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Beschluss

21 W 96/23

OLG Frankfurt 21. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2025:1203.21W96.23.00
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Leitsätze
Im Fall von Einwänden anderer Beteiligter ist das Beschwerdegericht wie zuvor das Nachlassgericht an der Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses jedenfalls dann gehindert, wenn das Beschwerdegericht die Einwände nicht sogleich durch einfach und zügig zu erledigende Maßnahmen aufklären kann. Dies gilt selbst dann, wenn zuvor ein dem beantragten Inhalt des Europäischen Nachlasszeugnisses entsprechender Erbschein erteilt wurde.
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Hersfeld vom 14. Juni 2023 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beteiligte zu 1). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 30.000 € festgesetzt
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Fall von Einwänden anderer Beteiligter ist das Beschwerdegericht wie zuvor das Nachlassgericht an der Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses jedenfalls dann gehindert, wenn das Beschwerdegericht die Einwände nicht sogleich durch einfach und zügig zu erledigende Maßnahmen aufklären kann. Dies gilt selbst dann, wenn zuvor ein dem beantragten Inhalt des Europäischen Nachlasszeugnisses entsprechender Erbschein erteilt wurde. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Hersfeld vom 14. Juni 2023 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beteiligte zu 1). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 30.000 € festgesetzt I. Der am XX.XX.2017 in Stadt1 verstorbene Erblasser war deutscher Staatsangehöriger und mit der zuvor am XX.XX.2001 verstorbenen U verheiratet. Er selbst hatte keine Kinder. Bei den Beteiligten zu 1) und 2) handelt es sich um die Töchter der vorverstorbenen Ehefrau, die diese - neben einem ebenfalls vorverstorbenen Sohn - in die Ehe einbrachte. Die Eheleute errichteten am 16. Juli 1996 ein gemeinschaftliches notarielles Testament. Hierin setzten sie sich gegenseitig zu Alleinerben und die Kinder der Ehefrau unter Vorbehalt einer Pflichtteilsstrafklausel zu Schlusserben zu gleichen Teilen ein. Ferner hielten sie ausdrücklich fest, dass die getroffenen Verfügungen nicht wechselbezüglich und daher von dem Überlebenden frei abänderbar seien. Hinsichtlich des Testaments im Einzelnen wird auf BI. 40 f. d. A. verwiesen. Kurz nach dem Tod der Ehefrau errichtete der Erblasser am 5. Juni 2001 ein weiteres notarielles Testament. Hierin berief er nunmehr die Antragstellerin zu seiner Alleinerbin und deren Abkömmlinge zu Ersatzerben, wobei insoweit auf BI. 44 f. d. A. Bezug genommen wird. Nach dem Tod des Erblassers hat die Beteiligte zu 1) zunächst ein Europäisches Nachlasszeugnis (im Folgenden ENZ) nach ihrer Mutter und nach dem Erblasser beantragt, sodann allerdings den Antrag bezüglich ihrer Mutter zurückgenommen (BI. 71 d. A.). Soweit es das ENZ nach dem Erblasser betrifft, hat die Antragstellerin beantragt, sie als Alleinerbin auszuweisen, und diesen Antrag auf die letztwillige Verfügung vom 5. Juni 2001 gestützt. Diesem Antrag ist die Beteiligte zu 2) mit dem Argument entgegengetreten, der Erblasser sei testierunfähig gewesen (BI. 143 f d. A.). Sie hat unter Bezugnahme auf ein von ihr vorgelegtes ärztliches Attest vorgetragen, bei dem Erblasser habe ein frühkindlicher Hirnschaden mit symptomatischer Epilepsie vorgelegen, der zu einer mental einfachen Strukturierung geführt habe. Das Nachlassgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag auf Erteilung eines ENZ zurückgewiesen. Dabei hat es von der Aufklärung des Einwands der Testierunfähigkeit abgesehen und seine Entscheidung damit begründet, dass allein das Erheben des Einwands im streitgegenständlichen Verfahren zur Zurückweisung des Antrags führen müsse. Bei dem Verfahren handele es