Beschluss
24 U 3/22
OLG Frankfurt 24. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2023:0315.24U3.22.00
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Tenor
Der Senat weist den Kläger darauf hin, dass seine Berufung keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Der Senat beabsichtigt, gemäß
§ 522 Abs. 2 ZPO die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Der Kläger erhält Gelegenheit, binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses hierzu Stellung zu nehmen.
Es ist beabsichtigt, den Wert des Berufungsverfahrens auf 8.815,10 EUR festzusetzen.
Entscheidungsgründe
Der Senat weist den Kläger darauf hin, dass seine Berufung keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Der Senat beabsichtigt, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Der Kläger erhält Gelegenheit, binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses hierzu Stellung zu nehmen. Es ist beabsichtigt, den Wert des Berufungsverfahrens auf 8.815,10 EUR festzusetzen. I. Der Kläger schloss mit der Beklagten durch Bestellung vom 11.4.2015 einen Auto-Restwert-Leasingvertrag bezüglich eines Marke1 Typ1 ab. Der Vertrag sieht neben der Zahlung eines vom Leasingnehmer garantierten Werts des Fahrzeugs nach Ablauf der Leasingdauer monatliche Zahlungen vor, die der Kläger auch geleistet hat. Dieses Fahrzeug hat der Kläger im Oktober 2020 an die Beklagte herausgegeben. Mit Bestellung vom 27.12.2018 schloss der Kläger mit der Beklagten einen weiteren Auto-Restwert-Leasingvertrag über ein weiteres Fahrzeug Marke1 Typ1 ab. Dieser Vertrag sieht neben einem von dem Leasingnehmer garantierten Wert des Fahrzeugs nach Ablauf der Leasingzeit einen Soll-Zinssatz sowie einen effektiven Jahreszins von jeweils 0,0% und keine Leasingsonderzahlung vor. Mit Schreiben vom 21.10.2019 erklärte der Kläger den Widerruf seiner Vertragserklärungen. Er begehrt die Rückzahlung der auf die genannten Verträge erbrachten Leistungen von insgesamt 8.932,72 EUR. Der Kläger macht geltend, dass durch die Beklagte keine ordnungsgemäße Widerrufsinformation erfolgt sei. Die von der Beklagten verwendete Widerrufsinformation sei fehlerhaft. Sie weiche von der maßgeblichen Muster-Widerrufsinformation der Anlage 7 zu Artikel 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB ab. Die Beklagte habe auch einzelne Pflichtangaben, etwa zur Art der entgeltlichen Finanzierungshilfe, zur Art und Weise der Anpassung des Verzugszinses, zum einzuhaltenden Verfahren bei Kündigung des Vertrages und zu den Zugangsvoraussetzungen zu außergerichtlichen Beschwerdeverfahren unzutreffend erteilt. Die Beklagte macht geltend, den Kläger zutreffend belehrt zu haben. Sie hat hilfsweise Widerklage erhoben und beantragt festzustellen, dass der Kläger im Falle eines wirksamen Widerrufs zum Wertersatz für die Fahrzeuge verpflichtet sei. Die Erklärung des Widerrufs sei jedenfalls hinsichtlich des Leasingvertrages vom April 2015 rechtsmissbräuchlich und daher verwirkt. Das Landgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Es hat dies im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Ausübung des Widerrufsrechts bezüglich des im Jahre 2015 abgeschlossenen und nunmehr abgewickelten Vertrages verwirkt sei. Hinsichtlich des im Jahr 2018 abgeschlossenen Vertrages sei die Widerrufsfrist nicht gewahrt, da der Kläger durch die Beklagte zutreffend belehrt worden sei. Die durch die Beklagte verwendete Widerrufsinformation sei nicht zu beanstanden und die Pflichtangaben seien in ausreichendem Maße vorhanden. Mit der hiergegen eingelegten Berufung verfolgt der Kläger seine ursprünglichen Anträge unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens weiter. Er begehrt in Weiterverfolgung der erstinstanzlichen Anträge die Rückzahlung sämtlicher durch ihn auf den Leasingvertrag erbrachten Leistungen. Er beantragt: Unter Abänderung des am 5.11.2021 verkündeten Urteils des Landgerichts Darmstadt Az. 1 O 143/20 wie folgt zu erkennen: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 6.104,32 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit aus dem Leasingvertrag Nr. … zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 2.710,78 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit aus dem Leasingvertrag Nummer … zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 415,96 € freizustellen. Der Kläger hat den Rechtsstreit hinsichtlich weiterer erstinstanzlich gestellter Anträge für erledigt erklärt. Die Beklagte beantragt: Die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Von einer weiteren Darstellung des Streitstoffs wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO abgesehen. II. Die Berufung ist zwar zulässig, sie hat aber offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Sache weist keine grundsätzliche Bedeutung auf und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern nicht eine Entscheidung des Berufungsgerichts; auch ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten (§ 522 Abs. 2 ZPO). Die Entscheidung des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO), noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Der Kläger hat keinen auf einen wirksamen Widerruf der Leasingverträge gestützten Rückzahlungsanspruch gegenüber der Beklagten. 1. Die Beklagte hat den Kläger zutreffend hinsichtlich der geschlossenen Leasingverträge über sein Widerrufsrecht informiert. Der erklärte Widerruf war wegen Verstreichens der Widerrufsfrist verfristet. Gemäß Art. 229 §§ 32 Abs. 1, 38 Abs. 1 EGBGB finden die für die Entscheidung maßgeblichen Vorschriften von BGB und EGBGB in ihrer im Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses gültigen Fassung Anwendung. Dem Kläger steht als Verbraucher aus dem abgeschlossenen Leasingvertrag mit Restwertabrechnung ein Widerrufsrecht gemäß §§ 495 Abs. 1, 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB zu. Dem steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber mit der Regelung von Leasingverträgen ohne eine Erwerbspflicht des Leasingnehmers über den Geltungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG hinausgegangen ist, da diese hierfür dem nationalen Gesetzgeber einen freien Gestaltungsraum belassen hat (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 24.3.2021 - 30 U 160/20). a) Die dem Kläger erteilten Widerrufsinformationen sind nicht deswegen fehlerhaft, weil hierin auf die Vorschrift des § 492 BGB Bezug genommen wird (Kaskadenverweis). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Verweis in der Widerrufsinformation auf § 492 Abs. 2 BGB in Kombination mit der beispielhaften Aufzählung von Pflichtangaben nach den Maßstäben des nationalen Rechts (Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB) klar und verständlich (BGH, Beschl. v. 31.3.2020 - XI ZR 198/19). Aufgrund der Entscheidung des EuGH vom 9.9.2021 hat der Bundesgerichtshof jedoch festgehalten, dass er im Geltungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie in Bezug auf Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge an seiner bislang entgegenstehenden Rechtsprechung nicht festhält (BGH, Urt. v. 27.10.2020 - XI ZR 498/19). Dies ist bei dem vorliegenden Restwert-Leasingvertrag indessen nicht der Fall. Denn mangels Erwerbsverpflichtung des Leasingnehmers unterfallen diese Verträge gemäß Art. 2 d) RL 2008/48/EG nicht dem Geltungsbereich der Richtlinie (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 13.8.2021 - 24 U 249/20). Der Senat erachtet die Belehrung unter Bezugnahme auf die genannte Norm unter Anschluss an die entsprechende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für hinreichend klar und verständlich. b) Die durch die Beklagte verwendeten Widerrufsinformationen sind auch nicht wegen der Formulierung einer Wertersatzpflicht fehlerhaft. Der durch die Beklagte formulierte Wertersatzanspruch ergibt sich aus der Formulierung des § 357 Abs. 7 BGB in der zum Vertragsabschluss geltenden Fassung. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich aus den Formulierungen des § 357 Abs. 1 S. 2 BGB und auch § 357a Abs. 3 S. 4 BGB nicht der zwingende Ausschluss eines entsprechenden Wertersatzes für Leasingverträge, wenngleich dieser nicht ausdrücklich formuliert ist. Der Senat schließt sich insoweit der Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart an, wonach die gesetzliche Regelung nicht den Ersatz eines „doppelten“ Wertverlustes bezweckt, sondern lediglich in den Fällen, in denen ein Wertverlust nicht durch die Leasingrate gedeckt ist, ein Wertersatzanspruch aufrechterhalten wird (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 29.10.2019 - 6 U 338/18; Urt. v. 16.6.2020 - 6 U 330/19; vgl. auch OLG Hamm, OLG Hamm, Urt. v. 24.3.2021 - 30 U 160/20). c) Die Widerrufsfrist ist vorliegend gemäß §§ 495, 355 BGB in Gang gesetzt worden, denn die Beklagte hat den Kläger die notwendigen Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB zur Verfügung gestellt. aa) Die Beklagte hat die Art der entgeltlichen Finanzierungshilfe (Art. 247 § 12 I, 6 I § 3 I Nr. 2 EGBGB) in den überreichten Standardinformationen für Verbraucherkredite in rechtlich nicht zu beanstandender Weise mit „Leasing mit Restwertabrechnung“ angegeben. Denn die Anforderungen der §§ 1-11 des Art. 247 EGBGB gelten gemäß § 12 Abs. 1 Art. 207 40 EGBGB bei Verträgen über entgeltliche Finanzierungshilfen entsprechend. Die Informationen sind durch den Leasinggeber auch dem im Einzelfall vorliegenden Vertragstyp anzupassen (Art. 247 § 12 Abs. 1 S. 5 EGBGB). Der Gesetzgeber hat hierbei die Beschreibung der Vertragsart als „Leasingvertrag“ für ausreichend angesehen (Bundestagsdrucksache 16/11 643 S. 123). bb) Die Beklagte hat vorliegend die Art und Weise der Anpassung des Verzugszinssatzsatzes (Art. 247 § 12 I, 6 I § 3 I Nr. 11 EGBGB) in einer den rechtlichen Anforderungen genügenden Art und Weise dargelegt. Der Senat verkennt nicht, dass nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 9.9.2021 (C-33/20, C-155/20, C.187/20) Art. 10 Abs. 2 Buchst. l der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen sein soll, dass in dem Kreditvertrag der zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags geltende Satz der Verzugszinsen in Form eines konkreten Prozentsatzes anzugeben und der Mechanismus der Anpassung des Verzugszinssatzes konkret zu beschreiben sei. Der Bundesgerichtshof hat sich dem unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung angeschlossen für den Bereich innerhalb der Richtlinie (BGH. Urt. v. 12.4.2022 - XI ZR 179/21). Er hat indessen festgehalten, dass dies nicht gilt für den Bereich außerhalb der Richtlinie. Wie nationale Vorschriften auszulegen sind, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, und ob ihre Auslegung durch das vorlegende Gericht richtig ist, fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der nationalen Gerichte (BGH, Beschl. v. 30.3.2020 - XI ZR 581/18). Dies ist bei dem vorliegenden Restwert-Leasingvertrag der Fall. Denn mangels Erwerbsverpflichtung des Leasingnehmers unterfallen diese Verträge gemäß Art. 2 d) RL 2008/48/EG nicht dem Geltungsbereich der Richtlinie (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 13.8.2021 - 24 U 249/20). Bezüglich der Angabe des Verzugszinssatzes bleibt insoweit bei der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach dies nicht die Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes erfordert (BGH, Urt. v. 5.11.2019 - XI ZR 650/18). cc) Die Beklagte hat auch rechtlich zutreffend über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrages informiert (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB). Zu den Angaben über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags gehört nicht die Information über das außerordentliche Kündigungsrecht des § 314 BGB, sondern nur - soweit einschlägig - die Information über das Kündigungsrecht gem. § 500 Abs. 1 BGB (BGH, Urt. v. 5.11.2019 - XI ZR 650/18; Urt. v. 28.7.2020 - XI ZR 288/19). Nach diesen Maßgaben hat die Beklagte den Kläger hinreichend über seine Kündigungsmöglichkeiten informiert. Aufgrund des vorliegend geschlossenen Leasingvertrages war ein Recht nach § 500 Abs. 2 BGB nicht gegeben und eine vorzeitige Kündigung wegen Fristbindung konkret ausgeschlossen. Die Hinweise der Beklagten in Ziff. 7.1 der Darlehensbedingungen und in Ziff. 4 der Standardinformation sind danach zutreffend und ausreichend. dd) Die Angaben der Beklagten zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren auf Seite 3 des Leasingvertrages von 2015 sind ausreichend und genügen den Anforderungen des Artikels 247 § 7 Nr. 4 EGBGB. Die Beklagte hatte insoweit nicht lediglich auf eine im Internet abrufbare Verfahrensordnung Bezug genommen, sondern unter konkreter Bezeichnung der anrufbaren Schlichtungsstelle die Zugangsmöglichkeit zu dem Verfahren dargelegt. Soweit sie erklärte, dass die Beschwerde schriftlich zu erheben sei, hat sie in einem nachfolgenden Absatz klargestellt, dass diese auch per E-Mail oder Fax eingereicht werden können. Dies gilt in gleicher Weise für die inhaltlich geänderte Belehrung in dem Leasingvertrag 2018, gegen die der Kläger keine konkreten Beanstandungen geltend gemacht hat. ee) Soweit der Kläger ohne nähere Darlegung rügt, dass die Angaben in den Pflichtinformationen entgegen Art. 247 §§ 6 und 12 EGBGB nicht umfassend, unmissverständlich und eindeutig und aus sich heraus für den Darlehensnehmer verständlich seien, lässt sich diesem unspezifischen Vorbringen bereits kein