OffeneUrteileSuche
Beschluss

14 W 81/24 (Wx)

OLG Karlsruhe 14. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2025:1008.14W81.24WX.00
2mal zitiert
17Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

19 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Im Rahmen der Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses ist das Beschwerdegericht zur Prüfung von erhobenen Einwänden jedenfalls dann befugt, wenn eine Entscheidung über diese Einwände ohne weitere Ermittlungen allein aufgrund des Akteninhalts möglich ist.(Rn.49) (Rn.53)
Tenor
1. Der Beteiligten Ziffer 4 wird auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist gewährt. 2. Auf die Beschwerde der Beteiligten Ziffer 4 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Konstanz vom 13.06.2023, Az. 1 VI 133/20, aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Amtsgericht - Nachlassgericht - Konstanz zurückverwiesen. 3. Eine Kostenentscheidung des Beschwerdegerichts ist nicht veranlasst. 4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Rahmen der Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses ist das Beschwerdegericht zur Prüfung von erhobenen Einwänden jedenfalls dann befugt, wenn eine Entscheidung über diese Einwände ohne weitere Ermittlungen allein aufgrund des Akteninhalts möglich ist.(Rn.49) (Rn.53) 1. Der Beteiligten Ziffer 4 wird auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist gewährt. 2. Auf die Beschwerde der Beteiligten Ziffer 4 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Konstanz vom 13.06.2023, Az. 1 VI 133/20, aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Amtsgericht - Nachlassgericht - Konstanz zurückverwiesen. 3. Eine Kostenentscheidung des Beschwerdegerichts ist nicht veranlasst. 4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die Beteiligte Ziffer 4, XXX, wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Konstanz vom 13.06.2023, mit dem die Erteilung eines von ihr beantragten Europäischen Nachlasszeugnisses abgelehnt wurde. Am XX.XX.2018 verstarb die Erblasserin XXX. Die Beteiligte Ziffer 4 ist die Tochter der Erblasserin und ihres bereits am XX.XX.2001 vorverstorbenen Ehemanns XXX. Weitere Abkömmlinge der Erblasserin und ihres Ehemannes XXX sowie Brüder der Beteiligten Ziffer 4 sind der Beteiligte Ziffer 1, XXX, und der Beteiligte Ziffer 2, XXX. Der Beteiligte Ziffer 3, XXX, ist ein außerehelich geborener Sohn der Erblasserin aus einer früheren Beziehung. Am 09.01.2000 errichteten die Erblasserin und ihr Ehemann XXX ein handschriftliches gemeinschaftliches Testament, in dem es unter anderem heißt: "Sollte einer von uns sterben geht sein Vermögen auf den überlebenden Ehegatten für den Rest seines Lebens als Vorerbe über. Nacherben sind zu gleichen Teilen unsere gemeinsamen Kinder XXX [Beteiligter Ziffer 1], XXX [Beteiligter Ziffer 2] und XXX [Beteiligte Ziffer 4]. Der Überlebende darf über das Erbe frei verfügen. Unsere Kinder haben nach unserem Tod alles was wir geschaffen haben in Erinnerung an uns gemeinsam zu verwalten und zu bewahren." Am 20.01.2003 schlug die Beteiligte Ziffer 4 die Nacherbschaft nach ihrem Vater XXX aus und machte ihren Pflichtteilsanspruch geltend. In dem beim Landgericht Konstanz unter dem Aktenzeichen 3 O 263/04 von der Beteiligten Ziffer 4 gegen die Erblasserin und die Beteiligten Ziffer 1 und 2 geführten Verfahren verpflichteten sich die Erblasserin und die Beteiligten Ziffern 1 und 2 unter anderem zur Zahlung von 300.000 € an die Beteiligte Ziffer 4 und deren Kinder sowie für den Zeitraum 01.08.2011 bis 31.03.2028 zur Zahlung einer monatlichen Unterhaltsrente in Höhe von 2.500 € an die Beteiligte Ziffer 4. Am 07.09.2005 verfasste die Erblasserin ein weiteres handschriftliches Testament, in dem sie unter Widerruf sämtlicher (früheren) Testamente wie folgt testierte: "Ich, XXX, setze meine Söhne XXX [Beteiligter Ziffer 1] und XXX [Beteiligter Ziffer 2] zu je 1/2 als meine Erben ein. Meine Kinder XXX [Beteiligter Ziffer 3] und XXX [Beteiligte Ziffer 4] erhalten kein Erbteil". Mit anwaltlichem Schreiben vom 12.12.2018 forderte der Beteiligte Ziffer 3 den Beteiligten Ziffer 2 unter Bezugnahme auf seine Enterbung durch das Testament vom 07.09.2005 auf, zwecks Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs bis spätestens 28.12.2018 Auskunft über die Zusammensetzung des Nachlasses der Erblasserin zu erteilen. Am 01.09.2020 beantragten die Beteiligten Ziffer 1 und 2 beim Amtsgericht - Nachlassgericht - Konstanz die Erteilung eines Erbscheins, wonach sie zu je 1/2 Erben der Erblasserin geworden seien. Mit Beschluss vom 22.03.2022 wies das Amtsgericht - Nachlassgericht - Konstanz den Erbscheinsantrag der Beteiligten Ziffer 1 und 2 zurück. Zur Begründung führte das Amtsgericht - Nachlassgericht - Konstanz aus, dass die Erblasserin und ihr Ehemann mit dem gemeinschaftlichen Testament vom 09.01.2000 ein Ehegattentestament nach dem Trennungsprinzip errichtet hätten. Sie hätten sich gegenseitig als Vorerben und die gemeinsamen Kinder als Nacherben eingesetzt. Zwar fehle es an einer ausdrücklichen Bestimmung, dass die als Nacherben eingesetzten gemeinsamen Kinder zugleich als Ersatzerben eingesetzt werden sollten. Allerdings sei eine entsprechende Ersatzerbeneinsetzung dem Testament im Wege der Auslegung zu entnehmen, da es der erkennbare Wille der Erblasserin und ihres Ehemanns gewesen sei, nicht nur über den Nachlass des Erstversterbenden, sondern - wie sich insbesondere aus der Formulierung "Unsere Kinder haben nach unserem Tod alles was wir