sich um ein einvernehmliches Verfahren, weswegen bereits die Erhebung eines Einwandes die Erteilung des ENZ ausschließe. Hierfür spreche nicht nur der Wortlaut des Art. 67 Abs. 2 a EUErbVO, sondern auch der Umstand, dass in anderen europäischen Ländern das ENZ durch den Notar ausgestellt werde, diesem aber im Gegensatz zu einem Gericht der Erlass einer streitigen Entscheidung versagt sei. Solle eine Klärung des Einwandes herbeigeführt werden, verbliebe der Antragstellerin allein die Anrufung des Rechtsmittelgerichts. Ergänzend wird auf BI. 166 f. d. A. verwiesen. Gegen die dem den Erbscheinsantrag beurkundenden Notar am 22. Juni 2023 (BI. 171 d. A.) zugestellte Entscheidung hat die Antragstellerin mit einem am 20. Juli 2023 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und vorgetragen, der Erblasser sei nicht testierunfähig gewesen. Dies stehe aufgrund der Angaben des Notars in dem streitgegenständlichen Testament, wonach der Erblasser testierfähig sei, fest (BI. 210 ff PA sowie BI. 237 f. PA). Das Nachlassgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, sondern das Verfahren nach vorangegangener versehentlicher Übersendung an das Landgericht Stadt2 dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt (BI. 183 PA). Der Senat hat mit Beschluss vom 13. März 2024, das Ruhen des Verfahrens angeordnet (BI. 289 f. PA). Dies ist auf Antrag der Beteiligten erfolgt, die zunächst den Ausgang des parallel zum hiesigen Verfahren unter dem Aktenzeichen … (2019) beim Amtsgericht Hersfeld anhängigen Erbscheinverfahren abwarten wollten. Sodann hat das Amtsgericht unter dem 24. April 2025 den beantragten Alleinerbschein ausgestellt (BI. 342 f. PA), woraufhin auf entsprechende Nachfrage des Senats die Antragstellerin das hiesige Verfahren mit Schriftsatz vom 18. Mai 2025 wieder aufgenommen hat (BI. 364 d. A.). Mit Schriftsatz vom 24. Juni 2025 hat die Antragsgegnerin nochmals beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen und sich dabei erneut auf die fehlende Testierfähigkeit der Erblasserin berufen (BI. 390 f. PA). Mit weiterem Schriftsatz vom gleichen Tag an das Amtsgericht hat sie die Einziehung des erteilten Erbscheins beantragt (BI. 188 eA). Dem ist die Antragstellerin unter anderem mit dem Hinweis entgegengetreten, der Antragsgegnerin fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Eine eigene Erbberechtigung sei auch im Fall der Testierunfähigkeit des Erblassers nicht ersichtlich, da die Antragsgegnerin nach dem Tod der Ehefrau des Erblassers ihren Pflichtteil geltend gemacht habe und daher aufgrund der im gemeinschaftlichen Testament enthaltenen Pflichtteilsstrafklausel ein eigenes Erbrecht ausgeschlossen sei (BI. 204 f. eA). Der Senat hat sodann mit Verfügung vom 30. Juli 2025 die Beteiligten auf die kürzlich veröffentlichte Entscheidung des Senats vom 7. Juli 2025 (Az. 21 W 126/24, juris) aufmerksam gemacht, woraufhin die Beteiligten ergänzend vorgetragen haben II. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg, da das Nachlassgericht zu Recht den Antrag der Beteiligten zu 1) auf Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses zurückgewiesen hat und aufgrund der erhobenen Einwände im Verfahren seitens der Beteiligten zu 2) an der Erteilung des ENZ auch der Senat gehindert ist. 1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist nach Art. 72 EuErbVO i.V.m. § 43 IntErbRVG i.V.m. § 58 ff. FamFG zulässig. a) Die Beschwerde ist in der von § 43 Abs. 1 Satz 3 IntErbRVG geforderten Weise bei dem Ausgangsgericht eingelegt worden. b) Die Regelung über den Beschwerdewert aus § 61 FamFG findet gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 IntErbRVG keine Anwendung. c) Die Beschwerdefrist nach § 43 Abs. 3 IntErbRVG ist gewahrt. d) Schließlich ist die Beschwerdeführerin auch als Antragstellerin und Erbprätendentin beschwerdeberechtigt im Sinne von Art. 72 EuErbVO. 