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Beschluss

21 W 20/18

OLG Frankfurt 21. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2018:0425.21W20.18.00
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Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgerichts - Kassel vom 12.12.2017 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten beider Instanzen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgerichts - Kassel vom 12.12.2017 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten beider Instanzen werden nicht erstattet. I. Der in 34119 Kassel geschäftsansässige Beteiligte zu 1 wurde mit Beschluss des Nachlassgerichts vom 24.08.2016 (Bl. 182 d.A.) zum Nachlasspfleger für die unbekannten Erben des Erblassers bestellt. Es wurde festgestellt, dass der Nachlasspfleger das Amt berufsmäßig ausübe. Als Wirkungskreise wurden die Ermittlung der Erben, die Sicherung und die Verwaltung des Nachlasses bestimmt. Mit Antrag vom 23.10.2017 (Bl. 246 ff. d.A.) beantragte der Beteiligte zu 1, seine Vergütung auf 2,5 % des von dem Beteiligten zu 1 auf 262.838,37 € veranschlagten Nachlasswerts und damit einen Betrag von 7.819,44 € einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer festzusetzen. Zur Begründung führte der Beteiligte zu 1 aus, dass die Nachlasspflegschaft sich wegen eines laufenden Zwangsversteigerungsverfahrens, umfangreicher Verhandlungen auf Erstattung beihilfefähiger Aufwendungen mit der zuständigen Beihilfestelle und unterschiedlichster Tätigkeiten mit Gläubigern schwierig gestaltet habe und einen Arbeitsaufwand von 80 Stunden mit sich gebracht habe. Mit Schreiben vom 02.11.2017 (Bl. 262 d.A.) teilte der Beteiligte zu 1 mit, dass er mit seinem Antrag vom 23.10.2017 nur einen Abschlag auf die ihm zustehende Vergütung im ersten Jahr beantragt habe und beantragte nunmehr, die ihm zustehende Vergütung nach einem Stundensatz von 110,00 € je Stunde und einem Aufwand von 80 Stunden auf 10.472,00 € einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer von 1.672,00 € festzusetzen. Mit Beschluss des Nachlassgerichts vom 07.11.2017 (Bl. 263 d.A.) wurde die Beteiligte zu 2 zur Verfahrenspflegerin mit dem Aufgabenkreis der Vertretung der unbekannten Erben im Verfahren zur Festsetzung der Vergütung des Nachlasspflegers bestellt und trat mit Stellungnahme vom 23.11.2017 (Bl. 265 d.A.) der beantragten Vergütung entgegen, da dem Aktenauszug nicht die erforderliche Aufstellung über den konkreten Zeitaufwand beigefügt sei, so dass der Zeitaufwand von 80 Stunden nicht nachvollzogen werden könne. Der Beteiligte zu 1 verwies mit Stellungnahme vom 05.12.2017 (Bl. 267 d.A.) auf seine bisherigen Ausführungen, die zur Rechtfertigung seines Vergütungsantrags zureichend seien. Mit angegriffenem Beschluss vom 12.12.2017 (Bl. 276 d.A.) hat das Nachlassgericht den dem Beteiligten zu 1 für seine Tätigkeit in der Zeit vom 25.08.2016 bis zum 24.08.2017 aus dem Nachlass zustehenden Anspruch aufgrund des Antrags vom 23.10.2017 und vom 02.11.2017 auf 10.472,00 € festgesetzt. Ein Nachweis könne erst verlangt werden, wenn der veranschlagte Zeitaufwand unplausibel erscheine. Das Nachlassgericht sehe den geltend gemachten Aufwand von 80 Stunden jedoch als plausibel an. Bei 80 Stunden im Jahr würden 6 bis 7 Stunden je Monat oder 20 Minuten je Tag geltend gemacht. Dies lasse sich nicht beanstanden. Die Pflegschaft sei dem Schwierigkeitsgrad nach als schwierig einzustufen, da sich ein nachlasszugehöriges Grundstück in Zwangsvollstreckung befinde und es sich um ein Doppelhaus von schlechtem Zustand handele. Weitere Schwierigkeiten habe die Führung der Pflegschaft aus der Abwicklung der Konten und Arztrechnungen der Erblasserin gegenüber der Beihilfe und der Krankenversicherung mit sich gebracht. Die Höhe des Stundensatzes von 110 € lasse sich ebenfalls nicht beanstanden. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main habe diesen Stundensatz mit Beschluss vom 27.01.2014 (21 W 45/13) und 24.04.2015 (21 W 45/15) in vergleichbar gelagerten Fällen als angemessen angesehen. Die dortige Beurteilung gelte angesichts vergleichbarer Bürokosten auch für einen Nachlasspfleger mit Geschäftssitz in Kassel. Die Beteiligte zu 2 hat gegen diesen Beschluss mit bei dem Nachlassgericht am 18.12.2017 eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, das Oberlandesgericht Frankfurt am Main habe mit Beschluss vom 07.12.2017 (21 W 94/17) nunmehr entschieden, dass sich der Stundensatz für eine Nachlasspflegschaft von - wie auch vorliegend - allenfalls mittlerem Schwierigkeitsgrad für Nachlasspfleger mit Sitz außerhalb des Ballungsraums Rhein-Main auch bei Geschäftsansässigkeit des Nachlasspflegers im Gebiet der Stadt Kassel auf allenfalls 80,00 € belaufe. Zudem setze entgegen der Auffassung des Nachlassgerichts und des Beteiligten zu 1 die wirksame Geltendmachung des Anspruchs auf Vergütung voraus, dass eine detaillierte, minutengenaue Aufstellung der von dem Nachlasspfleger erbrachten Stunden nebst geeigneter Nachweise dafür vorgelegt werde, dass die geltend gemachten Tätigkeiten tatsächlich angefallen und erforderlich gewesen seien. Fehle es daran, lasse sich der geltend gemachte Vergütungsanspruch weder von dem Nachlassgericht noch von außenstehenden Dritten wie etwa der Beteiligten zu 2 sachgerecht überprüfen. Das Nachlassgericht hat mit der Beteiligten zu 2 zur Kenntnis übermitteltem Hinweis an den Beteiligten zu 1 vom 09.01.2018 (Bl. 284) den Beteiligten zu 1 gebeten, den Zeitaufwand von 80 Stunden nach Einzeltätigkeiten zu konkretisieren. Der Schwierigkeitsgrad der Nachlasspflegschaft sei als mittelschwer bis schwierig einzuordnen, da zwar keine komplexen Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Abwicklung des Nachlasses aufgetreten seien, aber eine größere Anzahl von Verbindlichkeiten mit unübersichtlichem Umfang zu regeln gewesen seien. Der Beteiligte zu 1 hat mit Stellungnahme vom 10.01.2018 (Bl. 296 ff. d.A.) ausgeführt, dass es sich um eine wenigstens mittelschwere und im oberen Bereich anzusiedelnde Nachlasspflegschaft gehandelt habe, und ferner den Zeitaufwand von 80 Stunden stichpunktartig konkreten Einzeltätigkeiten zugeordnet, ohne allerdings eine minutengenaue, mit Beweisdokumenten begleitete Aufstellung jeder von ihm erbrachten Einzeltätigkeit vorzulegen. Die Beteiligte zu 2 hat mit Stellungnahme vom 22.01.2018 (Bl. 304 d.A.) daran festgehalten, dass der geltend gemachte Stundenaufwand von 80 Stunden mangels Vorlage konkreter Tätigkeitsnachweise zu pauschal geltend gemacht worden sei, um der Beteiligten zu 2 eine Überprüfung seiner Erforderlichkeit zu ermöglichen. Das Nachlassgericht hat der Beschwerde der Beteiligten zu 2 mit Beschluss vom 25.01.2018 (Bl. 367 d.A.) nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur Entscheidung vorgelegt. Der Beteiligte zu 1 habe jedenfalls mit Schriftsatz vom 10.01.2018 den Zeitaufwand von 80 Stunden plausibel dargelegt. Nach dem Inhalt