geschaffen haben in Erinnerung an uns gemeinsam zu verwalten und zu bewahren" ergebe - auch über den Nachlass des Letztversterbenden zu verfügen. Bei Tod des längerlebenden Ehegatten könne es aber nicht mehr zu der angeordneten Vor- und Nacherbfolge kommen. Die Auslegungsregel des § 2102 Abs. 1 BGB käme zum selben Ergebnis. Die gegenseitige Erbeinsetzung der Ehegatten und die jeweilige Nacherben- bzw. Ersatzerbenseinsetzung der gemeinsamen Kinder seien auch wechselbezüglich im Sinne des § 2270 Abs. 1 BGB. Die Erblasserin habe daher die Erbeinsetzung der drei gemeinsamen Kinder nach dem Tod ihres Ehemannes gemäß § 2271 Abs. 2 BGB nicht mehr widerrufen bzw. hiervon abweichend testieren können. Aus der Formulierung "Der Überlebende darf über den Nachlass frei verfügen" ergebe sich keine Abänderungsbefugnis, da hiermit der Überlebende Ehegatte nur ermächtigt werde, unter Lebenden, nicht aber auch von Todes wegen über den Nachlass zu verfügen. Die Beteiligte Ziffer 4 habe nur die Erbschaft nach ihrem Vater, nicht aber diejenige nach der Erblasserin ausgeschlagen. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 20.07.2022 beantragte die Beteiligte Ziffer 4 beim Amtsgericht - Nachlassgericht - Konstanz unter Übersendung eines entsprechend ausgefüllten Formblattes die Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses mit dem Inhalt, dass sie neben den Beteiligten Ziffer 1 und Ziffer 2 Erbin der Erblasserin mit einem Erbteil von 1/3 geworden sei. Mit Schreiben vom 07.10.2022 übersandte die Notarin XXX im Auftrag der Beteiligten Ziffer 4 einen inhaltsgleichen, notariell beurkundeten Antrag der Beteiligten Ziffer 4 an das Amtsgericht - Nachlassgericht - Pforzheim, welches diesen an das Amtsgericht - Nachlassgericht - Konstanz weiterleitete. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 19.10.2022 teilte die Prozessbevollmächtigte der Beteiligten Ziffer 1 und 2 mit, dass seitens der Beteiligten Ziffer 1 und 2 keine Einwendungen hinsichtlich des Antrages der Beteiligten Ziffer 4 auf Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses erhoben würden. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 21.04.2023 teilte die Beteiligte Ziffer 4 auf einen entsprechenden gerichtlichen Hinweis mit, dass das beantragte Europäische Nachlasszeugnis in Polen, Belgien und Österreich Verwendung finden solle, da die Erblasserin in diesen Ländern über Vermögen, insbesondere über Forderungen gegen eine polnische Stiftung, verfügt habe, welches nicht bereits zu Lebzeiten der Erblasserin auf die Beteiligten Ziffer 1 und 2 übertragen worden sei. Weiterhin seien auch noch eine Immobilie, ein Bankschließfach und ein Bankkonto der Erblasserin in der Schweiz vorhanden. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 11.05.2023 führte der Beteiligte Ziffer 3 aus, dass der Antrag der Beteiligten Ziffer 4 auf Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses "ins Leere" gehe. Denn die Beteiligte Ziffer 4 habe den beabsichtigten Verwendungszweck nicht, wie es erforderlich sei, substantiiert dargelegt und nachgewiesen. Zudem sei der Beteiligte Ziffer 3 in dem Antrag nicht als Erbe aufgeführt, obgleich er als leiblicher Sohn der Erblasserin erbberechtigt sei. Mit Beschluss vom 13.06.2023 wies das Amtsgericht - Nachlassgericht - Konstanz den Antrag der Beteiligten Ziffer 4 auf Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses zurück. Zur Begründung führte das Amtsgericht - Nachlassgericht - Konstanz aus, dass das Nachlassgericht ein beantragtes Europäisches Nachlasszeugnis nur ausstellen könne, wenn kein anderer Beteiligter Einwände erhebe, mithin ein einvernehmliches Verfahren vorliege. Ob es sich bei den erhobenen Einwänden um solche handele, die außerhalb des Ausstellungsverfahrens in einem anderen Verfahren behandelt würden, oder ob es sich um lediglich im Ausstellungsverfahren selbst erhobene Einwände handele, sei unerheblich. Auch sei lediglich die Behauptung von Einwänden, nicht jedoch ihr Nachweis erforderlich. Vorliegend habe der Beteiligte Ziffer 3 Einwände erhoben. Über diese Einwände sei nicht bereits verbindlich in einem streitigen Verfahren entschieden worden. Mithin stünden diese Einwände der Erteilung des beantragten Europäischen Nachlasszeugnisses entgegen. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 21.06.2023 trugen die Beteiligten Ziffer 1 und 2 vor, dass die Behauptung der Beteiligten Ziffer 4, dass die Erblasserin noch Vermögen in Polen, Belgien und Österreich gehabt habe, unrichtig sei. Ansprüche der Erblasserin gegen eine in Polen ansässige Stiftung hätten nicht bestanden. Das gesamte in der Schweiz belegene Vermögen der Erblasserin, insbesondere eine Immobilie in T sowie das Bankkonto, sei bereits zu Lebzeiten der Erblasserin an die Beteiligten Ziffer 1 und 2 übertragen worden. Von einem Schließfach der Erblasserin sei den Beteiligten Ziffer 1 und 2 nichts bekannt. Am 06.07.2023 wurde der Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Konstanz vom 13.06.2023 den Prozessbevollmächtigten der Beteiligten Ziffer 4 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 15.02.2024 teilten die Prozessbevollmächtigten der Beteiligten Ziffer 4 dem Amtsgericht - Nachlassgericht - Konstanz mit, dass sie gegen den Beschluss vom 13.06.2023 am 07.08.2023 Beschwerde eingelegt hätten. Die Beschwerde sei ausweislich des Sendungsprotokolls am 07.08.2023 um 13:36 Uhr zugegangen. Da man bisher noch keine Nachricht des Beschwerdegerichts erhalten habe, werde um Mitteilung gebeten, wann die Beschwerde an das