Beschluss
21 W 143/22
OLG Frankfurt 21. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2023:0310.21W143.22.00
1mal zitiert
3Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Auf die befristete Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 01.02.2022 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 17.11.2022 abgeändert.
Die dem Beteiligten zu 1) für seine Tätigkeit als Nachlasspfleger zu erstattende Vergütung wird auf 2.548,43 € festgesetzt.
Die Vergütung ist aus dem Nachlass zu erstatten.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 2) hat die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.710,72 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die befristete Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 01.02.2022 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 17.11.2022 abgeändert. Die dem Beteiligten zu 1) für seine Tätigkeit als Nachlasspfleger zu erstattende Vergütung wird auf 2.548,43 € festgesetzt. Die Vergütung ist aus dem Nachlass zu erstatten. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Beteiligte zu 2) hat die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.710,72 Euro festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten um die Höhe der dem Beteiligten zu 1) zu bewilligenden Vergütung für dessen Tätigkeit als Nachlasspfleger. Der Beteiligte zu 2) ist der langjährige Lebensgefährte der Erblasserin. Die Erblasserin hatte einen Bruder, A. Nach dem Tod der Mutter der Erblasserin im Jahr 2015 war diese neben dem Bruder Miterbin zu ½ geworden. Die Erbengemeinschaft war bis zum Tod der Erblasserin noch nicht auseinandergesetzt worden. Der Nachlass nach der Mutter umfasst einen Wert von ca. 116.000,- € mindestens, wobei der Beteiligte zu 2) einen höheren Nachlasswert vermutet. Nach dem Tod der Erblasserin schlugen der Bruder sowie im Folgenden weitere mögliche gesetzliche Erben die Erbschaft aus. Nachdem der Bruder der Erblasserin Ansprüche gegen den Nachlass angemeldet und die Stadt Stadt1 die Prüfung etwaiger Ersatzansprüche nach § 102 SGB XII angekündigt hatte (Bl. 18, 21 d.A.), ordnete das Nachlassgericht mit Beschluss vom 13.01.2020 Nachlasspflegschaft an und bestellte den Beteiligten zu 1) zum Nachlasspfleger, wobei die Berufsmäßigkeit der Amtsführung festgestellt wurde (Bl. 39 d.A.). In seinem Bericht vom 14.04.2020 wies der Nachlasspfleger darauf hin, dass die Erblasserin bis auf den Anteil an dem Nachlass der Mutter über keine liquiden Barmittel verfügte und Passiva in Höhe von ca. 20.000,- € vorhanden waren. Die Mietwohnung sei vermüllt gewesen und der Fachstelle Wohnen umgeräumt zurückgegeben worden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bericht (Bl. 58 ff d.A.) Bezug genommen. Am 30.10.2020 beantragte der Beteiligte zu 1) die nachlassgerichtliche Genehmigung des Erbauseinandersetzungsvertrages vom selben Tage hinsichtlich des Nachlasses der Mutter mit dem Bruder der Erblasserin. Dieser sah vor, dass der Anteil der Erblasserin 44.919,33 € betragen sollte (Bl. 80 ff d.A.). Die im Rahmen des Genehmigungsverfahrens bestellte Verfahrenspflegerin erhob Einwände hinsichtlich einzelner den Anteil mindernder, nicht ausreichend nachgewiesener Gegenansprüche. Noch während des Genehmigungsverfahrens reichte der Beteiligte zu 2) am 10.06.2021 ein Testament der Erblasserin vom 14.02.2017 zur Akte, in dem diese ihn zum Alleinerben eingesetzt hatte (Bl. 122,127 d.A.). Im Rahmen der Bekanntgabe der Testamentseröffnung wurde der Beteiligte zu 2) gebeten, sich an den Beteiligten zu 1) zu wenden (Bl. 129 d.A.). Mit Schriftsatz seines vormaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 09.07.2021 teilte der Beteiligte zu 2) mit, dass er dem Erbauseinandersetzungsvertrag nicht zustimme (Bl. 132 d.A.). Daraufhin stellte der Beteiligte zu 1) das Genehmigungsverfahren auch im Hinblick auf die zu erwartende Erteilung eines Erbscheins zurück. Mit Beschluss