der Akten und seinen Darlegungen sehe das Nachlassgericht keinen Anlass, diese Angaben seitens des Beteiligten zu 1 durch Vorlage einer detaillierten Aufstellung belegen zu lassen. Der Stundensatz von 110,00 € erscheine angesichts der mit Stellungnahme vom 10.01.2017 dargelegten Umstände gleichfalls angemessen, da von einer Pflegschaft von mehr als mittlerer Schwierigkeit auszugehen sei, so dass ein Stundensatz oberhalb von 80 € je Stunde zugebilligt werden könne. Der geltend gemachte Stundensatz von 110,00 € erscheine deshalb gerechtfertigt, weil ausweislich der Gewerbemietpreistabellen der zuständigen IHK in Kassel und Frankfurt die Mietpreise im Ballungsraum Kassel den Mietpreisen des Ballungsraums Frankfurt am Main vergleichbar seien. Ergänzend wird auf die zu den Akten gereichten schriftlichen Ausführungen der Beteiligten verwiesen. II. 1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 ist zulässig, insbesondere ist der Beschwerdewert von 600,00 € überschritten, da die Beteiligte zu 2 den Vergütungsantrag mangels zureichender Darlegung seiner Grundlagen schon insgesamt als ungerechtfertigt ansieht und daher den vollen Umfang der Festsetzung von 10.472,00 € angreift. 2. In der Sache bleibt das Rechtsmittel der Beteiligten zu 2 ohne Erfolg. a) Der Nachlasspfleger, der die Pflegschaft berufsmäßig führt, erwirbt kraft Gesetzes unmittelbar mit Ausübung jeder vergütungspflichtigen Tätigkeit, die im Vertrauen auf die erfolgte Bestellung ausgeführt wurde, einen Vergütungsanspruch (§ 1915 Abs. 1 S. 1 BGB, § 1836 Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 2 VBVG). Die Beteiligte zu 4) führt die Nachlasspflegschaft ausweislich der in den Bestellungsbeschluss vom 20.04.2016 aufgenommenen und daher grundsätzlich auch für das Vergütungsfestsetzungsverfahren maßgeblichen Feststellung berufsmäßig. Mithin richtet sich die gemäß §§ 1915 Abs. 1, 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB die nach § 168 FamFG i.V.m. § 1962 BGB vom Nachlassgericht festzusetzende Vergütung nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG). b) Die Höhe der Vergütung bei berufsmäßiger Nachlasspflegschaft bestimmt sich danach, ob der Nachlass mittellos oder vermögend ist. Bei einem mittellosen Nachlass sind über §§ 1915 Abs. 1 S. 1, 1836 Abs. 1 S. 3 BGB die Stundensätze des § 3 Abs. 1 VBVG maßgeblich. Danach erhält der Nachlasspfleger bei mittellosem Nachlass eine Vergütung aus der Staatskasse, die maximal 33,50 € pro Stunde beträgt (§ 3 Abs. 1 Satz 2 VBVG). Verfügt der Nachlass - wie hier - über ausreichende Mittel zur Bezahlung einer Vergütung für den Nachlasspfleger, richtet sich die Höhe der festzusetzenden Vergütung gemäß §§ 1915 Abs. 1 Satz 2, 1836 Abs. 1 BGB abweichend von § 3 VBVG nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers - die bei einem zum Nachlasspfleger bestellten Rechtsanwalt außer Zweifel stehen - sowie nach Umfang und Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte. Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen Nachlass, der über ausreichende Mittel zur Bezahlung einer Vergütung für den Nachlasspfleger verfügt. Mithin ist auf die für die Führung des Pflegschaftsgeschäfts nutzbaren Fachkenntnisse des Pflegers abzustellen und aus Umfang und Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte eine dafür angemessene Vergütung herzuleiten. c) Das Nachlassgericht hat im Regelfall einen Stundensatz zu bestimmen und die Vergütung nach dem konkreten Zeitaufwand zu berechnen. Bei der Bemessung des Stundensatzes ist zu berücksichtigen, dass nach Ansicht des Gesetzgebers (BT-Drucks. 