Beschluss
24 U 137/20
OLG Frankfurt 24. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2020:1027.24U137.20.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 07.04.2020 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Wert der Berufung wird auf 20.990,38 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 07.04.2020 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Wert der Berufung wird auf 20.990,38 € festgesetzt. I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages zur Finanzierung eines Fahrzeugkaufes gerichteten Willenserklärung des Klägers. Am 23.12.2013 schloss der Kläger den streitgegenständlichen Darlehensvertrag mit der Nummer … mit der Beklagten ab. Dem Kläger wurde mit dem Vertrag eine Widerrufserklärung erteilt, auf deren Inhalt gemäß Anlage K 1 (Bl. 13f. der Akten) Bezug genommen wird. Vermittelt worden war das Darlehen über die Marke1 A GmbH Niederlassung in Stadt1. Das Darlehen diente der Finanzierung des Erwerbs eines Vorführwagens Marke1 Modell1. Der Kaufpreis des Vorführwagens betrug insgesamt 18.449,00 €. Einen Teilbetrag in Höhe von 2.000,00 € zahlte der Kläger aus eigenen Mitteln an. Den Restbetrag in Höhe von 16.449,00 € finanzierte der Kläger über das streitgegenständliche Darlehen zu einem Sollzinssatz von 4,88% p.a. und einem effektiven Jahreszinssatz von 4,99% p.a. Das Darlehen sollte durch 47 Monatsraten in Höhe von 222,32 € und eine erhöhte Schlussrate in Höhe von 9.251,55 € am 23.12.2017 zurückgeführt werden. Ausweislich des streitgegenständlichen Darlehensvertrages (dort Seite 1 unten, Bl. 11 der Akten) war in den monatlichen Darlehensraten in Höhe von 222,32 € ein Teilbetrag in Höhe von 15,43 € zur Rückführung der Kosten für die freiwillige Restschuldversicherung in Höhe von 725,21 € enthalten, so dass lediglich ein Betrag in Höhe von 206,89 € zur Rückführung des Darlehens (Zinsen und Tilgung) diente. Mit Schreiben vom 05.08.2019 (Anlage K 2, Bl. 15 der Akten) erklärte der Kläger den Widerruf seiner Vertragserklärung zum Abschluss des Darlehens. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger das Darlehen vereinbarungsgemäß bereits Ende des Jahres 2017 vollständig zurückgezahlt. Die Beklagte wies den Widerruf zurück. Der Kläger hat mit seiner Klage von der Beklagten Rückzahlung der von ihm geleisteten Darlehensraten Zug um Zug gegen Rückgabe des erworbenen Fahrzeuges beantragt. Der Kläger hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, er habe den Darlehensvertrag wirksam widerrufen können, da die Widerrufsbelehrung aus mehreren Gründen fehlerhaft sei und erforderliche Pflichtangaben im Vertrag fehlten. Hinsichtlich des weiteren Vortrages des Klägers, hinsichtlich des Vortrages der Beklagten und hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Tatbestandes wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat dargelegt, dass dem Kläger kein Anspruch auf Rückabwicklung des Verbundgeschäftes zustehe, da zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung durch den Kläger die Widerrufsfrist bereits abgelaufen gewesen sei. Die Widerrufsbelehrung sei nicht zu beanstanden und die erforderlichen Pflichtangaben in ausreichender Art und Weise im Vertragstext enthalten. Zudem sei das Widerrufsrecht des Klägers nach Ablauf der Finanzierung und vollständigen Erfüllung der gegenseitigen Vertragspflichten verwirkt. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er rügt, dass das Landgericht den Sachverhalt sowohl unter tatsächlichen als auch unter rechtlichen Gesichtspunkten unzutreffend beurteilt habe. Hinsichtlich der Einzelheiten seiner Angriffe wird auf die Berufungsbegründung vom 22.06.2020 (Bl. 260f. der Akten) Bezug genommen. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 07.04.2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Darmstadt zum Az. 13 O 290/19 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 20.990,38 € zu zahlen Zug um Zug gegen Herausgabe des Marke1 Modell1 mit der Fahrzeugidentifikationsnummer … nebst Fahrzeugschlüsseln und -papieren durch den Kläger an die Beklagte; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Marke1 Modell1 mit der Fahrzeugidentifikationsnummer … in Verzug befinde; 3. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.171,67 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Senat hat den Kläger mit Beschluss vom 02.10.2020 darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, seine Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen (Bl. 308f. der Akten). II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache aus den im Beschluss des Senats vom 02.10.2020 (Bl. 308f. der Akten) mitgeteilten Gründen, auf die gemäß § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO verwiesen wird, offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Auch die Stellungnahme des Klägers vom 06.10.2020 (Bl. 330f. der Akte; bei dem Oberlandesgericht eingegangen am 19.10.2020) enthält keine Tatsachen oder Argumente, die eine andere Entscheidung rechtfertigen. Der Kläger wiederholt insoweit lediglich sein Vorbringen aus der Berufungsbegründung, mit dem sich der Senat bereits eingehend in seinem vorgenannten Hinweisbeschluss auseinandergesetzt hat. Der Senat hält an der mitgeteilten Auffassung fest. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil ist nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Auch eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Die Berufung wird daher gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig ergehenden Beschluss zurückgewiesen. Da der Kläger mit seiner Berufung keinen Erfolg hat, hat er gemäß § 97 Abs. 1 ZPO deren Kosten zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Berufungsstreitwert ergibt sich aus § 47 GKG, § 3 ZPO. --- Vorausgegangen ist unter dem 02.10.2020 folgender Hinweis (die Red.): In dem Rechtsstreit … weist der Senat den Kläger darauf hin, dass seine Berufung keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Der Senat beabsichtigt, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Der Kläger erhält Gelegenheit, binnen 4 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses hierzu Stellung zu nehmen. Gründe Der Senat ist nach derzeitigem Sachstand davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Gemäß § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung, die angegriffen wird, auf einer Rechtsverletzung gemäß § 546 ZPO beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Zur Überzeugung des Senats liegen solche Berufungsgründe nicht vor. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das Landgericht hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger keine Ansprüche aus dem von ihm mit Schreiben vom 05.08.2019 (Anlage K 2, Bl. 15 der Akten) erklärten Widerruf seiner auf Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung zustehen. Das Landgericht hat in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass das Widerrufsrecht des Klägers zum Zeitpunkt seiner Widerrufserklärung im August 2019 verwirkt war. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen auf Seite 8f. der Entscheidungsgründe (Bl. 215f. der Akten) Bezug genommen. Der Senat macht sich die dortigen Erwägungen zu eigen (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 16.10.2018 - XI ZR 69/18, NJW 2019, 66f. und BGH, Hinweisbeschluss vom 23.01.2018 - XI ZR 298/17, NJW 2018, 1390f., beck-online). Aber selbst wenn man die Verwirkung des Widerrufsrechts des Klägers außer Acht lassen wollte, wäre jedenfalls die Widerrufsfrist von 14 Tagen (gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB) zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs am 05.08.2019 bereits abgelaufen gewesen. Die Voraussetzungen für die Ingangsetzung dieser Frist waren erfüllt. Auf die zutreffenden Erwägungen in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils (Bl. 213f. der Akte) wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Die Ausführungen im Berufungsbegründungsschriftsatz vom 22.06.2020 (Bl. 260f. der Akten) geben keinen Anlass zur Abänderung des angegriffenen Urteils. Der Senat folgt bei seinen Ausführungen der Gliederung der Berufungsbegründung: 1. Zu Rüge II. (Seite 2f. der Berufungsbegründung): Gestaltung der Widerrufsinformation (§ 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB in der ab dem 04.08.2011 bis 12.06.2014 geltenden Fassung) Die Beklagte hat den Kläger mit der im streitgegenständlichen Darlehensvertrag vom 23.12.2013 enthaltenen Widerrufsinformation (Seite 3 des Darlehensvertrages, Anlage K 1, Bl. 13 der Akten) ausreichend belehrt, indem sie wortwörtlich das zum damaligen Zeitpunkt geltende Muster der Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB (in der ab dem 04.08.2011 bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung) verwendet hat. Das von der Beklagten verwendete Muster der Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB a.F. genießt den Schutz der Gesetzlichkeitsfiktion. Insbesondere ist das Deutlichkeitsgebot gewahrt. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Widerrufsbelehrung nicht bewusst in einer kleinen Schriftgröße dargestellt, sondern die Schriftgröße der Widerrufsinformation entspricht der Schriftgröße des übrigen Vertragstextes. Entgegen der Auffassung der Berufung vermag der Senat auch keine erheblichen Abweichungen von der Musterbelehrung festzustellen. Dass die Überschrift „Widerrufsinformation“ der streitgegenständlichen Belehrung vertikal zum Text der Widerrufsbelehrung verläuft und sich nicht unmittelbar über dem Text der Widerrufsinformation befindet, erachtet der Senat als unschädlich. Insbesondere sieht der Senat in dieser Gestaltung keine erhöhte Gefahr, dass die Widerrufsinformation von einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist, überlesen werden kann (vgl. zur Schriftgröße auch BGH, Beschluss vom 11.02.2020 - XI ZR 648/18, BeckRS 2020, 2755, Rn. 28 m. w. Nachw., beck-online). Zudem ist die Belehrung durch eine in Fettdruck gesetzte Überschrift und durch eine gesonderte Umrandung von dem übrigen Vertragstext abgesetzt. Die einzelnen Abschnitte des Belehrungstextes sind dem Muster entsprechend klar gegliedert und ihrerseits mit Zwischenüberschriften versehen. 2. Zu Rüge I.a. (Seite 6f. der Berufungsbegründung): Ausreichender Hinweis auf die Berechnungsmethode für die Vorfälligkeitsentschädigung (§ 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB a.F.) In nicht zu beanstandender Weise hat das Landgericht festgestellt, dass der Darlehensvertrag alle notwendigen Angaben gemäß Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB a.F. (in der hier maßgeblichen in der Zeit vom 11.06.2010 bis 20.03.2016 geltenden Fassung) zu den Voraussetzungen und der Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung enthält. Die Angaben in Ziffer 7. der Allgemeinen Darlehensbedingungen der Beklagten (Seite 6 des Darlehensvertrages, Bl. 95 der Akten) setzen die gesetzlichen Anforderungen ausreichend um. Insoweit hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18 entschieden, dass die nach Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB erforderlichen Informationen zu den Voraussetzungen und der Berechnungsmethode für den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ordnungsgemäß erteilt worden waren. Im Hinblick auf eine hinreichende Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Berechnungsmethode genüge es, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benenne. Demgegenüber bedürfe es nicht der Darstellung einer finanzmathematischen Berechnungsformel, weil eine solche zu Klarheit und Verständlichkeit nichts beitrüge (BGH, Urteil vom 05.11.2019, XI ZR 650/18, NJW 2020, 461f., Rn. 40-46, beck-online). Die der vorgenannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrundeliegende Vertragsklausel entspricht fast wörtlich der angegriffenen Klausel der Beklagten. Die Argumentation des Bundesgerichtshofs überzeugt. Hinzu kommt, dass der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einer kürzlich ergangenen Entscheidung vom 28.07.2020 klargestellt hat, dass das Anlaufen der Widerrufsfrist selbst von fehlerhaften Angaben zur Methode der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unberührt bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 28.07.2020 - XI ZR 288/19, BeckRS 2020, 19736, Rn. 23-30, beck-online). Dieser Auffassung schließt sich der Senat ausdrücklich an. 3. Zu Rüge I.b. (Seite 7 der Berufungsbegründung): Vollständige Vertragsunterlagen (§ 355 Abs. 3 Satz 2 BGB a.F.) Entgegen der Auffassung der Klägerseite hat die Beklagte dem Kläger sämtliche gesetzlich erforderlichen Unterlagen bereitgestellt. Unstreitig hat der Kläger eine Abschrift seines Antrages zum Abschluss des Darlehensvertrages erhalten. Die Beklagte hat dem Kläger die als Anlage K 1 (Bl. 11f. der Akten) in den Prozess eingeführte Vertragsabschrift nach Vertragsabschluss ausgehändigt. Dass die Vertragsabschrift nicht die Unterschriften beider Vertragsparteien enthält, ist unschädlich. Der XI. Zivilsenat hat hierzu in seinem Urteil vom 27.02.2018 (Az. XI ZR 160/17) entschieden, dass für die Erfüllung der Anforderungen des § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F. (in der vom 08.12.2004 bis 10.06.2010 geltenden Fassung), der dem Wortlaut des hier maßgeblichen § 355 Abs. 3 Satz 2 BGB a.F. (in der vom 