des Nachlassgerichts vom 03.08.2021 wurde eine am 06.02.2021 von dem Beteiligten zu 1) beantragte Fristverlängerung zur Geltendmachung der Vergütung auf bis 3 Monate nach Aufhebung der Nachlasspflegschaft verlängert (Bl. 91, 140 d.A.). Dem Beteiligten zu 2) wurde am 12.08.2021 ein Erbschein erteilt, nach dem er Alleinerbe nach der Erblasserin geworden ist (Bl. 145 d.A.). Der Beteiligte zu 1) beantragte am 25.11.2021 die Festsetzung seiner von dem Erben zu erstattenden Vergütung für die Zeit vom 16.01.2020 bis 24.11.2020 in Höhe von insgesamt 2.801,76 € (Bl. 161 ff d.A.). Dabei legte er einen Stundensatz in Höhe von 85,- € zugrunde. Der Nachlass sei nicht mittellos, es seien jedoch keine ausreichenden Nachlassmittel vorhanden, denen die Vergütung entnommen werden könne. Das Erbauseinandersetzungsverfahren hätte nicht mehr abgeschlossen werden können. Wegen der Berechnung der Höhe der Vergütung im Einzelnen wird auf die Aufstellung Bl. 163 ff d.A. Bezug genommen. Der Antrag wurde dem Beteiligten zu 2) mit Verfügung vom 14.12.2021 (Bl. 170,171 d.A.) übermittelt und dieser um Mitteilung gebeten, ob Einverständnis bestehe. Eine Frist wurde nicht gesetzt, eine Stellungnahme erfolgte nicht. Sodann hat das Nachlassgericht mit Beschluss vom 01.02.2022 (Bl. 172 d.A.) die von dem Beteiligten zu 2) aus dem Nachlass zu erstattende Vergütung in der beantragten Höhe festgesetzt. Mit weiterem Beschluss vom selben Tage hat es die Nachlasspflegschaft aufgehoben (Bl. 174 d.A.). Gegen den die Vergütung festsetzenden Beschluss, der dem Beteiligten zu 2) am 06.02.2022 zugestellt worden ist (Bl. 176 d.A.) hat dieser mit am 02.03.2022 bei dem Nachlassgericht eingegangenem Schreiben Beschwerde eingelegt. Er macht u.a. geltend, der Stundensatz sei überhöht, die Nachlasspflegschaft sei einfach und von geringem Umfang gewesen. Die Qualifikation des Beteiligten zu 1) sei mit der eines Rechtsanwalts nicht vergleichbar. Das Nachlassgericht habe die Höhe nur formelhaft begründet. Viele Positionen seien erkennbar fehlerhaft, insbesondere doppelt. Nach Erteilung des Erbscheins sei die Tätigkeit beendet gewesen. Da die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nicht in den Tätigkeitsbereich eines Nachlasspflegers falle, seien die hierauf entfallenden Positionen nichtig. Der Beteiligte zu 1) sei den Angaben des Bruders der Erblasserin gefolgt und habe zu deren Nachteil gehandelt, wie auch die Verfahrenspflegerin festgestellt habe. Der Erblasserin stehe ein höherer Anteil an dem Nachlass nach der Mutter zu. Es fehle eine korrekte Inventarerstellung, u.a. ein Druck von James Rizzi sowie ein Laptop und Outdoorbekleidung. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf das Schreiben vom 28.02.2022 (Bl. 181 ff d.A.) Bezug genommen. Der Beteiligte zu 1) verteidigt seinen Antrag, wobei er 54 Minuten wegen fehlerhafter Erfassung und entsprechend einen Betrag in Höhe von 91,04 € als abzugsfähig anerkennt. Er verweist im Übrigen auf seine langjährige Tätigkeit sowie entsprechende Fortbildungen und den Erwerb eines Masters of Laws mit der Spezialisierung auf Erbrecht und Nachlasspflegschaft. Ausgehend von den in der Rechtsprechung gebilligten Stundensätzen bei einfacher bis mittlerer Schwierigkeit zwischen 75,- € und 100,- € sei sein Stundensatz mit 85,- € angemessen. Er habe nicht die Auseinandersetzung des Nachlasses hinsichtlich dessen er als Nachlasspfleger bestellt wurde betrieben. Vielmehr habe er den Anspruch der Erblasserin aus der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nach deren Mutter verfolgt, welches zur Abwicklung des Nachlasspflegschaftsverfahrens geboten war. Der in der Wohnung befindliche Hausrat sei offenkundig wertlos gewesen. Eine Verwertung hätte in keinem Verhältnis zu dem zu erwartenden Ertrag gestanden. Das Nachlassgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 17.11.2022 in Höhe von 91,04 € teilweise abgeholfen. Im