2. Das Rechtsmittel hat in der Sache hingegen keinen Erfolg. Der von der Beteiligten zu 2) erhobene Einwand der Testierunfähigkeit des Erblassers hindert nicht nur die Erteilung des Nachlasszeugnisses seitens des erstinstanzlichen, sondern auch seitens des Beschwerdegerichts. a) Bereits in dem erstinstanzlichen Verfahren vor dem Nachlassgericht hat die Beteiligte zu 2) gegen die Erteilung des von der Beteiligten zu 1) beantragten Zeugnisses den Einwand fehlender Testierfähigkeit des Erblassers erhoben. Aufgrund dieses Einwandes hat das Nachlassgericht zu Recht den Antrag zurückgewiesen. Wie der Europäische Gerichtshof nämlich mit Urteil vom 23. Januar 2025 (Rs. C 187/23, ZEV 2025, 189) in einem Verfahren nach Art. 267 EUV auf Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Lörrach (Az. 23 VI 1236/21, FamRZ 2023, 990, juris Rn. 30) entschieden hat, ist Art. 67 Abs. 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a) EuErbVO dahin auszulegen, dass im Ausstellungsverfahren erhobene Einwände der Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses entgegenstehen. Dies gilt selbst dann, wenn der Einwand unbegründet oder unsubstantiiert erscheint (vgl. EuGH ZEV 2025, 189, Rn. 38 ff.). Eine Ausnahme gilt nur für Einwände, die bereits in einem anderen Verfahren rechtskräftig zurückgewiesen worden sind (vgl. EuGH aaO, Rn. 58-59). Soweit Art. 67 Abs. 1 Satz 3 EuErbVO bislang teils dahin verstanden worden ist, dass die Geltendmachung von Einwänden im Verfahren unschädlich sei und solche Einwände von dem Nachlassgericht im Erteilungsverfahren zu entscheiden seien (dafür z.B. OLG Stuttgart NJWRR 2021, 459, juris Rn. 13 ff.), schließt sich der Senat den Erwägungen aus der nunmehr vorliegenden Entscheidung des Gerichtshofs an. b) Über den Einwand fehlender Testierfähigkeit ist trotz des im Laufe des Beschwerdeverfahrens erteilten Alleinerbscheins bislang nicht rechtskräftig entschieden. Denn im Erbscheinverfahren werden keine der materiellen Rechtskraft fähigen Entscheidungen über das Erbrecht getroffen (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 2010 - IV ZR 135/08 juris Rn. 12; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 8. Oktober 2025 - 14 W 81/24, juris Rn. 49; MüKoBGB/Leipold, 9. Aufl., 2022, S 1922 Rn. 58 ff.). Soweit es die formelle Rechtskraft betrifft, kommt es hierauf nicht an. Denn Ziel des Ausstellungsverfahrens ist es, dass der dem Zeugnis zugrunde liegende Sachverhalt als feststehend angesehen werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 23. Januar 2025 - C - 187/23, juris Rn. 54), um auf -diese Weise eine grenzüberschreitende Rechtssicherheit zu gewährleisten. Es soll der Gefahr begegnet werden, dass der Inhalt des Zeugnisses durch eine später ergangene Entscheidung widerlegt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 23. Januar 2025 - C - 187/23, juris Rn. 58). Dieses Ziel kann aber durch die Entscheidung über die Erteilung eines Erbscheins nicht erreicht werden, wie bereits das nunmehr anhängige Einziehungsverfahren offenbart. c) Das Erteilungshindernis, das sich aus dem Einwand der Beteiligten zu 2) einer Testierunfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung ergibt, kann dabei auch im Beschwerderechtszug nicht durch Prüfung und eventuelle Zurückweisung der erhobenen Einwände geheilt werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie vorliegend - eine Entscheidung über diese Einwände nicht ohne weitere Ermittlungen allein aufgrund des Akteninhalts möglich ist (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Juli 2025 21 W 126/24, juris; -OLG Nürnberg, Beschluss vom 21. März 2025 - 15 wx 1493/23, juris; aA OLG Köln FGPrax 2025, 134; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 8. Oktober 2025 - 14 W 81/24, juris). aa) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann nicht allein aufgrund des Akteninhalts über den Einwand fehlender Testierfähigkeit des Erblassers