Beschluss
21 W 61/24
OLG Frankfurt 21. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2024:0822.21W61.24.00
2mal zitiert
5Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Ab dem 1.1.2023 ist eine Anpassung der bislang im Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main als angemessen anzusehenden Stundensätze für Nachlasspfleger bei der Verwaltung nicht mittelloser Nachlässe veranlasst.
Tenor
Auf die befristete Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 22.11.2023 abgeändert.
Für die Tätigkeit des Beteiligten zu 1) in der Zeit vom 28.02.2022 bis 26.05.2023 wird eine aus dem Nachlass zu erstattende Vergütung in Höhe von 2.983,07 € festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 358,79 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ab dem 1.1.2023 ist eine Anpassung der bislang im Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main als angemessen anzusehenden Stundensätze für Nachlasspfleger bei der Verwaltung nicht mittelloser Nachlässe veranlasst. Auf die befristete Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 22.11.2023 abgeändert. Für die Tätigkeit des Beteiligten zu 1) in der Zeit vom 28.02.2022 bis 26.05.2023 wird eine aus dem Nachlass zu erstattende Vergütung in Höhe von 2.983,07 € festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 358,79 € festgesetzt. I. Der Beteiligte zu 1) macht Vergütungsansprüche aus seiner Tätigkeit als Nachlasspfleger geltend. Die Erblasserin war ledig und hatte keine Kinder. Ein Cousin hatte die Erbschaft mit Erklärung vom 11.11.2021 gegenüber dem Nachlassgericht ausgeschlagen (Bl. 43 d.A.). Weitere gesetzliche Erben im Inland sind bislang namentlich nicht bekannt geworden. Mit Beschluss vom 26.11.2021 hat das Nachlassgericht Nachlasspflegschaft angeordnet und den Beteiligten zu 1) zum Nachlasspfleger bestellt, wobei es festgestellt hat, dass die Nachlasspflegschaft berufsmäßig ausgeführt wird (Bl. 44 d.A.). In seinem Bericht vom 08.06.2022 verwies der Beteiligte zu 1) auf eine vermüllte und ungeräumt dem Vermieter übergebene Wohnung der Erblasserin hin. Des Weiteren habe die Erblasserin über einen PKW, eine kleinere Briefmarkensammlung und Sammelmünzen verfügt, die veräußert wurden. Betreffend eine Lebensversicherung mit Bezugsberechtigung für ein Tierheim in Stadt1 sei die Schenkung widerrufen und die Versicherungssumme dem Nachlass zugeführt worden. Offene Kredite konnten durch eine Restschuldversicherung getilgt werden. Die Höhe des Nachlassvermögens wurde mit ca. 7.000,- € mitgeteilt (Bl. 71 d.A.). Der Beteiligte zu 1) beantragte am 26.05.2023 die Festsetzung seiner Vergütung für die Zeit vom 28.02.2022 bis zum 26.05.2023 in Höhe von insgesamt 3.229,07 €, wobei er einen Stundensatz in Höhe von 90,- € zugrunde legte. Zur Höhe des Stundenlohns hat er geltend gemacht, es habe sich wegen der vermüllten Wohnung und der Beiziehung der Lebensversicherung nicht um einen Normalfall einer mittelschweren sondern um eine schwere Abwicklung gehandelt. Des Weiteren überzeuge die Rechtsprechung des Senats, die zwischen der Metropolregion und dem Umland differenziere, nicht. Die Beteiligte zu 2) hat im Rahmen der Anhörung als Verfahrenspflegerin die Abrechnung hinsichtlich der Höhe des Stundensatzes beanstandet. Es habe sich nicht um eine schwere, sondern allenfalls um eine durchschnittliche Nachlassabwicklung gehandelt, so dass unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Senats ein mittlerer Stundensatz in Höhe von 80,- € angemessen scheine. Mit Beschluss vom 22.11.2023 hat das Nachlassgericht die Vergütung in Höhe von 2.870,28 € unter Berücksichtigung eines Stundensatzes in Höhe von 80,- € festgesetzt und die Beschwerde zugelassen. Zur Begründung hat