Übrigen hat es der Beschwerde nicht abgeholfen, sondern das Verfahren dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung der Nichtabhilfe hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Beteiligte zu 1) habe seine Qualifikation ausreichend nachgewiesen. Es sei angesichts der Erbauseinandersetzung nach der Mutter von einer mittelschweren bis schweren Pflegschaft auszugehen. Bei einer mittelschweren Pflegschaft sei ein Stundensatz von 80,- € angemessen, so dass der Aufschlag von 5 € als zulässig anzusehen sei. Die Zeitaufstellungen seien lediglich auf Plausibilität zu prüfen. Im Vergütungsverfahren sei der Einwand mangelhafter Amtsführung unbeachtlich. Dieser sei als Schadensersatzanspruch im Prozesswege geltend zu machen. Die Mitwirkung an der Auseinandersetzung eines in den Nachlass fallenden Anteils an einer weiteren Erbengemeinschaft gehöre zu den Aufgaben eines Nachlasspflegers. Es handele sich daher bei den Zeitansätzen nicht um Kosten der Erbauseinandersetzung. Hinsichtlich des Inventars sei die Angabe eines Gesamtwertes im Nachlassverzeichnis ausreichend. Der Vergütungsfestsetzungsbeschluss stelle einen Vollstreckungstitel gegen den Erben dar. Die Nachlasspflegschaft ende erst mit der Aufhebung, so dass auch Tätigkeiten nach Erteilung des Erbscheins noch abgerechnet werden könnten. Nach einem Hinweis der Berichterstatterin, dass der Vergütung ein Stundenlohn in Höhe von 80,- € zugrunde zu legen sei (Bl. 280 ff d.A.), die Beschwerde im Übrigen aber keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte, haben die Beteiligten im Wesentlichen ihre Standpunkte wiederholt. Wegen des weiteren Vorbringens im Beschwerdeverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze und Schreiben verwiesen. II. Auf die zulässige Beschwerde war der Beschluss des Nachlassgerichts teilweise abzuändern. Dem Beteiligten zu 1) war eine Vergütung unter Berücksichtigung eines Stundensatzes in Höhe von 80,- € zu bewilligen. Im Übrigen bleibt der Beschwerde der Erfolg versagt. 1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses bei dem Nachlassgericht eingegangen (§ 63 FamFG). Zudem ist der Beteiligte zu 1) wegen der aus dem Nachlass zu erstattenden Vergütung beschwerdebefugt (Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 20. Aufl.,2020, § 59 Rn. 78). 2. In der Sache hat das Rechtsmittel nur in geringem Umfang Erfolg. Dem Beteiligten zu 1) steht ein Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit gemäß § 1915 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1836 Abs. 1 BGB zu. Dabei bestimmt sich die Höhe der zu bewilligenden Vergütung gemäß § 1915 Abs. 1 S.2 BGB nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnisse des Pflegers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte, sofern der Nachlass nicht mittellos ist. Bestellt das Nachlassgericht wegen seines Berufs einen Rechtsanwalt zum Nachlasspfleger, steht die Nutzbarkeit der Fachkenntnisse und seiner Qualifikation außer Zweifel. Bei einem Nichtrechtsanwalt ist auf die Vergleichbarkeit der nutzbaren Kenntnisse abzustellen, soweit eine geringere Qualifikation vorliegt, komme die Festsetzung einer Vergütung ausgehend von einem niedrigeren Stundenlohn in Betracht. (Grüneberg/Weidlich, BGB, 2023, § 1960 Rn. 23; OLG Köln, Beschluss vom 10.02.2021 - 2 Wx 294/20, juris Rn.11). Indes besteht kein schützenswertes Interesse des Erben, dass der Nachlasspfleger seine Leistungen zu einem besonders günstigen Stundensatz erbringt (OLG Düsseldorf, FamRZ 2011, 141, juris Rn. 18). Vorliegend handelt es sich zunächst nicht um einen mittellosen Nachlass. Dieser verfügt zwar derzeit nicht über liquide Mittel. In den Nachlass fällt jedoch ein Erbauseinandersetzungsanspruch aus der Erbschaft der Erblasserin nach der vorverstorbenen Mutter in nicht unerheblicher Höhe, dessen Durchsetzbarkeit der Beteiligte zu 1) trotz des Widerspruchs des Beteiligten zu 2) nicht