütung ist bereits für den Vergütungszeitraum 06.03.2013 bis 10.03.2014 eine Entscheidung des Senats ergangen. Mit Beschluss vom 01.06.2015 (21 W 1/15) hat der Senat festgestellt, dass für die Tätigkeit des Beteiligten zu 1) ein Stundensatz in Höhe von 130,- € angemessen sei, da die Abwicklung des Nachlasses als schwierig einzustufen sei. Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Einzelnen und der Begründung wird auf den Beschluss vom 01.06.2015 (Bl. 429 ff d.A.) Bezug genommen. Den Vergütungsanträgen des Beteiligten zu 1) für den Zeitraum März 2014 bis Oktober 2014 ist auf der Grundlage eines Stundensatzes von 130,- € entsprochen worden. Am 08.06.2015 reichte der Beteiligte zu 1) zwei weitere Vergütungsanträge für die Zeiträume vom 11.12.2014 bis 08.06.2015 bzw. 16.10.2014 bis 08.06.2015 ein (Bl. 606 ff d.A.). Die Rechnung Nr. ...1 umfasst 12,1 h und betraf die Tätigkeit im Zusammenhang mit dem vor dem Landgericht Stadt1 anhängigen und später durch einen Vergleich beendeten Rechtsstreit gegen die X. Die weitere Rechnung Nr. ...2 umfasst 20,4 h und betraf u.a. die Abwicklung eines Immobilienverkaufs sowie die Einschaltung des Erbenermittlungsbüros A. Mit Schreiben vom 22.10.2015 (Bl. 694 d.A.) beantragte der Beteiligte zu 1) die Genehmigung, einen Betrag in Höhe von 6.429,61 €, welcher aufgrund der Einschaltung des Erbenermittlungsbüros A angefallen und von ihm aus Kanzleimitteln bereits ausgeglichen worden war, dem Nachlasskonto entnehmen zu dürfen. Die Beteiligten zu 2) - 13) sind den Vergütungsanträgen sowie dem Genehmigungsantrag entgegengetreten. Sie machen geltend, ohne Unterlagen sei eine Überprüfung schon nicht möglich. Sie beantragen die Übersendung von Kopien aller Schriftstücke, auf welche das Gericht die Plausibilitätskontrolle stütze. Im Übrigen sei der angesetzte Stundensatz in Höhe von 130,- € zu hoch, da es für die nun abgerechneten Tätigkeiten keiner erhöhten Kenntnisse, z.B. der angeblichen besonderen Sprachkenntnisse, bedürfe. Der Vergütung des Zeitaufwandes für die Erbenermittlung werde widersprochen, da der Nachlasspfleger diese selbst zu betreiben habe. Ein Erbenermittler dürfe erst dann eingeschaltet werden, wenn seine Maßnahmen erfolglos geblieben wären. Zudem sei nicht plausibel, warum für die Tätigkeit vom 23.10.2014 1,8 h berechnet worden wären. Eine „Durchsicht“ dauere allenfalls 15 Minuten. Der Entnahme der Kosten für das Erbenermittlungsbüro werde bereits deshalb widersprochen, weil schon die Einschaltung des Büros nicht zulässig gewesen sei. Am 20.11.2015 wurde den Beteiligten zu 2) bis 13) aufgrund ihres Antrages vom 02.10.2015 ein gemeinschaftlicher Erbschein erteilt. Mit Beschluss vom 25.11.2015 (Bl. 717 d.A.) wurde die Nachlasspflegschaft aufgehoben. Ausweislich der von dem Beteiligten zu 1) im Zusammenhang mit der Rechnungslegung eingereichten Unterlagen hat der Beteiligte zu 1) den Betrag für die Erbenermittlung am 24.11.2015 aus dem Nachlass entnommen (Bl. 83 Sonderband „Rechnungslegung“). Mit Beschluss vom 19.02.2016 (Bl. 763 d.A.) hat das Nachlassgericht die Vergütung des Beteiligten zu 1) auf der Basis eines Stundensatzes in Höhe von 100,- € festgesetzt. Den Antrag auf Gestattung der Begleichung der Rechnung der Erbenermittler aus dem Nachlass hat es als erledigt betrachtet. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass für die den nun vorliegenden Zeitraum betreffenden Tätigkeiten ein erhöhter Stundensatz nicht mehr verlangt werden könne. Dem stehe auch die Feststellung in der oberlandesgerichtlichen Beschwerdeentscheidung nicht entgegen, wonach die Tätigkeit des Nachlasspflegers mit einem einheitlichen Stundensatz zu vergüten sei. Denn damit könne nicht gemeint gewesen sein, dass dem Nachlasspfleger für die gesamte Dauer der Nachlasspflegschaft ein erhöhter Stundensatz zugesprochen werde, wenn sich die Nachlasspflegschaft nur während der Anfangsphase als sehr anspruchsvoll dargestellt