Beschwerdegericht abgegeben worden sei bzw. was einer Abgabe entgegenstehe. Nachdem das Amtsgericht - Nachlassgericht - Konstanz den Prozessbevollmächtigten der Beteiligten Ziffer 4 am 29.02.2024 telefonisch sowie mit Schreiben vom selben Tage mitgeteilt hatte, dass dem Gericht keine Beschwerde vorliege, übersandten die Prozessbevollmächtigten der Beteiligten Ziffer 4 mit Schriftsatz vom 29.02.2024 die Beschwerdeschrift vom 07.08.2023 sowie ein Sendungsprotokoll. Aus diesem Sendungsprotokoll geht hervor, dass eine Datei mit der Bezeichnung "021-19_AG-Ke_Beschwerde_07-08-23.pdf" nebst Signatur erfolgreich an das Amtsgericht Konstanz übersandt wurde und dort am 07.08.2023 um 13:36 Uhr einging. Zudem legte die Beteiligte Ziffer 4 in dem Schriftsatz vom 29.02.2024 erneut Beschwerde ein und beantragte hilfsweise wegen der Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages führte die Beteiligte Ziffer 4 aus, dass sich ihr Prozessbevollmächtigter aufgrund des vorgelegten Sendungsprotokolls auf die erfolgreiche Übermittlung der Beschwerdeschrift habe verlassen dürfen. Mit Schriftsatz vom 27.04.2024 trug die Beteiligte Ziffer 4 zur Begründung der Beschwerde vor, dass anhängige Einwände im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Satz 3 lit. a) EuErbVO, welche die Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses ausschlössen, nur solche seien, die anderweitig, d.h. in einem anderen Verfahren, anhängig seien. Demgegenüber stünden Einwände, die ein Beteiligter unmittelbar gegenüber der Ausstellungsbehörde geltend mache, der Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses nicht per se entgegen, sondern seien von der Ausstellungsbehörde im Rahmen des Erteilungsverfahrens zu prüfen. Hinzu komme, dass der Beteiligte Ziffer 3 im vorliegenden Verfahren gar kein Beteiligter sei, da er nur im biologischen, nicht aber im rechtlichen Sinne Sohn der Erblasserin sei. Der Beteiligte Ziffer 3 sei von einer in Dänemark lebenden Schwester der Erblasserin adoptiert worden. Er könne daher keine Einwände erheben. Mit Schriftsatz vom 14.06.2024 machte der Beteiligte Ziffer 3 geltend, dass er sowohl im biologischen als auch im rechtlichen Sinne Sohn der Erblasserin sei. Eine Adoption habe zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. Er sei zwar nach Dänemark verzogen und führe dort den Nachnamen seiner Tante ("XXX"). Dies sei ihm möglich, da sich eine Person in Dänemark in erster Linie über eine Personennummer und nicht über den Nachnamen identifiziere und das dänische Recht bei der Namenswahl ein höheres Maß an Selbstbestimmung vorsehe. In Deutschland sei ein Namenswechsel des Beteiligten Ziffer 3 bislang nicht registriert, weshalb ihn sein deutscher Reisepass nach wie vor als "XXX" ausweise. Da er nie adoptiert worden sei, sei er als Sohn der Erblasserin auch deren Erbe und müsse demzufolge auch als solcher in einem Europäischen Nachlasszeugnis genannt werden. Mit Schriftsatz vom 03.07.2024 nahmen auch die Beteiligten Ziffer 1 und 2 zur Beschwerde der Beteiligten Ziffer 4 Stellung und führten aus, dass das Amtsgericht - Nachlassgericht - Konstanz - den Antrag der Beteiligten Ziffer 4 auf Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses mit zutreffenden Gründen abgelehnt habe. Mit Beschluss vom 27.08.2024 hat das Amtsgericht - Nachlassgericht - Konstanz der Beschwerde der Beteiligten Ziffer 4 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Beschwerde der Beteiligten Ziffer 4 ist zulässig (dazu 1.) und hat auch in der Sache Erfolg (dazu 2.). Die Sache ist unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Amtsgericht - Nachlassgericht - Konstanz zurückzuverweisen (dazu 3.). 1. Die Beschwerde ist zulässig. a) Nach Art. 4 EuErbVO sind die deutschen Gerichte international zuständig, da die Erblasserin zum Zeitpunkt ihres Todes ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte. b) Die Beschwerde ist nach §§ 43 Abs. 1 Satz 1, 33 Nr. 1 IntErbRVG statthaft; § 61 FamFG findet gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 IntErbRVG keine Anwendung. c) Die Beteiligte Ziffer 4 ist als (mögliche) Erbin nach Artt. 72 Abs. 1, 65 Abs. 1, 63 Abs. 1 EuErbVO, § 43 Abs. 2 Nr. 1 IntErbRVG beschwerdeberechtigt (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.07.2025 - 21 W 126/24, Rn. 54, juris; Sternal/Zimmermann, FamFG, 21. Aufl. 2023, IntErbRVG § 43 Rn. 9 f.). d) Die Beschwerde wurde auch fristgerecht eingelegt. aa) Die Beschwerdefrist beträgt nach § 43 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 IntErbRVG einen Monat ab der Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses, da die Beteiligte Ziffer 4 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. bb) Die Beschwerdefrist ist gewahrt. /a/ Dahinstehen kann, ob aufgrund des von der Beteiligten Ziffer 4 vorgelegten Sendungsprotokolls erwiesen ist, dass die Beteiligte Ziffer 4 bereits am 07.08.2023 Beschwerde gegen den angegriffenen Beschluss, welcher ihr am 06.07.2023 zugestellt wurde, beim Amtsgericht - Nachlassgericht - Konstanz eingelegt hat. In diesem Fall wäre die Beschwerde fristgerecht eingelegt worden, da es sich bei dem 06.08.2023 um einen Sonntag handelte (vgl. §§ 35 Abs. 1 IntErbRVG, 16 Abs. 2 FamFG, 222 ZPO, 188 Abs. 2, 193 BGB). /b/ Selbst wenn das von der Beteiligten Ziffer 4 vorgelegte Sendungsprotokoll zum Nachweis des Eingangs der Beschwerde beim Amtsgericht - Nachlassgericht - Konstanz am 07.08.2023 nicht ausreichend sein sollte, wäre der Beteiligten Ziffer 4 auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist