Leitsatz: 1. Zu den Voraussetzungen der Festsetzung der Vergütung des Nachlasspflegers bei einem nicht mittellosen Nachlass 2. Im Verfahren auf Festsetzung der Vergütung des Nachlasspflegers ist der Einwand, der Nachlasspfleger habe seine Geschäfte unsachgemäß geführt ausgeschlossen. Der Beschluss wird teilweise abgeändert und dem Beteiligten zu 22) für seine Tätigkeit als Nachlasspfleger eine Vergütung in Höhe von 13.475,53 € inclusive Mehrwertsteuer gegen den Nachlass festgesetzt. Im Übrigen wird der Festsetzungsantrag abgewiesen. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Auslagen des Beschwerdeführers trägt der Beteiligte zu 22). Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 9.269,80 € festgesetzt. Gründe: I. Durch Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Bünde vom 26.05.2021 wurde eine Nachlasspflegschaft für den Nachlass des Erblassers mit dem Wirkungskreis „Sicherung und Verwaltung des Nachlasses und Ermittlung der Erben“ angeordnet und der Beteiligte zu 22) zum Nachlasspfleger bestellt und am 02.06.2021 verpflichtet. Zum Nachlass, dessen Wert 160.000,00 € beträgt, gehört u.a. eine Immobilie in A., P.-straße 00. Gesetzliche Erben sind die Beteiligten zu 1), 2), 4) bis 21) sowie die am 00.00.2023 verstorbene Mutter des Beteiligten zu 3), der diese allein beerbt hat. Mit Schreiben vom 20.04.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Befangenheitsantrag gegen den Nachlasspfleger und verwies darauf, dass dieser in einem Verfahren auf Zwangsversteigerung einer seiner Mutter gehörenden Immobilie als Zwangsverwalter zum Nachteil seiner Mutter tätig gewesen sei. Das Nachlassgericht erließ am 23.06.2023 einen gemeinschaftlichen Erbschein, in dem die Beteiligten zu 1), 2) und 4) bis 21)sowie die verstorbene Mutter des Beschwerdeführers als Miterben nach dem Erblasser ausgewiesen sind. Mit Schriftsatz vom 29.07.2024 stellte der Beteiligte zu 22) seine Kosten und Auslagen mit insgesamt 19.540,51 € in Rechnung und beantragte die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen gegen den Nachlass. Unter dem 30.10.2024 reichte der Beteiligte zu 22) eine geänderte Kostenrechnung ein, die mit einem Betrag in Höhe von 22.215,75 € abschließt. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Kostenrechnungen, Bl. 107 ff. GA I und 114 GA I, Bezug genommen. Nachdem das Amtsgericht die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Abrechnung festgestellt hatte, hat es durch den angefochtenen Beschluss die Vergütung des Nachlasspflegers nebst Auslagen antragsgemäß auf 22.215,75 € inclusive Mehrwertsteuer festgesetzt. Gegen diesen, dem Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 09.01.2025 zugestellten Beschluss, hat der Beschwerdeführer durch seinen Verfahrensbevollmächtigten am 23.01.2025 Erinnerung eingelegt. Zur Begründung hat der Beschwerdeführer vorgetragen, bei der Abrechnungsprüfung seien mehrere Unstimmigkeiten festgestellt worden. Die Abrechnungen seien voller unerklärlicher Differenzen über insgesamt 9.269,80 €. Die Stromversorgung der Immobilie des Erblassers habe der Nachlasspfleger nicht gekündigt, so dass überflüssiger Weise insgesamt 541,19 € angefallen seien. Die Erstattung von Auslagen in Höhe von insgesamt 2.370,73 € im Zusammenhang mit der Erstellung eines Verkehrswertgutachtens für die Immobilie könne der Nachlasspfleger nicht von der Erbengemeinschaft verlangen. Es sei auch versäumt worden, einen Antrag auf Erlass