15/4874, S. 27) die Stundensätze des VBVG (im Normalfall 33,50 € für einen Rechtsanwalt - § 3 Abs. 1 Nr. 2 VBVG) zu unangemessen niedrigen Vergütungen des Nachlasspflegers führen können und so die Bereitschaft zur Übernahme der Pflegschaft mindern. Sie sind daher bei einem Rechtsanwalt und auch sonst bei entsprechender Qualifikation des Pflegers in der Regel deutlich zu überschreiten. Da kein schutzwürdiges Interesse des Erben besteht, dass der Nachlasspfleger Leistungen zu einem besonders günstigen Stundensatz erbringt, ist der Stundensatz regelmäßig so zu bemessen, dass der Rechtsanwalt eine kostendeckende Vergütung erhält (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 14. Juni 2013 - 6 W 397/12 -, zitiert nach Juris Rn 11 m.w.N.). Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob ein Ballungsraum betroffen ist, in dem ein Rechtsanwalt höhere Kosten für den Betrieb seines Büros (Miete, Löhne) aufwenden muss (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 14. Juni 2013 - 6 W 397/12 -, zitiert nach Juris Rn 13). aa) Das Kriterium der Schwierigkeit der Pflegschaft ist dabei durch eine Staffelung von einfacher, mittelschwerer und schwieriger Abwicklung zu berücksichtigen. Der Vergütungssatz bestimmt sich nach grundsätzlich festen Sätzen, die diesen Schwierigkeitsstufen zugeordnet sind. Kriterien, die es rechtfertigen, von einer schwierigen Pflegschaft auszugehen, können das Auftauchen komplexer Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Abwicklung des Nachlasses bzw. der Erbenermittlung (z.B. Erben im Ausland, schwierige Urkundenlage), größere Haftungsgefahren bei großem, differenziert angelegtem Vermögen, problematische Immobilien, Gesellschaftsanteile, Auslandsvermögen, ausstehende Steuererklärungen, Verbindlichkeiten in erheblichem oder unübersichtlichem Umfang, Wertpapieranlagen, die Verwaltung nicht hinterlegungsfähigen Vermögens (Mietshaus, Handelsgeschäft) oder etwa die Beteiligung des Erblassers an einer Erbengemeinschaft sein (OLG Jena, Beschluss vom 14. Juni 2013 - 6 W 397/12 -, zitiert nach Juris Rn 15 m.w.N.; ihm folgend OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 27.01.2014, Az. 21 W 54/13). Den Normalfall einer mittelschweren Abwicklung stellt ein Nachlass dar, der sich aus Bargeld, Bankguthaben und beweglichem Vermögen zusammensetzt und nicht in ungewöhnlichem Maße mit Verbindlichkeiten belastet ist (OLG Jena, Beschluss vom 14. Juni 2013 - 6 W 397/12 -, zitiert nach Juris Rn 15 m.w.N.; ihm folgend OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 27.01.2014; Az. 21 W 54/13; Beschluss v. 24.04.2015, Az. 21 W 45/15). Von einer einfachen Pflegschaft kann man nur ausnahmsweise ausgehen, etwa wenn nur ein ganz geringer Nachlass vorhanden ist, der Wirkungskreis des Nachlasspflegers deutlich eingeschränkt ist oder der Nachlass vor Entfaltung einer umfangreichen Tätigkeit an die Erben herausgegeben werden kann, etwa weil im Zuge der Nachlasssicherung durch den Pfleger ein Testament aufgefunden wurde (vgl. Senat vom 26.10.2017, 21 W 104/17 m.w.N.). Nach diesen Kriterien kann die Tätigkeit des Beteiligten zu 1 im vorliegenden Fall dahin eingestuft werden, dass ihr Schwierigkeitsgrad oberhalb einer mittleren Schwierigkeit anzusiedeln ist. Dafür sprachen hier die folgenden Umstände: Zwar lag nur ein einzelnes Immobilienobjekt vor, jedoch hat es