Urteil
2 O 21/21
LG Darmstadt 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDARMS:2021:0312.2O21.21.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg, so dass über die Hilfswiderklage nicht mehr zu entscheiden war. Das Landgericht Darmstadt ist gemäß §§ 23 Nr. 1, 71 GVG sachlich und gemäß §§ 12, 17 Abs. 1 ZPO örtlich zuständig. Der Klageantrag zu Ziff. 1 ist zulässig. Die mit dem Antrag begehrte Feststellung, dass der Kläger keine weiteren Zins- und Tilgungsleistungen nach Widerruf schuldet, ist ein zulässiges Feststellungsziel nach Darlehenswiderruf (vgl. BGH, Urt. v. 16.5.2017 – XI ZR 586/15, juris). Ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO liegt hier vor, da sich die Beklagte berühmt, aufgrund des wirksamen Darlehensvertrages weiter Zins- und Tilgungsleistung vom Kläger fordern zu können. Auch der Klageantrag zu Ziff. 2 ist zulässig. Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ergibt sich sowohl aus § 274 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 756, 765 ZPO, daraus, dass die Klägerin den Verzug bestreitet als auch aus der günstigen Rechtsfolge für die Klägerin gemäß § 300 Abs. 1 BGB. Die Klage ist aber insgesamt unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung bereits geleisteter Zahlungen zu. Bei Widerruf des Darlehens war die Widerrufsfrist bereits abgelaufen. Bei Bestehen eines Widerrufsrechts gemäß § 495 BGB in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung läuft dieses Widerrufsrecht gemäß § 355 Abs. 2 BGB für 14 Tage ab Vertragsschluss. Die Widerrufsfrist beginnt nur dann nicht zu laufen, wenn der Verbraucher zum einen nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert wurde und der Darlehensgeber sich zum anderen nicht auf den Schutz des gesetzlichen Musters der Anl. 7 zu Art. 247 EGBGB berufen kann. Außerdem beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher im Vertrag alle weiteren Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 §§ 6-13 EGBGB mitgeteilt worden sind. Vorliegend war die Widerrufsfrist bereits abgelaufen, da die Widerrufsbelehrung nicht zu beanstanden ist und die erforderlichen Pflichtangaben in ausreichender Art und Weise enthalten sind. Die Einwände des Klägers greifen nicht durch. Zunächst ist der Kläger in dem zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden. Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung (S. 3 des Darlehensvertrages) ist in jeder Hinsicht ordnungsgemäß. Sie entspricht den gesetzlichen Anforderungen. Der Kläger wurde durch die Beklagte korrekt über den Bestand des Widerrufsrechts als solches belehrt. Die Belehrung über das Widerrufsrecht ist umfassend, unmissverständlich, eindeutig und aus sich heraus verständlich. Sie hält den Verbraucher nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechts ab. Die Beklagte kann sich zudem auch auf die Gesetzlichkeitsfiktion der Musterwiderrufsbelehrung des Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB berufen, da diese das gesetzliche Muster für Widerrufsinformationen für Verbraucherdarlehensverträge (Anl. 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB) verwendet hat. Einen unzulässigen Kaskadenverweis kann die Kammer nicht erkennen. Insbesondere die Wendung, die Widerrufsfrist beginne „nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB [...] erhalten hat“, ist klar und verständlich (BGH, BKR 2020, 253; Beschl. v. 23.6.2020 – XI ZR 491/19, der sich auch [zutreffend] mit der Entscheidung des EuGH v. 26.3.2020 – C-66/17 dezidiert auseinandersetzt [deshalb überzeugt insoweit auch nicht BGH, Urt. v. 27.10.2020 – XI ZR 525/19, BeckRS 2020, 32488, wobei im hiesigen Fall selbst nach vorgenannter Rechtsprechung ohnehin insoweit der Rechtsmissbrauchseinwand des § 242 BGB durchgreifen dürfte (vgl. Rdnrn. 27 ff.); OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 7.2.2019 – 17 U 209/18, BeckRS 2019, 3830 u. auch OLG München, Beschl. v. 3.4.2020 – 19 U 367/20). Ferner hat die Beklagte auch ordnungsgemäß über die Art und Weise der Anpassung des Verzugszinssatzes gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB informiert. Die Aussage, der Verzugszins betrage „5 Prozentpunkte über den Basiszinssatz“ ist ausreichend. Insbesondere hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass sich der Basiszinssatz zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres verändert. Die konkrete Angabe des geschuldeten Zinssatzes in einer absoluten Zahl ist nicht möglich und insoweit nicht notwendig. Der geschuldete Zinssatz gemäß § 497 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 288 Abs. 1 BGB richtet sich gemäß § 247 Abs. 1 S. 3 BGB nach dem von der Europäischen Zentralbank halbjährlich neu festgestellten Basiszinssatz. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ist jedoch nicht bekannt, ob und wann der Darlehensnehmer in Verzug gerät. Die Angabe einer konkreten Zahl ist zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht möglich und würde, sofern man den Basiszinssatz zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses benennen würde, eher zu Verwirrung als zu Klarheit beim Verbraucher führen (vgl. zum Ganzen BGH, NJW 2020, 461; OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 15.5.2020 – 24 U 304/19; LG Düsseldorf, Urt. v. 22.02.2019 – 10 O 75/18, BeckRS 2019, 1275). Des Weiteren ist das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung ebenfalls ausreichend im Sinne des Art. 247 § 6 Nr. 5 EGBGB benannt. Diese Regelung soll dem Darlehensnehmer nämlich verdeutlichen, wann eine Kündigung des Darlehensgebers wirksam ist und wie der Darlehensnehmer selbst den Vertrag kündigen kann (Roth, in: Langenbucher u. a., Bankrechts-Hdb., 2. Aufl. 2016, Art. 247 § 6 EGBGB, Rdnr. 5). Eine umfassende Darstellung aller Wirksamkeitsvoraussetzungen würde einer sinnvollen Information des Verbrauchers widersprechen. Denn eine solche Darstellung geht über das Erfordernis einer „Verdeutlichung“ hinaus. Der Gesetzgeber erwartet nämlich gerade nicht, dass der Verbraucher eine umfassende Wirksamkeitsprüfung der Kündigung vornehmen kann, was ohne juristische Vorbildung ohnehin nicht zu erreichen wäre. Es besteht daher auch keine Pflicht zur Darlegung der Formvoraussetzung des § 492 Abs. 5 BGB. Eine umfassende Aufklärung zu zivilrechtlichen Grundvoraussetzungen kann nicht erfolgen. Der Darlehensgeber kann z. B. nicht über die Grundsätze des Zugangs von Kündigungserklärungen oder die Abgabe mit Vertretungsmacht aufklären. Die konkrete Prüfung einer Kündigung kann nur im Einzelfall erfolgen. Die Darlegung sämtlicher Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Kündigung kann daher nicht gefordert sein (so auch LG Ulm, Urt.v. 30.7.2018 – 4 O 399/17, juris). Die Nennung aller Voraussetzungen würde zu einer unübersichtlichen und unlesbaren Ansammlung an Pflichtangaben führen, die dem Gesetzeszweck entgegenstünde (vgl. auch BGH, Urt. v. 22.11.2016 - XI ZR 434/15, juris Rdnr. 22 u. OLG Köln, Urt. v. 6.12.2018 – 24 U 112/18, BeckRS 2018, 35784). Darüber hinaus enthält der Darlehensvertrag alle notwendigen Angaben über den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung und dessen Berechnungsmethode, so dass die Voraussetzungen des Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB erfüllt werden. In Ziff. 7 des Darlehensvertrages (S. 7 des Vertrages) – auf die ausdrücklich Bezug genommen wird - sind alle notwendigen Angaben über den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung und dessen Berechnungsmethode enthalten. Die dortige Darstellung ist nicht zu bemängeln. Der Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift fordert nämlich nicht die Angabe einer mathematischen Berechnungsformel. Ausreichend ist vielmehr, dass der Darlehensgeber die nach Rechtsprechung des BGH entwickelten wesentlichen Parameter benennt, die dem Verbraucher bei Vertragsschluss eine Abschätzung der Risiken ermöglichen, was erfolgt ist. Die weitergehende Angabe einer genauen Berechnungsformel war hingegen nicht erforderlich, da diese so abstrakt und schwer verständlich ist, dass sie einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher keinen zusätzlichen Informationsgewinn bietet. Ziel der Vorschrift ist es, wie auch bei anderen Pflichtangaben, dass der Verbraucher die Folgen einer Darlehensablösung abschätzen und einordnen kann (vgl. zum Ganzen LG Ravensburg, Urt. v. 20.9.2018 – 2 O 77/18, juris m. w. Nachw. aus d. Rspr. u. neuerdings OLG Köln, Urt. v. 6.12.2018 – 24 U 112/18, BeckRS 2018, 35784). Ausreichend und dem Informationsbedürfnis des Darlehensnehmers genügend ist daher die bloße Umschreibung der Grundsätze der Berechnung (Münsch, in: Schimansky u. a., Bankrechtshdb., 5. Aufl. 2017, § 81 Rdnr. 118). Dem hat die Beklagte durch die Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung genügt, indem sie die maßgeblichen