der Grundsteuer zu stellen. Auch sei die ungenutzte Restmülltonnenentleerung nicht abbestellt worden. Durch den Verkauf einer alten Werkbank mit einem unterhalb der Verkaufskosten liegenden Erlöses habe der Nachlasspfleger einen Verlust von 308,82 € verursacht. Der Nachlasspfleger könne die Kosten für eine Veranstaltung, zu der er die Erben eingeladen hatte, nicht ersetzt verlangen. Er habe sich als Makler betätigt, ohne dass die von ihm abgerechnete Tätigkeit von dem bestellten Wirkungskreis umfasst gewesen sei. Der von ihm berechnete Betrag für die Objektkontrolle und Wintersicherung der Immobilie des Erblassers sei zu hoch angesetzt. Auch die Kosten für die Erfassung der Buchungsbelege seien zu hoch. Der Beschwerdeführer beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben. Der Beteiligte zu 22) beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache durch Beschluss vom 18.03.2025 mit der Begründung, es seien lediglich Beanstandungen gegen die Amtsführung des Nachlasspflegers erhoben worden, die im Verfahren über die Festsetzung der Vergütung unbeachtlich seien, dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. 1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist zulässig. Gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts im Vergütungsfestsetzungsverfahren ist die befristete Beschwerde (§ 58 f. FamFG) statthaft. Die Beschwerde ist auch im Übrigen gemäß §§ 59 ff. FamFG zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt worden. Als Erbeserbe ist der Beteiligte zu 3) beschwerdebefugt im Sinne des § 59 FamFG (BeckOGK/Heinemann, 1.4.2025, BGB § 1960 Rn. 535). 2. In der Sache hat die Beschwerde in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Das Nachlassgericht hat mit dem angegriffenen Beschluss die Festsetzung der Vergütung des Nachlasspflegers fehlerhaft vorgenommen und zu Unrecht auch die Auslagen des Nachlasspflegers gegen den Nachlass festgesetzt. a) Die Vergütung eines Nachlasspflegers bei berufsmäßig geführter Nachlasspflegschaft ergibt sich bei einem vermögenden Nachlass bis zum 31.12.2022 aus §§ 1915 Abs. 1 S. 1, S. 2, 1836 As. 1 S. 1, S. 2 BGB und ab dem 01.01.2023 aus § 1888 Abs. 2 S. 2 BGB. Danach bestimmt sich abweichend von § 3 VBVG die Höhe der Vergütung, wie auch das Nachlassgericht zutreffend ausgeführt hat, nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Nachlasspflegers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte (statt vieler: OLG Köln, Beschluss vom 26.06.2024 – I-2 Wx 94/24 –, juris). aa) Die Vergütungsfestsetzung durch das Nachlassgericht erfolgt auf der Basis eines zu bestimmenden Stundensatzes sowie gemäß dem für die Führung der Nachlasspflegschaft angefallenen Zeitaufwand in Stunden. Der Nachlasspfleger hat hierzu mit seinem Vergütungsantrag eine Aufstellung über seinen Zeitaufwand vorzulegen, die von dem Nachlassgericht auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen ist. Erforderlich, aber auch ausreichend für einen ordnungsgemäßen Vergütungsantrag ist nach der in der Rechtsprechung überwiegend vertretenen Auffassung, dass die Angaben in der Tätigkeitsaufstellung die Feststellung einer ungefähren Größenordnung des Zeitaufwandes für die entfalteten Tätigkeiten ermöglichen und so zur Grundlage einer Schätzung nach § 287 ZPO gemacht werden können. Verlangt wird deshalb, dass der Nachlasspfleger die zur Abrechnung gestellten Tätigkeiten zumindest stichwortartig angibt und in einem Umfang