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Beschluss

24 U 65/24

OLG Frankfurt 24. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2025:0114.24U65.24.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 18.3.2024 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Berufungsstreitwert wird auf 36.618,42 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 18.3.2024 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Berufungsstreitwert wird auf 36.618,42 € festgesetzt. I. Der Kläger erhebt Feststellungs- und Zahlungsansprüche nach dem Widerruf eines Auto-Restwertleasing-Verbrauchervertrages. Wegen des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 18.03.2024 (Bl. 115 f. d. A.) und Ziffer I. des Hinweisbeschlusses des Senats vom 25.10.2024 (Bl. 213 - 215 d. A.) verwiesen. II. Die zulässige Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine Hinweise im ausführlichen Senatsbeschluss vom 25.10.2024 (Bl. 212 - 222 d. A.). Die Ausführungen im Klägerschriftsatz vom 26.11.2024 (Bl. 229 - 237 d. A.) rechtfertigen keine hiervon abweichende Beurteilung: 1. Zu dem unvollständigen Nachsatz (Satz 3 der Widerrufsinformation Seite 4 des als Anlage K2 vorgelegten Auto-Restwert-Leasingvertrages (Anlagenband)) hatte der Senat ausgeführt, warum der direkt vorangehende vollständige Satz und der nachfolgende Satz klar und verständlich bleiben. Für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher ist erkennbar, dass der 3. Satz unvollständig und erkennbar drucktechnisch fehlerhaft eingefügt ist. Es entsteht keine Unklarheit, in welchem Verhältnis die Sätze zueinanderstehen. Es ist unschwer erkennbar, dass der vollständige Satz gilt. Eine „Doppelprüfung“ entfällt. Unabhängig davon besteht auch kein inhaltlicher Widerspruch zwischen dem vollständigen Satz 2 der Widerrufsinformation und dem drucktechnisch fehlerhaften unvollständigen Satz 3. Denn die dortige Bezugnahme auf § 492 Abs. 2 BGB ist - wie der Senat im Hinweisbeschluss ausgeführt hat - für sich genommen unschädlich. Sie wird in den nachfolgenden Sätzen ersetzt durch die ausgeführte Aufzählung erforderlicher Pflichtangaben gem. Muster zu Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB in der ab dem 15.6.2021 geltenden Fassung. Der Senat vermag ein Informationsdefizit, das sich auf die Fähigkeit des Verbrauchers zur Ausübung seiner Rechte auswirken könnte, nicht zu erkennen. 2. Es bleibt auch dabei, dass das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht dadurch berührt wird, dass unter Abschnitt 3 „Widerrufsfolgen“ für den Widerrufsfall zur Rücksendung an den ausliefernden Händler belehrt wird. Für die vorliegend zu treffende Entscheidung kann es dahingestellt bleiben, ob die Beklagte den Leistungsort hinsichtlich der Rückgabe des Fahrzeugs wirksam abgeändert hat. Der Bundesgerichtshof hat dies in einem Fall für unwirksam erachtet, bei dem ein Leasinggeber in seinen AGB sich mehrere Bestimmungsmöglichkeiten zur Auswahl offengehalten hat (BGH, Urt. v. 18.01.2017 - VIII ZR 263/215). Darum geht es vorliegend indessen nicht. Die Beklagte hat in ihrer Widerrufsinformation unter dem Abschnitt „Widerrufsfolgen“ den ausliefernden Händler als die Stelle benannt, an den das Fahrzeug zurückzugeben oder zurückzusenden ist. Sie hat sich dabei im Rahmen der möglichen und vorgesehenen Gestaltung der Widerrufsinformation gemäß Gestaltungshinweis 7d der Anlage 7 zu Art. 246 § 7 EGBGB § 7 i.V.m. dem Gestaltungshinweis 5a der Anlage 1 zu Art. 246 a § 1 EGBGB bewegt. Die Beklagte hat damit die ihr obliegende Informationspflichten erfüllt. Ob und in welcher Weise dem Kläger daneben die Möglichkeit zusteht, das Fahrzeug gegebenenfalls auch unmittelbar an die Beklagte zurückzugeben, ist für die Frage der Erfüllung der Informationspflichten unbeachtlich. 