entschieden werden. Soweit die Beteiligte zu 1) zum Beleg ihrer Auffassung einer vorhandenen Testierfähigkeit des Erblassers auf die Stellungnahme des beurkundenden Notars (BI. 213 ff. d. PA) verweist, vermag die Stellungnahme für sich genommen den Einwand nicht auszuräumen. Zwar hat der das Testament beurkundende Notar bekundet, keine Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers bei der Beurkundung der letztwilligen Verfügung vom 5. Juni 2001 gehabt zu haben. Insoweit ist anerkannt, dass der Angabe des beurkundenden Notars zwar Indizwirkung zukommen kann. Jedoch handelt es sich bei ihm um keine psychiatrisch oder nervenärztlich ausgebildete Person, so dass die Entscheidung bei bestehenden Zweifeln an der Testierfähigkeit regelmäßig nicht allein auf seine Einschätzung gestützt werden kann (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 2014, 262; Grüneberg/Weidlich, BGB, 84. Aufl. 2025, § 2229 Rn. 12). Solche Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers bestehen hier aufgrund des Vorbringens der Beteiligten zu 2) sowie der Aktenlage. So hat die Beteiligte zu 2) ein nervenärztliches Gutachten aus dem Jahr 1992 vorgelegt, wonach der Erblasser aufgrund einer angeborenen Begabungsschwäche vom Grad der Debilität nicht zur eigenen Vermögenssorge in der Lage sei (BI. 193 f eA). Zudem wurde für den Erblasser ein Betreuer bestellt und die Betreuung im März 2003 verlängert. Aufgrund dessen bestehen jedenfalls Zweifel an der Testierfähigkeit in einem Maße, die eine eingehendere Ermittlung von Amts wegen erforderlich machen und eine Entscheidung allein aufgrund der Aktenlage ausschließen. Zwar ist zweifelhaft, ob die Beteiligte zu 2) aus einer etwaig bestehenden Testierunfähigkeit ein eigenes Erbrecht für sich herleiten kann. So legt die von Geburt an bestehende Minderbegabung, die eventuell auf eine frühkindliche Hirnschädigung zurückzuführen ist, eine Testierunfähigkeit nicht nur im Jahr 2001, sondern auch bereits im Jahr 1996 nahe. Dies hätte zur Folge, dass beide Testamente unwirksam wären und folglich gesetzliche Erbfolge eintreten würde, was wiederum zu einem Ausscheiden der Beteiligte zu 2) aus dem Kreis der möglichen Erben führen würde, da die Beteiligte zu 2) nicht das Kind des Erblassers, sondern ein Abkömmling dessen vorverstorbenen Ehefrau ist. Aber für den ohne weitere Ermittlungen nicht auszuschließenden Fall, dass eine Testierunfähigkeit des Erblassers nur im Jahr 2001 bestand, dürfte auf der Grundlage des bisherigen Vortrags der Beteiligten ein Erbrecht der Beteiligten zu 2) in Betracht kommen. Zwar weist das Testament der Eheleute aus dem Jahr 1996 eine Pflichtteilsstrafklausel dahingehend aus, dass im Fall der Geltendmachung des Pflichtteils nach dem Tod des Erstversterbenden das den Anspruch erhebende Kind dann auch nach dem Längstlebenden nur den Pflichtteil erhält. Dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beteiligten zu 1) zufolge hat die Beteiligte zu 2) jedoch erst nach dem Tod der vorverstorbenen Ehefrau und nach dem Tod des Erblassers ihren Pflichtteil mit Schreiben vom 7. Oktober 2019 geltend gemacht. Dann aber ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Klausel, dass die Beteiligte zu 2) hierdurch nicht von der testamentarisch angeordneten Erbfolge ausgeschlossen ist, da - wie für einen Ausschluss des Erbrechts erforderlich - der Pflichtteil nicht gegenüber dem Längstlebenden der Eheleute geltend gemacht worden ist. Da der Beteiligten zu 2) mithin eine Erbprätendentenstellung nicht abgesprochen werden kann, kommt es nicht darauf an, ob Einwände nur dann die Erteilung des ENZ hindern, sofern sie von einem Erbprätendenten erhoben worden sind. bb) Dieser nicht ohne weitere Ermittlungen allein aufgrund des Akteninhalts zu beurteilende Einwand der Beteiligten zu 2) hindert auch die Erteilung des ENZ durch das Beschwerdegericht. Sinn und Zweck des Zeugnisses und seines