ernsthaft in Zweifel zieht. Die Qualifikation des Beteiligten zu 1) ist vorliegend mit derjenigen eines anwaltlichen Nachlasspflegers vergleichbar. Der Beteiligte zu 1) ist berufsmäßig seit 15 Jahren als Nachlasspfleger tätig. Er verfügt als Beruf1 über ein abgeschlossenes Studium, hat einen Master-Fernstudiengang im Bereich Betreuung, Vormundschaft und Pflegschaft absolviert und ist Mitglied im Bund Deutscher Nachlasspfleger e.V.. Damit verfügt er über erhebliche Fachkenntnisse, die für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbar sind und damit eine Vergleichbarkeit zu einer Qualifikation eines Rechtsanwalts mit Blick auf die Höhe der Vergütung rechtfertigen. Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Stundensatz des berufsmäßigen Nachlasspflegers, der seinen (Kanzlei-) Sitz außerhalb des Ballungsraumes Frankfurt am Main hat, bei Pflegschaften mit mittlerem Schwierigkeitsgrad mit 80,- €, bei Pflegschaften mit überdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad mit 110,- € anzusetzen (vgl. zuletzt, Senat, Beschluss vom 25.08.2000 - 21 W 105/20, juris Rn. 21 mwN). Der Normalfall einer mittelschweren Abwicklung stellt dabei einen Nachlass dar, der sich aus Bargeld, Bankguthaben und beweglichem Vermögen zusammensetzt und nicht in ungewöhnlichem Maße mit Verbindlichkeiten belastet ist (Senat, Beschluss vom 25.08.2020 - 21 W 105/20, juris Rn. 17). Kriterien, die es rechtfertigen, von einer schwierigen Pflegschaft auszugehen, können das Auftauchen komplexer Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Abwicklung des Nachlasses bzw. der Erbenermittlung (z.B. Erben im Ausland, schwierige Urkundenlage), größere Haftungsgefahren bei großem, differenziert angelegtem Vermögen, problematische Immobilien, Gesellschaftsanteile, Auslandsvermögen, ausstehende Steuererklärungen, Verbindlichkeiten in erheblichem oder unübersichtlichem Umfang, Wertpapieranlagen, die Verwaltung nicht hinterlegungsfähigen Vermögens (Mietshaus, Handelsgeschäft) aber etwa auch die Beteiligung des Erblassers an einer Erbengemeinschaft sein (Senat, Beschluss vom 25.04.2018 - 21 W 20/18, juris Rn. 26 mwN). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Nachlasspflegschaft, wie in dem Hinweis der Berichterstatterin bereits ausgeführt, als mittelschwer einzustufen. Die Erblasserin verfügte bis auf den Anspruch aus der Erbschaft nach der Mutter über kein nennenswertes Vermögen. Der Umstand, dass der Nachlasspfleger zur Durchsetzung des Anspruchs der Erblasserin aus der Erbschaft die Erbauseinandersetzung mit deren Bruder betrieben hat, rechtfertigt vorliegend nicht die Einstufung als schwierig, da diese keine besonderen Schwierigkeiten aufgeworfen hatte. Die Erbengemeinschaft bestand nur aus 2 Beteiligten. Ein in den Nachlass der Mutter fallende Immobilie war bereits im Rahmen einer Teilungsversteigerung zwangsversteigert und der Erlös hinterlegt worden. Streitpunkt war im Wesentlichen die Frage etwaiger zu berücksichtigender Gegenansprüche. Dass in diesem Zusammenhang komplexe Rechtsfragen zu prüfen gewesen wären, ist weder ersichtlich noch dargetan. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens war im Wesentlichen der Nachweis etwaiger Forderungen bzw. geleisteter Zahlungen streitig. Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 1) ist auch nicht ersichtlich, dass es sich um einen Grenzfall handelt. Unabhängig davon kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats eine weitere Differenzierung innerhalb der Einstufungen nicht zuletzt im Interesse der Rechtssicherheit nicht in Betracht. Danach ist für die Tätigkeit des Beteiligten zu 1) eine Vergütung abweichend von dem angefochtenen Beschluss lediglich ausgehend von einem Stundensatz in Höhe von 80,- € festzusetzen. Die Anzahl der festgesetzten Stunden nach erfolgter Teilabhilfe nunmehr noch in Höhe von 26 h und 38 min (21,27 h abzüglich 54 min, sowie weitere 6 