Beschluss
21 W 104/17
OLG Frankfurt 21. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2017:1026.21W104.17.00
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Tenor
Für die Tätigkeit des Beteiligten zu 2) als Nachlasspfleger in der Zeit vom 27.06.2016 bis 14.10.2016 wird eine Vergütung in Höhe von 645,58 Euro festgesetzt.
Der weitergehende Antrag auf Festsetzung einer höheren Vergütung sowie Auslagen wird zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Beteiligte zu 1) zu 2/3 und der Beteiligte zu 2) zu 1/3. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 981,87 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Für die Tätigkeit des Beteiligten zu 2) als Nachlasspfleger in der Zeit vom 27.06.2016 bis 14.10.2016 wird eine Vergütung in Höhe von 645,58 Euro festgesetzt. Der weitergehende Antrag auf Festsetzung einer höheren Vergütung sowie Auslagen wird zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Beteiligte zu 1) zu 2/3 und der Beteiligte zu 2) zu 1/3. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 981,87 Euro festgesetzt. I. Der zwischen dem XX. und XX.XX.2015 verstorbene Erblasser war geschieden und kinderlos. Der Beteiligte zu 1) ist der Bruder des Erblassers. Mit Beschluss vom 20.06.2016 (Bl. 62 d.A.) ordnete das Nachlassgericht Nachlasspflegschaft für die unbekannten Erben an und bestellt Rechtsanwalt X aus Stadt1, den Beteiligten zu 2), zum Nachlasspfleger. Zugleich wurde festgestellt, dass der Beteiligte zu 2) die Nachlasspflegschaft berufsmäßig ausübt. Mit Schreiben vom 24.08.2016 (Bl. 68 d.A.) teilte der Beteiligte zu 2) als Aktiva-Wert des Nachlasses einen Betrag in Höhe von 611,34 Euro mit. Dieser besteht aus einem Kontoguthaben in Höhe von 111,34 Euro sowie dem geschätzten Wert für ein gebrauchtes PkW-Fahrzeug der Marke Hyundai in Höhe von 500 Euro. Mit Schreiben vom 14.10.2016 (Bl. 77 d.A.) beantragte der Beteiligte zu 2), für seine Tätigkeit in der Zeit vom 27.06.2016 bis 14.10.2016 eine Vergütung nebst Umsatzsteuer und Auslagen in Höhe von 981,87 Euro gegen den Nachlass festzusetzen und fügte hierfür einen Tätigkeitsnachweis über insgesamt 7,75 Stunden bei. Auf Antrag vom 05.12.2016 (Bl. 88 d.A.) erteilte das Nachlassgericht dem Beteiligten zu 1) am 13.01.2017 einen Teilerbschein (Bl. 103 d.A.). Mit dem angefochtenen Beschluss vom 24.05.2017 (Bl. 109 d.A.) hat das Nachlassgericht dem Beteiligten zu 2) für seine Tätigkeit als Nachlasspfleger eine Vergütung inklusive Auslagen in Höhe von 981,87 Euro einschließlich Mehrwertsteuer bewilligt und ihn ermächtigt, diese dem Nachlass zu entnehmen. Dabei ist es von einer Nachlasspflegschaft mittleren Schwierigkeitsgrades ausgegangen und hat hierfür einen Stundensatz von 100,00 Euro für angemessen erachtet. Gegen diesen ihm am 31.05.2017 zugestellten (Bl. 114 d.A.) Beschluss hat der Beteiligte zu 1) mit einem am 07.06.2017 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz (Bl. 115 d.A.) Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, dass der Beteiligte zu 2) entgegen seines Auftrages die unbekannten Erben nicht ermittelt habe, so dass die Nachlasspflegschaft nicht beendet werden könne. Der Beschwerde hat das Nachlassgericht mit Beschluss vom 19.09.2017 (Bl. 124 d.A.) nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Rechtsmittel ist zulässig und teilweise begründet. Zu Unrecht hat das Nachlassgericht zu Gunsten des Beteiligten zu 2) für die Tätigkeit als Nachlasspfleger eine Vergütung in Höhe von 981,87 Euro gegen den Nachlass festgesetzt. 1. Die befristete Beschwerde ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Rechtsmittelschrift ist fristgerecht innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Nachlassgericht eingegangen (§ 63 FamFG). Zudem ist der Beschwerdewert von 600 Euro überschritten (§ 61 Abs. 1 FamFG). Denn der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Abrechnung der Nachlasspflegschaft bzw. die Vergütungsfestsetzung in Höhe von 931,87 Euro insgesamt. Hierzu trägt er vor, dass unbekannt sei, ob und in welchem Umfang der Nachlasspfleger den Nachlass gesichert habe. Auch habe er nicht die unbekannten Erben ermittelt. Daher hätte die Nachlasspflegschaft nicht beendet werden dürfen. Da also der Beschwerdeführer den Beschluss vom 24.05.2017 insgesamt angreift, ist der Beschwerdewert nach § 61 Abs. 1 FamFG erreicht. 