Beschluss
24 U 247/20
OLG Frankfurt 24. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2021:0413.24U247.20.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 19.10.2020 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Berufungsstreitwert wird auf 24.510 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 19.10.2020 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Berufungsstreitwert wird auf 24.510 € festgesetzt. I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages zur Finanzierung eines Kraftfahrzeugs gerichteten Willenserklärung des Klägers. Am 22.02.2016 schlossen die Parteien einen Darlehensvertrag Nr. … über einen Nettodarlehensbetrag i.H.v. 19.510 € zu einem Sollzinssatz in Höhe von 3,92 %. Der Vertrag sieht die Rückzahlung des Darlehens in 47 monatlichen Raten zu je 188,70 € sowie durch eine Schlussrate von 13.215,12 € vor. Mit dem im Auftrag des Klägers im Februar 2016 direkt von der Beklagten an die Verkäuferin ausgezahlten Nettodarlehensbetrag sowie einer unmittelbar geleisteten Kaufpreisanzahlung des Klägers i.H.v. 5.000 € finanzierte der Kläger den Kauf des Gebrauchtwagens Marke1 Modell1 (EZ 30.01.2015) mit einer Laufleistung von 8.800 km. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Darlehensvertrages und der Widerrufsbelehrung wird auf die Anl. K1 (Anlagenband) und B1 (Bl. 87 d. A.) Bezug genommen. Am 03.04.2016 nahm der Kläger die Ratenzahlung auf und zahlte monatlich - jeweils zum 3. des Monats - bis einschließlich 03.02.2020 einen Betrag in Höhe von jeweils 188,70 € sowie am 03.03.2020 einen Betrag in Höhe von 13.215,84 €. Mit Schreiben vom 11.03.2019 erklärte der Kläger den Widerruf des Verbraucherkreditvertrages (K2, AB) Die Beklagte wies den Widerruf zurück. Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.05.2019 forderte der Kläger die Beklagte unter Wiederholung des Widerrufes auf, das Darlehen und den hiermit verbundenen Kaufvertrag durch Zahlung von 10.118,61 € Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges rückabzuwickeln (K3, AB) Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe ein zeitlich unbegrenztes Widerrufsrecht nach §§ 495, 355 BGB zu. Die Widerspruchsfrist habe nicht nach § 356b Abs. 2 BGB zu laufen begonnen, weil die Beklagte ihn nicht ausreichend über die Pflichtangaben aus § 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 § 6 bis 13 EGBGB informiert habe. Insbesondere a) sei die Widerrufsinformation unzureichend; diese enthalte eine unzulässige Kaskadenverweisung, so dass über den Beginn der Widerrufsfrist nicht klar und verständlich aufgeklärt worden sei; auf die Gesetzlichkeitsfiktion könne sich die Beklagte nicht berufen, da die Widerrufsinformation nicht hervorgehoben und deutlich gestaltet sei, sondern nach Schriftgrad, Überschrift und Rahmen den übrigen Vertragsbestandteilen gleiche, und zudem europarechtswidrig sei; b) sei die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung (Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB) nicht ausreichend, da kein konkreter Rechenweg aufgezeigt sei, sondern die maßgeblichen Kriterien lediglich beispielhaft und damit nicht vollständig, richtig, klar, prägnant und für den Darlehensnehmer verständlich angegeben seien; zudem dürfte ein Bearbeitungsentgelt für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nicht eingestellt werden und es fehle ein Hinweis zur Nachweismöglichkeit eines geringeren Schadens nach § 309 Nr. 5 lit b BGB; c) habe die Beklagte nicht ausreichend über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner Anpassung (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB) informiert, da der Verzugszins nicht als absolute Zahl des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltender Satzes angegeben sei und nicht konkret erläutert sei, wie in der Folge die Anpassung von Statten gehe; d) fehle die Angabe zur Art des Darlehens (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB); insoweit sei nicht nur zwischen Darlehen oder sonstiger Finanzierungshilfe abzugrenzen, sondern auch eine übersichtsartige Produktbeschreibung anzugeben Zudem ist der Kläger der Ansicht, der Beklagten nicht zum Wertersatz verpflichtet zu sein, weil die Beklagte ihn nicht nach § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB informiert habe. Mit der Klage begehrt der Kläger Rückzahlung der geleisteten Raten und des Fahrzeugkaufpreises abzüglich der Nettodarlehensvaluta sowie der Sollzinsen in Höhe von 2.574,74 €. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 24.510 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit, Zug um Zug, hilfsweise: nach, Übergabe des Kraftfahrzeuges Marke1 Modell1, FIN … nebst Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein, Kfz-Brief und Abgabe des Angebotes, das vorgenannte Kraftfahrzeug an die Beklagte zu übereignen; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeuges und des Übereignungsangebotes entsprechend dem Klageantrag zu 1) in Verzug befindet; 3. festzustellen, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag mit der Nr. … seit Zugang des Widerrufsschreibens des Klägers vom 11.03.2019 kein Anspruch mehr gegen den Kläger auf vertragsgemäße Zins- und Tilgungsleistungen zusteht. Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise festzustellen, dass der Kläger im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des KFZ Marke1 Modell1 mit der FIN … zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendig war. Der Kläger hat insoweit beantragt, die Hilfswiderklage zurückzuweisen. Die Beklagte hält die Klageanträge zu 1) und zu 2) jedenfalls im Hinblick auf die Vorleistungspflicht des Verbrauchers und das Fehlen eines vorbehaltlosen Angebots für unbegründet. Unabhängig davon habe die Widerrufsfrist am 22.02.2016 zu laufen begonnen. Die Pflichtangaben seien ordnungsgemäß erteilt worden und insbesondere entspreche die Widerrufsinformation dem gesetzlichen Muster. Zudem verhalte der Kläger sich rechtsmissbräuchlich, indem er sich einerseits auf ein Widerrufsrecht berufe und andererseits das Fahrzeug weiter nutze. Die Beklagte macht vorsorglich ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) im Hinblick auf Zins- und Wertersatzansprüche geltend. Zudem beziffert sie ihren Wertersatzanspruch teilweise mit 2.813,62 € und erklärt insoweit die Hilfsaufrechnung. Das Landgericht Darmstadt hat die Klage mit Urteil vom 19.10.2020, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, abgewiesen (Bl. 183 d. A.) und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Widerrufsfrist abgelaufen sei, weil die Pflichtangaben der Beklagten ordnungsgemäß gewesen seien. Gegen dieses ihm am 23.10.2020 zugestellte Urteil hat der Kläger mit anwaltlichem Schriftsatz vom 23.11.2020 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 21.12.2020 begründet. Im Rahmen seiner Berufungsrügen wiederholt und vertieft der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen und rügt zudem ergänzend, die Beklagte habe die Zugangsvoraussetzungen zum außergerichtlichen Beschwerdeverfahren (Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB) nicht ordnungsgemäß angegeben, da die Form der Beschwerde, die Statthaftigkeit, zu beachtende Fristen und anfallende Kosten anzugeben seien. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Darmstadt, Az.: 1 O 184/20 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 24.510 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit, Zug um Zug, hilfsweise: nach, Übergabe des Kraftfahrzeuges Marke1 Modell1, FIN … nebst Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein, Kfz-Brief und Abgabe des Angebotes, das vorgenannte Kraftfahrzeug an die Beklagte zu übereignen; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeuges und des Übereignungsangebotes entsprechend dem Klageantrag zu 1) in Verzug befindet; 3. festzustellen, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag mit der Nr. … seit Zugang des Widerrufsschreibens des Klägers vom 11.03.2019 kein Anspruch mehr gegen den Kläger auf vertragsgemäße Zins- und Tilgungsleistungen zusteht. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie erklärt hilfsweise die Aufrechnung mit einem Wertersatzanspruch. Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat mit Beschluss vom 04.03.2021 (Bl. 361-370 d. A.) darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da die Rechtsverfolgung des Klägers im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Hierauf hat der Kläger mit Schriftsatz vom 06.04.2021 (Bl. 376-401 d. A.), auf den Bezug genommen wird, Stellung genommen. Er macht insbesondere geltend, im Zusammenhang mit der sog. Kaskadenverweisung seien sowohl die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB als auch die Annahme des Rechtsmissbrauchs europarechtswidrig. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache aus den im Hinweisbeschluss des Senats vom 04.03.2021 mitgeteilten Gründen, auf die gemäß § 522 Abs. 2 S. 3 ZPO verwiesen wird, offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Auch die Stellungnahme des Klägers vom 06.04.2021 enthält keine Tatsachen oder Argumente, die eine andere Entscheidung rechtfertigen. Der Kläger wiederholt insoweit sein Berufungsvorbringen, mit dem sich der Senat bereits im Hinweisbeschluss vom 04.03.2021 auseinandergesetzt hat. Die Stellungnahme gibt Anlass zu folgenden Ergänzungen: A. Der Senat hält daran fest, dass das Widerrufsrecht des Klägers nicht fristgerecht ausgeübt wurde. Der Lauf der Widerrufsfrist begann mit Vertragsschluss, da sich die Beklagte hinsichtlich der sog. Kakadenverweisung auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB berufen kann und die Pflichtangaben im Übrigen ordnungsgemäß waren. Unabhängig davon stünde der Geltendmachung des Widerrufsrechts auch der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen. Ein Anlass zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 Abs. 3 AEUV oder zur Aussetzung des Verfahrens besteht nicht. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hat ein letztinstanzliches nationales Gericht seiner Vorlagepflicht gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV nachzukommen, wenn in einem schwebenden Verfahren eine Frage des Unionsrechts entscheidungserheblich ist und weder bereits Gegenstand der Auslegung durch den Gerichtshof war („acte éclairè“) noch die richtige Anwendung des Unionsrechts offenkundig („acte clairè“) ist (s. BVerfG, B. v. 02.02.2015, Az. 2 BvR 2437/14, BeckRS 2015, 42139 Rn. 22 ff. m. w. N.) Eine Vorlagepflicht des Senats scheidet schon aus, weil das Berufungsgericht nicht letztinstanzliches Gericht ist (vgl. Wegener in: Caliess/Ruffert, EUV/AEUV, 5. Aufl., Art. 267 AEUV Rn. 27). Unabhängig davon liegen aber auch die sachlichen Voraussetzungen für eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nicht vor. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die vom Kläger vor allem im Zusammenhang mit der sog. Kaskadenverweisung gerügte Europarechtswidrigkeit der Gesetzlichkeitsfiktion und im Hinblick auf die Problematik des Rechtsmissbrauchs. 