3. Die Widerrufsinformation wird nicht durch die Formulierung einer Wertersatzpflicht fehlerhaft. Wie bereits ausgeführt, bezweckt die gesetzliche Regelung nicht den Ersatz eines „doppelten“ Wertverlustes. Lediglich in den Fällen, in denen ein Wertverlust nicht durch die Leasingrate gedeckt ist, wird ein Wertersatzanspruch aufrechterhalten. 4. Die Beklagte ist nur verpflichtet, über den Zugang des Darlehensnehmers zum außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und ggf. die Voraussetzungen für den Zugang zu informieren. Entgegen der Ansicht des Klägers macht die Angabe zweier Schlichtungsstellen einem durchschnittlichen Verbraucher nicht unmöglich zu erkennen, ob und welche Schlichtungsstelle für ihn zuständig ist. Es fehlen keine wesentlichen Informationen. Es ist nicht ersichtlich, dass ein durchschnittlicher Verbraucher hierdurch abgehalten würde, überhaupt eine Schlichtungsstelle anzurufen. Geschuldet sind nur Informationen zum außergerichtlichen Beschwerdeverfahren, nicht hingegen zu näheren Einzelheiten des Verfahrens. Einer Angabe von sonstigen formalen Voraussetzungen bedurfte es nicht. Darunter sind nur solche zu verstehen, die bei Nichtvorliegen ohne Weiteres zur Zurückweisung des Schlichtungsantrags führen (vgl. BGH, Urt. v. 4.6.2024 - XI ZR 113/21). Solches ist nicht ersichtlich. 5. Nach den bereits getätigten Ausführungen des Senats ist ein außergerichtliches Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren gerade kein gerichtliches Verfahren. Auch insofern droht keine Verwirrung eines verständigen Verbrauchers. Auch hierzu wird auf die Hinweise vom 25.10.2024 Bezug genommen. 6. Nach dem Vorgenannten kommt es auf die nachgelagerte Frage des Wertersatzes und einer möglichen Aufrechnung durch die Beklagte nicht mehr an. 7. Der Leasingvertrag enthält auch die sonstigen nach den Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB iVm § 492 Abs. 2, § 506 BGB in entsprechender Anwendung erforderlichen Angaben. Der Nettodarlehensbetrag (Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB) ist nicht fehlerhaft angegeben. Seite 1 des Leasingvertrages enthält eine detaillierte Aufstellung des Anschaffungspreises, der Leasingsonderzahlung, der Höhe der Leasingraten netto und brutto und der Zinssätze. Den Nettobetrag hat die Beklagte in den Standardinformationen unter Berücksichtigung der Anzahlung von 6.000,- EUR zutreffend mit 28.690,- EUR angegeben, denn der Nettodarlehensbetrag ist der Höchstbetrag, auf den der Darlehensnehmer aufgrund des Darlehensvertrags Anspruch hat (Art. 247 § 3 Abs. 2 Satz 2 EGBGB). Auch die Angabe des Gesamtbetrages (Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2 EGBGB) ist nicht zu beanstanden und das finanzielle Gesamtrisiko ist ersichtlich. Denn die genannten gesetzlichen Anforderungen sind bei dem vorliegenden Leasingvertrag nur entsprechend anwendbar (Art. 247 § 12 Abs. 1 EGBGB). Der Verbraucher soll durch die Angabe des Gesamtbetrages darüber informiert werden, bis zu welcher Höchstgrenze er durch den Finanzierungsvertrag belastet werden kann. Bei einem Leasingvertrag mit Restwertgarantie sind danach mangels eines Darlehensbetrags allein die dem Verbraucher aus der vorgesehenen Vertragsdurchführung entstehenden und bezifferbaren Gesamtkosten anzugeben. Hierzu gehört nicht der - vorliegend separat angegebene - Anschaffungspreis. Bei dem Leasingvertrag mit Restwertgarantie dient die Angabe des Anschaffungspreises nur der Darstellung der Berechnungsgrundlage für die von dem Leasingnehmer zu entrichtenden Beträge (vgl. OLG München, Beschl. v. 30.3.2020 - 32 U 5462/19 zum Kilometerleasing). Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist der garantierte Restwert nicht in die Gesamtkosten einzurechnen. Bei dem vom Leasinggeber in die Klausel eingesetzten Restwert handelt es sich um einen leasingtypisch auf Kalkulation beruhenden Verrechnungsposten, von dem ein Leasingnehmer grundsätzlich nicht erwarten kann, dass er dem voraussichtlichen Zeitwert des Fahrzeugs bei Vertragsablauf entspricht (BGH, Urt. v. 28.5.2014 - VIII ZR 179/13). Bleibt gegen Vertragsende der tatsächliche Wert des Fahrzeugs - z.B. wegen vom Leasingnehmer verursachter Beschädigungen - hinter dem garantierten Wert zurück, so entsteht zugunsten des Leasinggebers ein Anspruch auf Restwertausgleich, andernfalls ein Anspruch auf Mehrerlösbeteiligung (Omlor in: Ellenberger/ Bunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl. 2022, § 80 Rn. 114). Die Restwertgarantie betrifft damit nicht die absehbaren Kosten der Vertragsdurchführung, sondern eine gesonderte Einstandspflicht für den Fall einer negativen Wertentwicklung nach Leasingende. Die maximale Höhe dieser Verpflichtung hat die Beklagte auf Seite 1 des Leasingvertrages und in den Standardinformationen zutreffend angegeben. Ob diese Kosten bei der Vertragsdurchführung jedoch anfallen und daher zu den Gesamtkosten zu rechnen sind, ist bei Vertragsabschluss für die Parteien nicht absehbar; sie sind daher nicht als Durchführungskosten in den Gesamtbetrag einzurechnen. Nach diesem Maßstab hat die Beklagte den finanzierten Gesamtbetrag mit den von dem Leasingnehmer zu zahlenden Raten, hier 48 Raten zu je 307,86 € = 14.777,28 € zutreffend angegeben. Zusammen mit den Angaben zum Anschaffungspreis, zum garantierten Restwert und zur Leasingsonderzahlung (S. 1 Leasingvertrag Anlage K2) ist der Verbraucher vollständig darüber informiert, bis zu welchem Betrag er maximal aufgrund des Vertrages in Anspruch genommen werden kann. Auch die Angaben zu den Auszahlungsbedingungen (Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 9 i.V. mit § Art. 247 § 12 EGBGB) sind hinreichend. In den Allgemeinen Vertragsbedingungen Seite 8 links des Leasingvertrages ist unter Ziff. 2. zu „Zahlungsmodalitäten, Kosten“ ausführlich zu den Auszahlungsbedingungen belehrt; daneben wird in Ziff. 2. der Standardinformationen darauf hingewiesen, dass der Kredit in Form eines Zahlungsaufschubs gewährt wird. Weiter musste die Beklagte nicht auf eine Darlehensrückzahlungspflicht hinweisen, da im Leasingvertrag kein Darlehen zurückzuzahlen, sondern nur der Leasinggegenstand nach Vertragsende zurückzugeben ist, worauf hinreichend hingewiesen ist. Bereits auf Seite 1 des Leasingvertrages ist dargelegt, in welchem Zeitraum die 48 Leasingraten zu je 307,86 € zu zahlen sind, wie hoch die Zinsen sind etc. Auch zu den Folgen einer etwaigen Zahlungseinstellung des Leasingnehmers (Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 12 EGBGB) ist in Ziff. 7. der Allgemeinen Vertragsbedingungen (Seite 9 Leasingvertrags) hinreichend belehrt. Schließlich ist auf Seite 1 oben des Leasingvertrages deutlich angegeben, dass die Fa. X GmbH in Stadt1 den Leasingvertrag vermittelte. Soweit sie dort als Kreditvermittler bezeichnet ist, ergibt ich aus den Umständen des Vertrags und der Überschrift als „Auto-Restwert-Leasing“ hinreichend deutlich, dass es um die Kreditierung in Form eines Leasings geht. 8. Da die Berufung des Klägers erfolglos blieb, waren ihm gemäß § 97 Abs. 1 ZPO deren Kosten aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Streitwertentscheidung folgt §§ 63, 47 ff. GKG, 3 ff. ZPO. --- Vorausgegangen ist