in Art. 65 ff. EuErbVO geregelten Erteilungsverfahrens erfordern, dass auch das Beschwerdegericht den Antrag auf Erteilung des Zeugnisses ohne eigene Sachprüfung zurückweist. Das muss jedenfalls dort gelten, wo - wie vorliegend - sich der in Frage stehende Einwand nicht sogleich durch einfache und zügig zu erledigende Aufklärungsmaßnahmen beurteilen lässt, sondern zur Erfüllung der Amtsaufklärungspflicht gemäß § 26 FamFG umfangreiche und voraussichtlich langwierige Aufklärungsmaßnahmen erforderlich wären. Zur Begründung kann auf die den Beteiligten bekannte Entscheidung des Senats vom 7. Juli 2025 (Az. 21 W 126/24, juris) verwiesen werden. Soweit das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem kürzlich ergangenen Beschluss vom 8. Oktober 2025 (Az. 14 W 81/24, juris) - wenngleich die genannte Entscheidung nicht tragend -zu einer anderen Auffassung tendiert, vermag sich der Senat den dortigen Argumenten nicht anzuschließen. Zutreffend weist das Oberlandesgericht Karlsruhe zwar darauf hin, dass dem in Erwägungsgrund 67 zur EuErbVO festgelegten Zweck des Europäischen Nachlasszeugnisses eine zügige, unkomplizierte und effiziente Abwicklung einer Erbsache mit grenzüberschreitendem Bezug im Fall fehlender Konsensualität nur innerhalb des Verfahrens dadurch Rechnung getragen werden kann, dass auch das Beschwerdegericht von aufwändigen, ansonsten notwendigen Ermittlungen von Amts wegen absieht. Denn insoweit ist der Antragsteller, der sich mit Einwänden konfrontiert sieht, tatsächlich gezwungen, dem Verfahren auf Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses ein streitiges Verfahren vor dem Prozessgericht vorzuschalten. Die gegenteilige Auffassung führt aber dazu, dass nicht nur der gesamte Prozess der Abwicklung einer Erbsache mit grenzüberschreitendem Bezug weder zügig, noch unkompliziert oder effizient wird, sondern auch das Erteilungsverfahren selbst. Denn sie führt dazu, dass zunächst eine aufgrund der erhobenen Einwände offensichtlich abzulehnende Entscheidung des Nachlassgerichts eingeholt werden muss, um erst sodann in zweiter Instanz ein Entscheidungsverfahren einleiten zu können, das dann wiederum mit einer Zurückverweisung an die erste Instanz endet. Das Erfordernis der Zurückweisung an die erste Instanz ergibt sich daraus, dass bei Stattgabe das Europäische Nachlasszeugnis sofort zu erteilen ist und das hierbei zu verwendende Formblatt keine Begründung vorsieht. Um gleichwohl die rechtsstaatlich zwingend gebotene Begründung in der Entscheidung zu gewährleisten (vgl. etwa § 38 Abs. 3 Satz 1 FamFG, 69 Abs. 2 FamFG), wäre die Entscheidung des Amtsgerichts mit einem gesonderten Beschluss abzuändern, um sodann die erste Instanz zur Erteilung des beantragten Zeugnisses anzuweisen (vgl. zu dieser Möglichkeit auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 8. Oktober 2025 - 14 W 81/24, juris Rn. 54). Dass selbst dann noch am Ende dieses langwierigen und offenkundig ineffizienten Prozesses die erstrebte Erteilung durch die Einleitung eines streitigen Verfahrens vor dem Prozessgericht konterkariert werden kann, kommt hinzu. Letztlich nicht zu überzeugen vermag auch die weitere Erwägung, der zufolge dem nach inländischem Recht gebotenen Gleichlauf des Prüfungsumfangs von Ausgangs- und Beschwerdegericht bereits entgegenstehe, dass sich die Reichweite der Prüfungsbefugnis des Beschwerdegerichts im Rahmen eines eingelegten Rechtsmittels nach Art 72 EurErbVO aufgrund des Anwendungsvorrangs des europäischen Rechts in erster Linie nach den Regelungen der EuErbVO richte. Denn dies setzt eine diesbezügliche Regelung des Europäischen Gesetzgebers in der EuErbVO voraus. Hiergegen spricht bereits Art 72 Abs. 1 Satz 3 EuErbVO, wonach der Rechtsbehelf nach dem Recht des Mitgliedstaats der Ausstellungsbehörde einzulegen ist. Zudem geht offenbar auch der Europäische Gerichtshof insoweit nicht von einer europäischen Regelung