1. Im Hinblick auf eine etwaige Europarechtswidrigkeit der Gesetzlichkeitsfiktion kommt eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nicht in Betracht, weil diese europarechtliche Frage nicht entscheidungserheblich ist. Richtlinien entfalten - anders als Verordnungen - gerade keine unmittelbare Wirkung in den Mitgliedsstaaten, sondern müssen von den Mitgliedsstaaten erst in nationales Recht umgesetzt werden (Art. 288 AEUV). Wenn und soweit eine solche Umsetzung nicht oder nur ungenügend erfolgt, mag die Gesetzgebung des jeweiligen Mitgliedsstaates unionsrechtswidrig sein, was an der nationalen Rechtslage aber nichts ändert, sondern lediglich die Einleitung eines Verfahrens gegen die Bundesrepublik Deutschland nach Art. 258, 259 AEUV zur Folge haben mag. Zwar besteht methodisch die Möglichkeit der richtlinienkonformen Gesetzesauslegung. Die Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung findet insofern aber ihre Grenzen in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und insbesondere dem Grundsatz der Rechtssicherheit, als sie nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen kann (EuGH, U. v. 05.03.2020, Az. C-679/18, BeckRS 2020, 2813 Rn. 45; ebenso zum Verfahrensrecht EuGH, U. v. 06.10.2015, Az. C-69/14, BeckRS 2015, 81270). Dementsprechend stünde einem Eingreifen der Gesetzlichkeitsfiktion bei Verwendung des gesetzlichen Musters nicht entgegen, wenn - unterstellt - der Europäische Gerichtshof der Auffassung wäre, dass eine derartige Gesetzlichkeitsfiktion generell oder im konkreten Fall unionsrechtswidrig wäre. Der Umstand, dass Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB keinen Auslegungsspielraum für eine richtlinienkonforme Auslegung belässt, ist eine Frage des nationalen Rechts und durch den Bundesgerichtshof bereits (zutreffend) entschieden. Der Zweck der gesetzlichen Regelung, Rechtsklarheit und Rechtssicherheit zu erzeugen, würde in sein Gegenteil verkehrt, wenn das gesetzliche Muster seinerseits an den Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie zu messen wäre mit der möglichen Folge, dass die Widerrufsinformation selbst bei vollständiger Umsetzung des gesetzlichen Musters unwirksam wäre. 2. Im Hinblick auf die Problematik des Rechtsmissbrauchs ist eine Vorlage an den europäischen Gerichtshof ebenfalls nicht angezeigt, weil die zu Grunde liegenden Rechtsfragen hinreichend geklärt sind („acte éclairè“). a) Zwar trifft es zu, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ein (unionsrechtlicher) Tatbestand des Rechtsmissbrauchs mit einer objektiven und einer subjektiven Komponente existiert. Dies betrifft insbesondere Vorgänge, in denen Voraussetzungen willkürlich geschaffen werden, um sich in missbräuchlicher Weise einen gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Vorteil zu verschaffen. (s. BVerfG, B. v. 02.02.2015, Az. 2 BvR 2437/14, BeckRS 2015, 42139 Rn. 45 m. w. N.). Hiervon zu unterscheiden ist jedoch der Aspekt des Rechtsmissbrauchs als besonderer Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben nach nationalem Recht (§ 242 BGB). Insofern ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ebenfalls anerkannt, dass nationale Rechtsmaximen, welche einem Anspruch entgegengehalten werden können, nach nationalem Recht zu beurteilen sind. Dies gilt lediglich mit der Maßgabe, dass die verfahrensrechtlichen Vorgaben des nationalen Rechts nicht ungünstiger sein dürfen als bei vergleichbaren Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen (sog. Äquivalenzgrundsatz), und dass die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung eingeräumten Rechte nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden dürfen (sog. Effektivitätsgrundsatz). Die Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall obliegt dem nationalen Gericht (EuGH, U. v. 21.07.2011, Az. C-186/10 Rn. 25 m. w. N. (juris); BGH, U. v. 16.07.2014, Az. IV ZR 73/13, BeckRS 2014, 15662 Rn. 41 f. m. w. N.; BVerfG, B. v. 02.02.2015, Az. 2 BvR 2437/14, BeckRS 2015, 42139 Rn. 44 m. w. N.). Insbesondere ist eine subjektive Missbrauchskomponente insoweit nicht (zwingend) erforderlich. Vielmehr können die nationalen Gerichte unter Beachtung der genannten Grundsätze ein missbräuchliches Verhalten des Betroffenen auch auf Grundlage rein objektiver Kriterien in Rechnung stellen, um auf dieser Grundlage gegebenenfalls die Berufung auf gemeinschaftsrechtliche Vorschriften zu verwehren (BGH, U. v. 16.07.2014, Az. IV ZR 73/13, BeckRS 2014, 15662 Rn. 42 m. w. N.). Demgemäß ist entgegen der Auffassung des Klägers die Anwendung von § 242 BGB nicht auf „absolute Ausnahmefälle“ wie schikanöses oder arglistiges Verhalten beschränkt. b) Damit bleibt es dabei, dass der Geltendmachung des Widerrufsrechts durch den Kläger (auch) der Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens entgegensteht. Maßgeblich sind insbesondere der erhebliche Zeitablauf und das eigene pflichtwidrige Verhalten des Klägers. Insoweit wird auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 04.03.2021 Bezug genommen. Die insoweit gegen die vom Bundesgerichtshof im Urteil vom 27.10.2020 (Az. XI ZR 498/19, BeckRS 2020, 3225 Rn. 28) angesprochenen Kriterien erhobenen Einwände des Klägers überzeugen nicht. (1) Die Ausführungen des Klägers zum Kriterium der Überflüssigkeit der Erstreckung von Gestaltungshinweise auf nicht abgeschlossene Verträge (S. 13-15 des Schriftsatzes vom 06.04.2021) lassen keinen Bezug zum streitgegenständlichen Darlehensvertrag erkennen. Sie sind zudem auch rechtlich nicht überzeugend, da der Verbraucher jedenfalls weiß, welche Verträge er abgeschlossen hat, so dass für ihn offenkundig ist, dass Hinweise nicht für von ihm nicht abgeschlossene Verträge geltend können. (2) Auch soweit der Kläger der Auffassung ist, es dürfe nicht berücksichtigt werden, dass er