11.06.2010 bis 12.06.2014 geltenden Fassung) entspricht, nicht erforderlich sei, dass das überlassene Exemplar die Unterschriften beider Vertragsparteien enthalten müsse (Urteil vom 27.02.2018 - XI ZR 160/17, NJW 2018, 1387f., Rn. 30, beck-online). Auch dieser Auffassung schließt sich der Senat an. 4. Zu Rüge I.c. (Seite 7f. der Berufungsbegründung): Keine fehlerhafte Belehrung über Widerrufsfolgen durch Angabe eines Zinssatzes von 0,00 € (§ 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 2 EGBGB) Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinen Entscheidungen vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19 - entschieden, dass die nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 2 EGBGB (auch in dem Wortlaut der ab dem 04.08.2011 bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung) mitzuteilende Angabe eines zu zahlenden Zinsbetrags in der Information über die Widerrufsfolgen auch dann klar und verständlich sei, wenn sie mit 0,00 € angegeben werde. Dies werde von einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen sei, dahin verstanden, dass im Falle des Widerrufs keine Zinsen zu zahlen seien. Eine solche Regelung begegne keinen rechtlichen Bedenken. Nach § 361 Abs. 2 Satz 1 BGB dürfe von den halbzwingenden gesetzlichen Regelungen über die Widerrufsfolgen zu Gunsten des Verbrauchers abgewichen werden (BGH, Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18, NJW 2020, 461f., Rn. 19-25, beck-online). Die der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrundeliegende Vertragsklausel entspricht der im streitgegenständlichen Fall angegriffenen Klausel der Beklagten. Der Senat schließt sich auch insoweit der überzeugenden Argumentation des Bundesgerichtshofs an. 5. Zu Rüge I.d. (Seite 8 der Berufungsbegründung): Vertragliche Wertersatzpflicht (§ 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. b) EGBGB) Die von der Beklagten verwendete Belehrung über die Voraussetzungen des Wertersatzes beim verbundenen Vertrag bei Rückgabe des Fahrzeuges (gesetzlich geregelt in § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB a.F. i.V.m. § 357 Abs. 3 BGB a.F.) ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Beklagte keine unzutreffenden Angaben hinsichtlich des zu leistenden Wertersatzes im Falle des Widerrufs gemacht. Die von der Beklagten in der Widerrufsinformation unter Spiegelstrich 6 gewählte Formulierung enthält die über § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB a.F. anwendbare gesetzliche Regelung des § 357 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB a.F. (in der hier maßgeblichen ab dem 04.08.2011 bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung) und entspricht wörtlich dem Gestaltungshinweis des Unterabsatzes zu Ziffer 8c der Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB (in der hier maßgeblichen ab dem 04.08.2011 bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung). Denn sie lautet: „Wenn der Darlehensnehmer die aufgrund des verbundenen Vertrags überlassene Sache sowie Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren beziehungsweise herausgeben kann, hat er insoweit Wertersatz zu leisten. Für die Verschlechterung der Sache muss der Darlehensnehmer Wertersatz nur leisten, soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Unter „Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise“ versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist.“ 6. Zu Rüge I.e. (Seite 8f. der Berufungsbegründung): Belehrung zum Beginn der Widerrufsfrist (sogenannte Kaskadenverweisung) (§ 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F.) Die von der Beklagten verwendete Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist in Form der sogenannten Kaskadenverweisung entspricht wörtlich dem Text des bundesgesetzlichen Musters (Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB a.F. in der hier maßgeblichen in der Zeit ab dem 04.08.2011 bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung). Die Beklagte hat den Kläger klar und verständlich über das ihm zustehende Widerrufsrecht informiert. Der Anwendung der Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a.F. steht das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26.03.2020 (Az. C-66/19, NJW 2020, 1423f., beck-online) nicht entgegen. Eine richtlinienkonforme Auslegung der in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a.F. angeordneten Gesetzlichkeitsfiktion kommt grundsätzlich nicht in Betracht (BGH, Beschluss vom 31.03.2020 - Az. XI ZR 198/18, BeckRS 2020, 6259, Rn. 10, 12, 13 m. w. Nachw., beck-online). Es bleibt bei dem Grundsatz, dass sich der Unternehmer bei der Gestaltung einer Widerrufsbelehrung am Wortlaut des Gesetzes orientieren darf und nicht genauer formulieren muss als der Gesetzgeber selbst (BGH, Urteil vom 22.11.2016 - XI ZR 434/15, NJW 2017, 1306f., Rn. 17 m. w. Nachw., beck-online). 