2. In der Sache ist das Rechtsmittel teilweise begründet. Dem Beteiligten zu 2) steht als Vergütung für seine Tätigkeit als Nachlasspfleger in der Zeit vom 27.06.2016 bis 14.10.2016 ein Betrag in Höhe von 645,58 Euro zu. a) Wie im Beschluss des Nachlassgerichts vom 20.06.2016 (Bl. 62 d.A.) festgestellt, führt der Beteiligte zu 2) die Nachlasspflegschaft berufsmäßig, so dass sich gemäß §§ 1915 Abs. 1, 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB die nach § 168 FamFG i.V.m. § 1962 BGB vom Nachlassgericht festzusetzende Vergütung nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG) richtet. Die Höhe der Vergütung bei berufsmäßiger Nachlasspflegschaft bestimmt sich danach, ob der Nachlass mittellos oder vermögend ist. Bei einem mittellosen Nachlass sind über §§ 1915 Abs. 1 S. 1, 1836 Abs. 1 S. 3 BGB die Stundensätze des § 3 Abs. 1 VBVG maßgeblich. Danach erhält der Nachlasspfleger bei mittellosem Nachlass eine Vergütung aus der Staatskasse, die maximal 33,50 € pro Stunde beträgt (§ 3 Abs. 1 Satz 2 VBVG). Als mittelos ist ein Nachlass anzusehen, der über nicht hinreichende Mittel zur Bezahlung der Vergütung für den Nachlasspfleger verfügt (MünchKomm/Leipold, 7. Auflage 2017, § 1960, Rn. 82). Dabei ist bei der Beurteilung der Mittellosigkeit allein auf den Aktivnachlass abzustellen (BayObLG v. 08.02.2000, Az. 1Z BR 150/99, juris; MünchKomm/Leipold a.a.O. m.w.N.). Vorliegend beträgt der Aktivnachlass ausweislich der Angaben des Beteiligten zu 2) im Schriftsatz vom 24.08.2016 (Bl. 68 d.A.) 611,34 Euro, bestehend aus einem Kontoguthaben in Höhe von 111,34 Euro und einem gebrauchten PkW, dessen Wert der Nachlasspfleger auf 500 Euro schätzt. b) Bei einem mit ausreichenden Mitteln ausgestatteten Aktivnachlass richtet sich die Höhe der festzusetzenden Vergütung gemäß §§ 1915 Abs. 1 Satz 2, 1836 Abs. 1 BGB abweichend von § 3 VBVG nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers - die bei einem zum Nachlasspfleger bestellten Rechtsanwalt außer Zweifel stehen - sowie nach Umfang und Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte. Das Nachlassgericht hat im Regelfall einen Stundensatz zu bestimmen und die Vergütung nach dem konkreten Zeitaufwand zu berechnen. Bei der Bemessung des Stundensatzes ist zu berücksichtigen, dass nach Ansicht des Gesetzgebers (BT-Drucks. 15/4874, S. 27) die Stundensätze des VBVG (im Normalfall 33,50 € für einen Rechtsanwalt - § 3 Abs. 1 Nr. 2 VBVG) zu unangemessen niedrigen Vergütungen des Nachlasspflegers führen können und so die Bereitschaft zur Übernahme der Pflegschaft mindern. Sie sind daher bei einem Rechtsanwalt und auch sonst bei entsprechender Qualifikation des Pflegers in der Regel deutlich zu überschreiten. Da kein schutzwürdiges Interesse des Erben besteht, dass der Nachlasspfleger Leistungen zu einem besonders günstigen Stundensatz erbringt, ist der Stundensatz regelmäßig so zu bemessen, dass der Rechtsanwalt eine kostendeckende Vergütung erhält (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 14. Juni 2013 - 6 W 397/12 -, zitiert nach Juris Rn 11 m.w.N.). Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob ein Ballungsraum betroffen ist, in dem ein Rechtsanwalt höhere Kosten für den Betrieb seines Büros (Miete, Löhne) aufwenden muss (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 14. Juni 2013 - 6 W 397/12 -, zitiert nach Juris Rn 13). Das Kriterium der Schwierigkeit der Pflegschaft ist durch eine Staffelung von einfacher, mittelschwerer und schwieriger Abwicklung angemessen zu berücksichtigen. Den Normalfall einer mittelschweren Abwicklung stellt ein Nachlass dar, der sich aus Bargeld, Bankguthaben und beweglichem Vermögen zusammensetzt und nicht in ungewöhnlichem Maße mit Verbindlichkeiten belastet ist (OLG Jena, Beschluss vom 14. Juni 2013 - 6 W 397/12 -, zitiert nach Juris Rn 15 m.w.N.; ihm folgend OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 27.01.2014, Az. 21 W 54/13; Beschluss v. 24.04.2015, Az. 21 W 45/15; Beschluss v. 04.05.2015, Az. 21 W 4/15). Von einer einfachen Pflegschaft kann man nur ausnahmsweise ausgehen, etwa wenn nur ein ganz geringer Nachlass vorhanden ist, der Wirkungskreis des Nachlasspflegers deutlich eingeschränkt ist oder der Nachlass vor Entfaltung einer umfangreichen Tätigkeit an die Erben herausgegeben werden kann, z.B. weil im Zuge der Nachlasssicherung durch den Pfleger ein Testament aufgefunden wurde (OLG Jena, Beschluss vom 14. Juni 2013 - 6 W 397/12 -, zitiert nach Juris Rn 15 m.w.N.). c) Nach vorstehenden Kriterien ist vorliegend ausnahmsweise die Annahme eines einfachen Schwierigkeitsgrades gerechtfertigt. Denn der Wert des Nachlasses ist sehr gering und auch in der Abwicklung einfach. Nach Angaben des Nachlasspflegers im Schriftsatz vom 24.08.2017 (Bl. 68 d.A) bestehen die Aktiva des Nachlasses nur aus zwei Positionen, nämlich einem Konto mit einem Guthaben in Höhe von 111,34 Euro sowie einem gebrauchten PkW mit einem geschätzten Wert von 500 Euro. Dieser befindet sich beim Beteiligten zu 1) in Stadt2. Mit Schreiben vom 08.09.2016 (Bl. 73 d.A.) hat der Beteiligte zu 1) den Verkauf des PkW durch ihn als wirtschaftlich nicht sinnvoll abgelehnt. Auch die Passivaseite mit nur vier bzw. fünf Positionen ist überschaubar und ohne Komplexität. d) Für eine Nachlasspflegschaft einfachen Schwierigkeitsgrades hält der Senat für den Ballungsraum Frankfurt am Main einen Stundensatz in Höhe von 70 Euro für angemessen. Unter Berücksichtigung der vom Beteiligten zu 2) in Ansatz gebrachten Stundenzahl von 7,75 Stunden, die für den Senat nachvollziehbar und daher nicht zu beanstanden ist, ergibt sich ein Vergütungsbetrag in Höhe von 645,58 Euro (einschließlich Umsatzsteuer). Der Vergütungsbetrag kann grundsätzlich dem Nachlass entnommen werden. Soweit das derzeit noch vorhandene Nachlassvermögen zur Befriedigung dieser Vergütung nicht ausreicht, kann der Beteiligte zu 2) eine ergänzende Festsetzung gegen die Staatskasse verlangen, insoweit allerdings lediglich zu den Stundensätzen für mittellose Nachlässe gemäß § 1915 Abs. 1 Satz 1, § 1836 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 VBVG (vgl. OLG Karlsruhe v. 31.10.2014, Az. 14 Wx 56/13, juris Rn. 28; OLG Stuttgart v. 29.05.2017, Az. 8 W 110/17, juris). Dieser beträgt für Rechtsanwälte 33,50 Euro. e) Der vom Beteiligten zu 2) mit seinem Antrag vom 14.10.2016 geltend gemachte Aufwendungsersatz ist nicht Teil der Pflegervergütung und bedarf nicht der Festsetzung, sondern kann nach §§ 1915, 1835 BGB erstattet werden. f) Die weitergehende Beschwerde war zurückzuweisen. Unzutreffend ist die Auffassung des Beteiligte zu 1), dass dem Beteiligten zu 2) deshalb keine Vergütung zustehe, weil die vom Nachlassgericht übertragenden Aufgaben noch nicht erfüllt seien und daher die Nachlasspflegschaft nicht beendet werden könne. In dem abgerechneten Zeitraum hat der Beteiligte zu 2) Tätigkeiten für den Nachlass erbracht, für die ihm eine Vergütung zusteht. Dies gilt unabhängig davon, ob die Aufgaben des Nachlasspflegers vollständig erfüllt wurden und die Nachlasspflegschaft beendet wurde (vgl. nur Palandt/Weidlich, BGB, 76. Auflage 2017, § 1960, Rz. 25). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG. Die Wertfestsetzung ergibt sich aus § 61 Abs. 1 GNotKG und richtet sich nach dem Geschäftswert des Antrags des Beteiligten zu 1) als Beschwerdeführer. Dieser wendet sich gegen die vom Nachlassgericht festgesetzte Vergütung in Höhe von 981,87 Euro, so dass dieser Betrag dem Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens entspricht. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor. Die Entscheidung ist entsprechend rechtskräftig.