des Prüfungsumfangs aus. Andernfalls wäre die Aussage des Gerichtshofs, das mit dem Rechtsbehelf befasste Gericht könne gegebenenfalls die Begründetheit der Einwände prüfen, die der Ausstellung des Zeugnisses entgegenstanden, schwer nachvollziehbar (vgl. EuGH, Urteil vom 23. Januar 2025 - C 187-23, juris Rn. 65). Fehlt es aber an einer europäischen Regelung, kommt es auf das nationale Regelungsgefüge an und dies spricht, wie bereits in der Entscheidung des Senats vom 7. Juli 2025 ausgeführt, für einen Gleichlauf der Prüfung durch das erst- und zweitinstanzliche Gericht. Schließlich besteht aufgrund der grenzüberschreitenden Verwendung des ENZ ein besonderes Bedürfnis an dem Feststehen des der Zeugniserteilung zugrunde liegenden Sachverhalts. Dies führt - wie dargelegt - dazu, dass der Abschluss eines Erbscheinverfahrens nicht dazu geeignet ist, den Einwand (materiell) rechtskräftig zu bescheiden, so dass er die Erteilung des Zeugnisses nicht hindert. Dann liegt es nahe, auch für im Verfahren zur Erteilung des ENZ erhobene Einwände eine materiell rechtskräftige Entscheidungsgrundlage zu fordern. Diese kann das Erteilungsverfahren hingegen nicht sicherstellen, da unabhängig von der umstrittenen Möglichkeit einer Einziehung und einer Kraftloserklärung des ENZ jedenfalls ein Widerruf des erteilten Zeugnisses möglich ist (vgl. Schmitz, RNotZ 269, 288). Die Konsequenz, dass im Fall fehlender Konsensualität nach der deutschen Rechtslage ein streitiges Verfahren vor dem Prozessgericht voranzugehen hat, ist wegen der grenzüberschreitenden Verwendung des ENZ hinzunehmen. d) Hiernach ist die Beschwerde der Beteiligten zu 1), die auf Erteilung des beantragten Zeugnisses gerichtet ist, wegen eines aus dem Einwand der Beteiligten zu 2) folgenden Erteilungshindernisses im Sinne des Art. 67 EuErbVO zurückzuweisen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Hiernach sollen die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beschwerdeführer auferlegt werden. Doch steht diese Regelung unter dem Vorbehalt, dass hiervon aus Gründen der Billigkeit keine Ausnahme zu machen ist (vgl. Stemal/Weber, FamFG, 21. Aufl., 2023, S 84 Rn. 13). Insoweit ist es gerechtfertigt, der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten aufzuerlegen. In Anbetracht der verwandtschaftlichen Beziehung zwischen den Beteiligten und des Umstandes, dass die Beteiligte zu 2) den Einwand erhoben hat, obwohl eine eigene Erbenstellung der Beteiligten zu 2) eher fernliegend ist, entspricht es jedoch der Billigkeit, von der Sollvorschrift des § 84 FamFG eine Ausnahme zu machen und der Beteiligten zu 1) nicht die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2) aufzuerlegen. 4. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 44 Sat 2 IntErbRVG i.V.m. S 70 Abs. 2 FamFG zur Klärung der Frage zuzulassen, ob und in welchem Umfang das Beschwerdegericht im Beschwerdeverfahren nach Art. 72 EuErbVO i.V.m. § 43 IntErbRVG zur Aufklärung strittiger Einwände eines Beteiligten verpflichtet ist. Da es sich dabei um eine Fragestellung handelt, die sowohl die Auslegung der innerstaatlichen Vorschrift des § 43 IntErbRVG wie auch des in Art. 62 ff. EuErbVO unionsrechtlich geregelten Verfahrens zur Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses betrifft, erscheint es unzweckmäßig, den Europäischen Gerichtshof vor Klärung der die innerstaatliche Vorschrift des § 43 IntErbRVG betreffenden Fragen durch das Rechtsbeschwerdegericht im Wege eines vom Senat veranlassten Vorlageverfahrens mit den aufgeworfenen Fragen zur Auslegung der Art. 62 ff. EuErbVO zu befassen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens bemisst sich nach §§ 61 Abs. 1 Satz 1, 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GNotKG. Maßgeblich ist hiernach der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls. Diesen hat die Beteiligte zu 1) mit 30.000 € beziffert (BI. 330 d. A.).