konkretisiert, der eine überschlägige Prüfung des abgerechneten Zeitraumes und so eine sachliche Überprüfung der Abrechnungspositionen erlaubt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.11.2019, I-3 Wx 189/19 m. w. N., - juris; OLG Hamm, Beschluss vom 23.04.2020 - 10 W 26/19 -). Diesen Anforderungen genügt die von dem Nachlasspfleger vorliegend vorgelegte Aufstellung. Der von ihm eingereichte Vergütungsantrag enthält eine ausreichend konkrete Aufstellung des für die Führung der Nachlasspflegschaft getätigten Zeitaufwandes, die die vorzunehmende Plausibilitätsprüfung durch das Nachlassgericht ohne weiteres ermöglicht. Er hat chronologisch dargelegt, an welchem Tag er welche Tätigkeiten für den Nachlass mit welchem Zeitaufwand in Minuten ausgeübt hat. bb) Nach diesen Maßstäben ist zugunsten des Beteiligten zu 22) jedoch nur eine Vergütung in Höhe von 13.475,53 € einschließlich Mehrwertsteuer festzusetzen. (1) Der Beschluss des Amtsgerichts vom 26.05.2021, mit dem der Beteiligte zu 22) zum Nachlasspfleger bestellt wurde, enthält die ausdrückliche Feststellung, dass die Nachlasspflegschaft berufsmäßig geführt wird. Der Nachlass ist auch nicht mittellos. Der Nachlasspfleger hat seiner Abrechnung tabellarische Tätigkeitsnachweise für die Zeit seiner Bestellung am 02.06.2021 bis zum 25.07.2024 zugrunde gelegt. Der für die einzelnen Tätigkeiten in Ansatz gebrachte Zeitaufwand hält einer Plausibilitätsprüfung weitgehend, jedoch nicht in vollem Umfang stand. (2) Die Aufgaben des Nachlasspflegers werden durch seinen Wirkungskreis bestimmt, so dass im Grundsatz der Nachlasspfleger die Vergütung nur derjenigen Tätigkeiten verlangen kann, die sich im Rahmen seines Wirkungskreises halten. Wurde der Nachlasspfleger – wie hier – allgemein mit der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses und der Erbenermittlung betraut, ist es weitgehend eine Frage der Zweckmäßigkeit, welche Maßnahmen veranlasst sind (Grüneberg-Weidlich, Bürgerliches Gesetzbuch, 84. Auflage, § 1960 Rn. 13). Daraus folgt, dass im Festsetzungsverfahren eine Kontrolle der von dem Nachlasspfleger entfalteten Tätigkeiten auf ihre Zweckmäßigkeit hin zu unterbleiben hat mit der Folge, dass Einwände gegen die Berücksichtigungsfähigkeit von Stundenzahl und Auslagenpositionen nur erheblich sind, wenn sie dahin gehen, dass entweder ein sachlicher Bezug einzelner Maßnahmen zu dem Nachlass überhaupt oder zu dem angeordneten Wirkungskreis des Nachlasspflegers nicht mehr erkennbar ist oder die Handlungsweise des Nachlasspflegers zu einem derart übersetzten Zeitaufwand geführt hat, dass er sich durch eine sinnvolle Führung der Nachlasspflegschaft nicht mehr erklären lässt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.07.2021 – I-3 Wx 87/20 –, juris). Steht ein Geschäft in Rede, das nicht von seinen Aufgabenkreisen erfasst wird, entfällt auch die Vergütung des Nachlasspflegers (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.02.2012 - I-3 Wx 172/11 - FamRZ 2012, 1902-1903). (3) Im dem vorliegenden Fall erscheint es zwar als nachvollziehbar, dass der Nachlasspfleger einen erheblichen Aufwand bei der Erbenermittlung gehabt hat, so dass die Anzahl der dafür erstellten Schreiben an Standesämter, Einwohnermeldeämter und Archive ohne weiteres plausibel erscheint. Auch ist nachvollziehbar, dass der Nachlasspfleger umfangreich mit den vielen an dem Verfahren beteiligten Personen schriftlich und fernmündlich korrespondiert