infolge einer laufenden Zwangsversteigerung und seines schlechten Erhaltungszustands, den der Beteiligte zu 1 plausibel dargelegt hat, in nachvollziehbarer Weise einen erhöhten Bearbeitungsaufwand mit sich gebracht. Die nachlasszugehörigen Verbindlichkeiten mögen zwar ihrem Volumen nach noch im üblicherweise zu erwartenden Rahmen gelegen haben. Jedoch hat der Beteiligte zu 1 auch insoweit plausibel dargelegt, dass die Abwicklung einer Vielzahl von Arzt- und Krankenhausrechnungen der Erblasserin mit den zuständigen Leistungsträgern und der für die Kostenerstattung zuständigen Beihilfestelle in nachvollziehbarer Weise einen deutlich höheren Bearbeitungsaufwand als bei Nachlässen von ansonsten vergleichbarem Umfang mit sich gebracht hat. Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles lässt es sich daher nicht als unangemessen beanstanden, wenn die Pflegschaft der Vergütungsstufe einer schwierigen Pflegschaft zugeordnet wird. bb) Handelt es sich um den Ausnahmefall einer Nachlasspflegschaft einfachen Schwierigkeitsgrads, hält der Senat für den Ballungsraum Frankfurt am Main einen Stundensatz in Höhe von 70 € für angemessen (vgl. Senat vom 26.10.2017, 21 W 104/17). Handelt es sich um eine Nachlasspflegschaft mittleren Schwierigkeitsgrads, ist außerhalb des Ballungsraums Rhein-Main ein Stundensatz in Höhe von 80 Euro als angemessen anzusehen (vgl. Senat vom 07.12.2017, 21 W 94/17). Für den Ballungsraum Rhein-Main sieht der Senat dann einen Stundensatz in Höhe von 100,00 € als angemessen an (vgl. Senat vom 24.04.2015, 21 W 45/15, juris). Der höhere Vergütungssatz für die Metropolregion Frankfurt/Rhein-Main im Vergleich zu Kassel und Nordhessen ist gerechtfertigt, weil in ersterer u.a. ein deutlich höheres Mietniveau zu verzeichnen ist, welches zu höheren Kosten für den dortigen Betrieb einer Kanzlei führt als für eine Kanzlei mit Sitz außerhalb der Metropolregion Frankfurt/Rhein-Main (vgl. Senat vom 07.12.2017, 21 W 94/17, Senat vom 24.04.2015, 21 W 45/15, juris). An der diesem Beschluss zugrunde liegenden Bewertung, dass das Kostennievau im gesamten, an der räumlichen Abgrenzung aus § 2 Abs. 1 MetropolG vom 08.03.2011 (GVBl. I 2011, 153) orientierten Ballungsgebiet Frankfurt/Rhein-Main über dem Kostenniveau des übrigen Rechtsprechungsbezirks des Senats unter Einschluss des Gebiets der Stadt Kassel liegt, ist ungeachtet der in dem Hinweisschreiben des Nachlassgerichts vom 09.01.2018 geltend gemachten Bedenken festzuhalten. Insbesondere vermag der Senat nach Einsichtnahme in die von dem Nachlassgericht angeführten IHK-Berichte schon nicht zu erkennen, dass das Mietniveau für die Anmietung von Gewerbemieträumen im innerstädtischen Bereich der Stadt Kassel auch nur annähernd das Mietniveau erreicht haben soll, wie es nach dem IHK-Bericht für die Entwicklung der Gewerbemieten in Frankfurt etwa mittlerweile für den zentralen Innenstadtbereich der Stadt Frankfurt am Main („CBD“, Central Business District) mit Spitzenmieten von 27,60 € je qm - gegenüber 12,00 € für Kassel-Stadt - festgestellt werden kann. Jedoch teilt der Senat die weitere Erwägung des Nachlassgerichts, dass bei einer Pflegschaft mit mehr als nur mittlerer Schwierigkeit der angemessene Vergütungssatz auch für einen Nachlasspfleger mit Kanzleiansässigkeit im Gebiet der Stadt Kassel und somit außerhalb des Bereichs des Ballungsgebiets Rhein-Main/Frankfurt geschäftsansässigen Nachlasspflegers ein Aufschlag auf den Stundensatz angemessen erscheint, der