habe. Es erscheine daher der Stundensatz für eine mittelschwere Tätigkeit, welcher mit 100,00 € zu bemessen sei, angemessen. Gegen die Einschaltung des Erbenermittlers bestünden vorliegend keine Bedenken. Da der Beteiligte zu 1) die Kosten der Erbenermittlung bereits überwiesen habe, sei der Gestattungsantrag erledigt. Über die Frage der Auslagenerstattung habe im Streitfall das Prozessgericht zu entscheiden. Gegen diesen Beschluss, der dem Beteiligten zu 1) am 22.02.2016 zugestellt worden ist (Bl. 771 d.A.), hat dieser mit einem am 22.03.2016 vorab per Telefax bei dem Nachlassgericht eingegangenen Schriftsatz (Bl. 777 d.A.) Beschwerde eingelegt, soweit seinen Vergütungsanträgen nicht in vollem Umfang entsprochen worden ist. Er macht geltend, der Vergütung müsse ein Stundensatz in Höhe von 130,- € zugrunde gelegt werden. Es handele sich bei dem Stundensatz um eine Mischkalkulation. Die Tätigkeiten innerhalb der Nachlasspflegschaft seien einheitlich zu beurteilen. Das Nachlassgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 30.03.2016 (Bl. 783 d.A.) nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. 1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist zulässig und insbesondere fristgerecht innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Nachlassgericht eingegangen (§ 63 FamFG). 2. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Die Vergütung des Nachlasspflegers hat sich auch für die weiteren Tätigkeiten anhand des mit Beschluss des Senats vom 01.06.2015 als angemessen festgestellten Stundensatzes in Höhe von 130,- € zu erfolgen, da die Abwicklung des Nachlasses insgesamt als schwierig einzustufen war und die Abrechnung der Vergütung einheitlich zu erfolgen hat. Wie bereits in dem Beschluss vom 01.06.2015 ausgeführt - auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird - richtet sich die Höhe der festzusetzenden Vergütung bei einem nicht mittellosen Nachlass nach Umfang und Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte. Vorliegend wurde die Pflegschaft als schwierig eingestuft und die Höhe des Stundensatzes mit 130,- € für angemessen erachtet. Der insoweit als angemessen festgestellte Stundensatz ist insgesamt für die Dauer der Pflegschaft anzuwenden. Die Arbeitszeiten für die Pflegschaft werden - wie bei der Betreuung - nach einem einheitlichen, insgesamt angemessenen Stundensatz vergütet (Saarländisches Oberlandesgericht, NJW-RR 2015,844, Rn 18 nach Juris; vgl für die Betreuervergütung: BGHZ 145,104 ff, Rn 23 nach Juris). Der Nachlasspfleger kann daher auch solche Tätigkeiten, die isoliert betrachtet einen geringeren Stundensatz rechtfertigen, nach dem insgesamt angemessenen Stundensatz berechnen. Denn insoweit handelt es sich, worauf der Beteiligte zu 1) zutreffend hingewiesen hat, bei der Bemessung des Stundensatzes um eine Mischkalkulation, welche bereits berücksichtigt, dass - auch im Rahmen einer als schwer einzustufenden Nachlassabwicklung - schwere und leichte Tätigkeiten ausgeführt werden. Nichts anderes kann für die Anwendung des einheitlichen Stundensatzes über den Zeitraum der Tätigkeit hinweg gelten. Wollte man im Rahmen der Festsetzung der Höhe der Vergütung jeweils berücksichtigen, dass die Abwicklung des Nachlasses im Verlauf der Zeit leichter wird - welches letztlich für jegliche Art der Nachlassabwicklung zutreffend sein dürfte -, würde dies zu einer erheblichen Verkomplizierung des Verfahrens und zu weiterer Rechtsunsicherheit führen. Denn das Nachlassgericht müsste in jedem Fall - auch wenn der Nachlasspfleger seine Vergütung nicht in mehreren Zeitabschnitten sondern in einer einheitlichen Abrechnung berechnet - prüfen, zu welchem Zeitpunkt aus einer „schweren Abwicklung“ eine „mittlere“ oder aus einer „mittleren“ eine „leichte“ Abwicklung geworden ist. Dies ist nach der gesetzlichen Regelung, die von einheitlichen Stundensätzen ausgeht, erkennbar gerade nicht gewollt. Dass mit