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Beschluss

24 U 62/21

OLG Frankfurt 24. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2022:0404.24U62.21.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 12.03.2021 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Dieses und das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % desjenigen Betrages leistet, dessen Vollstreckung sie betreibt. Der Wert zweiter Instanz beträgt 24.580,31 €.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 12.03.2021 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Dieses und das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % desjenigen Betrages leistet, dessen Vollstreckung sie betreibt. Der Wert zweiter Instanz beträgt 24.580,31 €. I. Der Kläger macht Ansprüche aus dem Widerruf eines Leasingvertrages geltend. Wegen des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die dortigen Entscheidungsgründe wird verwiesen. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter. Er meint, die Widerrufsinformation sei falsch und eine Gesetzlichkeitsfiktion nicht europarechtskonform. Der Kaskadenverweis sei unverständlich. Deshalb sei eine Vorlage an den EuGH erforderlich. Der Kläger rügt ferner die Angaben zum Verzugszins, zur Vorfälligkeitsentschädigung und zum Kündigungsverfahren. § 356 b BGB fordere Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils nach seinen Anträgen in der Vorinstanz zu entscheiden und die Hilfswiderklage abzuweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte hält ihre noch in erster Instanz erhobene Hilfswiderklage zum Wertersatz nicht aufrecht, sondern macht diesen Anspruch nunmehr im Wege einer Hilfsaufrechnung geltend. Sie meint, bei einem unentgeltlichen Restwertleasing komme die Verbraucherkreditrichtlinie nicht zur Anwendung. Ein Annahmeverzug scheide mangels Vorleistung aus. Schließlich habe der Kläger jedenfalls Wertersatz zu leisten. Auch deshalb sei der Widerruf ohnehin verwirkt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf seinen Hinweisbeschluss vom 22. Februar 2022. Die hiergegen vorgebrachten Einwände greifen nicht durch: Soweit der Kläger meint, § 506 Abs. 2 Ziffer 3 BGB eröffne den Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie und damit dem Kläger ein Widerrufsrecht nach § 495 BGB, verkennt der Kläger erneut die Unentgeltlichkeit des Leasingvertrages. Es handelt es sich um ein Finanzierungsleasing im Sinne einer Amortisation des Fahrzeugs. Die vom Kläger in Bezug genommene Entscheidung München 32 U 7119/19 bezieht sich hingegen auf ein Kilometerleasing und ist damit nicht einschlägig. (Sie enthält indes folgende zutreffende Passage: „Entgeltliche Gebrauchsüberlassungsverträge enthalten als solche noch keinen Kredit des Sachschuldners an den Zahlungsschuldner. Es besteht auch nicht die typische Gefahr, dass er seine finanziellen Möglichkeiten überschätzt. Denn der Verbraucher verpflichtet sich lediglich zu einer bestimmten periodischen Zahlung als Entgelt für die Möglichkeit des Gebrauchs. Die Höhe der in der Regel monatlichen Belastung steht von vornherein fest. Die periodische Zahlung verschafft dem Verbraucher keine zusätzliche Kaufkraft. Er muss den Wert des überlassenen Gegenstandes nicht letztlich aus seinen Mitteln leisten.“) Des Weiteren verkennt der Kläger, dass die formularmäßige Bestimmung eines „vom Leasingnehmer garantierte(n) Wert(s) des Fahrzeugs nach Ablauf der Leasingzeit“ durch die mit Datum vom gleichen Tage vereinbarte „Besondere Vereinbarung“ derogiert wurde, mit welcher nämlich eine „Übernahme des Fzgs. nach Leasingende für 5.557,70 €…“ abgemacht wurde. Bei diesem derart aufschiebend bedingten Kaufpreis handelt es sich um den garantierten Restwert, der damit bedeutungslos wird. Auch nach dem eindeutigen Wortlaut der Verbraucherkreditrichtlinie unterfällt der vorliegende Vertrag dieser Richtlinie nicht: „Diese Richtlinie gilt nicht für (…) zins- und gebührenfreie Kreditverträge…“ (Art. 2 Abs. 2 lit. f). Damit verbleibt es allein beim Widerrufsrecht des Klägers nach § 355 BGB, dessen Frist „14 Tage“ beträgt und „mit Vertragsschluss“ beginnt. Ob die Beklagte den Kläger ordnungsgemäß nach § 514 Abs. 2 Satz 3 BGB über sein Widerrufsrecht belehrt hat, kann jedenfalls deshalb dahinstehen, weil das Widerrufsrecht nach § 355 BGB „spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss“ erlischt, (§ 356 d Satz 2 BGB - absolute Erlöschensregelung auch bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung). Im Übrigen führt der Kläger selbst aus: „Im vorliegenden Fall entspricht die Widerrufsinformation diesem Muster (…).