zu gewähren. /aa/ Gegen die Versäumung der Beschwerdefrist des § 43 Abs. 3 IntErbRVG ist Wiedereinsetzung nach §§ 35 Abs. 1 IntErbRVG, 17 FamFG möglich (Sternal/Zimmermann, a.a.O., IntErbRVG § 43 Rn. 13). /bb/ Die Beteiligte Ziffer 4 hat auch einen Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft gemacht, §§ 35 Abs. 1 IntErbRVG, 17 Abs. 1, 18 Abs. 3 Satz 1 FamFG. Aus dem vorgelegten Sendungsprotokoll ergibt sich, dass die Datei "021-19_AG_KE_Beschwerde_07-08-23.pdf", bei der es sich offensichtlich um die - ebenfalls vorgelegte - Beschwerdeschrift vom 07.08.2023 handelte, samt Signatur am 07.08.2023 um 13:36 Uhr beim Amtsgericht Konstanz einging und dass die Übermittlung erfolgreich war. Auf diese Mitteilung durften sich die Beteiligte Ziffer 4 und ihr Prozessbevollmächtigter verlassen. Denn mit der Kontrolle, ob eine Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments nach §§ 14 Abs. 2 Satz 2 FamFG, 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO erteilt wurde und ob es sich ausweislich des Dateinamens bei der übermittelten Datei um die richtige Datei handelte, hat der Prozessbevollmächtigte der Beteiligten Ziffer 4 den anwaltlichen Sorgfaltspflichten bei der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im elektronischen Rechtsverkehr genügt (vgl. BGH, Beschluss vom 11.02.2025 - VIII ZB 65/23, Rn. 19, juris; BGH, Beschluss vom 16.08.2023 - XII ZB 499/22, Rn. 6, juris). /cc/ Der Wiedereinsetzungsantrag wurde auch am selben Tag (29.02.2024) gestellt, an dem der Beteiligten Ziffer 4 bzw. ihrem Prozessbevollmächtigten vom Amtsgericht - Nachlassgericht - Konstanz mitgeteilt wurde, dass dem Gericht keine Beschwerdeschrift vorliege. In dem Schriftsatz vom 29.02.2024 wurde auch (nochmals) ausdrücklich Beschwerde gegen den angegriffenen Beschluss eingelegt (§§ 35 Abs. 1 IntErbRVG, 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Satz 2 FamFG). 2. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Zwar hat das Amtsgericht - Nachlassgericht - Konstanz die Erteilung des von der Beteiligten Ziffer 4 beantragten Europäischen Nachlasszeugnisses aufgrund der vom Beteiligten Ziffer 3 erhobenen Einwände zu Recht abgelehnt (dazu a). Allerdings ist das Beschwerdegericht - im Gegensatz zum Nachlassgericht - zur Prüfung von erhobenen Einwänden zumindest dann befugt, wenn eine Entscheidung über diese Einwände ohne Durchführung weiterer Ermittlungen allein aufgrund des Akteninhalts möglich ist (dazu b). Nach diesem Maßstab stehen die vom Beteiligten Ziffer 3 erhobenen Einwände der Erteilung des beantragten Europäischen Nachlasszeugnisses nicht entgegen (dazu c). a) Das Amtsgericht - Nachlassgericht - Konstanz hat die Erteilung des von der Beteiligten Ziffer 4 beantragten Europäischen Nachlasszeugnisses aufgrund der vom Beteiligten Ziffer 3 erhobenen Einwände zu Recht abgelehnt. aa) Art. 67 Abs. 1 Unterabs. 2 lit. a) EuErbVO ist dahingehend auszulegen, dass die Ausstellungsbehörde die beantragte Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses abzulehnen hat, sofern hiergegen Einwände erhoben werden (EuGH, Urteil vom 23.01.2025 - C-187/23, Rn. 63, juris). Unerheblich ist, ob ein Einwand im Verfahren zur Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses oder in einem anderen Verfahren erhoben worden ist (EuGH, Urteil vom 23.01.2025 - C-187/23, Rn. 40 ff.). Dies gilt selbst dann, wenn die erhobenen Einwände unbegründet oder unsubstantiiert erscheinen (EuGH, Urteil vom 23.01.2025 - C-187/23, Rn. 63, juris). Ein erhobener Einwand steht der Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses nur dann nicht entgegen, wenn er bereits durch eine rechtskräftige Entscheidung in einem anderen gerichtlichen Verfahren zurückgewiesen wurde (EuGH, Urteil vom 23.01.2025 - C-187/23, Rn. 58 ff., juris). bb) Vorliegend ist über die vom Beteiligten Ziffer 3 erhobenen Einwände nicht bereits in dem Erbscheinsverfahren, in dem der Antrag der Beteiligten Ziffer 1 und 2 auf Erteilung eines Erbscheins mit einer Erbquote von je 1/2 zurückgewiesen wurde, rechtskräftig entschieden worden. Denn im Erbscheinsverfahren werden keine der materiellen Rechtskraft fähigen Entscheidungen über das Erbrecht getroffen (BGH, Urteil vom 14.04.2010 - IV ZR 135/08, Rn. 12, juris; MüKoBGB/Leipold, 9. Aufl. 2022, § 1922 Rn. 234). b) Allerdings ist das Beschwerdegericht - im Gegensatz zum Nachlassgericht - zur Prüfung von erhobenen Einwände zumindest dann befugt, wenn eine Entscheidung über diese Einwände ohne Durchführung weiterer Ermittlungen allein aufgrund des Akteninhalts möglich ist. aa) Ob das Beschwerdegericht - im Gegensatz zum Nachlassgericht - im Verfahren zur Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses die von einem Verfahrensbeteiligten erhobenen Einwände prüfen und über diese Einwände entscheiden darf, wird unterschiedlich beurteilt. (1) Teilweise wird angenommen, dass das nach Art. 72 EuErbVO, §§ 43 Abs. 1 Satz 1, 33 Nr. 1 IntErbRVG zuständige Beschwerdegericht im Gegensatz zum Nachlassgericht die Begründetheit erhobener Einwände prüfen und hierüber entscheiden dürfe (OLG Köln, Beschluss vom 26.03.2025 - 2 W 134/24, Rn. 27, juris; MüKoBGB/Dutta, 9. Aufl. 2024, EuErbVO Art. 67 Rn. 6 und EuErbVO Art. 72 Rn. 7 f.; Dutta/Weber/Fornasier, Internationales Erbrecht, 2. Aufl. 2021, EuErbVO Art. 72 Rn. 8 und Rn. 11; BeckOGK/J. Schmidt, Stand: 01.06.2025, EuErbVO Art. 67 Rn. 9; MüKoFamFG/Grziwotz, 3. Aufl. 2019, EuErbVO Art. 67 Rn. 6). Denn nach Art. 72 Abs. 2 Unterabsatz 1 EuErbVO habe das Beschwerdegericht, wenn