unter dem 25.10.2024 folgender Hinweis (die Red.): In dem Rechtsstreit (...) weist der Senat den Kläger darauf hin, dass seine Berufung keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Der Senat beabsichtigt, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurück-zuweisen. Es ist beabsichtigt, den Wert des Berufungsverfahrens auf 36.618,42 EUR festzusetzen. Die Klägerin erhält Gelegenheit, binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses hierzu Stellung zu nehmen. Gründe I. Der Kläger schloss mit der Beklagten fernkommunikativ unter dem 25.11.2021 einen Auto-Restwert-Leasingvertrag bezüglich eines neuen Pkw Marke1 Modell1 zur privaten Nutzung mit einer Laufzeit von 48 Monaten ab, Leasingende 25.11.2025. Der Vertrag sieht neben der Zahlung eines vom Leasingnehmer garantierten Werts des Fahrzeugs nach Ablauf der Leasingdauer eine Leasing-Sonderzahlung und monatliche Zahlungen vor, die der Kläger teilweise auch geleistet hat. Eine Rückgabe des Fahrzeugs ist bislang nicht erfolgt. Mit Schreiben vom 09.11.2022 erklärte der Kläger den Widerruf seiner Vertragserklärung. Er begehrt die Feststellung, keine Leasingraten mehr zu schulden, Rückzahlung sämtlicher auf den Leasingvertrag erbrachter Leistungen von derzeit insgesamt 15.327,94 EUR, Annahmeverzugsfeststellung und Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Der Kläger macht geltend, dass durch die Beklagte keine ordnungsgemäße Widerrufsinformation erfolgt sei. Die von der Beklagten verwendete Widerrufsinformation sei fehlerhaft. Die Beklagte habe auch einzelne Pflichtangaben, etwa zur Rückgabe nach Widerruf und zu den Zugangsvoraussetzungen zu außergerichtlichen Beschwerdeverfahren unzutreffend erteilt. Ergänzend und zu den erstinstanzlichen Anträgen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils vom 18.03.2024 (Bl. 115-117 (115R/ 116)) verwiesen. Die Beklagte macht geltend, den Kläger zutreffend belehrt zu haben. Die Ausübung des durch den Kläger erklärten Widerrufs sei verwirkt. Sie hat hilfsweise gegenüber einem dem Kläger möglicherweise zustehenden Rückzahlungsanspruch die Aufrechnung mit ihr zustehenden Wertersatzansprüchen für die Nutzung des Fahrzeugs erklärt. Das Landgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil als unbegründet abgewiesen. Es hat dies im Wesentlichen darauf gestützt, dass der Kläger durch die Beklagte zutreffend belehrt worden sei. Die durch die Beklagte verwendete Widerrufsinformation sei nicht zu beanstanden und die Pflichtangaben seien in ausreichendem Maße vorhanden. Mit der hiergegen eingelegten Berufung verfolgt der Kläger seine ursprünglichen Anträge nach Anpassung bzgl. weiterer Zahlungen unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens weiter. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil vom 18.03.2024 abzuändern und 1. Festzustellen, dass er ab seiner Widerrufserklärung vom 09.11.2022 aus dem mit der Beklagten über den Pkw der Marke1 Modell1 mit der FIN … abgeschlossenen Leasingvertrag vom 25.11.2021 mit der Vertrags-Nr. … keine vertraglichen Zahlungen mehr schuldet; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 15.327,94 zzgl. Zinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, nach Herausgabe des Pkw der Marke1 Modell1 mit der FIN … nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren; 3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Pkw der Marke1 Modell1 mit der FIN … nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren in Verzug befindet; und 4. die Beklagte zu verurteilen, an die Rechtsschutzversicherung des Klägers, die Versicherung1 GmbH zur Schaden-Nr. … vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 1.020,72 zzgl. Zinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen (Bl. 159 f. d.A.) Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen (Bl. 142 d.A.). Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung (Berufungserwiderungsschriftsatz vom 03.06.2024, Bl. 174-188 d.A.). II. Die Berufung ist zwar zulässig. Sie hat aber offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Sache weist keine grundsätzliche Bedeutung auf und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts; auch ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten (§ 522 Abs. 2 ZPO). Die Entscheidung des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO), noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Zu Recht hat das Landgericht entschieden, dass dem Kläger kein auf einen wirksamen Widerruf der Leasingverträge gestützter Rückzahlungsanspruch gegenüber der Beklagten zusteht. 1. Der erklärte Widerruf war wegen Verstreichens der Widerrufsfrist verfristet. Gemäß Art. 229 §§ 32 Abs. 1, 38 Abs. 1 EGBGB finden die für die Entscheidung maßgeblichen Vorschriften von BGB und EGBGB in ihrer im Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses gültigen Fassung Anwendung. Dem Kläger steht als Verbraucher aus dem abgeschlossenen Leasingvertrag mit Restwertabrechnung grundsätzlich ein Widerrufsrecht gemäß §§ 495 Abs. 1, 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB zu. Dem steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber mit der Regelung von Leasingverträgen ohne eine Erwerbspflicht des Leasingnehmers über den Geltungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG hinausgegangen ist, da diese hierfür dem nationalen Gesetzgeber einen freien Gestaltungsraum belassen hat (vgl. OLG Hamm, Urteil v. 24.03.2021, Az. 30 U 160/20, BeckRS 2021, 8565). Die Widerrufsfrist ist vorliegend gemäß §§ 495, 355 BGB in Gang gesetzt worden. Denn die Beklagte hat den Kläger zutreffend über sein Widerrufsrecht informiert und ihm die notwendigen Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB zur Verfügung gestellt. Die durch den Kläger geltend gemachten Belehrungs- und Informationsmängel haben nicht verhindert, dass die Widerrufsfrist in Gang gesetzt worden ist. Die Frist war daher bei Erklärung des Widerrufs am 09.11.2022 bereits abgelaufen. a) Die dem Kläger erteilte Widerrufsinformation ist nicht deswegen fehlerhaft, weil hierin auf die Vorschrift des § 492 BGB Bezug genommen wird (Kaskadenverweis). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist der Verweis in der Widerrufsinformation auf § 492 Abs. 2 BGB in Kombination mit der beispielhaften Aufzählung von Pflichtangaben nach den Maßstäben des nationalen Rechts (Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB) klar und verständlich (BGH, Beschl. v. 31.03.2020 - XI ZR 198/19). Aufgrund der Entscheidung des EuGH vom 09.09.2021 hat der BGH festgehalten, dass er im Geltungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie in Bezug auf Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge an seiner bislang entgegenstehenden Rechtsprechung nicht festhält (BGH, Urt. v. 27.10.2020 - XI ZR 498/19). Dies ist bei dem vorliegenden Restwert-Leasingvertrag nicht relevant. Denn mangels Erwerbsverpflichtung des Leasingnehmers unterfallen diese Verträge gemäß Art. 2 lit. d) RL 2008/48/EG nicht dem Geltungsbereich der Richtlinie (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 13.8.2021, Az. 24 U 249/20, BeckRS 2021, 50272; Beschl. v. 15.03.2023, Az. 24 U 3/22, BeckRS 2023, 42550). Der Senat erachtet die Belehrung unter Bezugnahme auf die genannte Norm unter Anschluss an die Rechtsprechung des BGH für hinreichend klar und