“. Des Weiteren muss sich der Kläger auch entgegenhalten lassen, dass er den Widerruf ausweislich des selbst vorgelegten Widerrufsschreibens erst am 15.08.2020, mithin nach Beendigung des Leasingvertrages am 10.08.2020 erhoben hat. Ein qua Widerruf zu beendendes Rechtsverhältnis bestand mithin nicht mehr. Auch der EuGH hat ein Widerrufsrecht bei einem vollbeendeten Vertragsverhältnis für ausgeschlossen gehalten (Rechtssache C-143/18). Nachdem der Kläger zuvor nicht nur die Leasingraten, sondern auch die Sonderzahlung vorbehaltlos erbrachte, dürfte seinem Widerruf weiterhin der Rechtsmissbrauchseinwand entgegenstehen (venire contra factum propium). Da das Widerrufsrecht als Gestaltungsrecht anders als die aus dem Rückgewährschuldverhältnis resultierenden Ansprüche nicht verjährt, kann aus den gesetzlichen Verjährungshöchstfristen nicht auf ein "Mindestzeitmoment" zurückgeschlossen werden (BGH, XI ZR 393/16). Dabei läuft die maßgebliche Frist für das Zeitmoment mit dem Zustandekommen des Verbrauchervertrags an (BGH, XI ZR 564/15, BGHZ XI ZR 393/16). Einen Rechtssatz des Inhalts, Dispositionen des Darlehensgebers im Vertrauen auf das Unterbleiben des Widerrufs seien bei beendeten Verbraucherdarlehensverträgen für das Umstandsmoment nur dann beachtlich, wenn zwischen der Beendigung des Darlehensvertrags und diesen Dispositionen ein gewisser Zeitraum liege, hat der Bundesgerichtshof für die Verwirkung des Rechts zum Widerruf der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung abgelehnt (BGH, XI ZR 298/17). Mithin kommt es auf den zwischen der Ablösungsvereinbarung und der Widerrufserklärung vergangenen Zeitraum angesichts der weiteren Umstände des Einzelfalls nicht an. Diese liegen zum einen in der ohnehin zinslosen Leasinggewährung, zum anderen darin, dass der Kläger das Fahrzeug bereits vorab zum vereinbarten Restwert erwarb. Auch im Unionsrecht gilt der allgemeine Grundsatz, dass die missbräuchliche Berufung auf Unionsrecht nicht gestattet ist. Der EuGH hat dazu etwa ausgeführt, dass eine Einschränkung der Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher in Anwendung von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG aufgrund missbräuchlichen Verhaltens in Betracht kommt (Rechtssache C-33/20). Solche Fälle sieht der Senat in ständiger Rechtsprechung dann als gegeben an, wenn der Verbraucher unter Missachtung des Grundsatzes „pacta sunt servanda“ sein Widerrufsrecht dazu benutzt, um rechtsmissbräuchlich wirtschaftliche Vorteile auf Kosten der Gegenseite zu erzielen. So liegt der Fall hier, da der Kläger zwar qua Rückabwicklung des Vertrages die Rückerstattung seiner Leasingraten verlangt, aber weder bereit ist, das Auto herauszugeben, noch die gezogenen Nutzungen zu erstatten, vielmehr das Fahrzeug weiter unentgeltlich nutzen möchte. Dass etwa wegen § 357 Abs. 2 BGB kein Wertersatz geschuldet wäre, sieht der Senat deshalb nicht, weil dessen Voraussetzungen nicht dargelegt sind. Soweit der Kläger meint, aus dem Urteil des EuGH vom 09. September 2021 in den verbundenen Rechtssachen C-33/20, C-155/20 und C-187-20 sei eine Berufung auf Rechtsmissbrauch von vorneherein ausgeschlossen, ist dies unzutreffend: Den dortigen Fällen lagen noch nicht abgeschlossene Darlehensverträge zugrunde. Die in Bezug genommene Entscheidung bedeutet nur, dass sich der Vertragspartner des Widerrufenden nicht aufgrund bloßen Zeitablaufs auf eine Verwirkung des Widerrufsrechts berufen kann. Überdies handelt es sich bei der Verwirkung um einen speziellen, aber nicht den einzigen Fall eines Rechtsmissbrauchs. Nachdem der Kläger seiner Vorleistungspflicht zur Rückgabe des Fahrzeuges (§§ 293, 294, 295 BGB) nicht nachgekommen ist, kann auch von einem Annahmeverzug der Beklagten keine Rede sein und ist der Zahlungsanspruch bereits deshalb unbegründet. Die weiteren Einwände des Klägers hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend befunden. Nach alledem kommt eine Vorlage nach Art. 267 AEUV ebensowenig in Betracht, wie die Zulassung der Revision. Nebenentscheidungen: §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. --- Vorausgegangen ist unter dem 22.02.2022 folgender Hinweis (die Red.): In dem Rechtsstreit (…) weist der Senat darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Gründe Die zulässige Berufung bietet nach derzeitigem Sach- und Streitstand keine Aussicht auf Erfolg. Vielmehr erweist sich die landgerichtliche Entscheidung im Ergebnis als zutreffend. Der zur Entscheidung stehende Restwertleasingvertrag ohne Erwerbsverpflichtung unterliegt als unentgeltliche Finanzierungshilfe nicht der Verbraucherkreditrichtlinie, (dort: Art. 2 Abs. 2 lit. f). Deshalb steht dem Kläger ein Widerrufsrecht nach § 495 BGB nicht zu und die Kaskadenverweisung genügt den allein maßgeblichen nationalrechtlichen Vorgaben. Soweit der Kläger Pflichtangaben rügt, handelt es sich nicht um Pflichtangaben im technischen Sinne. Die Beklagte hat vielmehr die ihr gemäß Art. 264 Abs. 3 EGBGB i.V.m. Anl. 9 obliegenden Informationen erteilt; die Widerrufsinformation genießt Musterschutz nach § 514 Abs. 2 S. 4 BGB. Das dem Kläger allein nach §§ 515, 514, 355 BGB zustehende Widerrufsrecht ist nach § 356 d Satz 2 BGB im Zeitpunkt des Widerrufs bereits erloschen gewesen. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 15. März 2022. Der Kläger mag in dieser Frist auch eine Rücknahme der Berufung aus Kostengründen erwägen.