es sich im Wesentlichen auf die Rechtsprechung des Senats bezogen. Gegen diesen Beschluss, der dem Beteiligten zu 1) am 28.11.2023 zugestellt worden ist (Bl. 123/127 d.A.), hat dieser mit Telefaxschreiben vom 06.12.2023 Beschwerde eingelegt (Bl. 127 d.A.) und diese am 11.03.2024 begründet (Bl. 133 d.A.). Mit der Beschwerde verfolgt der Beteiligte zu 1) seinen Vergütungsanspruch unter Berücksichtigung eines Stundensatzes von 90,- € weiter. Zum einen sei die Abwicklung als schwer einzustufen. Jedenfalls überzeuge die Ballungsraumtheorie des Senats nicht. Der Standort des Büros werde im Gesetz nicht als Kriterium für die Bemessung der Höhe des Stundensatzes angeführt. Es werde auf die Schwierigkeit der zu erledigenden Geschäfte und die für die Pflegschaft nutzbaren Kenntnisse abgestellt. Auch sei die pauschale Betreuervergütung bundesweit einheitlich geregelt. Jedenfalls sei nunmehr eine Anpassung der Vergütungshöhe mit Blick auf die merkliche Kostensteigerung und eine Inflationsrate des Jahres 2023 von 6 % veranlasst. Der Senat habe in der Entscheidung vom 25.08.2020 (21 W 105/20) eine Überprüfung in angemessen Zeitabständen für geboten erachtet, die sich an den Stundensätzen für vergleichbare Tätigkeiten seitens des Gesetzgebers zu orientieren habe. Das Nachlassgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 22.05.2024 nicht abgeholfen sondern das Verfahren dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 136 d.A.). II. Auf die zulässige Beschwerde war der Beschluss des Nachlassgerichts abzuändern. Dem Beteiligten zu 1) war eine Vergütung unter Berücksichtigung eines Stundensatzes in Höhe von 95 € für seine Tätigkeit ab dem 01.01.2023 zu bewilligen. 1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses bei dem Nachlassgericht eingegangen (§ 63 FamFG). Zudem ist der Beteiligte zu 1) wegen des zurückgewiesenen Teils der von ihm beanspruchten Vergütung aus dem Nachlass beschwerdebefugt (Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 20. Aufl.,2020, § 59 Rn. 78). Wegen der Zulassung der Beschwerde war das Erreichen des Beschwerdewertes gemäß § 61 Abs.1 FamFG nicht erforderlich. 2. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Der Senat sieht eine Anpassung der Höhe der Stundensätze für die Tätigkeit eines Nachlasspflegers bei vermögenden Nachlässen beginnend ab dem Jahr 2023 als angemessen an. a) Dem Beteiligten zu 1) steht ein Anspruch auf Vergütung für seine Tätigkeit bis zum 31.12.2022 gemäß § 1915 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1836 Abs. 1 BGB a.F. (in der bis zum 31.12.2022 anwendbaren Fassung) und ab dem 01.01.2023 gemäß § 1888 Abs. 2 S.2 BGB zu. Für beide Zeiträume bestimmt sich die Höhe der zu bewilligenden Vergütung nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnisse des Pflegers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte, sofern der Nachlass nicht mittellos ist. Bestellt das Nachlassgericht wegen seines Berufs einen Rechtsanwalt zum Nachlasspfleger, steht die Nutzbarkeit der Fachkenntnisse und seiner Qualifikation außer Zweifel. Bei einem Nichtrechtsanwalt ist auf die Vergleichbarkeit der nutzbaren Kenntnisse abzustellen, soweit eine geringere Qualifikation vorliegt, kommt die Festsetzung einer Vergütung ausgehend von einem niedrigeren Stundenlohn in Betracht. (Grüneberg/Weidlich, BGB, 2023, § 1960 Rn. 23; OLG Köln, Beschluss vom 10.02.2021 - 2 Wx 294/20, juris Rn.11). Indes besteht kein schützenswertes Interesse des Erben, dass der Nachlasspfleger seine Leistungen zu einem besonders günstigen Stundensatz erbringt (OLG Düsseldorf, FamRZ 2011, 141, juris Rn. 18). Für die Feststellung des Schwierigkeitsgrades ist von einem Normalfall auszugehen und sind Abweichungen nach