das Nachlasszeugnis "nicht den Tatsachen entspricht", d.h. inhaltlich unrichtig sei, das Zeugnis abzuändern oder zu widerrufen bzw. die Ausstellungsbehörde hierzu anzuweisen. Hieraus ergebe sich, dass das Beschwerdegericht die inhaltliche Richtigkeit eines erteilten Zeugnisses zu überprüfen habe. Dementsprechend sei das Beschwerdegericht, sofern die Ausgangsbehörde die Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses aufgrund von erhobenen Einwänden verweigert habe, auch befugt, streitig über die Einwände bzw. die zu bescheinigende Rechtsstellung zu entscheiden (MüKoBGB/Dutta, a.a.O., EuErbVO Art. 72 Rn. 7 f.). Zudem gehe der Europäische Gerichtshof von einer entsprechenden Prüfungsbefugnis des Beschwerdegerichts im Rahmen von Art. 72 EuErbVO aus (OLG Köln, Beschluss vom 26.03.2025 - 2 W 134/24, Rn. 27, juris unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 23.01.2025 - C-187/23, Rn. 6, juris, wonach das mit einem Rechtsbehelf nach Art. 72 EuErbVO befasste Gericht "gegebenenfalls die Begründetheit der Einwände prüfen [könne]"). (2) Andere nehmen an, dass es dem Beschwerdegericht ebenso wie auch dem Nachlassgericht verwehrt sei, über die Begründetheit erhobener Einwände zu entscheiden und hierzu eine eigene Sachverhaltsaufklärung durchzuführen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.07.2025 - 21 W 126/24, Rn. 88 ff., juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 21.03.2025 - 15 Wx 1493/23, Rn. 14 ff., juris; jurisPK-BGB/Kleinschmidt, 10. Aufl. 2023, Stand: 22.10.2024, Art. 67 EuErbVO Rn. 29). Das Beschwerdegericht werde im Verfahren zur Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses, wie sich aus dem in § 35 IntErbRVG enthaltenen Verweis auf die Vorschriften des FamFG ergebe, "vergleichbar einem Verwaltungsgericht tätig [...], das den Bescheid einer Ausgangsbehörde überprüft". Folglich könne der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts nicht über denjenigen der Ausgangsbehörde hinausgehen (OLG Nürnberg, Beschluss vom 21.03.2025 - 15 Wx 1493/23, Rn. 15, juris). Für einen Gleichlauf des Prüfungsumfangs von Ausgangsbehörde und Beschwerdegericht spreche zudem, dass der Zweck des Europäischen Nachlasszeugnisses ausweislich des Erwägungsgrundes 67 zur EuErbVO darin bestehe, eine "zügige, unkomplizierte und effiziente Abwicklung einer Erbsache mit grenzüberschreitendem Bezug" zu gewährleisten und es hierzu den Beteiligten zu ermöglichen, ihren Status bzw. ihre Rechte in einem anderen Mitgliedstaat einfach nachzuweisen. Dieser Zweckrichtung würde es aber in erheblichem Umfang zuwiderlaufen, wenn in dem Verfahren zur Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses erhobene Einwände durch unter Umständen komplizierte, langwierige und erforderlichenfalls auch im Ausland durchzuführende Ermittlungen aufgeklärt werden müssten (OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.07.2025 - 21 W 126/24, Rn. 93, juris). Da die Beteiligten eine verbindliche Klärung ihres Erbrechts durch Klageerhebung vor den zuständigen Prozessgerichten herbeiführen könnten und ihnen daher ein effektiver Rechtsschutz zur Verfügung stehe, bestehe auch kein Bedürfnis dafür, in dem auf zügige, unkomplizierte und effiziente Abwicklung einer Erbsache mit grenzüberschreitendem Bezug angelegten und einvernehmlich ausgestalteten Verfahren zur Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses streitige Fälle umfassend zu prüfen und aufzuklären (OLG Nürnberg, Beschluss vom 21.03.2025, 15 Wx 1493/23, Rn. 17, juris). Ferner sehe die EuErbVO keine Möglichkeit vor, die Gründe für die Zurückweisung von erhobenen Einwänden in das nach Art. 67 Abs. 1 Unterabsatz 1 Satz 2 EuErbVO zu verwendende Formblatt aufzunehmen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.07.2025 - 21 W 126/24, Rn. 97, juris). Soweit der Europäische Gerichtshof ausgeführt habe, dass das Beschwerdegericht "gegebenenfalls die Begründetheit der Einwände prüfen [könne]", könne dies nur dahingehend verstanden werden, dass eine entsprechende Befugnis des Beschwerdegerichts lediglich in Ländern anzunehmen sei, die eine gerichtliche Klärung gerade im Verfahren zur Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses vorsähen und in denen deshalb andere Rechtsschutzmöglichkeiten nicht zur Verfügung stünden (OLG Nürnberg, Beschluss vom 21.03.2025 - 15 Wx 1493/23, Rn. 17, juris). Zumindest lasse es die Verwendung des Begriffs "gegebenenfalls" als ausgeschlossen erscheinen, dass der Europäische Gerichtshof der Auffassung sei, dass eine Entscheidung über erhobene Einwände im Beschwerdeverfahren unter allen Umständen zwingend geboten sei (OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.07.2025 - 21 W 126/24, Rn. 86, juris). Eine Befugnis des Beschwerdegerichts, erhobene Einwände zu prüfen und über sie zu entscheiden, komme allenfalls in Betracht, wenn die Berechtigung der Einwände durch einfachste und zügige Maßnahmen überprüft werden könne (OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.07.2025 - 21 W 126/24, Rn. 92, juris). bb) Eine Befugnis des Beschwerdegerichts, erhobene Einwände zu prüfen und über sie zu entscheiden, ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn eine Entscheidung über diese Einwände ohne Durchführung weiterer Ermittlungen allein aufgrund des Akteninhalts möglich ist. Denn in diesen Fällen steht eine Verzögerung des Verfahrens aufgrund der Notwendigkeit aufwändiger Ermittlungen nicht zu befürchten, sodass der in Erwägungsgrund 67 zur EuErbVO festgelegte Zweck des Europäischen