für eine Nachlasspflegschaft mittlerer Schwierigkeit angemessen gewesen wäre. Handelt es sich um eine Nachlasspflegschaft überdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrads, ist nach der Rechtsprechung des Senats der Stundensatz zu erhöhen. Liegt der Geschäfts- oder Kanzleisitz des Nachlasspflegers in dem Ballungsgebiet Rhein-Main, hat der Senat den dafür angemessenen Stundensatz auf 130,00 € anstelle 100,00 € festgesetzt und den Aufschlag somit auf 30,00 € angesetzt (vgl. Senat vom 16.09.2016, 21 W 38/16). Der Senat legt in Fortsetzung dieser Rechtsprechung nunmehr den Aufschlag für eine Nachlasspflegschaft außerhalb des Ballungsgebiets Rhein-Main geführt auf gleichfalls 30,00 € fest. Dieser Fixbetrag erscheint auch bei Nachlasspflegern mit Kanzleiansässigkeit außerhalb des Ballungsgebiets Rhein-Main ausreichend, um den mit der Führung einer schwierigen Pflegschaft verbundenen Mehraufwand angemessen abzugelten. Der für Pflegschaften mittleren Schwierigkeitsgrads außerhalb des Ballungsgebiets Rhein-Main/Frankfurt zu veranschlagende Vergütungssatz von 80,00 € erhöht sich somit bei Überschreitung der Schwelle vom mittleren zum schwierigen Schwierigkeitsgrad um einen Fixbetrag von 30,00 € und beträgt somit 110,00 €. Diesen Betrag hat das Nachlassgericht - wenn auch mit teils abweichender Begründung - festgesetzt. Er lässt sich somit jedenfalls im Ergebnis nicht beanstanden. d) Die dem Nachlasspfleger nach diesem Satz zustehende Vergütung bemisst sich nach dem ihm für die Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben tatsächlich entstandenen und erwiesenen Zeitaufwand. aa) Bei der Frage, was zum Zwecke der Führung der Nachlasspflegschaft erforderlich ist, ist vom Wirkungskreis des Nachlasspflegers auszugehen. Aufwendungen zum Zwecke der Führung der Nachlasspflegschaft sind daher dem Grunde nach als erstattungsfähig anzusehen (vgl. Senat, Beschluss vom 03.01.2018, 21 W 122/17). Der Stundenaufwand für die Führung der Nachlasspflegschaft ist hiernach grundsätzlich erstattungsfähig, soweit die in Frage stehenden Stunden tatsächlich angefallen waren. Ein Einwand des überflüssigen Zeitaufwands durch mangelhafte Amtsführung lässt sich dem grundsätzlich nicht entgegen halten. Denn im Vergütungsfestsetzungsverfahren ist der Einwand mangelhafter Amtsführung unbeachtlich, sofern er sich auf Einwendungen außerhalb des Vergütungsrechts stützt (vgl. BGH vom 11.04.2012, XII ZB 459/10, NJW-RR 2012, 835, juris, Rn. 17). Es kann allenfalls geltend gemacht werden, dass die entfaltete Tätigkeit für den Nachlass von vornherein nutzlos gewesen sei. Nur in diesem Umfang kommt eine Überprüfung der Angemessenheit der Tätigkeit des Nachlasspflegers und des von ihm geltend gemachten Zeitaufwands auch im Vergütungsfestsetzungsverfahren in Betracht (vgl. BGH vom 11.04.2012, XII ZB 459/10, juris, Rn. 12). Jedoch muss dabei die Eigenverantwortlichkeit des Nachlasspflegers und der Umstand berücksichtigt werden, dass seine Tätigkeit grundsätzlich keiner Zweckmäßigkeitskontrolle des Nachlassgerichts unterliegt (vgl. BayObLG NJW-RR 2000, 149; juris Rn.17; BayObLG NJW-RR 1998, 8). Eine Kürzung kommt allenfalls bei evidenter Ermessensüberschreitung des Nachlasspflegers in Betracht, sofern sich bei pflichtgemäßer Ermessensausübung ein deutlich geringerer Zeitaufwand ergeben hätte (vgl. OLG Saarbrücken vom 02.09.2014, 5 W 44/14, NJW-RR 2015, 844, juris, Rn. 29) Der für eine Einzeltätigkeit angesetzte Zeitaufwand unterliegt