unten bzw. nach oben festzustellen. Der Normalfall einer mittelschweren Abwicklung stellt dabei ein Nachlass dar, der sich aus Bargeld, Bankguthaben und beweglichem Vermögen zusammensetzt und nicht in ungewöhnlichem Maße mit Verbindlichkeiten belastet ist (Senat, Beschluss vom 25.08.2020 - 21 W 105/20, juris Rn. 17). Kriterien, die es rechtfertigen, von einer schwierigen Pflegschaft auszugehen, können das Auftauchen komplexer Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Abwicklung des Nachlasses bzw. der Erbenermittlung (z.B. Erben im Ausland, schwierige Urkundenlage), größere Haftungsgefahren bei großem, differenziert angelegtem Vermögen, problematische Immobilien, Gesellschaftsanteile, Auslandsvermögen, ausstehende Steuererklärungen, Verbindlichkeiten in erheblichem oder unübersichtlichem Umfang, Wertpapieranlagen, die Verwaltung nicht hinterlegungsfähigen Vermögens (Mietshaus, Handelsgeschäft) aber etwa auch die Beteiligung des Erblassers an einer Erbengemeinschaft sein (Senat, Beschluss vom 25.04.2018 - 21 W 20/18, juris Rn. 26 mwN). Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats ist der Stundensatz des berufsmäßigen Nachlasspflegers, der seinen (Kanzlei-) Sitz außerhalb des Ballungsraumes Frankfurt am Main hat, bei Pflegschaften mit mittlerem Schwierigkeitsgrad mit 80,- €, bei Pflegschaften mit überdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad mit 110,- € anzusetzen (vgl. Senat, Beschluss vom 25.08.2020 - 21 W 105/20, juris Rn. 21 und Beschluss vom 10.03.2023 - 21 W 143/22, juris Rn. 22). b) Gemessen an diesen Grundsätzen ist die von dem Beteiligten zu 1) geführte Pflegschaft zwar nur als Normalfall eines mittleren Schwierigkeitsgrads einzustufen. Gleichwohl führt das Rechtsmittel zu einem Erfolg, weil die Höhe des Stundensatzes einer Anpassung bedarf. aa) Vorliegend handelt es sich zunächst nicht um einen mittellosen Nachlass. Nach Angaben des Beteiligten zu 1) befinden sich noch Aktiva in Höhe von ca. 6.700,- € im Nachlass (Bl. 71 d.A.), so dass die Höhe der Vergütung nicht durch das VBVG bestimmt wird. bb) Die Qualifikation des Beteiligten zu 1) ist, wie der Senat bereits mit Beschluss vom 18.01.2023 - 21 W 143/22 entschieden hat, mit derjenigen eines anwaltlichen Nachlasspflegers vergleichbar. Der Beteiligte zu 1) ist berufsmäßig seit 15 Jahren als Nachlasspfleger tätig. Er verfügt als Diplom-Sozialpädagoge über ein abgeschlossenes Studium, hat einen Master-Fernstudiengang im Bereich Betreuung, Vormundschaft und Pflegschaft absolviert und ist Mitglied im Bund Deutscher Nachlasspfleger e.V.. Damit verfügt er über erhebliche Fachkenntnisse, die für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbar sind und damit eine Vergleichbarkeit zu einer Qualifikation eines Rechtsanwalts mit Blick auf die Höhe der Vergütung rechtfertigen. cc) Nicht zu folgen ist dem Beteiligten zu 1) darin, dass es sich um einen Fall einer schweren Abwicklung handelt. Der Umstand, dass die Wohnung vermüllt war, macht die Abwicklung nicht schwer, sondern allenfalls unangenehm. Soweit aufgrund des Zustandes etwa die Sichtung erschwert ist, wird diesem Umstand durch den Zeitaufwand Rechnung getragen. Die Wohnung wurde zudem ungeräumt zurückgegeben. Der Nachlass war übersichtlich. Die Abwicklung betreffend eines nach Widerruf der Schenkung in den Nachlass fallenden Lebensversicherungsvertrag macht die Pflegschaft als solche nicht überdurchschnittlich schwer. Besondere Schwierigkeiten in diesem Zusammenhang sind nach dem Vortrag des Beteiligten zu 1) nicht aufgetreten. dd) Ebenfalls nicht durchgreifend ist der Einwand, bei der Frage der Angemessenheit der Vergütung dürften der (Kanzlei-) Sitz und damit regionale Unterschiede nicht berücksichtigt werden. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass dem Tatsachengericht bei der Bemessung des Stundensatzes ein weiter Ermessenspielraum zusteht (OLG Köln, BeckRS 2021,1956, Rn. 7). Weiterhin ist im Ausgangspunkt unstreitig, dass bei der Bemessung der Vergütung die Kostendeckung eine Rolle spielt. Die Begründung höherer Stundensätze bei vermögenden Nachlässen gegenüber den Sätzen des VBVG beruht auch darauf, dass dem Nachlasspfleger eine kostendeckende Vergütung zu gewähren ist (Senat, Beschluss vom 25.08.2020, 21 W 105/20, juris Rn. 12 mwN). Zu den Kosten zählen regelmäßig die Sachkosten für die Unterhaltung eines Büros, so dass diese auch im Rahmen der Bemessung der Höhe der Vergütung zu berücksichtigen sind. Dass die Mieten in und außerhalb eines Ballungsraumes unterschiedlich hoch sind, ist allgemein bekannt und wird auch von dem Beteiligten zu 1) nicht in Zweifel gezogen. Nicht nur in der Rechtsprechung des Senats sondern auch in anderen Oberlandesgerichtsbezirken wird eine entsprechende Differenzierung als sachgerecht angesehen (vgl. OLG Jena NJW-RR 2013,1229, OLG Braunschweig, NLPRax 2019,35, OLG Köln, aaO, Rn. 34; MüKoBGB/Leipold, 9. Aufl. 2022, § 1960 Rn. 94). Soweit kritische Stimmen in der Literatur eine Berücksichtigung ablehnen und davon ausgehen, dass der Kanzlei-/Bürositz allein bei der Einstufung in den Schweregrad zu berücksichtigen sei (vgl. BeckOGK/Heinemann, BGB, Stand 01.05.2024, § 1960, Rn. 431), wird damit zugleich zum Ausdruck gebracht, dass eine Berücksichtigung grundsätzlich als sachgerecht angesehen wird. Indes ist die Kostenstruktur offenkundig keine Frage der Schwierigkeit der Führung der Pflegschaft, so dass diesem Ansatz nicht gefolgt werden kann. ee) Eine Anpassung der Höhe der Stundensätze ist aber nunmehr beginnend für den Zeitraum ab dem 01.01.2023 angemessen. Bei den der Vergütung zugrunde gelegten Beträgen handelt es sich nicht um vollkommen starre, keinerlei Veränderungen unterliegenden Werte. Vielmehr bedarf die Angemessenheit in großzügig bemessenen Zeitabständen einer generellen Überprüfung bzw. bei Vorliegen besonderer Umstände einer Überprüfung und Anpassung im Einzelfall (Senat, aaO, juris Rn. 23; OLG Köln, aaO, Rn. 24). Für eine Anpassung sprechen nunmehr insbesondere die aktuellen, aber auch in der jüngeren Vergangenheit liegenden Anpassungen des Gesetzgebers bei der Vergütung von Vormündern und Betreuern sowie Rechtsanwälten, ein längerer Zeitraum seit einer Anpassung sowie die bereits seit 2022 ganz erheblich gestiegenen Lebenshaltungskosten. Der Gesetzgeber hat mit Wirkung zum 01.01.2023 die Stundensätze für den Vormund in § 3 VBVG in einem Bereich zwischen 15 % bis 18 % angehoben. Nach diesen erhöhten Sätzen richtet sich nunmehr gemäß § 1888 Abs. 2 S.1 BGB die Vergütung für den Nachlasspfleger in Fällen eines mittellosen Nachlasses. Entsprechend ist es angemessen, wenn der Nachlasspfleger bei werthaltigem Nachlass ebenfalls eine angepasste Vergütung erhält. Auch hinsichtlich des Zeitpunktes sieht der Senat die Wertung des Gesetzgebers als sachgerecht an. Dies auch deshalb, um nicht zu weit in bereits abgeschlossene Sachverhalte einzugreifen. Desweiteren war zu konstatieren, dass der Gesetzgeber zuvor mit Wirkung zum 01.01.2021 mit dem 2. KostenRÄG die Gebührensätze für Rechtsanwälte im RVG um ca. 10 % erhöht hatte. Zudem wurden die bisherigen Stundensätze seit über 10 Jahren nicht angepasst (vgl. Senat, Beschluss vom 27.01.2014 - 21 W 54/13) Schließlich kam es nicht zuletzt seit dem Beginn des Ukrainekrieges in Deutschland zu einer im Jahr 2022 um 7,1 % gegenüber dem Vorjahr gestiegenen Inflationsrate (gemessen an den Verbraucherpreisen), im Jahr 2023 betrug die Inflationsrate +5,6 %. Diese erheblichen Teuerungsraten führten nicht zuletzt im Jahr 2023 zu einer Vielzahl von Tarifrunden in verschiedenen Branchen (Bahnverkehr, Bankgewerbe, Baugewerbe, öffentlicher Dienst etc.) mit - teilweise erst im Jahr 2024 erfolgten - Tarifabschlüssen, die erhebliche Anpassungen durch Einmalzahlungen als Inflationsausgleich und deutliche Lohnsteigerungen vorsehen. Vor diesem Hintergrund ist nunmehr auch eine Erhöhung der Vergütung für den Nachlasspfleger betreffend die Abwicklung eines nicht mittellosen Nachlasses veranlasst, welche der Senat in einem Umfang, der der Erhöhung der Vergütung für den Vormund und Betreuer in § 3 VBVG zugrunde gelegten Anpassung im Bereich von etwa 18 % entspricht, als angemessen ansieht. Dabei ist es weiterhin angemessen, im Interesse der Rechtssicherheit Stundensätze für die verschiedenen Schwierigkeitsgrade sowie innerhalb und außerhalb des Ballungsraumes festzulegen, die eine einfache Staffelung aufweisen und eine gewisse Geltungsdauer für sich in Anspruch nehmen können, ohne dass in jedem Einzelfall eine exakte mathematische Vergleichbarkeit erforderlich wäre. c) Die jeweiligen Stundensätze stellen sich danach für Tätigkeitszeiträume ab dem 01.01.2023 für Nachlasspfleger mit Sitz außerhalb des Ballungsraumes wie folgt dar: Für den Ausnahmefall einer Nachlasspflegschaft einfachen Schwierigkeitsgrad ist ein Stundensatz in Höhe von 60,- €, für den Normalfall eines mittleren Schwierigkeitsgrades in Höhe von 95,- € angemessen. In einem schweren Fall kann der Nachlasspfleger einen Stundensatz von 130,- € in Anspruch nehmen. Für Nachlasspfleger, die ihren (Kanzlei-) Sitz im Ballungsraum entsprechend der Rechtsprechung des Senats unterhalten, sind die Stundensätze wie folgt anzupassen: In einem einfachen Fall ist ein Stundensatz von 85,- € nicht zu beanstanden, der Normalfall ist angemessen mit einem Stundensatz von 120,- € zu vergüten. Liegt eine Nachlasspflegschaft überdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrades vor, ist dieser Betrag um weitere 35,- € auf 155,- € zu erhöhen. d) Danach bemisst sich die Vergütung des Beteiligten zu 1) wie folgt: Für den Zeitraum bis zum 31.12.2022: 25 Stunden und 39 min á 80,- € 2.052,00 € Für den Zeitraum ab dem 01.01.2023: 4 h und 30 min á 95,- € 427,50 € Aufwendungen: 27,28 € Umsatzsteuer: 476,29 € Gesamt: 2.983,69 € Da der Beteiligte zu 1) insgesamt eine Vergütung in Höhe von 3.229,07 € beantragt hat, hat die Beschwerde nur teilweise Erfolg, so dass der Antrag im Übrigen zurückzuweisen war. An die Begründung der Höhe und mithin den der Berechnung von dem Beteiligten zu 1) zugrunde gelegten Stundensatz in Höhe von 90,- €, war der Senat bei seiner Entscheidung nicht gebunden. Mit der Berücksichtigung des für die Tätigkeit ab 2023 erhöhten Stundensatz von 95,- € ist der Senat nicht über den Antrag des Beteiligten zu 1) hinausgegangen. Insoweit bedurfte es auch keines Hinweises betreffend eine etwaige Umstellung des Antrags. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Es entspricht billigem Ermessen, trotz des Teilunterliegens des Beteiligten zu 1) insgesamt von einer Erhebung der Gerichtskosten abzusehen, da der Beteiligte zu 1) mit seinem wesentlichen Rechtsschutzziel Erfolg hatte. Vor diesem Hintergrund besteht auch kein Anlass für die Anordnung einer Kostenerstattung betreffend außergerichtlicher Kosten. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor. Folglich ist kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Senats gegeben. Die Wertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 61, 36 GNotKG und entspricht dem Wert der von dem Beteiligten zu 1) beanspruchten, über die erstinstanzliche Bewilligung hinausgehende Vergütung.