Nachlasszeugnisses, eine zügige, unkomplizierte und effiziente Abwicklung einer Erbsache mit grenzüberschreitendem Bezug zu gewährleisten, nicht beeinträchtigt wird. Im Gegenteil würde, sofern dem Beschwerdegericht auch in diesen Fällen eine Entscheidung über die erhobenen Einwände versagt wäre, eine Verzögerung des Verfahrens und damit eine Beeinträchtigung des in Erwägungsgrund 67 zur EuErbVO festgelegten Zwecks drohen, da ein Antragsteller nach der Erhebung von Einwänden eines Verfahrensbeteiligten stets gezwungen wäre, zur Erlangung eines Nachweises über die behauptete Rechtsstellung zunächst ein streitiges Verfahren vor einem Prozessgericht einzuleiten. Einem anderen Beteiligten wäre es damit möglich, durch die Erhebung offensichtlich unbegründeter Einwände die Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses rechtsmissbräuchlich zu verzögern oder gar zu verhindern. Das nach § 35 IntErbRVG ergänzend anwendbare nationale Verfahrensrecht in Gestalt des FamFG bzw. ein hieraus abgeleiteter Gleichlauf des Prüfungsumfangs von Ausgangsbehörde und Beschwerdegericht steht einer beschränkten Prüfungskompetenz des Beschwerdegerichts nicht von vornherein entgegen, da sich die Reichweite der Prüfungsbefugnis des Beschwerdegerichts im Rahmen eines eingelegten Rechtsbehelfs nach Art. 72 EuErbVO aufgrund des Anwendungsvorrangs des europäischen Rechts (vgl. hierzu Calliess/Ruffert/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, AEUV Art. 1 Rn. 16 ff.) in erster Linie nach den Regelungen der EuErbVO bemisst. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs besteht im Rahmen von Art. 72 EuErbVO aber zumindest in bestimmten Fällen eine Befugnis des Beschwerdegerichts, über erhobene Einwände auch inhaltlich zu entscheiden (vgl. EuGH, Urteil vom 23.01.2025 - C-187/23, Rn. 65, juris). Schließlich spricht gegen eine (beschränkte) Prüfungskompetenz des Beschwerdegerichts auch nicht, dass die EuErbVO keine Möglichkeit vorsieht, die Gründe für die Zurückweisung von erhobenen Einwänden in das nach Art. 67 Abs. 1 Unterabsatz 1 Satz 2 EuErbVO zu verwendende Formblatt aufzunehmen. Denn das Beschwerdegericht hat im Falle eines erfolgreichen Rechtsbehelfs nach Art. 72 Abs. 2 EuErbVO, § 43 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 IntErbRVG nicht nur die Möglichkeit, ein ausgestelltes Zeugnis zu ändern oder ohne einen entsprechenden Feststellungsbeschluss (vgl. hierzu MüKoFamFG/Grziwotz, a.a.O., IntErbRVG § 43 Rn. 23) ein Europäisches Nachlasszeugnis selbst auszustellen. Vielmehr kann das Beschwerdegericht nach seinem Ermessen (vgl. Sternal/Zimmermann, a.a.O., IntErbRVG § 43 Rn. 20) auch das Ausgangsgericht anweisen, ein ausgestelltes Zeugnis abzuändern, oder die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Ausgangsgericht zurückzuverweisen. In dem hierfür nach §§ 43 Abs. 5 Satz 4 IntErbRVG, 69 Abs. 2 FamFG erforderlichen begründeten Beschluss (vgl. BeckOGK/J. Schmidt, a.a.O., EuErbVO Art. 72 Rn. 22.2) müssen dann auch die Gründe für die Zurückweisung der erhobenen Einwände ausgeführt werden. c) Nach diesem Maßstab stehen die vom Beteiligten Ziffer 3 erhobenen Einwände der Erteilung des beantragten Europäischen Nachlasszeugnisses nicht entgegen. aa) Der Einwand des Beteiligten Ziffer 3, dass er in einem Europäischen Nachlasszeugnis als Erbe genannt werden müsse, weil er ein leiblicher Sohn der Erblasserin und deshalb erbberechtigt sei, greift nicht durch. (1) Da die Erblasserin zum Zeitpunkt ihres Todes ihren gewöhnlichen Aufenthalt in XXX hatte, findet auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen gemäß Art. 21 Abs. 1 EuErbVO deutsches Recht Anwendung. Eine offensichtlich engere Verbindung der Erblasserin zu einem anderen Staat als Deutschland im Sinne von Art. 21 Abs. 2 EuErbVO ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist hierfür nicht ausreichend, dass ein leiblicher Sohn der Erblasserin im Ausland lebt. (2) Der Beteiligte Ziffer 3 ist nicht Erbe der Erblasserin geworden. Erben der Erblasserin sind die Beteiligten Ziffer 1, 2 und 4. /a/ Setzt ein Erblasser durch letztwillige Verfügung Erben ein, werden die gesetzlichen Erben durch die positive Erbenbestimmung verdrängt (MüKoBGB/Leipold, a.a.O., § 1937 Rn. 49). /b/ Die Beteiligten Ziffer 1, 2 und 4 sind durch das von der Erblasserin und ihrem vorverstorbenen Ehemann errichtete gemeinschaftliche Testament vom 09.01.2000 nicht nur als Nacherben, sondern zugleich auch als Ersatzerben nach dem Letztversterbenden eingesetzt worden. /aa/ Die Erblasserin und ihr vorverstorbener Ehemann haben - wie sich aus den eindeutigen Bezeichnungen "Vorerbe" und "Nacherben" ergibt - ein gemeinschaftliches Testament nach dem Trennungsprinzip errichtet. Anhaltspunkte dafür, dass die Erblasserin und ihr Ehemann in Abweichung von diesem eindeutigen Wortlaut die sog. "Einheitslösung", d.h. eine wechselseitige Vollerbeneinsetzung und eine Schlusserbeneinsetzung der gemeinsamen Kinder, hätten wählen wollen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Auslegungsregel des § 2269 Abs. 1 BGB findet demzufolge keine Anwendung (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.12.2022 - 11 Wx 91/01, Rn. 13, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.06.2017 - 11 W 32/17 (Wx), BeckRS 2017, 132089, Rn. 21). /bb/ Die Einsetzung der Beteiligten Ziffern 1, 2 und 4 als "Nacherben" enthält auch die Einsetzung der Beteiligten Ziffer 1, 2 und 4 als Ersatzerben. Setzen sich Eheleute gegenseitig zu Vorerben ein und bestimmen sie ohne weitere Anordnungen