Beschluss
25 U 72/18
OLG Frankfurt 25. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2018:0813.25U72.18.00
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Tenor
Der Senat weist darauf hin, dass er die Verwerfung der Berufung als unzulässig beabsichtigt.
Die Berufungsklägerseite erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum
05.09.2018.
Entscheidungsgründe
Der Senat weist darauf hin, dass er die Verwerfung der Berufung als unzulässig beabsichtigt. Die Berufungsklägerseite erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 05.09.2018. Der Senat beabsichtigt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, weil die Berufungsbegründung nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 520 ZPO entspricht. Die Berufungsbegründung, die ersichtlich für eine Vielzahl akquirierter Fälle vorbereitet wurde, hat im entscheidenden Punkt keinerlei Fallbezug. An verschiedenen Stellen der Berufungsbegründung wird damit argumentiert, dass der Kläger als technischer Laie die Manipulation nicht habe erkennen können; der Kläger habe sich aufgrund einer falschen Beschaffenheitsangabe über die Gesetzeskonformität als auch über die Richtigkeit der im Prüfstand im NEFZ zu erzielenden Schadstoffwerte geirrt. Genau das trifft im vorliegenden Fall nicht zu. Der Kläger hatte nach dem ausweislich des landgerichtlichen Urteils unstreitigen Inhalt des Kaufvertrages bei Kaufvertragsabschluss positive Kenntnis davon, dass das Fahrzeug mit einer manipulierten Software ausgestattet ist. Der Kläger selbst hat dies letztlich nicht in Abrede gestellt, sondern im Rahmen der Anhörung am 12.4.2018 selbst angegeben, er habe „Anfang Dezember 2015“ Kenntnis davon erlangt, dass das Fahrzeug mit der Schummelsoftware ausgestattet sei. Er bringt das zwar in einen Zusammenhang mit einem Werkstattbesuch, allerdings hat er das Fahrzeug überhaupt erst Anfang Dezember 2015 erworben, und es steht bereits im Kaufvertrag, dass das Fahrzeug mit der manipulierten Software ausgestattet ist. Die Erinnerung des Klägers ist daher zwar insoweit richtig, dass er Anfang Dezember 2015 über die „Schummelsoftware“ informiert war, nur der Zusammenhang ist anders. Er hatte die maßgebliche Kenntnis bereits bei Kaufvertragsabschluss. Dabei kommt es nicht auf die genaue Kenntnis in allen Details der Wirkungsweise der Software an, sondern auf eine Parallelwertung in der Laiensphäre, nach der es dem Betroffenen klar war, dass hier ein Fahrzeug mit einer nicht regelkonformen Softwaresteuerung ausgestattet war. Das Landgericht hat auf diesen Punkt tragend abgestellt, die Berufungsbegründung streift diesen Aspekt nicht einmal. Soweit es auf eine Täuschung durch die Beklagte ankäme, wäre von einer Täuschungsabsicht für alle Erwerbstatbestände nach der Ad-hoc-Erklärung vom 22.9.2015 nicht mehr auszugehen. Die Beklagte hat öffentlich erklärt, dass alle Motoren des Typs EA189 mit einer manipulierten Software ausgestattet ist, die nur im Prüfstandmodus besondere Abgasbedingungen schafft. Wer den Tatbestand mit Bestimmung für die Allgemeinheit offenlegt, aus dem sich die Täuschung ergeben soll, dem kann nicht vorgehalten werden, er habe fortan weiterhin Käufer eines Fahrzeugs mit dem Motor EA189 täuschen wollen. Entsprechendes gilt für den Gedanken eines - unterstellt es gab vor dem 22.9.2015 einen solchen - fortbestehenden Schädigungsvorsatzes. Insoweit wäre - selbst wenn die Berufung zulässig wäre - sie in jedem Fall (sowohl infolge der Kenntnis des Klägers als auch mangels Vorsatzes der Beklagten nach dem 22.9.2015) unbegründet, so dass bei zulässiger Berufung sogleich ein Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zu erteilen sein würde. Der Hinweis erfolgt hiermit bereits vorsorglich für den Fall, dass der Klägerseite noch eine Darlegung gelingen sollte, aus der sich die Zulässigkeit der Berufung ergeben könnte. Nur vorsorglich ist schließlich darauf hinzuweisen, dass die Klage mit dem Antrag zu 1. unzulässig ist, weil sie als Leistungsklage ohne vollstreckbaren Inhalt ausgestattet ist. Wer sich einen Abzug anrechnen lassen will, muss diesen im Rahmen des Bestimmtheitserfordernisses des § 253 ZPO beziffern. Selbst soweit man den Abzug von Nutzungsvorteilen unter die Rubrik des unbezifferten Zahlungsantrages (vgl. dazu Greger, in Zöller, ZPO, 32. Aufl.,. § 253, Rn. 14) subsumieren wollte, scheitert der Kläger hier an den auch dann noch erforderlichen Minimalangaben, nämlich der Angabe der Schätzungsgrundlagen und der Mitteilung einer Größenordnung.