Parameter benennt, nämlich der noch ausstehenden abgezinsten Leasingraten zzgl. des abgezinsten vertraglich kalkulierten Rückgabewertes sowie abzüglich des tatsächlichen Rückgabewertes bzw. eines höheren Verkaufserlöses des zurückgegebenen Fahrzeugs zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr i. H. v. 100 € für den mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundenen Verwaltungsaufwand (vgl. auch BGH, NJW 2020, 461, 465; NJW 1997, 2875; BT-Drs. 16/11643, 87). Dem Darlehensgeber kann dementsprechend auch die Darlegung einer bestimmten Berechnungsmethode nicht abverlangt werden (vgl. zum Ganzen wiederum auch OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 15.5.2020 – 24 U 304/19; Beschl. v. 1.7.2020 – 24 U 78/20). Auf die Frage rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Klägers (siehe auch schon oben), insbesondere auch vor dem Hintergrund des zwischenzeitlichen Herauskaufens des streitgegenständlichen Fahrzeugs, kam es dementsprechend nicht mehr an. Vor diesem Hintergrund war der Antrag gerichtet auf Feststellung des Annahmeverzugs ebenfalls unbegründet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, weil der Kläger vollumfänglich unterliegt. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 704, 709 S. 1 u. 2 ZPO. Der Kläger schloss als Verbraucher mit der Beklagten als Unternehmerin am 11.8.2017 einen Leasingvertrag mit Restwertabrechnung. Leasinggegenstand war das neue Kraftfahrzeug [Fahrzeugtyp] mit der Fahrzeugidentifikationsnummer […] und einem Kaufpreis von 26.264 € (vgl. die verbindliche Neuwagenbestellung, vorgelegt als Anl. K4). Es wurden 36 monatliche Leasingraten i. H. v. jeweils 250 € sowie eine Leasingsonderzahlung i. H. v. 10.000 € zu Beginn der Leasingzeit vereinbart. Weiter wurde ein Restwert i. H. v. 5.557,70 € festgeschrieben. Ergänzend wird inhaltlich auf den als Anl. K1 zur Klageschrift vorgelegten Leasingvertrag nebst Widerrufsbelehrung (Bl. 11 ff. d. A.) Bezug genommen. Der Kläger kam seiner Verpflichtung zur Sonder- und Ratenzahlung nach. In der Folge kaufte der Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug. Mit Schreiben vom 15.4.2020 widerrief der Kläger seine auf den Abschluss des Leasingvertrags gerichtete Willenserklärung gegenüber der Beklagten. Insoweit wird wiederum ergänzend inhaltlich auf das als Anl. K2 zur Klageschrift vorgelegte Widerrufsschreiben (Bl. 11 ff d. A.) Bezug genommen. Die Beklagte reagierte auf dieses Schreiben nicht. Die Laufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeugs betrug am 5.3.2021 24.580,31 Kilometer. Der Kläger ist der Ansicht, dass er über sein Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß informiert und ihm darüber hinaus bei Vertragsschluss nicht alle Pflichtangaben mitgeteilt worden seien, so dass die Widerrufsfrist im Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht abgelaufen gewesen sei. Insbesondere enthalte die verwandte Widerrufsinformation eine europarechtswidrigen Kaskadenverweis. Weiter seien dem Kläger jedenfalls die erforderlichen Angaben zum Verzugszinssatz und zu den Modalitäten einer Kündigung nicht in gebotener Art und Weise erteilt worden. Ferner sei die Widerrufsbelehrung in mehreren Punkten irreführend. Wertersatz müsse der Kläger nicht leisten; sollte die Kammer dies anders beurteilen, wären allenfalls 3.189,05 € anzusetzen. Der Kläger beantragt zuletzt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 24.580,31 € zu zahlen; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs [Fahrzeugtyp] mit der Fahrzeug-Identifikationsnummer […] seit dem 29.4.2020 in Verzug befindet. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hilfswiderklagend beantragt die Beklagte, festzustellen, dass der Kläger im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des Kfz der Marke [Fahrzeugtyp] mit der Fahrgestellnummer […] zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendig war. Der Kläger beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Widerrufsfrist zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung bereits abgelaufen gewesen sei. Schließlich habe der Kläger mit Erhalt des Leasingvertrages alle Pflichtangaben erhalten. Diese seien vollständig und korrekt gewesen. Die Beklagte tritt den einzelnen Rügen des Klägers entgegen. Ohnehin verhalte sich der Kläger rechtsmissbräuchlich. Ergänzend wird noch auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.