das Fahrzeug nach längerer bestimmungsgemäßer Nutzung ohne Leistung von Wertersatz zurückgeben wolle, vermag dies nicht zu überzeugen. Der gesamten Zivilrechtsordnung liegt zu Grunde, dass im Falle einer nachträglichen Lösung von einem Vertrag beiderseits erbrachte Leistungen grundsätzlich rückabzuwickeln und Nutzungsvorteile herauszugeben sind. Soweit dies nicht möglich ist, ist regelmäßig Wertersatz zu leisten (z. B. §§ 346 ff., 357 ff., 812 ff. BGB). Vom Kläger werden insoweit keine diffizilen juristischen Überlegungen erwartet. Die genannten Rechtsgrundsätze prägen das deutsche Zivilrecht und damit die Rechtsvorstellungen der Bevölkerung bereits seit weit mehr als hundert Jahren. Es liegt daher auch bei laienhafter Betrachtung auf der Hand, dass die nachträgliche Loslösung von einem auf Austausch von Sach- und Geldleistung gerichteten Vertrag regelmäßig nicht zur Folge haben kann, dass man die bereits erlangten Vorteile aus der (Sach-)Leistung des Vertragspartners in vollem Umfang behalten und gleichwohl sämtliche selbst erbrachten (Geld-) Leistungen zurückverlangen zu können, was de facto in Fällen wie dem vorliegenden auf eine jahrelange „mietfreie“ Fahrzeugnutzung hinausliefe, wohingegen der Vertragspartner sämtliche Nachteile (u. a. Wertverlust) zu tragen hätte. Dies geht weit darüber hinaus, sich legitimer Weise durch Lösung vom Vertrag allgemein einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhoffen. Selbst wenn die Beklagte den Kläger durch Drohung oder arglistige Täuschung zum Vertragsabschluss bewegt hätte, könnte sich der Kläger zwar (durch Anfechtung, §§ 123, 142, 143 BGB) vom Vertrag lösen und hätte einen bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB), wäre aber zur Herausgabe gezogener Nutzungen bzw. Wertersatz verpflichtet (§ 818 Abs. 1, Abs. 2 BGB). Auch bei einem auf Rückabwicklung des Vertrages gerichteten Schadensersatzanspruch des Klägers - beispielsweise wegen eines von der Beklagten begangenen Betruges (§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB) oder wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) - wären gezogene Nutzungen schadensmindernd zu berücksichtigen. Erst Recht kommt eine jahrelange kompensationslose Fahrzeugnutzung nicht in Betracht, wenn lediglich vertragliche Pflichtangaben fehlen oder unvollständig sind. (3) Für einen Verstoß gegen den Äquivalenzgrundsatz bestehen von vornherein keine Anhaltspunkte. (4) Auch ein Verstoß gegen den Effektivitätsgrundsatz liegt nicht vor. Der Zweck, eine ordnungsgemäße Belehrung des Darlehensnehmers durch eine genaue Belehrung im Vertrag sicherzustellen, wird nicht dadurch konterkariert, dass es dem Verbraucher nach jahrelanger Vertragsdurchführung sowie zusätzlich nach eigenem widersprüchlichem und pflichtwidrigem Verhalten verwehrt wird, sich zur Begründung von Rückabwicklungsansprüchen auf Belehrungsmängel zu berufen. 3. Auch im Hinblick auf die Problematik der Wertersatzpflicht sind die unionsrechtlichen Vorgaben klar und eindeutig. Maßgeblich ist allein die Verbraucherkredit-Richtlinie (RL 2008/48/EG), welche keine diesbezüglichen Vorgaben enthält. Es ist sogar ausdrücklich normiert, dass sich etwaige Sanktionen für Verstöße gegen die Richtlinie nach nationalem Recht richten (Art. 23 RL 2008/48/EG). Die Maßstäbe der Verbraucherrechte-Richtlinie sind nicht anwendbar, weil diese ausdrücklich nicht auf Finanzdienstleistungen anwendbar ist (Art. 3 Abs. 3 lit. d RL 2011/83/EU). Auch für verbundene (Finanzierungsgeschäfte) findet sich konsequenter Weise die einschlägige Regelung nicht in der (nicht anwendbaren) Verbraucherrechte-Richtlinie, sondern in Art. 15 der Verbraucherkredit-Richtlinie. Die Voraussetzungen einer Wertersatzpflicht des Verbrauchers richten sich damit ausschließlich nach nationalem Recht. Die richtige Auslegung und die Reichweite des Unionsrechts sind angesichts des Wortlauts, der Regelungssystematik und des Regelungszwecks der Verbraucherkreditrichtlinie derart offenkundig zu beantworten, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt („acte clairè“; vgl. BGH, U. v. 28.07.2020, Az. XI ZR 288/19, BeckRS 2020, 19736 Rn. 31 m. w. N.; BGH, B. v. 11.02.2020, Az. XI ZR 648/18, BeckRS 2020, 2755). B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Der Berufungsstreitwert folgt aus §§ 63, 47, 48 GKG, 3 ZPO. --- Vorausgegangen ist unter dem 04.03.2021 folgender Hinweis (-die Red.): In dem Rechtsstreit (…) weist der Senat den Kläger darauf hin, dass seine Berufung keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Der Senat beabsichtigt, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Der Kläger erhält Gelegenheit, binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses hierzu Stellung zu nehmen. Der Senat ist nach derzeitigem Sachstand davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Gemäß § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung, die angegriffen wird, auf einer Rechtsverletzung gemäß § 546 ZPO beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Zur Überzeugung des Senats liegen solche Berufungsgründe nicht vor. Das Landgericht hat die Klage zu Recht und aus zutreffenden Gründen, welche sich der Senat zu eigen macht, abgewiesen. I. Der Kläger hat den Verbraucherdarlehensvertrag vom 22.02.2016 nicht wirksam widerrufen, da er sein gesetzliches Widerrufsrecht aus §§ 495, 355 BGB nicht fristgerecht ausgeübt hat. Dem unmittelbaren Anlaufen der Widerrufsfrist von 14 Tagen steht insbesondere § 356b Abs. 2 BGB nicht entgegen, da der Vertrag die erforderlichen Pflichtangaben enthielt. A. Soweit der Kläger angebliche Mängel der Widerrufsinformation rügt, steht dies einem Ingangsetzen der Widerrufsfrist nicht entgegen. 1. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die von der Beklagten verwendete sog. Kaskadenverweisung. a) Zwar ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil v. 27.10.2020, Az. XI ZR 498/19, BeckRS 2020, 32256 Rn. 13-16) Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB im Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass ein Verweis auf „alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB“ auch in Kombination mit der beispielhaften Aufzählung von Pflichtangaben wegen der hiermit verbundenen Kaskadenverweisung auf Art. 247 § 6-13 EGBGB nicht klar und verständlich im Sinne dieser Norm ist. b) Jedoch greift zu Gunsten der Beklagten die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB ein. Die Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung findet insofern ihre Grenzen in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und insbesondere dem Grundsatz der Rechtssicherheit, als sie nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen kann (EuGH, U. v. 05.03.2020, Az. C-679/18, BeckRS 2020, 2813 Rn. 45; ebenso zum Verfahrensrecht EuGH, U. v. 06.10.2015, Az. C-69/14, BeckRS 2015, 81270). Der Gesetzgeber hat das Muster gezielt als formelles Gesetz ausgestaltet, um einem Streit über dessen Wirksamkeit von vornherein den Boden zu entziehen. Eine richtlinienkonforme Auslegung der Gesetzlichkeitsfiktion kommt nicht in Betracht, weil kein Auslegungsspielraum verbleibt. Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG), Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) sowie die Bindung der Gerichte an das Gesetz (Art. 20 Abs. 3, Art. 97 Abs. 1 GG) verbieten es, dass sich das Gericht gegen die ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers stellt. Eine methodische Grundlage, den nach Wortlaut, Gesetzgebungsgeschichte sowie Sinn und Zweck eindeutige Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB contra legem in seinem wesentlichen normativen Gehalt abzuändern, existiert nicht. Mit der Schaffung des fakultativen Musters in der gesetzlichen Regelung im EGBGB sollten Rechtsklarheit und Rechtssicherheit erzeugt und der Rechtsverkehr vereinfacht werden (BGH, B. v. 31.03.2020, Az. XI ZR 198/19, BeckRS 2020, 6259 Rn. 10-14; BGH, U. v. 27.10.2020, Az. XI ZR 498/19, BeckRS 2020, 32256 Rn. 17; ebenso OLG München, B. v. 03.04.2020, Az. 19 U 367/20, WM 2020, 2273; OLG Stuttgart, B. v. 05.04.2020, Az. 6 U 182/19, WM 2020, 2274). Dieser Zweck würde in sein Gegenteil verkehrt, wenn das gesetzliche Muster seinerseits an den Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie zu messen wäre mit der möglichen Folge, dass die Widerrufsinformation selbst bei vollständiger Umsetzung des gesetzlichen Musters unwirksam wäre. c) Die Beklagte hat die gesetzliche Musterbelehrung unter Berücksichtigung der Gestaltungshinweise verwendet. Die Widerrufsinformation ist insbesondere auch hervorgehoben und deutlich gestaltet im Sinne des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB. Die optische Gestaltung entspricht zunächst ebenfalls dem gesetzlichen Muster. Sie hebt sich zudem deutlich vom übrigen Vertragstext ab. Die Widerrufsinformation ist fett umrahmt, was schon isoliert betrachtet lediglich für einen geringen Teil des übrigen Vertragstextes gilt. Soweit - insbesondere auf der gleichen Seite - auch andere Vertragsbestandteile fett umrahmt sind, ist sie von diesen deutlich durch den in Fettdruck gehaltene seitlichen Balken „Widerrufsinformation“, durch die in Fettdruck gehaltene Hauptüberschrift „Widerrufsinformation“, durch die zentrale Platzierung dieser Hauptüberschrift, durch die klare optische Gliederung unter Verwendung von Leerzeilen und durch die ihrerseits fett gedruckten bzw. unterstrichenen Zwischenüberschriften sowie durch ihre Anordnung unmittelbar vor der Vertragsunterschrift hervorgehoben. B. Auch die Berufungsrügen hinsichtlich der weiteren Pflichtangaben sind unbegründet. 1. Dem streitgegenständlichen Leasingvertrag fehlen keine Pflichtangaben im Sinne von § 492 Abs. 2 BGB. Soweit der Kläger einzelne Pflichtangaben als fehlerhaft rügt, folgt daraus nicht das Nichtanlaufen der Widerrufsfrist. Nach der Rechtsprechung des Senats sind fehlerhafte Pflichtangaben fehlenden Angaben nur gleichzustellen, wenn der jeweilige Fehler geeignet ist, den Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten (ebenso BGH, U. v. 12.070.2016, Az. XI ZR 564/15, NJW 2016, 3512 Rn. 26; BGH, U. v. 23.06.2009, XI ZR 156/08, NJW 2009, 3020 Rn. 25; OLG München, B. v. 20.04.2020, Az. 5 U 6838/19, BeckRS 2020, 27825 Rn. 9; vgl. Hölldampf, Das Anlaufen der Widerrufsfrist bei Fehlen bzw. Fehlerhaftigkeit einer Pflichtangabe, WM 2018, 114, 115). Dies ist hinsichtlich der vom Kläger gerügten fehlerhaften Angaben hinsichtlich der Art des Darlehens und des außergerichtlichen Schlichtungsverfahrens nicht der Fall. 2. Die Angabe der Art des Darlehens (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB) ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Erforderlich ist jedenfalls eine Abgrenzung zu anderen Formen der Finanzierung wie etwa dem Leasing (OLG Stuttgart, U. v. 26.11.2019, Az. 6 U 50/19, BeckRS 2019, 29843 Rn. 28), nach teilweise vertretener Auffassung darüber hinaus eine schlagwortartige, möglichst knappe und verständliche Produktbeschreibung (Weber in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl., Art. 247 § 3 EGBGB Rn. 4). Die Angaben der Beklagten entsprechend selbst der letztgenannten Auffassung. Aus der Überschrift („Auto-Darlehens-Vertrag (privat)“ und der unmittelbar hieran anschließenden Ergänzung („Es liegt ein befristetes Verbraucherdarlehen mit regelmäßiger Tilgung vor, bei dem die Schlussrate erhöht ist.