hat und dafür einen erheblichen Zeitaufwand in Rechnung gestellt hat. Auch ist der für die Stammbaumbearbeitung in Ansatz gebrachte Zeitaufwand bei 21 ermittelten gesetzlichen Erben nicht zu beanstanden. Schließlich erscheint auch der für die Abgabe der Erbschaftsteuererklärung veranschlagte Zeitaufwand plausibel, denn gemäß § 31 Abs. 6 ErbStG ist anstelle der unbekannten Erben der Nachlasspfleger zu der Abgabe der Erbschaftsteuererklärung verpflichtet. Die für die ab März 2023 durchgeführten Tätigkeiten in Rechnung gestellte Vergütung kann indessen überwiegend nicht festgesetzt werden. Dabei handelt es sich in erheblichem Umfang um Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erbauseinandersetzung, der Beantragung des Erbscheins und dem Verkauf der Immobilie des Erblassers. Die Erbauseinandersetzung gehört jedoch nicht zu den Aufgaben des Nachlasspflegers, selbst wenn ihn die übrigen Miterben hiermit beauftragen (BeckOGK/Heinemann, 1.4.2025, BGB § 1960 Rn. 152, beck-online). Hat der Nachlasspfleger die in Betracht kommenden Erbprätendenten ermittelt, so hat er auch nicht die weitergehende Aufgabe, den endgültigen und wahren Erben festzustellen. Diese Feststellung obliegt entweder dem Nachlassgericht oder den Erbprätendenten, die selbst einen Erbschein beantragen müssen (BeckOGK/Heinemann, 1.4.2025, BGB § 1960 Rn. 154, beck-online). Es sind daher insgesamt 1.652 Minuten (27,5 Stunden) für die Tätigkeiten vom 20.03.2023 (Überarbeitung Erbscheinsantrag bei Notarin, 100 Minuten), vom 17.04.2023 (Notartermin Beurkundung Erbscheinsantrag in N., 125 Minuten), vom 20.04.2023 (Entwurf Anschreiben Erben und Abwicklungsvollmacht, 60 Minuten), vom 25.04.2023 (Anschreiben samt Anhang an alle Erben, 80 Minuten), vom 03.07.2023 (Telefonat mit Makler I., 8 Minuten), vom 05.07.2023 (Telefonat mit Makler I. wg. Einschätzung des Objektes, 5 Minuten), vom 06.07.2023 (Entwurf Anschreiben wg. Sachstand und Einverständniserklärung, 45 Minuten), vom 07.07.2023 (Anschreiben samt Anlagen an alle Erben verschickt, 80 Minuten), vom 12.07.2023 (Übersendung der Einverständniserklärung an Erbin aus den USA, 10 Minuten), vom 24.07.2023 (Postbearbeitung Notariat Prüfung Entwurf Verkaufsvollmacht, 25 Minuten), vom 31.08.2023 (Stammbaum und Urkunden vorbereitet für Erbenversammlung, 90 Minuten), vom 02.09.2023 (Erbenversammlung mit anschließender Besichtigung des Nachlassobjekts, 830 Minuten), vom 06.09.2023 (Übersendung Entwurf Nachlassvollmacht an Notar, 25 Minuten), vom 25.09.2023 (Objektsbesichtigung mit Interessenten, 79 Minuten) und vom 09.10.2023 (Objektbesichtigung, 90 Minuten) in Abzug zu bringen. (4) Soweit der Beschwerdeführer mit der Beschwerde geltend macht, der Nachlasspfleger habe versäumt, die Stromversorgung der Immobilie des Erblassers zu kündigen, es sei versäumt worden, einen Antrag auf Erlass der Grundsteuer zu stellen, die ungenutzte Restmülltonnenentleerung sei nicht abbestellt worden, der von dem Nachlasspfleger berechnete Betrag für die Objektkontrolle und Wintersicherung der Immobilie des Erblassers sei zu hoch angesetzt, erhebt er damit im Wesentlichen keine Bedenken gegen die Plausibilität der Aufstellung, sondern gegen die ordnungsgemäße Amtsführung durch den Beteiligten zu 22). Der Beschwerdeführer ist aber mit seinem Einwand, der Nachlasspfleger habe seine Geschäfte unsachgemäß geführt, im vorliegenden Verfahren auf Festsetzung der Vergütung (§ 168 