h und 5 min.) ist nicht zu beanstanden, so dass der Beschwerde insoweit der Erfolg versagt bleibt. Der für eine Einzeltätigkeit angesetzte Zeitaufwand unterliegt grundsätzlich nur einer Plausibilitäts- und Missbrauchskontrolle (vgl. Senat, Beschluss vom 25.04.2018 - 21 W 20/18, juris Rn. 38 mwN). Dabei ist die Eigenverantwortlichkeit des Nachlasspflegers und der Umstand zu berücksichtigen, dass seine Tätigkeit keiner Zweckmäßigkeitskontrolle des Nachlassgerichts unterliegt (vgl. BayObLG NJW-RR 2000, 149; juris Rn.17; BayObLG NJW-RR 1998, 8). Zudem ist im Rahmen des Vergütungsverfahrens, worauf bereits das Nachlassgericht zutreffend abgestellt hat, der Einwand der mangelhaften Amtsführung unbeachtlich. Über streitige Gegenansprüche auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzung oder Einwendungen aus mangelhafter Amtsführung hat nicht das Nachlassgericht sondern das Prozessgericht zu entscheiden. Etwas anderes ist ausnahmsweise nur dann anzunehmen, wenn eine schwere, zur Verwirkung des Vergütungsanspruchs führende Pflichtverletzung des Nachlasspflegers vorliegt oder seine Tätigkeit aufgrund pflichtwidrigen Verhaltens dem Umfang nach wesentlich geringer anzusetzen wäre (OLG Düsseldorf, NJW-RR 2021,390; Grüneberg/Weidlich, BGB, 82. Aufl. 2023, § 1960 Rn. 26). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind die dem Vergütungsantrag zugrunde liegenden Zeitansätze nicht zu beanstanden. Aufgrund des Vortrags in der Beschwerdeschrift hat der Beteiligte zu 1) seine Abrechnung teilweise korrigiert und 54 Minuten in Abzug gebracht. Im Übrigen hat er auf die Einwände des Beteiligten zu 2) in der Stellungnahme vom 21.03.2022 die angegriffenen Positionen nachvollziehbar erläutert. Soweit der Beteiligte zu 2) in seiner Stellungnahme vom 16.04.2022 nur noch die Plausibilität der Positionen 10 bis 12 und 90 sowie mit Blick auf den erteilten Erbschein die Positionen 127-131 anzweifelt, greifen die Einwände nicht durch. Der Ansatz von 30 Minuten für Zählen und Sortieren von Kleingeld bestehend aus 1 und 2 Cent Stücken erweist sich angesichts der Erforderlichkeit der Richtigkeit der Zählung ausgehend von dem ermittelten Betrag von 9,41 € jedenfalls nicht von vorne herein unplausibel, da eine Zählung von mehreren hundert Geldstücken erforderlich war. Darauf, ob ein schnelleres Zählen möglich gewesen wäre, kommt es nicht an, da der tatsächlich entstandene Zeitaufwand zu vergüten ist. Welches Computerprogramm für die Kontoerfassung (Positionen 11 und 12) verwendet wurde, ist für die Frage des tatsächlich entstandenen Zeitaufwandes unerheblich. Eine Doppelerfassung mit der Position 31 und 90 ist nicht ersichtlich. Hierzu hat der Nachlasspfleger nachvollziehbar ausgeführt, dass die Position 31 die Buchung ab 2015 (Tod der Mutter), die Buchung 90 die Buchungen für den Zeitraum 06/2017 bis 09/2019 umfasst haben. Nicht zu beanstanden ist, dass der Nachlasspfleger die Kontobewegungen in seine eigene Software überführt hat. Ob dies zweckmäßig war, ist nicht Gegenstand der Prüfung. Eine offenkundige Sinnlosigkeit kann darin jedenfalls nicht gesehen werden, da dies spätere EDV-gestützte Abrechnungen erleichtern kann. Da die Nachlasspflegschaft erst mit Beschluss vom 01.02.2022 aufgehoben wurde, war der Nachlasspfleger auch nach Erteilung des Erbscheins noch zur Abrechnung der Tätigkeiten unter den Positionen 127 - 131 berechtigt. Dabei hat der Beteiligte zu 1) insbesondere keine eigenen Aktivitäten entfaltet, sondern lediglich auf eingehende Anfragen reagiert. Dies ist nicht zu beanstanden. Nicht durchgreifend ist der Einwand, der Nachlasspfleger sei nicht zur Erbauseinandersetzung berechtigt und der in diesem Zusammenhang entstandene Aufwand daher nicht vergütungsfähig. Dies betrifft zum einen eine etwaige Pflichtwidrigkeit, die nicht Gegenstand der Prüfung im Vergütungsverfahren ist (s.o.). Zum anderen betreffen die Zeitansätze die Geltendmachung