“), wird der Kläger nicht nur über die Finanzierungsart (Darlehen), sondern auch über den Finanzierungszweck (Autofinanzierung), den Umstand der regelmäßigen Tilgung, das Vorliegen einer erhöhten Schlussrate und die Befristung des Darlehens informiert. Das Erfordernis, den Verbraucher über im Rahmen der „Art des Darlehens“ bereits über das Vorliegen eines verbundenen Geschäfts zu belehren, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. 3. Die nach Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB erforderlichen Angaben der Beklagten zur Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung begründen ebenfalls kein fortbestehendes Widerrufsrecht des Klägers. a) Zunächst genügen diese Angaben den gesetzlichen Voraussetzungen. Ausreichend ist, dass der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt. Der Darstellung einer finanzmathematischen Berechnungsformel bedarf es hingegen nicht, da diese nur Experten verständlich wäre und für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist (BGH, U. v. 23.02.2016, Az. XI ZR 101/15, BGHZ 209, 86; BGH, U. v. 22.11.2016, Az. XI ZR 434/15, BGHZ 213, 52), zur Klarheit und Verständlichkeit nichts beitrüge (BGH, U. v. 05.11.2019, Az. XI ZR 650/18, BeckRS 2019, 30577 Rn. 40-50). Diesen Anforderungen hat die Beklagte unter Nr. 7 der Darlehensbedingungen genügt, indem sie im Rahmen der durch das Wort „insbesondere“ eingeleiteten Angaben die maßgeblichen Parameter benannt hat, nämlich das zwischenzeitlich veränderte Zinsniveau (als Ausgangspunkt für die Berechnung des Zinsverschlechterungsschadens), die für das Darlehen ursprünglich vereinbarten Zahlungsströme (als Grundlage der sog. Cash-Flow-Methode), den der Bank entgangenen Gewinn (als Ausgangspunkt für die Berechnung des Zinsmargenschadens), den mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundenen Verwaltungsaufwand und die infolge der vorzeitigen Rückzahlung ersparten Risiko- und Verwaltungskosten (als Abzugsposten). Dies entspricht den materiell-rechtlichen Vorgaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung (§ 502 Abs. 1 S. 1 BGB) in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (s. BGH, U. v. 01.07.1997, Az. XI ZR 267/96, BGHZ 136, 161). Damit hat sich die Beklagte auf die sog. Aktiv-Aktiv-Methode festgelegt, ohne dass es auf die Frage ankäme, ob sich der Darlehensgeber schon im Vertrag auf eine zulässige Berechnungsmethode festlegen muss. Dass für die Berechnung auf den Zeitpunkt der Rückzahlung abzustellen ist, ergibt sich aus der Formulierung, dass der Darlehensgeber den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundenen Schaden verlangen kann (s. BGH, U. v. 05.11.2019, Az. XI ZR 650/18, BeckRS 2019, 30577 Rn. 47). Die Angaben hinsichtlich der Kappungsgrenze hat die Beklagte unmittelbar aus § 502 Abs. 3 BGB übernommen. Eines Hinweises auf die Nachweismöglichkeit eines geringeren Schadens nach § 309 Nr. 5 lit. b BGB bedurfte es nicht, weil Gegenstand der Vorfälligkeitsentschädigung keine pauschale Schadensberechnung ist. Fehl geht auch der Einwand des Klägers, dass die Beklagte nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung kein Bearbeitungsentgelt für Tätigkeiten im eigenen Interesse verlangen dürfe, da es sich bei dem mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundenen Verwaltungsaufwand nicht um ein vertraglich vereinbartes Entgelt, sondern um einen Rechnungsposten innerhalb der Schadensberechnung handelt. b) Zudem stünde auch eine insoweit fehlerhafte Belehrung der Ingangsetzung der Widerrufsfrist nicht entgegen. Aus der gesetzlichen Regelungssystematik ergibt sich, dass eine fehlerhafte Belehrung generell keinen Einfluss auf den Lauf der Widerrufsfrist hat. Eine fehlende oder unzulängliche Belehrung führt lediglich nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB zum Ausschluss der Vorfälligkeitsentschädigung, berührt aber den Beginn der Widerrufsfrist nicht. Denn grundsätzlich wäre eine unzureichende Belehrung nach § 356b Abs. 2 S. 1 i. V. m. § 492 Abs. 6 BGB nachzuholen, um nachträglich die Widerrufsfrist von einem Monat in Gang zu setzen. Eine Nachholung der Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wäre aber sinnlos, weil bei fehlender oder fehlerhafter Angabe in der Vertragsurkunde ein Anspruch der Beklagten auf eine Vorfälligkeitsentschädigung nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB dauerhaft ausgeschlossen ist. Eine nachträgliche Belehrung des Verbrauchers wäre damit sogar mit der Gefahr einer Verunklarung der Rechtslage verbunden, weil bei ihm der unzutreffende Eindruck entstünde, dass die Vorfälligkeitsentschädigung noch geltend gemacht werden könnte (BGH, U. v. 28.07.2020, Az. XI ZR 288/19, BeckRS 2020, 19736 Rn. 25 ff. m. w. N.). 4. Die Angaben der Beklagten zur Höhe des Verzugszinssatzes und dessen Anpassung (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB) sind fehlerfrei. a) Die Angabe des abstrakten Verzugszinssatzes in Nr. 8 der Darlehensbedingungen war ausreichend. Insbesondere bedarf es wegen der halbjährlichen Veränderbarkeit des Basiszinssatzes und der damit verbundenen fehlenden Aussagekraft des Verzugszinssatzes keiner Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Prozentsatzes (BGH, B. v. 11.02.2020, Az. XI ZR 648/18, BeckRS 2020, 2755; BGH, B. v. 05.11.2019, Az. XI ZR 650/18, BeckRS 2019, 30577). b) Es kann dahingestellt bleiben, ob durch die Angabe „Für Verbraucher beträgt der Verzugszinssatz für das Jahr 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz“ zugleich in ausreichender Weise über die Anpassung des Verzugszinses informiert wurde (so OLG Stuttgart, U. v. 26.11.2019, Az. 6 U 50/19, BeckRS 2019, 29843 Rn. 30). Denn selbst wenn weitere Erläuterungen erforderlich gewesen wären, ist die Beklagte dem jedenfalls durch die unmittelbar anschließenden Ausführungen („Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.