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FamFG) ausgeschlossen (OLG Celle, Beschluss vom 30.05.2011 – 6 W 120/11 –, juris). Der Einwand einer mangelhaften Geschäftsführung ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht zu berücksichtigen, da dieses die Festsetzung einer angemessenen Vergütung für tatsächlich erbrachte Tätigkeiten zum Gegenstand hat. Das Nachlassgericht ist auch nicht berechtigt, für aus seiner Sicht unzweckmäßige Tätigkeiten die Vergütung des Nachlasspflegers zu kürzen. Sofern aus der eingewandten mangelhaften Geschäftsführung Ersatzansprüche gegen den Nachlasspfleger resultieren sollten, müssen diese in einem Rechtsstreit vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden, für dessen Entscheidung dann das Prozessgericht und nicht – wie im Vergütungsfestsetzungsverfahren – der Rechtspfleger zuständig ist (KG, Beschluss vom 10.07.2007 - 1 W 454/03 – NJW-RR 2007, 1598). cc) Der Beschwerdeführer kann im Vergütungsfestsetzungsverfahren auch nicht damit gehört werden, der Nachlasspfleger sei befangen gewesen und hätte deshalb aus seinem Amt entlassen werden müssen, so dass er keine Vergütung beanspruchen könne. Es ist zwar anerkannt, dass auch der Erbprätendent ein Beschwerderecht gegen die Auswahl des Nachlasspflegers hat (LG Heidelberg, Beschluss vom 03.01.1955 - 1 T 34/54 – NJW 1955, 469). Nachdem die Nachlasspflegschaft aber nunmehr beendet ist, besteht kein berechtigtes Interesse eines Erben an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung der Nachlasspflegschaft. Ein solches Interesse lässt sich auch nicht aus der Belastung des Nachlasses mit den Kosten der Pflegschaft, insbesondere der Vergütung des Pflegers herleiten (OLG Hamm, Beschluss vom 10.11.2009 - 15 Wx 225/09 - NJOZ 2011, 399). Der Nachlasspfleger ist allein aufgrund seiner wirksamen Bestellung berechtigt und verpflichtet, die Interessen des Betroffenen wahrzunehmen und in dem ihm zugewiesenen Aufgabenbereich tätig zu werden. Grundlage für den Vergütungsanspruch ist dieses Tätigwerden. Diese Grundlage wird weder durch formell-rechtliche oder materiell-rechtliche Mängel bei der Bestellung des Betreuers noch durch die nachträgliche Aufhebung der Bestellung wegen solcher Mängel beseitigt (BGH, Beschluss vom 20.08.2014 – XII ZB 479/12 –, juris). Für die wirksame Bestellung reichte hier die Verpflichtung zu treuer und gewissenhafter Führung der Pflegschaft durch das zuständige Nachlassgericht am 02.06.2021 aus (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.11.2010 – 8 W 460/10 –, juris). dd) Nicht zu beanstanden ist der von dem Nachlasspfleger beantragte und von dem Rechtspfleger zugrundegelegte Stundensatz in Höhe von 95,00 €, der von dem Beschwerdeführer auch nicht angegriffen worden ist. Der Stundensatz hält sich im Rahmen der üblichen Stundensätze für Nachlasspfleger in vergleichbaren Fällen. Das Oberlandesgericht Köln (Beschluss vom 26.06.2024 – I-2 Wx 94/24 –, juris) geht bei einer ähnlich gelagerten Konstellation wie im vorliegenden Fall von einem Stundensatz von nur 75,00 € aus. Das Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg (Beschluss vom 27.01.2023 – 2 W 51/22 –, juris) hat in einem vergleichbaren Fall einen Stundensatz von 85,00 € angenommen. Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. (Beschluss vom 22.08.2024 – 21 W 61/24 –, juris) legt bei einem – wie hier - mittleren Schwierigkeitsgrad einen Stundensatz von 95,00 € zugrunde. b) Der Nachlasspfleger kann die Festsetzung der von ihm mit insgesamt 6.871,40 € zuzüglich Mehrwertsteuer ermittelten Auslagen und Aufwendungen allerdings nicht verlangen. aa) Neben der Vergütung kann er zwar nach § 1835 Abs. 1 S. 1, 2. Hs. BGB in Verbindung mit § 5 JVEG Aufwendungsersatz für Fahrtkosten in Höhe von 0,30 € pro gefahrenen Kilometer zuzüglich Mehrwertsteuer beanspruchen (vgl. allgemein hierzu BeckOGK/Heinemann, 1.7.2019, BGB § 1960 Rn. 193; MüKoBGB/Leipold, 8. Auflage 2020, BGB § 1960 Rn. 97 m. w. N.). Eine Festsetzung des Aufwendungsersatzes durch das Nachlassgericht kommt aber – entgegen der Auffassung des Amtsgerichts – nicht in Betracht. Nach § 168 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 S. 1 Nr. 1 FamFG wird der Ersatz von Aufwendungen durch das Nachlassgericht festgesetzt, wenn sich der Anspruch gegen die Staatskasse richtet, also bei mittellosem Nachlass, § 1835 Abs. 4 BGB. Ist der Nachlass - wie hier – nicht mittellos, so ist der Nachlasspfleger berechtigt, die zur Erfüllung seiner Aufwendungsersatzansprüche erforderlichen Geldmittel dem Nachlassvermögen unmittelbar zu entnehmen bzw. von dem bei Beendigung der Nachlasspflegschaft nach § 1890 BGB herauszugebenden Vermögen abziehen. Der Aufwendungsersatz wird in diesem Fall aber nicht durch das Nachlassgericht festgesetzt (Grüneberg-Weidlich, BGB, § 1960 Rn. 28; OLG Hamm, Beschluss vom 04.06.2020 – I-15 W 24/20 –, juris; OLG München, Beschluss vom 24.04.2018 – 31 Wx 366/16 –, juris). Unterlässt der Nachlasspfleger es, die erforderlichen Aufwendungen von dem herauszugebenden Nachlass abzuziehen, kommt eine nachträgliche Festsetzung seines Aufwendungsersatzanspruchs durch das Nachlassgericht nicht mehr in Betracht. Der gegen die Erben gerichtete Anspruch muss vielmehr, soweit erforderlich, vor dem Zivilgericht geltend gemacht werden (vgl. MüKoBGB/Leipold, 8. Auflage 2020, BGB § 1960 Rn. 100; BeckOGK/Heinemann, 1.7.2019, BGB § 1960 Rn. 197; Staudinger/Mesina (2017) BGB § 1960 Rn. 36, 37; OLG München, Beschluss vom 24.04.2018 - 31 Wx 366/16 -, juris; OLG Köln, Urteil vom 22.04.1994 - 19 U 122/93 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 23.04.2020 – I-10 W 4/19 –, juris). bb) Der Senat ist nicht gehindert, die Entscheidung des Amtsgerichts hinsichtlich der Auslagen und Aufwendungen (Fahrtkosten) insgesamt abzuändern und eine Festsetzung von Fahrtkosten nicht anzuordnen, obwohl dies mit der Beschwerde nicht ausdrücklich gerügt worden ist. Das hat seinen Grund darin, dass das Rechtsmittel zu einer umfassenden rechtlichen und tatsächlichen Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses führt (Sternal/Sternal, 21. Auflage 2023, FamFG § 65 Rn. 11). Das Beschwerdegericht ist regelmäßig nicht an die Beschwerdebegründung gebunden, so dass auch die Prüfungspflicht nicht durch die tatsächlichen und rechtlichen Rügen des Beschwerdeführers beschränkt wird. Gegenstand der Nachprüfung und Entscheidung ist vielmehr die gesamte angefochtene Entscheidung im Rahmen des Verfahrensgegenstandes, über den im ersten Rechtszug entschieden worden ist (BayObLG, Beschluss vom 27.01.1993 - 1Z BR 92/92 - BayObLGZ 1993, 21; OLG Hamm, Beschluss vom 09.11.1989 - 10 WF 384/89 - FamRZ 1990, 893). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Vielmehr handelt es sich um eine Entscheidung im Einzelfall unter Heranziehung der in der Rechtsprechung bereits geklärten Grundsätze zur Bemessung der Vergütung des Nachlasspflegers.