konkreter Vorwurf gegenüber der durch die Beklagten verwendeten Belehrung entnehmen. ff) Eine Verletzung der Pflicht zur Belehrung über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts (Art. 247 § 3 Nr. 13 EGBGB) vermag der Senat nicht dem Umstand zu entnehmen, dass die Beklagte hierüber (unstreitig) in den Standardinformationen für Verbraucherkredite belehrt hatte, die der Kläger auch unstreitig vorvertraglich erhalten hat. Der Kläger zeigt nicht auf, in welch anderer Weise als durch Einbeziehung der personalisierten Standard-Informationen in den geschlossenen Vertrag ihm diese Informationen zugänglich gemacht worden sein sollten. gg) Anderes ergibt sich auch nicht aus der durch den Kläger gerügten Angabe des Gesamtbetrages (Art. 247 § 3 Abs. 1 Ziff. 8, Abs. 2 EGBGB). Denn die genannten gesetzlichen Anforderungen sind bei dem vorliegenden Leasingvertrag nur entsprechend anwendbar. Der Verbraucher soll durch die Angabe des Gesamtbetrages darüber informiert werden, bis zu welcher Höchstgrenze er durch den Finanzierungsvertrag belastet werden kann. Bei einem Leasingvertrag, bei dem keine Ankaufspflicht durch den Verbraucher besteht, gehört hierzu aber entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin nicht der Anschaffungspreis (vgl. OLG München, Beschl. v. 30.3.2020 - 32 U 5462/19). Für die vorliegend zu treffende Entscheidung über die Widerruflichkeit des abgeschlossenen Leasingvertrages kann es dahingestellt bleiben, ob die Beklagte die geltend gemachte Gebühr für die Verwahrung der Zulassungsbescheinigung II zu Recht beanspruchen kann. Denn unabhängig von der materiellen Begründetheit der ausgewiesenen Position ist der Gesamtbetrag der den Kläger als Leasingnehmer treffenden Belastungen insgesamt zutreffend angegeben. 2. Anderes ergibt sich auch nicht hinsichtlich der durch den Kläger im Berufungsverfahren neu gerügten fehlerhaften Angaben der Widerrufsinformation. a) Die Widerrufsinformation ist nicht deshalb unzureichend oder fehlerhaft, weil die Beklagte im Leasingvertrag ausdrücklich auf den Zugang der von der Bank erklärten Annahme dieses Darlehensvertrages verzichtet hat. Ein solcher Verzicht steht nach der des Bundesgerichtshofs jedenfalls einem wirksamen Schriftformerfordernis des § 4 Abs. 1 VerbrKrG nicht entgegen (BGH, Urt. v. 27.4.2004 - XI ZR 49/03). Die Widerrufsinformation wird deshalb nicht unrichtig, denn die Widerrufsfrist beginnt (grundsätzlich) nach Abschluss des Vertrages. Daneben ist nicht ersichtlich, dass eine fehlende schriftliche Zugangserklärung der Beklagten geeignet wäre, den durchschnittlich aufmerksamen und informierten Verbraucher zu verwirren und von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten (vgl. BGH, Urt. v. 12.7.2016 - XI ZR 564/15). Eine formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen genügende Widerrufsbelehrung wird nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (BGH, Urt. v. 10.10.2017 - XI ZR 443/16; Urt. v. 16.5.2015 - IV ZR 71/14). b) Der Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation steht es nicht entgegen, dass die Vertragsbedingungen ein Aufrechnungsverbot enthalten, welches wegen seiner offenen Formulierung als unwirksam zu bewerten sein könnte (vgl. BGH, Urt. v. 20.3.2018 - XI ZR 309/16). Auch insoweit gilt, dass eine für sich betrachtet gesetzeskonforme Widerrufsbelehrung nicht aus dem Grunde als undeutlich oder verwirrend bewertet werden kann, dass die Vertragsunterlagen an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle eine inhaltlich nicht ordnungsgemäße Formulierung enthalten (BGH, Urt. v. 10.10.2017 - XI ZR 443/16) weshalb eine etwaige Unwirksamkeit des Aufrechnungsverbotes aus diesem Grunde keine Auswirkung auf die Ordnungsgemäßheit der Belehrung haben kann (OLG Stuttgart, Beschl. v. 15.6.2018 - 6 U 245/17; OLG Köln, Urt. v. 10.1.2019 - I-12 U 90/18). c) Bedenken hinsichtlich der Gestaltung oder einer durch den Kläger gerügten mangelnden Hervorhebung der Widerrufsinformation bestehen nicht. Denn entspricht eine Widerrufsinformation der maßgeblichen Anlage zu Art 247 § 6 Abs. 2 EGBGB, so genügt dies den gesetzlichen Anforderungen (BGH, Beschl. v. 20.10.2016 - XI ZR 6/16). So ist es vorliegend. 3. Über eine durch den Kläger erklärte Erledigung weiterer Anträge, die er bereits in der ersten Instanz erklärt hatte, war nicht zu entscheiden. 4. Die beabsichtigte Streitwertfestsetzung richtet sich nach der Beschwer des Klägers, die der Höhe der zuletzt gestellten Zahlanträge entspricht.