daher grundsätzlich nur einer Plausibilitäts- und Missbrauchskontrolle (vgl. Senat vom 14.07.2015, 21 W 57/15; ebenso 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, Beschluss vom 21.02.2013, 20 W 501/11). Vielmehr reicht aus, dass der Stundenaufwand seinem Umfang nach plausibel erscheint und ein angemessenes Verhältnis zwischen dem wahrgenommenen Geschäft und der dafür von dem Nachlasspfleger benötigten Zeit gewahrt geblieben war (vgl. Senat vom 01.06.2015, 21 W 1/15, Senat vom 16.09.2016, 21 W 35/16; Senat vom 23.07.2015, 21 W 47/15; BayObLG vom 20.05.1999, 3Z BR 121/99, NJW-RR 2000, 149, juris Rn. 17). bb) An diesem Zweck einer bloßen Plausibilitäts- und Missbrauchskontrolle haben sich daher auch die Anforderungen an die Darlegungen des Zeitaufwands und seiner Erforderlichkeit durch den Nachlasspfleger zu orientieren. Somit reicht zwar einerseits nicht aus, dass nur die Gesamtzahl der angefallenen Stunden mitgeteilt wird. Erschöpft sich der Antrag des Nachlasspflegers hierin, fehlt es nicht erst an einer zureichenden Darlegung des Anspruchs, sondern kann es bereits an einer nach § 2 VBVG formal wirksamen Antragstellung fehlen (vgl. BGH vom 24.10.2012 - IV ZB 13/12 -, juris, Rn. 9). Der zu berücksichtigende Zeitaufwand muss andererseits jedoch nicht minutengenau belegt werden (vgl. BGH vom 14.03.2018, - IV ZB 16/17 -, juris, Rn. 27). Vielmehr reicht aus und ist zugleich erforderlich, dass die Angaben die Feststellung der ungefähren Größenordnung ermöglichen und Grundlage einer gegebenenfalls durchzuführenden Schätzung nach § 287 ZPO sein können (vgl. BGH vom 14.03.2018, - IV ZB 16/17 -, juris, Rn. 27; OLG München vom 16.03.2015, - 31 Wx 81/14 -, juris, Rn. 7). Dafür kann - vorbehaltlich des Ablaufs der Ausschlussfrist nach § 2 VBVG - auch eine nachträglich gefertigte Auflistung ausreichen, soweit sie eine Prüfung der Stundenansätze auf Nachvollziehbarkeit, Plausibilität und Missbrauchsfreiheit ermöglicht (vgl. OLG Schleswig vom 02.06.2014, - 3 Wx 10/14 -, juris Rn. 21-22). Die teils erhobene Forderung nach einer minutengenau detaillierten Aufschlüsselung und Beschreibung der Einzeltätigkeiten des Nachlasspflegers (dafür z.B. OLG Celle vom 24.03.2016, - 6 W 14/16 -, juris, Rn. 5) beruht auf der von dem Bundesgerichtshof nunmehr mit Beschluss vom 14.03.2018 - IV ZB 16/17- verworfenen Auffassung, dass für eine Schätzung des Stundenaufwands nach § 287 ZPO kein Raum sein soll. Sieht man eine Schätzung des Aufwands als zulässig an und werden die Angaben des Nachlasspflegers zum aufgelaufenen Stundenaufwand ohnedies nicht im Einzelnen für jede Minute, sondern nur generell auf Plausibilität, Nachvollziehbarkeit und Verhältnismäßigkeit des Gesamtaufwands überprüft, erscheint ein solcher Detaillierungsgrad auch mit Blick auf die Erfordernisse einer sachgerechten Überprüfung der Vergütungsforderung überzogen und würde das Verfahren der Vergütungsfestsetzung vor dem Rechtspfleger des Nachlassgerichts - wollte man ernstlich in eine Einzelüberprüfung einer minutengenau detailliert aufgeschlüsselten und beschriebenen Tätigkeitsdarstellung eintreten - mit einem völlig unverhältnismäßigen Darlegungs- und Prüfungsaufwand belasten. Dafür besteht schon deshalb weder Anlass noch Rechtfertigung, weil es den übrigen Beteiligten stets unbenommen bleibt, ihre Einwände gegen die Vergütungsforderung des Nachlasspflegers mit einer Schadenersatzklage vor dem Prozessgericht zu verfolgen, soweit dem Nachlasspfleger eine