längerer Dauer der Pflegschaft die Tätigkeiten für sich betrachtet auch leichter werden können, findet seien Ausdruck in dem dann geringer anfallenden Zeitaufwand und hat damit bereits ausreichenden Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Auch vorliegend ist bezogen auf den abgerechneten Zeitraum von ca. 8 Monaten der Zeitaufwand im Vergleich zu den ersten gut eineinhalb Jahren der Tätigkeit zurückgegangen, obwohl ein nicht unerheblicher Zeitaufwand der abgerechneten Tätigkeiten bereits im Zusammenhang mit dem noch anhängigen Rechtsstreit angefallen ist. Mit den vorliegenden Vergütungsanträgen hat der Beteiligte zu 1) bezogen auf ein halbes Jahr 36 h, mithin etwa 6 Stunden im Monat, abgerechnet, während er im ersten Jahr seiner Tätigkeit insgesamt 81,8 h und im anschließenden etwas über 6-Monate hinausgehenden Zeitraum sogar 82,4 h abgerechnet hatte. Danach ist die Vergütung, wie von dem Beteiligten zu 1) beantragt, hinsichtlich der Rechnung Nr. ...1 auf 2.022,29 € und hinsichtlich der Rechnung Nr. ...2 auf 3.243,23 €, insgesamt auf 5.265,52 € festzusetzen. Die Einwände gegen die Anzahl der angesetzten Stunden bzw. die Erforderlichkeit der durchgeführten Tätigkeiten greifen nicht durch. Soweit die Beteiligten zu 1) - neben der hier nicht zu entscheidenden Frage der Höhe der Vergütung des Erbenermittlungsdienstes - den angesetzten Zeitaufwand für die Besprechung mit den Erbenermittlern wegen der Unzulässigkeit deren Einschaltung rügen, so ist zu berücksichtigen, dass wie bereits in dem Beschluss vom 01.06.2015 ausgeführt, im Vergütungsfestsetzungsverfahren der Einwand der mangelhaften Amtsführung grundsätzlich unbeachtlich ist und Korrekturen nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen in Betracht kommen. Die in diesem Zusammenhang von den Beteiligten zu 2) bis 13) zitierte Entscheidung des Kammergerichts betraf insoweit auch die Frage eines Schadensersatzanspruches, welcher im Rahmen des Vergütungsfestsetzungsverfahrens gerade nicht zu prüfen ist. Dass der Zeitaufwand nicht angefallen ist, wird nicht geltend gemacht. Bedenken gegen den Zeitansatz von 1,8 h für „Erhalt des Gutachtens, Durchsicht und Weiterleitung an das Nachlassgericht und Prozessanwalt“ bestehen im Rahmen der allein durchzuführenden Plausibilitätskontrolle - vergl. hierzu Seite 14 des Beschlusses vom 01.06.2015 - nicht. Dabei ist davon auszugehen, dass, was auch die Beteiligten zu 2) bis 13) von dem Nachlasspfleger erwarten würden, es sich hierbei nicht etwa um eine „kursorische“ Durchsicht gehandelt hat, sondern ein vollständiges Lesen mit dem anschließenden Schriftverkehr zur Weiterleitung an das Nachlassgericht und den Prozessbevollmächtigten erfolgt ist. Soweit der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 2) bis 13) hierfür 15 Minuten als ausreichend ansehen möchte, so erscheint dies unter Berücksichtigung der an einen Rechtsanwalt zu stellenden Anforderungen als fernliegend. Für die erstinstanzliche Entscheidung nach § 168 FamFG i.V.m. § 1962 BGB werden keine Gerichtsgebühren erhoben (Keidel, FamFG, 18. Aufl. § 168 Rn 43). Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 81 FamFG. Angesichts des Erfolgs der Beschwerde war von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren abzusehen. Die Anordnung einer Erstattung der außergerichtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren war nicht geboten, da am Beschwerdeverfahren allein der Beteiligte zu 1) aktiv beteiligt war. Die Wertfestsetzung ergibt sich aus § 61 GNotKG. Sie richtet sich gemäß § 61 Abs. 1 GNotKG nach dem Wert der Interessen, denen das Rechtsmittel ausweislich des Antrags des Beschwerdeführers dient. Dieser ergibt sich vorliegend aus der von dem Beteiligten zu 1) erstrebten Erhöhung der Vergütung unter Berücksichtigung des höheren Stundensatzes. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind (§ 70 FamFG). Die Entscheidung ist folglich rechtskräftig.