des Erbauseinandersetzungsanspruchs der Mutter, der in den Nachlass der Erblasserin fiel, den Tätigkeitsbereich des Beteiligten zu 1), da es sich um den wesentlichen Vermögenswert der Erblasserin handelte. Die Aufgaben des Nachlasspflegers werden durch seinen in dem Bestellungsbeschluss angegebenen Wirkungskreis bestimmt. Stets gehört jedoch zu seinen Pflichten, den Nachlass zu erhalten und zu verwalten sowie die Vermögensinteressen der noch festzustellenden Erben wahrzunehmen (Grüneberg/Weidlich, BGB, 2023, § 1960 Rn. 13 mwN). Dazu hat er kraft Amtes als erstes die Nachlasssachen in Besitz zu nehmen, wozu auch die Einziehung offener Forderungen gehört, welches grundsätzlich im Interesse der unbekannten Erben liegt. Dass die angestrebte Erbauseinandersetzung aus Sicht des Beteiligten zu 2) als nunmehrigen Erben unzweckmäßig war, ist wiederum unbeachtlich. Der Beteiligte zu 1) hat unmittelbar nach Bekanntwerden der möglichen Erbenstellung des Beteiligten zu 2) seine diesbezüglichen Tätigkeiten eingestellt. Die Frage, ob etwaige Gegenstände aus dem Nachlass nicht ordnungsgemäß gesichert wurden, ist ebenfalls nicht Gegenstand der Prüfung des Vergütungsanspruchs. Etwaige Ansprüche wären im Rahmen eines Schadensersatzprozesses vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. Soweit der Beteiligte zu 2) - wie auf Seite 8 seiner am 27.12.2022 eingegangenen Stellungnahme ausgeführt - offenbar die Auffassung vertreten will, der Erbauseinandersetzungsanspruch hätte nicht zum Nachlass gezogen werden und die Vergütung des Beteiligten zu 1) aus der Staatskasse erfolgen sollen, so verkennt er, dass der Nachlass angesichts der bestehenden, werthaltigen Forderung gerade nicht mittellos war (s.o.). In diesem Fall kommt auch eine Belastung der Staatskasse mit den Kosten der Nachlasspflegschaft nicht in Betracht. Danach war die Höhe der Vergütung ausgehend von einem Stundensatz in Höhe von 80,- € sowie den korrigierten Zeitansätzen unter Berücksichtigung des teilweise unterschiedlichen Umsatzsteuersatzes, wie in der Abrechnung des Beteiligten zu 1) bereits berücksichtigt, auf insgesamt 2.548,43 € festzusetzen. Dabei ergeben sich 1.984,66 € unter Berücksichtigung von 20 h und 33 min zu einem Umsatzsteuersatz in Höhe von 19 % und der geltend gemachten Auslagen sowie weitere 563,76 € aus 6 h und 5 min zu dem niedrigeren Umsatzsteuersatz in Höhe von 16 %. Bei der geringfügig abweichenden Berechnung der Berichterstatterin in dem Hinweis vom 02.12.2022 war hinsichtlich der 6 h und 5 min der niedrigere Stundensatz nicht in Ansatz gebracht worden. Da der Nachlass nicht mittellos ist, war klarstellend auszusprechen, dass die Vergütung aus dem Nachlass zu erstatten ist. Eine unmittelbare Festsetzung gegen den Erben, wie sie der Formulierung in dem Tenor des angefochtenen Beschlusses entnommen werden könnte, ist nach den gesetzlichen Regelungen nicht vorgesehen. Unabhängig davon ist die Frage, ob aufgrund des Vergütungsbeschlusses eine Vollstreckung gegen den Erben zulässig ist, für das Festsetzungsverfahren nicht maßgeblich. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81, 84 FamFG. Da der Beteiligte zu 2) mit seinem Rechtsmittel nur in einem geringfügigen Umfang erfolgreich war, entspricht es billigem Ermessen, dass der Beteiligte zu 2) entsprechend der Regelung in § 84 FamFG insgesamt die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat. Die Anordnung einer Kostenerstattung hinsichtlich außergerichtlicher Kosten war nicht veranlasst, da der Beteiligte zu 1) sich im Beschwerdeverfahren selbst vertreten hat. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor. Folglich ist kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Senats gegeben. Die Wertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 61, 36 GNotKG und entspricht dem Wert der von dem Beteiligten zu 1) beanspruchten und von dem Beteiligten zu 2) abgelehnten Vergütung.