pflichtwidrig überhöhte Vergütungsforderung anzulasten ist (vgl. BGH vom 11.04.2012, - XII ZB 459/10 -, juris, Rn. 19). Nach diesem Maßstab hat der Beteiligte zu 1 seinen Vergütungsanspruch jedenfalls bei Einbezug der Erläuterungen aus seiner Stellungnahme vom 10.01.2018 (Bl. 288 ff. d.A.) zureichend dargelegt und nachgewiesen. Der Beteiligte zu 1 hat den Gesamtstundenaufwand von 80 Stunden dort nach Stundenblöcken aufgeteilt und konkreten Lebensvorgängen so zugeordnet, dass sich anhand des Akteninhalts, insbesondere der von dem Nachlasspfleger eingereichten Berichte und weiterer Unterlagen für den Rechtspfleger des Nachlassgerichts oder sonstige Dritte ohne unzumutbaren Arbeitsaufwand oder weitere Erkundigungen anhand des Akteninhalts überprüfen ließ, ob der geltend gemachte Aufwand als plausibel und nachvollziehbar anzusehen war oder Anhaltspunkte für evidenten Missbrauch bot. Der Akteninhalt enthält zureichende Anhaltspunkte zur Plausibilisierung der Darstellung des Beteiligten zu 1, dass es zu umfangreichen Verhandlungen über eine Erstattung von Arzt- und Krankenhausrechnungen der Erblasserin gekommen sei (vgl. Bl. 186 ff. d.A., Bl. 231 ff d.A.) und sich der Beteiligte zu 1 auch mit einer die Zwangsversteigerung des Nachlassgrundstücks betreibenden Bank auseinandersetzen musste (vgl. Bl. 208 ff d.A., Bl. 237 d.A.). Die Angaben zu einem wegen schlechten, verwahrlosten Zustand des Nachlassgrundstücks erhöhten Aufwand finden Bestätigung in den dazu von dem Beteiligten zu 1 eingereichten Berichten (Bl. 223 vom 27.10.2016; Bl. 242 vom 11.05.2017, Bl. 243 vom 12.07.2017), deren Inhalt gleichfalls plausibel erscheint. Konkrete Anhaltspunkte für einen missbräuchlich überhöhten Stundenaufwand sind auch insoweit nicht ersichtlich. Ebenso wenig ergeben sich durchgreifende Bedenken gegen die Plausibilität und Nachvollziehbarkeit der übrigen Stundenansätze für die von dem Beteiligten zu 1 geltend gemachten Einzeltätigkeiten. Der Vorlage weiterer Nachweise oder Beweisdokumente dafür, dass der geltend gemachte Stundenaufwand tatsächlich angefallen war, bedurfte es insoweit nicht. Vielmehr war auch insoweit für einen zureichenden Tätigkeitsnachweis ausreichend, dass der geltend gemachte Stundenaufwand in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise konkreten Lebenssachverhalten zugeordnet worden war. Mehr ist für einen nach §§ 1915, 1836 BGB sowie § 2 VBVG ordnungsgemäßen Tätigkeitsnachweis nicht zu verlangen oder erforderlich (vgl. OLG Schleswig vom 14.01.2004, - 2 W 134/03 -, juris, Rn. 15; Pammler-Klein/Pammler, in: jurisPK-BGB, 3. Aufl. 2008, § 1836 BGB Rn. 55). 3. Das erstinstanzliche Verfahren ist gebührenfrei (vgl. Engelhardt, in: Keidel, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 168 FamFG Rn. 43). Die Kostenentscheidung im Übrigen beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG. Es entspricht unbeschadet der Zurückweisung der Beschwerde nicht der Billigkeit, die Nachlassbeteiligten mit den Kosten des von der Verfahrenspflegerin eingeleiteten Verfahrens zu belasten. Für eine Auferlegung der Verfahrenskosten auf die Beteiligte zu 2 nach § 81 Abs. 3 FamFG besteht keine Veranlassung. Ein grobes Verschulden ist der Beteiligten zu 2 hinsichtlich der Einlegung des Rechtsmittels nicht anzulasten. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten ist gleichfalls nicht angezeigt. 4. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor. Die Entscheidung ist entsprechend rechtskräftig.