“) umfangreich nachgekommen. 5. Die Angaben der Beklagten zum Zugang des Darlehensnehmers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren (Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB) sind ebenfalls ausreichend (vgl. BGH, B. v. 11.02.2020, Az. XI ZR 648/18, BeckRS 2020, 2755 Rn. 37-40). Insofern ist aufgrund der abstrakt gehaltenen Ausführungen des Klägers schon nicht hinreichend klar, welche konkreten weiteren Informationen der Kläger erwartet hätte. Unabhängig davon sind die Angaben der Beklagten nicht zu beanstanden. Die Informationen zeigen dem Verbraucher die Möglichkeit auf, von dem außergerichtlichen Schlichtungsverfahren der Deutschen Bundesbank Gebrauch zu machen. Sie benennen nicht nur die postalische Anschrift, sondern darüber hinaus auch Telefon- und Faxnummer sowie E-Mail-Anschrift. Dies ist grundsätzlich ausreichend (OLG Stuttgart, U. v. 26.11.2019, Az. 6 U 50/19, BeckRS 2019, 29843 Rn. 23). Insbesondere bedarf es nicht der Angabe der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen, weil diese für den Verbraucher ohne Bedeutung sind. Denn nach allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen sind die zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsbehelfs geltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen maßgebend. Diese sind bei Vertragsschluss allerdings noch nicht bekannt (BGH, B. v. 11.02.2020, Az. XI ZR 648/18, BeckRS 2020, 2755 Rn. 39; OLG Stuttgart, U. v. 26.11.2019, Az. 6 U 50/19, BeckRS 2019, 29843 Rn. 23). Die jeweils aktuelle Fassung der Verfahrensvorschriften mit Angaben auch zu den Kosten kann der Verbraucher zudem unproblematisch auf der Homepage der Deutschen Bundesbank einsehen. II. Zudem stünde der Geltendmachung des Widerrufsrechts durch den Kläger der Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) entgegen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob in der Sache auf eine Verwirkung oder eine sonstige illoyal verspätete Geltendmachung dieses Rechts abzustellen wäre. A. Generell kann der Einwand der Verwirkung (vgl. OLG Braunschweig, B. v. 21.04.2020, Az. 11 U 211/19, WM 2020, 2270) oder des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens (s. BGH, U. v. 27.10.2020, Az. XI ZR 498/19, BeckRS 2020, 32256 Rn. 27 f.) auch der Ausübung eines Widerrufsrechts oder der Geltendmachung hierauf gestützter Ansprüche entgegenstehen. In Betracht kommt insbesondere die missbräuchliche Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung, wobei sich die Beurteilung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausschließlich nach nationalem Recht richtet. Insoweit ist eine umfassende Bewertung der gesamten Umstände des Einzelfalles vorzunehmen und es sind die Interessen aller am Rechtsverhältnis Beteiligten zu berücksichtigen (BGH, U. v. 27.10.2020, Az. XI ZR 498/19, BeckRS 2020, 32256 Rn. 27). Dabei können u. a. eine erst nachträgliche Geltendmachung des maßgeblichen Mangels der Pflichtangaben oder die Ausübung des Widerrufsrechts unter Geltendmachung hieraus folgender Ansprüche bei gleichzeitiger Leugnung eines bestehenden Nutzungsersatzanspruchs der Gegenseite für ein treuwidriges Verhalten des Verbrauchers sprechen (s. BGH, U. v. 27.10.2020, Az. XI ZR 498/19, BeckRS 2020, 32256 Rn. 28). Maßgeblich sind jeweils die vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umstände des Einzelfalles (BGH, U. v. 12.07.2016, Az. XI ZR 501/15, BeckRS 2016, 12590 Rn. 18, 40; BGH, U. v. 11.10.2016, Az. XI ZR 482/15, BeckRS 2016, 19929 Rn. 30; BGH, U. v. 16.10.2018, Az. XI ZR 45/18, BeckRS 2018, 29284 Rn. 14). B. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ergibt sich der Rechtsmissbrauch - ein fortbestehendes Widerrufsrecht unterstellt - vorliegend insbesondere aus Folgendem: 1. Grundsätzlich steht es jeder Partei frei, ihre Rechte auszuüben; dies gilt auch für das Widerrufsrecht des Verbrauchers. Der Vertrag war noch nicht vollständig abgewickelt. Allerdings war schon ein erheblicher Zeitraum - mehr als drei Jahre und damit mehr als ¾ der vorgesehenen Vertragsdauer - abgelaufen. Die Hauptleistungspflicht der Beklagten war naturgemäß vollständig, die des Klägers immerhin schon in erheblichem Umfang erbracht. 2. Zudem hat sich der Kläger selbst widersprüchlich und pflichtwidrig verhalten. a) Zunächst hat er das Widerrufsrecht ausgeübt, um das Fahrzeug nach längerer bestimmungsgemäßer Nutzung zurückgeben zu können, ohne den Anspruch der Beklagten auf Wertersatz zu akzeptieren. Der Vertrag sollte über 48 Monate (4 Jahre) laufen, wobei die letzte Darlehensrate im März 2020 zu zahlen war und gezahlt wurde. Der Kläger hat den Vertrag zunächst bis Mitte März 2019 beanstandungsfrei durchgeführt, insbesondere 36 von 48 Raten gezahlt und das Fahrzeug genutzt. Im Anschluss hat er auch die weiteren Raten - wenngleich unter Vorbehalt - gezahlt. Dabei hat er vorgerichtlich und erstinstanzlich die Auffassung vertreten, zum Wertersatz nicht verpflichtet zu sein. Hieran hält er ausweislich der Berufungsbegründung auch weiterhin fest. Für den Fall des wirksamen Widerrufs hätte die Beklagte indes gegen den Kläger einen Wertersatzanspruch aus § 358 Abs. 4 S. 1 i. V. m. § 357 Abs. 7 BGB. Einer gesonderten Belehrung nach § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB i. V. m. Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB bedurfte es nicht, da der Kaufvertrag im stationären Handel abgeschlossen wurde und § 357 Abs. 7 BGB aufgrund der Verweisungsnorm des § 358 Abs. 4 S. 1 BGB nur entsprechende Anwendung findet. Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB betrifft lediglich außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen. Die dort angeführten Informationspflichten beziehen sich auf einen nach § 312g Abs. 1 BGB widerruflichen Vertrag und passen daher nicht für einen im stationären Handel geschlossenen Kaufvertrag (BGH, U. v. 27.10.2020, Az. XI ZR 498/19, BeckRS 2020, 32256, Rn. 32). Dieses Normverständnis wird durch die Gesetzeshistorie bestätigt (s. BGH, U. v. 27.10.2020, Az. XI ZR 498/19, BeckRS 2020, 32256 Rn. 33-35). Auch Sinn und Zweck des § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB sprechen gegen dessen entsprechende Anwendung auf den mit dem Darlehensvertrag verbundenen vertrag, weil die besonderen Informationspflichten nach Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB über das Widerrufsrecht an die besondere Vertragssituation bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen und die hiermit verbundenen Risiken („Überrumpelungsgefahr“) anknüpfen, welche bei einem Kauf im stationären Handel gerade nicht vorliegen. Dagegen soll das Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB einen - auch nachträglichen - Konditionenvergleich ermöglichen (BGH, U. v. 27.10.2020, Az. XI ZR 498/19, BeckRS 2020, 32256 Rn. 36-38). Schließlich ist eine Belehrung nach Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB auch europarechtlich nicht geboten (BGH, U. v. 27.10.2020, Az. XI ZR 498/19, BeckRS 2020, 32256 Rn. 39). b) Zudem hat der Kläger sich - seine eigene Rechtsauffassung von einem wirksamen Widerruf als zutreffend unterstellt - selbst grob pflichtwidrig verhalten, indem er das Fahrzeug nach dem von ihm erklärten Widerruf weiter genutzt hat. Denn nach Ausübung des Widerrufsrechts hat der Verbraucher den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache einzustellen und ist auch zu deren Prüfung nicht mehr berechtigt (Fritsche in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl., § 357 Rn. 33, 50; zu § 357 BGB a. F. auch Staudinger/Kaiser, BGB, Bearbeitung 2012, § 357 Rn. 43, 55). Der Kläger hätte das Fahrzeug vielmehr auf Grundlage eines unterstellt wirksamen Widerrufs spätestens nach 30 Tagen an die Beklagte herausgeben müssen (§ 357a Abs. 1 BGB), wobei er nach § 358 Abs. 4 S. 1 i. V. m. § 357 Abs. 4 S. 1 BGB vorleistungspflichtig war (BGH, U. v. 27.10.2020, Az. XI ZR 498/19, BeckRS 2020, 32256, Rn. 23), so dass dies zugleich Voraussetzung für die Fälligkeit eigener Zahlungsansprüche gewesen wäre (BGH, U. v. 27.10.2020, Az. XI ZR 498/19, BeckRS 2020, 32256, Rn. 21-24). Dem ist der Kläger nicht nachgekommen. Er hat die Beklagte auch nicht in Annahmeverzug gesetzt. Ein tatsächliches Angebot ist nicht erfolgt (§ 294 BGB). Ebenso fehlt es an einem wörtlichen Angebot (§ 295 BGB), da der Kläger nicht die Übergabe des Fahrzeuges an die Beklagte angeboten, sondern lediglich seinen eigenen Zahlungsanspruch im Sinne einer Zug-um-Zug-Leistung - aufgrund seiner Vorleistungspflicht zudem unzureichend - eingeschränkt hat. Zudem müsste die Beklagte nach § 295 BGB auch die Entgegennahme der Leistung zeitlich vor dem wörtlichen Angebot verweigert haben oder es müsste eine Mitwirkungshandlung der Beklagten erforderlich sein; für beides fehlen ebenfalls jegliche Anhaltspunkte. III. Vorsorglich weist der Senat ergänzend auf Folgendes hin: Der Zahlungsantrag (Klageantrag zu 1) wäre auch dann unbegründet, wenn der Kläger den Verbraucherkreditvertrag wirksam widerrufen hätte. Dies gilt bereits unabhängig von der Hilfsaufrechnung der Beklagten mit dem ihr zustehenden Wertersatzanspruch. Denn die Vorleistungspflicht des Verbrauchers hat zugleich zur Folge, dass auch der Zahlungsanspruch unbegründet wäre, da dies eine Leistungsverpflichtung der Beklagten Zug um Zug ausschließt und auch § 322 Abs. 2 BGB lediglich bei Annahmeverzug der Beklagten zur (entsprechenden) Anwendung käme (BGH, U. v. 27.10.2020, Az. XI ZR 498/19, BeckRS 2020, 32256 Rn. 29). Ein Annahmeverzug liegt aber - wie dargelegt - nicht vor, weswegen zugleich der Klageantrag zu 2) unbegründet wäre. Im Hinblick auf den Klageantrag zu 3) dürfte jedenfalls nach vollständiger Erbringung der Zins- und Tilgungsleistungen das Feststellungsinteresse fehlen. IV. Einer Zulassung der Revision oder einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof bedarf es nicht. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind höchstrichterlich geklärt. Dies gilt insbesondere auch für den Umstand, dass die die missbräuchliche Berufung auf Unionsrecht nicht gestattet ist (s. BGH, U. v. 12.07.2016, Az. XI ZR 501/15, BeckRS 2016, 12590 Rn. 16 m. w. N.) und sich die Beurteilung der Frage des Rechtsmissbrauchs nach nationalem Recht richtet (BGH, U. v. 12.07.2016, Az. XI ZR 501/15, BeckRS 2016, 12590 Rn. 16; BGH, U. v. 27.10.2020, Az. XI ZR 498/19, BeckRS 2020, 32256 Rn. 27, jeweils m. w. N.). Der Umstand, dass Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB keinen Auslegungsspielraum für eine richtlinienkonforme Auslegung belässt, ist eine Frage des nationalen Rechts. Auch die sonstigen aufgeworfenen Rechtsfragen bedürften keiner Vorlage an den europäischen Gerichtshof („acte clair“; vgl. BGH, U. v. 28.07.2020, Az. XI ZR 288/19, BeckRS 2020, 19736 Rn. 31; BGH, B. v. 11.02.2020, Az. XI ZR 648/18, BeckRS 2020, 2755 Rn. 14 ff., 22 ff., 37, 41, 48).