Nacherben, ist das Testament hinsichtlich der Erbfolge nach dem Tod des längerlebenden Ehegatten auslegungsbedürftig. Es ist zu prüfen, ob die Eheleute hinsichtlich des Nachlasses des überlebenden Ehegatten die Nacherben als Ersatzerben berufen wollten oder ob sie bewusst nur die Erbfolge nach dem erstversterbenden Ehegatten regeln wollten (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.06.2017 - 11 W 32/17 (Wx), BeckRS 2017, 132089, Rn. 27). Vorliegend spricht die Formulierung "Unsere Kinder haben nach unserem Tod alles was wir geschaffen haben in Erinnerung an uns gemeinsam zu verwalten und zu bewahren" deutlich dafür, dass die Eheleute nicht nur die Erbfolge nach dem Erstversterbenden regeln, sondern die gemeinsamen Kinder zugleich auch als Ersatzerben einsetzen wollten. Gegenteilige Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich. Selbst wenn ein entsprechender Wille der Erblasserin und ihres Ehemannes nicht zweifelsfrei festzustellen sein sollte, würde sich dieses Ergebnis aus der Anwendung der Auslegungsregel des § 2102 Abs. 1 BGB ergeben, welche auch auf den Fall anzuwenden ist, dass sich Eheleute in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als Vorerben und ihre Abkömmlinge oder Dritte als Nacherben einsetzen (vgl. BGH, Urteil vom 28.01.1987 - IVa ZR 191/85, Rn. 10, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.11.2019 - I-3 Wx 142/18, Rn. 30 ff., juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.06.2017 - 11 W 32/17 (Wx), BeckRS 2017, 132089, Rn. 30; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.12.2002 - 11 Wx 91/01, Rn. 15 ff., juris; KG, Beschluss vom 17.10.1986 - 1 W 732/85, NJW-RR 1987, 451, 452; BeckOK-BGB/Litzenburger, 75. Ed., Stand: 01.08.2025, § 2102 Rn. 5; Grüneberg/Weidlich, BGB, 84. Aufl. 2025, § 2102 Rn. 3). /c/ Die Einsetzung der Beteiligten Ziffern 1, 2 und 4 als Nach- und Ersatzerben ist auch wechselbezüglich im Sinne des § 2270 Abs. 1 BGB zu der wechselseitigen Einsetzung der Eheleute als Vorerben. Die hiervon abweichende Erbeinsetzung allein der Beteiligten Ziffer 1 und 2 durch das handschriftliche Testament der Erblasserin vom 07.09.2005 ist daher nach § 2271 Abs. 2 BGB unwirksam. Verfügungen sind nach § 2270 Abs. 1 BGB wechselbezüglich, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen worden wäre. Dies ist vorliegend hinsichtlich der Nach- und Ersatzerbeneinsetzung der gemeinsamen Kinder sowie der wechselseitigen Einsetzung der Eheleute als Vorerben der Fall. Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass ein Ehegatte seine Kinder beim Tod als Erstversterbender nur zu Gunsten des anderen Ehegatten enterbt, weil er darauf vertraut, dass das gemeinsame Vermögen beim Tod des Überlebenden auf die gemeinsamen Kinder übergehen wird (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.01.2023 - 14 W 111/22 (Wx), Rn. 30 und Rn. 37, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.11.2019 - I-3 Wx 142/18, Rn. 39, juris). Gleiches gilt hinsichtlich der wechselseitigen Einsetzung der Ehegatten als Vorerben und der Kinder als Nacherben, da es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass die Eheleute letztlich den gemeinsamen Kindern das gesamte Erbe zukommen lassen wollen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.12.2002 - 11 Wx 91/01, Rn. 32, juris). Dass es das gemeinsame Ziel der Eheleute war, den Nachlass letztlich den gemeinsamen Kindern zukommen zu lassen, ergibt sich vorliegend auch aus der Formulierung "Unsere Kinder haben nach unserem Tod alles was wir geschaffen haben in Erinnerung an uns gemeinsam zu verwalten und zu bewahren". Die weitere Formulierung "Der Überlebende darf über das Erbe frei verfügen" steht der Annahme einer Wechselbezüglichkeit nicht entgegen. Denn in Anbetracht der Formulierung "Unsere Kinder haben nach unserem Tod alles was wir geschaffen haben in Erinnerung an uns gemeinsam zu verwalten und zu bewahren" sind damit offenkundig nur lebzeitige Verfügungen des überlebenden Ehegatten gemeint. Damit ist diese Formulierung ein weiteres Indiz für die Wechselbezüglichkeit der Nach- und Ersatzerbenseinsetzung der Kinder sowie der wechselseitigen Einsetzung der Eheleute als Vorerben, da die ausdrückliche Hervorhebung der lebzeitigen Verfügungsbefugnis des Überlebenden den Umkehrschluss nahelegt, dass eine solche Befugnis für Verfügungen von Todes wegen gerade nicht gelten soll (vgl. BayObLG, Beschluss vom 25.02.1994 - 1Z BR 110/93, Rn. 26, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.09.2014 - I-3 Wx 128/13, Rn. 68, juris; MüKoBGB/Musielak, a.a.O., § 2270 Rn. 14). Selbst wenn die Wechselbezüglichkeit der Nach- und Ersatzerbeneinsetzung der gemeinsamen Kinder sowie der wechselseitigen Einsetzung der Eheleute als Vorerben durch Auslegung nicht zweifelsfrei festzustellen sein sollte, würde insoweit die entsprechende Vermutung gemäß § 2270 Abs. 2 BGB eingreifen. Insbesondere gilt die Vermutungsregel des § 2270 Abs. 1 BGB auch für eine nach der Zweifelsregelung des § 2102 Abs. 1 BGB ermittelte Ersatzerbeneinsetzung (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.12.2002 - 11 Wx 91/01, Rn. 14 ff. und Rn. 32; Grüneberg/Weidlich, a.a.O., § 2102 Rn. 3 und § 2270 Rn. 10; Burandt/Rojahn/Braun/Schuhmann, Erbrecht, 4. Aufl. 2022, § 2270 Rn. 33; Keim, ZEV 2002, 437 f.). bb) Der Einwand des Beteiligten Ziffer 3, dass die Beteiligte Ziffer 4 den beabsichtigten Zweck des beantragten Europäischen Nachlasszeugnisses nicht gemäß § Art. 65 Abs. 3 lit. f) EuErbVO substantiiert dargelegt und nachgewiesen