7. Zu Rüge I.f. (Seite 9 der Berufungsbegründung): Zuständige Aufsichtsbehörde (§ 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EGBGB a.F.) Die Beklagte hat die gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EGBGB vorgesehene Pflichtangabe der Benennung der zuständigen Aufsichtsbehörde ausreichend umgesetzt. Die Beklagte hat auf Seite 1 oben des Darlehensvertrages unter der Vertragsnummer und der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowohl die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als auch die Autorité des Marchés Financiers benannt (Anlage K 1, Bl. 11 der Akten). Dass die Beklagte allein den Sitz der BaFin in Bonn und nicht auch deren Sitz in Frankfurt am Main angegeben hat, ist unschädlich. Der Darlehensnehmer ist durch die Angaben hinreichend informiert, wohin er sich gegebenenfalls als Aufsichtsbehörde wenden kann. 8. Zu Rüge I.g. (Seite 9f. der Berufungsbegründung): Fehlerhafte Angabe des Sollzinssatzes und der monatlichen Teilzahlungen (§ 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 7 EGBGB a.F.) Selbst wenn die Angaben zum Sollzinssatz und zu den monatlichen Teilzahlungen fehlerhaft wären, wie der Kläger vorträgt, stünde dies dem Ingangsetzen der zweiwöchigen Widerrufsfrist nicht entgegen. Denn § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2b) BGB (in der hier maßgeblichen vom 30.07.2010 bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung - entspricht 356b Abs. 2 BGB n.F.) knüpft für den Fristbeginn ausdrücklich an den Umstand an, dass die Pflichtangaben „nicht“ im Vertrag enthalten sind bzw. dass der Darlehensnehmer die Pflichtangaben „nicht“ erhält. Hier waren sowohl der Sollzinssatz als auch der Betrag, die Zahl und die Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen im Sinne von Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 7 EGBGB a.F. angegeben, wenn auch nach Auffassung des Klägers fehlerhaft. Eine fehlerhafte Pflichtangabe kann einer fehlenden Pflichtangabe allenfalls dann gleichgestellt werden, wenn der Fehler so gewichtig ist, einen verständigen Verbraucher von der Ausübung des Widerrufsrechts abzuhalten. Dies entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Senats, wonach auch fehlerhafte Vertragsbedingungen nicht zur Erweiterung der Widerrufsmöglichkeiten führen, sondern gegebenenfalls bei der Abwicklung des Vertrages zu berücksichtigen sind, etwa ein in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenes Aufrechnungsverbot (vgl. Urteil des Senats vom 26.07.2019 - 24 U 230/18, BeckRS 2019, 20121, Rn. 14 m. w. Nachw.; Senatsbeschluss vom 05.12.2019 - 24 U 107/19; vgl. auch BGH, Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18, NJW 2020, 461, Rn. 53 m. w. Nachw.; BGH, Beschluss vom 09.04.2019 - XI ZR 511/18, BeckRS 2019, 8504, beck-online). Selbst wenn man - entgegen der Auffassung des Senats - einen fehlerhaften Hinweis auf den Betrag der monatlichen Teilzahlungen annehmen wollte, nämlich hinsichtlich eines Betrags von 15,42 €, schließt der Senat aus, dass sich ein verständiger Verbraucher angesichts eines Gesamtdarlehensbetrages in Höhe von 18.990,38 € hierdurch von der Ausübung seines Widerrufsrechts abhalten lassen würde. Zudem scheint der Kläger bei Durchsicht des Vertrages übersehen zu haben, dass ausweislich der Angaben im Feld „Kreditberechnung“ auf der ersten Seite des Darlehensvertrages (Anlage K 1, Bl. 11 der Akten) in den monatlichen Raten in Höhe von 222,32 € ein Anteil von 15,43 € an Kosten für die freiwillige (nicht mitfinanzierte) Restschuldversicherung enthalten ist, was wiederum den vom Kläger berechneten Differenzbetrag erklärte. Vor diesem Hintergrund dürfte auch der Sollzinssatz in Höhe von 4,88% p.a. tatsächlich richtig angegeben worden sein. Insgesamt gibt die Berufung zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils daher keine Veranlassung. Aus diesem Grunde möge innerhalb der gesetzten Stellungnahmefrist aus Kostengründen auch eine Rücknahme der Berufung erwogen werden.