verständlich. b) Hieran ändert es nichts, dass in der Widerrufsbelehrung des streitgegenständlichen Vertrages nach Satz 2 ein teilweise wiederholender unvollständiger Nachsatz („Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB erhalten hat“) folgt. Der vorgehende vollständige Satz mit Verweis auf die in Abschnitt 2 aufgelisteten Pflichtangaben entsprechend dem gesetzlichen Muster bleibt auch nach dem unter lit. a) Vorgenannten klar und verständlich. Der vorgehende Satz wird durch den unvollständigen Nachsatz nicht entwertet. Der Nachsatz ist erkennbar drucktechnisch fehlerhaft eingefügt. Er verweist auf die Pflichtangaben gem. § 492 Abs. 2 BGB, während bereits im vorgehenden Satz auf die in Abschnitt 2 der Widerrufsinformation einzeln aufgelisteten vertraglichen Pflichtangaben verwiesen wurde. Der unvollständige Nachsatz enthält keinen Widerspruch hierzu und ist nicht geeignet, sich auf die Befähigung des Verbrauchers auszuwirken, den Umfang seiner aus dem Darlehensvertrag herrührenden Rechte und Pflichten einzuschätzen, oder auf seine Entscheidung, den Vertrag zu schließen, auszuwirken und ihm gegebenenfalls die Möglichkeit zu nehmen, seine Rechte auszuüben. c) Unschädlich ist auch die Angabe unter Abschnitt 3 „Widerrufsfolgen“, dass der Leasingnehmer den Leasinggegenstand bei Widerruf an den ausliefernden Händler zurückzusenden hat. Das Anlaufen der Widerrufsfrist wird hierdurch nicht berührt. Entgegen der Ansicht des Klägers ist hiermit keine Verkürzung der Rückgabemodalitäten im Widerrufsfall verbunden. Dem entspricht es auch, dass im gesetzlichen Muster Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB, Gestaltungshinweis 5. i.V.m. Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB vom Gesetzgeber vorgesehen ist, dass im Widerrufsfall die Ware an den Unternehmer oder - wie hier - an eine zur Entgegennahme ermächtigte Person zurückzusenden ist. Vielmehr entspricht die Belehrung den gesetzlichen Gestaltungshinweisen. Aus der Rücksendungspflicht an den ausliefernden Händler im Widerrufsfall ergibt sich auch keine Rechtsänderung zulasten des Leasingnehmers: Es ist zu berücksichtigen, dass im vorliegenden Leasingvertrag unter Ziff. 8. der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Rückgabe am Tag der regulären Vertragsbeendigung vereinbart ist, dass das Leasingfahrzeug am Ort der Auslieferung der Lieferfirma oder einem durch den Leasinggeber bestimmten Empfänger zurückzugeben ist. Daher stellt es keine Verkürzung der Rückgabemodalitäten im Widerrufsfall dar, wenn gleichlaufend mit der Rückgabe bei regulärem Vertragsende nach Widerruf ebenso an den ausliefernden Händler zurückzusenden ist. Mit dem Landgericht geht der Senat davon aus, dass die Rückgabe an den Händler, der das Kfz dem Leasingnehmer zur Verfügung stellte, regelmäßig die übliche Rückgabe darstellt. Rückgabeklauseln in Leasingverträgen (…) sind verbreitet und üblich. Sie sind durch das dominante Interesse des Leasinggebers als „Financier“ geprägt, mit der Leasingsache während und nach dem Ende des Leasingvertrags praktisch nichts mehr zu tun zu haben. Insbesondere wird das Verwertungsrisiko (…) weithin entweder auf spezialisierte Verwertungsgesellschaften oder - kostenmäßig noch eleganter - auf den Händler/ Verkäufer des Leasingguts abgewälzt (Graf v. Westphalen, Anmerkung zu BGH VIII ZR 263/15, NZM 2017, 412, Beck-online, Rn. 43). d) Die durch die Beklagte verwendeten Widerrufsinformationen sind auch nicht wegen der Formulierung einer Wertersatzpflicht fehlerhaft. Der durch die Beklagte formulierte Wertersatzanspruch ergibt sich aus der Formulierung des § 357 Abs. 7 BGB in der zum Vertragsabschluss geltenden Fassung. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich aus den Formulierungen des § 357 Abs. 1 S. 2 BGB und auch § 357a Abs. 3 S. 4 BGB nicht der zwingende Ausschluss eines entsprechenden Wertersatzes für Leasingverträge, wenngleich dieser nicht ausdrücklich formuliert ist. Der Senat schließt sich insoweit der Auffassung des OLG Stuttgart an, wonach die gesetzliche Regelung nicht den Ersatz eines „doppelten“ Wertverlustes bezweckt, sondern lediglich in den Fällen, in denen ein Wertverlust nicht durch die Leasingrate gedeckt ist, ein Wertersatzanspruch aufrechterhalten wird (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 29.10.2019 - 6 U 338/18; Urt. v. 16.6.2020 - 6 U 330/19; vgl. auch OLG Hamm, Urt. v. 24.3.2021 - 30 U 160/20; Senat, Beschluss vom 15.03.2023, Az. 24 U 3/22, BeckRS 2023, 42550, Rn. 22 f.). 2. Die Angaben der Beklagten zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren auf Seite 3 des Leasingvertrages sind ausreichend und genügen den Anforderungen des Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB. Der EuGH hat mit Urteilen vom 09.09.2021 (C-33/20, C-155/20, C-187/20 - Volkswagen-Bank u.a., NJW 2022, 40) und vom 21.12.2023 (C-38/21; C-47/21, C-232/21- BMW Bank u.a., NJW 2024, 809) entschieden, dass Art. 10 Abs. 2 lit. t der Verbraucherkredit-RL dahin auszulegen ist, dass der Verbraucher erstens über alle ihm zur Verfügung stehenden außergerichtlichen Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die mit ihnen jeweils verbundenen Kosten informiert wird, zweitens darüber, ob die Beschwerde oder der Rechtsbehelf auf Papier oder elektronisch einzureichen ist, drittens über die physische oder elektronische Adresse, an die die Beschwerde oder der Rechtsbehelf zu senden ist, und viertens über die sonstigen formalen Voraussetzungen, denen die Beschwerde oder der Rechtsbehelf unterliegt. Ein bloßer Verweis im Kreditvertrag auf eine im Internet abrufbare Verfahrensordnung oder auf ein anderes Schriftstück oder Dokument, in dem die Modalitäten des Zugangs zu außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren festgelegt sind, reicht dagegen nicht aus. Nach der Rechtsprechung des BGH, der sich der Senat anschließt, lässt die nationale Regelung in Art. Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB nach ihrem Wortlaut offen, welche Angaben im Einzelnen über den Zugang des Verbrauchers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren im Darlehensvertrag zu machen sind. Der Wortlaut ist auslegungsfähig, so dass bei einer richtlinienkonformen Auslegung ein bloßer Verweis im Kreditvertrag auf eine im Internet abrufbare Verfahrensordnung nicht genügt. Stattdessen muss der Verbraucher über alle ihm seitens des Darlehensgebers zur Verfügung stehenden außergerichtlichen Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die mit ihnen jeweils verbundenen Kosten informiert werden; ferner muss er im Kreditvertrag darüber belehrt werden, ob die Beschwerde oder der Rechtsbehelf auf Papier oder elektronisch einzureichen ist, des Weiteren über die physische oder elektronische Adresse, an die die Beschwerde oder der Rechtsbehelf zu senden ist, und schließlich über die sonstigen formalen Voraussetzungen, denen die Beschwerde oder der Rechtsbehelf unterliegt (BGH, Urt. v. 27.02.2024, Az. XI ZR 258/22, BKR 2024, 372). Nach diesen Maßgaben hat die Beklagte diese Pflichtangabe auf Seite 3 des Leasingvertrages ordnungsgemäß erteilt. Sie hat zwei Schlichtungsstellen angegeben, die für sie zuständig sind, nämlich die Verbraucherschlichtungsstellen bei der Deutschen Bundesbank und bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Sie hat weiter