habe, verfängt ebenfalls nicht. (1) Nach Art. 65 Abs. 3 lit. f) EuErbVO ist in dem Antrag auf Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses der beabsichtigte Zweck des Zeugnisses nach Art. 63 EuErbVO, d.h. der Zweck, für den der Antragsteller das Zeugnis haben möchte (vgl. BeckOGK/J. Schmidt, a.a.O., EuErbVO Art. 65 Rn. 23), anzugeben. Erforderlich, aber auch ausreichend ist eine substantiierte Darlegung einer beabsichtigten Verwendung in einem anderen Mitgliedstaat (OLG München, Beschluss vom 04.08.2016 - 34 Wx 139/16, Rn. 25, juris; Grüneberg/Weidlich, a.a.O., Anh zu § 2370 Rn. 4; BeckOGK/J. Schmidt, a.a.O., EuErbVO Art. 63 Rn. 21). Ein entsprechender Nachweis ist hingegen nicht erforderlich (Grüneberg/Weidlich, a.a.O., Anh zu § 2370 Rn. 4; MüKoFamFG/Grziwotz, a.a.O., EuErbVO Art. 65 Rn. 12 Fn. 20). Insbesondere ist nicht erforderlich, dass die Belegenheit von Nachlassgegenständen in einem anderen Mitgliedstaat nachgewiesen wird (Dutta/Weber/Fornasier, a.a.O., EuErbVO Art. 65 Rn. 13). (2) Vorliegend hat die Beteiligte Ziffer 4 die beabsichtigte Verwendung des beantragten Zeugnisses im Ausland hinreichend substantiiert dargelegt. Die Beteiligte Ziffer 4 hat auf einen entsprechenden Hinweis des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Konstanz vom 12.01.2023 vorgetragen, dass das beantragte Europäische Nachlasszeugnis insbesondere in Polen, Belgien und Österreich Verwendung finden solle. So befinde sich in Polen der Sitz der polnischen Stiftung der Familie XXX, die über Anteile an mehreren Gesellschaften bzw. Unternehmen in Deutschland, Liechtenstein und Polen sowie über Anteile an einer weiteren Stiftung in Deutschland verfügen würde. Die Erblasserin sei bis kurz vor ihrem Tod Vorsitzende dieser Stiftung gewesen und habe Forderungen gegen diese. Das in Polen belegene Vermögen der Erblasserin sei von dieser auch nicht bereits zu Lebzeiten an die Beteiligten Ziffer 1 und 2 übertragen worden. Dass die Beteiligten Ziffer 1 und 2 bestritten haben, dass die Erblasserin über Vermögen in Polen, Belgien und Liechtenstein, insbesondere über Ansprüche gegenüber einer polnischen Stiftung, verfügen würde, steht einer substantiierten Darlegung des beabsichtigten Verwendungszwecks nicht entgegen. 3. Gemäß § 43 Abs. 5 Satz 2 IntErbRVG ist der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Konstanz aufzuheben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Amtsgericht - Nachlassgericht - Konstanz zurückzuverweisen. Die in § 43 Abs. 5 Satz 2 IntErbRVG ebenfalls vorgesehene Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses durch das Beschwerdegericht kommt vorliegend nicht in Betracht. a) Eine Ausstellung des beantragten Europäischen Nachlasszeugnisses durch das Beschwerdegericht hat zu unterbleiben, sofern die Rechtsbeschwerde zugelassen wird (Sternal/Zimmermann, a.a.O., IntErbRVG § 43 Rn. 23; MüKoFamFG/Grziwotz, a.a.O., IntErbRVG § 43 Rn. 21). b) Vorliegend ist die Rechtsbeschwerde nach §§ 44 Satz 2 IntErbRVG, 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 FamFG zuzulassen. Denn die Rechtsfrage, ob bzw. inwieweit das nach Art. 72 EuErbVO, §§ 43 Abs. 1 Satz 1, 33 Nr. 1 IntErbRVG zuständige Beschwerdegericht befugt ist, von einem Beteiligten gegen die beantragte Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses erhobene Einwände inhaltlich zu prüfen und über diese Einwände zu entscheiden, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt (vgl. oben II. 2. b). Es liegt mithin ein Fall der Divergenz vor (vgl. Sternal/Göbel, a.a.O., § 70 Rn. 31 ff.; in vergleichbaren Fällen ebenso OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.07.2025 - 21 W 126/24, Rn. 102, juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 21.03.2025 - 15 Wx 1493/23, Rn. 20, juris). III. 1. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Gemäß § 35 Abs. 1 IntErbRVG gelten hinsichtlich der Kostenentscheidung die §§ 80 ff. FamFG. Nach § 84 FamFG sollen die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegt werden, der es eingelegt hat. Ist das Rechtsmittel hingegen erfolgreich, ist über die Kosten gemäß §§ 80, 81 FamFG nach billigem Ermessen zu entscheiden. Wird ein angefochtener Beschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das erstinstanzliche Gericht zurückverwiesen, ist noch ungewiss, ob das Rechtsmittel (endgültig) Erfolg hat oder nicht. Eine Entscheidung des Beschwerdegerichts über die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat deshalb zu unterbleiben. Vielmehr obliegt es dem erstinstanzlichen Gericht, im Rahmen der neuerlichen Entscheidung auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden (MüKoFamFG/Schindler, 4. Aufl. 2025, § 84 Rn. 8; Sternal/Weber, FamFG, 21. Aufl. 2023, § 84 Rn. 9). 2. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens bemisst sich nach §§ 61 Abs. 1 Satz 1, 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GNotKG. Maßgeblich ist hiernach der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls. Vorliegend haben die Beteiligten Ziffer 1 und 2 im vorangegangenen Erbscheinsverfahren zwar bereits ein am 11.02.2019 erstelltes Nachlassverzeichnis beim Amtsgericht - Nachlassgericht - Konstanz eingereicht. Allerdings behauptet die Beteiligte Ziffer 4, dass zum Zeitpunkt des Erbfalls weiteres Vermögen der Erblasserin, insbesondere in der Schweiz und in Polen, vorhanden gewesen sei. Das Nachlassgericht wird daher gebeten, die Akten nochmals zum Zwecke der Festsetzung des Gegenstandswertes vorzulegen, wenn der Wert des Nachlasses feststeht.