angegeben, dass Beschwerden dorthin in Textform unter kurzer Schilderung des Sachverhalts und gegebenenfalls unter Beifügung von Kopien der notwendigen Unterlagen zu erheben sind. Die Beklagte hat weiter darauf hingewiesen, dass vor der Anrufung der Beschwerdestelle weder ein Gericht, noch eine Streitschlichtungsstelle und auch keine Gütestelle angerufen worden sein darf und der Antragsteller keinen außergerichtlichen Vergleich mit dem Beschwerdegegner abgeschlossen haben darf. Darüber hinaus dürfe der Anspruch bei Erhebung der Beschwerde nicht verjährt sein. Die Verfahren sind für Verbraucher kostenfrei, so dass ein diesbezüglicher Hinweis entbehrlich war. Der Kläger zeigt demgegenüber nicht auf, welche wesentlichen Informationen für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens, insbesondere aber zu Zugangsbeschränkungen hierzu, ihm nicht zur Verfügung gestanden haben sollten. Soweit er geltend macht, dass ein Hinweis auf eine Seite im Internet, von der die Verfahrensordnung abzurufen ist, keine ausreichende Information darstelle, begründet dies allein nach dem dargestellten anzulegenden Maßstab keine Fehlinformation des Verbrauchers. Sie zeigt nicht auf, welche Informationen der Kläger vermisst und zur Wahrnehmung seiner Rechte bei Zugrundelegung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers nicht erlangen konnte (vgl. Senatsbeschluss vom 03.06.2024, Az. 24 U 187/23, S. 7 f.). Soweit in den Pflichtangaben zum außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren in Ziff. 2. und 3. auf zwei verschiedene Beschwerdestellen (Bundesbank/ BAFin) hingewiesen wird, die in unterschiedlichen Fällen angerufen werden können, ergibt sich hieraus nichts Anderes. Wesentliche Informationen fehlen nicht. Falls der Verbraucher eine unzuständige Beschwerdestelle der beiden anrufen sollte, ergibt sich hieraus kein Ausschluss vom Beschwerdeverfahren. Auch daraus, dass in Ziff. 4. unter anderem angegeben ist, dass vor Anrufung der Beschwerdestelle weder ein Gericht etc. angerufen worden sein darf, ergibt sich keine Fehlinformation des Verbrauchers. Aus Sicht eines verständigen Verbrauchers ergibt sich dies schon aus dem Wortlaut „Außergerichtliches Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren. Dass theoretisch eine Anrufung der Beschwerdestelle möglich ist, wenn eine Klage eingereicht und dann wieder zurückgenommen wurde (also nicht mehr anhängig ist), bewirkt auch keine Verwirrung eines verständigen Verbrauchers. Es ist hinreichend klar ersichtlich, dass im Zeitpunkt der Anrufung der Beschwerdestelle keine Klage anhängig sein darf. 3. Aus dem Vorliegen eines Fernabsatzvertrages ergibt sich nichts Anderes. Aus dem Fernabsatzrecht ergeben sich keine abweichenden Belehrungsanforderungen. Eine unzutreffende Widerrufsinformation oder eine fehlerhafte Mitteilung von Pflichtangaben ist nicht ersichtlich. 4. Die Fragen des Musterschutzes und etwaiger Verwirkung konnten nach dem Vorgenannten dahingestellt bleiben. 5. Unabhängig davon würde der Beklagten bei Annahme eines wirksamen Widerrufs des Klägers gemäß §§ 357, 357d BGB ein Wertersatzanspruch für die Nutzung des Fahrzeugs bis zum Zeitpunkt des Widerrufs zustehen. Dass dieser den Betrag der durch den Kläger geltend gemachten Zahlungsansprüche unterschreiten würde, hat diese nicht dargelegt. Die Beklagte hat auch hilfsweise entsprechende Aufrechnung mit ihr zustehenden Wertersatzansprüchen für die Nutzung des Fahrzeuges erklärt. 6. Der Senat hat sämtliche Einwände des Klägers geprüft, jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Aus Gründen der Kostenschonung möge der Kläger nach alledem auch eine Rücknahme der Berufung erwägen.